LG Duisburg, Urteil vom 16.05.2013 - 26 O 58/12
Fundstelle
openJur 2016, 10380
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten der Streithelferin - werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Alleingesellschafterin und Konzernmutter der Q GmbH. Die Q GmbH hat im Laufe des Rechtsstreits in "V GmbH" umfirmiert. Sie vertreibt Druckerzeugnisse im Internet. Die Beklagte vertreibt über die Domain www.H ebenfalls Druckerzeugnisse im Internet und steht in direktem Wettbewerbsverhältnis zur Tochtergesellschaft der Klägerin.

Ausweislich eines Screenshots vom 30.5.2012 (Anlage K 1, Bl. 7 d. A.) wurde auf der Startseite der Domain der Beklagten ein Fenster angezeigt, mit u.a. folgendem Inhalt:

"Kundenbewertung 4,8/ 5

(...)

Garantiert echte Meinungen

Kundenauszeichnung F"

Die Werbeangabe war mit der Zertifikatsseite der Streithelferin verlinkt, aus der Anzahl und Inhalt der ermittelten Kundenbewertungen sowie Informationen zu durchgeführten Schlichtungsverfahren einsehbar waren. Per ... hieß es darauf u. a:"GESAMTBEWERTUNGEN 919SCHLICHTUNGSVERFAHREN beendet 7 offen 3"und "909 positive Kundenbewertungen".Durch entsprechende Daumensymbole illustriert waren folgende Prozentzahlen genannt:98,91% positive Bewertungen (Daumen hoch)0,54% neutrale Bewertungen (Daumen zur Seite)0,54% negative Bewertungen (Daumen runter)

Über einen Link mit den genannten Prozentzahlen gelangte man zu den einzelnen Kundenbewertungen. Das Bewertungsverfahren der Streithelferin ist so ausgestaltet, dass nur Kunden eine Bewertung abgeben können, die zuvor mit dem Shop der Beklagten auch tatsächlich zu tun hatten.

In den Bewertungsrichtlinien der F Ltd., der Streithelferin der Beklagten, in der Version 4.0 vom 01.03.2011 (Anlage K 2, Bl. 8 ff. d. A.) heißt es u. a.:"(...)

§ 3.3. Positive Anbieter-BewertungenPositive Anbieter-Bewertungen sind Meinungen mit 4 oder 5 Sternen. Sie werden nach Überprüfung sofort frei geschaltet und veröffentlicht. Sie sind nach der Aktualisierung des F X direkt auf den Verkaufsseiten und auf der Zertifikatsseite sichtbar. (...)

§ 3.4. Kritische Anbieter-BewertungenNeutrale und negative Anbieterbewertungen sind Meinungen mit 3 und weniger Sternen und werden zunächst durch F Kundenmeinungsmanager einer intensiven Prüfung unterzogen (...). Das Unternehmen erhält in diesem Fall eine Benachrichtigung und kann innerhalb von 5 Tagen nach der Benachrichtigung das F Schlichtungsverfahren einleiten, um mit dem Endkunden in einen Dialog zu treten. Wird kein Schlichtungsverfahren eröffnet wird, wird die neutrale/negative Meinung regulär veröffentlicht. Unternehmen können negative und neutrale Kundenmeinungen nicht ohne weiteres entfernen oder editieren.

§ 4. Schlichtungsverfahren

§ 4.1. AllgemeinDas Schlichtungsverfahren wurde von F entwickelt und eingeführt, um unklare Sachverhalte zu klären, dem Unternehmen Schutz vor ungerechtfertigt abgegebenem Feedback zu bieten und den Dialog zwischen Endkunden und Unternehmen zu fördern.Im Verlauf des Schlichtungsverfahrens hat der Endkunde stets die Möglichkeit seine Bewertung wieder zurückzuziehen. Unternehmen und Endkunden haben stets die Möglichkeit durch die Menüoption " Entscheidung durch F anfordern" F als neutrale Instanz in das Schlichtungsverfahren einzubeziehen.Alle Fakten müssen von beiden Parteien innerhalb von vier Wochen dargelegt werden. Nach Ablauf dieser Frist trifft der zuständige F Kundenmeinungsmanager eine Entscheidung anhand der dargelegten Sachlage. Von dieser Entscheidung hängt ab, ob die Meinung veröffentlicht wird oder nicht.

§ 4.2. Keine Reaktion auf eine kritische Anbieter-BewertungWird eine negative Anbieter-Bewertung abgegeben und erfolgt innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Benachrichtigung keine Reaktion des Unternehmens, d. h. das Unternehmen eröffnet in dieser Zeit kein Schlichtungsverfahren, so wird die Kundenmeinung veröffentlicht. Schlichtungsverfahren können auch nach der Frist von 5 Tagen eröffnet werden, jedoch bleiben die Bewertungen in diesen Fällen während des Verfahrens öffentlich.§ 4.3. Eröffnung von SchlichtungsverfahrenEin Schlichtungsverfahren kann als Reaktion auf eine neutrale oder negative Anbieter-Bewertung eröffnet werden. Wird ein Schlichtungsverfahren eröffnet, bleibt die Kundenmeinung über die Dauer des Schlichtungsverfahrens bis zu seiner Beendigung unveröffentlicht. In dieser Form ist sie für das Unternehmen und den betroffenen Endkunden sichtbar.

§ 4.4. Beendigung von SchlichtungsverfahrenDer Endkunde kann ein Schlichtungsverfahren jederzeit selbst beenden, wenn er der Meinung ist, dass seine negative Kritik ungerechtfertigt war oder das Problem z. B. aufgrund seines eigenen Verschuldens verursacht wurde oder zufriedenstellend gelöst wurde. (...)Das Unternehmen kann das Schlichtungsverfahren nicht beenden. Es kann jedoch bei F - als unabhängiger Instanz - eine Entscheidung und die Schließung des Schlichtungsverfahrens beantragen. In diesen Fällen nimmt ein F Mediationsmanager am Schlichtungsverfahren teil und trifft schließlich anhand der dargelegten Sachlage eine Entscheidung zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens.

Sollte sich der Endkunde nach Eröffnung des Schlichtungsverfahrens innerhalb von 14 Tagen nicht zur Sache geäußert haben, wird das Schlichtungsverfahren eingestellt und die negative Meinung nicht veröffentlicht. Sollte sich das Unternehmen nicht aktiv am Schlichtungsverfahren beteiligen, wird das Schlichtungsverfahren eingestellt und die negative Kundenmeinung veröffentlicht.

F behält sich vor, jedes Schlichtungsverfahren nach einer Laufzeit von 4 Wochen zu schließen. Wenn das Unternehmen und der jeweilige Endkunde bis dahin nicht zu einer Einigung gekommen sind, wird F auf der Grundlage der Diskussion im Schlichtungsverfahren die Entscheidung treffen.

§ 4.5 Beendete SchlichtungsverfahrenIst ein Schlichtungsverfahren bereits beendet und werden F nachträglich Fakten vorgelegt, die auf eine andere Sachlage hinweisen, behält sich F eine entsprechende Änderung der Entscheidung vor. Dies beinhaltet auch eine nachträgliche Veröffentlichung oder Löschung der Anbieter-Bewertung. Erfolgreich beendete Schlichtungsverfahren werden nicht veröffentlich, jedoch wird die Anzahl unter "Erfolgreiche Schlichtungsverfahren" auf der Zertifikatsseite angezeigt.

(...)"

Das zitierte F-Bewertungsverfahren betrifft kritische Anbieter-Bewertungen, kritische Produkt-Bewertungen werden ohne Schlichtungsverfahren frei geschaltet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.06.2012 (Anlage K 3, Blatt 21 d. A.) ließ die Klägerin die Beklagte - erfolglos - auffordern, die ihres Erachtens wettbewerbswidrige Werbung mit der F-Kundenbewertung zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.

Unter dem 29.06.2012 hat die Klägerin beantragt, der Beklagten durch einstweilige Verfügung die Werbung "Kundenbewertung 4,8/5 (...) / Garantiert echte Meinungen Kundenauszeichnung F" zu untersagen. Diesem Antrag hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 02.07.2012 entsprochen (AZ: 26 O 29/12). Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin eine Erklärung vom 16.08.2012 zur Akte gereicht, wonach die Q GmbH sie ermächtigt hat, sämtliche wettbewerbsrechtlichen (u. a.) Ansprüche gegenüber Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung - unbeschränkt, unbefristet und rückwirkend - außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen (Kopie: Anlage AST 4, Blatt 240 d. A.). Durch Urteil vom 10.10.2012 hat die erkennende Kammer den Beschluss vom 02.07.2012 aufgehoben und der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 23.04.2013 zurückgewiesen (AZ I-20 U 165/12).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die veröffentlichte Kundenbefragung über das Bewertungungsportal F mit dem Hinweis "Garantiert echte Kundenmeinungen" in irreführender Weise beschrieben werde. Aus den einschlägigen Bewertungsrichtlinien von F ergebe sich, dass lediglich positive Bewertungen direkt ohne Benachrichtigung des werbenden Unternehmens frei geschaltet und veröffentlicht würden, kritische Kundenbewertungen dagegen erst nach Benachrichtigung des Unternehmens und gegebenenfalls nach Durchführung eines "Schlichtungsverfahrens". Sie behauptet, der normale Durchschnittsverbraucher erwarte jedoch bei einer Angabe "Garantiert echte Kundenmeinungen", dass auch kritische Bewertungen ebenso wie positive uneingeschränkt, ungeschönt, unverändert und ohne Einflussmöglichkeit des bewerteten Unternehmens oder des bezahlten Dienstleisters berücksichtigt würden. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn kritische Bewertungen zunächst einer intensiven Prüfung unterzogen und ein Schlichtungsverfahren vorgeschaltet würde. Es sei komplett intransparent, nach welchen Kriterien der Dienstleister (die Streithelferin) die Selektion vornehme. Eine Irreführung ergebe sich außerdem aus der bloßen Gefahr, dass ein Kunde von einer Bewertung Abstand nehme, um nicht in ein Schlichtungsverfahren verwickelt zu werden. Mit diesem Argument habe sie keinen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Sie habe vielmehr ihr Unterlassungsbegehren nur auf einen einzigen Lebenssachverhalt gestützt.

Ihr Auskunftsanspruch beziehe sich auf den Unterlassungsanspruch und dieser auf die konkrete Verletzungshandlung am ... Die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bezögen sich auf den Zeitraum ab ...

Die Klägerin macht geltend, sie sei selbst im Rechtsstreit aktivlegitimiert: als Herstellerin von Druckereiprodukten und Alleininhaberin ihrer Tochterunternehmen nehme sie unmittelbar am Wettbewerb teil. Mit Schriftsatz vom 14.01.2013 (der Beklagten und der Streithelferin in Abschrift im Termin am 16.01.2012 übergeben) trägt sie vor, vorsorglich habe ihre Tochtergesellschaft, die V GmbH (vormals Q GmbH), sie ermächtigt, die dieser zustehenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Darauf werde ihre Aktivlegitimation hilfsweise gestützt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.02.2013 hat sie vorgetragen, dass alle Klageanträge auch hilfsweise in Prozessstandschaft für ihre Tochtergesellschaft geltend gemacht würden. (Erstmals) Im Termin am 24.04.2013 hat sie dementsprechend die unten stehenden Haupt- und Hilfsanträge gestellt.

Von einer Verjährung der Ansprüche, meint die Klägerin, sei nicht auszugehen. Aus dem Vorbringen der Streithelferin ergebe sich, dass die Streithelferin ihr Bewertungssystem - was sie allerdings bestreite - frühestens "seit Juli 2012" umgestellt habe. Die Verjährungsfrist für Ansprüche ihrer Tochtergesellschaft habe damit frühestens ab 01.08.2012 zu laufen begonnen. Sie behauptet, noch am 30.07.2012 seien die AGB veröffentlicht worden, aus denen sich das beanstandete Bewertungssystem ergebe (Anlage K 7, Blatt 205 d. A.). Noch am 29.01.2013 habe außerdem die Beklagte mit Bewertungen vom 23.05.2011 geworben (Anlage K 8, Blatt 213 d. A.). Ein Schlichtungssystem sei - nur unter anderer Bezeichnung - auch in den neuen Bewertungsrichtlinien der Streithelferin noch vorgesehen.

Die Klägerin beantragt,

I.

der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Mitteilung

"Kundenbewertung 4,8/5

(...) Garantiert echte Meinungen

Kundenauszeichnung F"

zu werben,

wie aus der Anlage K 1 ersichtlich, wenn die Kundenbewertung nach den als Anlage K 2 beigefügten F-Bewertungsrichtlinien erfolgt;

II.

der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, anzudrohen;

III.die Beklagte zu verurteilen, an sie 911,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

IV.die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die Werbemaßnahmen gemäß Ziffer I. betrieben hat, wobei die Angaben hierzu zeitlich geordnet ab Beginn der Werbemaßnahmen, unter Angabe der aufgrund der vorbezeichneten wettbewerbswidrigen Werbemaßnahmen eingegangenen Bestellungen, des erzielten Umsatzvolumens und der Angabe der für die entsprechenden Aufträge aufgewendeten Kosten, erfolgen müssen;

V.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu erstatten der ihr durch die Werbemaßnahme gemäß Ziffer I. entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

h i l f s w e i s e

- in Prozessstandschaft für die V GmbH (vormals Q GmbH) -

I.

der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Mitteilung

"Kundenbewertung 4,8/5

(...) Garantiert echte Meinungen

Kundenauszeichnung F"

zu werben,

wie aus der Anlage K 1 ersichtlich, wenn die Kundenbewertung nach den als Anlage K 2 beigefügten F-Bewertungsrichtlinien erfolgt;

II.

der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, anzudrohen;

III.die Beklagte zu verurteilen, an sie 911,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

IV.die Beklagte zu verurteilen, der V GmbH (vormals Q GmbH) Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die Werbemaßnahmen gemäß Ziffer I. betrieben hat, wobei die Angaben hierzu zeitlich geordnet ab Beginn der Werbemaßnahmen, unter Angabe der aufgrund der vorbezeichneten wettbewerbswidrigen Werbemaßnahmen eingegangenen Bestellungen, des erzielten Umsatzvolumens und der Angabe der für die entsprechenden Aufträge aufgewendeten Kosten, erfolgen müssen;

V.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der V GmbH (vormals Q GmbH) den Schaden zu erstatten der dieser durch die Werbemaßnahme gemäß Ziffer I. entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin schließt sich diesem Antrag an.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei schon nicht anspruchsberechtigt. Sie macht geltend, die Klägerin sei selbst keine operative Gesellschaft und trete selbst nicht am Markt auf. Sie sei deshalb keine Mitbewerberin im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Soweit die Klägerin die Ansprüche hilfsweise in Prozessstandschaft für ihre Tochtergesellschaft geltend mache, fehle es an einer wirksamen Ermächtigung. Etwaige Ansprüche der Tochtergesellschaft seien außerdem gemäß § 11 UWG verjährt.

Die Beklagte ist außerdem der Ansicht, es fehle an einem Wettbewerbsverstoß. Sie behauptet, alle von F für sie eingeholten Kundenbewertungen - positive, neutrale und negative - seien bei der Ermittlung der durchschnittlichen Kundenbewertung berücksichtigt worden. Auch Kundenbewertungen, die Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens gewesen seien, seien in die Ermittlung der durchschnittlichen Kundenbewertung einbezogen worden. Keine der von F eingeholten Kundenbewertungen, insbesondere keine negative, sei von ihr (der Beklagten) unterdrückt worden. Sie habe von der in den Bewertungsrichtlinien vorgesehen Möglichkeit, nämlich dass negative Anbieter-Bewertungen nicht veröffentlicht werden, wenn das Unternehmen innerhalb von 5 Tagen ein Schlichtungsverfahren eröffnet, keinen Gebrauch gemacht. Sie sei vielmehr nach der Alternative verfahren, wonach Schlichtungsverfahren auch nach der Frist von 5 Tagen eröffnet werden können und die Bewertungen in diesen Fällen veröffentlicht und während des Schlichtungsverfahrens öffentlich einsehbar bleiben. Angesichts von 99% positiven Bewertungen hätten die negativen und neutralen Bewertungen rein rechnerisch ohnehin keine Auswirkung auf die ermittelte Gesamtbewertung gehabt. Mit der Vorabprüfung der Kundenmeinungen sei die Streithelferin allein bestehenden Prüfpflichten nachgekommen.

Der Zusatz "Garantiert echte Meinungen" sei bereits vor Anhängigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens von der Streithelferin von ihrer (der Beklagten) Website entfernt worden, und zwar am 21.06.2012. Noch im Juni 2012 habe die Streithelferin die als Anlage K 2 zur Akte gereichten Bewertungsrichtlinien von ihrer eigenen Website entfernt; diese seien bereits ab 25.06.2012 nicht mehr abrufbar gewesen. Im Juli 2012 habe die Streithelferin dann einen geänderten Bewertungsleitfaden online gestellt. Schlichtungsverfahren seien darin nicht mehr vorgesehen. Alle Kundenbewertungen würden veröffentlicht und flössen automatisch in die Bewertung ein. Damit - meint die Beklagte - sei eine etwaige Wiederholungsgefahr entfallen.

Soweit die Klägerin geltend mache, eine Irreführung ergebe sich außerdem aus der bloßen Gefahr, dass ein Kunde von einer Bewertung Abstand nehme, um nicht in ein Schlichtungsverfahren verwickelt zu werden, könne dies allenfalls eine Erstbegehungsgefahr begründen. Diese sei aber durch die Änderung der Bewertungsrichtlinien entfallen.

Soweit die Klägerin eigene Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz geltend mache, erhebe sie ebenfalls die Einrede der Verjährung für den Zeitraum der über sechs Monate vor Rechtshängigkeit liege, zudem die Einrede der Verjährung nach § 11 UWG. Ein Schaden sei zudem nicht dargelegt und - so behauptet sie - nicht wahrscheinlich.

Die Streithelferin ist darüber hinaus der Auffassung, die Klage sei bereits deshalb unzulässig, weil das Handeln der Klägerin sich als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG darstelle. Als Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten werde es u. a. angesehen, wenn sich der Abmahnende an vorausgegangene erfolgreiche Verfahren anhänge. Dies habe die Klägerin getan, in dem sie motiviert durch ein veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Duisburg (gemeint ist das Urteil vom 21.03.2012 im Verfahren 25 O 54/11) zahlreiche Abmahnungen ausgesprochen und einstweilige Verfügungen erwirkt habe. Dass es der Klägerin in Wahrheit nicht um einen lauteren Wettbewerb gehe, lasse sich bereits daraus ersehen, dass sie erst gegen sie (die Streithelferin) vorgegangen sei, nachdem hinsichtlich von Wettbewerbern das "Feld geräumt" worden sei. Die Klägerin wende sich auch völlig undifferenziert gegen ihre Bewertungsrichtlinien, ohne konkret darzulegen, inwieweit die darin beanstandeten Passagen im Falle der Beklagten überhaupt zum Tragen gekommen seien.

Auch nach Auffassung der Streithelferin war das von ihr vormals verwendete Bewertungsverfahren nicht wettbewerbswidrig. Das darin noch vorgesehene Schlichtungsverfahren habe dazu beitragen sollen, etwaige Missverständnisse zwischen Shop-Betreiber und Kunden zu beseitigen. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten aufgrund des Hinweises "Garantiert echt Meinungen" auch nicht, dass ausnahmslos alle Kundenmeinungen wiedergegeben würden, sondern nur ehrliche und sachgerechte. Nur völlig unberechtigte, z. B. auch böswillige Bewertungen, seien vor deren Veröffentlichung zurückgehalten worden, es sei denn, das Problem sei nicht aufzuklären gewesen.

Die Streithelferin macht des Weiteren geltend, es sei zudem die sich aus § 3 UWG ergebende Spürbarkeitsschwelle zu berücksichtigen. Für einen Verbraucher sei die Bewertungstendenz maßgeblich, nicht aber, ob ein Unternehmen etwa zu 98,91% oder "nur" zu 98,5% positiv bewertet würde.

Soweit die Klägerin geltend mache, eine Irreführung ergebe sich außerdem aus der bloßen Gefahr, dass ein Kunde von einer Bewertung Abstand nehme, um nicht in ein Schlichtungsverfahren verwickelt zu werden, habe sie mit dieser Behauptung im Übrigen erstmals mit Schriftsatz vom 14.01.2013 einen neuen Streitgegenstand eingeführt. Sich daraus ergebende etwaige Ansprüche seien indes nach § 11 UWG verjährt. Sie würden vom Unterlassungsantrag auch nicht gedeckt. Es sei außerdem unwahrscheinlich, dass ein Kunde, der eine negative Bewertung abgeben wolle, sich davon durch die bloße Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens habe abhalten lassen - zumal er sich auf ein solches nicht habe einlassen müssen, ohne Nachteile zu befürchten. Vor oder bei Abgabe der Bewertung seien die Bewertungsrichtlinien gar nicht angezeigt worden. Die von der Klägerin als Anlage K 2 zur Akte gereichten Bewertungsrichtlinien seien bereits in der ersten Juli-Hälfte 2012 aus dem Internet entfernt worden.

Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.04.2013 (AZ I-20 U 165/12) war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht hält die Geltendmachung der Klageansprüche nicht gemäß § 8 Abs. 4 UWG für missbräuchlich und deshalb unzulässig.

Die Klägerin ist u. a. Muttergesellschaft eines großen Druckunternehmens, das mit erheblichem Umsatz und erheblicher Marktkonkurrenz am Markt tätig ist. Bei einer solchen Sachlage ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein Unternehmen das Wettbewerbsverhalten von Konkurrenzunternehmen beobachtet und Wettbewerbsverstöße auch in großer Zahl abmahnt. Ebenso wenig ist es grundsätzlich zu beanstanden, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Urteils zu einer wettbewerbsrechtlichen Problematik ‚ermutigt‘ wird, die eigenen Konkurrenzunternehmen wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes abzumahnen. Anderenfalls ergäbe sich die widersinnige Situation, dass Wettbewerbsverstöße, die Gegenstand von veröffentlichten Gerichtsentscheidungen waren, nicht mehr geltend gemacht werden könnten, weil der Abmahnende sich dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt sähe. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin aus Gründen einer effizienten Art der Bearbeitung gegen eine Vielzahl von Konkurrenzunternehmen ähnlich lautende Schriftsätze und Anträge eingereicht hat, lässt sich allein kein treuwidriges Verhalten erkennen. Dass sie vorwiegend im Gebühreninteresse tätig geworden ist (§ 8 Abs. 4, 2. Halbsatz UWG), ist gleichfalls nicht ersichtlich.

Die Klägerin war auch nicht gehalten, zunächst die Streithelferin auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, um damit quasi gleichartige Wettbewerbsverstöße durch andere Mitbewerber zu verhindern. Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch gegenüber der Streithelferin besteht, würde ein solcher Anspruch den Unterlassungsanspruch gegen die Mitbewerber ihrer Tochtergesellschaft ggf. nicht ausschließen. Allein eine Entscheidung, mit der den Mitbewerbern selbst die Unterlassung ihres ggf. wettbewerbswidrigen Verhaltens aufgegeben wird, wäre geeignet, die Mitbewerber von im Kern gleichen Wettbewerbsverstößen auch bei anderen Internetportalen abzuhalten. Auch die Zusammenschau sämtlicher vorgenannter Umstände führt nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Antragsstellung.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten weder die mit den Hauptanträgen noch die in Prozessstandschaft für ihre Tochtergesellschaft mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten zu.

Der Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG, den die Klägerin mit dem Haupt-Klageantrag zu I./II. als eigenen Anspruch verfolgt, setzte voraus, dass die Klägerin Mitbewerberin der Beklagten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist. Das gilt entsprechend, soweit die Klägerin mit dem Haupt-Klageantrag zu V. die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 9 S. 1 UWG begehrt. Die Klägerin ist jedoch nicht als Mitbewerberin der Beklagten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen:

Im Berufungsverfahren I-20 U 165/12 vor dem OLG Düsseldorf war ausweislich der dortigen Urteilsgründe zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin zwar selbst Druckerzeugnisse herstellt. Ebenso unstreitig war aber, dass sie mit diesen Erzeugnissen nur eigene Tochtergesellschaften beliefert. In Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den von der Klägerin getätigten Lieferungen mithin um rein konzerninterne Vorgänge handelt, da sich Warenbewegungen lediglich innerhalb des Konzerns vollziehen (vgl. OLG Düsseldorf I- 20 U 165/12 unter Bezugnahme auf Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 2 Rn. 36 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1969, 479 (480) - Colle de Cologne). Wer zu den Mitbewerbern gehört, definiert § 2 Nr. 3 UWG dahingehend, dass Mitbewerber jeder Unternehmer ist, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. An diesen Voraussetzungen fehlt es im Falle rein konzerninterner Lieferungen (OLG Düsseldorf, a. a. O., m. w. N.).

Bei dem Auskunftsanspruch, den die Klägerin mit dem Haupt-Klageantrag zu IV. verfolgt, handelt es sich um einen unselbständigen, akzessorischen Anspruch, der ohne Weiteres entfällt, weil der Klägerin schon kein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zusteht.

Die Klägerin hat die Beklagte im vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 18.06.2012 ausdrücklich (nur) unter Hinweis auf einen eigenen Unterlassungsanspruch abgemahnt. Da ihr ein solcher Unterlassungsanspruch selbst nicht zusteht, war ihre Abmahnung nicht berechtigt und die sie kann dementsprechend nicht Ersatz ihrer Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG beanspruchen.

Die Tochtergesellschaft der Klägerin, die V GmbH (vormals Q GmbH), ist zwar unstreitig Mitbewerberin der Beklagten im Sinne des § 2 Nr. 3 UWG und des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Das Gericht geht im Rahmen der vorliegenden Entscheidung auch davon aus, dass die Klägerin wirksam ermächtigt worden ist, Ansprüche ihrer Tochtergesellschaft in Prozessstandschaft geltend zu machen, da für eine Unwirksamkeit der schriftlichen Ermächtigung vom 16.08.2012 keine ernsthaften Anhaltspunkte vorliegen. Sämtliche etwaigen wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der V GmbH gegenüber der Beklagten sind aber gemäß § 11 Abs. 1, 2 UWG verjährt.

Die Klägerin hat im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.01.2013 vorgetragen, dass ihre Aktivlegitimation hilfsweise auf die genannte schriftliche Ermächtigung ihrer Tochtergesellschaft gestützt werde. Prozessual konnte dieses Vorbringen nicht als verspätet betrachtet werden. Allerdings hat die Klägerin im Termin am 16.01.2013 ihrerseits nicht die notwendige prozessuale Konsequenz aus ihrem schriftsätzlichen Vorbringen gezogen und in diesem Termin keine Hilfsanträge in Prozessstandschaft für ihre Tochtergesellschaft gestellt. Mit ihrem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen hat sie bekräftigt, dass die im Termin am 16.01.2013 gestellten Klageanträge auf die von ihr selbst geltend gemachten Ansprüche gestützt waren.

Erst mit Schriftsatz vom 05.02.2013 hat die Klägerin ankündigen lassen, dass alle Klageanträge hilfsweise auch in Prozessstandschaft für die V GmbH gestellt werden sollten. Frühestens mit Eingang des Schriftsatzes vom 05.02.2013 bei Gericht (per Fax am selben Tag, vgl. Blatt 163 d. A.) sind die angekündigten Hilfsanträge also anhängig geworden. Erst mit Zustellung des Schriftsatzes vom 05.02.2013 an die Beklagtenvertreter war (auch) für die Beklagte klargestellt, dass mit der Klage neben eigenen Ansprüchen der Klägerin auch Ansprüche der V GmbH (hilfsweise) verfolgt werden. Zu diesem Zeitpunkt war hinsichtlich der zugrunde liegenden etwaigen Ansprüche der V GmbH die in § 11 Abs. 1, 2 UWG normierte sechsmonatige Verjährungsfrist indes (längst) abgelaufen:

Die Klägerin stützt ihre Klagebegehren ausdrücklich auf eine konkrete Verletzungshandlung der Beklagten am ... Hinsichtlich dieser Verletzungshandlung lief die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1, 2 UWG gemäß § 188 Abs. 2 BGB grundsätzlich am 30.11.2012 ab.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass die beanstandete Verletzungshandlung auch nach dem ... fortgesetzt worden sein soll, und zwar bis mindestens 30.07.2012, reicht ihr Vorbringen nicht aus. Mit der Formulierung der Haupt- und Hilfsanträge zu I. hat die Klägerin ausdrücklich die aus der Anlage K 1 ersichtliche Werbung ("... Garantiert echte Meinungen...") in Kombination mit den Bewertungsrichtlinien der F gemäß der Anlage K 2 zum Gegenstand der Unterlassungsbegehren gemacht. An diese Anträge ist das Gericht gebunden. Aus dem Vorbringen der Klägerin wird nicht hinreichend deutlich, ob und bis wann die Beklagte genau - oder wenigstens im Kern gleich - in der beanstandeten "Kombination" im Internet geworben haben soll. Der zur Akte gereichte Screenshot (Anlage K 7, Blatt 205 d. A.), der nach der Behauptung der Klägerin am 30.07.2012 gefertigt worden sein soll, ist jedenfalls kein ausreichender Beleg. Der Screenshot zeigt "F - Allgemeine Geschäftsbedingungen" und nicht F - Bewertungsrichtlinien. Der Inhalt der "F - Allgemeine Geschäftsbedingungen" deckt sich auch nicht mit dem Inhalt der Bewertungsrichtlinien gemäß der Anlage K 2. Offen ist außerdem, ob und inwieweit am 30.07.2012 gleichzeitig mit dem gerügten F-X geworben worden sein soll.

Selbst wenn aber - was die Klägerin geltend macht, was aber aus den genannten Gründen rechtlich äußerst zweifelhaft ist - die Verjährungsfrist erst ab 01.08. 2012 zu laufen begonnen hätte, wäre sie in diesem Fall gemäß § 188 Abs. 2 BGB bereits am 01.02.2013 abgelaufen gewesen, und damit ebenfalls vor Anhängigkeit der für die Tochtergesellschaft der Klägerin geltend gemachten Hilfsanträge.

Für die mit dem Hilfsantrag zu III. eingeklagten Abmahnkosten besteht darüber hinaus auch bereits deshalb kein Anspruch der Tochtergesellschaft der Klägerin, weil nicht sie es war, die die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgerichtlich beauftragt hat.

Die Frage, ob die neuen Bewertungsrichtlinien der Streithelferin ebenfalls wettbewerbswidrig sind - wie die Klägerin geltend macht -, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Die Klage war nach allem insgesamt abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Hauptanträge (§ 3 ZPO):

I. Klageantrag (Unterlassung) 25.000,00 €

III. Klageantrag (Zahlung) 911,80 €

IV. Klageantrag (Auskunft - geschätzt) 600,00 €

V. Klageantrag (Feststellung Schadensersatzpflicht - geschätzt) 3.000,00 €

Hilfsanträge (§§ 3 ZPO, 45 Abs.1 S. 2 GKG) :

I. Klageantrag (Unterlassung) 25.000,00 €

III. Klageantrag (Zahlung) 911,80 €

IV. Klageantrag (Auskunft - geschätzt) 600,00 €

V. Klageantrag (Feststellung Schadensersatzpflicht- geschätzt) 3.000,00 €

Gesamtstreitwert: 59.023,60 €