LG Dortmund, Urteil vom 06.12.2002 - 3 O 323/02
Fundstelle
openJur 2011, 20193
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 7. Oktober 2000 bis zum 28. Mai 2002 ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.451,68 € (i. W. zwanzigtausendvierhundertundeinundfünfzig 68/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.669,38 € seit dem 22. Mai

2002 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

12.782,30 € seit dem 10. Juni 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem 22. Mai 2002 entstehen, aus der Tat vom 7. Oktober 2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.415,05 €

(i. W. eintausendvierhundertundfünfzehn 05/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 95 % und dem Kläger

zu 5 % auferlegt nach einem Streitwert von 25.537,72 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist der ehemalige Schwiegervater des Beklagten. Der

Beklagte und die Tochter des Klägers wurden inzwischen geschieden.

Der Kläger und der Beklagte wohnten in unmittelbarer Nachbarschaft

in verschiedenen Gebäuden auf einem ehemaligen Bauernhof.

Am 07. Oktober 2000 kam es vor dem Bürgersteig des Hauses des

Beklagten zwischen den Parteien zu einer körperlichen Auseinandersetzung,

deren genaue Umstände streitig sind. Im Verlauf der

Auseinandersetzung schlug der Beklagte den Kläger unstreitig mit

der Faust in das Gesicht. Der Kläger stürzte infolge des Schlages

auf den Hinterkopf. Wegen dieser Tat wurde der Beklagte von

dem Amtsgericht Hamm und dem Landgericht Dortmund rechtskräftig

zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, die zur Bewährung

ausgesetzt wurde.

Infolge der Verletzungen wurde der Kläger vom 08. Oktober 2000

bis 28. Oktober 2000 im Krankenhaus in I behandelt. Vom

09. November 2000 bis 14. Dezember 2000 fand eine stationäre Anschlussheilbehandlung in C statt. Der Kläger war in

der Zeit vom 07. Oktober 2000 bis zum 22. Mai 2001 arbeitsunfähig

krank.

Mi t seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung

eines Schmerzensgeldes von mindestens 40.000,00 DM, den Ersatz

seiner materiellen Schäden sowie die Feststellung, dass der Beklagte

verpflichtet ist, die künftigen materiellen und immateriellen

Schäden des Klägers zu ersetzen.

Er behauptet dazu, in der Ehe zwischen dem Beklagten und dessen

Ehefrau, der Tochter des Klägers, sei es vor der Auseinandersetzung

zwischen dem Kläger und dem Beklagten mehrfach zu Spannungen

gekommen.

Am 07. Oktober 2000 habe sich der Kläger zu dem Haus des Beklagten

begeben, um seiner Tochter zur Hilfe zu kommen. Die Tochter

habe den Kläger zuvor mittels ihres Mobiltelefons durch eine

Textmeldung mit dem Inhalt "SOS" zur Hilfe gerufen, da sie der

Beklagte tätlich angegriffen habe. Auf das Schellen des Klägers

sei nur der Beklaqt e an der Haustür erschienen, der dem Kläger

den Zutritt zum Haus verwehrt habe. Der Kläger habe daraufhin

das Grundstück des Beklagten verlassen und wollte zu seinem Haus

zurückkehren.

Auf dem Bürgersteig habe ihn der Beklagte eingeholt und es sei

zu der Auseinandersetzung mit dem Faustschlag des Beklagten gekommen,

in deren Verlauf auch die Jacke des Klägers beschädigt

worden sei und der Kläger sich folgende Verletzungen zugezogen

habe:

- re.-betont bifrontale Hirnkontusion,

- posttraumatisches re.-betontes Hirnödem,

- beiderseitige komplett aromatische Anosmie,

- testpsychologisch verifizierte kognitive Defizite,

- Gesichtssensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des N.

ophthalmicus und des N. maxillaris li.,

- Kieferhöhlenvorder- und -hinterwandfraktur li.,

- Orbitalboden und -wandfraktur li.,

- Jochbogenfraktur li.,

- Hämatotympanon re. mit kombinierter Hörstörung re.

Die Jochbogenfraktur sei mit einem Implantat fixiert worden, was

zu zeitweise massiven Gesichtsschmerzen führe. Aufgrund der Verletzungen

habe der Kläger einen beidseitigen kompletten Riechverlust,

Geschmacksverlust, Hörminderung sowie Ohrgeräusche und

eine Gefühlsstörung im Bereich der linken Wange erlitten. Bei

ihm seien Gleichgewichts- und Konzentrationsstörungen sowie

Kopfschmerzen und reaktive Depressionen eingetreten. Es verbleibe

eine Behinderung von 70 Prozent.

Der Kläger habe aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit seiner bisherigen

Nebentätigkeit von Oktober 2000 bis Mai 2001 nicht nachkommen können.

Der Kläger behauptet weiter. es seien ihm folgende materielle Schäden in Höhe von insgesamt 4.974.44 DM entstanden:

- Attestkosten St. C2-Klinik 30,00 DM

- Attestkosten Dr. C3 20,00 DM

- Attestkosten Dr. L 50,00 DM

- Attestkosten Dr. C4 58,74 DM

- Attestkosten Dr. L 100,00 DM

- Eigenbeteiligung St. C2-Klinik 238,00 DM

- Telefongebühren St. C2-Klinik 28,50 DM

- Telefongebühren N-Klinik 35,75 DM

- TV-Gebühren N-Klinik 75,00 DM

- Unterbringungskosten der Ehefrau in

C 540,00 DM

- Beschädigung der Jacke 329,90 DM

- Beschädigung des Trainingsanzuges 169,95 DM

- Fahrtkosten X - I: 21 Tage 336,00 DM

- Besuchsfahrten X - C: 2 Tage 196,60 DM

- Behandlungsfahrten X - X2 450,00 DM

- Behandlungsfahrten Dr. B 176,00 DM

- Unkostenpauschale 40,00 DM

- Nebenverdienstausfall 2400,00 DM

Aufgrund der erlittenen Dauerschäden und der Erwerbsminderung

seitens des Klägers sei der Eintritt weiterer materieller und

immaterieller Folgeschäden wahrscheinlich.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes

Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 07.10.2000 bis

28.05.2002 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1

des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 29.06.1998 aus einem

Betrag iHv. 1 5 . 000 , 00 DM (7.669,38 €) sei t dem

22.05.2002 und denselben Zinssatz aus einem weiteren Betrag

iHv. 25.000,00 DM (12.782,30 €) seit dem 22.05.2002 zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger

sämtliche materiellen und immateriellen Schäden; letztere

soweit sie nach dem 22.05.2002 entstehen - aus der Tat

vom 07.10.2000 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf

einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,

3. den Beklagten zu verurteilen, Schadenersatz iHv. 4.947,44 DM

(2.529,59 €) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom

29.06.1998 seit dem 22.05.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe die Auseinandersetzung

aufgrund eines lange gehegten Plans provoziert, um ihn aus seinem

Haus zu drängen.

Bei der Auseinandersetzung mit dem Kläger habe er in Notwehr gehandelt.

Der Kläger habe ihn auf dem Weg zu seinem Hobbyraum im

Garten abgefangen und von der Straße aus über den Gartenzaun

heftig beschimpft und beleidigt. Er habe daher den Kläger auf

dem Bürgersteig zur Rede gestellt. Dabei habe der Kläger ihn angegriffen

und mit einem harten Gegenstand in der Hand mindestens

fünf bis sechs Ma auf den Kopf des Beklagten eingeschlagen.

Nachdem er den Kläger zurückgedrängt habe, habe ihn der Kläger

erneut angegriffen, indem er mit erhobenen Händen zum Schlag

ausholend auf ihn zugelaufen sei. Der Beklagte habe daher dem

Kläger einen Faustschlag versetzt, um den Angriff des Klägers zu

beenden.

Er bestreitet die Verletzungen und die Aufwendungen des Klägers

mit Nichtwissen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird Bezug genommen auf

die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren

Anlagen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen

Umfang begründet.

1. Schmerzensgeldanspruch

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes folgt aus §§ 823 Abs. 1 847 BGB a.F..

Eine adäquat kausale Rechtsgutverletzung in Form einer Körperverletzung durch eine Handlung des Beklagten liegt vor.

Der Beklagte hat den Kläger unstreitig mit der Faust in das Gesicht geschlagen.

Infolge des Schlages ist der Kläger auf seinen Kopf gefallen und hat sich folgende Verletzungen zugezogen:

- re.-betont bifrontale Hirnkontusion,

- posttraumatisches re.-betontes Hirnödem,

- beiderseitige komplett aromatische Anosmie,

- testpsychologisch verifizierte kognitive Defizite,

- Gesichtssensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des N.

ophthalmicus und des N. maxillaris li.,

- Kieferhöhlenvorder- und -hinterwandfraktur li.,

- Orbitalboden und -wandfraktur li.,

- Jochbogenfraktur li.,

- Hämatotympanon re. mit kombinierter Hörstörung re.

Der Kläger hat diese von ihm dargelegten Verletzungen durch ärztliche Atteste belegt. Soweit der Beklagte diese Verletzungen mit Nichtwissen bestreitet. kommt er seiner Substantiierungspflicht nicht nach. Ist eine Partei ihrer Darlegungslast nachgekommen, so darf sich die andere Partei nicht auf bloßes Bestreiten beschränken (Zöller-Greger, § 138, Rdn. 8). Hier ist der Kläger seiner Darlegungslast nachgekommen. da er die Verletzungen vorgetragen und durch entsprechende Atteste belegt hat. Das einfache Bestreiten des Beklagten war daher gem. § 138

Abs. 4 ZPO unbeachtlich.

Die Verletzungshandlung des Beklagten war auch rechtswidrig. Der Beklagte hat nicht in Notwehr gem. § 227 BGB a.F. gehandelt.

Der Beweis für das Vorliegen einer Notwehrlage obliegt demjenigen, der sich auf die Notwehr beruft (Palandt-Heinrichs, § 227. Rdn. 13).

Die Kammer konnte insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Hamm im Strafverfahren, die der Beklagte im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Dortmund nicht mehr bekämpft hat. keine Notwehrlage zugunsten des Beklagten feststellen.

Der Beklagte hat seine Behauptung, er habe in Notwehr gehandelt, da ihn der Kläger

angegriffen und mehrfach mit einem harten Gegenstand auf den Kopf geschlagen habe, nicht bewiesen. Das Amtsgericht Hamm ist im Strafverfahren zu der Überzeugung gekommen, dass eine Notwehrlage nicht vorlag, sondern dass der Beklagte den Kläger verletzt hat, ohne von diesem zuvor angegriffen worden zu sein. Diese Überzeugung entnahm das Gericht in seiner ausführlichen

Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen Q, der bei der Tat keinerlei Anstrengungen des Klägers in Richtung eines Angriffs auf den Beklagten feststellen konnte. Er hat vielmehr berichtet. dass es der Beklagte gewesen sei, der auf den Kläger zugestürmt sei. Diesen überzeugenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts im Strafverfahren ist die Kammer gefolgt und hat von einer erneuten Anhörung dieser vom Kläger für das Fehlen einer Notwehrlage benannten Zeugen abgesehen.

Auch die vom Beklagten in diesem Verfahren benannten Zeugen H und C5 konnten nach der Behauptung des Beklagten die Auseinandersetzung zwischen den Parteien nur über das eingeschaltete Telefon mithören. Dabei ist bereits wenig nachvollziehbar. dass der Beklagte während der gesamten Auseinandersetzung das eingeschaltete Telefon mit sich führte.

Selbst wenn aber diese Behauptung als wahr unterstellt wird, könnten die

Zeugen daher den tatsächlichen Verlauf der Auseinandersetzung nicht aus eigener Wahrnehmung wiedergeben sondern nur aufgrund von Geräuschen Rückschlüsse ziehen. Zudem hat das Amtsgericht Hamm im Strafverfahren auch nach der Aussage des Zeugen H eine Notwehrlage nicht feststellen können.

Auch dieser Feststellung des Amtsgerichts ist die Kammer gefolgt.

Auch die vom Beklagten bei der Auseinandersetzung angeblich erlittenen Verletzungen durch den Kläger konnten die Kammer nicht vom Vorliegen einer Notwehrlage überzeugen. Solchen Verletzungen könnte allenfalls eine indizielle Bedeutung zukommen, da allein das Vorliegen der Verletzungen noch nicht beweist, dass der Kläger den Beklagten tatsächlich angegriffen hat.

Auch dieser Umstand wird im erstinstanzlichen Strafurteil ausführlich gewürdigt mit dem Ergebnis, dass das Amtsgericht in seinem Urteil nicht festzustellen vermochte, dass der Beklagte diese Verletzungen im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen erlitten hat. Zudem haben im Strafverfahren die bei der Tat anwesenden Zeugen übereinstimmend ausgesagt, am Tatabend bei dem Beklagten keine Verletzungen festgestellt zu haben.

Die vom Beklagten geschilderte Vorgeschichte zu dem angeblichen Plan des Klägers, ihn, den Kläger, aus dem Haus zu drängen, ist dagegen unbeachtlich. Die Grundsätze der Notwehrprovokation sind hier nicht anwendbar. da sich der Kläger nicht auf eine möglicherweise absichtlich herbeigeführte Notwehrlage beruft. Auch ein möglicherweise vom Kläger gefasster Plan berechtigt den Beklagten jedenfalls nicht, den Kläger zu verletzen.

Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Auch wenn im Strafverfahren festgestelIt wurde, dass der Beklagte möglicherweise alkoholisiert war, sind im vorliegenden Rechtsstreit sind jedoch keine Umstände vorgetragen worden, die auf eine Schuldunfähigkeit des Beklagten schließen lassen.

Der Beklagte ist daher zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger kann gem. § 847 Abs. 1 BGB a.F. wegen dieser Körperverletzung vom Beklagten für seinen immaterielIen Schaden eine Entschädigung in Geld verlangen.

Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger infolge des Schlages und des Sturzes erhebliche und schmerzhafte Verletzungen erlitten hat, infolge derer er vom 08. Oktober 2000 bis 28. Oktober 2000 und vom 09. November 2000 bis 14. Dezember 2000 stationär behandelt wurde. Weiter war zu berücksichtigen, dass der Kläger erhebliche Dauerschäden davontragen wird. Aufgrund der Verletzungen erlitt der Kläger einen

beidseitigen kompletten Riechverlust, Hörminderung sowie Ohrgeräusche und eine Gefühlsstörung im Bereich der linken Wange. Weiter stelIten sich Gleichgewichts- und Konzentrationsstörungen sowie Kopfschmerzen und reaktive Depressionen ein. Beim Kläger wird eine Behinderung von 70 Prozent verbleiben. Der Kläger war in der Zeit vom 07. Oktober 2000 bis zum 22. Mai 2001 arbeitsunfähig krank.

Ein Mitverschulden des Klägers hat die Kammer nicht angenommen. In diesem Zusammenhang war das vom Beklagten behauptete planmäßige Vorgehen des Klägers gegen den Beklagten unbeachtlich,

da es mit der eigentlichen Körperverletzung nicht im Zusammenhang steht. Eine der

Körperverletzung unmittelbar vorausgehende Provokation konnte der Beklagte nicht beweisen.

Aus diesen Erwägungen erschien der Kammer unter Berücksichtigung der erheblichen Verletzungen, der verbleibenden Gesundheitsschäden und der Behinderung des Klägers auch vor dem Hintergrund der langandauernden Konflikte zwischen den Parteien das geforderte Schmerzensgeld von 40.000,00 DM angemessen.

Dieser Schmerzensgeldanspruch des Klägers folgt auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB a.F. iVm. § 223 Abs. 1 StGB. 847 Abs. 1 BGB a.F.

Der Zinsanspruch des Klägers für einen Betrag von 7.669,38 € (= 15.000,00 DM) für die Zeit ab dem 22. Mai 2002 folgt aus §§ 284 Abs. 3,288 Abs. 1 BGB a.F. für die Zeit des Verzugs des Beklagten aufgrund der Zahlungsaufforderung vom

01. Dezember 2000.

Der Zinsanspruch für den weiteren Betrag von 12.78230 € (= 25.000,00 DM) folgt aus §§ 284 Abs. 3. 288 Abs. 1 BGB a.F.. Dem Kläger stehen gem. § 284 Abs. 3 BGB a.F, Zinsen erst für die Zeit des Verzugs des Beklagten ab 30 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung vom 08. Mai 2002 ab dem 10. Juni 2002 zu.

2. Schadensersatzanspruch

Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich sowohl aus § 823 Abs. 1 BGB a.F. als auch § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 223 Abs. 1 StGB.

Der Kläger kann Schadenersatz iHv. 2.767,59 DM (= 1.415,05 €) verlangen. Die Höhe des Schadensersatzanspruches richtet sich nach §§ 249 ff BGB a.F..

Der Kläger hat diese Aufwendungen im Einzelnen dargelegt und durch entsprechende Nachweise belegt.

Damit hat der Kläger im Einzelnen einen Anspruch auf Ersatz folgender Kosten:

Die Kosten für den Nachweis der erlittenen Verletzungen des Klägers durch Einholung von Attesten sind vom Beklagten zu ersetzen. Die Kosten der Rechtsverfolgung stellen ersatzfähige Kosten dar. Dazu gehören die Kosten, die durch die Geltendrnachung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches entstanden sind (Palandt-Heinrichs, § 249, Rdn. 20).

- Attestkosten St. C2-Klinik 30,00 DM

- Attestkosten Dr. C3 20,00 DM

- Attestkosten Dr. L 50,00 DM

- Attestkosten Dr. C4 58,74 DM

- Attestkosten Dr. L 100,00 DM

ergibt 258,74 DM

Die Kosten der Heilbehandlung sind ebenfalls ersatzfähig (Palandt-Heinrichs, § 249, Rdn. 10). Dazu gehören auch die Kosten für das Mietfernsehen sowie- auch die Telefonkosten. Zu den Heilungskosten gehören auch Fahrtkosten naher Angehöriger für Krankenhausbesuche (Palandt-Heinrichs. § 249. Rdn. 11). Dabei waren aufgrund der Schwere der Verletzungen auch tägliche Besuchsfahrten nach I während des ersten Krankenhausaufenthalts angemessen:

- Eigenbeteiligung St. C2-Klinik 238.00 DM

- Telefongebühren St. C2-Klinik 28,50 DM

- Telefongebühren N-Klinik 35,75 DM

- TV-Gebühren N-Klinik 75,00DM

- Behandlungsfahrten X - X2 150,00 DM

- Behandlungsfahrten Dr. B 176,00 DM

- Fahrtkosten X - I an 21 Tagen 336,00 DM

- Besuchsfahrten X - C an 2 Tagen 169,60 DM

ergibt 1.208,85 DM

Der Ausfall der Einkünfte aus dem Nebenverdienst des Klägers von 2.400,00 DM ist gern. § 252 BGB a.F. als entgangener Gewinn ersatzfähig.

Nicht zu berücksichtigen waren dagegen die Unterbringungskosten iHv. 540,00 DM für die Unterkunft der Ehefrau in C vom 06. Dezember bis 14. Dezember 2000. Diese Kosten gehen über die erforderlichen Kosten hinaus, da es sich bei dem Krankenhausaufenthalt in C um die Folgebehandlung des Klägers handelte und insoweit kein ständiger Beistand durch die Ehefrau erforderlich war.

Daneben waren für insgesamt 55 Tage ersparte häusliche Verpflegungskosten in Höhe von 1.100.00 DM abzuziehen. Diese ersparten Aufwendungen sind in einer Höhe von DM 20,00 pro Tag von den Heilbehandlungskosten in Abzug zu bringen (Palandt-Heinrichs, § 249, Rdn. 10; vor § 249. Rdn. 141; OLG Hamm. NJW-RR 01, 456). Dieser Abzug ist nach der Rechtsprechung auch nicht etwa auf die eigentlichen Heilbehandlungskosten. wie z.B. die gezahlte Eigenbeteiligung zu begrenzen. sondern im Wege des Vorteilsausgleichs vom Schadensersatzanspruch

in Abzug zu bringen (OLG Hamm, NJW-RR 95, 599/600; NJW-RR 01,456/457).

Die Schadensersatzforderung für die Beschädigung an der Kleidung des Klägers hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung in Höhe von 499,85 DM zurückgenommen.

Die Unkostenpauschale iHv. 40,00 DM war unsubstantiiert und nicht ersatzfähig.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 3. 288 Abs. 1 BGB a.F.. Dem Kläger stehen gem. § 284 Abs. 3 BGB a.F. Zinsen erst für die Zeit des Verzugs des Beklagten ab 30 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung vom 08. Mai 2002 ab dem

10. Juni 2002 zu .

3. Feststellungsantrag

Der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, ist zulässig und begründet.

Das Feststellungsinteresse ist gegeben, da durch eine solche Feststellung ggf. weitere Prozesse vermieden werden können, wenn die Haftung des Beklagten für künftige Schäden festgestellt ist.

Der Feststellungsantrag ist begründet, da der Kläger durch die Vorlage von Attesten die Möglichkeit dargelegt und belegt hat, dass aufgrund der erlittenen Verletzungen und Dauerschäden weitere Schäden bei dem Kläger eintreten. Der Beklagte ist diesem Vorbringen nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur

vorläufigenen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.