AG Köln, Urteil vom 15.09.1998 - 212 C 124/98
Fundstelle
openJur 2016, 13694
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Feststellung, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, nachdem die Beklagte die Bastverkleidung entfernt hat. Denn die ursprüngliche Klage war unbegründet. Der Klägerin stand kein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Entfernung der Bastverkleidung gem. § 550 BGB zu. Denn die Anbringung der Bastverkleidung bis zur Höhe der Balkonbrüstung und auf der Innenseite des Balkons stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch im Sinne des § 550 BGB dar. Durch diese Vorschrift sollen in erster Linie die Mietsache als solche und das Eigentum des Vermieters geschützt werden. Es wird von der Klägerin selber nicht vorgetragen, daß durch das Anbringen der Bastverkleidung eine Beschädigung der Mietsache eingetreten ist. Es muß jedoch auch davon ausgegangen werden, daß kein Vertragswidriger Gebrauch im Hinblick auf die Gestaltung der Außenfassade des Hauses vorliegt. Ausweislich des im Termin vom 25.08.1998 von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Fotos war zu erkennen, daß sich die Bastabdeckung nur im unteren Bereich bis zur Höhe der Brüstung befindet. Nur in einem geringen Umfange ist die Bastabdeckung teilweise höher als die Balkonbrüstung. Dadurch tritt jedoch keine Verunstaltung der Außenfassade des Hauses ein. Dabei konnte festgestellt werden, daß diese Bastabdeckung farblich unauffällig war und sich sehr wohl di das Gesamtbild einfügte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich gegenüber ein mehrstöckiges Haus befindet, besteht ein erhebliches Interesse der Beklagten, daß sie ihre Wohnung einschließlich des Balkons nutzen kann. Dies ist jedoch angesichts der mit durchsichtigen Glasplatten ausgestatteten Balkonbrüstung nur sehr eingeschränkt möglich. Es muß der Beklagten aus diesem Grunde zur uneingeschränkten Nutzung der Mietwohnung einschließlich des Balkons die Anbringung eines unauffälligen Sichtschutzes gestattet sein. Denn ohne diese Abdeckung würde im Einzelfall eine erhebliche Beeinträchtigung der Privat- und Intimsphäre der Beklagten gegeben sein. Aus diesem Grunde muß das Interesse der Klägerin an der gleichmäßigen Gestaltung der Außenfassade zurücktreten, zumal die von der Beklagten angebrachte Bastabdeckung jederzeit entfernbar ist und auch nicht zu einer optischen Verunstaltung der Außenfassade führt.

Es ist insoweit unerheblich, ob der Vertreter der Klägerin das Anbringen der Bastmatte ausdrücklich genehmigt hat. Jedoch war im vorliegenden Falle weiter zu berücksichtigen, daß die Beklagte diese Verkleidung unstreitig bereits im März 1997 angebracht hat und die Klägerin diese über ein Jahr geduldet hat. Insoweit wäre auch eine konkludente Einwilligung der Klägerin denkbar.

Nach alledem war der Feststellungsantrag der Klägerin nicht begründet, da bereits die ursprüngliche Klage nicht begründet war.

Die Klage war auch insoweit unbegründet, sofern die Klägerin begehrt hat, die Beklagte zu verurteilen, an der Balkonbrüstung der Wohnung eine Bastverkleidung nicht wieder ohne Zustimmung der Klägerin zu installieren. Insoweit gilt im vorliegenden Fall nicht § 14 Ziff 4 und 5 des Mietvertrages. Es handelt sich bei der Anbringung der Bastverkleidung um eine Gestaltung der Mietsache durch den Mieter. Hierzu ist er aber auch, wie bereits zuvor ausgeführt, berechtigt, um einen uneingeschränkten Gebrauch der Mietsache ausüben zu können. Im Übrigen ist im Hinblick auf die gewählte Verkleidung eine Verunstaltung der Außenfassade nicht gegeben. Im Übrigen ist auch diesem geltend gemischten Anspruch der Beklagten die Duldung dieses Zustandes durch die Klägerin über einen Zeitraum von über einem Jahr entgegenzuhalten.

Folglich bestand auch kein Anspruch der Klägerin darauf, daß die Beklagte diese Bastverkleidung nicht mehr ohne ihre Zustimmung anbringen dürfe.

Ein Anspruch der Klägerin auf Schriftsatznachlaß im Hinblick auf den im Termin vom 25.08.1998 überreichten Schriftsatz der Beklagten bestand nicht, da dieser Schriftsatz keinen entscheidungserheblichen neuen Vortrag enthielt, § 283 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.

Streitwert: Antrag zu 1.: 300,00 DM

Antrag zu 2.: 300,00 DM

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