Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist der Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am
.. ....1937 geborenen und am ......1997 verstorbenen I.
Aus der ersten Ehe des Erblassers stammen die Kinder I2,
I3 und I4. Bis zu seinem Tod lebte der Erblasser
mit seiner Lebensgefährtin X zusammen. Aus dieser Beziehung
stammen zwei noch minderjährige Kinder.
Alle Kinder sind testamentarische Erben des verstorbenen I.
Der Erblasser litt seit Anfang der 80er Jahre unter einer Tumorbildung im
Gesicht. Es handelt sich dabei um ein adenozystisches Karzinom mit
Metastasenbildung. Trotz mehrfacher Operationen konnte das Wachstum
des Tumors nicht unterbunden werden. Infolge der Operationen und der
weiteren Ausdehnung des Tumors erblindete der Erblasser im Februar 1996.
Seine Fähigkeit zum deutlichen Sprechen wurde erheblich eingeschränkt.
Durch die Metastasenbildung wurde schließlich auch der Frontalbereich des
Gehirns in Mitleidenschaft gezogen. Seit August 1997 stellte sich schließlich
eine erhebliche Schwerhörigkeit ein.
Nachdem der Erblasser zuletzt Anfang des Jahres 1997 in stationärer Behandlung
war, stabilisierte sich sein Zustand soweit, dass er nach Hause
entlassen werden konnte.
Wegen der Versorgung des Erblassers kam es zwischen den erwachsenen
Kindern und der Lebensgefährtin des Erblassers zu erheblichen Auseinandersetzungen. So verbrachten z.B. die erwachsenen Kinder ihren Vater von
A zu dessen Schwester nach E, wo sie ihn gegen den Willen
der Lebensgefährtin ohne deren Beteiligung pflegen wollten. Dies nahm die
Lebensgefährtin zum Anlass, beim Amtsgericht Hamm die Betreuung anzuregen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 13.02.1997 (XVIII H 259)
wurde der Zeuge X2 zum Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise "Sorge
für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge" bestellt.
Ein Erlaubnisvorbehalt wurde nicht angeordnet.
Der Betreute begann in den 80er Jahren damit, im großen Umfang Grundstücke
zu erwerben und zu bebauen. Weil sich der Betreuer X2 wegen
der Vielzahl der Immobiliengeschäfte mit der Vermögenssorge überfordert
fühlte , regte er die Bestellung eines Juristen als Betreuer für diesen Aufgabenkreis
an.
Mit Beschluss vom 14.02.1997 wurde der Beklagte zu 1. durch das Amtsgericht
Hamm zum Betreuer mit dem Wirkungskreis "Vermöqenssorqe" bestellt.
Die Bestellung enthält keinen Erlaubnisvorbehalt, so dass sowohl der Betreuer
als auch der Betreute wirksame Willenserklärungen abgeben konnten.
Der Beklagte zu 1. fand bei der Übernahme der Betreuung - wie der Kammer
auch aus anderen Verfahren bekannt ist - ein Chaos vor:
Sämtliche Einnahmen und Ausgaben liefen über ein einziges Girokonto der
Spar- und Darlehenskasse A. Hier wurden auch private
Gelder mit öffentlichen Mitteln vermengt. Der von dem Erblasser beauftragte
Bauunternehmer G, der seit Jahren mit dem Erblasser zusammenarbeitete, wurde auf Kontokorrentbasis bezahlt, teilweise ohne Rechnungen.
Der Bauunternehmer G erhielt auf Anforderung zum Teil
auch Bargeld und setzte dann seine Tätigkeit fort . Im März 1997 machte die
Firma G noch Forderungen in Höhe von mehr als 1,3 Millionen
DM gegen den Erblasser geltend . Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage
2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2000 (Bl. 455 ff. d.A.) Bezug
genommen.
Die Geschäftsunterlagen wurden dem Beklagten zu 1. ungeordnet in zwei
großen Wäschekörben überreicht.
Der Beklagte zu 1. kam bei der Überprüfung der Vermögensverhältnisse zu
dem Ergebnis , dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen würden,
die offenen Forderungen zu begleichen.
Zu dieser Zeit sah sich der Beklagte zu 1. folgenden Forderungen gegenüber:
&.8226; Der Überziehungskredit bei der Spar- und Darlehenskasse A in Höhe von 600.000,00 DM war seit Monaten überschritten.
&.8226; Bei der B Lebensversicherung bestanden erhebliche Rückstände.
&.8226; Die Rückstände bei der D Lebensversicherung beliefen sich
auf 59.502 ,70 DM.
&.8226; Bei der B2 Lebensversicherung bestand ein Rückstand in Höhe
von mindestens 48.300,00 DM, hier waren Raten zu je 16.700,00 DM
zu zahlen.
&.8226; Ein Großteil der Bauvorhaben war öffentlich gefördert. Zum 30.06.1997
waren folgende Zahlungen an die Wohnungsbauförderungsanstalt fällig :
S -Straße 40.192,02 DM
F-weg 19.570,04 DM
I-straße 20.450,72 DM
U 17.315,50 DM
S2 Straße 1.224,28 DM
V 2.748 ,58 DM
G-straße 23.863,30 DM
Gesamt 125.364,44 DM
&.8226; Forderungen der Firma G in Höhe von 1,3 Millionen DM.
Diese Forderungen waren später Gegenstand des Rechtsstreits
8 0 457/98 LG Dortmund, der mit einem Vergleich beendet wurde.
&.8226; Die Stadt A machte Zahlungen in Höhe von 819.000,00 DM geltend.
Diese Forderung war Gegenstand des Verfahrens 8 0 580/99 LG Dortmund.
Auch dieses Verfahren wurde mit einem Vergleich beendet.
Angesichts dieser Forderungen suchte der Beklagte zu 1. nach einer Möglichkeit,
um möglichst kurzfristig an Finanzmittel zur Tilgung der Rückstände
zu gelangen. Er entschloss sich zum Verkauf von 3 Grundstücken.
Am 25.06.1997 verkaufte der Beklagte zu 1. mit notariellem Vertrag des
Notars M aus P (UR-Nr. ..../97) das Grundstück U zu einem Preis von 1,8 Millionen DM, das Grundstück S-Straße für 4,2 Millionen DM und das Grundstück F-weg für 1,4 Millionen DM an den Käufer T.
Gemäß Gutachten des Dipl.-Ing. B vom 25.07.1999 (Anl. K 41
zum Schriftsatz vom 04.05.2000) hatte das Grundstück S-Straße
einen Verkehrswert von 5,8 Millionen DM. In einer Vermögensaufstellung
des Beklagten zu 1. (Anl. K 1 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 36 d.A.)
wurde das Grundstück mit einem Verkehrswert von 5,2 Millionen DM angegeben.
Das Grundstück F-weg hatte It. Gutachten vom 17.02.1999 (Anl. K 43
zum Schriftsatz vom 04.05.2000 , BI. 120 d.A.) einen Verkehrswert von
1.950.000,00 DM. In der Vermögensaufstellung wird der Verkehrswert mit
1,55 Millionen DM angegeben.
Das Grundstück U hat gemäß Gutachten vom 24.07.1999
(Anl. K 45 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 132 d.A.) einen Verkehrswert
von 2,2 Millionen DM, in der Vermögensaufstellung werden als Verkehrswert
2,155 Millionen DM genannt.
Am 01.07.1997 stellte der Beklagte zu 1. bei dem Amtsgericht Hamm den
Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Grundstücksverkäufe
(Anl. K 18 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 72 d.A.). Das Amtsgericht
bestellte im Rahmen dieses Verfahrens den Beklagten zu 2. am
02.07.1997 zum Verfahrenspfleger (Anl. K 24 zum Schriftsatz vom
04.05.2000, BI. 81 d.A.) . Der Beklagte zu 2. erstattete seinen Bericht am
07.07.1997 (Anl. K 25 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 82 d.A.) . Auf dieser
Grundlage genehmigte das Vormundschaftsgericht die Geschäfte am
08.07.1997 (Anl. K 26, BI. 84 d.A.).
Der Kaufpreis reichte nicht aus, um alle Verbindlichkeiten zu tilgen . Statt der
erwarteten Liquidität von 1 Millionen DM verblieb lediglich ein Betrag von
687.731,39 DM. Darüber hinaus stellte sich der Verkauf der Grundstücke
aufgrund der Anzahl und der Größe als gewerblicher Grundstückshandel
dar, was zu einer höheren Steuerbelastung führte. Die Stadt A machte
mit Gewerbesteuerbescheid vom 16.02.2001 einen Betrag von
509.116,00 DM geltend (Anl. K 85 zum Schriftsatz vom 21.02.2001, BI. 615
d.A.). Das Finanzamt A erließ am 16.1.2001 einen Einkommensteuerbescheid
über 779.448,15 DM (Anlage K 80 zum Schriftsatz vom
11.02.2001, BI. 589).
Der Kläger ist der Auffassung , dass der Beklagte zu 1. seine Pflichten als
Betreuer schuldhaft verletzt habe. Der Beklagte zu 1. habe die Grundstücke
überstürzt unter Wert veräußert und steuerliche Nachteile bewirkt.
Der Verkauf sei nicht dringend gewesen , weil keine finanzielle Notlage bestanden
habe. Die Forderungen seien entweder nicht fällig , der Höhe nach
ungerechtfertigt oder gestundet gewesen.
Von den Gläubigern hätte noch niemand Zwangsmaßnahmen angekündigt.
Im Übrigen habe diese Vermögenssituation bereits seit geraumer Zeit bestanden, ohne dass es zum Zusammenbruch gekommen sei.
Der Beklagte zu 1. habe folgende Fehler gemacht:
&.8226; Er habe die Grundstücke nicht nach Liquiditätsgesichtspunkten ausgewählt.
Es seien gerade die Grundstücke verkauft worden, die auf Dauer
Gewinn brächten, andere, verlustreiche Grundstücke habe der Beklagte
zu 1. behalten.
&.8226; Der Beklagte zu 1. habe die Grundstücke an den erstbesten Interessenten
verkauft. Er habe (unstr.) keine Vergleichsangebote eingeholt und auch
keinen Makler beauftragt.
&.8226; Der Beklagte zu 1. habe die Grundstücke verkauft, obwohl er zuvor von
den Steuerberatern gewarnt worden sei, dass bei dieser Größenordnung
zusätzliche Steuern wegen gewerblichen Grundstückshandels anfallen
würden.
Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. sei auch darin zu sehen, dass er
keine Alternativen zum Verkauf der Grundstücke in Betracht gezogen habe.
Als solche Alternativen hätten sich aufgedrängt:
1. Aufstockung des Überziehungskredits gegen Beleihung weiterer Grundstücke.
2. Verwertung eines Kontos in Österreich, das im Juni 1997 ein Guthaben in
Höhe von ca. 141.370,00 DM aufgewiesen habe.
3. Der Erblasser sei Eigentümer eines Hauses in Österreich im Wert von
2,5 Millionen öS gewesen, das hätte verkauft werden können.
4. Der Betreute hätte Darlehen , die der Erblasser seinen nahen Angehörigen
wie seiner Lebensgefährtin oder dem Sohn I2 gewährt
hatte, zurückfordern können.
5. Der Beklagte zu 1. hätte andere Grundstücke verkaufen können, insbesondere
das Grundstück G-straße hätte sich mit hohem Gewinn
verkaufen lassen.
6. Der Beklagte zu 1. hätte die Darlehen zurückfordern können, die der
Schwester des Erblassers, T2 gewährt worden waren. Diese
Darlehen waren Gegenstand des Verfahrens 8 0 200/98 LG Dortmund . In
diesem Verfahren wurde mit der Klage 523.000,00 DM geltend gemacht.
Auch dieses Verfahren wurde mit einem Vergleich beendet.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass der Beklagte zu 2. nicht gleichzeitig
als Verfahrenspfleger und als Prüfer des Kaufpreises habe auftreten
dürfen. Der Beklagte zu 2. sei nicht qualifiziert gewesen. Er habe leichtfertig
falsche Angaben in seinem Bericht gemacht.
Der Verkauf der 3 Grundstücke sei auch nicht mit dem Erblasser abgesprochen
gewesen. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Erblassers
sei es nicht mehr möglich gewesen , mit ihm komplizierte Sachverhalte
zu erörtern . Der Erblasser sei geschäftsunfähig gewesen.
Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz geltend , den er wie folgt
berechnet:
Differenz des angemessenen Kaufpreises und des tatsächlichen Kaufpreises
= 1,5 Millionen DM.
Außerdem macht der Kläger die Steuernachteile geltend.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger
1.500.000,00 DM nebst 9,75 % Zinsen seit dem 30.12.1999,
2. weitere 714.968,15 DM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden
angefangenen Monat der Säumnis seit dem 19.02.2001 und
weitere 509.116,00 DM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden
angefangenen Monat der Säumnis seit dem 19.03.2001 zu
zahlen.
Der Kläger beantragt weiter,
3. festzustellen, dass der Beklagte zu 1. für den weiteren aus dem
Verkauf der Grundstücke S-Straße .. und ..,
F-weg . und . sowie U .. bis .. im Kaufvertrag
vom 25.06.1997/30.06.1997 vor dem Notar M UR ..../97 entstehenden Schaden verantwortlich ist.
Hilfsweise beantragt der Kläger zu 2.,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger gegenüber
dem Finanzamt A von der Zahlung des Betrages in Höhe von
714.968,15 DM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat
der Säumnis seit dem 19.02.2001 und gegenüber dem Oberbürgermeister
der Stadt A von der Zahlung eines Betrages in Höhe von 509.116,00
DM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat der Säumnis
seit dem 19.03.2001 freizustellen;
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass die finanzielle Lage des Erblassers zum
Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung äußerst prekär gewesen sei. Sowohl
die Hausbank als auch die Wohnungsbauförderungsanstalt hätten
Zwangsmaßnahmen wegen der rückständigen Beträge bzw. der Überschreitung
des Überziehungskredits angedroht. Tilgungsaussetzung und
Krediterhöhungen seien abgelehnt worden. Der Verkauf von Grundstücken
sei zur Beschaffung von Finanzmitteln dringend geboten gewesen.
Der Beklagte zu 1. habe dabei alle in Betracht kommenden Maßnahmen mit
dem Erblasser besprochen. Eine Liste mit allen Grundstücken sei mit dem
Erblasser durchgesprochen worden, um herauszufinden, welche Grundstücke
verkauft werden sollten. Der Erblasser habe sich überhaupt nur schweren
Herzens zum Verkauf durchringen können. Ein Verkauf des Grundstücks in
Österreich sowie die Verwendung des Geldes auf österreichischen Konten
habe er strikt abgelehnt. Bei Besprechungen an mehreren Tagen seien die
Vor- und Nachteile der einzelnen Grundstücke erörtert worden. Der Erblasser
sei dabei im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen. Er habe der Erörterung
folgen können. Auch die steuerlichen Risiken seien - wenn auch
nicht im Einzelnen - besprochen worden. Der Erblasser habe darauf ausdrücklich
erklärt, dass man sich darum zurzeit nicht kümmern solle. Die von
dem Kläger genannten Alternativen seien ebenfalls erörtert worden. Der
Erblasser sei aber schließlich nur dazu bereit gewesen, sich von den Grundstücken
S-Straße, F-weg und U zu trennen,
was auch damit zusammengehangen habe, dass es sich dabei um öffentlich
geförderte Bauvorhaben handelte. Insbesondere mit den Mietern des
Grundstücks S-Straße habe der Erblasser erhebliche Schwierigkeiten
gehabt, so dass er sich auf jeden Fall von diesem Grundstück habe
trennen wollen.
Die Beklagten bestreiten, dass die Grundstücke unter Wert veräußert worden
seien. Das Ausmaß der steuerlichen Nachteile sei im Zeitpunkt des Verkaufs
noch nicht absehbar gewesen, weil die Chance bestanden habe, dass
das Finanzamt die Geschäfte als Notverkäufe anerkennen und steuerlich als
nichtgewerblich einordnen würde. Im Übrigen habe sich der Erblasser mit
dem Verkauf dieser Grundstücke zu diesem Preis ausdrücklich einverstanden
erklärt. Der Erblasser habe Mindestkaufpreise vorgegeben, an die sich
die Beklagten auch gehalten hätten.
Die Beklagten sind auch der Auffassung, dass dem Beklagten zu 2. bei der
Abfassung seines Berichts keine Fehler unterlaufen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X , I5, N , I6, I7, I8, I2, I4, I3, N2,X2, B2, T3, T4 und C .
Außerdem erstattete der Sachverständige Dr. S
ein psychiatrisches Gutachten gemäß Beweisbeschluss vom 30.10.2001.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle
vom 23.02.2001 und 27.06 .2002 Bezug genommen.
Weiter waren beweiseshalber Gegenstand der mündlichen Verhandlung: das
Gutachten des Sachverständigen S vom 19.1.2001 in der Sache
8 0 28/00, seine Angaben wie zu Protokoll vom 7.9.2001 in derselben
Sache sowie seine schriftliche Stellungnahme vom 21.1.2002, BI. 694 d.A..
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu.
I.
Als Anspruchsgrundlage kam hinsichtlich des Beklagten zu 1., der der Betreuer
für den Bereich Vermögenssorge war, § 1908 i) LV.m. § 1833 BGB in
Betracht.
Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind jedoch nicht erfüllt,
weil dem Beklagten zu 1. keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
Zu den Pflichten eines Betreuers gehört es nämlich auch, die Wünsche und
Vorstellungen des Betreuten zu beachten, soweit dies möglich und zumutbar
ist und der Betreute nicht geschädigt wird. Grundsätzlich kann von einem
Betreuer nur das verlangt werden, was der Betreute selbst in diese Situation
getan hätte, wenn eine Betreuung nicht erforderlich gewesen wäre.
Bei Berücksichtigung diese Aspekte stellt dann der Verkauf der 3 Grundstücke
zum Gesamtpreis von 7,4 Millionen DM keine schuldhafte Pflichtverletzung
dar, weil der Beklagte zu 1. in Absprache und mit dem Einverständnis
des Betreuten gehandelt hat und er sich unter den konkreten Umständen
auch auf die Absprache mit dem Betreuten verlassen durfte.
Zu berücksichtigen ist zugunsten des Beklagten zu 1. nämlich einerseits die
Situation, die er bei Übernahme der Betreuung vorgefunden hat. Die Vermögensverhältnisse des Betreuten stellten sich für einen Außenstehenden als
Chaos dar, welches nicht auf die Erkrankung des Betreuten zurückzuführen
war, sondern vielmehr darauf beruhte, dass der Betreute generell seine Geschäfte
in einer Art gehandhabt hat, die dem Umfang und dem Ausmaß nicht
gerecht wurde. Im Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung war der Betreute
mit 40 verschiedenen Bauvorhaben beschäftigt, die einen unterschiedlichen
Entwicklungsstand aufwiesen. Teilweise handelte es sich um öffentlich geförderte
Bauvorhaben, teilweise um private. Der Betreute beschäftigte seit
vielen Jahren im Rahmen dieser Bauvorhaben den Bauunternehmer G.
Die Bezahlung des Bauunternehmers erfolgte teilweise ohne
Rechnung bar auf einer Art Kontokorrentbasis, d.h., jedes Mal, wenn der
Bauunternehmer weiteres Geld benötigte, bezahlte der Betreute den Bauunternehmer mit Abschlägen. Sämtliche geschäftlichen und privaten Angelegenheiten wurden über ein einziges Konto, nämlich das Girokonto bei der
Spar- und Darlehenskasse A geregelt. Auch die öffentlichen
Gelder wurden über dieses Konto gebucht, so dass eine ordentliche
Trennung zwischen privaten und öffentlichen Mitteln nicht gegeben war.
Darüber hinaus führte der Betreute keine geordnete Buchführung. Dem Beklagten
zu 1. wurden bei Übernahme der Betreuung mehrere Wäschekörbe
gefüllt mit ungeordneten Unterlagen übergeben. Darüber hinaus gab es
"Schwarzgelder", wie z.B. ein Guthaben, das in Österreich angelegt war sowie
Gelder, die der Betreute seiner Schwester übergeben hatte (Rechtsstreit
8 0 200/98 LG Dortmund).
Gleichzeitig sah sich der Beklagte zu 1. einer Vielzahl offener Forderungen
gegenüber. So war der Überziehungskredit bei der Spar- und Darlehenskasse
in A weit überschritten. Es gab rückständige Zahlungen
bei verschiedenen Lebensversicherungen und auch die Wohnungsbauförderungsgesellschaft hatte zum 30.06.1997 noch offene Forderungen in Höhe von 125.364,44 DM. Darüber hinaus stellten auch der Bauunternehmer G und die Stadt A erhebliche Forderungen an den
Betreuten. Gleichzeitig gab es keine ausreichenden liquiden Mittel , um diese
Forderungen zu begleichen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Forderungen tatsächlich dringend
getilgt werden mussten, oder ob andere Möglichkeiten, wie z.B . Stundung,
bestanden hätten. Weitere Schulden waren jedenfalls zu vermeiden. Der
Beklagte zu 1. fand auch hier eine kaum kalkulierbare Situation vor, in der
eine sorgfältige Prüfung der Forderungen und etwaige Alternativen in absehbarer
Zeit kaum möglich war. Für einen Außenstehenden, wie den Beklagten
zu 1., stellten sich die Vermögensverhältnisse als nahezu undurchschaubar
dar.
Dem Beklagten zu 1. kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er
in dieser Situation nicht die Kinder des Beklagten, insbesondere den Sohn
I2, der im gewissen Umfang mit den Geschäften des Vaters
vertraut war, in die Vermögenssorge einbezogen hat. Hier ist nämlich u.a.
die besondere familiäre Situation zu berücksichtigen, die er bei Übernahme
der Betreuung vorgefunden hat. So gab es zwischen den Familien I und
X bereits seit einiger Zeit erhebliche Spannungen. Die Kinder des Betreuten
aus erster Ehe versuchten ständig , ihren Vater dem Einflussbereich
der Lebensgefährtin zu entziehen. Dies führte schließlich dazu, dass sie ihren
Vater gegen den Willen der Lebensgefährtin für längere Zeit bei der
Schwester des Betreuten unterbringen wollten. Der Beklagte zu 1. geriet
somit als Betreuer zwischen die Fronten. In dieser Situation musste er zu
Recht befürchten, dass bei den Kindern des Betreuten aus erster Ehe weniger
das Wohl ihres Vaters im Vordergrund stand als vielmehr eigene Interessen.
Im Hinblick auf diese besondere Situation - undurchschaubare Vermögensverhältnisse auf der einen Seite, erhebliche Streitigkeiten zwischen den Familienmitgliedern auf der anderen Seite - stellt es keine schuldhafte Pflichtverletzung dar, wenn der Beklagte zu 1. zur kurzfristigen Beschaffung von
liquiden Mitteln zur Befriedigung einiger Gläubiger nach Rücksprache mit
dem Betreuten den Verkauf der Grundstücke angeregt und durchgeführt hat.
Durch den kurzfristigen Verkauf der Grundstücke erhoffte sich der Beklagte
zu 1., etwas Zeit zu gewinnen, um eine sorgfältige Aufarbeitung vornehmen
zu können. Ein solcher "Befreiungsschlag" war in der konkreten Situation
vertretbar.
Der Beklagte zu 1. durfte dabei auch auf die Hilfe und Zustimmung des Betreuten
selbst zurückgreifen. Immerhin handelte es sich bei dem Betreuten
um die einzige Person, die hinsichtlich sämtlicher Geschäfte den Überblick
hatte. Es stellte keine Pflichtverletzung dar, wenn der Beklagte zu 1. deshalb
Maßnahmen mit dem Betreuten absprach, dessen Einverständnis einholte
und danach handelte. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisauf-
nahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1. die Möglichkeiten zur Beschaffung
von liquiden Mitteln mit dem Betreuten gründlich durchgesprochen,
mit diesem die Grundstücke ausgewählt hat, die verkauft werden
sollten, und auch steuerliche Aspekte dabei angesprochen hat. Der Beklagte
zu 1. hat vorgetragen , dass er in mehreren Gesprächen eine Liste mit
Grundstücken, die zum Verkauf geeignet gewesen seien, mit dem Betreuten
durchgesprochen habe. Der Betreute selbst habe zunächst überhaupt keine
Grundstücke verkaufen wollen, habe sich dann aber zumindest zu dem Verkauf
der Grundstücke S-Straße, F-weg und U
durchringen können . Den Verkauf des Grundstücks in Österreich sowie die
Verwendung des Guthabens in Österreich habe er ausdrücklich abgelehnt.
Der Betreute habe die Grundstücke ausgewählt, weil es dort den meisten
Ärger mit Mietern gegeben habe. Der Betreute habe auch Mindestpreise
vorgegeben, die eingehalten worden seien. Das steuerliche Probleme entstehen
könnten , sei dem Betreuten ebenfalls mitgeteilt worden. Darauf habe
dieser erklärt, dass das alles zu seiner Zeit geregelt werden sollte.
Die Kammer hält diese Angaben des Beklagten zu 1. für glaubhaft, zumal
seine Angaben durch andere Zeugen bestätigt werden.
So hat die Zeugin X bei ihrer Vernehmung ebenfalls bekundet, dass
die verschiedenen Möglichkeiten zur Beschaffung von Finanzmitteln mit dem
Betreuten durchgesprochen worden seien, dass der Betreute den Verkauf
des Grundstücks in Österreich strikt abgelehnt habe und er gemeinsam mit
dem Beklagten zu 1. die Grundstücke U, F-weg und S-Straße als
Verkaufsobjekte ausgewählt habe. Auf den Hinweis
des Beklagten zu 1. auf steuerliche Nachteile habe der Betreute erklärt, "dies
werde sich zeigen". Der Betreute habe sich schließlich auch mit dem Kaufpreis
einverstanden erklärt.
Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Dabei
verkennt sie nicht, dass die Zeugin X inzwischen die Lebensgefährtin
des Beklagten zu 1. ist und demnach ein Interesse am Ausgang des Verfahrens
hat. Der Kammer ist die Zeugin X aber auch aus anderen Verfahren
bekannt, in denen sie erkennbar immer bemüht war, das Interesse des
verstorbenen I zu vertreten, den sie lange Jahre aufopferungsvoll
gepflegt hat. Auch in diesem Verfahren war ihre Aussage sachlich
und detailreich. Die Schilderung war lebensnah. Sie hat bei ihrer Aussage
auch sorgfältig unterschieden zwischen Gesprächsinhalten, bei denen sie
noch teilweise den Wortlaut wiedergeben konnte und solchen, die sie nur
dem Sinn nach wiedergeben konnte. Außerdem hat sie auch jeweils darauf
hingewiesen, wenn sie sich an bestimmte Einzelheiten nicht erinnern konnte.
Dabei handelte es sich im Wesentlichen um das Zahlenwerk, wobei nachvollziehbar
ist, dass die Zeugin dies nach einigen Jahren nicht mehr in Erinnerung
hat. Schließlich ist zu beachten, dass die Zeugin durch ein Fehlverhalten
des Beklagten zu 1. zumindest mittelbar über ihre zwei Kinder als
Miterben geschädigt worden wäre und deshalb nicht von vornherein unkritisch
sein dürfte.
Darüber hinaus wird die Aussage der Zeugin X durch die Aussage des
Zeugen I5 gestützt. Der Zeuge I5 hat bei seiner Ver-.
nehmung u.a. ein Gespräch zwischen ihm, dem Beklagten zu 1. und seinem
Bruder (dem Betreuten), das am 28.08.1997 stattfand, geschildert. Bei diesem
Gespräch sei es auch um die verkauften 3 Grundstücke gegangen. Der
Betreute habe damals klar gestellt , dass er mit dem Verkauf einverstanden
sei und dass er dem Verkauf des Hauses in Österreich nicht zugestimmt
hätte. Es seien verschiedene Aspekte erörtert worden, an dem Gespräch
habe sich der Betreute aktiv beteiligt und differenziert geäußert. Er - der
Zeuge I5 - habe dabei den Eindruck gewonnen, dass der Betreute dem
Gespräch ohne Einschränkung habe folgen können.
Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen
I5. Dieser hat das Gespräch am 28.08.1997 detailreich und sachlich
geschildert. Dass er noch so viele Einzelheiten wusste, ist auch nachvollziehbar,
weil der Zeuge I5 erklärt hat, dass er bereits während des
Gesprächs den Eindruck gehabt habe, er solle später einmal die Funktion
eines Zeugen einnehmen. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Er war in den
Familienstreit nicht eingebunden und hat auch kein besonderes Interesse an
dem Ausgang dieses Verfahrens, da er nicht zu den Erben zählt. Er war erkennbar
immer bestrebt, die Interessen seines verstorbenen Bruders zu wahren.
Die Kammer hält auch die Angaben des Beklagten zu 1. dazu, dass er die
steuerlichen Nachteile mit dem Betreuten erörtert habe, für glaubhaft.
Immerhin hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagte zu 1. bereits
vor dem Verkauf der Grundstücke von möglichen steuerlichen Nachteilen
wusste. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen N.
Dieser hat bekundet, dass er vor Ende Juni 1997 ein Telefongespräch mit
dem Beklagten zu 1. geführt habe, in dem die steuerlichen Fragen hinsicht-
lich des Verkaufs erörtert worden seien. Dabei habe er den Beklagten zu 1.
darauf hingewiesen, dass bei einer Veräußerung dieser Objekte ein gewerblicher
Grundstückshandel angenommen werden könne.
Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1.
den Grundstücksverkauf mit dem Betreuten abgestimmt und mit diesem
pflichtgemäß auch die steuerlichen Aspekte erörtert hat. Der Verkauf ist im
Einverständnis des Betreuten erfolgt. Der Beklagte zu 1. hätte nur dann nicht
den Wünschen und Vorstellungen des Betreuten entsprechen dürfen, wenn
dieser offensichtlich geschäftsunfähig gewesen wäre.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer aber davon überzeugt,
dass dies gerade nicht der Fall war.
Zwar haben die Zeugen I7, I8, I2, I4, I3 und C Situationen beschrieben, in
denen der Betreute nicht mehr ansprechbar erschien und auf Personen und
deren Fragen nicht mehr reagierte. Bei den Aussagen der Zeugen I2, I3 und I4
ist jedoch zu berücksichtigen,
dass diese ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben.
Bei all diesen Zeugen ist zu berücksichtigen, dass sie sich nicht ständig
mit dem Betreuten beschäftigt, sondern diesen nur gelegentlich besucht haben.
Auf eine dauernde Geschäftsunfähigkeit des Betreuten kann daraus
nicht geschlossen werden. Die Zeugen X, X2 und B2 haben
bei ihrer Vernehmung hingegen abweichende Erfahrungen mit dem Betreuten
geschildert.
Wie bereits ausgeführt, hat die Zeugin X bekundet, dass ihr Lebensgefährte
durchaus noch in der Lage gewesen sei, komplizierte geschäftliche
Sachverhalte zu erfassen und insofern Entscheidungen zu treffen.
Auch der Zeuge X2, der zum Betreuer des Erblassers I
bestellt worden war, hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er noch
sinnvolle Gespräche mit dem Betreuten in der Zeit um den Verkauf der
Grundstücke bis hinein in den August 1997 geführt habe. Zwar habe er sich
nicht mit komplizierten Sachverhalten beschäftigt, sondern mit den Problemen
des täglichen Lebens wie Pflege und Ernährung des Betreuten. Dabei
habe der Betreute, wenn auch in kurzen Sätzen, angemessen auf Fragen
reagiert. Man habe wegen der Schwerhörigkeit nur entsprechend laut sprechen
müssen. Sogar im August 1997 habe der Betreute Probleme von sich
aus angesprochen. Der Betreute habe dabei auch von sich aus ärztliche
Untersuchungen und Befunde noch einmal erörtert. Eine besondere Vergesslichkeit
sei nicht zutage getreten.
Die Zeugin B2, die den Betreuten gepflegt hat, hat bei ihrer Vernehmung
bekundet, dass sie bis in den August 1997 hinein mit ihm noch
ernsthafte Gespräche habe führen können. Sie habe sich zweimal täglich
von einer 1/2 bis zu 1 1/2 Stunden mit dem Betreuten beschäftigt. In dieser Zeit
habe er durchaus konzentriert Gesprächen folgen können. Er sei immer ansprechbar
gewesen. Sie habe mit dem Betreuten auch ernsthafte Gespräche,
wie z.B. über das Thema Leben und Tod führen können. Er habe dabei
auch z.B. regen Anteil an dem Tod ihrer Großmutter genommen.
Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Angaben der Zeugen X2 und
B2 überzeugt. Beide Zeugen sind Außenstehende und haben kein
besonderes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Sie haben sich ausschließlich
um das Wohl des Betreuten gekümmert. Die Kammer ist auch
davon überzeugt, dass die Erinnerung der Zeugen zuverlässig ist. Insbesondere
dem Zeugen X2 war seine starke Betroffenheit anzumerken, als er
von seinen Erlebnissen mit dem Betreuten berichtet hat. Damals wie heute
hat den Zeugen X2 das Leid des Betreuten besonders berührt.
Schließlich hat auch der Zeuge I5, wie bereits ausgeführt, bei seinem
Gespräch im August 1997 den Eindruck gewonnen, dass der Erblasser
auch schwierige Sachverhalte, wie in geschäftlichen Angelegenheiten, noch
nachvollziehen konnte .
Auch der Sachverständige Dr. S, der dem Gericht als zuverlässig,
gewissenhaft und sachkundig bekannt ist, hält es nicht für ausgeschlossen,
dass der Betreute trotz seiner schweren Erkrankung und der Auswirkungen
auf das Stirnhirn noch in der Lage war, an manchen Tagen konzentriert
schwierigen Gesprächen zu folgen. Bei der Art der Erkrankung seien
Schwankungen der Befindlichkeiten auf emotionaler und intellektueller Ebene
möglich gewesen.
Eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme im Hinblick auf den Schriftsatz
der Klägerseite vom 9.8.2002 war nicht mehr erforderlich. Letztendlich
kann es nämlich dahingestellt bleiben, ob der Betreute I an
den Tagen, an denen er die Weisungen bzgl. des Verkaufs der Grundstücke
gegeben hat, noch geschäftsfähig war. Jedenfalls durfte der Beklagte zu 1.
aufgrund des Eindrucks, den der Betreute vermittelt hat, davon ausgehen,
dass jener zumindest die wesentlichen Grundlagenentscheidungen noch
treffen konnte. Aufgrund der Zeugenaussagen ist das Gericht - wie bereits
ausgeführt - davon überzeugt, dass der Betreute in gewissem Ausmaß noch
Gesprächen folgen und Entscheidungen treffen konnte. Dabei war es nicht
erforderlich, dass er die Geschäfte noch in allen Einzelheiten überschauen
konnte. Es reichte aus, wenn er die wesentlichen Grundzüge der Geschäfte
noch erfasste und Grundsatzentscheidungen treffen konnte. Nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass dies
noch der Fall war. Es stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn der Beklagte
zu 1. den Wünschen und Weisungen des noch geschäftsfähig wirkenden
Betreuten Folge leistet.
Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1. scheiden damit aus.
II.
Aus den unter I. aufgeführten Gründen scheidet auch eine Haftung des Beklagten
zu 2. aus.
Seine Haftung als Verfahrenspfleger kann nämlich nicht weiter gehen als die
des Betreuers. Infolge dessen durfte der Verfahrenspfleger auf den Bericht
des Beklagten zu 1. vertrauen . Auch der Beklagte zu 2. durfte und musste
die Wünsche des Betreuten respektieren.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.