AG Leverkusen, Urteil vom 10.01.2002 - 34 F 104/01
Fundstelle
openJur 2011, 20033
  • Rkr:
Tenor

Die am 0.0.1987 vor dem Türkischen Generalkonsulat Köln geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Der Antragsteller war türkischer Staatsbürger. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hatte er durch Einbürgerung die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen. Die Antragsgegnerin ist Türkin. Am 4. September 1987 hatten die Parteien vor dem türkischen Generalkonsulat in Köln geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder P, geb. 0.0.1998, und Z, geb. 0.0.1992, hervorgegangen. Sie leben im Haushalt der Mutter. Dort werden sie betreut und versorgt

Der Antragsteller möchte die Scheidung dieser Ehe. Er trägt zur Begründung vor, dass die Parteien seit 1992 getrennt leben, dass keine Gemeinsamkeiten mehr bestehen und dass die Antragsgegnerin mit einem anderen Mann zusammen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Darüber hinaus weist der Antragsteller darauf hin, dass der eheliche Hausrat bei der Antragsgegnerin blieb, dass diese die gemeinsamen Kinder alleinverantwortlich erzieht, und dass der Antragsteller seine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern verbindlich anerkannt hat.

Der Antragsteller hatte die Scheidung 1995 auch in der Türkei beantragt. Das Verfahren wurde vor dem Landgericht Mersin geführt. Der Antrag ist in der Verhandlung vom 16.5.2001 zurückgenommen worden. Daraufhin wurde der Scheidungsantrag abgewiesen. Die Antragsgegnerin hat das gegen diese Entscheidung zugelassene Rechtsmittel eingelegt. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war darüber noch nicht entschieden. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass nach seiner Antragsrücknahme in der Türkei einer Scheidung in Deutschland nichts mehr im Wege steht.

Der Antragsteller beantragt,

die am 4.9.1987 vor dem türkischen Generalkonsulat in Köln geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.

Die Antragsgegnerin widerspricht der Scheidung.

Sie beruft sich darauf, das Scheidungsverfahren in der Türkei hindere eine Ehescheidung in Deutschland.

Der Antragsteller ist im Termin vorn 6.12.2001 zur Zerrüttung seiner Ehe angehört worden Dabei hat er den oben dargestellten Sachvortrag bestätigt. Die Antragsgegnerin sollte im vorerwähnten Termin ebenfalls angehört werden Sie hat die Aussage verweigert.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist zulässig. Dass zwischen den Parteien sowohl im Inland wie in ihrer türkischen Heimat ein Scheidungsverfahren geführt wird, beeinträchtigt die Zulässigkeit des hier zur Entscheidung gestellten Antrages nicht. Richtig ist der Ausgangspunkt der Antragsgegnerin, daß eine im Ausland anhängige Scheidungsklage im Inland ein Prozeßhindernis begründen kann (vgl. BGH NJW 1986, 2195), wenn es in gleicher Weise um die Scheidung der Ehe der Parteien geht (vgl. KG NJW 1983, 2324). Die Verfahrensgegenstände müssen identisch sein (vgI. BGH NJW-RR 1993, 5). Ob und wann im Ausland Rechtshängigkeit eingetreten ist, entscheidet dabei das jeweilige Verfahrensrecht des ausländischen Staates (vgl. BGH NJW 1987, 3083). Eine weitere Bedingung für die Annahme eines Prozesshindernisses liegt darin, dass das ausländische Urteil in Deutschland voraussichtlich anerkannt würde (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung). Die vorhergehende Rechtshängigkeit des ausländischen Eheverfahrens steht dem Scheidungsantrag des späteren deutschen Ehescheidungsverfahrens jedoch dann nicht entgegen, wenn der angestrebte Rechtsschutz in Deutschland unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BGH NJW 1983, 1269; KG FamRZ 1995, 1074).

Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist die vom Antragsteller angestrebte Inlandscheidung möglich. Dazu kann unentschieden bleiben, ob der Scheidungsantrag vor dem Landgericht Mersin noch rechtshängig ist. Daran bestehen erhebliche Zweifel, weil auch die in Art. 150 des türkischen Zivilgesetzbuches (MK) für Familiensachen vorgesehenen richterlichen Einwirkungsmöglichkeiten bei einer Klagerücknahme enden. Nachdem diese ausweislich eines Beschlusses des Landgerichts Mersin vom 16.5.2002 erklärt wurde, dürfte die Rechtshängigkeit des türkischen Verfahrens hinsichtlich der Ehescheidung weggefallen sein. Ein Prozeßhindernis für das vorliegende Verfahren bestände nicht. Eine andere Sichtweise wäre allenfalls dann veranlasst, wenn auch die Antragsgegnerin in der Türkei Scheidungsantrag gestellt hätte. Das ist den insoweit vorgelegten Urkunden nicht zu entnehmen, und von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet. Nachforschungen von Amts wegen sind ohne substantiierte Anhaltspunkte nicht zu veranlassen. Auch wenn eine anderweitige Rechtshängigkeit von Amts wegen zu prüfen ist, besteht keine Ermittlungspflicht "ins Blaue hinein".

Abgesehen von der Frage, ob nach türkischem Verfahrensrecht im Anschluss an eine ausdrücklich erklärte Antragsrücknahme bereits die Rechtshängigkeit entfallen ist, bleibt ferner ungeklärt, ob der in der Türkei noch zur Entscheidung stehende Sachverhalt und Streitgegenstand mit dein hier zu beurteilenden Verfahren identisch ist. Nur dann wäre eine Fortsetzung des inländischen Verfahrens versperrt. Nach dem Wortlaut des Beschlusses des Landgerichts Mersin vom 16.5.2001 ist jedoch nur eine Schlussfolgerung naheliegend und richtig. Der Scheidungsantrag ist ausdrücklich abgewiesen, eine berufungsfähige Beschwer besteht allein hinsichtlich der Kosten. Unter diesen Umständen spricht nichts dafür, dass sich das türkische Verfahren noch mit dem Scheidungsantrag befasst. Es scheint allenfalls um Kosten und Unterhalt zu gehen. Im Ergebnis kann jedoch auch diese Frage unentschieden bleiben.

Der Antragsteller würde bei einer Sperrwirkung des türkischen Verfahrens eine unzumutbare Beeinträchtigung seines Rechtsschutzes erleiden. Die Parteien leben seit 1992 getrennt. Schon bei diesen zeitlichen Umständen liegt die Schlussfolgerung nahe, dass es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, mit der von ihm erstrebten Ordnung seiner persönlichen Angelegenheiten noch länger zuwarten zu müssen. Dies gilt umso mehr, weil die Antragsgegnerin nichts dazu vorträgt, weshalb sie das Verfahren in der Türkei abwarten möchte. Auf mehrfaches Nachfragen im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie Insoweit keine Gründe genannt. Der damit verbundene Anschein, dass die Antragsgegnerin ohne erkennbaren Grund eine Scheidung verzögern möchte, ist nicht schützenswert. Hinzu tritt ferner, dass der Antragsteller nach dem persönlichen Eindruck, den er im Termin hinterließ, an der 'bisher ungeklärten Situation sehr leidet. Dies und die lange Trennungszeit rechtfertigen die Abweichung vom Grundsatz des Vorrangs der Rechtshängigkeit eines früheren Verfahrens bei gleichem Verfahrensgegenstand (vgl. BGH IPRax 1984, 152). Soweit gegen die hier angewendete Rechtsprechungslinie Bedenken erhoben werden und größte Zurückhaltung empfohlen wird (vgl. Schumann IPRax 1986, 14), ändert das die Entscheidung nicht. Die vorliegende Fallgestaltung rechtfertigt die Annahme eines extremen Ausnahmefalls.

Der Scheidungsantrag ist auch begründet. Die Entscheidung muss unter Anwendung türkischen Rechts ergehen. Die anzuwendende Rechtsordnung zur Bewertung eines Scheidungsantrages von gemischtnationalen oder ausländischen Ehepartnern ergibt sich aus den Vorschriften des internationalen Privatrechts. Danach unterliegt die Scheidung dem Recht des Staates, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit für die allgemeinen Wirkungen der Ehe gilt, Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Eingetreten ist die Rechtshängigkeit im Termin vom 6.12.2001. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller deutscher und die Antragsgegnerin türkische Staatsbürgerin. Unter diesen Umständen kommt türkisches Recht zur Geltung. Gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 EGBGB gilt primär, wenn und solange die Ehegatten Angehörige des gleichen Staates sind, das Recht dieses Staates. Fehlt es hieran, wenn einer der Ehegatten während der Ehe die vormals gemeinsame Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, ist das Recht der letzten gemeinsamen Staatsangehörigkeit maßgebend, wenn jedenfalls der andere Ehegatte diese Staatsangehörigkeit immer besaß. So liegt der vor liegende Fall. Zunächst sind beide Parteien türkische Staatsbürger gewesen; die Antragsgegnerin hat diese Nationalität behalten. Damit ist an türkisches Recht anzuknüpfen, auch wenn der Antragsteller zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb.

Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist nach Art. 134 MK berechtigt. Die Voraussetzung dieses Scheidungsgrundes ist die faktische Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft. Das ist der Fall, wenn die Grundlagen des Ehelebens unheilbar zerstört und Zweck und Bedeutung der Ehe verloren gegangen sind. Dabei muss die Zerrüttung so tief sein, dass die Fortsetzung der Ehe unzumutbar wird. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall festzustellen. Wenn nach dem Vorbringen des Antragstellers die Parteien seit 1992 getrennt voneinander leben, die Antragsgegnerin und der Antragsteller die Ehe nicht fortsetzen möchten und die Antragsgegnerin zudem mit einem anderen Mann zusammenlebt, ist nur eine Schlussfolgerung aus diesen Fakten möglich und richtig. Diese Ehe ist tiefgreifend zerrüttet, dem Antragsteller ist eine Fortsetzung nicht weiter zuzumuten. Es gibt keinerlei eheliche Verbundenheit mehr. Der Wille zu äußeren Gemeinsamkeiten ist eindeutig erloschen. Dem Vorbringen des Antragstellers kann ohne weiteres gefolgt werden. Er hat seine Angaben aus der Antragsschrift im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich und glaubhaft bestätigt. Seine Schilderungen wurden von der Antragsgegnerin nicht ausgeräumt. Sie hat vielmehr von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebraucht gemacht.

Der Widerspruch der Antragsgegnerin hindert den Scheidungsausspruch nicht. Die Antragsgegnerin hat zwar nach Art. 134 Abs. 1 MK grundsätzlich das Recht, der Scheidung zu widersprechen. Doch nach Art. 134 Abs. 2 MK ist trotz des Widerspruchs des beklagten Ehegatten auf Scheidung zu erkennen, wenn der Widerspruch rechtsmißbräuchlich ist (vgl. FamRZ 1939, 363) Das ist der Fall, wenn weder für den beklagten Ehegatten noch für die Kinder ein schützenswertes Interesse an der Fortsetzung der gescheiterten Ehe besteht. Interessen dieser Art sind für die Antragsgegnerin weder ersichtlich, noch vorgetragen (vgl. OLG FamRZ 1995, 933). Schützenswerte Interessen der Antragsgegnerin könnten darin liegen, dass die das ehelichen Zusammenleben wieder aufnehmen möchte, oder dass sie beachtliche wirtschaftliche Gründe anführen kann (vgl. OLG FamRZ 1992, 1436; FamRZ 1991, 1306). Doch von alledem findet sich im Vorbringen der Antragsgegnerin nichts, eher das Gegenteil. Wie ausgeführt ist nicht erkennbar, dass sie ein weiteres eheliches Zusammenleben anstrebt. Auch wirtschaftliche Gründe zur Berechtigung des Widerspruchs bestehen nicht. Die Unterhaltspflicht des Antragstellers hinsichtlich der Kinder ist geregelt. Letztendlich beschränkt sich die Begründung des Widerspruchs der Antragsgegnerin auf den Wunsch, das in der Türkei geführte Verfahren abzuwarten. Dazu ist oben alles Notwendige gesagt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93a ZPO.

Der Streitwert der Sache wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus X zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes, beim glaubhaft gemachten Einkommen ohne die Verpflichtung Raten zu zahlen, Prozesskostenhilfe bewilligt.