OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2002 - 9 A 3834/02
Fundstelle
openJur 2011, 21628
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 14 K 8303/99
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 63,99 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

In dem Zulassungsantrag werden die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Aus dem Zulassungsantrag lassen sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht entnehmen.

Soweit hierzu vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht habe die streitige Abfallgebühr fehlerhaft als rechtmäßig bestätigt, weil in die Gebührenkalkulation des Funktionsvorgängers der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) deutlich überhöhte Forderungen des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes (BAV) für die Beseitigung (Deponierung und Verbrennung) des im Gebiet des Beklagten angefallenen Abfalls eingestellt worden seien, greift dieser Einwand nicht durch. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist bei Aufstellung der Gebührenkalkulation, sofern die in der Einrichtung &.132;Abfallentsorgung" in dem jeweiligen Erhebungszeitraum anfallenden Kosten noch nicht definitiv feststehen, eine Prognoseentscheidung zu treffen, die entsprechend § 114 VwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Vgl. dazu zusammenfassend: Beschluss des Senats vom 9. August 1999 - 9 A 3133/97 - m.w.N.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass mit Blick auf die Forderungen des BAV eine solche Situation im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die (endgültige) Gebührensatzung für das Jahr 1996 im November 1997 vorlag. Zwar hatte der BAV zu diesem Zeitpunkt seine Forderungen gegenüber der Stadt für das Jahr 1996 bereits festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid war jedoch angefochten worden, so dass bei der Aufstellung der Gebührenkalkulation - wie im Falle der Vorausschau auf künftige zu erwartende Fremdkosten - noch nicht verbindlich feststand, welcher Betrag an den BAV für das Jahr 1996 zu leisten sein würde. Die danach zu treffende Prognoseentscheidung und die darauf fußende Kalkulation wären bei Ansetzung der Forderung des BAV in voller Höhe deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann fehlerhaft, wenn aufgrund des Kenntnisstandes im Prognosezeitpunkt eine Reduzierung der Forderung des Dritten bereits abzusehen und selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten jeder andere als der niedrigere Kostenansatz unvertretbar, d.h. ermessensfehlerhaft, gewesen wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2001 - 9 A 4092/00 - und Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, insoweit nicht veröffentlicht.

Von diesen Voraussetzungen ist das Verwaltungsgericht hier in nicht zu beanstandender Weise ausgegangen, indem es ausgeführt hat, es komme für die Zulässigkeit der Ansetzung der Forderung des BAV in voller Höhe allein darauf an, ob im Zeitpunkt der Kalkulation so schwerwiegende Hinweise für eine gebotene und deshalb im Rechtsbehelfsverfahren zu erwartende Reduzierung der Forderung auf einen bestimmten niedrigeren Betrag vorlagen, dass sich auch unter Würdigung eines etwaigen Prozessrisikos ein entsprechend gekürzter Ansatz geradezu hätte aufdrängen müssen (S. 6 des Urteilsabdrucks). Dieser Prüfungsansatz bedarf auch nicht etwa, wie im Zulassungsantrag geltend gemacht, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zum Äquivalenzprinzip als Grenze des Prognosespielraums einer (ergänzenden) Modifizierung. Soweit der Senat entschieden hat, eine Verpflichtung zur Prüfung und ggfs. Kürzung der in die Gebührenkalkulation einzustellenden Kosten für Fremdleistungen komme in der Regel erst dann in Betracht, wenn das von dem Fremdleister berechnete Entgelt offensichtlich gegen das Äquivalenzprinzip verstoße,

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27. Juni 2001 - 9 A 4156/00 - m.w.N.,

ist dieser Aspekt in dem vorbezeichneten Prüfungsansatz bereits enthalten. Bei einem offensichtlichen Verstoß gegen das besagte Prinzip ist regelmäßig eine Reduzierung der Forderung des Fremdleisters in einem dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahren absehbar und drängt sich von daher die Einstellung eines entsprechend gekürzten Ansatzes in die Kalkulation gleichsam auf. Der vorgenannte Prüfungsansatz begegnet auch keinen, im Zulassungsantrag ohnehin nur ganz pauschal behaupteten, verfassungsrechtlichen Bedenken.

Vgl. dazu etwa Beschluss des Senats vom 24. September 2001 - 9 A 4092/00 -.

Dem Zulassungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass das vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage des vorstehend ausgeführten - zutreffenden - Prüfungsansatzes gewonnene Ergebnis, im Zeitpunkt der Kalkulation im November 1997 habe sich ein gegenüber der festgesetzten Forderung des BAV bestimmter niedrigerer Kostenansatz nicht aufdrängen müssen, rechtsfehlerhaft sein könnte.

Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe in dem von der Stadt C1. H1. eingeleiteten Klageverfahren mit Urteil vom 27. November 2001 (14 K 6536/98) inzidenter festgestellt, dass ein Missverhältnis zwischen den von der BAV erbrachten Leistungen und den hierfür festgesetzten Entgelten bestanden habe, und insoweit entschieden, dass einzelne Kostenpositionen, u.a. Abschreibungen, überhöht bzw. nicht umlagefähig gewesen seien mit der Folge einer Zuvielforderung von 26,54 % im Jahre 1996 und einer weiter überhöhten Forderung für 1997, gibt für sich genommen für eine bereits im Zeitpunkt der Aufstellung der Gebührenkalkulation im November 1997 anzunehmende Pflicht der Beklagten, nur einen entsprechend reduzierten Ansatz in die Kalkulation einzustellen, nichts her. Die nachträgliche Feststellung der Unzulässigkeit oder Überhöhung von Ansätzen bei der Gebührenkalkulation besagt nicht zwingend, der Beklagten hätte sich bereits im November 1997 im Sinne eines einzig vertretbaren Ergebnisses aufdrängen müssen, dass es in dem Rechtsbehelfsverfahren gegen die Forderung des BAV zu einer Reduzierung derselben, und zwar in einem - für die Aufstellung der Gebührenkalkulation notwendigen - bestimmten bzw. hinreichend sicher bestimmbaren Umfang, kommen werde. Dass eine solche Situation zu dem besagten Zeitpunkt entgegen der hierzu vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung vorgelegen haben könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

Soweit dazu geltend gemacht wird, bereits im Zeitpunkt der Gebührenkalkulation habe die Beklagte bei sorgfältiger Prüfung der Rechnungen des BAV von einem erheblichen Missverhältnis ausgehen können, wird hiermit ein offensichtlicher Verstoß gegen das Äqivalenzprinzip, dem durch eine entsprechende Kürzung der für das Jahr 1996 festgesetzten Forderung hätte Rechnung getragen werden müssen, nicht dargelegt. Als Beleg für das behauptete Missverhältnis verweist das Zulassungsvorbringen ausschließlich auf vermeintlich überhöhte Kosten des BAV durch eine zu groß angelegte Deponie, einen unnötigen Vertrag über die Beseitigung bestimmter Müllmengen in der Müllverbrennungsanlage M. , die &.132;bedingungslose" Hinnahme der TA Siedlungsabfall sowie zu hohe Abschreibungen und Rückstellungen. Ungeachtet der Frage der sachlichen Richtigkeit dieser Bewertung vermögen die vorgenannten Umstände für einen, noch dazu offensichtlichen, Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nichts herzugeben. Das Äquivalenzprinzip wird nicht bereits durch den Ansatz von nach Art und/oder Höhe unzulässigen Kosten verletzt; vielmehr greift die Schranke des Äquivalenzprinzips erst, wenn die Gesamtschau von Leistung und Gegenleistung ein grobes Missverhältnis ergibt.

Vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Februar 2000 - 9 A 3023/99 - und vom 27. Juni 2001 - 9 A 4156/00 -.

Dass ein derartiges Missverhältnis zwischen den vom BAV im Jahre 1996 erbrachten Leistungen und den für dieses Jahr festgesetzten Entgelten für die Beklagte im November 1997 offensichtlich gewesen wäre, d.h. sich mit Gewissheit hätte aufdrängen müssen, legt der Zulassungsantrag nicht i.S. von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar.

Der Zulassungsantrag zeigt mit den besagten Einwänden zu einer vermeintlich ungerechtfertigten Überhöhung bestimmter Kosten des BAV auch nicht auf, dass die Beklagte aus diesen Gründen heraus bei der Erstellung der Gebührenkalkulation im November 1997 zu der Einschätzung hätte gelangen müssen, der Rechtsbehelf gegen die Forderung des BAV werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise Erfolg haben, dementsprechend sei nur ein bestimmbar niedrigerer Betrag für 1996 an den BAV zu entrichten und folglich sei auch nur jener reduzierte Betrag in die Kalkulation einzustellen. Abgesehen von der, vom Verwaltungsgericht auch aus eigener Anschauung zu Recht angeführten, Komplexität der insoweit betroffenen Aspekte - etwa im Hinblick auf die notwendige Größe der Deponie unter Berücksichtigung des insoweit zu beachtenden Planungsermessen bei Erstellung derselben, die verschiedenen rechtlich zulässigen Möglichkeiten von Abschreibungen und Rückstellungen usw. -, die schon ganz grundsätzlich der Beklagten eine hinreichend sichere Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs verwehrte, fehlt es im Zulassungsantrag jedenfalls an jeglichen Darlegungen dazu, dass die Behörde bereits im November 1997 dazu in der Lage gewesen sein könnte, die für eine Gebührenkalkulation mit reduziertem Ansatz zwingend erforderliche konkrete Höhe einer unzulässigen Kostenbelastung durch den BAV für das hier maßgebliche Gebührenjahr 1996 festzustellen. Das Zulassungsvorbringen zeigt mit seinem allgemeinen Vortrag einer für die Vergangenheit anzunehmenden Überhöhung der oben bezeichneten Kostenpositionen des BAV schon nicht auf, in welcher Größenordnung die Beklagte innerhalb dieser Kostenpositionen jeweils eine unzulässige Kostenbelastung durch den BAV hätte feststellen können und müssen. Erst Recht legt es mit diesen, den Zeitraum bis 2001 erfassenden und nicht konkret auf den streitgegenständlichen Erhebungszeitraum 1996 abstellenden Erwägungen nicht dar, dass die Beklagte - worauf es vorliegend allein ankommt - gerade hinsichtlich der für 1996 festgesetzten Kostenforderung bereits im November 1997 einen bestimmten bzw. sicher bestimmbaren Anteil als unzulässige Kostenbelastung hätte ermitteln können und müssen.

Auch die weiteren Einwände im Zulassungsantrag legen nicht dar, dass das angegriffenen Urteil ernsthaften Richtigkeitszweifeln begegnet.

Die Rüge, die Beklagte habe an Stelle des bewährten Müllmarkensystems einen &.132;aufgeblähten" Abfallwirtschaftsbetrieb geschaffen, der Mehrkosten in Höhe von über 1 Mio. DM verursache, liefert in dieser Pauschalität keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Grenzen des ihr zukommenden Organisationsermessens bei der Gestaltung der Einrichtung &.132;Abfallentsorgung" überschritten und insofern nicht umlagefähige Kostenpositionen in die Gebührenkalkulation eingestellt haben könnte.

Entsprechendes gilt für den Einwand, die Beklagte habe den Bürgern das Recht zum Kauf eines Müllgefäßes genommen und stattdessen aufgrund betrügerischer Preisabsprachen deutlich überteuerte Gefäße erworben, so dass die Bürger mit überhöhten Anteilen für Zinsen und Abschreibung belastet würden. Der Träger der Abfallentsorgung kann im Rahmen seines Organisationsermessens darüber entscheiden, von wem die erforderlichen Müllgefäße bereitgestellt werden sollen. Dass hier die Grenzen dieses Ermessens wegen einer bewusst in betrügerischer Absicht erfolgten Anschaffung überteuerter Müllgefäße überschritten worden sein könnten, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Insofern handelt es sich bei den Bekundungen einer &.132;betrügerischen Preisabsprache" und der Zahlung des &.132; Doppelten des angemessenen Preises" um bloße Behauptungen im Zulassungsvorbringen, die nicht in der gebotenen Weise - etwa durch einen Vergleich der konkreten Anschaffungskosten mit den üblichen Marktpreisen - substantiiert worden sind.

Ferner wird auch mit der Rüge, die Gebühren seien überhöht, weil im Bereich des Restmülls eine Person die gleiche Gebühr wie zwei Personen und im Bereich des Biomülls eine Person sogar die gleiche Gebühr wie bis zu 6 Personen zahlen müsse, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Gebührenerhebung nicht hinreichend dargelegt. Das Zulassungsvorbringen enthält schon keinerlei Ausführungen dazu, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der bezeichnete Befund von entscheidungsrelevanter Bedeutung sein soll. Soweit bei wohlwollender Betrachtung davon ausgegangen wird, hiermit werde in der Sache nicht eine Überhöhung der Gebühren als solche, sondern letztlich ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, fehlerhafter Gebührenmaßstab gerügt, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung und damit an der Richtigkeit der den Maßstab bestätigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zum Einen schließt Art. 3 Abs. 1 GG nicht von vorneherein eine Abfallgebührenbemessung aus, die - wegen der Anknüpfung an ein nach der Abfallentsorgungssatzung aufzustellendes Mindestbehältervolumen - dazu führt, dass unterhalb einer gewissen Personenzahl keine Differenzierung der Gebührenhöhe nach der Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen mehr stattfindet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse die mengenbezogenen Abfallbeseitigungskosten gegenüber den fixen Kosten völlig unerheblich sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 1996

- 9 A 5352/95 -.

Zum Anderen darf unabhängig davon der Satzungsgeber bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen an die Regelfälle des Sachbereichs anknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht lassen, solange nicht mehr als 10% der von der Regelung betroffenen (Einzel-) Fälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233, und Beschluss vom 10. Januar 2001 - 9 A 2936/00 -.

Zu beiden Aspekten enthält der Zulassungsantrag indes keine Darlegungen. Er zeigt weder auf, dass im maßgeblichen Gebührenjahr 1996 in C. H. eine Situation der erstgenannten Art nicht gegeben war noch bietet er auch nur ansatzweise Anhaltspunkte dafür, dass die beanstandete gleiche Gebührenhöhe für bis zu maximal 6 Personen in diesem Jahr mehr als 10% der Fälle betroffen hätte. Insbesondere zu dem letztgenannten Gesichtspunkt wäre aber schon deshalb eine vertiefte Auseinandersetzung erforderlich gewesen, weil nach § 11 Abs. 1 Satz 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt C. H. in der für 1996 geltenden Fassung vom 19. Dezember 1995 eine gemeinschaftliche Nutzung von Abfallbehältern durch die Bewohner benachbarter Grundstücke zulässig war. Dies bedingt, dass keineswegs davon ausgegangen werden muss, auf jedem einzelnen Grundstück seien unabhängig von der Zahl der dort wohnenden Personen Abfallbehälter von mindestens 60 l (Restmüll) bzw. 120 l (Biomüll) aufgestellt worden und hierdurch würden in einer beträchtlichen, jedenfalls 10% übersteigenden Zahl der Fälle Haushalte mit 1 bis zu 6 Personen gleich behandelt.

Schließlich begründen auch die im Zulassungsantrag geltend gemachten vermeintlichen Ungereimtheiten im Hinblick auf einzelne der in dem angegriffenen Urteil enthaltenen Zahlenangaben keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit. Die Rüge, in dem Urteil seien drei unterschiedliche Beträge für die der Kalkulation zugrundegelegten Gesamtkosten genannt worden, greift nicht durch. Das Zulassungsvorbringen übersieht, dass das Verwaltungsgericht insofern jeweils verschiedene Beträge angesprochen hat. Bei den auf S. 5 des Urteils erwähnten 18.395.774, 90 DM handelt es sich um den Betrag der Gesamtkosten für die Einrichtung, wie er von der Beklagten in die im November 1997 vorgenommene (endgültige) Kalkulation eingestellt worden ist. Demgegenüber betreffen die Angaben auf S. 10 des Urteils die im Jahre 1995 für die Kalkulation der Vorausleistungen veranschlagten (voraussichtlichen) Gesamtkosten 1996 (19.281.167,66 DM) sowie den im November 1997 ermittelten umlagefähigen Kostenaufwand (= Gesamtkosten abzüglich Einnahmen) für 1996 (17.929.642,73 DM). Eine Widersprüchlichkeit ist daher nicht gegeben.

Der Zulassungsantrag legt ferner auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dar. Soweit hierzu allein auf die im Zusammenhang mit der behaupteten Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils geltend gemachten Gründe verwiesen wird, folgen daraus keine besondere Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die entsprechenden Einwände lassen sich - wie oben gezeigt - auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung unschwer in dem ausgeführten Sinne beurteilen.

Dem Zulassungsvorbringen lässt sich ebenso wenig die behauptete grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) entnehmen. Eine klärungsbedürftige konkrete Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich im vorliegenden Fall stellen und deren Beantwortung die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebieten könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag, das Verwaltungsgericht Köln sei noch in einer Entscheidung vom 30. September 1996 im Interesse des Gebührenzahlers von einer uneingeschränkten Prüfungs- und gegebenenfalls Kürzungspflicht der Kommune bei privatrechtlichen Entgelten ausgegangen. Die so angesprochene Frage der Prüfungspflicht einer Gemeinde im Hinblick auf Kostenforderungen von Fremdleistern, die in die Gebührenkalkulation einfließen, ist - soweit einer grundsätzlichen Klärung zugänglich - durch die oben genannten Entscheidungen des Senats in dem dargelegten Sinne geklärt worden. Dass das Verwaltungsgericht Köln in der Vergangenheit eine hiervon abweichende Auffassung geäußert haben mag, gibt für einen weiterhin bestehenden Klärungsbedarf nichts her. Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, dass aus Anlass des vorliegenden Falles neue grundsätzliche Rechtsfragen aufträten, die bislang nicht entschieden bzw. auf der Grundlage der bereits ergangenen Entscheidungen des Senats nicht beurteilt werden könnten.

Die weiter gerügte Abweichung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Der hierzu erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe das Urteil des Senats vom 20. September 1991 (9 A 570/90) und den ihm zugrundeliegenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1986 (8 B 151.85) nicht beachtet, wonach die Gemeinde bereits dann zu einer Prüfung und Kürzung des Entgelts eines Fremdleisters verpflichtet sei, wenn die erbrachte Leistung und das berechnete Entgelt in einem offensichtlichen Missverhältnis zueinander stünden, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht schon im Falle der bloßen Nichtanwendung der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts vorliegt, sondern vielmehr das Aufstellen eines von dieser Rechtsprechung abweichenden (abstrakten) Rechtssatzes erfordert, geht der Einwand auch in der Sache fehl. Wie bereits oben ausgeführt, ist in dem vom Verwaltungsgericht angewandten Prüfungsansatz - hinsichtlich der Bestimmung des der Behörde eröffneten Prognosespielraums - der Aspekt einer Überschreitung dieses Spielraumes im Falle eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip enthalten. Von daher ist das Verwaltungsgericht von der besagten Rechtsprechung nicht etwa abgewichen, sondern hat diese im Ergebnis letztlich angewandt. Eine Abweichung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das Verwaltungsgericht - im Übrigen nach den obigen Ausführungen zutreffend - verlangt hat, die Gemeinde müsse einen zahlenmäßig bestimmten bzw. bestimmbaren reduzierten Betrag errechnen können. Auch dies steht in Einklang mit den benannten Entscheidungen, von denen das Verwaltungsgericht nach Auffassung des Zulassungsvorbringens abgewichen sein soll. Soweit darin nämlich eine Pflicht zur Kürzung bei einem offensichtlichen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip festgestellt worden ist, setzt eine solche Kürzung notwendigerweise voraus, dass ein bestimmter bzw. bestimmbarer Kürzungsbetrag (als allein vertretbar) von der Gemeinde ermittelt werden kann. Überdies kann - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt - dem Zulassungsantrag ohnehin nicht entnommen werden, dass hier bei Aufstellung der Kalkulation ein sich erkennbar aufdrängender und somit offensichtlicher Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorgelegen hätte. Von daher fehlt es auch an der Darlegung der im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO weiteren Voraussetzung, dass die angegriffene Entscheidung auf der gerügten Abweichung beruht.

Schließlich greift auch die Rüge eines Verfahrensfehlers (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Die insofern allein geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Es trifft nicht zu, dass sich das Verwaltungsgericht nicht - wie im Zulassungsvorbringen behauptet - mit den zur Klagebegründung vorgebrachten (und im Zulassungsverfahren z.T. nochmals wiederholten) Ausführungen des früheren Bevollmächtigten, Herrn M1. , befasst hätte. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausdrücklich angemerkt hat, die zur Klagebegründung in Bezug genommenen Einwände des früheren Vertreters M1. seien nicht geeignet, eine andere - der angenommenen Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung entgegenstehende - Einschätzung nahe zu legen (S. 6/7 des Urteilsabdrucks). Hieraus wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht das entsprechende Vorbringen - wenn auch nicht in Form der dezidierten Abhandlung jedes einzelnen Einwandes - in einer dem Gehörsanspruch genügenden Weise zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einer substantiierten Darlegung der Entscheidungsrelevanz der behaupteten Gehörsverletzung. Die im Zulassungsverfahren wiederholten und vermeintlich im erstinstanzlichen Verfahren übergangenen Einwände sind jedenfalls entsprechend den obigen Ausführungen nicht geeignet, die Richtigkeit des angegriffenen Urteils ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).