1. Für die Untersagung der nicht erlaubten Vermittlung von Sportwetten sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig; eine länderübergreifende Zuständigkeit des Landes Hessen nach § 9a Abs. 3 GlüStV ist insoweit nicht gegeben.
2. Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden.
3. Das Angebot von Livewetten auf einzelne Vorgänge während eines Sportereignisses ist nach § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV unzulässig; eine Vermittlung derartiger Wetten ist nicht erlaubnisfähig
4. Die gaststättenähnliche Ausgestaltung von Wettannahmestellen (Bestuhlung, Getränkeangebot, Bewerbung als Sportcafé) sowie die Verknüpfung des Wettangebots mit der Möglichkeit der Benutzung von Geldspielautomaten sind mit dem Ziel des GlüStV, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern, nicht vereinbar.
5. Der Untersagung unerlaubter Vermittlung von Sportwetten steht keine fehlende Notifizierung des saarländischen Ausführungsgesetzes zum GlüStV entgegen.
6. Der Sportwettveranstalter ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Untersagung der Vermittlung der Sportwetten weder notwendig noch einfach beizuladen.
Die von der Antragstellerin beantragte Beiladung der Firma T. Co. Ltd./Malta wird abgelehnt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin unter dem Aktenzeichen 6 K 1187/14 erhobenen Klage gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 02.09.2014 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Mit der angefochtenen Verfügung untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Ausübung der Tätigkeit "Vermittlung von Sportwetten" für nicht im Saarland konzessionierte Sportwetten für das gesamte Gebiet des Saarlandes, hier speziell den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, die Vermittlung von Sportwetten und die Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs, insbesondere am Betriebssitz A-Straße in A-Stadt, sowie jegliche Werbung hierfür und die Überlassung der Betriebsräume an Dritte zum Zweck der Weiterführung nicht konzessionierter Sportwettvermittlung (Ziffer A. I. der Verfügung). Zugleich wurde die Antragstellerin unter Ziffer A.II. aufgefordert, den nicht konzessionierten Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, die Vermittlung nicht konzessionierter Sportwetten und die Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs binnen drei Tagen einzustellen und es zu unterlassen, die Betriebsräume einem Dritten zum Zweck der Weiterführung nicht konzessionierter Sportwettenvermittlung zu überlassen (Nr. 1), jegliche Werbung für nicht konzessionierte Sportwetten zu unterlassen und die am Geschäftssitz angebrachte Werbung binnen einer Frist von zwei Wochen zu entfernen (Nr. 2), das Bereithalten aller speziellen Hilfsmittel für die Annahme, Vermittlung oder das Weiterleiten von nicht konzessionierten Sportwetten in öffentlich zugänglichen Räumen der Wettvermittlungsstellen zu unterlassen und binnen einer Frist von drei Tagen derartige Hilfsmittel zu entfernen (Nr. 3) sowie die Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen dem Antragsgegner schriftlich mitzuteilen (Nr. 4), wobei die Mitteilung zu Nrn. 1 und 3 binnen einer Frist von einer Woche und die Mitteilung zu Nr. 2 binnen einer Frist von drei Wochen beim Antragsgegner einzugehen habe. Für den Fall, dass die Antragstellerin den Verfügungen gemäß Ziffern I. und II. Nrn. 1, 2 und 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5.000 Euro angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Für den Fall, dass die Antragstellerin der Verpflichtung gemäß Ziffer II. Nr. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, wurde ihr die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung aller Hilfsmittel zur Annahme, Vermittlung oder Weiterleitung von Sportwetten angedroht (Ziff. A. III. 1 und 2 der Verfügung).
Der dagegen gerichtete Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Klage gegen die von dem Antragsgegner unter Ziffern A. I. und II. Nrn. 1 - 4 der Untersagungsverfügung getroffenen Anordnungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 -GlüStV- keine aufschiebende Wirkung hat und auch die unter Ziffer III. Nrn. 1 und 2 des Bescheides weiter verfügten Zwangsmittelandrohungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO sofort vollziehbar sind. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zu. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung; umgekehrt kommt dem öffentlichen Interesse am Vollzug regelmäßig der Vorrang zu, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hingegen als offen, ist eine von der Vorausbeurteilung der Hauptsache unabhängige Folgenabwägung vorzunehmen, wobei auch die gesetzgeberische Entscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen ist.
Ausgehend davon überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 02.09.2014 bestehen. Die Klage der Antragstellerin wird daher aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
Die in der angefochtenen Verfügung unter Ziffern A. I. und II. 1 - 4 getroffenen Anordnungen des Antragsgegners finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -. Nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder auf seiner Grundlage begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Der Antragsgegner als die nach § 14 Abs. 1 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20.06.2012 - AG GlüStV-Saar - zuständige Behörde kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Insbesondere kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen.
Der Antragsgegner ist danach zunächst die für die Untersagungsverfügung zuständige Behörde. Der Auffassung der Antragstellerin, der Antragsgegner sei sachlich nicht zuständig, vielmehr bestehe auch insoweit eine länderübergreifende Zuständigkeit des Landes Hessen, vermag die Kammer demgegenüber nicht zu folgen. Sie schließt sich vielmehr dem Verwaltungsgericht Stade an, das hierzu mit Beschluss vom 13.10.2014 zutreffend folgendes ausgeführt hat:
"Der Zuständigkeit des Antragsgegners steht § 9a Abs. 3 GlüStV nicht entgegen, der gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 NGlüSpG unberührt bleibt. Insbesondere ist für die gegenüber der Antragstellerin verfügte Untersagung nicht das Land Hessen gemäß § 9a Abs. 3 i.V.m. § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV zuständig.
Nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV erteilt die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen für alle Länder die Konzession nach § 4a und die - hier nicht einschlägige - Erlaubnis nach § 27 Abs. 2. Gemäß § 9a Abs. 3 GlüStV üben die nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsnehmern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 mit Wirkung für alle Länder aus; sie können die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen und nach ihrem jeweiligen Landesrecht vollstrecken sowie dazu Amtshandlungen in anderen Ländern vornehmen.
Das Land Hessen ist danach für das Konzessionsverfahren sowie für die Glücksspielaufsicht gegenüber konzessionierten Sportwettveranstaltern zuständig. Die Antragstellerin ist jedoch nicht konzessionierte Sportwettveranstalterin, sondern lediglich Vermittlerin von Sportwetten. Veranstalterin der von der Antragstellerin vermittelten Sportwetten ist die Firma I.; diese bedarf einer Konzession nach § 4a GlüStV und unterliegt sodann gemäß § 9a Abs. 3 GlüStV der Glücksspielaufsicht des Landes Hessen. Die Antragstellerin als Vermittlerin von Sportwetten ist an dem Konzessionsverfahren jedoch nicht beteiligt. § 9a Abs. 3 GlüStV ist daher auf die Antragstellerin nicht anwendbar, so dass es insoweit bei der Zuständigkeit des Antragsgegners nach § 23 Abs. 1 NGlüSpG bleibt.
Hinzu kommt, dass der Firma I. als Sportwettveranstalterin noch keine Konzession nach § 4a GlüStV erteilt worden ist. Sie ist noch keine Konzessionsnehmerin. Das Land Hessen übt nach der klaren Zuständigkeitsregelung in § 9a Abs. 3 GlüStV jedoch lediglich gegenüber den Konzessionsnehmern die Glücksspielaufsicht mit Wirkung für alle Länder aus. Die Zuständigkeit geht erst mit der Konzessionserteilung auf das Land Hessen über. Der Antragsgegner hat insoweit bestätigt, dass das Land Hessen auch tatsächlich über noch nicht konzessionierte Veranstalter keine Aufsicht ausübt.
Eine länderübergreifende Zuständigkeit des Landes Hessen bzw. des Glücksspielkollegiums als Organ (vgl. dazu § 9a Abs. 5 bis 8 GlüStV) ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus der ihrer Ansicht nach schwierigen Abgrenzung zwischen Ergebnis- und Ereigniswetten. Zur Auslegung und zum Vollzug der Vorschriften des GlüStV und des NGlüSpG ist die jeweils zuständige Behörde, hier der gemäß § 23 Abs. 1 NGlüSpG zuständige Antragsgegner, berufen. Die Zuständigkeit ändert sich nicht dadurch, dass sich die Auslegung einer bestimmten Vorschrift als schwierig erweist. Insbesondere sieht § 9a GlüStV keine entsprechende Regelung vor, wonach die Auslegung bestimmter Vorschriften zur einheitlichen Klärung dem Glücksspielkollegium vorbehalten ist."
VG Stade, Beschluss vom 13.10.2014 - 6 B 1462/14 -, juris
Diese nach Auffassung der Kammer zutreffenden Ausführungen sind ohne weiteres auf die Verhältnisse des vorliegenden Falles übertragbar. Auch hier ist die Antragstellerin lediglich Vermittlerin der von der Firma T. Co. Ltd. als Sportwettenveranstalterin und Konzessionsbewerberin angebotenen Sportwetten, weshalb eine Zuständigkeit des Landes Hessen bzw. des Glücksspielkollegiums aus den vorstehend dargelegten Gründen ausscheidet.
Ebenso VG Regensburg, Beschluss vom 17.11.2014 - RN 5 S 14.1494 -, juris
Auch die materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind hier erfüllt. Bei der Vermittlung von Sportwetten an das maltesische Wettunternehmen T. Co. Ltd. durch die Antragstellerin handelt es sich um die Vermittlung unerlaubten Glücksspiels. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV sind Sportwetten Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Sie zählen zu den öffentlichen Glücksspielen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden dürfen. Über eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten, die von dem Antragsgegner als der im Saarland zuständigen Behörde gemäß § 14 Abs. 1 AG GlüStV-Saar zu erteilen wäre, verfügt die Antragstellerin nicht, so dass es sich bei den von ihr vermittelten Sportwetten nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV um unerlaubtes Glücksspiel handelt. Auch befindet sich der Sportwettveranstalter T. Co. Ltd., dessen Sportwetten die Antragstellerin vermittelt, nicht im Besitz der nach § 4 a Abs. 1 GlüStV erforderlichen Konzession.
Der allgemeine Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bereits für die bis zum 30.06.2012 geltende Fassung des Glücksspielstaatsvertrags war geklärt, dass der dort geregelte Erlaubnisvorbehalt unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols verfassungskonform war und auch nicht gegen Unionsrecht verstieß. Er diente nicht allein dem Schutz des Monopols, sondern auch unabhängig davon den verfassungs- wie unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, NVwZ-RR 2014,94, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, NVwZ 2008, 1338, und EuGH, u.a. Urteil vom 09.09.2010, Rs. C-64/08, Engelmann, Slg. 2010 I - 8219
Die gegenüber der Antragstellerin ergangene Untersagungsverfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Zwar vermag weder der Umstand, dass die Antragstellerin gegenwärtig nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ist, noch das bloße Fehlen der Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten durch den Sportwettveranstalter T. Co. Ltd. derzeit eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung der vorliegenden Art allein zu rechtfertigen. Das rein formale Fehlen einer solchen Erlaubnis bzw. Konzession kann der Antragstellerin schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil für sie derzeit nicht die Möglichkeit besteht, die erforderliche Erlaubnis zu erlangen. Nach § 10 a Abs. 1, Abs. 2 GlüStV kann zwar im Rahmen einer zeitlich befristeten Experimentierklausel für Sportwetten Privatunternehmen in Abweichung zu § 10 Abs. 6 GlüStV eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten erteilt werden, in deren Folge Wettvermittlungsstellen wie die Antragstellerin nach § 10 a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten erlangen können. Allerdings ist das in § 10 a i.V.m §§ 4 a ff. GlüStV vorgesehene Verfahren zur Erteilung der Sportwettkonzessionen bislang noch nicht abgeschlossen.
Vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 17.09.2014 - 5 L 1428/14.WI -, mit dem die Vergabe der Sportwettkonzessionen an die ausgewählten Sportwettveranstalter vorläufig gestoppt worden ist; bestätigt durch Beschluss des Hessischen VGH vom 07.10.2014 - 8 B 1686/14 -, jeweils zitiert nach juris
Erst nach der endgültigen Konzessionsvergabe kann aber die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle von dem Konzessionsnehmer beantragt werden. Vorher wäre ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Antragstellerin aussichtslos.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.11.2013 - 6 K 518/12 - sowie Beschluss vom 20.08.2012 - 6 L 523/12 -; ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.11.2012 - 3 B 274/12 -
Auch wenn die Untersagungsverfügung danach nicht allein auf das rein formale Fehlen der erforderlichen Erlaubnis bzw. Konzession gestützt werden kann, ist diese doch deshalb gerechtfertigt, weil die von der Antragstellerin ausgeübte Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten auch materiell nicht erlaubnisfähig ist. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet den Antragsgegner nicht, von einer Untersagung abzusehen und die formell illegale Tätigkeit der Antragstellerin auf zeitlich unabsehbare Zeit zu dulden. Dies wäre nur anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen würde und dies für den Antragsgegner offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar ist. Denn dann wäre die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten. In diesem Fall ist die Untersagung notwendig, um die Klärung im Erlaubnisverfahren zu sichern und zu verhindern, dass durch die unerlaubte Tätigkeit vollendete Tatsachen geschaffen und ungeprüfte Gefahren verwirklicht werden. Hieraus folgt, dass die Durchsetzbarkeit des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen bereits feststeht, dass die materielle Erlaubnisfähigkeit endgültig und unbehebbar fehlt. Solange nicht offensichtlich ist, dass die materielle Legalität vorliegt, bleibt die Untersagung zur Gefahrenabwehr erforderlich.
VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.01.2015 - 6 L 1064/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, NVwZ 2013, 1481, und vom 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, a.a.O., und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2014 - 3 L 20/12 -, zitiert nach juris
Dies zugrunde legend lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin offensichtlich materiell erlaubnisfähig ist. Im Gegenteil ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass das von der Antragstellerin vermittelte Sportwettenangebot der T. Co. Ltd. mit den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags nicht in Einklang steht.
Das Angebot der T. Co. Ltd. als Sportwettveranstalter beinhaltet auch Wettformen, die unzulässig sind. Dies hat die Kammer bereits im Verfahren 6 L 1064/14, das ebenfalls die Vermittlung von Sportwetten an die Firma T. Co.
Ltd./Malta betraf, mit Beschluss vom 15.01.2015 festgestellt und wie folgt begründet:
"Anlässlich einer Vorortkontrolle des Antragsgegners am 19.02.2014 am Betriebssitz der Antragstellerin in der R.-Straße .. in ... S. wurde festgestellt, dass in den Räumlichkeiten an der Wand mehrere Flachbildschirme angebracht waren, auf denen Quoten und Wettübersichten des Wettunternehmens T. Co. Ltd. angezeigt wurden. Dabei fanden auf einigen Bildschirmen Livewettkonferenzen statt, wobei auch auf die Möglichkeit der Abgabe von Wetten auf Liveereignisse ("Nächstes Tor"), Livewetten auf die Restzeit, "Tore ab jetzt" sowie Handycap-Wetten hingewiesen wurde. Bei diesen von T. Co. Ltd. angebotenen Livewetten handelt es sich offenkundig um Wetten während laufender Sportereignisse, die nach § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV grundsätzlich unzulässig sind. Abweichend davon können zwar nach Satz 3 der Vorschrift Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden (Endergebniswetten); Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) sind jedoch ausgeschlossen.
Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, dass das Wettangebot von T. Co. Ltd., wenn auch möglicherweise nur in Teilen, in dem laufenden Konzessionsvergabeverfahren von dem Land Hessen als erlaubnisfähig bewertet worden sei, fehlt es bereits an einer hinreichenden Konkretisierung des insoweit maßgeblichen, angeblich erlaubnisfähigen Geschäftskonzepts des betreffenden Sportwettveranstalters. Darüber hinaus ist die Antragstellerin für ihre Behauptung, die Vorhaltung von Ereigniswetten, Livecasino und Live-Ereigniswetten stehe einer Konzessionierung von T. Co. Ltd. nicht entgegen, jeglichen Nachweis schuldig geblieben. Mangels Darlegung eines abweichenden genehmigungsfähigen Wettangebots des Sportwettveranstalters T. Co. Ltd. ist jedenfalls derzeit weiterhin davon auszugehen, dass dessen aktuelles Geschäftskonzept den Vorgaben des § 21 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV widerspricht und damit nicht erlaubnisfähig ist. Im Übrigen soll selbst nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin der Sportwettveranstalter T. Co. Ltd. keine der nach § 10 a Abs. 3 GlüStV höchstens 20 zu erteilenden Konzessionen für die Veranstaltung von Sportwetten erhalten. Damit fehlt es auch aus diesem Grund an der Erlaubnisfähigkeit der Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin, weil eine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten ohne Vorliegen einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 10a Abs. 2 GlüStV nicht erteilt werden kann."
VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.01.2015 - 6 L 1064/14 -
Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung. Vielmehr sind auch im Fall der Antragstellerin bei Kontrollen am 30.01.2014, 19.02.2014 und 20.08.2014 Feststellungen getroffen worden, die belegen, dass das Angebot des Sportwettveranstalters T. Co. Ltd. unzulässige Wettformen beinhaltet. Insbesondere wurde festgestellt, dass vom Sportwettveranstalter T. Livewetten angeboten und diese Wettangebote auch angenommen wurden. Auf die diesbezüglichen, der angefochtenen Untersagungsverfügung vom 02.09.2014 zugrunde liegenden Ausführungen, denen die Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten ist, kann in Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen werden.
Die Vermittlung teilt wegen ihres akzessorischen Charakters (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV) umfassend das rechtliche Schicksal der Veranstaltung der Sportwetten, die vermittelt werden sollen. Ist die Veranstaltung von Sportwetten nicht erlaubnisfähig, so kann, wie bereits dargelegt, auch deren Vermittlung nicht erlaubt werden. Die Erlaubnisfähigkeit des Vermittelns nicht erlaubter Sportwetten ist generell ausgeschlossen.
VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.01.2015 - 6 L 1064/14 - unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 21.06.2011 - 11 LC 348/10 -, DÖV 2011, 820, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 01.06.2011 - 3 B 39/10 -, zitiert nach juris; ferner Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 4 GlüStV Rdnr. 48 ff.; a.A. offenbar VG Hamburg, Beschluss vom 29.04.2013 - 4 E 331/12 -
Dass eine Sperrung der Übermittlung unzulässiger Wettformen an T. Co. Ltd. technisch nicht möglich sein mag und die Antragstellerin selbst auch nicht in der Lage sein mag, das Wettangebot des betreffenden Sportwettveranstalters zu beeinflussen, ist dementsprechend ohne rechtliche Relevanz.
VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.01.2015 - 6 L 1064/14 -
Durchgreifende Bedenken an der Vereinbarkeit der Regelungen in § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV zur Unzulässigkeit von Live- bzw. Ereigniswetten mit höherrangigem Recht sieht die Kammer anders als die Antragstellerin nicht. Das in § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV geregelte Verbot ist mit Blick auf das mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgte Ziel der Spielsuchtvorbeugung verhältnismäßig und von daher als zulässige Einschränkung sowohl der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG als auch der Gewerbefreiheit nach Art. 44 Satz 1 LVerf zu sehen.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.12.2012 - 3 B 268/12 - sowie VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 08.10.2013 - Lv 1/13 -, juris
Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit i.S.v. Art. 56, 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union -AEUV- ist ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere steht außer Frage, dass das hier in Rede stehende Verbot nicht diskriminierend ist, also für Inländer und Ausländer gleichermaßen gilt, und dass damit tatsächlich auch das unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziel der Bekämpfung der Wettsucht verfolgt wird. Anhaltspunkte dafür, dass Sinn und Zweck des Verbots von Live- bzw. Ereigniswetten nach § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV durch andere gesetzliche Regelungen bzw. die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert würde, sind nicht erkennbar.
So bereits VG des Saarlandes, Urteil vom 21.11.2013 - 6 K 518/12 -; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.12.2012 - 3 B 268/12 -, m.w.N.; VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.01.2015 - 6 L 1064/14 -
Hinzu kommt, dass die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 AG GlüStV-Saar nur erteilt werden darf, wenn mit der Antragstellung erklärt wird, dass die Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle, insbesondere nach ihrer Lage und ihrer Gestaltung, den Zielen des § 1 GlüStV nicht entgegenstehen. Zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags gehört es nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV auch, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Dieser Zielsetzung läuft die konkrete Ausgestaltung der Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin erkennbar zuwider. Der Antragsgegner hat bei den bereits angeführten Vorortkontrollen am Betriebssitz der Antragstellerin unter anderem festgestellt, dass auf Flachbildschirmen in der Wettannahmestelle Sportsendungen gezeigt wurden. Des Weiteren waren ein Kaffee- sowie ein Zigarettenautomat aufgestellt und es gab ein Getränkeangebot. Zudem waren mehrere Tische und Stühle (für mindestens 15 Personen) vorhanden, wo auch tatsächlich Wettkunden saßen. Außerdem stellte der Antragsgegner bei der Kontrolle am 30.01.2014 fest, dass in den Betriebsräumen der Antragstellerin mehrere gewerbliche Geldgewinnspielgeräte vorgehalten wurden. Die weitere Kontrolle vom 20.08.2014 ergab, dass zwar im Wettbüro keine Geldgewinnspielgeräte mehr vorhanden waren, solche (insgesamt sechs Stück) aber in einem gesonderten, nur durch eine Tür vom Wettbüro getrennten Raum des Gebäudes vorgehalten wurden und für die Kunden des Wettbüros ohne weiteres zugänglich waren. Aus diesen Feststellungen ergibt sich hinreichend, dass die Räumlichkeiten, in denen die Antragstellerin Sportwetten vermittelt, mit dem Ziel des § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV nicht zu vereinbaren sind. Aufgrund der aufgestellten Stühle und Tische sowie der zur Verfügung gestellten Getränke vermittelt die Wettannahmestelle der Antragstellerin, wie sich auf den in den Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners befindlichen Lichtbildern unschwer erkennen lässt, den Eindruck einer Gaststätte oder eines Cafés. Hierauf zielt auch die Außenwerbung der Antragstellerin ab, die ihre Wettannahmestelle auf einem außen angebrachten großen Werbeschild als "Sportcafé" bzw. "Sportsbar mit 20 Fernsehern" bewirbt (s. Behördenakte, Bl. 55). Den Wettkunden soll der Aufenthalt ersichtlich angenehmer gestaltet und sie sollen zum Verweilen eingeladen werden. Die Einrichtung der Wettannahmestelle ist darauf ausgerichtet, dass die Wettkunden diese nicht nur kurz betreten, um -wie etwa in einer Lottoannahmestelle- ihre Wetten zu platzieren und anschließend die Räumlichkeiten wieder zu verlassen. Vielmehr sollen sich die Wettkunden länger dort aufhalten, um wiederholt Wetten zu platzieren und den Ablauf der Sportveranstaltungen, auf die sie gewettet haben, zu verfolgen. Der gaststättenartige Charakter der Wettannahmestelle ergibt sich dabei bereits ohne weiteres daraus, dass (s. hierzu Foto Behördenakte Bl. 58) Getränke zum Verzehr vor Ort verabreicht werden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGastG).
Davon abgesehen, dass die Räumlichkeiten, in denen die Antragstellerin ihre Wettvermittlungsstelle betreibt, demnach bereits in einer Art und Weise ausgestaltet sind, die geeignet ist, das Eintreten von Glücksspiel- und Wettsucht zu fördern, statt dem entgegenzuwirken, widerspricht es dem in § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV verankerten Ziel des Glücksspielstaatsvertrags auch, dass in einem an die Wettannahmestelle der Antragstellerin unmittelbar angrenzenden Raum gewerbliche Glücksspielgeräte des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO vorgehalten werden. Der Vortrag der Antragstellerin, die betreffende Räumlichkeit gehöre zu einer noch nicht in Betrieb genommenen, nicht zu ihrer Wettannahmestelle gehörenden Gaststätte, ändert hieran nichts. Nach der Legaldefinition des Spielhallenbegriffs in § 3 Abs. 7 GlüStV, wonach eine Spielhalle ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens ist, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung u. a. von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO dient, handelte es sich bei dem Raum, in welchem unstreitig im August noch vor der nach dem Antragsvorbringen geplanten Gaststätteneröffnung sechs Geldgewinnspielgeräte in Betrieb genommen worden waren, um eine Spielhalle. Damit verstößt die Tätigkeit der Antragstellerin aber auch gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV. Nach dieser Vorschrift dürfen Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, nicht vermittelt werden. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Geldspielgeräte seien nicht von ihr selbst in Betrieb genommen worden, geht insoweit fehl, da es hierauf nach dem Wortlaut der Vorschrift und auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht ankommt.
Ungeachtet des Umstandes, dass vorliegend ein Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV durch die Antragstellerin anzunehmen ist, läuft es im Übrigen dem Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV zuwider, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von Sportwetten zusätzlich auch die Möglichkeit zum Geldautomatenspiel angeboten wird. Hierdurch wird nämlich Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Glücksspiel- oder Wettsucht ist. Es ist davon auszugehen, dass das Geldautomatenspiel die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringt. Es hat sich in den letzten Jahren hinsichtlich des Suchtpotentials expansiv entwickelt, den einstigen Charakter als bloßes Unterhaltungsspiel verloren und ist zu einer der gefährlichsten Glücksspielarten geworden.
VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.01.2015 - 6 L 1064/14 - unter Hinweis auf Lt-Drs. 15/15 vom 15.05.2012, S. 2 und S. 138 ff. zu §§ 24 - 26 GlüStV
Die räumliche Verknüpfung von gewerblichem Geldautomatenspiel und einer Betriebsstätte für die Vermittlung von Sportwetten bietet daher für diese in hohem Maße suchtgefährdeten Personen einen nach der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrags unerwünschten Anreiz, sich auch den Sportwetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden unerwünschterweise dazu animiert werden, sich dem Geldautomatenspiel zuzuwenden.
VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.01.2015 - 6 L 1064/14 - unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.12.2012, 3 B 268/12, m.w.N.; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - m.w.N., zitiert nach juris
Dieser Gefahr soll auch durch das in § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV ausgesprochene Verbot des Aufstellens von Geldspielautomaten in Annahmestellen für Sportwetten begegnet werden.
Dass die Geldspielautomaten in einem der Wettannahmestelle benachbarten Raum betrieben wurden, steht der Annahme einer den Zielen des GlüStV entgegenstehenden räumlichen Verknüpfung von gewerblichem Geldautomatenspiel und der Betriebsstätte für die Vermittlung von Sportwetten nicht entgegen. Mit Recht weist der Antragsgegner insoweit darauf hin, dass nach seinen Feststellungen vor Ort das Wettbüro der Antragstellerin und der Raum mit den Geldspielautomaten lediglich durch eine unverschlossene Tür voneinander getrennt waren und zwischen beiden Bereichen für die Kunden ohne weiteres die Möglichkeit bestand, zwischen der Sportwettvermittlungsstelle der Antragstellerin und dem Geldspielautomatenraum zu wechseln. Demgemäß bestand durchaus eine Verknüpfung von gewerblichem Geldautomatenspiel und der Vermittlung von Sportwetten, die den nach den Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags in § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV unerwünschten Anreiz bietet, sich auch dem jeweils anderen Glücksspielangebot zuzuwenden. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Antragsgegners ist der Raum mit den Spielgeräten nur durch eine Tür vom Wettbüro der Antragstellerin aus erreichbar. Die vom Antragsgegner angetroffenen, an den Geldspielautomaten spielenden Gäste wechselten zwischen diesem Raum und dem Wettbüro durch die vorhandene Tür.
Ist der Antragsgegner daher, ohne dass es noch entscheidend darauf ankommt, ob die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin auch mit der Regelung in § 21 Abs. 4 Satz 1 GlüStV unvereinbar ist, nach der die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten nicht zulässig ist, im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin materiell nicht erlaubnisfähig ist, kann es rechtlich auch nicht beanstandet werden, dass deren Vermittlungstätigkeit vollumfänglich untersagt worden ist. Die gesetzliche Bindung des dem Antragsgegner in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumten Untersagungsermessens an das legitime Ziel der Spielsuchtvorbeugung und -bekämpfung lässt eine Duldung der Vermittlung eines offensichtlich nicht erlaubnisfähigen Sportwettangebots nicht zu. Da eine ausschließlich standortbezogene Untersagung durch eine Verlagerung der Vermittlungstätigkeit an andere Standorte einfach umgangen werden könnte, wie dies in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen häufig geschehen ist, ist auch ein saarlandweites Verbot gerechtfertigt.
VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.01.2015 - 6 L 1064/14 - unter Hinweis auf VG des Saarlandes, Urteil vom 21.11.2013 - 6 K 518/12 - und OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 06.12.2012 - 3 B 268/12 - und vom 19.11.2012 - 3 B 274/12 -
Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, die Untersagung lediglich auf die eindeutig materiell rechtswidrigen Tätigkeiten zu beschränken. Bestehen keine Zweifel an dem Fehlen der Erlaubnisfähigkeit der ausgeübten Vermittlungstätigkeit, rechtfertigt der Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich auch eine vollständige Untersagung der ohne Erlaubnis ausgeübten Sportwettenvermittlung.
VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.01.2015 - 6 L 1064/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 2.10 -, NVwZ 2011, 1328, und OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 06.12.2012 - 3 B 268/12 - und vom 19.11.2012 - 3 B 274/12 -
Da die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin, wie dargelegt, insbesondere wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Vermittlung von Live- bzw. Ereigniswetten nach § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV, eindeutig materiell nicht erlaubnisfähig ist, ist die vollumfängliche Untersagung auch nicht unverhältnismäßig. Gegen eine etwaige Beschränkung der Untersagung auf die Vermittlung unerlaubter Live- bzw. Ereigniswetten, obwohl der betreffende Sportwettveranstalter diese weiterhin anbietet, spricht im Übrigen, dass dies von dem Antragsgegner nur schwer und mit hohem Verwaltungsaufwand zu kontrollieren wäre.
So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.12.2012 - 3 B 268/12 -; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 29.04.2013 - 4 E 331/12 -
Dass die Antragstellerin nicht an den Sportwettveranstalter T. Co. Ltd. gebunden und damit eine legale Tätigkeit künftig nicht ausgeschlossen sein mag, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die von dem Antragsgegner für das gesamte Gebiet des Saarlandes ausgesprochene umfassende Untersagung der Vermittlung nicht im Saarland konzessionierter Sportwetten unverhältnismäßig wäre. Maßgeblich für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung ist die derzeit von der Antragstellerin ausgeübte Vermittlungstätigkeit und nicht eine etwa zukünftig beabsichtigte Tätigkeit für einen anderen Sportwettveranstalter.
VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.01.2015 - 6 L 1064/14 - unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.12.2012 - 3 B 268/12 - und OVG Lüneburg, Urteil vom 21.06.2011 - 11 LC 348/10 -, juris, m.w.N.
Die Untersagungsverfügung begegnet ferner nicht mit Blick auf die von der Antragstellerin vorgetragene Duldungspraxis der Vermittlung von Sportwetten an T. Co. Ltd. in anderen Bundesländern rechtlichen Bedenken. Hinreichende Anhaltspunkte für eine gegen Unionsrecht verstoßende inkohärente Verfahrensweise sieht die Kammer im Gegensatz zur Antragstellerin nicht. Nach dem Kenntnisstand der Kammer sind bei unerlaubter Vermittlung von ungenehmigten Glücksspielen, insbesondere von Sportwetten, auch in jüngster Zeit bundesweit Untersagungsverfügungen erlassen worden. Soweit vorübergehend vom Erlass bzw. von der Durchsetzung entsprechender Verfügungen abgesehen worden ist, wie dies auch im Saarland zeitweilig der Fall war, lässt dies noch nicht auf eine generelle Duldung unerlaubter Sportwettvermittlung schließen, sondern ist als Reaktion auf die noch im Gang befindliche Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrags und die mit Blick auf das noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren der Sportwettkonzessionen zu verstehen.
VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.01.2015 - 6 L 1064/14 - unter Hinweis auf VG des Saarlandes, Urteil vom 21.11.2013 - 6 K 518/12 - und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.11.2012 - 3 B 274/12 - , sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2013 - 3 M 244/13 - ZfWG 2014, 45, m.w.N.
Im Übrigen ist es zumindest in vereinzelten Fällen in anderen Bundesländern zu einem Einschreiten der dort zuständigen Aufsichtsbehörden gegen die Vermittlung von Sportwetten an T. Co. Ltd. gekommen.
Dass der Antragsgegner in willkürlicher Weise allein gegen die Antragstellerin mit einer Untersagungsverfügung vorgegangen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat hierzu auf über 20 von ihm eingeleitete Verwaltungsverfahren betreffend die Untersagung materiell offensichtlich nicht erlaubnisfähiger Sportwettenvermittlungen verwiesen und ausgeführt, dass er insoweit konsequent und zeitlich gestaffelt gegen entsprechende Vermittlungstätigkeiten vorgehe. Diese auch der Antragstellerin aus anderen Verfahren bekannte Handhabung ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal eine kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags nicht notwendig ein zeitgleiches Vorgehen gegen sämtliche Verstöße voraussetzt.
VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.01.2015 - 6 L 1064/14 - unter Hinweis auf VG des Saarlandes, Urteil vom 21.11.2013 - 6 K 518/12 - und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.12.2012 - 3 B 268/12 -
Der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung steht schließlich entgegen der Auffassung der Antragstellerin europarechtlich auch nicht eine fehlende Notifizierung des saarländischen Ausführungsgesetzes zum GlüStV entgegen. Der Antragsgegner stützt seine Unterlassungsverfügung auf wesentliche Bestimmungen des Glückspielstaatsvertrages. Im Kern ist die Verfügung maßgeblich darauf gestützt, dass Sportwetten in Form von Livewetten unter Verstoß gegen § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV vermittelt werden und die örtlichen Gegebenheiten in der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin zudem den in § 1 GlüStV zum Ausdruck kommenden Zielen des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderlaufen. Dass es sich bei diesen Regelungen um eine technische Vorschrift handeln würde, die entgegen Art. 8 Abs. 1 UAbs. 1 Richtlinie 98/34/EG der Kommission nicht notifiziert worden wäre, macht die Antragstellerin aber nicht geltend. Dies träfe auch nicht zu, denn die Bekanntmachung des ersten Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags vom 30. Juni 2012 (GVBl S. 318) enthält im Einklang mit Art. 12 Richtlinie 98/34/EG den Hinweis, dass die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie beachtet worden sind.
VGH München, Beschluss vom 25.06.2013 - 10 CS 13.145 -, zitiert nach juris
Außerdem führt ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 UAbs. 1 Richtlinie 98/34/EG nur zur Unanwendbarkeit der jeweiligen technischen Vorschrift. Eine Nichtnotifizierung der Vorschriften des AG GlüStV Saar hätte daher allenfalls die Unanwendbarkeit dieser einzelnen technischen Vorschriften, nicht aber des gesamten Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag oder gar des Glücksspielstaatsvertrags selbst zur Folge.
VGH München, Beschluss vom 25.06.2013 - 10 CS 13.145 -, a.a.O.
Ist der Antragstellerin nach alledem ersichtlich zu Recht die Vermittlung von Sportwetten saarlandweit untersagt worden, so gilt Entsprechendes auch für die Untersagung hierauf gerichteter Werbung, die gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV nach Art und Umfang ebenfalls an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten ist.
Da schließlich auch die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern, die auf den §§ 19, 20 SVwVG beruht, sowie die auf den §§ 19, 22 SVwVG gründende Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtlich keinen Bedenken unterliegt, erweist sich bei summarischer Prüfung nach alledem die von der Antragstellerin angegriffene Untersagungsverfügung des Antragsgegners insgesamt als offensichtlich rechtmäßig.
Wird die auf Aufhebung der Untersagungsverfügung gerichtete Klage der Antragstellerin mithin voraussichtlich keinen Erfolg haben, tritt auch das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hinter dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse am Vollzug der Untersagungsverfügung grundsätzlich zurück. Gründe, die es rechtfertigen könnten, trotz der mangelnden Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, sind nicht gegeben. Insbesondere begründet die Verzögerung der Konzessionsvergabe durch das hierfür zuständige Hessische Ministerium des Innern und für Sport keinen Vorrang des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin.
So auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.01.2015 - 6 L 1064/14 -
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Für die von der Antragstellerin beantragte Beiladung des Wettanbieters T. Co. Ltd. bestand keine Veranlassung. Ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. Die Beiladung ist notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Ein solcher Fall einer notwendigen Beiladung ist vorliegend nicht gegeben. Durch die gerichtliche Entscheidung über die im Klageverfahren streitgegenständliche Untersagungsverfügung des Antragsgegners ist unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Antragstellerin betroffen. Rechte der T. Co. Ltd. werden hierdurch unmittelbar weder gestaltet noch bestätigt, festgestellt, revidiert oder aufgehoben.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207
Erst Recht ist im vorliegenden Verfahren um die Gewährung lediglich vorläufigen Rechtsschutzes kein Fall notwendiger Beiladung im vorgenannten Sinne gegeben.
Auch liegen die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht vor. Die rechtlichen Interessen des Sportwettanbieters T. werden durch die im vorliegenden Verfahren getroffene Entscheidung nicht berührt. Insbesondere hat das vorliegende Verfahren keinen Einfluss auf die von der T. Co. Ltd. angestrebte Konzession nach § 4a GlüStV. Lediglich das wirtschaftliche Interesse des Wettanbieters daran, dass ihm die Antragstellerin weiterhin Sportwetten vermittelt, rechtfertigt eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, die im Übrigen im Ermessen des Gerichts steht, mangels Betroffenheit in "rechtlichen" Interessen nicht.
Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 65 Rn. 12
Für die von der Antragstellerin beantragte Beiziehung von Akten des Glücksspielkollegiums und die insoweit beantragte Akteneinsicht hat die Kammer ebenfalls keine Grundlage gesehen. Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 100 VwGO beschränkt sich auf die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten und die von ihm selbst geführten Akten einschließlich aller beigezogenen Unterlagen. Der Akteneinsicht unterliegen nur die Akten, die Gegenstand des Verfahrens sind.
Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 100 Rn. 3
Akten des Glücksspielkollegiums hat die Kammer weder beigezogen, noch waren diese Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, weshalb die Kammer für eine Beiziehung solcher Akten auch keine Notwendigkeit gesehen hat. Angesichts der eingangs dargelegten Abgrenzung der Zuständigkeit des Antragsgegners zu derjenigen des Landes Hessen bzw. des Glücksspielkollegiums bestand für die beantragte Aktenbeiziehung - auch eine solche steht im Ermessen des Gerichts -
Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 99 Rn. 5
aus der Sicht der Kammer auch keine Veranlassung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei von einem Hauptsachestreitwert bei privaten Sportwettenvermittlungen von 15.000 € auszugehen ist
VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.01.2015 - 6 L 1064/14 - unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.10.2009 - 3 B 321/09 -
und der Streitwert im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte dieses Streitwertes und damit 7.500 € beträgt.