OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.09.2015 - 11 U 33/15
Fundstelle
openJur 2016, 11421
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18.2.2015 wird durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 63.823,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierauf hat der Senat mit Beschluss vom 6.7.2015 hingewiesen. Die nachfolgende Stellungnahme der Kläger führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

1. Der Güteantrag erfüllte bereits deshalb nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Verjährungshemmung erforderlichen Anforderungen, da der verfolgte Anspruch nicht hinreichend genau bezeichnet worden war. Gemäß der - bereits im Hinweisbeschluss zitierten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (BGH, Urteil vom 18.6.2015, III ZR 198/14). Soweit eine genaue Bezifferung der Forderung nicht erforderlich ist, muss jedenfalls die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für die Beklagte im Ansatz erkennbar sein (ebenda). Daran fehlt es hier:

Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, beschränkten sich die Angaben im Güteantrag - der bereits keine Angabe zur konkreten Zeichnungssumme enthält - darauf, dass den Klägern "alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen (sind) und sie so zu stellen (sind), als ob keine Beteiligung zu Stande gekommen wäre". Diese Formulierung ist mit der Formulierung vergleichbar, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der oben zitierten Entscheidung zugrunde lag. Vorliegend bleibt - ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - damit offen, "ob der vollständige Zeichnungsschaden (und zwar mit oder ohne Darlehenskosten?) oder nur ein Differenzschaden (z.B. nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird". Die Höhe eines im Raum stehenden reinen Zeichnungsschadens kann vorliegend anhand der Angaben im Güteantrag allenfalls über die angegebenen "festgestellten Einzahlungen" abgeschätzt werden. Ausführungen zur Fremdfinanzierung fehlen im Güteantrag vollständig. Selbst wenn der hinter der Beteiligungsnummer aufgeführte Zusatz "A" als Rückschluss auf eine Finanzierung durch die A Bank AG aufgefasst werden konnte, hätte allein hieraus nicht ermittelt werden können, ob daraus resultierende Schäden, wenn ja, in welcher Höhe begehrt werden. Die Angaben im - offensichtlich für zahlreiche Fälle vorformulierten - Güteantrag beschränken sich ohne Konkretisierung auf den Einzelfall darauf, dass "ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlung)" geltend gemacht werden sollen. Um eine ungefähre Größenordnung der im Raum stehenden Forderung abschätzen zu können, wäre jedoch jedenfalls anzugeben gewesen, dass und in welcher Höhe eine Darlehensfinanzierung erfolgte sowie, dass daraus resultierende Schäden vom Güteantrag konkret hier umfasst sein sollen.

Die einzige hier dem Güteantrag zu entnehmende Zahl zur Einschätzung des im Raum stehenden Schadens ist der Verweis auf die "nach bisherigen Feststellungen" erfolgten Einzahlungen in Höhe von EUR 25.564,59. Mit welchem größenordnungsmäßigen Spielraum der Antrag behaftet war, zeigt sich nicht zuletzt an der mit der Berufungsbegründung erstmals eingereichten Schadensberechnung, die zu einer Forderung von mehr als dem Doppelten der "festgestellten Einzahlungen", nämlich EUR 58.021,30, führte und ausweislich des Feststellungsantrags noch nicht alle möglichen Schäden umfasst.

Soweit die Kläger der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (18.6.2015, III ZR 198/14) entnehmen, dass eine genaue Bezifferung der Forderung nicht erforderlich sei, folgt aus der genannten Entscheidung- wie dargestellt - eindeutig, dass jedenfalls eine ungefähre Größenordnung dem Antrag zu entnehmen sein muss. Ob diese Angabe auch zu fordern ist, um die Schlichtungsstelle in die Lage zu versetzen, einen Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten, kann dabei offenbleiben. Die Kläger stellen jedenfalls den weiteren Zweck eines Güteantrags, dem Gegner zu verdeutlichen, welcher konkrete Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist (BGH, Urteil vom 18.6.2015, III ZR 198/14), nicht in Frage. Diese Funktion setzt ebenfalls voraus, dass der Gegner zumindest in groben Zügen weiß, in welcher Größenordnung sich die geltend gemachte Forderung bewegt.

Soweit die Kläger auf einen Beschluss des Landgerichts München I vom 14.7.2015 verweisen (32 O 13414/13), führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Zum einen lag dort offensichtlich jedenfalls eine "konkrete Bezifferung der geleisteten Einlage" vor, während vorliegend nur "bisherige Feststellungen" dem Güteantrag zu entnehmen sind. Zum anderen ist der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deutlich zu entnehmen, dass jedenfalls die Größenordnung des geltend gemachten Schadens dem Antrag zu entnehmen sein muss. Allein die Angabe, "umfassend" Schadensersatz zu begehren, genügt dieser Anforderung nicht.

Die Anforderung, Art und Umfang der verfolgten Forderung im Güteantrag zu umreißen, widerspricht auch nicht europarechtlichen Grundsätzen. Insbesondere übersteigt sie nicht die für den Verjährungseintritt einer Klage geltenden Anforderungen. Eine Klage hemmt nur dann die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn sie wirksam erhoben wurde. Auch sie muss - wenn auch unterhalb der Stufe der Substanziierung - das Klagebegehren individualisieren und den Streitgegenstand bestimmen (Ellenberger in: Palandt, 74. Aufl., § 204 Rn. 4).

2. Fehlt es mithin an einer hinreichend konkreten Angabe des Verfahrensziels, kommt es auf die Frage, ob der zugrunde liegende Sachverhalt allein durch die Angabe der Beteiligungsnummer hinreichend individualisiert wurde, nicht an. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die nunmehrigen Behauptungen im Zusammenhang mit der Kenntnis der Beteiligungsnummer sowie der Aufbewahrung entsprechender Unterlagen seitens der Beklagten im Hinblick auf das bereits erstinstanzliche erfolgte Bestreiten der Beklagten (u.a. Bl. 799 d.A.) gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen sein dürften.

II.

Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und schließlich eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Im Hinblick auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs, welchem jedenfalls hinsichtlich der Anforderungen an die Konkretisierung des Verfahrensziels ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, kann keine grundsätzliche Bedeutung erkannt werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt neben dem Zahlungsantrag den Feststellungsantrag für weitere künftige Schäden mit 10% des Zahlungsantrags.

---

Vorausgegangen ist unter dem 6.7.2015 folgender Hinweis (die Red.):In dem Rechtsstreit ...Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18.2.2013 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.GründeI.

Die Kläger haben die Beklagte erstinstanzlich wegen fehlerhafter Beratung auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der "Elfte A Fondsbeteiligung 92/11 GmbH und Co. KG" (nachfolgend: "Fonds") in Anspruch genommen.

Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils werden gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO in Bezug genommen.

Das Landgericht hatte mit Versäumnisurteil vom 21.5.2014 die Klage abgewiesen und dieses Versäumnisurteil mit Urteil vom 18.2.2015 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch sei gemäß §§ 195, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB i. V.m. Art. 229 § 6 EGBGB verjährt. Der Güteantrag vom 29.12.2011 habe die Verjährung nicht hemmen können, da er nicht hinreichend individualisiert gewesen sei. Mangels Angabe des Zeitpunkts des Beitritts, der Art und Weise der Beratung, des Namens des beratenden Mitarbeiters und Angaben über die Höhe des geltend gemachten Schadens oder auch nur dessen Größenordnung sei der Beklagten eine Zuordnung des Verfahrens nicht möglich gewesen.

Der Güteantrag sei zudem für die Verjährungshemmung ungeeignet gewesen, da er nicht demnächst i.S. von § 204 Nr. 4 BGB, § 167 ZPO der Beklagten bekannt gegeben worden sei. Die im Geschäftsbetrieb des Schlichters entstandenen Verzögerungen seien vorliegend im Hinblick auf die Vielzahl von ca. 4.500 gleichzeitig eingereichten Güteanträgen bei einer mit einem einzigen Rechtsanwalt besetzten Gütestelle ausnahmsweise den Klägern zuzurechnen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Sie vertiefen ihre Ansicht, dass der Güteantrag vom 29.12.2011 wirksam die Verjährung gehemmt habe. Er sei hinreichend individualisiert gewesen, da seine Angaben der Beklagten eine problemlose Zuordnung zum Beratungsgespräch ermöglicht hätten. Dies gelte insbesondere, da die im Antrag genannte Beteiligungsnummer nur einmal vergeben werde und damit eindeutig der Rechtsvorgängerin der Kläger hätte zugeordnet werden können. Ausgehend hiervon habe es keiner weiteren Konkretisierung etwa durch Angaben zu Zeit und Ort des Beratungsgespräches bedurft. Ein Güteantrag müsse im Übrigen gerade nicht den für die Vollstreckung bedeutsamen Bestimmtheitsanforderungen des § 253 ZPO genügen.

Es sei auch von einer "demnächst" erfolgten Bekanntgabe des Güteantrags auszugehen. Mit der Einreichung des Antrags bei der Gütestelle hätten die Kläger ihre geschuldeten Mitwirkungshandlungen vollständig erbracht. Es existiere keine Verpflichtung, sich vor Inanspruchnahme einer Gütestelle über deren freie Kapazitäten bzw. Belastungssituation zu erkundigen. Selbst wenn von einem Auswahlverschulden auszugehen sei, fehlten - angesichts der rechtshistorischen Ausnahmesituation um die Jahreswende 2011/2012 - Feststellungen, dass die Wahl einer anderen Gütestelle zu einer Verfahrensverkürzung geführt hätte.

Die Kläger beantragen,

das Endurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18.2.2015 aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wiesbaden zurückzuweisen;

hilfsweise:

das Versäumnisurteil vom 21.5.2015 aufzuheben sowie das Endurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18.2.2015 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 58.021,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung des Klägers zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der Zehnte A Fondsbeteiligung 92/10 - GmbH & Co. KG, Vertragsnummer ....

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der Zehnte A Fondsbeteiligung 92/10 - GmbH & Co. KG, Vertragsnummer ... zu ersetzen.

3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 4157,17 freizustellen.

II.Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (unter 1.). Da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und schließlich auch keine mündliche Verhandlung geboten ist, beabsichtigt der Senat, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (unter 2.).

1. Es bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung (unter a.), die im Ergebnis indes keiner Entscheidung bedürfen, da die Berufung jedenfalls hinsichtlich des Hauptantrags als auch der Hilfsanträge offensichtlich unbegründet ist (unter b.).

a. Ob mit der Berufung überhaupt eine aus dem angefochtenen Urteil erwachsene Beschwer weiterverfolgt wird, erscheint im Hinblick auf den Wortlaut der Anträge unklar: Der Hauptantrag bezieht sich allein darauf, das Endurteil des Landgerichts Wiesbaden aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wiesbaden zurückzuweisen; er beschränkt sich damit auf einen Prozessantrag (vgl. Rimmelspacher in: MüKo, ZPO, 4. Aufl., § 538 Rd. 20). Welcher Sachantrag in der Hauptsache gestellt werden soll, bleibt offen. Die Hilfsanträge befassen sich ausweislich ihres Wortlauts nicht mit der erstinstanzlich maßgeblichen Beteiligung an der elften A Fondsbeteiligung, sondern mit der zehnten A Fondsbeteiligung.

b. Auf die dargestellten Unklarheiten hinsichtlich der Antragstellung und der damit verbundenen Zulässigkeit der Berufung kommt es mithin nicht; die Berufung ist in jedem Fall unbegründet:

aa. Im Wege der Auslegung würde der dem Hauptantrag fehlende Sachantrag durch eine unterstellte erneute Antragstellung des erstinstanzlichen Sachantrags ergänzt werden (vgl. Zöller/Heßler, 36. Aufl., ZPO, § 538 Rd. 56 m.w.N.). Dieser Hauptantrag wäre jedoch bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig und die Berufung insoweit unbegründet: Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (Zöller/Greger ebenda § 256 Rn. 7a). So liegt es hier: Ausweislich ihres eigenen Hilfsantrags zu 1, mit welchem die Kläger begehren, die Beklagte zur Zahlung von EUR 58.021,30 zu verurteilen sowie der in der Berufungsbegründung aufgestellten Schadensberechnung, ist den Klägern - gegenwärtig - eine Leistungsklage (vom Wortlaut her jedenfalls für die zehnte Beteiligung) möglich und zumutbar. Aus welchem Grund - sollten tatsächlich zwei Beteiligungen gemeint sein - nicht auch für die elfte Beteiligung - nunmehr - eine bezifferte Leistungsklage erhoben werden kann, bleibt offen.

bb. Auch die Hilfsanträge verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg, so dass die insoweit bestehenden Zulässigkeitsbedenken (unter (1)) im Ergebnis ebenfalls keiner Entscheidung bedürfen (unter (2)):

Sollte im Wege der Auslegung die ursprüngliche Feststellungsklage noch Gegenstand der Berufung hinsichtlich des dortigen Hauptantrags sein, könnte diese grundsätzlich in der Berufungsinstanz geändert - hier erweitert - werden. Auf die Voraussetzungen des § 533 ZPO käme es dabei im Falle einer § 264 Nr. 2 ZPO unterfallenden Klageänderung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an (NJW 2004, 2152 [BGH 19.03.2004 - V ZR 104/03]; vgl. auch Zöller/Heßler ebenda § 533 Rn. 3). Es erscheint jedoch unklar, ob mit den Hilfsanträgen tatsächlich der erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag bezgl. der Beteiligung an der elften A Fondsbeteiligung erweitert oder nicht ein anderer, gem. § 529 ZPO nicht zu berücksichtigender Streitgegenstand, eingeführt wird: Der Feststellungsantrag bezog sich ausdrücklich auf die elfte A Fondsbeteiligung 92/11 (so auch Anlage K 1, Anlagenband). Die nunmehrigen Hilfsanträge erwähnen dagegen explizit die zehnte A Fondsbeteiligung 92/10. Gegen das Vorliegen eines bloßen Schreibfehlers spricht, dass nicht nur bei der Bezeichnung die "zehnte", statt der "elften" A Fondsbeteiligung benannt wird, sondern auch korrespondierend im nachfolgenden Textbereich auf die Beteiligung "92/10" (zehnte A-Fondsbeteiligung) statt "92/11" Bezug genommen wurde. Ausweislich der Klagebegründung wurden im Jahr 1992 sowohl eine zehnte als auch eine elfte A Fondsbeteiligung aufgelegt (Bl. 4 der Akte). Die Angaben im nunmehr vorgelegten Kreditvertrag klären die Nennung der unterschiedlichen Fonds nicht: sie beziehen sich auf den "Erwerb einer Beteiligung von 50.000 DM an der "Zehnte A Fondsbeteiligung 92/10 - X KG" bzw. der "Elfte A Fondsbeteiligung 92/11 - X KG" (Bl. 960 der Akte; ebenfalls Bl. 561 und 561 rück der Akte). Erläuterungen, wie die Formulierung "bzw." zu verstehen ist, fehlen. Der letzte Absatz des Kreditvertrages spricht zwar für eine Zuordnung dieses Rechtsstreits zur elften A Fondsbeteiligung, da der Kreditbetrag auf das Konto für diese Beteiligung ausgezahlt werden soll (Bl. 562); dafür spricht auch die Beteiligungsnummer, die der des Zertifikats für die elfte A Fondsbeteiligung entspricht. Da es sich um zwei unterschiedliche Fonds handelt und die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Kläger sich ausdrücklich auf die Vertretung gegen B GmbH "wegen Schadensersatz aus der Beratung zum Abschluss von Beteiligungen (Hervorhebung vom Senat) an den " (Anlage K 16, Anlagenband) bezieht, ist davon auszugehen, dass die Rechtsvorgängerin der Kläger sowohl an der zehnten A Fondsbeteiligung 92/10 als auch an der elften A Fondsbeteiligung 92/11 beteiligt war und entsprechende Ansprüche im Raum stehen.

(2) Unabhängig von den dargestellten Zulässigkeitsbedenken sind die - bei unterstelltem Schreibfehler - auf die elfte A Fondsbeteiligung bezogenen Hilfsanträge jedenfalls unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die zugrunde liegenden Ansprüche verjährt sind:

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass für die Ansprüche die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 199 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BGB) gemäß Art. 299 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1.1.2002 an neu zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 23.1.2007 - XI ZR 44/06 - Rn. 28, juris ) und somit durch den Eingang der Klageschrift am 14.6.2013 nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt werden konnte.

Eine Hemmung ist auch nicht durch den am 29.12.2011 eingereichten Güteantrag (Anlage K 1 a, Anlagenband) eingetreten. Der Güteantrag genügt nicht den Erfordernissen der Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

Grundsätzlich ist ein Anspruch, dessen Verjährung gehemmt werden soll, nach Grund und Inhalt so genau zu bezeichnen, dass der Schuldner erkennen kann, worauf der geltend gemachte Anspruch gestützt wird (Anspruchsgrund) und worauf dieser gerichtet sein soll (Anspruchsziel). Der Schuldner muss beurteilen können, ob und in welchem Umfang er sich gegen den erhobenen Anspruch zur Wehr setzen will (vgl. BGH, Beschluss vom 31.1.2015, III 84/13 Rn. 13, zitiert nach juris - zum Mahnverfahren). Der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klarmachen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden (BGH NJW -RR 1993, 1495).

Dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB kann dabei allerdings nicht entnommen werden, welchen inhaltlichen Gehalt ein Güteantrag haben muss, um die Verjährung wirksam gemäß den dargestellten Zwecken zu hemmen. Aus der Systematik sowie dem Sinn und Zweck können jedoch inhaltliche Mindestanforderungen ermittelt werden: Ein systematischer Vergleich mit anderen Hemmungstatbeständen des § 204 BGB - insbesondere dem Mahnantrag gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 und dem Vergleich gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB - streitet dafür, dass auch beim Güteantrag der Streitgegenstand und das Begehren für den Antragsgegner sowie die Gütestelle aus dem Güteantrag individualisiert erkennbar sein müssen. Sinn und Zweck eines Güteantrags sprechen ebenfalls dafür, konkrete inhaltliche Vorgaben zu stellen: Der Güteantrag soll die Gütestelle in die Lage versetzen, einen Einigungsvorschlag zu erarbeiten. Dies setzt die Darstellung des Sachverhalts und die Angabe einer jedenfalls ungefähren Schadenshöhe voraus (vgl. auch OLG Bamberg, Urteil vom 29.1.2014, Az 3 U 61/13; OLG München, Urteil vom 6.11.2013, Az 20 U 2064/13 zitiert nach BeckRS 2013, 19644; OLG Hamm, Urteil vom 4.12.2014, AZ I-34 U 30/14 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014, Az 17 U 258/13 zitiert nach juris; Palandt/Ellenberger, 74. Aufl., BGB, § 204 Rd. 19; Grothe in: MüKo, 6. Aufl., § 204 Rd. 36; Duchstein: Die Bestimmtheit des Güteantrags zur Verjährungshemmung, NJW 2014, 342, 344). Der weitere Zweck, dem Antragsgegner unmissverständlich kundzutun, dass der Gläubiger auf der Grundlage einer vergleichsweisen Einigung unabhängig von Verjährungsfristen zu einem Titel gelangen will (BGH NJW-RR 1993, 1495 [BGH 06.07.1993 - VI ZR 306/92]), bedingt ebenfalls eine Umschreibung des durchzusetzenden Anspruches. Diese Individualisierung ist zudem erforderlich, um dem Antragsgegner eine Entscheidung zu ermöglichen, ob es zweckmäßig ist, an dem Güteverfahren teilzunehmen bzw. sich gegen den erhobenen Anspruch zur Wehr zu setzen (BGH, Beschluss vom 31.1.2015, Az III ZB 83/13 - zum Mahnverfahren).

Welche konkreten Anforderungen ausgehend von dieser Zweckrichtung an einen Güteantrag zu stellen sind, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung differenziert behandelt. Höchstrichterlich geklärt ist nunmehr jedoch durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2015 Folgendes (III ZR 189/14; III ZR 191/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14, vgl. auch BGH-Pressemitteilung vom 18.6.2015):(aa) Hinsichtlich des Sachverhalts sind neben der Person des Antragsstellers und des Antragsgegners Angaben zur ungefähren zeitlichen Einordnung der Beratung und ihrem Hergang in jedenfalls groben Zügen erforderlich (ebenda; zur zeitlichen Angabe auch schon BGH, Beschluss vom 21.10.2015, XI ZB 12/12, zitiert nach BeckRS 2014,22871 Rn. 146 sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014, 17 U 258/13; OLG Hamm, Urteil vom 4.12.2014, I 34 U 30/14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.5.2013, 23 U 205/13, Beschluss vom 24.10.2014, 9 U 34/13; OLG Bamberg, Urteil vom 3 U 61/13).Derartige Angaben fehlen vorliegend vollständig:Es wird bereits nicht dargestellt, in welchem Jahr ungefähr die Beratung erfolgt sein soll. Zeitliche Eingrenzungen fehlen gänzlich. Allein die im Güteantrag aufgeführte Beteiligungsnummer ersetzt entsprechende Ausführungen nicht. Die Kläger behaupten zwar, dass die ersten beiden Ziffern der Beteiligungsnummer, hier "92", dem Erwerbsjahr 1992 entsprechen. Sie führen jedoch nicht aus, aus welchem Grund dies der Beklagten und/oder der Gütestelle bekannt sein sollte. Die Angabe der Beteiligungsnummer würde der Beklagten nur dann eine Individualisierung des zu Grunde liegenden Beratungsgespräches ermöglichen, wenn sie selbst diese Nummern vergeben hätte oder aber jedenfalls nach Zeichnung ihr diese Nummer mitgeteilt und von ihr aus dem vorausgegangenen Beratungsgespräch zugeordnet würde. Diese Voraussetzungen lassen sich jedoch dem Vortrag der Kläger nicht entnehmen. Die Beteiligungsnummer wird nicht von der Beklagten als beratender Vermittlerin vergeben, sondern von der Anlagegesellschaft bzw. der für sie tätigen Treuhänderin. Dass die Beteiligungsnummer im Nachhinein der Beklagten bekannt gegeben und dem Beratungsgespräch zugeordnet wurde sowie entsprechende Unterlagen bei Eingang des Güteantrags nach 19 Jahren noch vorhanden waren, kann dem Vortrag der Kläger ebenfalls nicht entnommen werden. Lediglich vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass entsprechender Vortrag nunmehr verspätet sein dürfte. Vor dem Hintergrund, dass ausweislich der Vollmacht offensichtlich mehrere Beteiligungen über die Beklagte beraten wurden, erlangt der hier maßgebliche Zeitraum zudem besondere Bedeutung (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 8.1.2015, 8 U 141/13).Angaben zum ungefähren Hergang des Beratungsgesprächs, wie vom Bundesgerichtshof gefordert (BGH, Urteile vom 18.6.2015 ebenda), können dem Antrag ebenfalls nicht entnommen werden. Der Antrag enthält vielmehr keinerlei Angaben etwa zum Ort der Beratung, der Dauer oder den beteiligten Personen.Selbst die nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs zwingend zu nennende Zeichnungssumme kann dem Güteantrag nicht eindeutig entnommen werden (BGH ebenda): Der Antrag enthält allein Angaben, welche Einzahlungen nach den "bisherigen Feststellungen" des Prozessbevollmächtigten erfolgt sein sollen. Dass diese festgestellten Einzahlungen der Zeichnungssumme entsprechen, wird nicht behauptet.Der Güteantrag ist zudem zur Verjährungshemmung ungeeignet, da nicht nur notwendige Angaben zum zugrunde liegenden Sachverhalt fehlen, sondern auch das angestrebte Verfahrensziel offenbleibt. Gemäß den nunmehrigen Klarstellungen des Bundesgerichtshofs ist das angestrebte Verfahrensziel jedenfalls soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (BGH, Urteile vom 18.6.2015 ebenda; auch OLG Dresden, Beschluss vom 6.2.2014, 5 U 1320/13). Es ist zwar keine konkrete Bezifferung erforderlich, wohl aber die Angabe einer ungefähren Größenordnung (BGH ebenda; so auch schon OLG Bamberg, Urteil vom 29.1.2014, Az. 3 U 61/13; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 14.4.2015, XI ZR 139/14 zurückgewiesen; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014, 17 U 258/13; OLG München, Urteil vom 6.11.2013, 20 U 2064/13 zitiert nach juris; auch OLG München, Urteil vom 25.2.2015, 7 U 2611/14, zitiert nach BeckRS 2015, 07141; OLG Hamm, Urteil vom 4.12.2014, I 34 U 30/14; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.7.2014, 19 U 2/14, Urteil vom 9.7.2014, 17 U 172/13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014, 17 U 258/13; Landgericht Baden-Baden Urteil vom 30.12.2013, 1 O 187/12, zitiert nach juris; Grothe a.a.O. § 204 Rn. 36).Derartige Angaben fehlen hier ebenfalls. Der Antrag beschränkt sich auf die Ankündigung, dass Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten begehrt werde und insoweit der gesamte durch den Beteiligungsabschluss ursächlich entstandene Schaden geltend gemacht werden solle (Seite 3 des Güteantrags). Der Schadensersatzanspruch umfasse sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden, z.B. aufgrund Darlehensfinanzierung oder Rückzahlungen. Diese Angaben ermöglichten weder der Beklagten noch der Gütestelle, Art und Umfang der Forderungen einzuschätzen: Weder wird klargestellt, ob kleiner oder großer Schadensersatz begehrt wird noch in welchem Umfang Forderungen im Raum stehen. Über möglicherweise erfolgte Ausschüttungen hatte die Beklagte keine eigenen Erkenntnisse, entgangener Gewinn konnte schon mangels ungefährer Zeitangaben nicht abgeschätzt werden; ebenso wenig war ihr ersichtlich, ob hier konkret die angedeuteten "ggf." sonstigen Schäden in Form von Darlehensfinanzierungen im Raum standen. Bereits die Zeichnungshöhe konnte - wie dargestellt - nicht eindeutig dem Antrag entnommen werden. Die in der Berufungsbegründung erstmals enthaltene Schadensberechnung verdeutlicht die fehlende Konkretisierung des Rechtsschutzzieles im Rahmen des Güteantrags: die Kläger verweisen hier auf "Einzahlungen" in Höhe von insgesamt EUR 57.768,53 (Bl. 925 der Akte), eingeklagt wird nunmehr ein Schaden von 58.021,30 EUR, d.h. mehr als das Doppelte der im Güteantrag erwähnten tatsächlichen Einzahlungen.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Senat bereits vor den klarstellenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs die dargestellten Mindestanforderungen für unabdingbar gehalten hat (Hinweisbeschluss vom 8.4.2015, Az 11 U 116/13, welcher zur Rücknahme des Rechtmittels führte).Ist der Güteantrag demnach bereits mangels hinreichender Bestimmtheit nicht zur Verjährungshemmung geeignet gewesen, kommt es auf die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob der Güteantrag "demnächst" bekannt gegeben wurde, nicht an.2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem der Bundesgerichtshof mit den dargestellten Urteilen vom 18.6.2015 klargestellt hat, welche Mindestangaben ein Güteantrag enthalten muss, um die Verjährung zu hemmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die von den Klägern angeführten weiteren Revisionsverfahren hinsichtlich der Urteile des OLG Stuttgart vom 4.2.2014, 3 U 126/13 (BGH III ZR 56/15), OLG Köln vom 13.11.2014, I 24 U 176/13 (BGH III ZR 347/14) und OLG Frankfurt am Main 16.7.2014, 19 U 2/14) nach Erlass der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2015 zu abweichenden Ergebnissen kommen werden.Zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist mithin ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich; dass eine mündliche Verhandlung geboten wäre, kann schließlich auch nicht erkannt werden.III. Es besteht Gelegenheit für die Berufungskläger, zu den vorstehenden Hinweisen zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.