LG Köln, Beschluss vom 13.03.2002 - 2 O 60/96
Fundstelle
openJur 2011, 19830
  • Rkr:
Tenor

Auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 31.08.2002 sind von dem Kläger an Kosten 9.316,16 EUR (in Buchstaben: neuntausenddreihundertsechzehn und 16/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2002 an die Beklagte zu 1) zu erstatten. Die Berechnung ist bereits übersandt. Die Gründe des Beschlusses befindet sich auf der Rückseite oder gegebenenfalls in der Anlage. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Hinweis:

Aus diesem Beschluss kann ohne weiteres die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die festgesetzten Kosten nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses an den Gläubiger gezahlt werden. Die Gerichtskasse ist zur Entgegennahme der Zahlung nicht befugt. Ist die zugrundeliegende Entscheidung nur gegen eine Sicherheit vorläufig vollstreckbar, muss der Berechtigte vor Beginn der Zwangsvollstreckung nachweisen, dass er die Sicherheit geleistet hat oder dass die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Anlage zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom13.03.2002:

Die Beklagten haben im einzelnen zur Festsetzung angemeldet:

I. Instanz:

Die Beklagte zu 1) Kosten des Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren 8 O 74/96 in Höhe von 2.381,00 DM, Kosten des Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren 2 O 60/96 in Höhe von 4.646,00 DM, die Beklagte zu 2) Kosten des Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren 8 O 74/96 in Höhe von 2.325,00 DM, Kosten des Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren 2 O 60/96 in Höhe von 4.610,00 DM.

Die Kosten sind richtig angesetzt und in voller Höhe erstattungsfähig. Die vor Verbindung der Verfahren 8 O 74/96 und 2 O 60/96 dem Anwalt erwachsenen Gebühren (hier: Prozessgebühr) sind erstattungsfähig (s. Gerold/Schmidt, Komment. zur BRAGO, Anm. 52 zu § 31).

II. Instanz:

Die Beklagte zu 2) Kosten des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.010,50 DM, die Beklagten zu 1) und 2) Kosten eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 6.948,90 DM für das Verfahren bis zu dem Urteil des OLG Köln vom 21.08.1997 und Kosten des Anwalts in Höhe von 3.010,50 DM für das Verfahren nach Zurückverweisung durch den BGH.

Die von den Beklagten geltend gemachten Kosten zweier Anwälte sind dem Grunde nach erstattungsfähig.

Insoweit wird auf den Schriftsatz der Rechtsanwälte Dr. T und Partner vom 04.02.2002 Bezug genommen, dem zuzustimmen ist. Den beklagten Parteien war zuzubilligen, sich wegen möglicher Interessenkonflikte jeweils durch einen eigenen Anwalt vertreten zu lassen.

Die angesetzte Erhöhungsgebühr gern. § 6 BRAGO ist erstattungsfähig. Zwar handelt es sich für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinsichtlich der Räumungsklage nicht um den gleichen Gegenstand im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Gegenstandsgleichheit kommt bei Inanspruchnahme mehrerer Streitgenossen wegen Räumung und Herausgabe selbst bei identischen Klageanträgen nicht in Betracht, da die mehreren Personen insoweit nicht Gesamtschuldner'sind, denn jeder Schuldner kann den geltend gemachten Anspruch nur für sich erfüllen. Eine Mehrvertretungsgebühr kann jedoch im Hinblick auf die Widerklage geltend gemacht werden. Diese wurde zwar nur von der Beklagten zu 1) erhoben, die Beklagte zu 2) ist jedoch als Streithelferin beigetreten. Die Widerklage betrifft das Fortbestehen des Mietvertrages zwischen Kläger und Beklagten zu 1, mithin ist der Prozessbevollmächtigte wegen desselben Rechtsverhältnisses im Sinne von § 6 BRAGO tätig geworden. Die für die Verhandlung vom 27.07.2000 angesetzte Erörterungsgebühr ist in voller Höhe erstattungsfähig. Laut Protokoll über die mündliche Verhandlung wurde die Sache zunächst erörtert, erst dann wurden übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben.

Die angemeldeten Anwaltskosten sind daher in voller Höhe erstattungsfähig.

III. Instanz

Die angemeldeten Anwaltskosten in Höhe von 8.951,50 DM sind richtig angesetzt und in voller Höhe erstattungsfähig.

Gerichtskosten An Gerichtskostenvorschüssen haben die Beklagen jeweils 1.732,50 DM gezahlt.

Erstattungsanspruch insgesamt:

a) für Beklagte zu 1):

Anwaltskosten I. Instanz (2.381,00 DM + 4.646,00 DM) = 7.027,00 DM,

Anwaltskosten II. Instanz (6.948,90 DM + 3.010,50 DM: 2) = 4.979,70 DM,

Anwaltskosten III. Instanz (1/2 von 8.951,50 DM) = 4.475,75 DM,

Gerichtskostenvorschuss 1.732,50 DM,

Summe 18.214,95 DM = 9.316,16 EUR.

b) für Beklagte zu 2)

Anwaltskosten I. Instanz (2.325,00 DM + 4.610,00 DM) = 6.935,00 DM,

Anwaltskosten II. Instanz

(3.010,50 DM + 1/ 2 von [6.948,90 DM + 3.010,50 DM]) = 7.990,20 DM,

Anwaltskosten III. Instanz (1/2 von 8.951,50 DM) = 4.475,75 DM,

Gerichtskostenvorschuss 1.732,50 DM,

Summe: 21.133,45 DM = 10.805,36 EUR.

Es ergehen zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Die Verzinsung bestimmt sich nach den zum Antragszeitpunkt geltenden Bestimmungen.