LG Krefeld, Beschluss vom 19.04.2002 - 6 T 75/02
Fundstelle
openJur 2011, 21072
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 90 c IK 6/02
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000,- Euro

Gründe

I.

Der Antragsteller hat am 16.1.2002 vor dem Amtsgericht Krefeld die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt.

Gleichzeitig hat er die Anträge auf Restschuldbefreiung und auf Bewilligung der Verfahrenskostenstundung gestellt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

Mit Beschluß vom 25.1.2002 hat das Amtsgericht Krefeld dem Schuldner für das Schuldenbereinigungsverfahren und das Eröffnungsverfahren die Verfahrenskosten gemäß § 4 a Abs. 1, 3 InsO gestundet, da der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens aufzubringen.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, daß - ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Antragstellers von etwa 2.280,- Euro - der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von zwei unterhaltspflichtigen Personen bei 318,- Euro liege. Bei einem Verfahrenskostenvorschuß von 1.000,- Euro würde dieser in drei Monaten gezahlt sein, daher sei der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage die Kosten des Verfahrens aufzubringen.

Der Antragsteller hat zu der sofortigen Beschwerde vorgetragen: Seit dem 15.2.2002 liege eine Lohnpfändung vor. Sein durchschnittliches Nettoeinkommen liege bei ca. 1.687,13 Euro.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 4 d Abs. 2, 6, 4 InsO, 567 ff. ZPO zulässig, da die Beschwerde darauf gestützt wird, daß nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Gemäß § 4 a Abs. 1 InsO sind demjenigen Schuldner, der einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichend wird, um diese Kosten zu decken.

Ähnlich den Vorschriften über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe setzt die Stundung Bedürftigkeit und Aussicht auf Erfolg des Antrages voraus. Da kein Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 InsO vorliegt, besteht die Wahrscheinlichkeit, daß es zu einer Restschuldbefreiung kommt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht des Antrages auf Restschuldbefreiung ist daher zu bejahen. Dem ist die Antragsgegnerin auch nicht entgegengetreten.

Bedürftigkeit bedeutet, daß das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken. Anders als bei der früheren Konkursordnung gehört nach § 35 Abs. 1 InsO auch der Neuerwerb während des Insolvenzverfahrens zu Masse. Vor der Gewährung einer Stundung ist daher zu prüfen, ob das in diesem Zeitraum vom Schuldner erlangte pfändbare Einkommen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichend wird ( vgl. RegE InsOÄndG, in Kübler/Prütting, Kommentar zu InsO, Anh III, S. 20 ff. ).

Eine Stundung kann dabei aber nur dann versagt werden, wenn es dem Schuldner möglich ist, die Verfahrenskosten in einer Einmalzahlung aufzubringen. Wäre es ihm nur möglich, die Verfahrenskosten in monatlichen Raten zu tragen, muß nach der Auffassung der Kammer eine Stundung gewährt werden. Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes. Während in § 4 a InsO die Möglichkeit einer Ratenzahlung nicht erwähnt und damit auch nicht vorgesehen ist, regelt § 4 b InsO ausdrücklich, daß demjenigen Schuldner, der nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage ist, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, eine Verlängerung der Stundung zu gewähren ist und die zu zahlenden Monatsraten festzusetzen sind.

Diese abweichenden Regelungen ergeben sich aus den Unterschieden der einzelnen Verfahrensstadien. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zieht der Treuhänder das pfändbare Arbeitseinkommen zur Masse. Gemäß § 114 Abs. 3 InsO werden Lohnpfändungen von Gläubigern spätestens einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam und der gepfändete Betrag fließt in die Masse. Das bedeutet, der pfändbare Anteil des Arbeitseinkommens fließt ohnehin in die Masse, so daß im Rahmen des § 4 a InsO keine Notwendigkeit für eine Ratenzahlung besteht.

Anders verhält es sich aber im Rahmen des § 4 b InsO. Die Erteilung der Restschuldbefreiung soll dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Dieses Ziel würde jedoch verfehlt, wenn nach Ablauf der Stundung der Kostenschuldner sich Kostenansprüchen ausgesetzt sehen würde, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit übersteigen. Deshalb soll einem Schuldner, der nicht in der Lage ist, die ausstehenden Beträge mit einer Einmalzahlung zu begleichen eine weitere Stundung bzw. Ratenzahlung gewährt werden.

Im Ergebnis kann somit dahinstehen, ob der Antragsteller aufgrund seiner dargelegten finanziellen Situation noch nicht einmal in der Lage wäre, Raten aufzubringen, da er grundsätzlich nicht auf eine Ratenzahlung verwiesen werden darf.

Die vom Amtsgericht gewährte Stundung ist somit zu Recht erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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