OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7A D 118/00.NE
Fundstelle
openJur 2011, 21220
  • Rkr:
Tenor

Der Bebauungsplan "Q. " der Gemeinde K. ist nichtig.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antrag ist zulässig.

Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Eigentum betreffen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 39; Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsteller machen hinreichend substantiiert geltend, dass der Bebauungsplan in fehlerhafter Weise Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums festlegt.

Der Antrag ist auch begründet.

Der angegriffene Bebauungsplan leidet indessen nicht schon an Form- und Verfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- und Verfahrensfehler des Bebauungsplans sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Der Bebauungsplan leidet jedoch an materiellen Mängeln, die zu seiner Gesamtnichtigkeit führen.

Dem Bebauungsplan Q. fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, soweit er Dorfgebiet MD festsetzt. Außerdem leidet er im Hinblick auf diese Festsetzung an einem beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB.

In einem Bebauungsplan kann aus städtebaulichen Gründen gemäss § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung - hier Dorfgebiet MD - festgesetzt werden. Solche Festsetzungen müssen indessen den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB genügen. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde als Ausdruck ihrer Planungshoheit.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15.

Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 und Urteil vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 - BRS 63 Nr. 1.

Allerdings verlangt das Merkmal der städtebaulichen Erforderlichkeit, dass überhaupt hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung der Gemeinde sprechen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4.

§ 1 Abs. 3 BauGB lässt keine Planung zu, die von keiner erkennbaren Konzeption getragen ist und also auch nicht von ihr gefordert werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 - BRS 24 Nr. 15 und vom 14. Juli 1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258, 263.

Dies ist dann der Fall, wenn sich die Planfestsetzungen und das ihnen zu Grunde liegende Konzept offensichtlich nicht entsprechen. An der planerischen Umsetzung der Konzeption fehlt es, wenn sich der Plangeber bei der beabsichtigten Umsetzung seiner Zielvorstellungen erkennbar nicht des dafür vorgesehenen Instrumentariums des Bauplanungsrechts bedient. Dies folgt aus der Schrankenfunktion des § 1 Abs. 3 BauGB für die Bauleitplanung, denn diese Vorschrift setzt mit dem Merkmal der städtebaulichen Erforderlichkeit bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Planungshoheit der Gemeinde im Sinne planerischer Gestaltungsfreiheit eine Schranke.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15.

So liegt der Fall hier. Die Festsetzung Dorfgebiet wird nicht von einer entsprechenden städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin getragen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 - im Folgenden: BauNVO - dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben; auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist nach Satz 2 der Vorschrift vorrangig Rücksicht zu nehmen. Damit weisen Dorfgebiete nach dieser Charakteristik, einem Mischgebiet vergleichbar, eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung - einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen - auf.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1995 - 4 B 200.95 - BRS 57 Nr. 71.

Ein zahlenmäßiger Gleichstand oder ein Übergewicht der landwirtschaftlichen Betriebe gegenüber den Wohngebäuden wird für die Annahme eines Dorfgebietes nach § 5 Abs. 1 der hier einschlägigen BauNVO 1990 nicht gefordert.

Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11. April 1997 - 1 L 7648/95 - BRS 59 Nr. 83.

Dennoch muss das Plangebiet mindestens auch durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe geprägt werden oder jedenfalls geprägt werden können.

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - 14 N 94.1158 - BRS 57 Nr. 35.

Nach der planerischen Konzeption, wie sie in der Begründung zum Bebauungsplan "Q. " und dem gesamten Aufstellungsvorgang zum Ausdruck kommt, verfolgt die Antragsgegnerin demgegenüber das Ziel, im Plangebiet keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe anzusiedeln, sondern Wohnbauflächen anzubieten. Ein Bedarf nach Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird in den gesamten Aufstellungsvorgängen und in der Planbegründung nicht angeführt. Stattdessen ist bereits in den Erläuterungen zum Vorentwurf - Stand Oktober 1993 - von einer angestrebten Wohnbaunutzung mit neunundzwanzig Einfamilienhäusern die Rede. In der Sitzung des Struktur-, Wirtschafts- und Planungsausschusses am 22. November 1993 ist bei der Vorstellung des Planvorentwurfs ebenfalls die künftige Nutzung als Wohngebiet angesprochen worden mit dem Ziel einer Bereitstellung von Bauplätzen für achtundzwanzig Einfamilienhäuser. An dieser Zielsetzung des Plangebers hat sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens bis zur Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung nichts geändert. In der Begründung zum Bebauungsplan wird dazu unter 2. wörtlich ausgeführt: "Aufgrund der Lage und Topographie des Gebietes sowie der vorhandenen Nachfragestruktur wird das Plangebiet (bis auf die Gemeinbedarfsflächen) voraussichtlich überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt werden. Dies entspricht den Bedürfnissen des Ortes S. und der Gemeinde K. : Diese muss als Schwerpunkt für Industrie- und Gewerbeansiedlungen gleichzeitig ausreichende Wohnbauflächen anbieten." In der Begründung unter 9. zu den planungsrechtlichen Festsetzungen werden abgesehen von den Flächen für den Gemeinbedarf nur "Wohngebäude" angeführt und wird darauf hingewiesen, der Neuparzellierungsvorschlag sehe die Möglichkeit zur Errichtung von dreiunddreißig neuen Gebäuden vor. Auch der ökologischen Bewertung des Plangebietes unter 12. der Begründung hat die Antragsgegnerin an bebautem Gelände nur Wohnhäuser mit Gärten und die Grundschule zu Grunde gelegt. Ihre damit klar zum Ausdruck kommende Zielsetzung, innerhalb des Plangebietes die planungsrechtlichen Voraussetzungen gerade für Wohnbebauung zu schaffen, stützt die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung unter 2. auch auf die Lage des Plangebiets und seine topographische Beschaffenheit, eine Hanglage. Auf diese Weise verfolgt sie zugleich das planerische Konzept einer "Ortsrandbildung" zwischen dem vorhandenen Ortskern des Ortsteils S. , der vorhandenen, außerhalb des Ortskerns gelegenen Grundschule und zweien bisher vereinzelt liegenden Wohnhäusern sowie der Sicherung einer Zufahrt zur Grundschule.

Wie die weiteren Ausführungen unter 2. der Planbegründung offenbaren, beruht die Festsetzung Dorfgebiet trotz angestrebter Wohnbebauung ersichtlich darauf, dass die Antragsgegnerin den allein planungsrechtlich im oben angeführten Sinne zu verstehenden Begriff des Dorfgebiets verkannt hat, wenn sie zusätzlich darauf abhebt, die Ausweisung des B-Plangebietes als Dorfgebiet (MD) beruhe auf dem "dörflichen Charakter" des Ortes S. . Der Gesetzgeber hat den Begriff "Dorfgebiet" nicht im Sinne einer kleinteiligen Siedlungsstruktur im Gegensatz zu städtischer Bebauung verstanden, sondern allein auf die den Charakter des Gebiets prägenden unterschiedlichen Nutzungsarten bezogen.

Das planerische Konzept der Antragsgegnerin, Wohnbauflächen auszuweisen, trägt die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung Dorfgebiet MD demnach nicht, so dass es dem Bebauungsplan schon deshalb an der städtebaulichen Erforderlichkeit mangelt. Die Antragsgegnerin hätte stattdessen allgemeines oder reines Wohngebiet ausweisen müssen.

Ob der Bebauungsplan "Q. " auch wegen mangelnder Umsetzbarkeit der Festsetzung Dorfgebiet MD den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht genügt, braucht hier nicht abschließend beantwortet zu werden. Insoweit weist der Senat nur auf Folgendes hin:

Ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2001 - 4 CN 9/00 - NVwZ 2002, 202, 204 und vom 28. März 2002 - 4 CN 14/00 -.

Es erscheint zweifelhaft, ob nach den weiteren Festsetzungen insbesondere zu den überbaubaren Grundstücksflächen die Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Q. bei realistischer Betrachtung überhaupt möglich ist. Ein Gebiet, in dem nach den planerischen Festsetzungen Wohnhäuser, jedoch nicht oder nicht wesentlich Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe entstehen können, kann in einem Bebauungsplan nicht als Dorfgebiet festgesetzt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 - BRS 49 Nr. 74; Bay. VGH, Urteil vom 13. Juni 1986 - Nr. 26 N 83 A. 2209 - BRS 46 Nr. 19; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 8 S 649/91 - BRS 52 Nr. 17; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1990 - 7a NE 5/89 - jew. zu § 5 Abs. 1 BauNVO 1977.

Dies bedarf hier jedoch keiner Vertiefung, weil sich der Bebauungsplan schon aus den oben angeführten Gründen als städtebaulich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erweist.

Der Bebauungsplan leidet im Hinblick auf die Festsetzung MD darüber hinaus an einem beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB.

Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6.

Gemessen hieran erweist sich der Abwägungsvorgang als fehlerhaft, soweit die Festsetzung Dorfgebiet im Bebauungsplan "Q. " dazu dient, die im Plangebiet bezweckte Wohnbebauung in ihrer Schutzwürdigkeit gegenüber Immissionen von benachbarten gewerblichen Betrieben herabzusetzen.

Mit der Aufklärung einer möglichen Konfliktlage und einer etwaigen erforderlichen Konfliktbewältigung hat sich der Plangeber auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 BauGB auseinander zu setzen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 - BRS 54 Nr. 18, vom 16. März 2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73 und vom 23. Januar 2002 - 4 BN 3.02 - NVwZ-RR 2002, 329.

Der Plangeber setzt sich mit einer solchen Konfliktsituation aber nicht auseinander, sondern schreibt sie in abwägungsfehlerhafter Weise fest, wenn er durch falsche Etikettierung einer Gebietsausweisung zwecks Herabsetzung der Schutzwürdigkeit eines Wohngebiets - wie hier mit MD - eine Konfliktlösung lediglich vortäuscht.

Vgl. zu dieser Art von "Etikettenschwindel" OVG NRW, Urteil vom 6. November 1991 - 7a NE 36/90 -; Nds. OVG, Urteile vom 27. Juli 1990 - 1 C 11/88 - BRS 50 Nr. 18 - und vom 23. September 1999 - 1 K 5147/97 - BRS 62 Nr. 16; dem folgend BVerwG, Beschluss vom 16. März 2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73; vgl. zu diesem "Etikettenschwindel" unter dem Aspekt der Zweckverfehlung Bay. VGH, Urteile vom 13. Juni 1986 - Nr. 26 N 83 A. 2209 - BRS 46 Nr. 19 und vom 10. Juli 1995 - 14 N 94.1158 - BRS 57 Nr. 35; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1990 - 7a NE 5/89 - jew. zu § 5 Abs. 1 BauNVO 1977.

Die Festsetzung Dorfgebiet im Bebauungsplan "Q. " leidet an einem Abwägungsmangel, weil sie nicht darauf ausgerichtet ist, ein ländliches Mischgebiet zu ermöglichen, sondern ersichtlich nur dazu dient, benachbarte gewerbliche Betriebe, insbesondere den auf dem Grundstück B. Straße 5 untergebrachten und damit dem nordwestlichen Plangebiet unmittelbar benachbarten Kunstschmiedebetrieb vor immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen der nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin im Plangebiet bezweckten Wohnbebauung zu schützen, mit anderen Worten die Schutzwürdigkeit dieser Wohnbebauung gegenüber solchen dem Plangebiet benachbarten Betrieben herabzusetzen.

Deutlich wird dies bereits im Verlauf des Aufstellungsverfahrens, und zwar in der Stellungnahme der Verwaltung zu den in der vorgezogenen Bürgerbeteiligung am 9. Juni 1994 vorgetragenen Bedenken, im Protokoll der Sitzung des Planungsausschusses am 14. März 1995 und in der Beschlussfassung des Planungsausschusses am 27. Mai 1997 nach Befassung mit den im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und 3 BauGB vorgetragenen Bedenken und Anregungen. Danach sollte die Ausweisung Dorfgebiet auch wegen der nahen Gewerbebetriebe beibehalten werden, also immissionsschutzrechtlichen Zwecken genügen. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindet sich auf dem Grundstück 12 eine Bäckerei. Die auf dem Grundstück B. Straße 5 untergebrachte Kunstschmiede ist dem Plangebiet unmittelbar benachbart. Unter 2. der Begründung zum Bebauungsplan "Q. " wird zu den Zielen und Zwecken der Planung u. a. ausgeführt, die Ausweisung als Dorfgebiet finde ihre Rechtfertigung ebenfalls in den vorhandenen benachbarten gewerblichen Betrieben.

Die Ausweisung der mit der Neuplanung beabsichtigten Wohnbebauung mit dem falschen Etikett Dorfgebiet - MD - ist von vornherein ungeeignet, die hier in Betracht zu ziehende Konfliktsituation zu entschärfen. Der Rat der Antragsgegnerin hat die sich aus dem Zusammentreffen vorhandener gewerblicher Nutzung und heranrückender Wohnbebauung ergebende Konfliktlage damit nicht ausreichend erkannt und gelöst. Der Frage, welche Rücksichtnahme im Hinblick auf Geruchs- und Lärmemissionen vorhandene Gewerbebetriebe gegenüber heranrückender Wohnbebauung beanspruchen können und in welcher Weise dem Rücksichtnahmegebot zwecks betrieblicher Standortsicherung im Zuge der Planaufstellung durch konkrete Maßnahmen Rechnung getragen werden könnte, ist der Rat der Antragsgegnerin durch die Festsetzung MD ausgewichen.

Im Übrigen begegnen Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis keinen rechtlichen Bedenken.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt die Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule" im östlichen Plangebiet mit Rücksicht auf die dort bereits vorhandene Grundschule nebst Turnhalle nicht zu einem im Zuge der Abwägung zu bewältigenden und in abwägungsfehlerhafter Weise unbewältigten Konflikt mit der in Wahrheit vorgesehenen Wohnbebauung; denn in allgemeinen Wohngebieten sind Schulbauten und die ihnen zugeordneten Schulsporthallen grundsätzlich zulässig und der von ihnen ausgehende Lärm überschreitet regelmäßig nicht die nach dem Rücksichtnahmegebot beachtliche Zumutbarkeitsschwelle.

Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 21. Juni 1983 - 1 BA 60/82 - BRS 40 Nr. 43; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. Oktober 1983 - 3 S 1221/83 - BRS 40 Nr. 31; zur Ausweisung eines Schulsportplatzes vgl. OVG Berlin, Urteil vom 5. September 1986 - 2 A 1.85 - BRS 46 Nr. 27; Bielenberg in Ernst-Zinkahn- Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 4 BauNVO Rdnr. 18.

Auch im Hinblick auf den landschaftspflegerischen Begleitplan und die im Einzelnen getroffenen Ausgleichsfestsetzungen erweist sich der Bebauungsplan entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin bei der ökologischen Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft bei den Eingriffsfaktoren neben den öffentlichen Flächen zusätzlich nur auf Wohnbebauung abgestellt hat. Zwar ist in § 1a Abs. 2 BauGB ausdrücklich festgelegt, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen ist, ein bestimmtes Bewertungsverfahren für die Bewertung von Eingriffen im Rahmen des § 8a BNatSchG hat der Gesetzgeber aber nicht bindend vorgegeben.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 7a D 23/95.NE -.

Wenn dementsprechend die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund in Wahrheit bezweckter Wohnbebauung - wie oben ausgeführt - im landschaftspflegerischen Begleitplan nur auf diesen Maßstab und nicht auch auf die anderen in einem Dorfgebiet allgemein zulässigen Nutzungen abgestellt hat, entspricht dies ihren wahren bauplanerischen Absichten. In diesem Zusammenhang ist dagegen rechtlich nichts zu erinnnern.

Der angegriffene Bebauungsplan lässt auch hinsichtlich seines Verkehrskonzeptes keinen Abwägungsfehler erkennen.

Die Antragsgegnerin kann für die von ihr gewählte Erschließung des Baugebiets Q. nachvollziehbare Gründe anführen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind. Dieses Baugebiet soll nach der Planbegründung und den festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen über mehrere Straßenzüge an das Verkehrsnetz angebunden werden. Dabei wird das Grundstück der Antragsteller durch den Anliegerverkehr auf der Straße Im W. grund nicht nachteilig berührt. Aus ihrer Sicht erweist sich die Anbindung und Erschließung über die Straße Q. als möglicherweise nachteilig. Die von ihnen hierzu geäußerten Befürchtungen sind indessen nicht stichhaltig. Die Antragsgegnerin hält es für erforderlich, jedenfalls für sinnvoll, das neue Baugebiet in der Hauptsache über die B. Straße anzubinden. Über diese Zuwegung soll nach der Planbegründung insbesondere der Schulbusverkehr erfolgen. Dies korrespondiert mit dem ausdrücklich genannten Ziel der Planung, eine Zufahrt zu der im Plangebiet befindlichen Grundschule S. zu sichern. Diese Anbindung des Schulgrundstücks an die B. Straße erfolgt nach dem Bebauungsplan über die neu festgesetzte, von der B. Straße das Plangebiet von Westen nach Osten durchquerende P. -B. -Straße, die in der Planbegründung als "im Plangebiet vorgesehene Haupterschließungsachse B. Straße - Schule in einer Ausbaubreite von 5,50 m plus einseitigem Bürgersteig von 1,50 m und einem Schrammbord von 1,00 m" bezeichnet wird. Diese Straße knickt dem Verlauf der Bebauungsplangrenze folgend an der südöstlichen Ecke des Schulgrundstücks nach Norden ab, fasst das Schulgrundstück auch im Verlauf der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze ein und wird über die Straße Am Hang an das ins Ortszentrum von S. weiterführende Verkehrsnetz angebunden. Eine weitere Anbindung des Plangebietes ist nach der Planbegründung und ausweislich der Planfestsetzungen über die Straße Q. vorgesehen, die von Norden durch das Plangebiet verläuft und an ihrem südlichen Ende in die P. - B. -Straße mündet. Die Straße Q. dient nicht der Erschließung des Schulgrundstücks, das von dieser Straße aus weder unmittelbar angefahren noch betreten werden kann; die Straße dient allein der Erschließung der beiderseits gelegenen Baugrundstücke, wofür auch die geringere Fahrbahnbreite von 4,50 m spricht. Wenn die Antragsteller einwenden, die Anlegung der Straße Q. in ihrem nunmehr festgesetzten Verlauf sei nicht erforderlich, der Ausbau der vorhandenen Straßen hätte genügt, lässt sich daraus kein Abwägungsfehler herleiten. Zum einen unterliegt die Trassenführung und damit die Festlegung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Planungshoheit der Gemeinde. Zum anderen ergibt sich aus der von den Antragstellern angeführten Alternative keine für ihr Grundstück vorteilhaftere Verkehrsführung. Die überbaubaren Flächen, die westlich und östlich der über dieses Flurstück geführten Straße Q. liegen, würden dann nicht über diesen Straßenzug erschlossen, sondern müssten jeweils über westlich bzw. östlich davon verlaufende und auszubauende Wirtschaftswege erschlossen werden, die im Bebauungsplan als öffentliche Fußwege festgesetzt sind. Die Antragsteller befürchten weiterhin, die Straße Q. könnte künftig als Abkürzung zur Grundschule genutzt werden und ihr Grundstück damit einem erheblichen Verkehrslärm ausgesetzt sein. Diese städtebauliche Konfliktsituation hätte der Plangeber in die Abwägung einstellen müssen. Dabei übersehen die Antragsteller den Umstand, dass eine Erschließung über den östlich ihres Grundstücks verlaufenden Fußweg und ein Ausbau dieser Verkehrsfläche zu einer Fahrstraße erst recht die Gefahr einer Andienung auch des Schulgrundstücks mit sich gebracht hätte, weil eine solche Straße zwischen ihrem Grundstück und dem dann gegenüber liegenden Schulgrundstück verlaufen wäre und mit der übrigen dreiseitigen straßenmäßigen Umfassung ein Geviert aus Fahrstraßen mit dem Schulgrundstück im Zentrum gebildet hätte. Weil die Straße Q. indessen nicht unmittelbar an das Schulgrundstück heranführt, sondern dazu die P. -B. - Straße befahren werden muss, bietet sie sich als Abkürzung nicht an. Verkehrsteilnehmer, die das Schulgrundstück nicht westlich "von außen" über die B. Straße und die P. -B. -Straße anfahren, sondern aus dem Ortszentrum kommend von Norden ansteuern wollen, werden hierzu nicht in die Straße Q. abbiegen, sondern das Schulgrundstück über die unmittelbar dorthin führende Straße Am Hang anfahren. Auf Grund dieses offensichtlichen Verkehrskonzeptes brauchte die Antragsgegnerin nicht anzunehmen, ein zusätzlicher Verkehr von und zu dem Schulgrundstück werde von vornherein zu einer unzumutbaren Lärm- und Abgasbelastung der Baugrundstücke an der Straße Q. führen. Der Verkehr wird sich auf die Straßen in dem Baugebiet voraussichtlich so verteilen, dass er sich nicht spürbar nachteilig auswirkt. Eine gegebenenfalls dennoch erforderlich werdende Verkehrslenkung wäre Maßnahmen nach der Straßenverkehrsordnung vorzubehalten.

Die Antragsteller wenden schließlich ein, ein weiterer Abwägungsfehler bestehe in der nicht gelösten Abwasserbeseitigung. Die Abwägung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ist auch insoweit nicht fehlerhaft gewesen.

Nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB sind im Rahmen der Abwägung bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere auch die Belange der Abwasserbeseitigung zu berücksichtigen. Dieser Belang hat unmittelbare Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung, soweit eine Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit der Entsorgung geboten ist. Besonders für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung, für die das Wasserhaushaltsgesetz sowie die Landeswassergesetze die erforderlichen Grundlagen enthalten, sind die dort enthaltenen Vorgaben für die Bauleitplanung zu beachten. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass sich die städtebauliche Entwicklung, vor allem bei der Neuausweisung von Bauflächen, in Abstimmung mit den wasserrechtlich geregelten Anforderungen an eine geordnete Abwasserbeseitigung vollziehen soll.

So Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar - Stand Januar 2002 - § 1 Rdnr. 167.

Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Abwägung zutreffend davon ausgegangen, dass die ordnungsgemäße Entwässerung des Plangebiets unter Berücksichtigung auch der Hanglage technisch und wirtschaftlich möglich sein werde und in absehbarer Zeit bewerkstelligt werden könnte;

vgl. zu diesen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplanes BVerwG, Urteil vom 4. März 2002 - 4 CN 14.00 -.

Nach § 57 LWG trifft vorbehaltlich der Verpflichtung anderer Träger grundsätzlich die Gemeinde die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG, zum Betrieb der dazu notwendigen Anlagen und erforderlichenfalls zur Erweiterung der Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen. In diesem Zusammenhang ist die Gemeinde nach § 53 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 LWG verpflichtet, jeweils im Abstand von fünf Jahren ein von ihr erarbeitetes Abwasserbeseitigungskonzept vorzulegen. Bei der Neuausweisung von Bauflächen kann im Zuge der vorzunehmenden Abwägung erforderlichenfalls eine Abstimmung mit dem fortzuschreibenden Abwasserbeseitigungskonzept geboten sein. Die Antragsgegnerin hat den Belang der Abwasserentsorgung insoweit in den Abwägungsvorgang eingestellt, als sie zur Entsorgung des bei Verwirklichung des Bebauungsplanes anfallenden Abwassers verpflichtet ist. Sie ist im Zuge der Planaufstellung und bei der Beschlussfassung des Bebauungsplans als Satzung im März 1998 nach der Planbegründung unter 8.2 in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das anfallende Schmutzwasser künftig in die bestehende Ortskanalisation abgeleitet werden könnte und der Nachweis der Gewässer- Leistungsfähigkeit im Rahmen der sich anschließenden Tiefbauplanung zu erbringen sei. Nach dem damit der Sache nach in Bezug genommenen Abwasserbeseitigungskonzept der Antragsgegnerin steht die Kläranlage S. für die künftige Schmutzwasserentsorgung des Plangebietes nicht zur Verfügung, weil sie nicht geeignet ist, das Abwasser weiterer Baugebiete zusätzlich aufzunehmen. Deshalb hatte das Staatliche Umweltamt A. im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zwar auf Bedenken wegen der Abwasserentsorgung aufmerksam gemacht. Die Antragsgegnerin hat insoweit aber auf die Tiefbauplanung verweisen dürfen. Sie durfte bei der Abwägung vor dem Hintergrund des Abwasserbeseitigungskonzepts aus dem Jahr 1996 davon ausgehen, dass eine künftige Abwasserentsorgung sichergestellt sein werde. Die Einleitungserlaubnis für die Kläranlage S. war auf den 30. Juni 2002 befristet. Die erforderlichen Arbeiten an der Kanalisation in den Ortslagen der Antragsgegnerin und der Bau des Zuleitungssammlers K. bach sollten in Angriff genommen werden, sobald die neue Kläranlage in U. /N. und die zu den Ortslagen führenden Verbindungssammler, hier insbesondere der Verbindungssammler S. -S. H. nebst Pumpwerk hergestellt sein würden. Da nach dem Hinweis der Bezirksregierung K. im Widerspruchsbescheid vom 1. September 1999 ein Anschluss der aus dem Bebauungsplan resultierenden Bebauung an die Kläranlage S. nicht erfolgen darf, ist auch sichergestellt, dass mit dem Beginn der Bebauung des Plangebietes erst nach Sicherstellung der Abwasserentsorgung begonnen werden wird.

Der verbleibende Mangel im Abwägungsvorgang zur Festsetzung MD ist indessen gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Er ist im Sinne der genannten Vorschrift offensichtlich, weil konkrete Umstände - wie dargelegt - positiv und klar auf ihn hindeuten.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22 m.w.N.

Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit eines solchen Einflusses abzeichnet.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 a.a.O.

Insoweit liegt auf der Hand, dass eine der hier vorliegenden Fallkonstellation gerecht werdende Befassung mit der Konfliktlage zwischen beabsichtigter Wohnnutzung und benachbartem Gewerbe dem Plangeber hätte Anlass geben müssen, die Planfestsetzung der Gebietsart MD inhaltlich zu überdenken, um seiner planerischen Zielsetzung der Schaffung von Wohnbauflächen hinreichend Rechnung zu tragen.

Im Ergebnis führen sowohl die fehlende städtebauliche Erforderlichkeit der Gebietsfestsetzung MD als auch der zur Frage der Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung bzw. der gewerblichen Nutzung durchgreifende Abwägungsmangel dazu, dass die Dorfgebietsausweisung insgesamt unwirksam ist. Die Unwirksamkeit dieser Gebietsausweisung führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes.

Eine teilweise Unwirksamkeit von Bebauungsplänen kommt nur in Betracht, wenn der gültige Teil des Plans für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhaltes beschlossen hätte.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 - BRS 49 Nr. 35; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1990 - 7a NE 5/89 -.

Daran fehlt es hier, weil die unwirksame Dorfgebietsausweisung den Plan in seinem Kerngehalt bzw. seinen Grundzügen berührt. Mit dieser Gebietsfestsetzung trifft die Gemeinde die planerische Grundaussage, in welcher Weise sich die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet vollziehen soll. Die Dorfgebietsausweisung kann aus dem Regelungszusammenhang des Plans nicht herausgenommen werden, ohne ihn in sich ganz zu zerstören.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1990 - 7a NE 5/89 - und 6. November 1991 - 7a NE 36/90 -.

Dies ist angesichts der Dimension des in Rede stehenden Dorfgebiets und seiner räumlichen Anordnung im Plangebiet offensichtlich. Bei isolierter Unwirksamkeit der Dorfgebietsausweisung würden an bebaubaren Flächen nur die beiden Gemeinbedarfsflächen übrig bleiben, wodurch das Plangebiet zerrissen würde, weil diese Flächen nicht zusammenhängen. Es würde damit seines überwiegenden flächenmäßigen Regelungsgegenstands beraubt, ohne den der Restplan eine sinnvolle städtebauliche Ordnung nicht bewirken kann. Auch das Erschließungssystem des Plangebiets im Hinblick auf die neu anzulegenden Fahrstraßen und Fußwege ist von Umfang und Struktur her auf die konkret ausgewiesenen Bauflächen der unwirksamen Dorfgebietsfläche abgestimmt.

Es ist ersichtlich ausgeschlossen, dass der Plangeber einen die Dorfgebietsfestsetzung nicht erfassenden Planungstorso beschlossen hätte. Dies folgt schon daraus, dass tragender Planungsanlass der Bedarf nach weiteren Wohnbauflächen gewesen ist, der planungsrechtlich abgesichert werden sollte.

Vgl. zu diesen Aspekten OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1990 - 7a NE 5/89 - und 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -.

Die Bedeutung der Festsetzung Dorfgebiet für das gesamte Plankonzept lässt es auch nicht zu, die zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängel fehlender städtebaulicher Erforderlichkeit dieser Gebietsfestsetzung und abwägungsfehlerhafter Herabsetzung der Schutzwürdigkeit der in Wahrheit beabsichtigten Wohnnutzung als durch ein ergänzendes Verfahren im Sinne von § 215a BauGB behebbar zu qualifizieren mit der Folge, dass der Bebauungsplan nur für unwirksam erklärt werden könnte; denn ein behebbarer materieller Mangel liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn er - wie hier - die Grundzüge der Planung berührt.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 - BRS 60 Nr. 53 und 16. März 2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73.

Der Bebauungsplan "Q. " war demgemäß nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für nichtig und nicht etwa nach § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur bis zur Behebung der Mängel für nicht wirksam zu erklären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

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