OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2002 - 20 U 141/02
Fundstelle
openJur 2011, 19260
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 26. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Zur Klar-stellung wird der Tenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

in Telekommunikationsverzeichnissen der Deutschen Telekom AG für den Ortsbereich O./Rheinl. unter dem Suchbegriff "Straßenverkehrsamt" auf-zutreten,

insbesondere wenn dies geschieht wie in den Anlagen zu diesem Urteil.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-

streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Beklagte hat die Eintragung von "STRASSENVERKEHRSAMT, AUSKUNFT ANMELDESERVICE H. 0180 ... 0180 ANMELDEN" (Anlage K 1) sowie "STRASSENVERKEHRSAMT - AUSKUNFT 07 00 ... Anmeldeservice H. GmbH" (Anlage K 2) in den Telefonbüchern für O. veranlasst. Dies sieht die Klägerin, die Stadt O., als Verletzung ihres Namensrechts an.

Das Landgericht ist der Rechtsauffassung der Klägerin gefolgt und hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt,

es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, in zukünftigen Ausgaben des Telefonbuchs für O./Rheinl. (Telefonbuch 33), in zukünftigen Ausgaben des Telefonbuchs für O./Rheinl., Mülheim a.d. Ruhr, in der Internet-Auskunft, in den elektronischen Medien und sonstigen Telekommunikationsverzeichnissen der Deutschen Telekom unter dem Begriff "Straßenverkehrsamt" in Verbindung mit der örtlichen Eingrenzung auf O./Rheinl. aufgeführt zu werden beziehungsweise derartige Einträge zu veranlassen.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, dem Begriff "Straßenverkehrsamt" komme keine namensmäßige Unterscheidungskraft zu, er stelle nicht der Namen der Klägerin dar. Bereits aus diesem Grunde könne die Klägerin keine Ansprüche aus § 12 BGB herleiten. Des Weiteren trete keine Zuordnungsverwirrung ein, weil aus den Eintragungen der gewerbliche Charakters des Inhabers der Telefonnummer hinreichend klar hervorgehe. Schließlich gehe das Verbot zu weit. Sie beantragt daher,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, der Begriff "Straßenverkehrsamt" sei - soweit das Telefonbuch für O. betroffen sei - allein ihr zugewiesen, es trete eine Zuordnungsverwirrung ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

1.

Vorab ist Folgendes klarzustellen: Die Klägerin wendet sich gegen eine Verwendung des Begriffs "Straßenverkehrsamt" nur, soweit der Begriff in den alphabetisch geordneten Teilnehmerverzeichnissen als erstes Wort an der alphabetisch richtigen Stelle genannt wird. Dies ergibt sich aus der Wendung des Antrages, dass lediglich die Aufführung "unter dem Begriff 'Straßenverkehrsamt'" untersagt werden soll, sowie aus der Argumentation, die auf der Suchfunktion des Begriffs und der sich daraus ergebenden Zuordnung zur Klägerin aufbaut. Gegenstand der Klage ist also nicht eine Benutzung des Wortes "Straßenverkehrsamt" an zweiter usw. Stellung.

Es bedarf mithin keiner Untersuchung, ob auch in Fällen, in denen das Wort "Straßenverkehrsamt" als zweites, drittes usw. Wort (etwa: "Service gegenüber dem Straßenverkehrsamt"), erscheint und die alphabetische Reihenfolge des Eintrags nicht mehr bestimmt, eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin in Betracht kommt, insbesondere ob auch dann vom Verkehr eine Zuordnung des Eintrags zur Klägerin vorgenommen wird.

1.

Ansprüche aus § 15 MarkenG, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorrangig zu prüfen sind (vgl. BGH NJW 2002, 2031 unter II.1.a) - shell.de; BGH NJW 2002, 2096 unter II.1.a)- vossius.de) werden von den Parteien zu Recht nicht erörtert. Sie stehen der Klägerin nicht zu. Die Klägerin begehrt nicht den Schutz eines Unternehmenskennzeichens im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG, denn sie wird unter der Bezeichnung "Straßenverkehrsamt" oder ähnlichen Bezeichnungen nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern nur hoheitlich tätig (vgl. Fouquet GRUR 2002, 35 unter II.). Dass die Beklagte den Begriff im geschäftlichen Verkehr nutzt, reicht nicht aus.

2.

Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch gemäß § 12 S. 2 BGB zuerkannt.

a) Die Bezeichnung "Straßenverkehrsamt" in Verbindung mit dem Namen des jeweiligen Trägers genießt Namensschutz.

aa) Dass auch eine juristische Person Namensschutz gemäß § 12 BGB genießt, stellt die Beklagte nicht in Abrede (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2002, 1401 - Düsseldorfer Stadtwappen).

bb) Die Bezeichnung besitzt entgegen den Bedenken der Beklagten in Telekommunikationsverzeichnissen - allein sie sind Gegenstand des Klageantrages - namensmäßige Unterscheidungskraft.

Unter "Straßenverkehrsamt" versteht der Verkehr die Bezeichnung desjenigen Amts (im Sinne einer Organisationseinheit einer Behörde), das das Gesetz als "Straßenverkehrsbehörde" (§§ 44 - 46 StVO), "Zulassungsbehörde" (§ 18 Abs. 1, §§ 23, 37 StVZO), "Zulassungsstelle" (§ 25 StVZO; §§ 1, 15 FRV) oder "Fahrerlaubnisbehörde" (§§ 3, 20 - 22 FeV) bezeichnet. Die genaue Bezeichnung der Organisationseinheit innerhalb der Behörde mag wechseln, jedenfalls ordnet der Verkehr die Benennung "Straßenverkehrsamt" immer der jeweils für die Aufgabenerfüllung örtlich zuständigen Behörde zu, weil für ein bestimmtes Gebiet immer nur ein einziges "Straßenverkehrsamt" existiert. Als solches mag der Begriff "Straßenverkehrsamt" zwar beschreibend wirken. In Verbindung mit einer weiteren die örtliche Zuständigkeit kennzeichnenden Benennung hat die Angabe jedoch Namensfunktion; sie erfüllt in diesem Falle den Zweck des Namens (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1401 unter II.2.). Sie erlaubt nämlich dem Verkehr eine eindeutige Zuordnung der Gesamtbezeichnung zu dem jeweiligen Behördenträger zwecks Unterscheidung von anderen Behördenträgern und sonstigen Personen. Der Verkehr "liest" bei örtlich gegliederten Telekommunikatonsverzeichnissen den betreffenden Ort immer "mit". Damit gewährleistet der Gesamtbegriff eine sichere Unterscheidung von anderen Personen und besitzt damit hinreichende Unterscheidungskraft (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 12 Rdnrn. 11/12). Dementsprechend kann eine Behördenbezeichnung, die eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Behördenträger hat, Namensfunktion haben (vgl. Wiltschek, WRP 2001, 750 763 zur Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs zu Behördenbezeichnungen als Domain-Namen). So hat bereits das Reichsgericht (RGZ 101, 170) der betreffenden Stadt Namensschutz gegen den Gebrauch der Bezeichnung "Stadttheater" zugebilligt, wenn dadurch beim Verkehr der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die Stadt sei Trägerin des Theaters oder unterstütze es. Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof (NJW 1994, 245; ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 185) dem jeweiligen Bistum die Befugnis zuerkannt, gegen eine unbefugte Benutzung der Bezeichnung "römischkatholisch" auf seinem Gebiet vorzugehen.

In O. wird damit der Begriff "Straßenverkehrsamt" allein der Klägerin zugeordnet. Sie ist gemäß § 1 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. Januar 1973 (GV NW 1973, 24), § 1 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Fahrzeugregisterverordnung vom 5. Juni 1994 (GV NW 1994, 317), § 1 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 6. Januar 1999 (GV NRW 1999, 33), § 1 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 6. Januar 1999 (GV NRW 1999, 33) jeweils i.V.m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz zuständig.

Der Antrag beschränkt sich auch nur auf Fallgestaltungen, in denen die Bezeichnung "Straßenverkehrsamt" allein der Klägerin und nicht anderen Behördenträgern zugeordnet wird (vgl. näher c).

b) Die Beklagte nutzt die Bezeichnung "Straßenverkehrsamt" namensmäßig.

Die Einträge "STRASSENVERKEHRSAMT AUSKUNFT ANMELDESERVICE H. ... ANMELDEN" im Regional-Telefonbuch Nr. 33 der Deutschen Telekom AG (Bl. 6 GA) und "STRASSENVERKEHRSAMT - Auskunft Anmeldeservice H. GmbH" im Örtlichen Telefonbuch für O. (Bl. 7 GA) beziehen sich auf den "Namen" der Beklagten (vgl. § 1 Nr. 2 b) Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung; § 21 Abs. 2Telekommunikations-Kundenschutzverordnung). Es handelt sich - abgesehen vom Fettdruck - nicht um erkennbar über die Pflichtangaben hinausgehende Angaben, die möglicherweise nicht Bestandteil des Namens bzw. der Firma sind.

Für die Einträge ist die Beklagte verantwortlich, § 21 Abs. 1 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung.

c) Es tritt eine Zuordnungsverwirrung ein (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJW-RR 2002, 1401 - Düsseldorfer Stadtwappen; Senat WRP 2002, 1085 - duisburginfo.de).

Das Wort "Straßenverkehrsamt" in den O. betreffenden Einträgen - wie dies in den Beispielsfällen gemäß Anlagen K 1 bis K 3 der Fall ist - weist unmittelbar und allein auf die Klägerin hin (vgl. a). Der Wortbestandteil "Amt" kennzeichnet den Träger eindeutig als öffentlichrechtlicher Natur.

Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, der Verkehr erwarte unter dem Begriff auch Einträge von Unternehmen, die im Auftrage von Kunden über das Straßenverkehrsamt Leistungen (z.B. Auskünfte) erbringen oder ihm gegenüber. Zwar ist es nach den "Sortierregeln" der Deutschen Telekom AG durchaus möglich, dass der Eintrag nicht nach dem ersten Teil des Namens oder der Firma oder nach dem kennzeichnungskräftigen Teil einer Firma erfolgen. Vielmehr kann der Kunde den Namensteil, der als erstes Wort im Eintrag stehen soll, aussuchen. So finden sich Rechtsanwaltskanzleien oft nicht - nur - unter dem Familiennamen, sondern auch unter "Rechtsanwälte ...". Das erleichtert die Suche nach Angehörigen eines bestimmten Berufs oder eines bestimmten Gewerbes auch ohne die Benutzung der "Gelben Seiten".

Unter dem Begriff "Straßenverkehrsamt" erwartet der Verkehr in Wirklichkeit nur die Angabe des Straßenverkehrsamts als solches. Das vermag der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, selbst festzustellen.

Zum Einen handelt es sich bei "Straßenverkehrsamt" nicht um die Bezeichnung für einen Beruf oder für ein Gewerbe (wie etwa - um andere Beispiele aus den Anlagen K 2 und K 3 zu benutzen - "Sanitätshaus - Orthop. Technik", "Umzüge Lagerung", "Friedhofsgärtnerei"). Bei Benutzung dieses Begriffs als erstem Teil des Eintrags (also als "Suchbegriff") erkennt der Verkehr sofort, dass er den Eintrag einer Einrichtung vor sich hat, welche auf dem betreffenden Gebiet tätig ist, und deren nähere Bezeichnung im Eintrag weiter folgt. Bei dem einer Behörde oder einem Behördenteil zugeordneten Eintrag erwartet der Verkehr jedoch allein die Behörde bzw. den Behördenteil, weil er weiß, dass es an dem betreffenden Ort nur eine Behörde bzw. einen Behördenteil mit dieser Bezeichnung gibt. Bereits von daher wird er den Eintrag nicht weiterlesen bzw. die weiteren Wörter vor dem Hintergrund der bereits vollzogenen Zuordnung zur Behörde lesen.

Zum Anderen ist die Existenz von Unternehmen, die Auskünfte über das Straßenverkehrsamt erteilen bzw. Dienstleistungen gegenüber dem Straßenverkehrsamt erbringen, weitgehend unbekannt. In nahezu allen Fällen wurden die Handlungen in Bezug auf das Straßenverkehrsamt entweder persönlich, durch Bekannte oder - im Falle eines gewerblichen Kfz-Verkaufs/Ankaufs - durch den gewerblichen Kfz-Händler erledigt. Bereits von daher erwartet der Verkehr kein gewerbliches Unternehmen hinter dem Suchbegriff "Straßenverkehrsamt".

Die Tatsache, dass im streitgegenständlichen Eintrag in den Telefonbüchern (nicht aber - jedenfalls zeitweise - auf dem Eintrag im Internet-Telefonbuch) weiter auf den "Anmeldeservice H." bzw. den "Anmeldeservice H. GmbH" hingewiesen wird, verhindert eine Zuordnungsverwirrung nicht. Unabhängig davon, ob nicht zumindest ein Teil des Verkehrs auf Grund des für ihn eindeutigen Inhalts des an erster Stelle genannten Begriffs den weiteren Angaben nicht die notwendige Beachtung schenken wird, führt die Erwähnung von "H. (GmbH)" allenfalls zu einer Verwirrung oder Unsicherheit des Verkehrs darüber, wem er den Eintrag zuordnen soll. Der an erster Stelle genannte Begriff "Straßenverkehrsamt" ist aus den vorgenannten Gründen für den Verkehr derart eindeutig auf eine öffentlichrechtliche Stelle bezogen, dass er durch Folgehinweise nicht hinreichend klar wieder ausgeräumt werden kann. Es besteht sogar die Gefahr, dass der Verkehr bei dem beiläufigen Vermerk eher an einen Druckfehler als an einen Hinweis auf ein privates Unternehmen denkt. Bei der Kombination von einer Hoheitsbezeichnung und einem Hinweis auf ein Privatunternehmen besteht zudem die Gefahr, dass der Verkehr zu der Auffassung gelangt, die Klägerin habe bestimmte Aufgaben des Straßenverkehrsamts der Beklagten übertragen und sie als privatrechtlichorganisierte Informations- und Serviceagentur eingerichtet, arbeite mit ihr zusammen oder empfehle zumindestens das angesprochene Unternehmen (Zuordnungsverwirrung im weiteren Sinne, vgl. BGH NJW 1993, 918 unter II. A.2.a) - Universitätsemblem).

Auch durch die angegebenen Telefonnummern wird eine Zuordnungsverwirrung nicht ausgeschlossen. Dass es sich nicht um O.er Telefonnummern handelt, ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Zudem wird dadurch eine Zuordnungsverwirrung im weiteren Sinne nicht ausgeräumt.

Ob die Beklagte ihren Verpflichtungen nach § 312c Abs. 1 BGB n.F. nachkommt, bei eingehenden Telefonaten unverzüglich auf ihre Identität und den geschäftlichen Zweck des Telefonats hinzuweisen und die weiteren Informationen nach § 312c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB und § 1 BGB-InfoV zu erteilen, ist unerheblich. Eine etwaige Aufklärung der Anrufer bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages beträfe lediglich die Frage, ob der Vertrag auf die Zuordnungsverwirrung zurückzuführen ist, ändert aber nichts an der durch den Eintrag in den Teilnehmerverzeichnissen hervorgerufenen Zuordnungsverwirrung (vgl. zum Verhältnis zwischen einer Anzeige mit unzureichenden Informationen und nachfolgendem Vertrag nach Information BGH NJW 2002, 3405 - Kopplungsangebot II).

Schließlich kann auch das Interesse der Beklagten, ihr Dienstleistungsangebot mit einem aussagekräftigen Suchbegriff eintragen zu lassen, kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Durch den Tenor wird der Beklagten nicht untersagt, ihren Eintrag mit einem mit dem Bestandteil "Straßenverkehr..." beginnenden Wort beginnen zu lassen. Verboten wird lediglich das Wort "Straßenverkehrsamt", weil es eindeutig auf die öffentlichrechtliche Behörde eines bestimmten Trägers, hier der Klägerin, hinweist und nicht auf ein privatwirtschaftliches Unternehmen.

d) Auch geht entgegen der Rüge der Beklagten der Umfang des Verbots nicht zu weit. Zwar trifft es zu, wenn die Beklagte hervorhebt, die Klägerin habe ihr Unterlassungsbegehren abstrakt formuliert, weswegen das begehrte Verbot nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Eintrag "Straßenverkehrsamt" in jedem Fall eine Verletzung des Namensrechts darstelle, also auch durch nachfolgende Hinweise eine Fehlzuordnung des Verkehrs nicht mehr richtig gestellt werden könne, (vgl. BGH NJW 2002, 2096 unter II.1.b)cc)(3) - vossius.de; BGH GRUR 1994, 310 - Mozzarella II). Wegen der in jedem Falle zu befürchtenden mittelbaren Zuordnungsverwirrung (vgl. oben unter c) ist dies jedoch der Fall, die Möglichkeit einer ausreichenden Richtigstellung also zu verneinen.

Der Senat hat das Verbot - worauf er bereits in der Berufungsverhandlung hingewiesen hat - klarer und unter Weglassen unnötiger Begriffe neu gefasst: Dass sich das Verbot nur auf zukünftig erscheinende papiergebundene Telekommunikationsverzeichnisse bezieht, die Beklagte insbesondere nicht zum Rückruf bereits erschienener Auflagen papiergebundener Telekommunikationsverzeichnisse verpflichtet ist, versteht sich von selbst.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Anordnung des Senats zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ersetzt diejenige des angefochtenen Urteils vollständig (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 708 Nr. 12), so dass deren Richtigkeit dahinstehen kann.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Die Beklagte zeigt keine Urteile auf, von denen der Senat abweicht. Die Grundsätze der Zuordnungsverwirrung im Rahmen des Namensrechts sind höchstrichterlich geklärt.

Berufungsstreitwert: 10.000,00 Euro

F.