OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2002 - 3 A 3629/98
Fundstelle
openJur 2011, 20079
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 17 K 2210/94
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen für die erstmalige Herstellung des weges in - .

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung , Flur 15, Flurstü- cke 2810, 2344, 2811, 2809, 2701, 2019 und 3215, die westlich des weges liegen. Auf der östlichen Straßenseite grenzt das Flurstück 3330 an, das im städtischen Eigentum steht und als Friedhof genutzt wird. Die Friedhofsfläche liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Der Ausbau des weges wurde im Jahre 1991 abgeschlossen. Da der Grunderwerb noch nicht vollständig erfolgt und die Straße zudem noch nicht gewidmet war, entschloss sich die Beklagte zur Erhebung von Vorausleistungen. Bei der Ermittlung des Erschließungsaufwandes wurden die Kosten für die Herstellung des Schrittweges entlang des Friedhofes und des parallel dazu angelegten Straßen- begleitgrüns zwischen straße und Hausgrundstück 10 aus der Kostenmasse herausgerechnet. Die Friedhofsfläche (Flur 15, Flurstück 3330) beurteilte die Beklag- te als nicht beitragspflichtiges Außenbereichsgrundstück.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 1992 zog die Beklagte die Klägerin zunächst für die Flurstücke 2701, 2019 und 2315 zu Vorausleistungen heran, und zwar für das Flurstück 2701 in Höhe von 126.284,98 DM, für das Flurstück 2019 in Höhe von 43.577,89 DM und für das Flurstück 2315 in Höhe von 113.704,32 DM. Mit Bescheid vom 3. November 1992 verlangte die Beklagte von der Klägerin zudem Vorausleis- tungen in Höhe von (noch) 106.798,07 DM für das Flurstück 2810, in Höhe von 10.308,49 DM für das Flurstück 2344, in Höhe von 1.650,32 DM für das Flurstück 2811 und in Höhe von 95,67 DM für das Flurstück 2809.

Die dagegen erhobenen Widersprüche, mit denen die Klägerin geltend machte, das Friedhofsgrundstück sei zu Unrecht bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes unberücksichtigt geblieben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 4., 16. und 17. März 1994 zurück.

Mit ihrer am 29. März 1994 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.

Sie hat beantragt,

den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 1992 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. und 17. März 1994 aufzuheben, soweit darin mehr als insgesamt 219.974,81 DM gefordert werden, sowie den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 3. November 1992 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. März 1994 aufzuheben, soweit darin mehr als insgesamt 92.658,08 DM verlangt werden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Bescheide in dem streitbefangenen Umfang aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der weg vermittele dem Friedhofsgrundstück eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit. Bei dem Friedhofsgrundstück handele es sich nicht um ein Außenbereichsgrundstück. Die Fläche liege vielmehr innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Insoweit sei maßgeblich, dass der Friedhof im Norden, Westen und Süden von städtischer Bebauung eingeschlossen und selbst nicht nur völlig untergeordnet mit Grabsteinen bebaut sei. Seine innerstädtische Lage sowie die eigene Bebauung lasse ihn an der Verklammerung durch die Umgebungsbebauung teilhaben. Dabei sei unbeachtlich, dass der Friedhof nicht durch die Umgebungsbebauung "geprägt" sei und - umgekehrt - auch nicht die Umgebungsbebauung "präge", da dies aus der besonderen Nutzung der Fläche folge und im Übrigen nur für die Frage von Bedeutung sei, ob der Friedhof gemessen an seiner Umgebung ein Fremdkörper sei, was für die Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich jedoch unerheblich sei. Mit Blick auf die eigene Bebauung des Friedhofes komme es auch nicht drauf an, ob die östlich verlaufende Bahntrasse eine Zäsur zwischen Innenbereich und Außenbereich begründen könne. Eine solche Abgrenzung ergebe sich schon daraus, dass an dieser Stelle die Bebauung des Friedhofs ende. Liege der Friedhof mithin im Innenbereich, erfülle er zugleich die Voraussetzungen des Baulandbegriffs im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB, weil die Friedhofsnutzung einer baulichen Nutzung gleichwertig sei. Hiervon ausgehend komme es nicht darauf an, dass der angefochtene Bescheid auch insoweit rechtlichen Bedenken begegne, als ihm hinsichtlich der Strassenentwässerung ein Anteil an den Baukosten für den Mischwasserkanal in Höhe von 40 % zugrunde gelegt worden sei.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2000 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das angefochtene Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Mit ihrer rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung macht die Beklagte geltend: Das Friedhofsgrundstück liege entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Außenbereich. Der Friedhof sei in den Jahren 1906/1907 weitab der seinerzeit bebauten Ortslagen angelegt worden. Die Friedhofsfläche habe zudem außerhalb jenes Gebietes gelegen, für das die frühere Gemeinde im Jahre 1902 einen Fluchtlinienplan erlassen habe, der lediglich Fluchtlinien für den weg ausgewiesen, nicht aber Festsetzungen für die angrenzenden Grundstücke enthalten habe. Wie die Stadtkarte der Stadt von 1951 zeige, habe der Friedhof auch Anfang der 50er-Jahre noch fern einer zusammenhängenden Bebauung gelegen. Anfang der 60er-Jahre hätten sich auf der Fläche südöstlich der -Straße zwischen der im Süden und der straße im Osten lediglich Straßenrandbebauung an der straße, eine gründerzeitliche Industrieansiedlung im Bereich der straße und wenige Einzelhäuser an der -Straße befunden. Im Übrigen sei der Bereich nach wie vor unbebaut gewesen. Die gegenwärtige Situation habe sich in der Weise ergeben, dass die Bebauung immer näher an den Friedhof, die dahinter liegende Bahnlinie, die den Friedhof umgebende Freifläche sowie an die Kiesgruben herangerückt sei. Dies habe aber nicht dazu geführt, dass der Friedhof nunmehr dem Innenbereich zuzurechnen sei. Allein schon wegen seiner Größe (3,6 ha) sei der Friedhof als "Außenbereichsinsel" im Innenbereich zu qualifizieren. Von einer Bebauung des Friedhofs könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gesprochen werden. Insbesondere seien die Grabsteine nicht als Bebauung im hier maßgebenden planungsrechtlichen Sinne aufzufassen. Wenn schon die Bebauung eines Kleingartengebiets mit Lauben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Begründung einer Innenbereichslage führe, müsse dies erst recht für ein Friedhofsgelände mit Grabsteinen gelten. Die Annahme, der Friedhof liege im Außenbereich, werde auch dadurch gestützt, dass sich in östlicher Richtung Kiesgruben mit einer Fläche von rund 75.000 qm sowie in nördlicher Richtung der neue Friedhof mit ca. 27.100 qm sowie eine noch brachliegende Erweiterungsfläche von 45.000 qm anschlössen. Der angesetzte Anteil der Baukosten des Mischwasserkanals sei - entgegen den in dem angefochtenen Urteil geäußerten Bedenken - mit 40 % zutreffend bemessen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und trägt im wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass der Friedhof im Innenbereich liege. Die von der Beklagten aufgezeigte historische Entwicklung der Bebauung im fraglichen Bereich ergebe insoweit nichts, da es maßgeblich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten im Jahre 1992 ankomme. Die Fläche des Friedhofs sei keineswegs so groß, dass eine Bebauung dieser Fläche nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht als zwanglose Fortsetzung der bereits vorhandenen Bebauung aufgefasst werden könne. Der Friedhof liege nicht am Ortsrand, sondern in einer zentralen innerstädtischen Lage. Hinsichtlich der weiter östlich gelegenen Freiflächen bilde die Bahntrasse eine natürliche Zäsur mit der Folge, dass der Außenbereich dort ende. Für die Friedhofsfläche selbst sei prägend, dass sie im Norden, Westen und Süden von städtischer Bebauung umschlossen sei und im Übrigen auch selbst in erheblichem Umfang mit Grabsteinen und Gruften bebaut sei. Vor der hier gegebenen Situation seien jene Sachverhalte zu unterscheiden, in denen es darauf ankomme, ob die auf einem Friedhof in größerer Anzahl vorhandenen Grabsteine und Gruften für sich gesehen eine zusammenhängende Bebauung darstellen könnten, wie dies etwa bei einem in Ortsrandlage gelegenen Friedhof der Fall sei. Hier sei die Situation indes genau umgekehrt: Es gehe nicht darum, dass der maßgebliche Bebauungszusammenhang durch das Friedhofsgelände begründet werde, sondern es sei entscheidend, dass der im Umfeld des Friedhofs gegebene Bebauungszusammenhang auf den Friedhof übertragen werde. Insoweit gehe auch der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Kleingartengebieten fehl, weil diese Rechtsprechung nur die Frage zum Gegenstand gehabt habe, ob die in solchen Gebieten anzutreffenden Baulichkeiten für sich allein genommen einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden könnten. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht seine Einschätzung, Kleingartengebiete begründeten selbst keinen Bebauungszusammenhang, einschränkend an die Voraussetzung geknüpft, dass sich das Kleingartengebiet nicht zu einem Siedlungsgebiet hin entwickelt habe. Vorliegend habe eine Annäherung der Bebauung an den Friedhof stattgefunden, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung selbst aufgezeigt habe. Im Übrigen sei von entscheidender Bedeutung, dass der weg dem Friedhof eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzungsmöglichkeit vermittele. Der Friedhof sei nämlich für seine bestimmungsgemäße Nutzung in vergleichbarer Weise auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlage angewiesen wie ein bebaubares oder gar gewerblich nutzbares Grundstück. Insoweit müssten die Nutzungsarten im Ansatz gleich behandelt werden. Dass Friedhöfe und ähnliche Einrichtungen im Wesentlichen entweder gar nicht oder nur "unterwertig" bebaut seien, stehe in beplanten Gebieten ihrer Erschließungsbeitragspflicht unstreitig nicht entgegen. Dementsprechend müsse auch vorliegend das Friedhofsgelände als erschlossen im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB betrachtet werden. Dies habe das Verwaltungsgericht richtigerweise angenommen und insbesondere zutreffend hervorgehoben, dass die Friedhofsanlage einen nicht unerheblichen Anliegerverkehr bedinge und ihr deshalb durch die Erschließungsanlage ein Vorteil geboten werde, der die schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen rechtfertige, das Friedhofsgrundstück werde an der Verteilung des Erschließungsaufwandes teilnehmen. Soweit sich die Beklagte zur Bemessung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteils der Baukosten für den Mischwasserkanal auf eine Entscheidung des 15. Senats des erkennenden Gerichts berufe, sei festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die maßgebliche Frage bisher nicht entschieden habe. Überdies könne die ergangene Entscheidung des 15. Senats, die das Straßenbaubeitragsrecht betreffe, nicht ohne weiteres auf das Erschließungsbeitragsrecht übertragen werden. Schließlich sei die vom 15. Senat des erkennenden Gerichts vertretene Auffassung umstritten. Für die im angefochtenen Urteil befürwortete entgegengesetzte Ansicht sprächen gute Gründe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

Die streitbefangenen Vorausleistungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie finden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. Dezember 1988 (EBS 1988) i.V.m. § 127 ff. BauGB.

Entgegen der Ansicht der Klägerin begegnet es insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte bei der Festsetzung der Vorausleistungen zugrunde gelegt hat, das städtische Friedhofsgrundstück (Flur 15, Flurstück 3330) zähle nicht zu den im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücken und werde deshalb an der endgültigen Verteilung des Erschließungsaufwandes nicht teilhaben. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 BauGB erfüllen u.a. solche Grundstücke nicht, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Außenbereich liegen. Dies gilt selbst dann, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bebaut oder gewerblich genutzt sind.

Vgl. etwa Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 17 Rdn. 22 m.w.N.

Entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts und der Auffassung der Klägerin ist das Flurstück 3330 nach Überzeugung des Senats ein Außenbereichsgrundstück. Es liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Dabei bedarf es keiner Klärung, ob und nach welchen Maßstäben seit Abschluß des Widerspruchsverfahren eingetretene Änderungen der Verhältnisse zu berücksichtigen sind; denn eine durchgreifende Änderung der maßgeblichen Umstände zugunsten der Klägerin ist nicht festzustellen.

Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB reicht so weit, wie die vorhandene aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Grenze zwischen einem Bebauungszusammenhang und dem Außenbereich ist regelmäßig dort zu ziehen, wo nach der Verkehrsauffassung der Bebauungszusammenhang in die zum Außenbereich gehörenden Freiflächen übergeht. Der Bebauungszusammenhang endet insoweit unbeschadet der anderweitigen Abgrenzung durch Parzellen und Grundstückszuschnitte regelmäßig mit der letzten vorhandenen Bebauung. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann ein Bebauungszusammenhang über den letzten Baukörper hinausreichen. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob in dem zu beurteilenden Bereich Landschaftselemente vorhanden sind, die dem Innenbereich eine über das letzte bebaute Grundstück hinausreichende Grenze ziehen. Ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, ist letztlich aber nicht anhand geographischmathematischer Maßstäbe zu ermitteln, sondern es ist in eine umfassende Bewertung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts einzutreten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1972 - IV C 121.68 -, BRS 25 Nr. 38, Urteil vom 29. November 1974 - IV C 10.73 -, BRS 28 Nr. 28, sowie Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72.

Lassen sich im Anschluss an eine die Bedingungen des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Gebäude.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - 4 B 24.90 -.

Bebauung im Sinne des Grundsatzes, dass ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil so weit reicht, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt, ist allerdings nicht jede bauliche Anlage. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens, soweit keine Planung besteht, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB danach, ob es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der innere Grund für eine sich nach diesen Maßstäben ergebende Zulässigkeit der Bebauung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt darin, dass nur eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung zugelassen werden soll. Dies setzt eine Bebauung voraus, die maßstabsbildend ist. Unter dem Begriff der "Bebauung" im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fallen deshalb nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 -, BRS 54 Nr. 65.

Dabei ist mit dem Begriff "Bebauung" wie auch mit den Begriffen "Bauten" und "Siedlung" gemeint, dass die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 -, DÖV 1984, 855, sowie Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 -, BauR 2002, 277 (betr. Ställe und Gartenhäuser).

Die danach notwendige Fähigkeit, eine im vorbezeichneten Sinne prägende Wirkung in Bezug auf das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs zu entfalten, kommt dem in Rede stehenden Friedhofsgelände nicht zu. Die auf ihm stehenden Grabsteine und Gruften sind - mögen sie auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NW dem landesrechtlichen Begriff der baulichen Anlagen unterfallen - nach den dargelegten Grundsätzen keine in dem hier maßgebenden planungsrechtlichen Sinne zu verstehende Bebauung. Dies folgt schon daraus, dass sie nicht dem ständigen Aufenthalt von (lebenden) Menschen dienen und mithin keine Bebauung oder Siedlungsstruktur in dem aufgezeigten Verständnis darstellen. Die auf einem Friedhof in größerer Anzahl vorhandenen und an Wegen ausgerichteten Grabsteine und Gruften sind demgemäß keine zusammenhängende Bebauung, bilden also für sich gesehen auch kein Element eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.

Vgl. zu Grabsteinen: OVG NRW, Urteil vom 7. November 1996 - 7 A 962/95 -.

Soweit auf einem Friedhof eine Kapelle o.ä. vorhanden ist, handelt es sich zwar um Gebäude, die Elemente eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sein können, falls sie nicht in einer Solitärposition liegen, sondern sich auf dem Friedhofsgelände in einer an die vorhandene Bebauung anschließenden Randlage befinden. Eine derartige Bebauung weist das in Rede stehende Friedhofsgrundstück indes überhaupt nicht auf.

Hiervon ausgehend ergibt sich zwar nicht ohne weiteres, dass das Flurstück 3330 imstande wäre, einen ansonsten vorhandenen Bebauungszusammenhang zu unterbrechen.

Vgl. insoweit OVG NRW, a.a.O., S. 13 f. des Entscheidungsabdrucks m.w.N. aus der Rechtsprechung des 4. Senats des BVerwG; vgl. aber auch BVerwG, Urteil vom 19. August 1994 - 8 C 23.92 -, wo für Sportplatzgrundstücke ausgeführt wird, sie seien in unbeplanten Gebieten wegen ihrer Ausdehnung in der Regel dem Außenbereich zuzurechnen.

Friedhofsgrundstücke sind aber prinzipiell nicht in der Lage, einen Bebauungszusammenhang, an dem es fehlt, zu vermitteln.

Vgl. OVG NRW, a.a.O., S. 14 des Entscheidungsabdrucks.

So liegt der Fall hier. Die Friedhofsfläche ist nicht von einem Bebauungszusammenhang umgeben, dessen Unterbrechung in Frage stehen könnte. In nördlicher Richtung schließt sich jenseits der straße eine weitere Friedhofsfläche und daran eine Brachfläche in Größe von 45.000 qm an, die als Erweiterungsfläche für den Friedhof vorgehalten wird. An der östlichen Seite liegt jenseits des Bahndamms namentlich ein 75.000 qm großes Kiesgrubengelände. Die vorbezeichnete Brachfläche und das Kiesgrubengelände weisen jeweils bereits für sich genommen eine Größe auf, die eine von ihrer Umgebung unabhängige geordnete städtebauliche Entwicklung und Planung zulässt,

vgl. zu diesem Kriterium etwa: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36,

und eine Teilnahme dieser Geländeteile am Bebauungszusammenhang ausschließt. Die vorbezeichneten Freiflächen schließen die Friedhofsgrundstücke an zwei Seiten ein und stellen mit diesen ein einheitlich als Außenbereichsfläche erscheinendes Areal dar. Die Annahme, der Bahndamm bilde eine den Innenbereich vom Außenbereich trennende Zäsur, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich auf beiden Seiten des Bahndamms im fraglichen Bereich - unabhängig von der Beurteilung der Friedhofsgrundstücke - eindeutig nicht am Bebauungszusammenhang teilnehmende Flächen erheblicher Größe befinden, nämlich auf der westlichen Seite das als Erweiterungsfläche vorgehaltene Brachland und auf der östlichen Seite das Kiesgrubengelände. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, das Friedhofsgelände besitze eine innerstädtische Lage, findet keinen Anknüpfungspunkt in dem gesetzlichen Merkmal des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und widerspricht dem Umstand, dass Außenbereichsflächen anerkanntermaßen auch innerhalb eines solchen Gebiets liegen können, das im Übrigen einen geschlossenen Bebauungszusammenhang aufweist ("Außenbereich im Innenbereich").

Vgl. dazu etwa Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Februar 1999, § 34 Rdn. 21.

Die Ermittlung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteils der Kosten der Herstellung des Mischwasserkanals ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Der Senat hat erst jüngst, etwa im Urteil vom 23. November 2001 - 3 A 3767/98 -, zu der auch hier zugrunde liegenden Abrechnungspraxis der Beklagten folgendes ausgeführt:

"Ist - wie hier - eine Gemeinschaftseinrichtung für die Strassen- und für die Grundstücksentwässerung geschaffen worden, so ist eine Aufteilung des Herstellungsaufwands in - unter erschließungsbeitragsrechtlichem Blickwinkel - beitragsfähige und nicht beitragsfähige Kosten geboten. Diese Aufteilung wirft zunächst Fragen zur Kostenermittlung und dann solche zur Kostenzuordnung auf. Die Kostenermittlung betrifft in ihren ersten beiden Schritten die Scheidung jener Kosten, die für ausschließlich der Strassenentwässerung dienende Einrichtungen angefallen sind, von solchen Aufwendungen, die für Vorrichtungen entstanden sind, die nur zur Grundstücksentwässerung bestimmt sind. In einem dritten Schritt ist schließlich jene Kostenmasse zu ermitteln, die für die Herstellung derjenigen Bestandteile des Entwässerungssystems angefallen ist, die sich sowohl auf die Straßen- als auch auf die Grundstücksentwässerung beziehen.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 8 C 112.82 -, BVerwGE 68, 249, 252 f.

Dass der Beklagte eine Kostenermittlung im zuvor beschriebenen Sinne nicht oder in unzutreffender Weise durchgeführt hat, ist weder geltend gemacht noch nach Aktenlage ersichtlich.

Hinsichtlich der dritten Kostenmasse (Kosten der sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung dienenden Gemeinschaftseinrichtungen) ist alsdann eine Kostenzuordnung erforderlich, nämlich eine zur Trennung der erschließungsbeitragsfähigen und der nicht beitragsfähigen Kosten führende Zuordnung angemessener Anteile einerseits zur Straßen- und andererseits zur Grundstücksentwässerung. Bei dieser Zuordnung kommt es ausschlaggebend auf die durch die Herstellung einer Gemeinschaftseinrichtung "hier und dort" ersparten Kosten an. Die maßgebliche Kostenquote ergibt sich dabei aus dem Verhältnis der hypothetischen Kosten, die für einen Straßenentwässerungskanal einerseits und einen Grundstücksentwässerungskanal andererseits angefallen wären. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Fall einer gemeinsamen Regenwasserkanalisation für Straße und Grundstücke wie auch für den Fall des sogenannten abgemagerten Mischsystems (Straßenentwässerung und Schmutzwasserentwässerung) anerkannt.

Vgl. BVerwG, a.a.O., sowie Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 C 124.83 -, KStZ 1986, 31.

Aber auch in dem hier vorliegenden Fall der sogenannten vollständigen oder reinen Mischwasserkanalisation, die erstens der Straßenoberflächenentwässerung, zweitens der Grundstücksoberflächenentwässerung und drittens der Schmutzwasserableitung von den Grundstücken dient, ist die Kostenzuordnung auf der Grundlage eines hypothetischen Straßenentwässerungskanals und eines zweiten hypothetischen Kanals, nämlich eines (gedachten) Grundstücksentwässerungskanals, der Schmutzwasser und Oberflächenwasser aufnimmt, vorzunehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, GemH 2000, 183, sowie vom 3. November 2000 - 15 A 2340/97 -, ZKF 2001, 110; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. September 1987 - 2 S 6/87 -, VBlBW 1988, 305; offen gelassen in den Senatsbeschlüssen vom 23. Juni 1997 - 3 B 1423/96 - und vom 15. Oktober 1999 - 3 B 1225/98 -.

Dieses "Zweikanal-Modell" stellt in Rechnung, dass es für die Kostenzuordnung allein zwei Bezugspunkte, nämlich die Straßenentwässerung einerseits und die Grundstücksentwässerung andererseits, gibt, es also - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - um eine Zuordnung der Kostenersparnis "hier und dort" geht. Die Feststellung des durch § 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB bundesrechtlich "reklamierten" Kostenanteils verlangt lediglich die rechnerische "Herauslösung" der Straßenentwässerung aus dem Verbund der Gemeinschaftseinrichtung. Sie erfordert von diesem Ansatz ausgehend keine weitere hypothetische Aufspaltung der Gemeinschaftseinrichtung in einen (reinen) Schmutzwasserkanal und einen (nur) der Grundstücksoberflächenentwässerung dienenden Kanal. Eine solche weitere Aufspaltung erscheint auch nicht gerechtfertigt, da es sich bei der Refinanzierung der Einrichtungen zur Grundstücksentwässerung aus bundesrechtlicher Sicht um ein Internum des jeweiligen Landesabgabenrechts handelt. Die aus der Zusammenfassung der allein grundstücksbezogenen Entwässerungsfunktionen folgende Aufwandsersparnis betrifft ausschließlich jenen Kostenanteil, der durch landesrechtliche Entwässerungsabgaben zu refinanzieren ist, und mindert daher nicht denjenigen Aufwand, welcher der bundesrechtlich abzurechnenden Straßenentwässerung zuzuschreiben ist.

Demgegenüber läßt die vom Verwaltungsgericht und auch in der Literatur,

Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 13 Rdn. 76 f.,

vertretene "Drei-Kanal-Theorie" außer Acht, dass es bei der Kostenzuordnung lediglich um die Trennung von Straßenentwässerungskosten und Grundstücksentwässerungskosten entlang der Scheidelinie zwischen bundesrechtlicher Kostenordnung (BauGB) und landesrechtlicher Kostenordnung (KAG usw.) geht, nicht aber um eine Kostendifferenzierung nach den drei mit einem "vollständigen" Mischwasserkanal verfolgten technischen Zwecken (Straßenoberflächenentwässerung, Grundstücksoberflächenentwässerung und Schmutzwasserableitung). Nicht tragfähig erscheint auch die Erwägung, das hier befürwortete Berechnungsmodell behandele das "abgemagerte" und das "vollständige" Mischsystem (zu Unrecht) gleich.

So aber Driehaus a.a.O.

Denn werden beim abgemagerten Mischsystem die Kosten eines hypothetischen Straßenentwässerungskanals und eines ebensolchen (reinen) Schmutzwasserkanals ins Verhältnis zueinander gesetzt, so ist beim "vollständigen" Mischsystem jene Quote maßgeblich, die sich aus den Kosten eines Straßenentwässerungskanals und dem Aufwand für einen solchen Grundstücksentwässerungskanal ergibt, der - anders als beim "abgemagerten" Mischsystem - nicht nur der Schmutzwasserableitung, sondern auch der Grundstücksoberflächenentwässerung dient. Eine Gleichbehandlung findet demnach nicht statt.

Hat die Beklagte somit bei der Kostenzuordnung zutreffend zwei hypothetische Kanäle, nämlich einen Regenwasserkanal für die Straße sowie einen Schmutz-/Regenwasserkanal für die Grundstücke, zugrunde gelegt, ist es auch nicht zu beanstanden, dass und wie sie den Kostenanteil für den (hypothetischen) Straßenkanal aufgrund repräsentativer Straßenbaumaßnahmen früherer Jahre ermittelt hat. Die für die Kostenzuordnung maßgeblichen Kostenanteile dürfen auf der Grundlage gesicherter Erfahrungswerte ermittelt werden. Dies schließt ein, den auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteil einer Mischwasserkanalisation in der Weise zu schätzen, dass ein entsprechender Kostenanteil durch eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe der Ermittlung und Zuordnung der Kosten einiger für das Gemeindegebiet repräsentativer Straßenzüge in Form eines Prozentsatzes errechnet wird.

BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1987 - 8 B 144.86 -, KStZ 1987, 90 f.

Eben so ist die Beklagte verfahren."

Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Falle.

Ein auf Erlass der festgesetzten Vorausleistungen (§ 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB) gerichtetes Begehren verfolgt die Klägerin nicht.

Vgl. zur Anwendbarkeit des § 135 Abs. 5 BauGB auf Vorausleistungen: BVerwG, Urteil vom 18. November 1998 - 8 C 20.97 -.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin eine Erlassregelung schriftsätzlich zwar angesprochen (vgl. Schriftsatz vom 14. Dezember 1994), in der mündlichen Verhandlung - anwaltlich vertreten - dann aber lediglich einen gegen die Festsetzungsbescheide gerichteten Anfechtungsantrag gestellt, der auf § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB nicht gestützt werden kann.

Vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 26 Rdn. 38f m.w.N.

Dass die Klägerin ihr Begehren im Verhältnis dazu im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens erweitert hat, ist nicht erkennbar.

Unabhängig davon fehlt es an der erforderlichen verwaltungsbehördlichen Befassung mit einem Erlassbegehren. Insbesondere dem Vorbringen der damals schon anwaltlich vertretenen Klägerin im Widerspruchsverfahren musste die Beklagte ein solches Verlangen nicht entnehmen.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass mit Blick auf die gebotene beitragsrechtliche Behandlung des Friedhofsgrundstücks eine sachliche Unbilligkeit nicht gegeben sein dürfte. Dem Umstand, dass der weg im fraglichen Bereich nur einseitig zum Anbau bestimmt ist, hat die Beklagte ausgehend vom Halbteilungsgrundsatz in der Weise Rechnung getragen, dass sie nur dasjenige in die Aufwandsermittlung eingestellt hat, was nach ihrer Beurteilung für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der anbaubaren Straßenseite unerlässlich ist. Hiervon ausgehend ist nicht festzustellen, dass die Festsetzung der Vorausleistungen einen zum Nachteil der Klägerin wirkenden, vom Gesetz nicht gewollten "Überhang" aufweist,

vgl. zu dieser Voraussetzung: Driehaus, a.a.O. § 26 Rdn. 5,

der im Wege des Billigkeitserlasses zu beseitigen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).