In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Schuldnerin A.
Es wird festgestellt, dass der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 05.02.2002 nunmehr Kraft Gesetzes als zurückgenommen gilt, weil er unvollständig war und trotz gerichtlicher
Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden ist, § 305 Abs. 3 InsO.
Gründe:
Am 05.02.2002 beantragte die Schuldnerin, die angab, 15 Gläubiger und EUR 16.291,22 Schulden zu haben, die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Ihrem Antrag fügte sie eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches bei, in der es heißt:
"Der außergerichtliche Einigungsversuch ist gescheitert, weil von fünf zunächst angeschriebenen Gläubigern nur einer (Forderung C.) dem vorgetragenen Plan zustimmte. Die Gläubiger, L., und M. lehnten den Vorschlag ab, ein Gläubiger antwortete bisher nicht, allerdings ist die gesetzte Frist noch nicht abgelaufen. Gegenvorschläge wurden nicht unterbreitet. Die Ablehnung wird auf dem wenig kalkulierbaren Angebot, welches möglicherweise gar auf einen sogenannten Nullplan hinausläuft, basieren."
Mit Schreiben vom 14.02.2002 beanstandete das Gericht die eingereichten Unterlagen, weil die genaue Anschrift eines Gläubigers fehlte und weil es die vorgelegte Bescheinigung im Hinblick auf § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nF. nicht als ausreichend ansah. Mit Schreiben vom 15.02.2002 übersandte die Schuldnerin ein aktualisiertes Gläubiger- und Forderungsverzeichnis, weil ein weiterer Gläubiger mit einer Forderung in Höhe von EUR 232,37 aufgetaucht war, dessen Forderung sie für erledigt gehalten hatte. Mit Schreiben vom 27.02.2002 teilte sie die fehlende Anschrift mit und beantwortete die gerichtliche Beanstandungsverfügung im übrigen dahingehend, dass von der Schuldnerberatung bewusst nur einige Gläubiger angeschrieben worden seien. Im Hinblick auf das gerichtliche Schreiben ziehe sie ihre Anregung, auf die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens zu verzichten, zurück. Mit Schreiben des Gerichts vom 28.02.2002 wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass das Gericht auf der Grundlage der von ihr gemachten Angaben nicht zu der von ihm nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO nF. geforderten Prognoseentscheidung in der Lage sei. Darauf meldete sich die Schuldnerberatung mit Schreiben vom 11.03.2002, in dem ausgeführt wurde, es erscheine arbeitsökonomisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll, weitere Korrespondenz und Kosten auf beiden Seiten (Gläubiger und Schuldnerberatung) zu produzieren, wenn das Scheitern der außergerichtlichen Einigungsbemühungen doch klar sei.
Mit dem Eröffnungsantrag oder unverzüglich danach ist eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erfolglos war, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wobei nach der Neufassung durch das InsO-Änderungsgesetz 2001 die wesentlichen Gründe für das Scheitern zu schildern sind. Da im außergerichtlichen Verfahren eine Zustimmungsersetzung nicht möglich ist und daher ein Plan nur zustande kommt, wenn ihm alle Gläubiger zustimmen, ist er auch dann gescheitert, wenn ein Gläubiger mit einer ganz geringen Quote diesem nicht zustimmt, sei es, dass er ausdrücklich widerspricht oder nur schweigt, da für den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch eine dem § 307 Abs. 2 InsO vergleichbare Regelung fehlt.
Für das "alte Recht" wurde daher durchaus vertreten, dass im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch nicht alle Gläubiger beteiligt werden müssen (vgl. Fuchs, in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, z. Aufl., 1679, 1690, Rn. 30). Durch die Neufassung des § 305 InsO ist insoweit nunmehr eine Änderung eingetreten, als nach Abs. 1 Nr. 1 die wesentlichen Gründe für das Scheitern des außergerichtlichen Plans darzulegen sind. Zwar scheitert der außergerichtliche Plan auch jetzt, wenn ein Gläubiger nicht zustimmt, so dass dann die wesentlichen Gründe lauteten, dass der Gläubiger X nicht zugestimmt hat, die Regelung ist aber nicht Selbstzweck, sondern im Zusammenhang mit dem neu eingefügten § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO zu sehen. Nach dieser Vorschrift ordnet das Insolvenzgericht - nach Anhörung des Schuldners - die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien Óberzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird. Eine Óberzeugung kann sich das Gericht aber nur bilden, wenn ihm das Verhalten der Gläubiger im außergerichtlichen Verfahren und ggf. ihre Stellungnahmen bekannt sind, weil nur dann abschätzbar ist, ob der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan - ggf. mit Hilfe der Zustimmungsersetzung gern. § 309 InsO - Aussicht auf Erfolg hat. Zwar mag im Einzelfall die Beteiligung nur einiger Gläubiger ausreichend sein. Dies setzt aber voraus, dass die ausdrücklich dem Plan widersprechenden Gläubiger über Kopf- und/oder Summenmehrheit verfügen. Denn dann hat ein unveränderter Plan auch im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil er mangels der Möglichkeit einer Zustimmungsersetzung nicht zustande kommen kann (vgl. zum Ganzen: Fuchs, ZInsO 7/2002, V., 1.).
Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht gegeben, da nur drei Gläubiger (mit einer Gesamtforderung in Höhe von EUR 6.149,28) den Plan ausdrücklich abgelehnt haben, während ein Gläubiger (mit einer Forderung in Höhe von EUR 4.121,52) ihm ausdrücklich zugestimmt und ein Gläubiger (mit einer Forderung in Höhe von EUR 181,65) geschwiegen hat.
Bei dieser Sachlage sieht sich das Gericht - unter Berücksichtigung der Gesamtverschuldung in Höhe von EUR 16.523,59 - außer Stande, die Prognoseentscheidung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens gern. § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO zu treffen. Da dies seine Ursache darin hat, dass die von der Schuldnerin gern. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorzulegende Bescheinigungen nicht den an sie zustellenden Anforderungen entspricht
und die Schuldnerin binnen eines Monats nach der gerichtlichen Beanstandung dieselbe nicht behoben hat, gilt der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des (Verbraucher--)Insolvenzverfahrens gem. § 305 Abs. 3 Satz 2 als zurückgenommen.