OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2002 - 7 E 227/02
Fundstelle
openJur 2011, 21284
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 K 1387/01
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - zulässig. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 GKG bedarf es in dem Verfahren über die Beschwerde nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht der vor dem Oberverwaltungsgericht grundsätzlich bestehende Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987, nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift muss sich jeder Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht. Von dieser Vorschrift werden Beschwerden gegen Streitwertbeschlüsse der Verwaltungsgerichte jedoch nicht erfasst. Ebenso wie nach der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage schließen die §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 5 GKG auf Grund ihres speziellen Regelungsgehalts die Anwendbarkeit der VwGO aus.

Vgl. zur bisher geltenden Rechtslage: OVG Sachsen, Beschluss vom 25. März 1997 - 2 S 95/97 - , NVwZ 1997, 694; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Mai 1997 - 9 S 999/97 -, NVwZ-RR 1997, 766; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 10 E 602/98 -.

§ 5 Abs. 5 GKG ist mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 (BGBl. I S. 1325) in das GKG eingefügt worden. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber nicht nur das Ziel verfolgt, die Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde in Kostensachen möglichst einheitlich in den Gerichtszweigen der ordentlichen, der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit zu regeln (vgl. BT-Drs. 12/6962, S. 58 f.), sondern durch die Einfügung des § 5 Abs. 5 GKG auch sicherstellen wollen, dass es eines Vertretungszwangs in Beschwerdeverfahren gegen Kosten- und Streitwertentscheidungen nicht bedarf (BT-Drs. 12/6962, S. 59). Die für Beschwerden in der Hauptsache geltenden Vorschriften finden nach §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 4 Satz 5 GKG nur "im Übrigen" Anwendung. Das Gerichtskostengesetz ist anlässlich der Änderung der VwGO durch das RmBereinVpG nicht mit novelliert worden. Es verbleibt demnach bei der bislang bestehenden Rechtslage, dass Streitwertbeschwerden vom Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgenommen sind.

Vgl. insoweit auch Seibert, Änderungen der VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess, NVwZ 2002, 265 (269).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei nicht die Bedeutung, die der Kläger selbst der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für ihn hat.

In Nachbarstreitigkeiten geht der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts je nach der behaupteten Betroffenheit des Nachbarn in der Regel von Streitwerten zwischen 1.500,-- und 15.000,-- EUR aus. Die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ergibt sich aus den Beeinträchtigungen, die sie durch das Bauvorhaben der Beigeladenen geltend macht und dessentwegen sie Klage auf ordnungsbehördliches Einschreiten zur Beseitigung eines Wintergartens mit überdachter Terrasse auf dem Grundstück der Beigeladenen erhoben hat. Als Beeinträchtigung führt die Klägerin in ihrer Klagebegründungsschrift an: Überbauung ihrer Grundstücksgrenze, Verstoß gegen öffentlichrechtliche Vorschriften, Verschattung und "Umzingelung" ihres Grundstücks.

Vor dem Hintergrund der vorgenannten Kriterien ist die angefochtene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in Höhe von 4.000,-- EUR nicht zu beanstanden.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).