LG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2011 - 24 O 136/11
Fundstelle
openJur 2011, 20101
  • Rkr:
Tenor

1. Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholdungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren untersagt

a. dem Betriebssystem der Spielekonsole P... zugehörige Programmdateien, insb. die Datei CORE_OS_PACKAGE einschließlich folgender Dateien:

- lv0

- lv1.self

- lv1ldr

- lv2ldr

- lv2_kernel.self

- aim_spu_module.self

- appldr

- emer_init.self

- hdd_copy.self

- isoldr

- mc_iso_spu_module.self

- me_iso_spu_module.self

- sb_iso_spu_module.self

- sc_iso.self

- spp_verifier.self

- spu_pkg_rvk_verifier.self

- spu_token_processor.self

- spu_utoken_processor.self

- sv_iso_spu_module_self

- VSH

in beliebiger Version zu bearbeiten;

b. die unter a. genannten Dateien in andere Programmcode-Darstellungen zu übersetzen (insb. indem sie disassembliert oder einer Rückwärtsanalyse unterzogen werden),

insb. wenn sich die Handlungen auf die Betriebssystem-Bestandteile LV1 (...) und LV2 (...) beziehen, insb. wie geschehen durch die Erstellung der nachfolgenden Dateien:

hvdump315.idb

hv_mmap_exploit_341.idb

lv1_341_decrypted.i64

hvdump_355.idb

lv1_341_decrypted.i64

dump_lv2.idb

dump_lv2_315.idb

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Streitwert: 100.000 €

Gründe

Die Antragstellerin hat Verfügungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht.

1. Unabhängig von der Kontroverse um die analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG liegt ein Verfügungsgrund, also eine Eilbedürftigkeit der Sache, vor. Denn angesichts des glaubhaft gemachten Verhaltens des Antragsgegners nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 11.2.2011 (310 O 24/11) ist von weiteren künftigen Rechtsverletzungen des Antragsgegners auszugehen. Ihre Unterbindung erst in einem Hauptsacheverfahren würde angesichts der Verbreitung des Ergebnisses der zu untersagenden Handlungen durch den Antragsgegner keinen effektiven Rechtsschutz für die Antragstellerin gewährleisten. Diese hat auch umgehend reagiert, als ihr die Handlung des Antragsgegners bekannt wurden.

2. Auch ein Verfügungsanspruch, also das Recht der Antragstellerin, vom Antragsgegner die beantragte Unterlassung verlangen zu können, ist glaubhaft gemacht.

Anspruchsgrundlage ist § 97 Abs. 1 UrhG. Die Antragstellerin ist Inhaberin des Urheberrechts an den Dateien, deren Schutz sie begehrt. Dies folgt unabhängig von den in der Antragsschrift erwähnten Grundlagen für die Anwendung des § 10 UrhG aus der eidesstattlichen Versicherung des I... F... vom 31.3.2011. Die Dateien sind als Computerprogramme (§ 69a Abs. 1 UrhG) ein geschütztes Werk, wobei die in § 69a Abs. 3 UrhG für Computerprogramme ohnehin abgesenkte Schwelle der Schöpfungshöhe auch im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen einer tatsächlichen Vermutung nicht gesondert nachgewiesen werden muss (z.B. Grützmacher in Wandtke/Bullinger UrhR 3. Auflage vor §§ 69a ff Rdnr. 18).

Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragstellerin, namentlich der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellervertreters vom 31.3.2011, hat der Antragsgegner - woraus sich zugleich dessen Passivlegitimation ergibt - durch Übertragung von Object-Code in Source-Code bereits in das ausschließlich der Antragstellerin zugewiesene Recht der Übersetzung (§ 69c Nr. 2 1. Fall UrhG) eingegriffen, ohne dass diese Handlung von der Antragstellerin vertraglich gestattet oder sie vom Gesetz (insb. §§ 69d und 69e UrhG) erlaubt wäre. So geht die glaubhaft gemachte bisherige Tätigkeit des Antragsgegners weit über die in § 69d UrhG erlaubte hinaus und sind seine Handlungen auch nicht im Sinne des § 69e UrhG "unerlässlich", wie sich insb. aus § 69e Abs. 3 aE UrhG ergibt. Darüber hinaus ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner künftig in das ausschließlich der Antragstellerin zugewiesene Recht der Bearbeitung (§ 69c Nr. 2 2. Fall UrhG) eingreifen will.

Die Wiederholungsgefahr (Übersetzung) bzw. Erstbegehungsgefahr (Bearbeitung) ergibt sich aus den bisherigen Handlungen und Ankündigungen des Antragsgegners.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Vielen Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt RA Dominik Boecker.