OLG Köln, Urteil vom 16.07.2002 - 9 U 48/01
Fundstelle
openJur 2011, 21761
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 24 O 271/99
Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 18. Dezember 2001 - 9 U 48/01 - wird aufrechterhalten, es wird sprachlich jedoch dahin präzisiert, daß die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Februar 2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 271/99 - mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, daß der Tenor des angefochtenen Urteils zur Hauptsache und zu den Kosten wie folgt lautet:

Das Versäumnisurteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Februar 2000 - 24 O 271/99 - wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Einspruch der Klägerin gegen das im Tenor näher bezeichnete Versäumnisurteil des Senats ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Er führt nur zu einer sprachlichen (nicht inhaltlichen) Korrektur des Tenors. Das angefochtene erstinstanzliche Urteil wird im Ausspruch richtiggestellt, denn es lautet dahin, daß die Klage abgewiesen werde. Da dies schon mit dem Versäumnisurteil der 24. Zivilkammer vom 24. Februar 2000 geschehen war, ist dieses Urteil im Ergebnis aufrechtzuerhalten.

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus den §§ 1, 49 VVG wegen des Brandereignisses vom 11. Juni 1998, denn die Beklagte beruft sich mit Recht auf Leistungsfreiheit wegen nicht rechtzeitig gezahlten Erstprämie, § 9 a Nr. 3 AFB 95, § 38 VVG. Die Frage, ob die Klage auch aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann, bedarf daher keiner weiteren Klärung. Anders als das Landgericht dies in der angefochtenen Entscheidung angenommen hat, ist die Leistungsfreiheit selbst dann eingetreten, wenn des Zeuge T am Abend des 10.6.1998 die Zahlung der geschuldeten Prämie veranlaßt hat, indem er den Überweisungsträger in den Briefkasten der Stadtsparkasse eingeworfen hat:

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelte es sich bei der von ihr geschuldeten Prämie nicht um eine Folgeprämie, sondern um die Erstprämie im Sinne des § 38 VVG.

Aufgrund des Antrags der Klägerin (bzw. der "GmbH i. L.") vom 23. Januar 1998 sollte nach dem Willen der Parteien ein neuer Vertrag zustande kommen. Dies ergibt die Auslegung der abgegebenen Erklärungen, §§ 133, 157 BGB.

Die Abgrenzung zwischen Erst- und Folgeprämie kann schwierig sein, wenn - so wie dies hier der Fall war, ein alter Vertrag durch einen neuen ersetzt werden soll. Maßgeblich ist, ob der neue Vertrag materiell den alten nur ändert (dann ist keine Erstprämie im Sinne des § 38 VVG geschuldet) oder ob nach dem Willen der Parteien ein neuer Vertrag begründet werden soll. Dem Umstand, daß die Beklagte hier einen neuen Versicherungsschein ausgestellt hat (und keinen Nachtrag), kommt nur geringe Bedeutung zu (vgl. BGH r + s 1989, 22 f. für den umgekehrten Fall). Es kommt auch nicht auf die Wahl des Antragsformulars oder auf die im übrigen gewählten Formulierungen an. Nicht derartige formale Umstände sind bedeutsam; vielmehr ist darauf abzustellen, welcher Art die angestrebten Veränderungen der vertraglichen Beziehungen sind (OLG Köln, VersR 1990, 1004; OGH VersR 1990, 486 und 549; Römer in Römer/Langheid, VVG, § 38 Rn. 6). Hier bestehen zwischen dem neuen und dem alten Vertrag eine Reihe von sehr erheblichen Abweichungen. Der neue Vertrag wurde mit einer "GmbH i. G." geschlossen, der alte bestand mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Prämienhöhe und die Versicherungssummen änderten sich in erheblichem Umfang, wie ein Vergleich zwischen dem alten und dem neuen Versicherungsschein zeigt. An die Stelle einer summarischen Inhaltsversicherung (Versicherungssumme insgesamt 505.000 DM) trat eine jeweils gesonderte Versicherung der Einrichtung (Versicherungssumme 650.000 DM), der Vorräte (Versicherungssumme 20.000 DM) und der Vorsorge (Versicherungssumme 5.000 DM). Hinzu kommen weitere erhebliche Änderungen für die Versicherung der Schäden durch Betriebsunterbrechung und der erstmalige Abschluß einer Versicherung der Einrichtung für Außengastronomie. Die Jahresprämie - insbesondere auch für die hier bedeutsame Feuerversicherung - sank. Es wurde auch die Geltung anderer Allgemeiner Vertragsbedingungen vereinbart. Bei dieser Sachlage kann man schon nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen, daß es sich bei der Prämie, die für Versicherungsschutz ab 23. Januar 1998 zu zahlen war, um eine Folgeprämie handelte.

Aber selbst wenn man die aufgezeigten Abweichungen zwischen dem alten und dem neuen Vertrag nicht für ausreichend hält, um schon ihnen den Willen der Parteien zum Abschluß eines neuen Vertrages zu entnehmen, so muß hier im Ergebnis ein neuer Vertrag als gewollt angesehen werden, denn die alten Verträge wurden aufgrund der im Versicherungsantrag vom 23.1.1998 abgegebenen Erklärungen expressis verbis aufgehoben. Es heißt im Antrag u. a. ausdrücklich, daß nach Zahlung eines bestimmten Betrages aus den alten Verträgen "keinerlei Rechte und Pflichten mehr hergeleitet werden" und an anderer Stelle, daß ein bestimmter Vertrag - und zwar die hier maßgebliche Inhaltsversicherung (21-1506864-31, s. GA 251/252) - "zum 1.9.97 endet" und "keinerlei Forderungen" gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin hergeleitet werden. Während das Angebot der Beklagten vom 30.10.1997 (GA 93 ff) noch offen ließ, ob man zu einer "Weiterführung" der alten Verträge oder zu einem neuen Abschluß kommen würde, war nach Unterzeichnung des Antrags vom 23.1.1998 klar, daß ein neuer Abschluß gewollt war.

Aufgrund der Aufhebung des alten Vertrages mit Wirkung zum 1.9.1997 bzw. 1.10.1997 war insbesondere auch zeitlich kein lückenloser Versicherungsschutz mehr gewollt. Wenn bis zum 23. Januar 1998 Versicherungsschutz bestand, so wurde dieser Schutz durch die getroffene Vereinbarung für die Zeit vom 1.9.1997 bis zum 22.1.1998 rückwirkend beseitigt. Die Klägerin ist, um Prämien für den Zeitraum bis zum 23. Januar 1998 zu sparen, das Risiko eingegangen, wegen eines ihr möglicherweise unbekannt gebliebenen Versicherungsfalls Deckung zu verlieren. Versicherungsschutz sollte nur noch aufgrund der neuen Verträge bestehen, die alten wurden aufgehoben. Ein eventuell am 23. Januar 1998 (noch) bestehender Versicherungsschutz wurde für die Folgezeit zunächst aufgegeben. Er konnte vereinbarungsgemäß für die Zeit ab diesem Tag erst rückwirkend mit der Zahlung der (Erst-) Prämie erlangt werden (§ 9 b AFB 95).

2. Auch die übrigen Voraussetzungen der Leistungsfreiheit nach § 38 VVG liegen vor. Die Beklagte hat die Erstprämie ordnungsgemäß im Versicherungsschein angefordert. Er enthält eine entsprechende Rechnung, die in korrekter Weise die Erstprämien für die einzelnen Versicherungen gesondert ausweist. Daß die Versicherungssteuer gesondert aufgeführt ist, begegnet keinen Bedenken, denn sie ist so bezeichnet, daß sie dem jeweiligen Vertrag zuzuordnen ist. Die einfache Addition darf dem Versicherungsnehmer überlassen werden, wenn er nicht die gesamte Erstprämie für alle Versicherungen zahlen will, die in der Rechnung als Summe angegeben ist. Die Beklagte hat auch zutreffend nur die Prämie für das erste Vierteljahr angefordert, die unter Berücksichtigung des Versicherungsbeginns (23. Januar) gekürzt wurde. Daß vierteljährliche Zahlung beantragt war, ergibt sich aus der ersten Zeile des Versicherungsantrags.

3. Leistungsfreiheit ist nach § 38 Abs. 2 VVG eingetreten, denn die Prämie war im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch nicht bezahlt.

a) Wie schon erwähnt, sollte mit Zahlung der ersten Prämie rückwirkend ab dem 23.1.1998 Versicherungsschutz bestehen, also schon für die Zeit vor Zahlung der ersten Prämie. Bei einer solchen Versicherung mit erweiterter Einlösungsklausel (§ 9 b AFB 95) beginnt der Versicherungsschutz nicht schon vor der Zahlung, es wird vielmehr rückwirkend Versicherungsschutz gewährt, wenn die Erstprämie rechtzeitig gezahlt wird (Römer a.a.O. § 38 Rn. 17). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist keine gesonderte Belehrung darüber erforderlich, daß kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Erstprämie nicht rechtzeitig (hier: "ohne Verzug") gezahlt wird (OLG Hamm r+s 1994, 201; a.A. LG Berlin r + s 2001, 309 f. mit Anmerkung Münstermann). Eine derartige Belehrung ist nur dann zu fordern, wenn dem Versicherungsnehmer z. B. eine vorläufige Deckungszusage erteilt wurde, die ihm auch ohne Prämienzahlung bereits Versicherungsschutz bietet. Soll dieser - schon gewährte - Versicherungsschutz nachträglich wieder entfallen, muß entsprechend belehrt werden (Römer a.a.O. Rn. 16, 21; OLG Hamm a.a.O.). Hier ist auch nicht etwa wegen der früheren Verträge eine Belehrung als erforderlich anzusehen. Daß der alte Vertrag rückwirkend aufgehoben werden sollte, wurde im Versicherungsantrag deutlich und eindeutig erklärt. Es wurden sogar hinsichtlich der einzelnen Versicherungsverträge unterschiedliche Abreden getroffen. Vor diesem Hintergrund mußte die Klägerin davon ausgehen, daß die Voraussetzungen, unter denen der neue Vertrag Versicherungsschutz gewährte, unabhängig von dem alten Vertrag zu sehen waren. Anlaß zu der Annahme, daß Versicherungsschutz auch schon vor jeglicher Zahlung bestehen könnte, war nicht gegeben.

Daß hier "ohne Verzug" zu zahlen war, um rückwirkend Versicherungsschutz ab dem 23. Januar 1998 zu erlangen, ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin zu verstehen, daß die Zahlung ohne schuldhaftes Zögern geleistet werden mußte (BGH VersR 1963, 376). Eine solche Zahlung liegt hier auch dann nicht vor, wenn man vom bestrittenen Vortrag der Klägerin ausgeht.

Die Erstprämie wurde mit dem Versicherungsschein vom 17.2.1998 angefordert, den die Klägerin unstreitig erhalten hat. Die Prämie wurde mit Zugang des Versicherungsscheins fällig (§ 9 a Nr. 3 AFB) und mußte danach "ohne Verzug" (§ 9 b AFB) gezahlt werden, um den Versicherungsschutz - rückwirkend - entstehen zu lassen. Es ist nicht vorgetragen, wann der Versicherungsschein zuging. Aus der Gesamtdarstellung der Klägerin ergibt sich jedoch, daß dies zeitnah nach der Ausstellung des Scheins gewesen sein muß, also spätestens bis Ende Februar 1998 und jedenfalls vor Absendung der ersten Mahnung vom 1. April 1998, deren Zugang die Klägerin bestreitet. Es liegt auf der Hand, daß die erst im Juni veranlaßte Zahlung nicht mehr "ohne Verzug" erfolgte, so daß der Versicherungsschutz nicht mehr rückwirkend für die Zeit ab 23. Januar 1998 erlangt werden konnte.

b) Versicherungsschutz bestand für den Brand, der in den frühen Morgenstunden des 11. Juni 1998 ausgebrochen ist, auch nicht etwa wegen einer von der Klägerin am Vortag veranlaßten Überweisung der Erstprämie. Nur wenn zur Zeit des Versicherungsfalles die Erstprämie gezahlt gewesen wäre (und keine Leistungsfreiheit aus anderen - hier nicht zu diskutierenden -Gründen anzunehmen ist), hätte Versicherungsschutz bestanden.

Eine Zahlung der Erstprämie setzte mehr voraus als den von der Klägerin behaupteten Einwurf des Überweisungsträgers, wie er nach Darstellung der Klägerin durch den Zeugen T am 10. Juni 1998 gegen 19 Uhr bei der Stadtsparkasse K. erfolgt sein soll. Hierdurch konnte für die darauf folgende Nacht kein Versicherungsschutz entstehen.

Nach § 36 VVG ist der Wohnsitz des Versicherungsnehmers bzw. der Ort seiner gewerblichen Niederlassung Leistungsort für die Entrichtung der Prämie. Er hat auf seine Gefahr und Kosten dem Versicherer die Prämie zu übermitteln. Diese Regelung zum Leistungsort bedeutet, daß der Versicherungsnehmer rechtzeitig gezahlt hat, wenn er die Leistungshandlung an seinem Wohnsitz vollendet hat (Römer, a. a. O., § 35 Rn. 7, § 36 Rn. 1). Bei einer Zahlung durch Überweisungsauftrag ist spätestens der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Prämienbetrag vom Konto des Versicherungsnehmer abgebucht wurde (BGH VersR 1971, 216 = NJW 1971, 380). Dies geschah hier erst mehrere Tage nach dem Versicherungsfall, so daß die Klägerin, stellt man auf diesen Zeitpunkt ab, keinen Versicherungsschutz hatte. Ob schon der Zeitpunkt ausreicht, zu dem ein Überweisungsauftrag bei der Bank eingeht, hat der Bundesgerichtshof offengelassen (BGH VersR 1964, 129 = NJW 1964, 499). Die Frage kann auch hier dahinstehen, denn selbst wenn man von der Darstellung der Klägerin ausgeht, ist der Überweisungsauftrag bei der Bank nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls eingegangen. Das Formular soll in den Hausbriefkasten eingeworfen worden sein, als die fragliche Geschäftsstelle der Sparkasse bereits geschlossen war, also außerhalb der üblichen Geschäftszeit. Es ist allgemein anerkannt, daß in einem solchen Fall der Einwurf einer Mitteilung den Zugang erst für den Zeitpunkt bewirkt, für den nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Der während der Nacht eingeworfene Brief geht daher am nächsten Morgen bzw. mit Wiederbeginn der Geschäftsstunden zu (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 130 Rn. 6 m. Nachw.). Hier kann ein solcher Zugang dementsprechend erst für den 12. Juni 1998, den Tag nach Fronleichnam, ausgegangen werden, denn der 11. Juni 1998 war in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag. Ergänzend kann auch auf § 358 HGB verwiesen werden, wonach die Leistung bei Handelsgeschäften nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden kann.

c) Der Argumentation der Klägerin, wonach ihre Zahlung vom 11.2.1998 von 3.475,30 DM als Zahlung auf die Erstprämie anzusehen sein soll, kann nicht gefolgt werden. An diesem Tag lag der Versicherungsschein vom 17.2.1998 mit der Anforderung der Erstprämie noch nicht vor. Die Höhe der am 11.2.1998 erfolgten Zahlung war im Versicherungsantrag vom 23.1.1998 festgelegt. Es handelte sich um Prämienrückstände aus dem alten Vertrag. Der fragliche Betrag wurde dementsprechend auf diese Schuld gezahlt. Er war von der Beklagten nicht als Zahlung der Erstprämie zu behandeln.

Die Beklagte mußte entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht darauf hinweisen, daß die Zahlung der Erstprämie "vorrangig" war. Es war Sache der Klägerin, ihre finanziellen Dispositionen so zu treffen, daß sie ihre Verbindlichkeiten sämtlich erfüllen konnte. Die Beklagte ist nicht dafür verantwortlich, wenn die Klägerin aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war, die Erstprämie zeitig zu zahlen.

II. Soweit die Klägerin sich auf eine fehlerhafte Beratung beruft, ergibt sich aus ihrer Darstellung keine Anspruchsgrundlage für ihren Klageantrag. Wenn man dem Geschäftsführer der Klägerin bei Entgegennahme des Antrags - fälschlich - erklärt hat, man werde auch gegenüber dem früheren Mitgesellschafter Prämienansprüche geltend machen, ergibt sich hieraus kein Anspruch in Bezug auf den Versicherungsfall im Juni 1998.

Wenn der für die Beklagte tätig gewordene Versicherungsagent dem Geschäftsführer der Klägerin erklärte, der Versicherungsvertrag gebe Versicherungsschutz ab dem Tag der Antragstellung, so entsprach dies den Tatsachen, wenn die Erstprämie rechtzeitig gezahlt wurde. Daß der Geschäftsführer die Erklärungen dahin verstehen konnte und durfte, daß vorläufiger Deckungsschutz zugesagt werde, ist nicht ersichtlich. Unterzeichnet wurde ein Versicherungsantrag. Darüber hinausgehende vertragliche Vereinbarungen sind nicht dargetan. Der Versicherungsagent ist im übrigen auch nicht bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Versicherer abzugeben, § 43 VVG.

Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung des Falles hängt letztlich von der Auslegung eines speziellen Vertrages ab, wobei Grundsätze zur Anwendung gelangen, die als geklärt anzusehen sind. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 344, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.755,48 DM/6.010,48 EUR

Münstermann Münstermann Keller

zugleich für den

aus dem Senat

ausgeschiedenen

RiLG Gersch