OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2002 - 9 A 251/99
Fundstelle
openJur 2011, 21623
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 K 8184/97
Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nach teilweiser Klagerücknahme anhängig geblieben ist.

Die Klägerin trägt unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für die Zeit bis zur teilweisen Klagerücknahme in der ersten Instanz auf 40.372,94 EUR (= früher 78.962,60 DM) und für die Zeit danach auf 25.049,59 EUR (= früher 48.992,74 DM) festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vermessungskosten (Vermessungsgebühren und Auslagen) durch den Beklagten.

Die Klägerin verkaufte der F. M. & Sohn GmbH & Co. Wohnbau KG (im Folgenden: Bauträgerin) durch notariellen Kaufvertrag vom 18. April 1991 mehrere Grundstücksflächen. Hierbei handelte es sich gemäß Abschnitt I. Nr. 1. des Kaufvertrages um vier noch zu vermessende und katasteramtlich fortzuschreibende, insgesamt ca. 3.857 qm große Teilgrundstücke aus den Grundstücken Gemarkung H. , Flur 6, Flurstück 949, sowie Flur 15, Flurstück 418 (in dem zum Kaufvertrag gehörende Lageplan mit A, B, C und D gekennzeichnet), gemäß Abschnitt I. Nr. 2. des Kaufvertrages um drei noch zu vermessende und katasteramtlich fortzuschreibende, insgesamt 5.129 qm große Teilgrundstücke aus dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 15, Flurstück 418 (im Lageplan mit E, F und G gekennzeichnet), sowie gemäß Abschnitt I. Nr. 3. des Kaufvertrages um zwei noch zu vermessende und katasteramtlich fortzuschreibende, insgesamt ca. 1.367 qm große Teilgrundstücke aus dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 15, Flurstück 418 (im Lageplan mit H und I gekennzeichnet). Als Kaufpreis wurde pro qm ein Betrag von 250,00 DM bzw. von 235,00 DM bzw. von 164,50 DM vereinbart. Nach Abschnitt II. des Kaufvertrages sollte der vorläufige Kaufpreis von insgesamt 2.394.436,50 DM innerhalb von einem Monat nach Eingang der Genehmigungserklärung der Klägerin zum Kaufvertrag fällig werden und der Eigentumswechsel erst nach Zahlung des Kaufpreises erfolgen, wobei der Notar angewiesen wurde, den Antrag auf Eigentumswechsel erst nach entsprechender Aufforderung durch die Klägerin zu stellen. Hinsichtlich der Vermessung der veräußerten Flächen wurde in Abschnitt III. des Kaufvertrages bestimmt, dass diese von der Bauträgerin veranlasst werden sollte und dass die Bauträgerin die Kosten hierfür zu tragen hatte. Schließlich war dem Kaufvertrag eine Anlage &.132;Besondere Vertragsbedingungen für Wohnbaugrundstücke" beigefügt, in der sich die Bauträgerin verpflichtete, innerhalb von sechs Monaten einen Bauantrag für alle Wohnbaugrundstücke zu stellen (Nr. 1. a)) und innerhalb von zwei Jahren nach Erlangung der jeweiligen Baugenehmigungen auf den Flächen A bis G schlüsselfertige Wohngebäude (Eigenheime) bezugsfertig zu errichten sowie auf den Flächen H und I zwölf Mietwohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus zu erstellen (Nrn. 1. b) und 1. c)). Weiter verpflichtete sich die Bauträgerin in Nr. 2. der Anlage, die Flächen H und I innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nur mit schriftlicher Zustimmung der Klägerin zu veräußern. Ferner wurde in Nr. 3. der Anlage ein - in Abschnitt II. des Kaufvertrages auch in Bezug genommenes - Recht der Klägerin zum Rücktritt von dem Vertrag für den Fall bestimmt, dass die Bauträgerin der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises sowie ihren Pflichten gemäß Nr. 1., 2. der Anlage zum Kaufvertrag ganz oder teilweise nicht nachkommen sollte. In Nr. 4. der Anlage vereinbarten die Klägerin und die Bauträgerin zudem, dass der Klägerin bis zum Ablauf von 15 Jahren ein Wiederankaufsrecht bezüglich der veräußerten Flächen für den Fall zustehen sollte, dass die Bauträgerin die Flächen H und I weiter veräußern oder aber ihre Zahlungen einstellen oder in die Insolvenz fallen sollte.

Mit Schreiben an den beurkundenden Notar vom 24. Mai 1991 genehmigte die Klägerin den vorbezeichneten Kaufvertrag. Unter dem 24. Juni 1991 überwies die darlehensgebende Bank der Bauträgerin der Klägerin den vorläufigen Kaufpreis in Höhe von 2.394.436,50 DM. Nachdem die Bank in einem Begleitschreiben vom selben Tage sowie mit weiterem Schreiben vom 8. Juli 1991 die Zahlung zunächst als solche zu lediglich &.132;treuen Händen" bezeichnet hatte, über die die Klägerin erst nach Sicherstellung der Eigentumsüberschreibung auf die Bauträgerin verfügen dürfe, nahm sie diese Beschränkung mit Schreiben vom 25. Juli 1991 wieder zurück.

Der Beklagte führte im Auftrag der Bauträgerin die zur Vollziehung des Vertrages erforderliche Teilungsvermessung der drei im Kaufvertrag bestimmten Flächen A bis D, E bis G und H, I (im Folgenden Teilungsgrobvermessung) durch. Hierbei nahm er zugleich eine weitere Teilungsvermessung vor, mit der die Flächen C bis G jeweils nochmals in ca. 80 Kleinparzellen (Baugrundstücke sowie Flächen für Nebenanlagen, Versorgungseinrichtungen usw.) aufgeteilt wurden (im Folgenden als Teilungsfeinvermessung bezeichnet). In der anschließenden Grenzverhandlung am 2. August 1991, an der u.a. auch Vertreter der Klägerin und der Bauträgerin teilnahmen, erkannten die Beteiligten die neuen Grundstücksgrenzen an und bestimmten nochmals, dass die Bauträgerin die Kosten der Vermessung tragen solle.

Mit notarieller Urkunde vom 7. Oktober 1991 wurde die Auflassung der so vermessenen Grundstücksflächen erklärt und beantragt, den Eigentumswechsel auf die Bauträgerin in das Grundbuch einzutragen. Die grundbuchrechtliche Eintragung des Eigentumsüberganges erfolgte am 5. Dezember 1991.

Mit Bescheid vom 9. April 1992 machte der Beklagte zunächst gegenüber der Bauträgerin Vermessungskosten für die durchgeführte Teilungsgrob- und Teilungsfeinvermessung in Höhe von 101.766,69 DM geltend. Nachdem die Heranziehung der Bauträgerin wegen ihres zwischenzeitlich eingetretenen Konkurses erfolglos blieb, nahm der Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 1996 die Klägerin in Anspruch und verlangte von ihr die Zahlung von Vermessungskosten in Höhe von 92.853,24 DM.

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 23. Mai 1996 Widerspruch ein. Die Bezirksregierung Düsseldorf gab dem Widerspruch insofern statt, als sie den festgesetzten Betrag durch Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1997, zugestellt am 6. Juni 1997, auf 78.692,60 DM reduzierte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.

Die Klägerin hat am 3. Juli 1997 Klage gegen den Bescheid mit dem vorgenannten reduzierten Umfang erhoben. Mit Schriftsatz vom 3. November 1998 hat sie einen Betrag von 29.969,86 DM - hierbei handelt es sich um die vom Beklagten für die Teilungsgrobvermessung in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen - anerkannt und mitgeteilt, dass sich die Angelegenheit insoweit durch Zahlung dieses Betrages an den Beklagten erledigt habe. Die Klägerin hat zur Begründung der noch aufrechterhaltenen Klage geltend gemacht: Der Gebührenbescheid sei in Höhe des 29.969,86 DM übersteigenden Betrages rechtswidrig. Die Amtshandlung, für dessen Vornahme der übersteigende Betrag verlangt werde, nämlich die Teilungsfeinvermessung zur Bildung der kleineren Grundstücksparzellen, sei nicht zu ihren Gunsten erfolgt, so dass sie nicht als Gebührenschuldnerin herangezogen werden könne. Diese Teilungsfeinvermessung habe allein der Bauträgerin sowie gegebenenfalls den Nacherwerbern der Parzelle gedient. Sie habe hieran kein wirtschaftliches Interesse gehabt. Der konkrete Parzellenzuschnitt sei für sie völlig belanglos gewesen und sie habe hierdurch auch keinen vermögensrechtlichen Vorteil erlangt, der bei ihr abzuschöpfen wäre. Dass sie zum Zeitpunkt der Vermessung noch Eigentümerin der betreffenden Flächen gewesen sei, habe seine Ursache allein in dem Abstraktionsprinzip. Allein wegen dieser grundbuchrechtlichen Stellung sei ihr aber kein Vorteil durch die Teilungsfeinvermessung entstanden. Im Übrigen habe die Annahme eines Vorteils nur wegen ihrer Eigentümerstellung zur Folge, dass der Eigentümer derartige Teilungsfeinvermessungen zur Parzellenbildung - wie hier - zur Vermeidung ihm ansonsten drohender Gebührenforderungen erst zulassen könne, wenn die endgültige Grundbuchumschreibung erfolgt sei. Dies führe aber zu wirtschaftlich unsinnigen Ergebnissen.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

den Kostenbescheid des Beklagten vom 8. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 30. Mai 1997 insoweit aufzuheben, als ein Betrag von 29.969,86 DM überschritten wird.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt: Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung sei derjenige, der zum Zeitpunkt der Vermessung eines Grundstücks dessen Eigentümer sei, aufgrund dieser formalrechtlichen Stellung immer zugleich auch unmittelbar Begünstigter der Vermessung und damit Gebührenschuldner. Hingegen könne der Gebührenschuldner nicht nach künftig eintretenden wirtschaftlichen Vorteilen der Vermessung bestimmt werden. Dies gelte umso mehr, als ansonsten erhebliche Rechtsunsicherheiten auftreten würden.

Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil das Verfahren insoweit eingestellt, als die Klage hinsichtlich eines Betrages von 29.969,86 DM zurückgenommen worden ist, und im Übrigen der Klage stattgegeben. Zur Begründung der Stattgabe hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Teilungsfeinvermessung zur Bildung von Baugrundstücken, für die die 29.969,86 DM übersteigende Forderung vom Beklagten erhoben werde, begünstige die Klägerin nicht unmittelbar, da ihr hierdurch kein Vorteil zu Gute gekommen sei. Infolgedessen könne sie nicht als Gebührenschuldnerin im Sinne der einschlägigen gebührenrechtlichen Vorschriften herangezogen werden.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 14. Dezember 1998 zugestellte Urteil am 11. Januar 1999 die Zulassung der Berufung beantragt. Der beschließende Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 22. Februar 2002 zugelassen. Zur Begründung der Berufung vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Soweit in der bisherigen Rechtsprechung eine unmittelbare Begünstigung verlangt werde, diene dies nur dazu, Personen, die nicht Eigentümer seien, aus dem Kreis der potentiell Kostenpflichtigen auszuscheiden. Daraus könne für den vorliegenden Fall nichts für die Rechtswidrigkeit der streitigen Forderung hergeleitet werden, da die Klägerin im Zeitpunkt der Vermessung unzweifelhaft Eigentümerin gewesen sei. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, neben der Eigentümerstellung müsse regelmäßig noch zusätzlich eine auch tatsächlich eingetretene Begünstigung geprüft und begründet werden, sei unrichtig. Im Regelfall folge aus der Eigentümerstellung immer zugleich die Begünstigung, allenfalls in extremen Ausnahmefällen sei etwas anderes denkbar. Selbst wenn aber eine über die Eigentümerstellung hinausgehende Prüfung der Begünstigung erforderlich sei, habe das Verwaltungsgericht die Anforderungen insoweit deutlich überspannt und eine derartige Begünstigung der Klägerin zu Unrecht verneint. Die Begünstigung ergebe sich hier schon daraus, dass gerade die weiter gehende Teilungsfeinvermessung der Förderung des Wohnungsbaus und damit auch den Interessen der Klägerin gedient habe. Im Übrigen sei der Klägerin auch in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin im relevanten Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung eine Begünstigung erwachsen. Denn die Klägerin habe im Zeitpunkt der Vermessung über die verkehrsfähigeren neuen kleinen Parzellen noch verfügen können. Dass die Klägerin die Flächen zuvor bereits an die Bauträgerin verkauft habe, sei insofern unschädlich. Zu dem Zeitpunkt der Vermessung sei es durchaus noch denkbar gewesen, dass unter Umständen eine Rückabwicklung des Vertrages hätte eintreten können. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil das Fehlen einer Begünstigung bei der Klägerin unter Hinweis auf die dann später erfolgte Umsetzung des Kaufvertrages und die im Dezember 1991 erfolgte Eigentumsumschreibung auf die Bauträgerin begründet habe, seien diese Ausführungen schon deshalb nicht tragfähig, weil das Verwaltungsgericht insofern auf einen fehlerhaften Beurteilungszeitpunkt abgestellt habe.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage in dem aufrechterhaltenen Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht zusätzlich geltend, ein ihr zukommender Vorteil könne nicht in der Förderung des Wohnungsbaus gesehen werden, da ihr auch unter diesem Aspekt die Parzellierung der Grundstücke im Einzelnen völlig gleichgültig gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 L 3213/97 VG Köln/9 B 199/98 OVG NRW sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen.

II.

Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.

Die zugelassene Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage der Klägerin, soweit sie nach der teilweisen Klagerücknahme in der ersten Instanz aufrechterhalten worden ist, zu Unrecht stattgegeben. Die Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 30. Mai 1997 insoweit aufzuheben, als darin ein 29.969,86 DM übersteigender Betrag festgesetzt worden ist, ist unbegründet. Der Bescheid ist auch im Hinblick auf diesen allein noch angefochtenen Teil rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Mit dem allein noch angegriffenen Betrag erhebt der Beklagte die Kosten für die von ihm nach der Teilungsgrobvermessung vorgenommene weitere Amtshandlung in Form der Teilungsfeinvermessung, die der Aufteilung der veräußerten Flächen zu insgesamt ca. 80 kleineren Grundstücksparzellen diente. Diese Kostenforderung als solche findet ihre Rechtsgrundlagen in den §§ 2, 8, 10 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NW) vom 26. April 1973 (GV. NRW. S. 334) in der hier maßgeblichen Fassung der 6. Änderungsverordnung vom 18. Februar 1990 (GV. NRW. S. 63) i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in seiner hier anzuwendenden Fassung vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 256). Dass die Voraussetzungen dieser Vorschriften für die Entstehung der streitigen Kostenforderung mit der Vornahme der Amtshandlung durch den Beklagten in Form der Grundstücksfeinvermessung dem Grunde und der Höhe nach gegeben sind, wird von der Klägerin nicht angezweifelt. Hiergegen gerichtete Bedenken sind auch nicht ersichtlich.

Die Klägerin wendet sich allein dagegen, dass sie als Kostenschuldnerin für diese Forderung in Anspruch genommen wird. Die Inanspruchnahme der Klägerin durch den Beklagten ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Klägerin wird auch hinsichtlich der Kosten, die durch die vom Beklagten vorgenommene Teilungsfeinvermessung im oben dargelegtem Sinne entstanden sind, gemäß § 10 ÖbVermIngKO NW i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW zu Recht als Kostenschuldnerin herangezogen.

Nach dieser Vorschrift ist u.a. derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, zu dessen Gunsten die Amtshandlung vorgenommen worden ist, wobei nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW eine unmittelbare Begünstigung verlangt.

Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 26. November 1987 - 9 A 285/86 -.

Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung einer solchen Begünstigung ist jedenfalls spätestens auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Amtshandlung vorgenommen worden ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1987 - 9 A 285/86 -.

Danach ist die Klägerin unmittelbar Begünstigte der hier abgerechneten Teilungsfeinvermessung. Eine Teilungsvermessung - wie hier die in Streit stehende Vermessung zur Bildung von Baugrundstücksparzellen - führt regelmäßig dazu, die Möglichkeiten des Grundstücksverkehrs durch Übertragung des Eigentums an den neu geschaffenen Parzellen nutzen zu können. Die besagte Nutzungsmöglichkeit ist grundsätzlich (nur) dem Eigentümer der neu geschaffenen Parzellen eröffnet, da (nur) ihm die Verfügungsgewalt über die Parzellen zukommt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1987 - 9 A 285/86 -. Dementsprechend ist unmittelbar Begünstigter einer Teilungsvermessung regelmäßig derjenige, der im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung Eigentümer der Altfläche ist und damit zugleich das Eigentum an den durch die Teilungsvermessung entstandenen neuen Parzellen erhält. Ihm ist zu diesem relevanten Zeitpunkt die Teilung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsfähigkeit seines Grundbesitzes bei objektiver Betrachtung von Nutzen.

Vgl. zur Anlegung eines insofern gebotenen objektiven Maßstabes OVG NRW, Urteil vom 26. November 1987 - 9 A 285/86 -.

Ausgehend von diesen Maßstäben, an denen der Senat festhält, ist auch durch die streitige Teilungsfeinvermessung zum relevanten Zeitpunkt, nämlich spätestens bei Vornahme der Amtshandlung, die hier am 2. August 1991 mit der Grenzverhandlung abgeschlossen wurde, eine unmittelbare Begünstigung der Klägerin eingetreten. Denn die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin der (fein-)vermessenen Flächen, die erst im Dezember 1991 durch entsprechende grundbuchrechtliche Eintragungen in das Eigentum der Bauträgerin übergegangen sind.

Der vorliegende Fall weist auch keine solchen Besonderheiten auf, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, unter welchen besonderen Voraussetzungen im Einzelnen einem Eigentümer durch eine Teilungsvermessung entgegen den oben angeführten Grundsätzen ausnahmsweise keine unmittelbare Begünstigung zufließt und ob dies etwa in der vom Verwaltungsgericht gebildeten hypothetischen Fallgestaltung anzunehmen wäre. Jedenfalls ist der hier betroffene Sachverhalt durch keine besonderen Umstände gekennzeichnet, die ein Abweichen von den oben dargelegten Grundsätzen rechtfertigen könnten.

Soweit das Verwaltungsgericht darauf abhebt, eine unmittelbare Begünstigung objektiver Art für den Eigentümer könne nur dann angenommen werden, wenn der Eigentümer überhaupt noch einmal über das Grundstück verfügen könne, was mit Blick auf die Klägerin angesichts des zuvor abgeschlossenen Kaufvertrages und seiner planmäßigen Abwicklung nicht der Fall gewesen sei, greift diese Erwägung jedenfalls vorliegend nicht durch. Der durch die Teilungsvermessung begründete Vorteil für den Eigentümer, nämlich - wie oben dargelegt - die Eröffnung weiterer Nutzungsmöglichkeiten im Bereich des Grundstücksverkehrs, ist notwendigerweise immer nur ein potentieller Vorteil, der im Zeitpunkt spätestens der Vornahme der Teilungsvermessung gegeben sein muss. Ob sich dieser Vorteil nach dem genannten relevanten Zeitpunkt tatsächlich verwirklicht oder nicht, ob der Eigentümer also von den erweiterten Möglichkeiten Gebrauch macht oder nicht, ist hingegen ohne Belang. Angesichts dessen ist es unerheblich, dass die Klägerin nach der vorgenommenen Teilungsfeinvermessung keine neuen Verfügungen über die (fein-) vermessenen Flächen mehr getroffen, sondern vielmehr entsprechend dem Kaufvertrag ihr Eigentum hieran im Dezember 1991 verloren hat.

Bezogen auf den spätestens maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Teilungsfeinvermessung könnte das Fehlen einer unmittelbaren Begünstigung für die Klägerin im oben ausgeführten Sinne allenfalls unter zwei Aspekten in Betracht zu ziehen sein. Eine Begünstigung hätte zu diesem Zeitpunkt schon für sich genommen nicht vorgelegen, wenn die mit der Teilungsfeinvermessung erfolgte weitere Aufteilung der Flächen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsfähigkeit bei Anlegung objektiver Kriterien für sie ohne wirtschaftlichen Sinn gewesen wäre. Ferner wäre eine Begünstigung bei der Klägerin nicht eingetreten, wenn die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Bauträgerin so beschaffen gewesen wären, dass bereits zum Zeitpunkt der Teilungsfeinvermessung die den Vorteil ausmachenden erweiterten Möglichkeiten im Bereich des Grundstücksverkehrs für die Klägerin verbindlich ausgeschlossen gewesen wären.

Beides ist nicht der Fall. Dass mit der Teilungsfeinvermessung wirtschaftlich verkehrsfähige Grundstücksparzellen, die im Übrigen auch der Bauleitplanung der Klägerin entsprechen, entstanden sind, ist nicht zweifelhaft und wird von der Klägerin nicht bestritten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der dem jeweiligen Grundstückseigentümer durch eine Teilungsvermessung regelmäßig erwachsende potentielle Vorteil hier mit Blick auf die Klägerin wegen ihrer Rechtsbeziehungen zu der Bauträgerin im Zeitpunkt der Vornahme der Teilungsfeinvermessung bereits sicher ausgeschlossen war. Der bloße Umstand, dass die Bauträgerin nach dem Kaufvertrag mit der Klägerin künftig Eigentümerin der betroffenen Flächen werden sollte und gegebenenfalls bei Durchführung der Grenzverhandlung im August 1991 auch schon eingetragene Vormerkungsberechtigte bezüglich der schuldrechtlichen Anspruchs auf Grundstücksübertragung gewesen sein mag, gibt für einen solchen Ausschluss nichts her. Aus derartigen, im Zuge einer Teilungsvermessung häufiger auftretenden Gegebenheiten kann nicht etwa hergeleitet werden, die durch die Teilungsvermessung entstehenden potentiellen Vorteile würden nicht mehr dem im Zeitpunkt der Vermessung noch das Eigentum innehabenden Verkäufer, sondern bereits dem (ggfs. vormerkungsberechtigten) Käufer zuwachsen. Dies ergibt sich daraus, dass der bloße schuldrechtliche Übertragungsanspruch des Käufers nach Abschluss des Kaufvertrages durchaus wieder verändert werden oder gar untergehen kann mit der Folge, dass etwa auch eine ggfs. eingetragene Auflassungsvormerkung erlischt. Aus eben diesem Grunde vermittelt selbst die Stellung als vormerkungsberechtigter Käufer auch keine dem verkaufenden Eigentümer vergleichbare absolute dingliche Position, wie sie zur Ausnutzung des durch die Teilungsvermessung eröffneten potentiellen Vorteils erforderlich ist. Die für die Ausnutzung des potentiellen Vorteils notwendige Verfügungsgewalt ist auch nach Abschluss des Kaufvertrages bis zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges weiterhin allein dem bisherigen Eigentümer zugewiesen.

Vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Urteil vom 26. November 1987 - 9 A 285/86 -.

Vor diesem Hintergrund ist die vom verkaufenden Eigentümer eingegangene bloße schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, den dem Eigentümer durch eine nach Kaufvertragsabschluss, aber vor Eigentumsübergang vorgenommene Teilungsvermessung eröffneten Vorteil auszuschließen.

Die genannten Erwägungen gelten im vorliegenden Fall umso mehr, als in dem notariellen Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Bauträgerin diverse Regelungen enthalten waren, die für die schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin zur Übertragung des Eigentums an den streitigen Flächen bzw. im Hinblick auf ihren endgültigen Eigentumsverlust an jenen Flächen erhebliche Einschränkungen vorsahen. So wurde der Klägerin in Nr. 3. b) der Anlage zum Kaufvertrag für den Fall, dass die Bauträgerin ihren Bebauungsverpflichtungen gemäß Nr. 1. a) bis 1. c) nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren nachkommen sollte, sowie des Weiteren für den Fall der Nichteinhaltung der Veräußerungsbeschränkung bezüglich der Flächen H und I gemäß Nr. 2. der Anlage zum Kaufvertrag ein umfassendes Recht zum teilweisen oder gegebenenfalls vollständigen Rücktritt vom Kaufvertrag eingeräumt. Darüber hinaus berechtigte Nr. 4. der Anlage zum Kaufvertrag die Klägerin für den Fall der Weiterveräußerung der Flächen H und I durch die Bauträgerin sowie für den Fall der Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz der Bauträgerin auf die Dauer von 15 Jahren zum Wiederankauf von Teilen oder gegebenenfalls der Gesamtheit der veräußerten Flächen. Dies alles zeigt, dass gerade hier zum Zeitpunkt der Vornahme der Grundstücksfeinvermessung eine künftige Übertragung des Eigentums der Klägerin mit entsprechendem dauerhaftem Eigentumsverlust an den streitigen Flächen zwar beabsichtigt, gleichwohl aber durchaus noch ungewiss war. Denn die Übertragung bzw. der dauerhafte Eigentumsverlust sollte nach den vertraglichen Regelungen von dem Eintritt diverser weiterer, geraume Zeit in die Zukunft reichender Faktoren mit beeinflusst werden. Angesichts dessen kann vorliegend keine Rede davon sein, der durch die Teilungsfeinvermessung begründete Vorteil für die Klägerin als im Vermessungszeitpunkt eingetragener Eigentümerin sei für sie schon in dem genannten Zeitpunkt wegen der zuvor eingegangenen grundsätzlichen Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums auf die Bauträgerin sicher ausgeschlossen gewesen.

Der vorstehenden Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW kann auch nicht etwa entgegen gehalten werden, sie führe letztlich zu dem wirtschaftlich unsinnigen Ergebnis, dass der Eigentümer zur Vermeidung ansonsten zu befürchtender Kostenbelastungen die Feinvermessung solange aussetzen müsse, bis der Verkäufer als neuer Eigentümer in das Grundstück eingetragen worden sei. Abgesehen davon, dass die Frage nach dem Vorliegen einer Begünstigung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW nicht davon abhängen kann, welche (wirtschaftlichen) Folgen sich hieraus für die jeweils Betroffenen und ihr Verhalten ergeben, ist der besagte Einwand auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Eigentümer hat es ohne Weiteres in der Hand, sich gegen ihn finanziell belastende Auswirkungen seiner oben dargelegten Kostenschuldnerschaft abzusichern. Soweit die Vermessungskosten - wie hier nach dem Kaufvertrag - unbeschadet der öffentlichrechtlichen Regelungen letztlich vom Grundstückskäufer übernommen werden sollen, kann der verkaufende Eigentümer diese Letzthaftung seines Vertragspartners im Innenverhältnis dadurch absichern, dass er etwa die Beibringung einer Bankbürgschaft in Höhe der zu erwartenden Vermessungskosten verlangt. Hierdurch ist er auch im Falle einer etwaigen Insolvenz des Käufers nicht in der Gefahr, die Vermessungskosten, die von ihm als Begünstigtem gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW verlangt werden können, aus eigenen Mitteln begleichen zu müssen. Bei einer derartigen Absicherung besteht für ihn folglich auch kein Anlass, die gewünschte weiter gehende Teilungsfeinvermessung bis zum erfolgten Eigentumsübergang auszusetzen.

Im Übrigen greift - ohne dass es hierauf nach den vorstehenden Ausführungen noch ankäme - die Sichtweise der Klägerin auch zu kurz, wenn sie meint, sie habe als Verkäuferin nur an der Teilungsgrobvermessung der drei veräußerten größeren Teilflächen, die zur Erfüllung ihrer Verkaufsverpflichtung notwendig gewesen sei, ein wirtschaftliches Interesse mit Blick auf die Umsetzung des Vertrages gehabt und sei deshalb nur insofern begünstigt. Der zwischen der Klägerin und der Bauträgerin geschlossene Kaufvertrag kann mit Blick auf die ihm zugrundeliegende Interessenlage nicht in zwei voneinander unabhängige, jeweils nur die Klägerin - Veräußerung der drei großen Teilflächen - oder die Bauträgerin - weitere wirtschaftliche Verwertung dieser Teilflächen - berührende Bereiche aufgespalten werden. Die Veräußerung der drei großen Teilflächen sollte gerade auch aus der Sicht der Klägerin einer ihrer Bauleitplanung entsprechenden Bebauung des Geländes dienen. Wie die in Nr. 1. der Anlage zum Kaufvertrag bestimmte Bauverpflichtung mit Rücktrittsrecht im Falle der Verletzung dieser Pflicht deutlich macht, bildete eine solche künftige Bebauung auf kleineren Grundstücksparzellen - die im Übrigen auch die Bemessung des von der Klägerin erzielten Kaufpreises beeinflusst haben dürfte - einen wesentlichen Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages. Ohne eine derartige Bauverpflichtung wäre die Veräußerung der Flächen durch die Klägerin nicht erfolgt und ohne die damit korrespondierende Bebauungsmöglichkeit für die Bauträgerin wäre die Fläche nicht von dieser zu dem vereinbarten Preis erworben worden. Bilden aber die Veräußerung der Flächen als solche wie auch die künftige Bebauung auf diesen Flächen eine untrennbare Einheit, so folgt daraus ohne Weiteres, dass auch das nur wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer Vertragsumsetzung neben der hierfür erforderlichen Teilungsgrobvermessung notwendigerweise ebenso die zur Gesamtumsetzung des Vertrages weiter erforderliche Teilungsfeinvermessung mit umfasste.

Die Kostenentscheidung ergibt sich, soweit die Klage im erstinstanzlichen Verfahren teilweise zurückgenommen worden ist, aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG. Da sich die Klage zunächst gegen den gesamten im angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verlangten Betrag in Höhe von 78.962,60 DM (= heute 40.372,94 EUR) gerichtet hat, war der Streitwert bis zum Zeitpunkt der teilweisen Klagerücknahme auf diesen Betrag und für die Zeit hiernach - unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - auf den die später anerkannten 29.969,86 DM übersteigenden Betrag in Höhe von 48.992,74 DM (= heute 25.048,59 EUR) festzusetzen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.