OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2002 - 5 A 4177/00
Fundstelle
openJur 2011, 20696
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 704,44 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte ihn auf Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit dem Abschleppen, der Verwahrung und Verwertung eines im Straßenraum abgestellten Kraftfahrzeugs in Anspruch genommen hat.

Der Kläger war Halter des Pkw Ford-Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen . Nach einem Verkehrsunfall ließ er am 28. April 1997 das Fahrzeug von dem Beklagten vorübergehend stilllegen.

Den Feststellungen einer Mitarbeiterin des Beklagten zufolge war der Pkw am 8. Juli 1997 in I. neben dem Haus C. S. 50 unverschlossen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt. Im Auftrag des Beklagten schleppte die Firma U. GmbH am 14. Juli 1997 das Fahrzeug ab und verwahrte es auf ihrem Betriebsgelände.

Mit Schreiben vom 5. August 1997 forderte der Beklagte den Kläger auf, den Pkw bis zum 20. August 1997 gegen Entrichtung aller angefallenen Kosten von dem Betriebsgelände der Firma U. GmbH abzuholen; es sei beabsichtigt, nach Fristablauf die Verwertung des Fahrzeugs anzuordnen. Mit Schreiben vom 20. August 1997 erwiderte der Kläger, er werde das Fahrzeug nicht abholen. Seine Frau habe es in seinem Namen am 30. Mai 1997 an zwei ihr unbekannte Männer verschenkt. Der Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 27. August 1997, dass er den Kläger als Verhaltensverantwortlichen ansehe, weil dieser es unterlassen habe, die Zulassungsstelle über die Veräußerung des Pkw zu informieren und der neue Eigentümer nicht zu ermitteln sei. In seinem Antwortschreiben vom 25. September 1997 stellte der Kläger eine Mitteilungspflicht mit der Begründung in Abrede, seine Frau sei mit den Fahrzeugerwerbern übereingekommen, dass der Wagen nicht zur Weiterbenutzung, sondern zum Ausschlachten verkauft werde. Die ihm nunmehr gesetzte Frist, das Fahrzeug bis zum 15. September 1997 abzuholen, ließ er verstreichen.

Daraufhin ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 21. November 1997 die Verwertung des Wagens an. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung B. durch Widerspruchsbescheid vom 24. April 1998 zurück, ohne dass dagegen Klage erhoben wurde.

Am 11. Mai 1998 ließ der Beklagte den Pkw nach entsprechender Bewertung als Schrottfahrzeug von der Firma S. L. entsorgen. Ihm wurden von der Firma U. GmbH an Abschlepp- und Standkosten 1.261,76 DM und von der Firma L. an Entsorgungskosten 105,-- DM in Rechnung gestellt.

Nach vorheriger Anhörung zog der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 7. Juli 1998 zur Erstattung der Abschlepp-, Stand- und Verwertungskosten zuzüglich Postzustellungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.377,76 DM heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung B. durch Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1999 als unbegründet zurück.

Am 20. Februar 1999 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Dass seine Frau es versäumt habe, nach dem Namen der Erwerber des Pkw zu fragen, und dass er selbst keine entsprechende Anzeige an den Beklagten gerichtet habe, sei nicht ursächlich für die Gefahr geworden, zu deren Abwehr der Beklagte eingeschritten sei. Der Beklagte sei überdies gehalten gewesen, das Fahrzeug früher zu verwerten, um unverhältnismäßig hohe Verwahrungskosten zu vermeiden.

Der Kläger hat beantragt,

den Kostenbescheid des Beklagten vom 7. Juli 1998 in der Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 21. Januar 1999 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er ergänzend und vertiefend darlegt: Er sei für das verkehrswidrige Abstellen seines früheren Fahrzeugs nicht verantwortlich. Schon die Annahme, er sei nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO zur Anzeige von Namen und Anschrift des Fahrzeugerwerbers verpflichtet gewesen, dürfte unzutreffend sein, denn seine Frau habe das Fahrzeug nicht zur Weiterbenutzung verkauft. Im Übrigen hätte es zum ordnungswidrigen Abstellen des Fahrzeugs im Straßenraum auch dann kommen können, wenn er dem Beklagten die betreffende Mitteilung gemacht hätte. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem Wagen um ein Schrottfahrzeug gehandelt habe, wäre es allein angemessen gewesen, diesen sofort zu entsorgen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Kostenbescheid des Beklagten vom 7. Juli 1998 in der Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 21. Januar 1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Mit Rücksicht auf den von den Beteiligten in beiden Rechtszügen erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung kann durch Beschluss entschieden werden, obgleich auch das Verwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.

Die zugelassene Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Leistungsbescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid hat seine Grundlage in § 77 VwVG NRW und § 11 Abs. 2 Nrn. 1, 7 und 8 KostO NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 Abs. 1 OBG NRW, §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die aus der Sicherstellung oder Ersatzvornahme erwachsenen Kosten zu erstatten.

1. Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die § 24 Nr. 13 OBG NRW i.V.m. § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens vorsehen, bestand in dem Zeitpunkt, als der Beklagte im Wege der Sicherstellung bzw. Ersatzvornahme tätig wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt; darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

2. Der Beklagte war auch berechtigt, den Kläger als Kostenpflichtigen in Anspruch zu nehmen, denn dieser war für die durch das Abstellen des Pkw im öffentlichen Straßenraum eingetretene Gefahr gemäß § 17 OBG NRW verantwortlich.

a) Die Verhaltensverantwortlichkeit nach der genannten Vorschrift trifft denjenigen, dessen Verhalten die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, NJW 1993, 2698; Beschluss vom 14. Juni 2000 - 5 A 95/00 -, NWVBl. 2001, 142; Drews/ Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 313.

Das setzt zunächst voraus, dass das Verhalten, an das die Verantwortlichkeit anknüpft, überhaupt eine Ursache für den Eintritt der Gefahrenlage bildet; es darf nicht hinweg gedacht werden können, ohne dass die Gefahr entfiele.

Vgl. Sächs. OVG; Urteil vom 20. Mai 1996 - 3 S 342/95 -, NJW 1997, 2253, 2254; Hess. VGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - 11 UE 343/98 -, NJW 1999, 3650, 3652; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 3 Bf 670/98 -, NJW 2000, 2600, 2601; Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O., S. 311.

Die Kausalität ist eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für die ordnungsbehördliche Inanspruchnahme als Verhaltensverantwortlicher. Hinzutreten muss als zusätzliches, qualifizierendes Merkmal die Unmittelbarkeit der Verursachung. Anhand dieses Kriteriums sind aus der Vielzahl ursächlicher Verhaltensweisen eingrenzend diejenigen zu ermitteln, die bei wertender Betrachtungsweise eine polizei- bzw. ordnungsrechtliche Zurechnung rechtfertigen. Entsteht eine Gefahr durch mehrere zeitlich gestaffelte Verhaltensbeiträge verschiedener Personen, so ist nicht notwendigerweise allein derjenige Verantwortlicher, der - wie der das Fahrzeug abstellende Fahrer - die zeitlich letzte Bedingung gesetzt hat. Auch ein in einem früheren Stadium Beteiligter kommt als Verantwortlicher in Betracht, wenn er durch sein Verhalten die Grenze zur konkreten Gefahr überschritten hat.

Vgl. OVG Hamburg, a.a.O., S. 2601; Drews/Wacke/ Vogel/Martens, a.a.O., S. 314 f.

Kennzeichnend für diese als Zweckveranlassung bezeichnete Fallgestaltung ist das Bestehen eines so engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhangs zwischen der zurückliegenden und der letzten Ursache, dass diese durch jene veranlasst erscheint und Veranlassung und (Gefahren-)Erfolg als Einheit gewertet werden müssen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1996 - 20 A 657/95 -, NWVBl. 1997, 388, 389.

b) Das Verhalten des Klägers genügt den genannten Anforderungen. Zwar trifft das nicht für die Veräußerung des Pkw als solche zu, die für dessen verkehrswidriges Abstellen lediglich kausal geworden ist, ohne es zurechenbar veranlasst zu haben. Anknüpfungspunkte für die Verantwortlichkeit des Klägers ist jedoch das ihm zuzurechnende Verhalten seiner Ehefrau, das darin liegt, dass sie bei der Fahrzeugveräußerung als seine Vertreterin nicht der aus § 27 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVZO ableitbaren Pflicht nachgekommen ist, sich über Namen und Anschrift des Fahrzeugerwerbers zu vergewissern. Nach der erwähnten Vorschrift hat der Veräußerer eines Fahrzeugs unverzüglich der Zulassungsbehörde Namen und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen. Die Erfüllung der Meldepflicht setzt voraus, dass der Veräußerer sich selbst entsprechende Kenntnis verschafft. Demgemäß erstreckt sich die gesetzliche Verpflichtung über die Meldung als solche hinaus auch auf die vorausgehende Ermittlung der meldepflichtigen Angaben.

Insoweit zutreffend: Hess. VGH, a.a.O., S. 3651.

Dass der Kläger dieser Pflicht trotz vorübergehender Abmeldung seines Wagens und dessen Veräußerung zum Zwecke des "Ausschlachtens" unterlag, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil, auf das auch insoweit Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt.

Vgl. unter diesem Gesichtspunkt auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Januar 1996 - 5 S 2104/95 -, DÖV 1996, 1055 f.

Mit dem Verstoß gegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVZO hat der Kläger den verkehrsrechtswidrigen Zustand, gegen den der Beklagte eingeschritten ist, unmittelbar verursacht.

aa) Sein Verhalten war kausal für den Gefahreneintritt. Die Missachtung der Meldepflicht als solche erschwert allerdings nur die Ermittlung des Fahrzeugerwerbers und seine Inanspruchnahme als Verhaltensverantwortlicher, während nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Entschluss des zuletzt handelnden Fahrzeugführers, das Fahrzeug illegal im öffentlichen Straßenraum abzustellen, hierdurch beeinflusst wird.

So zutreffend: OVG Hamburg, a.a.O., S. 2601; Hess. VGH, a.a.O., S. 3652; Sächs. OVG, a.a.O., S. 2254.

Denn der Erwerber wird vom Unterbleiben der Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde in der Regel gar nichts erfahren. Demgegenüber hängt die Willensentschließung eines Erwerbers, der sich des Fahrzeugs verkehrswidrig unter Vermeidung der Entsorgungskosten wieder entledigen möchte, sehr wohl davon ab, ob der Veräußerer sich Namen und Anschrift des Erwerbers hat mitteilen und belegen lassen. Hat der Erwerber die betreffenden Daten offenbart, so muss ihm klar sein, dass die zuständigen Behörden von ihnen Kenntnis erhalten und ihn für sein Handeln belangen. Die Annahme, ein Erwerber würde sich gleichwohl hierdurch nicht abhalten lassen, den Wagen verkehrswidrig abzustellen, widerspräche aller Lebenserfahrung. Der Pflichtverstoß des Klägers kann demgemäß nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der (Gefahren-)Erfolg entfiele.

Vgl. OVG Hamburg, a.a.O., S. 2601; VG Bremen, Urteil vom 12. Januar 2000 - 5 K 2059/99 -, NVwZ-RR 2000, 593.

bb) Der Verursachungsbeitrag des Klägers genügt auch dem Unmittelbarkeitserfordernis. Obgleich der Kläger nicht die letzte Ursache für die Gefahr gesetzt hat, wegen deren Beseitigung der Beklagte ihn auf Kostenersatz in Anspruch nimmt, ist bereits durch sein Verhalten die Gefahrengrenze überschritten worden. Das ihm zuzurechnende Verhalten seiner Ehefrau hat nämlich eine besondere, die Zurechnung rechtfertigende Risikolage geschaffen. Wie vorstehend ausgeführt, ist es dem Erwerber durch dieses Verhalten ermöglicht worden, sich des Fahrzeugs rechtswidrig zu entledigen, ohne deswegen seine Inanspruchnahme als Verhaltensverantwortlicher befürchten zu müssen. Das Risiko, dass es zu einem illegalen Entledigungsakt kommt, ist jedenfalls bei Fahrzeugen, die im Hinblick auf ihren schlechten Erhaltungszustand vorübergehend abgemeldet worden sind, als hoch einzuschätzen. Angesichts dessen besteht zwischen dem Verhalten des Klägers und dem späteren Abstellen des Fahrzeugs ein so enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang, dass das spätere Verhalten durch ersteres veranlasst erscheint. Eine Zurechnung der Gefahr zu dem Verhalten des Fahrzeugveräußerers ist in einer derartigen Konstellation bei wertender Betrachtung umso mehr geboten, als der Letztverursacher in aller Regel unerkannt bleibt und deshalb entgegen der Zielsetzung des § 27 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVZO nicht in Anspruch genommen werden kann.

Vgl. zu Sinn und Zweck dieser Bestimmung: VGH Bad.-Württ., a.a.O., S. 1056.

3. Die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenforderung ist der Höhe nach gleichfalls nicht zu beanstanden. Das gilt namentlich auch für die Verwahrungskosten. Die Belastung mit "Standgebühren" in der durch die lange Verwahrungsdauer verursachten Höhe von 1.123,76 DM ist nach den Umständen noch verhältnismäßig. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Verwertung des Pkw erst mit Bescheid vom 21. November 1997 und damit ca. vier Monate nach Beginn der Verwahrung angeordnet hat. Ausweislich der Verwaltungsakten ließ der Beklagte diese Zeitspanne nicht untätig verstreichen, sondern nutzte sie, um in jeweils vertretbarem zeitlichen Rahmen Feststellungen über die Person des Halters bzw. früheren Halters zu treffen, den Kläger anzuhören, ihn nach Eingang seiner Stellungnahme unter Erläuterung der behördlichen Rechtsauffassung zur Abholung des Fahrzeugs aufzufordern und sich nach dessen Weigerung und Vorlage eines Gutachtens über den Verkehrswert des Wagens über das weitere Vorgehen schlüssig zu werden. In seinen Schreiben wies der Beklagte zudem unmissverständlich darauf hin, dass sich durch Nichtbefolgung seiner Aufforderungen die Verwahrungskosten summierten und vom Kläger zu tragen seien. Auch die nach Erlass der Verwertungsanordnung eingetretenen Verzögerungen muss sich der Kläger zurechnen lassen; durch seinen Widerspruch, der gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltete,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1991 - 5 A 2468/88 -, DVBl. 1991, 375 f.,

verhinderte er selbst eine frühere Verwertung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.