LG Dortmund, Urteil vom 15.11.2002 - 8 O 188/00
Fundstelle
openJur 2011, 21547
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des jeweils

beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist der Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am

.. ....1937 geborenen und am ......1997 verstorbenen I.

Aus der ersten Ehe des Erblassers stammen die Kinder I2,

I3 und I4. Bis zu seinem Tod lebte der Erblasser

mit seiner Lebensgefährtin X zusammen. Aus dieser Beziehung

stammen zwei noch minderjährige Kinder.

Alle Kinder sind testamentarische Erben des verstorbenen I.

Der Erblasser litt seit Anfang der 80er Jahre unter einer Tumorbildung im

Gesicht. Es handelt sich dabei um ein adenozystisches Karzinom mit

Metastasenbildung. Trotz mehrfacher Operationen konnte das Wachstum

des Tumors nicht unterbunden werden. Infolge der Operationen und der

weiteren Ausdehnung des Tumors erblindete der Erblasser im Februar 1996.

Seine Fähigkeit zum deutlichen Sprechen wurde erheblich eingeschränkt.

Durch die Metastasenbildung wurde schließlich auch der Frontalbereich des

Gehirns in Mitleidenschaft gezogen. Seit August 1997 stellte sich schließlich

eine erhebliche Schwerhörigkeit ein.

Nachdem der Erblasser zuletzt Anfang des Jahres 1997 in stationärer Behandlung

war, stabilisierte sich sein Zustand soweit, dass er nach Hause

entlassen werden konnte.

Wegen der Versorgung des Erblassers kam es zwischen den erwachsenen

Kindern und der Lebensgefährtin des Erblassers zu erheblichen Auseinandersetzungen. So verbrachten z.B. die erwachsenen Kinder ihren Vater von

A zu dessen Schwester nach E, wo sie ihn gegen den Willen

der Lebensgefährtin ohne deren Beteiligung pflegen wollten. Dies nahm die

Lebensgefährtin zum Anlass, beim Amtsgericht Hamm die Betreuung anzuregen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 13.02.1997 (XVIII H 259)

wurde der Zeuge X2 zum Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise "Sorge

für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge" bestellt.

Ein Erlaubnisvorbehalt wurde nicht angeordnet.

Der Betreute begann in den 80er Jahren damit, im großen Umfang Grundstücke

zu erwerben und zu bebauen. Weil sich der Betreuer X2 wegen

der Vielzahl der Immobiliengeschäfte mit der Vermögenssorge überfordert

fühlte , regte er die Bestellung eines Juristen als Betreuer für diesen Aufgabenkreis

an.

Mit Beschluss vom 14.02.1997 wurde der Beklagte zu 1. durch das Amtsgericht

Hamm zum Betreuer mit dem Wirkungskreis "Vermöqenssorqe" bestellt.

Die Bestellung enthält keinen Erlaubnisvorbehalt, so dass sowohl der Betreuer

als auch der Betreute wirksame Willenserklärungen abgeben konnten.

Der Beklagte zu 1. fand bei der Übernahme der Betreuung - wie der Kammer

auch aus anderen Verfahren bekannt ist - ein Chaos vor:

Sämtliche Einnahmen und Ausgaben liefen über ein einziges Girokonto der

Spar- und Darlehenskasse A. Hier wurden auch private

Gelder mit öffentlichen Mitteln vermengt. Der von dem Erblasser beauftragte

Bauunternehmer G, der seit Jahren mit dem Erblasser zusammenarbeitete, wurde auf Kontokorrentbasis bezahlt, teilweise ohne Rechnungen.

Der Bauunternehmer G erhielt auf Anforderung zum Teil

auch Bargeld und setzte dann seine Tätigkeit fort . Im März 1997 machte die

Firma G noch Forderungen in Höhe von mehr als 1,3 Millionen

DM gegen den Erblasser geltend . Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage

2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2000 (Bl. 455 ff. d.A.) Bezug

genommen.

Die Geschäftsunterlagen wurden dem Beklagten zu 1. ungeordnet in zwei

großen Wäschekörben überreicht.

Der Beklagte zu 1. kam bei der Überprüfung der Vermögensverhältnisse zu

dem Ergebnis , dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen würden,

die offenen Forderungen zu begleichen.

Zu dieser Zeit sah sich der Beklagte zu 1. folgenden Forderungen gegenüber:

&.8226; Der Überziehungskredit bei der Spar- und Darlehenskasse A in Höhe von 600.000,00 DM war seit Monaten überschritten.

&.8226; Bei der B Lebensversicherung bestanden erhebliche Rückstände.

&.8226; Die Rückstände bei der D Lebensversicherung beliefen sich

auf 59.502 ,70 DM.

&.8226; Bei der B2 Lebensversicherung bestand ein Rückstand in Höhe

von mindestens 48.300,00 DM, hier waren Raten zu je 16.700,00 DM

zu zahlen.

&.8226; Ein Großteil der Bauvorhaben war öffentlich gefördert. Zum 30.06.1997

waren folgende Zahlungen an die Wohnungsbauförderungsanstalt fällig :

S -Straße 40.192,02 DM

F-weg 19.570,04 DM

I-straße 20.450,72 DM

U 17.315,50 DM

S2 Straße 1.224,28 DM

V 2.748 ,58 DM

G-straße 23.863,30 DM

Gesamt 125.364,44 DM

&.8226; Forderungen der Firma G in Höhe von 1,3 Millionen DM.

Diese Forderungen waren später Gegenstand des Rechtsstreits

8 0 457/98 LG Dortmund, der mit einem Vergleich beendet wurde.

&.8226; Die Stadt A machte Zahlungen in Höhe von 819.000,00 DM geltend.

Diese Forderung war Gegenstand des Verfahrens 8 0 580/99 LG Dortmund.

Auch dieses Verfahren wurde mit einem Vergleich beendet.

Angesichts dieser Forderungen suchte der Beklagte zu 1. nach einer Möglichkeit,

um möglichst kurzfristig an Finanzmittel zur Tilgung der Rückstände

zu gelangen. Er entschloss sich zum Verkauf von 3 Grundstücken.

Am 25.06.1997 verkaufte der Beklagte zu 1. mit notariellem Vertrag des

Notars M aus P (UR-Nr. ..../97) das Grundstück U zu einem Preis von 1,8 Millionen DM, das Grundstück S-Straße für 4,2 Millionen DM und das Grundstück F-weg für 1,4 Millionen DM an den Käufer T.

Gemäß Gutachten des Dipl.-Ing. B vom 25.07.1999 (Anl. K 41

zum Schriftsatz vom 04.05.2000) hatte das Grundstück S-Straße

einen Verkehrswert von 5,8 Millionen DM. In einer Vermögensaufstellung

des Beklagten zu 1. (Anl. K 1 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 36 d.A.)

wurde das Grundstück mit einem Verkehrswert von 5,2 Millionen DM angegeben.

Das Grundstück F-weg hatte It. Gutachten vom 17.02.1999 (Anl. K 43

zum Schriftsatz vom 04.05.2000 , BI. 120 d.A.) einen Verkehrswert von

1.950.000,00 DM. In der Vermögensaufstellung wird der Verkehrswert mit

1,55 Millionen DM angegeben.

Das Grundstück U hat gemäß Gutachten vom 24.07.1999

(Anl. K 45 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 132 d.A.) einen Verkehrswert

von 2,2 Millionen DM, in der Vermögensaufstellung werden als Verkehrswert

2,155 Millionen DM genannt.

Am 01.07.1997 stellte der Beklagte zu 1. bei dem Amtsgericht Hamm den

Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Grundstücksverkäufe

(Anl. K 18 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 72 d.A.). Das Amtsgericht

bestellte im Rahmen dieses Verfahrens den Beklagten zu 2. am

02.07.1997 zum Verfahrenspfleger (Anl. K 24 zum Schriftsatz vom

04.05.2000, BI. 81 d.A.) . Der Beklagte zu 2. erstattete seinen Bericht am

07.07.1997 (Anl. K 25 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 82 d.A.) . Auf dieser

Grundlage genehmigte das Vormundschaftsgericht die Geschäfte am

08.07.1997 (Anl. K 26, BI. 84 d.A.).

Der Kaufpreis reichte nicht aus, um alle Verbindlichkeiten zu tilgen . Statt der

erwarteten Liquidität von 1 Millionen DM verblieb lediglich ein Betrag von

687.731,39 DM. Darüber hinaus stellte sich der Verkauf der Grundstücke

aufgrund der Anzahl und der Größe als gewerblicher Grundstückshandel

dar, was zu einer höheren Steuerbelastung führte. Die Stadt A machte

mit Gewerbesteuerbescheid vom 16.02.2001 einen Betrag von

509.116,00 DM geltend (Anl. K 85 zum Schriftsatz vom 21.02.2001, BI. 615

d.A.). Das Finanzamt A erließ am 16.1.2001 einen Einkommensteuerbescheid

über 779.448,15 DM (Anlage K 80 zum Schriftsatz vom

11.02.2001, BI. 589).

Der Kläger ist der Auffassung , dass der Beklagte zu 1. seine Pflichten als

Betreuer schuldhaft verletzt habe. Der Beklagte zu 1. habe die Grundstücke

überstürzt unter Wert veräußert und steuerliche Nachteile bewirkt.

Der Verkauf sei nicht dringend gewesen , weil keine finanzielle Notlage bestanden

habe. Die Forderungen seien entweder nicht fällig , der Höhe nach

ungerechtfertigt oder gestundet gewesen.

Von den Gläubigern hätte noch niemand Zwangsmaßnahmen angekündigt.

Im Übrigen habe diese Vermögenssituation bereits seit geraumer Zeit bestanden, ohne dass es zum Zusammenbruch gekommen sei.

Der Beklagte zu 1. habe folgende Fehler gemacht:

&.8226; Er habe die Grundstücke nicht nach Liquiditätsgesichtspunkten ausgewählt.

Es seien gerade die Grundstücke verkauft worden, die auf Dauer

Gewinn brächten, andere, verlustreiche Grundstücke habe der Beklagte

zu 1. behalten.

&.8226; Der Beklagte zu 1. habe die Grundstücke an den erstbesten Interessenten

verkauft. Er habe (unstr.) keine Vergleichsangebote eingeholt und auch

keinen Makler beauftragt.

&.8226; Der Beklagte zu 1. habe die Grundstücke verkauft, obwohl er zuvor von

den Steuerberatern gewarnt worden sei, dass bei dieser Größenordnung

zusätzliche Steuern wegen gewerblichen Grundstückshandels anfallen

würden.

Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. sei auch darin zu sehen, dass er

keine Alternativen zum Verkauf der Grundstücke in Betracht gezogen habe.

Als solche Alternativen hätten sich aufgedrängt:

1. Aufstockung des Überziehungskredits gegen Beleihung weiterer Grundstücke.

2. Verwertung eines Kontos in Österreich, das im Juni 1997 ein Guthaben in

Höhe von ca. 141.370,00 DM aufgewiesen habe.

3. Der Erblasser sei Eigentümer eines Hauses in Österreich im Wert von

2,5 Millionen öS gewesen, das hätte verkauft werden können.

4. Der Betreute hätte Darlehen , die der Erblasser seinen nahen Angehörigen

wie seiner Lebensgefährtin oder dem Sohn I2 gewährt

hatte, zurückfordern können.

5. Der Beklagte zu 1. hätte andere Grundstücke verkaufen können, insbesondere

das Grundstück G-straße hätte sich mit hohem Gewinn

verkaufen lassen.

6. Der Beklagte zu 1. hätte die Darlehen zurückfordern können, die der

Schwester des Erblassers, T2 gewährt worden waren. Diese

Darlehen waren Gegenstand des Verfahrens 8 0 200/98 LG Dortmund . In

diesem Verfahren wurde mit der Klage 523.000,00 DM geltend gemacht.

Auch dieses Verfahren wurde mit einem Vergleich beendet.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass der Beklagte zu 2. nicht gleichzeitig

als Verfahrenspfleger und als Prüfer des Kaufpreises habe auftreten

dürfen. Der Beklagte zu 2. sei nicht qualifiziert gewesen. Er habe leichtfertig

falsche Angaben in seinem Bericht gemacht.

Der Verkauf der 3 Grundstücke sei auch nicht mit dem Erblasser abgesprochen

gewesen. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Erblassers

sei es nicht mehr möglich gewesen , mit ihm komplizierte Sachverhalte

zu erörtern . Der Erblasser sei geschäftsunfähig gewesen.

Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz geltend , den er wie folgt

berechnet:

Differenz des angemessenen Kaufpreises und des tatsächlichen Kaufpreises

= 1,5 Millionen DM.

Außerdem macht der Kläger die Steuernachteile geltend.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger

1.500.000,00 DM nebst 9,75 % Zinsen seit dem 30.12.1999,

2. weitere 714.968,15 DM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden

angefangenen Monat der Säumnis seit dem 19.02.2001 und

weitere 509.116,00 DM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden

angefangenen Monat der Säumnis seit dem 19.03.2001 zu

zahlen.

Der Kläger beantragt weiter,

3. festzustellen, dass der Beklagte zu 1. für den weiteren aus dem

Verkauf der Grundstücke S-Straße .. und ..,

F-weg . und . sowie U .. bis .. im Kaufvertrag

vom 25.06.1997/30.06.1997 vor dem Notar M UR ..../97 entstehenden Schaden verantwortlich ist.

Hilfsweise beantragt der Kläger zu 2.,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger gegenüber

dem Finanzamt A von der Zahlung des Betrages in Höhe von

714.968,15 DM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat

der Säumnis seit dem 19.02.2001 und gegenüber dem Oberbürgermeister

der Stadt A von der Zahlung eines Betrages in Höhe von 509.116,00

DM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat der Säumnis

seit dem 19.03.2001 freizustellen;

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass die finanzielle Lage des Erblassers zum

Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung äußerst prekär gewesen sei. Sowohl

die Hausbank als auch die Wohnungsbauförderungsanstalt hätten

Zwangsmaßnahmen wegen der rückständigen Beträge bzw. der Überschreitung

des Überziehungskredits angedroht. Tilgungsaussetzung und

Krediterhöhungen seien abgelehnt worden. Der Verkauf von Grundstücken

sei zur Beschaffung von Finanzmitteln dringend geboten gewesen.

Der Beklagte zu 1. habe dabei alle in Betracht kommenden Maßnahmen mit

dem Erblasser besprochen. Eine Liste mit allen Grundstücken sei mit dem

Erblasser durchgesprochen worden, um herauszufinden, welche Grundstücke

verkauft werden sollten. Der Erblasser habe sich überhaupt nur schweren

Herzens zum Verkauf durchringen können. Ein Verkauf des Grundstücks in

Österreich sowie die Verwendung des Geldes auf österreichischen Konten

habe er strikt abgelehnt. Bei Besprechungen an mehreren Tagen seien die

Vor- und Nachteile der einzelnen Grundstücke erörtert worden. Der Erblasser

sei dabei im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen. Er habe der Erörterung

folgen können. Auch die steuerlichen Risiken seien - wenn auch

nicht im Einzelnen - besprochen worden. Der Erblasser habe darauf ausdrücklich

erklärt, dass man sich darum zurzeit nicht kümmern solle. Die von

dem Kläger genannten Alternativen seien ebenfalls erörtert worden. Der

Erblasser sei aber schließlich nur dazu bereit gewesen, sich von den Grundstücken

S-Straße, F-weg und U zu trennen,

was auch damit zusammengehangen habe, dass es sich dabei um öffentlich

geförderte Bauvorhaben handelte. Insbesondere mit den Mietern des

Grundstücks S-Straße habe der Erblasser erhebliche Schwierigkeiten

gehabt, so dass er sich auf jeden Fall von diesem Grundstück habe

trennen wollen.

Die Beklagten bestreiten, dass die Grundstücke unter Wert veräußert worden

seien. Das Ausmaß der steuerlichen Nachteile sei im Zeitpunkt des Verkaufs

noch nicht absehbar gewesen, weil die Chance bestanden habe, dass

das Finanzamt die Geschäfte als Notverkäufe anerkennen und steuerlich als

nichtgewerblich einordnen würde. Im Übrigen habe sich der Erblasser mit

dem Verkauf dieser Grundstücke zu diesem Preis ausdrücklich einverstanden

erklärt. Der Erblasser habe Mindestkaufpreise vorgegeben, an die sich

die Beklagten auch gehalten hätten.

Die Beklagten sind auch der Auffassung, dass dem Beklagten zu 2. bei der

Abfassung seines Berichts keine Fehler unterlaufen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten

Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X , I5, N , I6, I7, I8, I2, I4, I3, N2,X2, B2, T3, T4 und C .

Außerdem erstattete der Sachverständige Dr. S

ein psychiatrisches Gutachten gemäß Beweisbeschluss vom 30.10.2001.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle

vom 23.02.2001 und 27.06 .2002 Bezug genommen.

Weiter waren beweiseshalber Gegenstand der mündlichen Verhandlung: das

Gutachten des Sachverständigen S vom 19.1.2001 in der Sache

8 0 28/00, seine Angaben wie zu Protokoll vom 7.9.2001 in derselben

Sache sowie seine schriftliche Stellungnahme vom 21.1.2002, BI. 694 d.A..

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu.

I.

Als Anspruchsgrundlage kam hinsichtlich des Beklagten zu 1., der der Betreuer

für den Bereich Vermögenssorge war, § 1908 i) LV.m. § 1833 BGB in

Betracht.

Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind jedoch nicht erfüllt,

weil dem Beklagten zu 1. keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

Zu den Pflichten eines Betreuers gehört es nämlich auch, die Wünsche und

Vorstellungen des Betreuten zu beachten, soweit dies möglich und zumutbar

ist und der Betreute nicht geschädigt wird. Grundsätzlich kann von einem

Betreuer nur das verlangt werden, was der Betreute selbst in diese Situation

getan hätte, wenn eine Betreuung nicht erforderlich gewesen wäre.

Bei Berücksichtigung diese Aspekte stellt dann der Verkauf der 3 Grundstücke

zum Gesamtpreis von 7,4 Millionen DM keine schuldhafte Pflichtverletzung

dar, weil der Beklagte zu 1. in Absprache und mit dem Einverständnis

des Betreuten gehandelt hat und er sich unter den konkreten Umständen

auch auf die Absprache mit dem Betreuten verlassen durfte.

Zu berücksichtigen ist zugunsten des Beklagten zu 1. nämlich einerseits die

Situation, die er bei Übernahme der Betreuung vorgefunden hat. Die Vermögensverhältnisse des Betreuten stellten sich für einen Außenstehenden als

Chaos dar, welches nicht auf die Erkrankung des Betreuten zurückzuführen

war, sondern vielmehr darauf beruhte, dass der Betreute generell seine Geschäfte

in einer Art gehandhabt hat, die dem Umfang und dem Ausmaß nicht

gerecht wurde. Im Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung war der Betreute

mit 40 verschiedenen Bauvorhaben beschäftigt, die einen unterschiedlichen

Entwicklungsstand aufwiesen. Teilweise handelte es sich um öffentlich geförderte

Bauvorhaben, teilweise um private. Der Betreute beschäftigte seit

vielen Jahren im Rahmen dieser Bauvorhaben den Bauunternehmer G.

Die Bezahlung des Bauunternehmers erfolgte teilweise ohne

Rechnung bar auf einer Art Kontokorrentbasis, d.h., jedes Mal, wenn der

Bauunternehmer weiteres Geld benötigte, bezahlte der Betreute den Bauunternehmer mit Abschlägen. Sämtliche geschäftlichen und privaten Angelegenheiten wurden über ein einziges Konto, nämlich das Girokonto bei der

Spar- und Darlehenskasse A geregelt. Auch die öffentlichen

Gelder wurden über dieses Konto gebucht, so dass eine ordentliche

Trennung zwischen privaten und öffentlichen Mitteln nicht gegeben war.

Darüber hinaus führte der Betreute keine geordnete Buchführung. Dem Beklagten

zu 1. wurden bei Übernahme der Betreuung mehrere Wäschekörbe

gefüllt mit ungeordneten Unterlagen übergeben. Darüber hinaus gab es

"Schwarzgelder", wie z.B. ein Guthaben, das in Österreich angelegt war sowie

Gelder, die der Betreute seiner Schwester übergeben hatte (Rechtsstreit

8 0 200/98 LG Dortmund).

Gleichzeitig sah sich der Beklagte zu 1. einer Vielzahl offener Forderungen

gegenüber. So war der Überziehungskredit bei der Spar- und Darlehenskasse

in A weit überschritten. Es gab rückständige Zahlungen

bei verschiedenen Lebensversicherungen und auch die Wohnungsbauförderungsgesellschaft hatte zum 30.06.1997 noch offene Forderungen in Höhe von 125.364,44 DM. Darüber hinaus stellten auch der Bauunternehmer G und die Stadt A erhebliche Forderungen an den

Betreuten. Gleichzeitig gab es keine ausreichenden liquiden Mittel , um diese

Forderungen zu begleichen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Forderungen tatsächlich dringend

getilgt werden mussten, oder ob andere Möglichkeiten, wie z.B . Stundung,

bestanden hätten. Weitere Schulden waren jedenfalls zu vermeiden. Der

Beklagte zu 1. fand auch hier eine kaum kalkulierbare Situation vor, in der

eine sorgfältige Prüfung der Forderungen und etwaige Alternativen in absehbarer

Zeit kaum möglich war. Für einen Außenstehenden, wie den Beklagten

zu 1., stellten sich die Vermögensverhältnisse als nahezu undurchschaubar

dar.

Dem Beklagten zu 1. kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er

in dieser Situation nicht die Kinder des Beklagten, insbesondere den Sohn

I2, der im gewissen Umfang mit den Geschäften des Vaters

vertraut war, in die Vermögenssorge einbezogen hat. Hier ist nämlich u.a.

die besondere familiäre Situation zu berücksichtigen, die er bei Übernahme

der Betreuung vorgefunden hat. So gab es zwischen den Familien I und

X bereits seit einiger Zeit erhebliche Spannungen. Die Kinder des Betreuten

aus erster Ehe versuchten ständig , ihren Vater dem Einflussbereich

der Lebensgefährtin zu entziehen. Dies führte schließlich dazu, dass sie ihren

Vater gegen den Willen der Lebensgefährtin für längere Zeit bei der

Schwester des Betreuten unterbringen wollten. Der Beklagte zu 1. geriet

somit als Betreuer zwischen die Fronten. In dieser Situation musste er zu

Recht befürchten, dass bei den Kindern des Betreuten aus erster Ehe weniger

das Wohl ihres Vaters im Vordergrund stand als vielmehr eigene Interessen.

Im Hinblick auf diese besondere Situation - undurchschaubare Vermögensverhältnisse auf der einen Seite, erhebliche Streitigkeiten zwischen den Familienmitgliedern auf der anderen Seite - stellt es keine schuldhafte Pflichtverletzung dar, wenn der Beklagte zu 1. zur kurzfristigen Beschaffung von

liquiden Mitteln zur Befriedigung einiger Gläubiger nach Rücksprache mit

dem Betreuten den Verkauf der Grundstücke angeregt und durchgeführt hat.

Durch den kurzfristigen Verkauf der Grundstücke erhoffte sich der Beklagte

zu 1., etwas Zeit zu gewinnen, um eine sorgfältige Aufarbeitung vornehmen

zu können. Ein solcher "Befreiungsschlag" war in der konkreten Situation

vertretbar.

Der Beklagte zu 1. durfte dabei auch auf die Hilfe und Zustimmung des Betreuten

selbst zurückgreifen. Immerhin handelte es sich bei dem Betreuten

um die einzige Person, die hinsichtlich sämtlicher Geschäfte den Überblick

hatte. Es stellte keine Pflichtverletzung dar, wenn der Beklagte zu 1. deshalb

Maßnahmen mit dem Betreuten absprach, dessen Einverständnis einholte

und danach handelte. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisauf-

nahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1. die Möglichkeiten zur Beschaffung

von liquiden Mitteln mit dem Betreuten gründlich durchgesprochen,

mit diesem die Grundstücke ausgewählt hat, die verkauft werden

sollten, und auch steuerliche Aspekte dabei angesprochen hat. Der Beklagte

zu 1. hat vorgetragen , dass er in mehreren Gesprächen eine Liste mit

Grundstücken, die zum Verkauf geeignet gewesen seien, mit dem Betreuten

durchgesprochen habe. Der Betreute selbst habe zunächst überhaupt keine

Grundstücke verkaufen wollen, habe sich dann aber zumindest zu dem Verkauf

der Grundstücke S-Straße, F-weg und U

durchringen können . Den Verkauf des Grundstücks in Österreich sowie die

Verwendung des Guthabens in Österreich habe er ausdrücklich abgelehnt.

Der Betreute habe die Grundstücke ausgewählt, weil es dort den meisten

Ärger mit Mietern gegeben habe. Der Betreute habe auch Mindestpreise

vorgegeben, die eingehalten worden seien. Das steuerliche Probleme entstehen

könnten , sei dem Betreuten ebenfalls mitgeteilt worden. Darauf habe

dieser erklärt, dass das alles zu seiner Zeit geregelt werden sollte.

Die Kammer hält diese Angaben des Beklagten zu 1. für glaubhaft, zumal

seine Angaben durch andere Zeugen bestätigt werden.

So hat die Zeugin X bei ihrer Vernehmung ebenfalls bekundet, dass

die verschiedenen Möglichkeiten zur Beschaffung von Finanzmitteln mit dem

Betreuten durchgesprochen worden seien, dass der Betreute den Verkauf

des Grundstücks in Österreich strikt abgelehnt habe und er gemeinsam mit

dem Beklagten zu 1. die Grundstücke U, F-weg und S-Straße als

Verkaufsobjekte ausgewählt habe. Auf den Hinweis

des Beklagten zu 1. auf steuerliche Nachteile habe der Betreute erklärt, "dies

werde sich zeigen". Der Betreute habe sich schließlich auch mit dem Kaufpreis

einverstanden erklärt.

Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Dabei

verkennt sie nicht, dass die Zeugin X inzwischen die Lebensgefährtin

des Beklagten zu 1. ist und demnach ein Interesse am Ausgang des Verfahrens

hat. Der Kammer ist die Zeugin X aber auch aus anderen Verfahren

bekannt, in denen sie erkennbar immer bemüht war, das Interesse des

verstorbenen I zu vertreten, den sie lange Jahre aufopferungsvoll

gepflegt hat. Auch in diesem Verfahren war ihre Aussage sachlich

und detailreich. Die Schilderung war lebensnah. Sie hat bei ihrer Aussage

auch sorgfältig unterschieden zwischen Gesprächsinhalten, bei denen sie

noch teilweise den Wortlaut wiedergeben konnte und solchen, die sie nur

dem Sinn nach wiedergeben konnte. Außerdem hat sie auch jeweils darauf

hingewiesen, wenn sie sich an bestimmte Einzelheiten nicht erinnern konnte.

Dabei handelte es sich im Wesentlichen um das Zahlenwerk, wobei nachvollziehbar

ist, dass die Zeugin dies nach einigen Jahren nicht mehr in Erinnerung

hat. Schließlich ist zu beachten, dass die Zeugin durch ein Fehlverhalten

des Beklagten zu 1. zumindest mittelbar über ihre zwei Kinder als

Miterben geschädigt worden wäre und deshalb nicht von vornherein unkritisch

sein dürfte.

Darüber hinaus wird die Aussage der Zeugin X durch die Aussage des

Zeugen I5 gestützt. Der Zeuge I5 hat bei seiner Ver-.

nehmung u.a. ein Gespräch zwischen ihm, dem Beklagten zu 1. und seinem

Bruder (dem Betreuten), das am 28.08.1997 stattfand, geschildert. Bei diesem

Gespräch sei es auch um die verkauften 3 Grundstücke gegangen. Der

Betreute habe damals klar gestellt , dass er mit dem Verkauf einverstanden

sei und dass er dem Verkauf des Hauses in Österreich nicht zugestimmt

hätte. Es seien verschiedene Aspekte erörtert worden, an dem Gespräch

habe sich der Betreute aktiv beteiligt und differenziert geäußert. Er - der

Zeuge I5 - habe dabei den Eindruck gewonnen, dass der Betreute dem

Gespräch ohne Einschränkung habe folgen können.

Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen

I5. Dieser hat das Gespräch am 28.08.1997 detailreich und sachlich

geschildert. Dass er noch so viele Einzelheiten wusste, ist auch nachvollziehbar,

weil der Zeuge I5 erklärt hat, dass er bereits während des

Gesprächs den Eindruck gehabt habe, er solle später einmal die Funktion

eines Zeugen einnehmen. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Er war in den

Familienstreit nicht eingebunden und hat auch kein besonderes Interesse an

dem Ausgang dieses Verfahrens, da er nicht zu den Erben zählt. Er war erkennbar

immer bestrebt, die Interessen seines verstorbenen Bruders zu wahren.

Die Kammer hält auch die Angaben des Beklagten zu 1. dazu, dass er die

steuerlichen Nachteile mit dem Betreuten erörtert habe, für glaubhaft.

Immerhin hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagte zu 1. bereits

vor dem Verkauf der Grundstücke von möglichen steuerlichen Nachteilen

wusste. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen N.

Dieser hat bekundet, dass er vor Ende Juni 1997 ein Telefongespräch mit

dem Beklagten zu 1. geführt habe, in dem die steuerlichen Fragen hinsicht-

lich des Verkaufs erörtert worden seien. Dabei habe er den Beklagten zu 1.

darauf hingewiesen, dass bei einer Veräußerung dieser Objekte ein gewerblicher

Grundstückshandel angenommen werden könne.

Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1.

den Grundstücksverkauf mit dem Betreuten abgestimmt und mit diesem

pflichtgemäß auch die steuerlichen Aspekte erörtert hat. Der Verkauf ist im

Einverständnis des Betreuten erfolgt. Der Beklagte zu 1. hätte nur dann nicht

den Wünschen und Vorstellungen des Betreuten entsprechen dürfen, wenn

dieser offensichtlich geschäftsunfähig gewesen wäre.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer aber davon überzeugt,

dass dies gerade nicht der Fall war.

Zwar haben die Zeugen I7, I8, I2, I4, I3 und C Situationen beschrieben, in

denen der Betreute nicht mehr ansprechbar erschien und auf Personen und

deren Fragen nicht mehr reagierte. Bei den Aussagen der Zeugen I2, I3 und I4

ist jedoch zu berücksichtigen,

dass diese ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben.

Bei all diesen Zeugen ist zu berücksichtigen, dass sie sich nicht ständig

mit dem Betreuten beschäftigt, sondern diesen nur gelegentlich besucht haben.

Auf eine dauernde Geschäftsunfähigkeit des Betreuten kann daraus

nicht geschlossen werden. Die Zeugen X, X2 und B2 haben

bei ihrer Vernehmung hingegen abweichende Erfahrungen mit dem Betreuten

geschildert.

Wie bereits ausgeführt, hat die Zeugin X bekundet, dass ihr Lebensgefährte

durchaus noch in der Lage gewesen sei, komplizierte geschäftliche

Sachverhalte zu erfassen und insofern Entscheidungen zu treffen.

Auch der Zeuge X2, der zum Betreuer des Erblassers I

bestellt worden war, hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er noch

sinnvolle Gespräche mit dem Betreuten in der Zeit um den Verkauf der

Grundstücke bis hinein in den August 1997 geführt habe. Zwar habe er sich

nicht mit komplizierten Sachverhalten beschäftigt, sondern mit den Problemen

des täglichen Lebens wie Pflege und Ernährung des Betreuten. Dabei

habe der Betreute, wenn auch in kurzen Sätzen, angemessen auf Fragen

reagiert. Man habe wegen der Schwerhörigkeit nur entsprechend laut sprechen

müssen. Sogar im August 1997 habe der Betreute Probleme von sich

aus angesprochen. Der Betreute habe dabei auch von sich aus ärztliche

Untersuchungen und Befunde noch einmal erörtert. Eine besondere Vergesslichkeit

sei nicht zutage getreten.

Die Zeugin B2, die den Betreuten gepflegt hat, hat bei ihrer Vernehmung

bekundet, dass sie bis in den August 1997 hinein mit ihm noch

ernsthafte Gespräche habe führen können. Sie habe sich zweimal täglich

von einer 1/2 bis zu 1 1/2 Stunden mit dem Betreuten beschäftigt. In dieser Zeit

habe er durchaus konzentriert Gesprächen folgen können. Er sei immer ansprechbar

gewesen. Sie habe mit dem Betreuten auch ernsthafte Gespräche,

wie z.B. über das Thema Leben und Tod führen können. Er habe dabei

auch z.B. regen Anteil an dem Tod ihrer Großmutter genommen.

Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Angaben der Zeugen X2 und

B2 überzeugt. Beide Zeugen sind Außenstehende und haben kein

besonderes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Sie haben sich ausschließlich

um das Wohl des Betreuten gekümmert. Die Kammer ist auch

davon überzeugt, dass die Erinnerung der Zeugen zuverlässig ist. Insbesondere

dem Zeugen X2 war seine starke Betroffenheit anzumerken, als er

von seinen Erlebnissen mit dem Betreuten berichtet hat. Damals wie heute

hat den Zeugen X2 das Leid des Betreuten besonders berührt.

Schließlich hat auch der Zeuge I5, wie bereits ausgeführt, bei seinem

Gespräch im August 1997 den Eindruck gewonnen, dass der Erblasser

auch schwierige Sachverhalte, wie in geschäftlichen Angelegenheiten, noch

nachvollziehen konnte .

Auch der Sachverständige Dr. S, der dem Gericht als zuverlässig,

gewissenhaft und sachkundig bekannt ist, hält es nicht für ausgeschlossen,

dass der Betreute trotz seiner schweren Erkrankung und der Auswirkungen

auf das Stirnhirn noch in der Lage war, an manchen Tagen konzentriert

schwierigen Gesprächen zu folgen. Bei der Art der Erkrankung seien

Schwankungen der Befindlichkeiten auf emotionaler und intellektueller Ebene

möglich gewesen.

Eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme im Hinblick auf den Schriftsatz

der Klägerseite vom 9.8.2002 war nicht mehr erforderlich. Letztendlich

kann es nämlich dahingestellt bleiben, ob der Betreute I an

den Tagen, an denen er die Weisungen bzgl. des Verkaufs der Grundstücke

gegeben hat, noch geschäftsfähig war. Jedenfalls durfte der Beklagte zu 1.

aufgrund des Eindrucks, den der Betreute vermittelt hat, davon ausgehen,

dass jener zumindest die wesentlichen Grundlagenentscheidungen noch

treffen konnte. Aufgrund der Zeugenaussagen ist das Gericht - wie bereits

ausgeführt - davon überzeugt, dass der Betreute in gewissem Ausmaß noch

Gesprächen folgen und Entscheidungen treffen konnte. Dabei war es nicht

erforderlich, dass er die Geschäfte noch in allen Einzelheiten überschauen

konnte. Es reichte aus, wenn er die wesentlichen Grundzüge der Geschäfte

noch erfasste und Grundsatzentscheidungen treffen konnte. Nach dem Ergebnis

der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass dies

noch der Fall war. Es stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn der Beklagte

zu 1. den Wünschen und Weisungen des noch geschäftsfähig wirkenden

Betreuten Folge leistet.

Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1. scheiden damit aus.

II.

Aus den unter I. aufgeführten Gründen scheidet auch eine Haftung des Beklagten

zu 2. aus.

Seine Haftung als Verfahrenspfleger kann nämlich nicht weiter gehen als die

des Betreuers. Infolge dessen durfte der Verfahrenspfleger auf den Bericht

des Beklagten zu 1. vertrauen . Auch der Beklagte zu 2. durfte und musste

die Wünsche des Betreuten respektieren.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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