OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.03.2002 - 20 D 120/97.AK
Fundstelle
openJur 2011, 19221
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Klage- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines selbstgenutzten Hausgrundstücks im O. S.

(O. -S. ), nordöstlich des von der Beigeladenen zu 2. betriebenen

Flughafens Köln/Bonn. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Verlegung der

Abflugstrecken DOM, GMH, COL und SIGEN, die das Luftfahrt-Bundesamt bei

Benutzung der beiden Hauptstart- und -landebahnen des Flughafens für Abflüge in

Richtung Nordosten in der später mehrfach geänderten

147. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung ("Festlegung von

Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom

Flughafen Köln/Bonn") vom 11. Juli 1994 (BAnz Nr. 139) festgelegt hatte. Der Kläger

sieht sich durch Fluglärm beeinträchtigt, dem er auf seinem Grundstück seit der

Verlegung der Abflugstrecken ausgesetzt ist.

Von Juni 1991 bis November 1994 wurden die genannten Abflugstrecken auf

verschiedenen Radialen geführt, z.T. zunächst über Heumar und Rath und sodann

über Teile der Stadt Bergisch Gladbach. Schon bald nach der erstmaligen

Einrichtung der Strecken griff die für den Flughafen Köln/Bonn gebildete Kommission

nach § 32b LuftVG (Fluglärmkommission) auch im Hinblick auf Lärmbeschwerden die

Anregung auf, die Abflugstrecken zur "wirksame[n] Lärmverringerung über

lärmsensitiven Gebieten" neu festzulegen. Sie bildete im Juli 1993 einen

Technischen Arbeitsausschuß, der in Zusammenarbeit mit der DFS Deutsche

Flugsicherung GmbH (DFS), der Deutschen Lufthansa und der Beigeladenen zu 2.

die Möglichkeit einer Zusammenlegung der Abflugstrecken und ihrer Führung über

den Königsforst, ein dünn-, weitgehend sogar unbesiedeltes Waldgebiet zwischen

den Ortsrändern von Bergisch Gladbach-Bensberg und Rösrath bzw. O. , in

einem einjährigen Feldversuch "Längstmöglicher Königsforstüberflug" untersuchte.

Dabei sollte die Abfluggrundlinie zunächst auf den Radial 072 zum Funkfeuer

Nörvenich (NOR), also nach Süden, verlegt werden. Das Luftfahrt-Bundesamt setzte

die Empfehlung zur Einleitung des Feldversuches durch entsprechende Änderung

der 147. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung mit Geltung ab dem

10. November 1994 um. Die Auswertung von Flugspuraufzeichnungen ergab

allerdings, daß der Radial 072 NOR zu weit südlich lag, um den gewünschten

mittigen Königsforstüberflug zu gewährleisten, und zu einer unerwünscht starken

Lärmbelastung der südlich der Abfluggrundlinie liegenden Wohngebiete Rösrath-

Kleineichen, Rösrath-Forsbach und O. führte. Die DFS änderte deshalb die

Streckenführung verschiedentlich; u.a. wurde der Kurs von Radial 072 NOR auf

071 NOR und sodann auf 070 NOR zurückverlegt. Einer abschließenden

Empfehlung der Beratungskommission folgend, legte das Luftfahrt-Bundesamt

schließlich durch die 5. Änderungsverordnung vom 26. Oktober 1995 die

Abflugstrecken über dem Königsforst mit Geltung vom 7. Dezember 1995 endgültig

auf den Radial 070 NOR, der nach dem Abheben auf einem Kurs von 30° zu

erfliegen war (DOM5B, GMH6B, SIGEN5B). Durch die 7. Änderungsverordnung vom

16. September 1996 wurde zusätzlich die Abflugstrecke COL1B eingerichtet, die im

hier interessierenden Abschnitt mit den vorgenannten Strecken identisch ist.

Der Kläger legte gegen die 5. Änderungsverordnung Widerspruch ein, den das

Luftfahrt-Bundesamt mit Bescheid vom 20. Juni 1997 als unzulässig zurückwies.

Der Kläger hat am 23. Juli 1997 Klage erhoben.

Während des Klageverfahrens hat das Luftfahrt-Bundesamt die Abflugstrecken

DOM, GMH, COL und SIGEN wiederum neu festgelegt. Mit der

11. Änderungsverordnung vom 10. Februar 1999 (gültig ab 25. März 1999) sind die

Strecken getrennt für konventionelle und für rechnergestützte Abflüge beschrieben

worden. Luftfahrzeuge mit GPS/FMS-Ausrüstung können die Flugstrecken seither

über kodierte Wegpunkte mit dem so genannten NeSS-Verfahren erfliegen. An der

Streckenführung über dem Königsforst - jetzt unter Bezug auf den Radial 244 zum

Funkfeuer Germinghausen (GMH) - hat sich dadurch allerdings nichts Wesentliches

geändert. Durch die 14. Änderungsverordnung vom 21. Juli 1999 (BAnz Nr. 144, in

Kraft seit dem 12. August 1999) sind die Streckenbeschreibungen für konventionelle

Abflüge durch Bezug auf das Funkfeuer LJ definiert; für GPS/FMS-gestützte Abflüge

ist die Strecke bis zum Erreichen des Radials 244 GMH als kontinuierliche Kurve

kodiert. Für die Benutzung der Startbahn 32 L sind nunmehr Flugverfahren mit dem

Kennbuchstaben M eingerichtet, deren Ideallinie über dem Königsforst bis zur

Aufteilung in eigenständige Strecken aber ebenfalls auf dem Radial 244 GMH liegt.

Zurzeit gilt die 147. Durchführungsverordnung in der Fassung der

23. Änderungsverordnung vom 26. Oktober 2001 (BAnz vom 15. November 2002,

S. 23429).

Der Senat hat die Klage mit Urteil vom 19. August 1999 als unzulässig abgewiesen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die allgemeine Leistungsklage

stehe für die Durchsetzung eines Anspruchs auf Verpflichtung zur Normaufhebung

nicht zur Verfügung. Außerdem fehle es an einer Rechtsverletzung im Sinne des

§ 42 Abs. 2 VwGO, weil die Beeinträchtigungen durch Lärm nicht auf die Verletzung

einer drittschützenden Norm zurückgeführt werden könnten. Eine etwaige aus

Grundrechten resultierende staatliche Schutzpflicht sei durch die für den Flughafen

zuständige Genehmigungsbehörde zu erfüllen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil auf die vom Senat zugelassene

Revision des Klägers hin mit Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 14.99 - (NJW 2000,

3584) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung

an das erkennende Gericht zurückverwiesen.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend: Aufgrund der Verlegung der

Abflugstrecken nach Süden sei es zu unerträglichem Tag- und Nachtfluglärm

gekommen. Die Rechtsverordnung der Beklagten, auf die dies zurückgehe, und die

Ermächtigungsnorm in § 27a LuftVO seien rechts- und verfassungswidrig. Zur

Festlegung von Flugstrecken bedürfe es eines parlamentarischen Gesetzes und

eines wissenschaftlich und rechtsstaatlich geordneten Verfahrens. Die bisherige

Praxis der Flugroutenverlegung sei willkürlich und grundrechtswidrig. Schon das

Erlassverfahren sei fehlerhaft. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung habe nicht

stattgefunden. Der Feldversuch sei unwissenschaftlich und dilettantisch durchgeführt

worden, er habe sein Ziel, Bensberg zu entlasten, ohne eine signifikante

Verschlechterung für andere Ortschaften zu verursachen, völlig verfehlt. Das

Luftfahrt-Bundesamt sei nicht von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

Ihm hätten keine Unterlagen vorgelegen, die die Notwendigkeit der

Flugroutenverlegung zweifelsfrei belegten. Mit der Verlegung habe vielmehr rein

persönlichen Interessen Einzelner Rechnung getragen werden sollen. Ausreichende

Ermittlungen zur Lärmbelastung, Bebauung, Bevölkerungsdichte und zu den

Geländehöhen im Óberfluggebiet seien nicht erfolgt. Ausreichendes Kartenmaterial

sowie Unterlagen über die Einwohnerzahlen der betroffenen Orte, wie sie im

Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts gefordert würden, hätten zu keinem

Zeitpunkt vorgelegen. Es sei verkannt worden, wie dicht das S. bewohnt sei. Die

begleitenden Fluglärmmessungen seien fehlerhaft durchgeführt worden. Eine

repräsentative Bestandsaufnahme der ursprünglichen Lärmsituation, insbesondere in

Gestalt von Referenzmessungen in Forsbach und O. , sei nicht erfolgt, die

DIN 45 643 Teil 2 nicht beachtet und die computersimulierten Optimierungsverfahren

seien technisch grob fehlerhaft durchgeführt worden. FANOMOS-Aufzeichnungen

seien ein Werkzeug, mit dem die Einhaltung der Routen überwacht werden könne;

Aussagen über die tatsächlich auftretenden Lärmimmissionen ließen sich damit

hingegen nicht machen. Die Aufzeichnungen seien überdies fehlerhaft. § 29b LuftVG

sei nicht beachtet und alternative Streckenführungen seien nicht untersucht worden,

obwohl die Alternative "Abflug = Anflug" signifikante Vorteile biete. Eine Abwägung

habe nicht stattgefunden. Dies folge bereits daraus, dass zwischen den Beteiligten

ein subjektives Recht auf Abwägung streitig gewesen und den Lärmbetroffenen erst

durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuerkannt worden sei. Auch

sei die sachliche Entscheidungsbefugnis von Dritten, nämlich von der

Fluglärmkommission bzw. dem von dieser eingesetzten Technischen Ausschuss,

ausgeübt worden. Die Beschlüsse der Fluglärmkommission würden offensichtlich

ungeprüft umgesetzt. Die Arbeit in der Kommission sei aber ihrerseits ungenügend.

Die Flugroutenverlegung habe auch ihr Ziel verfehlt. Eine nennenswerte Entlastung

der zuvor betroffenen Gebiete sei nicht erreicht worden, wohl aber gravierende

Nachteile für andere Wohngebiete. Die Flugstreckenverlegung führe zur Verletzung

von Grundrechten. Der unzumutbare Nachtfluglärm beeinträchtige die Gesundheit,

die betroffenen Wohngrundstücke hätten erheblich an Wert verloren. Es bestehe ein

Anspruch gegen das Luftfahrt-Bundesamt, vor Fluglärm des seit der

Streckenverlegung bestehenden Ausmaßes bewahrt zu werden. Dieser Anspruch

könne nur durch eine erneute Verlegung der Flugstrecken erfüllt werden. Durch die

weiteren Änderungsverordnungen habe sich an seiner Betroffenheit nichts geändert.

Das nunmehr eingeführte NeSS-Verfahren sei ungeeignet, eine Verbesserung zu

bewirken; es habe ein "Chaos am Nachthimmel" und noch weit gravierendere

Lärmbeeinträchtigungen bewirkt.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Festlegung der

Abflugstrecken DOM, GMH, SIGEN und COL von

der Startbahn 32 L und 32 R in § 3 Abs. 2 Nrn. 1 und

2 der 147. Durchführungsverordnung zur

Luftverkehrs-Ordnung ihn, den Kläger, in seinen

Rechten verletzt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert: Es treffe zu, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse durch die

Streckenverlegung zu Ungunsten des Klägers geändert hätten. Doch sei die

Grundentscheidung des Luftfahrt-Bundesamtes aus dem Jahre 1994, die bis dahin

geltenden Abflugstrecken zu verlegen, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher

Hinsicht zu beanstanden. Die früheren Abflugverfahren seien flugsicherungs- und

flugbetrieblich günstig gewesen, hätten aber über die westlichen und östlichen Teile

der Stadt Bergisch Gladbach geführt und bereits 1991/92 massive Proteste der

Bevölkerung ausgelöst. Man habe mit Hilfe des Feldversuchs zu einer

gleichmäßigeren Verteilung der sich aus den Óberflügen ergebenden Belastungen

kommen wollen. Fehler des Feldversuchs seien jedenfalls nicht kausal für die

streitige Rechtsverordnung geworden. Die Streckenverlegung habe nicht nur

Bergisch Gladbach, sondern auch Heumar und Rath spürbar entlastet. Die Zunahme

der Lärmbelastung sei maßgeblich auf die Steigerung des Nachtflugbetriebes am

Flughafen Köln/Bonn zurückzuführen. Das Luftfahrt-Bundesamt stütze sich bei der

Erarbeitung der Flugverfahren zwar inhaltlich auf die Vorgaben der DFS; es treffe

aber nicht zu, dass es seine Entscheidungsbefugnis de facto von Dritten, etwa der

Fluglärmkommission, ausüben lasse. Das Vorhandensein von Fluglärm im

Wohngebiet des Klägers sei nie ernsthaft bestritten worden; doch könne das

Óberschreiten der Zumutbarkeitsgrenze unterstellt werden, ohne dass die

Entscheidung als willkürlich angesehen werden könne: Aufgrund des verwendeten

Kartenmaterials, das weder veraltet noch ungeeignet sei, sowie der ermittelten

"Gütewerte" mit Hilfe des NIROS-Verfahrens sei erkennbar, dass die gegenwärtige

Linienführung daran orientiert sei, den Kreis und das Ausmaß der Betroffenheiten

möglichst gering zu halten. Eine echte Alternative der Flugroutenführung im Sinne

einer Lösung mit insgesamt geringeren Belastungen in der Umgebung des

Flughafens Köln/Bonn durch dünn oder sehr dünn besiedelte Gebiete gebe es nicht,

wie die Schaubilder der DFS belegten. Dass es überhaupt ein Flugverfahren gebe,

das zumindest ähnliche Betroffenheiten ausschließe, könne auch vom Kläger nicht

ernsthaft behauptet werden. Dem Luftfahrt-Bundesamt sei lediglich eine Auswahl

zwischen mehr und minder starken Belastungen geblieben. Eine Linienführung am

südlichen Rand von Bergisch Gladbach würde eine höher verdichtete Bebauung

treffen als die derzeitige Lösung. Insofern spreche bereits die Kartenlage gegen die

Rückkehr zum Zustand vor dem Feldversuch. Die vom Kläger bevorzugte Variante

"Abflugroute = Anflugroute" sei willkürlich; sie nehme sehenden Auges in Kauf, eine

weitaus höhere Einwohnerzahl im Großstadtbereich von Köln Fluglärm auszusetzen,

als dies jemals der Fall gewesen sei. Es gebe keine Möglichkeit, den Kläger zu

verschonen, ohne das Risiko, gleichartige neue Beeinträchtigungen zu bewirken. Zu

Unrecht leite der Kläger aus seiner persönlichen Betroffenheit den Schluss ab, die

Verlegung der Abflugstrecken sei willkürlich. Er übersehe, dass sich die tatsächlichen

Verhältnisse bezüglich Art, Menge und Intensität des zu bewältigenden Luftverkehrs

seit 1994 grundlegend verändert hätten. Dass die Streckenbeschreibung nunmehr

auf dem NeSS-Verfahren beruhe, bringe für die Bevölkerung keine Verschlechterung

mit sich. Es bedeute, dass die Streckenführung der Abflugverfahren mit Wegpunkten

beschrieben werde, die speziell an die Flächennavigationssysteme moderner

Luftfahrzeuge angepasst seien. Eine solche Darstellung habe für den tatsächlichen

Flugweg in der Regel geringere Abweichungen von der Ideallinie zur Konsequenz als

die herkömmliche Navigation, sofern das Luftfahrzeug entsprechend ausgestattet sei

und der Luftfahrzeugführer von den Möglichkeiten Gebrauch mache. Allerdings

werde es auch weiterhin zulässige Abweichungen von der Ideallinie im Sinne eines

Flugerwartungsgebiets geben. Diese Problematik gelte jedoch allgemein und sei kein

spezifisches Element des NeSS-Verfahrens.

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass dem Luftfahrt-Bundesamt bei der Festlegung der

Abflugstrecke ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme. Unzumutbare

Beeinträchtigungen stünden der Festlegung nicht von vornherein entgegen. Die

Klage könne nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsurteil

keinen Erfolg haben. Das Interesse des Klägers am Schutz vor unzumutbaren

Lärmbeeinträchtigungen sei nicht willkürlich unberücksichtigt gelassen worden. Die

überwiegende Zahl der klägerischen Einwände sei bereits durch das

Bundesverwaltungsgericht selbst als nicht durchgreifend bewertet worden. Ein

willkürliches Verhalten des Luftfahrt-Bundesamtes sei weder schlüssig dargelegt

noch ersichtlich, zumal die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung nicht mit deren

Willkürlichkeit gleichzusetzen sei. Die Festlegung von Flugrouten stelle sich

allgemein als "Verwaltung" desjenigen Lärms dar, der aufgrund anderer

Vorbedingungen bereits bestehe. Nur ein Teil der Faktoren, die zur Belastung mit

Fluglärm führten, seien vom Luftfahrt-Bundesamt beeinflussbar. Deshalb könne es

trotz einer Optimierung der Flugwege zu erheblichen Belastungen kommen. Eine

Verbesserung könne dann nur durch Rechtsschutz gegenüber der

Flughafengenehmigungsbehörde erreicht werden. Die Gemeinden, die von der

Änderung der Flugrouten betroffen sein könnten, seien in dem Technischen

Arbeitsausschuss der Fluglärmkommission seinerzeit vertreten gewesen. Auf diese

Weise seien die Gemeinden über sämtliche Arbeitsschritte unmittelbar informiert

worden und hätten Gelegenheit gehabt, ihre Position darzulegen. Die Zielvorgabe

eines zentrierten Óberflugs des Königsforstes sei nach verschiedenen Versuchen

schließlich erreicht worden. Es sei eine relativ gleichmäßige Belastung von Bensberg

und Forsbach festgestellt worden. Der Feldversuch sei durch wöchentliche

Messungen an verschiedenen Lärmbrennpunkten begleitet worden. Die Messungen

seien nicht fehlerhaft gewesen. Aber selbst Fehler des Feldversuches hätten nicht

zur Folge, dass das Interesse des Klägers willkürlich unberücksichtigt geblieben sei.

Sachfremde Erwägungen der Beklagten seien nicht erkennbar. Auch sei Ziel des

NeSS-Verfahrens ein verbesserter Lärmschutz für die Anwohner des Flughafens

gewesen. Die DFS habe über 80 Varianten auf ihre Tauglichkeit hin überprüft, ehe

sich die Fluglärmkommission auf die späteren Routen verständigt habe. Es sei

vorrangig darauf geachtet worden, dass die Ideallinie möglichst weit entfernt von

allen Siedlungszonen liege und eine gleichmäßige Belastung der Anrainer-

Kommunen Köln, Bergisch Gladbach, Rösrath und O. gegeben sei. In den

Konsensgesprächen in der Fluglärmkommission hätten sich sämtliche beteiligten

Kommunen auf die NeSS-Route "mittiger Königsforstabflug" geeinigt.

Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag, unterstützt aber den Antrag der

Beklagten.

Die Beigeladene zu 3. stellt ebenfalls keinen Antrag, unterstützt aber den Antrag des

Klägers, weil namentlich die Alternative "Abflugroute = Anflugroute" zu Unrecht nicht

untersucht worden sei, obwohl sie signifikante Vorteile biete.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Akten

der DFS Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist - mit dem im Revisionsverfahren konkretisierten und im neuerlichen

Klageverfahren weiterverfolgten Begehren - zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger wendet sich gegen Flugverfahren im Sinne des § 27a LuftVO, die vom

Luftfahrt-Bundesamt auf der Grundlage des § 27a Abs. 2 LuftVO durch

Rechtsverordnung festgelegt worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat im

Revisionsurteil mit bindender Wirkung für das vorliegende Verfahren (§ 144 Abs. 6

VwGO) entschieden, dass dieses Rechtsschutzbegehren als Feststellungsklage

43 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig ist, der Kläger insbesondere

als Rechtsverletzung entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, bei der

Festlegung der Flugverfahren sei ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung

eigener rechtlich geschützter Interessen verletzt worden.

Die Feststellungsklage ist indessen nicht begründet, weil der Kläger von der

Festlegung der streitigen Abflugverfahren nicht in seinen Rechten verletzt wird.

Die Festlegung dieser Abflugverfahren beruht - wie in der Verordnung gemäß Art. 80

Abs. 1 Satz 3 GG angegeben - auf der Ermächtigung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1, Abs. 3 LuftVG i.V.m. der Subdelegationsnorm des § 27a Abs. 2 LuftVO.

Durchgreifenden Bedenken ist die Ermächtigungsgrundlage nicht ausgesetzt:

Flugverfahren sind einer Festlegung durch untergesetzliche Norm nicht deshalb

verschlossen, weil sie im Sinne der Wesentlichkeitstheorie der Entscheidung des

parlamentarischen Gesetzgebers vorbehalten wären. Flugverfahren sind in ihrem

Kern Maßnahmen der bloßen Gefahrenabwehr. Sie bilden notwendige Regelungen

(vgl. § 32 Abs. 1 LuftVG) zur sicheren Abwicklung von Luftverkehr im Anschluss an

anderweitig bereits getroffene Grundentscheidungen, nämlich über die prinzipielle

Zulässigkeit von Luftverkehr im Luftverkehrsgesetz, dessen Verfassungsmäßigkeit

nicht fraglich ist (s. auch Art. 87d GG), und über den konkreten Flugbetrieb an einem

bestimmten Flugplatz in dessen luftverkehrsrechtlicher Genehmigung bzw.

Planfeststellung. Demgemäß regeln die Verfahren, wie in § 32 Abs. 3 Sätze 2 und 3

LuftVG hervorgehoben ist, die "zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs

und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die

Durchführung der Verhaltensvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1", die ihrerseits

u.a. "das Verhalten im Luftraum ..., Verhalten bei Start und Landung ..." betreffen.

Hierauf aufbauend greifen Flugverfahrensfestlegungen einen der jeweiligen

Planungsentscheidung für einen Flughafen zugrunde liegenden Teil der

prognostischen Annahmen - nämlich das so genannte Flugbetriebsmodell - wieder

auf. Dass das Luftfahrt-Bundesamt dabei auf Lärmschutz "hinzuwirken" hat, wie

§ 29b Abs. 2 LuftVG bestimmt, prägt die Entscheidung über Flugverfahren ebenso

wenig im Sinne einer unmittelbaren Grundrechtsrelevanz mit der Folge der

Notwendigkeit einer parlamentarischen Regelung, wie es bei planerischen

Entscheidungen der ebenfalls auf die Beachtung des Schutzes vor Fluglärm

verpflichteten Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsbehörden (vgl. dazu § 6 Abs. 2

Satz 1 LuftVG) der Fall ist.

In der Konsequenz dieser Óberlegungen liegt es, dass Flugverfahren nicht deshalb

als "wesentliche" Regelungen einem Parlamentsvorbehalt unterliegen, weil sie in

einzelnen Bereichen zu (fachplanerisch) unzumutbarem oder sogar zu

grundrechtsbeeinträchtigendem Fluglärm führen können. Wenn solchen Folgen im

Rahmen der Flugverfahrensplanung nicht angemessen vorgebeugt oder Rechnung

getragen werden kann, dann sind sie nicht schon allein und aufgrund der

entsprechenden Verordnung endgültig hinzunehmen, vielmehr kann und muss ihnen

gegebenenfalls durch Zugriff auf die luftverkehrsrechtliche Zulassungsentscheidung,

die den Betrieb des Flughafens trägt, wirksam begegnet werden. Dies hat der Senat

im vorliegenden Klageverfahren bereits in seinem aufgehobenen ersten Urteil vom

19. August 1999 im Einzelnen dargelegt; das Bundesverwaltungsgericht hat diese

Sicht im Revisionsurteil bestätigt. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug

genommen.

In der damit einhergehenden Notwendigkeit, Abhilfe gegebenenfalls in mehreren

Verfahren zu suchen, liegt für sich betrachtet keine verfassungsrechtlich bedenkliche

Rechtsschutzerschwerung. Die Aufspaltung ist Folge der unterschiedlichen

Handlungsformen (Verordnung und Verwaltungsakt) sowie der unterschiedlichen

Kompetenzen, nachdem der Bund von der verfassungsrechtlichen Ermächtigung,

(einzelne) Aufgaben der bundeseigenen Luftverkehrsverwaltung auf die Länder zu

übertragen (vgl. Art. 87d Abs. 2 GG), in § 31 Abs. 2 Nr. 4 und § 10 Abs. 1 LuftVG

- soweit hier einschlägig - nur hinsichtlich der Regelung der Bodennutzung der

Flugplätze (durch Genehmigung und Planfeststellung) Gebrauch gemacht hat, nicht

jedoch hinsichtlich der mit der Flugverfahrensplanung verbundenen

Luftraumnutzung.

Die Ermächtigung wahrt die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 und 2 GG: § 32 Abs. 3

Satz 3 i.V.m. Satz 2 LuftVG lässt die Subdelegation der in Absatz 1 Nr. 1 der

Vorschrift dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (bislang:

Bundesministerium für Verkehr) erteilten Ermächtigung auf das Luftfahrt-Bundesamt,

wie in § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO geschehen, also eine Weiterübertragung im Sinne

des Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG, ausdrücklich zu. Einer Zustimmung des Bundesrates

zu der Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes bedurfte es, abweichend von § 32

Abs. 1 LuftVG, nicht, weil in § 32 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LuftVG eine

"anderweitige bundesgesetzliche Regelung" im Sinne des Art. 80 Abs. 2 GG

getroffen ist. Schließlich sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung

hinreichend bestimmt: Nach der Vorgabe in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftVG ist

Regelungsgegenstand das Verhalten (von Luftfahrzeugführern bzw. Luftfahrzeugen)

im Luftraum, insbesondere bei Start und Landung. Dies wird in § 27a Abs. 1 und 2

LuftVO durch die Wendung "bei Flügen nach Instrumentenflugregeln", was die

technischen Notwendigkeiten des Sachbereichs "Instrumentenflugbetrieb"

einschließt, sowie durch die Begriffe "einschließlich der Flugwege, Flughöhen und

Meldepunkte" ausreichend - nämlich so weit abstrakt möglich - präzisiert.

Das vom Luftfahrt-Bundesamt angewandte Erlassverfahren führt nicht auf

Rechtsfehler zulasten des Klägers:

Insbesondere war das Luftfahrt-Bundesamt nicht gehalten, den Kläger am Verfahren

(individuell oder als Teil der Öffentlichkeit) zu beteiligen. Eine gesetzliche

Verpflichtung zur Beteiligung der Öffentlichkeit, die durch die Auswirkungen zu

verordnender oder zu ändernder Flugverfahren betroffen werden kann, besteht nicht.

Die Anhörungs- bzw. Beteiligungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes

(hier: des Bundes) können nicht herangezogen werden, da es sich nicht um ein

Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG, sondern um ein

Rechtssetzungsverfahren im formellen Sinne handelt. Eine Beteiligungspflicht lässt

sich auch nicht aus vorrangigem Recht, insbesondere den Grundrechten, herleiten.

Aus dem oben schon Gesagten folgt, dass Flugverfahren im Kern Maßnahmen zur

Gefahrenabwehr, in die Lärmschutzaspekte eingebunden sind, darstellen. Originäre

Eingriffe in verfassungskräftig geschützte Positionen werden, anders als etwa bei der

Festlegung der ebenfalls durch Rechtsverordnung festzusetzenden

Lärmschutzzonen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm,

vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980

- 2 BvR 584/76 u.a. -, DVBl. 1981, 535 (537 f.),

nicht zugelassen. Vielmehr stellen die Lärmwirkungen einzelner Flugverfahren, wie

gesagt, lediglich Folgen der vorausgegangenen Entscheidungen über die

grundsätzliche Zulässigkeit und Zumutbarkeit des von einer konkreten Anlage

ausgehenden Fluglärms dar. Etwa ausgelösten Grundrechtsbetroffenheiten, die trotz

hinreichend erfolgter Berücksichtigung des Lärmschutzaspekts im Rahmen einer

konkreten Festlegung von Flugverfahren verbleiben, ist mit dem Mittel der Änderung

im Bereich der Genehmigung bzw. des Planfeststellungsbeschlusses zu begegnen;

so wird jedenfalls insgesamt auch die Erfüllung der - aus dem objektivrechtlichen

Gehalt des Art. 2 Abs. 2 GG folgenden - Pflicht der staatlichen Organe hinreichend

gewährleistet, sich schützend und fördernd vor die darin genannten Rechtsgüter zu

stellen und sie insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu

bewahren. Es besteht deshalb auch keine Notwendigkeit, aus Gründen des

Grundrechtsschutzes ein Verfahren mit der Funktion vorverlagerten Rechtsschutzes

und einem gegenüber dem materiellen Recht eigenständigen Gewicht zugunsten von

Drittbetroffenen zu fordern, wie dies im Atomrecht wegen der dort auftretenden, nach

Art und Umfang exponenziellen Risiken, die mit den vorliegend zu bewältigenden

Gefahren durch Fluglärm nicht ansatzweise vergleichbar sind, entwickelt worden ist.

Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember

1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, 30 (62 ff.);

BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55 und

56.89 -, BVerwGE 85, 368 (373 ff.); vgl. ferner zum

Abfallrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1988

- 7 B 215.87 -, UPR 1989, 24.

Eine andere Betrachtung des Beteiligungsrechtes ist auch dann nicht geboten, wenn

man darauf abstellt, dass Flugverfahren ihrem materiellen Gehalt nach jedenfalls auf

der Grenze zwischen Norm und Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2

VwVfG liegen.

Vgl. dazu Czybulka/Wandres, Rechtsschutz gegen

zivilen Fluglärm bei der Festlegung von "Flugrouten",

DÖV 1990, 1033 und Czybulka,

Verwaltungsprozessuale Probleme bei der Klage

gegen die Festlegung von "Flugrouten", DÖV 1991,

410.

Denn zum einen besteht, wie der Wertung in § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu entnehmen

ist, auch bei Allgemeinverfügungen für die Behörde keine zwingende Notwendigkeit

zur vorherigen Anhörung, und zum anderen beschränkt sich der - gegebenenfalls

anzuhörende - Adressatenkreis auf die Luftfahrzeugführer, die zur Befolgung der

(vorgeschriebenen) Flugverfahren verpflichtet sind (vgl. § 27a Abs. 1 LuftVO).

Schließlich folgt aus dem Gebot, den für die beabsichtigte Planung erheblichen

Sachverhalt zu ermitteln, nicht die Pflicht des Verordnungsgebers, die potenziell

betroffenen Grundstückseigentümer anzuhören. Mangels gesetzlicher

Bestimmungen und aus vorrangigem Recht abzuleitender Pflichten liegt die

Gestaltung des Erlassverfahrens als Ausfluss der Aufgabenzuweisung im

sachgerecht auszuübenden Ermessen des Luftfahrt-Bundesamtes. Aufgrund dessen

ist das Luftfahrt-Bundesamt ermächtigt, selbst zu bestimmen, auf welche Weise es

sich die notwendigen Erkenntnisse, auch etwa über die jeweils zu beachtenden

örtlichen Verhältnisse und Besonderheiten, verschafft. Entscheidend für die

Ausübung des Ermessens ist insoweit, wie später noch näher darzulegen, das im

Einzelfall verfolgte Regelungskonzept. Danach besteht - wie auch im Revisionsurteil

hervorgehoben - zur Herbeiführung einer abwägungsgerechten Entscheidung mit

Blick auf anderweitig zur Verfügung stehende Erkenntnismittel keine generelle Pflicht

zu einer bis auf die Ebene der einzelnen Grundstücke vordringenden

Sachverhaltsaufklärung, die eine individuelle Anhörung bedingen könnte; vielmehr

kann eine - prinzipiell zulässige - generalisierende, großräumige Betrachtung

ausreichen. Für das hier konkret verfolgte Regelungskonzept war - wie später noch

ausgeführt wird - nicht mehr an Tatsachenerkenntnis erforderlich, als was anhand

der herangezogenen Unterlagen ermittelt worden ist. Im Óbrigen ist klägerseitig auch

nichts aufgezeigt worden, was im Falle einer durchgeführten Anhörung vorgetragen

worden wäre und angesichts der Zielsetzung sowie der gewählten Vorgehensweise

der Beklagten für die konkret getroffene Entscheidung zugunsten des Klägers hätte

relevant werden können.

Unzulässige Einflussnahmen auf das Verfahren der Festlegung der Flugverfahren

sind nicht festzustellen: So ist nicht zu beanstanden, dass sich das Luftfahrt-

Bundesamt ganz maßgeblich der Hilfe der DFS bedient hat. Wie im Revisionsurteil

bereits anerkannt ist, darf das Luftfahrt-Bundesamt der DFS sogar im Wesentlichen

die Erarbeitung der Abwägungsentscheidung überlassen. Die Inanspruchnahme

einer so weit gehenden Hilfe ist sachgerecht, weil die DFS - als Nachfolgerin der

Bundesanstalt für Flugsicherung - die für die Vorbereitung von Flugverfahren

uneingeschränkt kompetente, personell und sachlich hinreichend ausgestattete

Stelle ist, bei der zudem die Kenntnis über ganz wesentliche Faktoren, von denen

eine möglichst optimale Festlegung von Flugverfahren abhängt, vorhanden ist.

Óberdies ist die DFS - anders als das Luftfahrt-Bundesamt - mit ihren regionalen

Flugverkehrskontrollstellen jeweils vor Ort vertreten (vgl. auch § 27d LuftVG) und

nach §§ 27c Abs. 2, 31b Abs. 1 Satz 1 LuftVG i.V.m. der Verordnung zur

Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens vom 11. November 1992 (BGBl. I

S. 1928) u.a. mit der Óberwachung und Lenkung der Bewegungen im Luftraum, also

auch mit der Durchführung der angegriffenen Verordnung im Einzelfall betraut (vgl.

die Verordnung über die Betriebsdienste der Flugsicherung [FSBetrV] vom

17. Dezember 1992, BGBl. I S. 2068). Eine Befassung der DFS mit Fragen des

Schutzes gegen Fluglärm bei konkreten Flughäfen ist zudem durch ihre Einbindung

in die Tätigkeit der Fluglärmkommissionen (vgl. § 32b LuftVG) gesetzlich verankert.

Die DFS ist auch keineswegs ein in ihren Entscheidungen grundsätzlich freies oder

beliebigen Einflüssen offenes privates Unternehmen; vielmehr kommt ihr als

Beliehener hinsichtlich ihrer Aufgaben Behördeneigenschaft zu und unterliegt sie

insofern der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-

und Wohnungswesen (vgl. § 31d Abs. 2 LuftVG), was ihre im Luftverkehrsgesetz als

selbstverständlich vorausgesetzte Neutralität - auch für das vorliegende Verfahren -

sichert.

Ebenso wenig ist im Ansatz zu beanstanden, dass das Luftfahrt-Bundesamt bei der

Gestaltung der streitigen Flugverfahren, insbesondere der zugrunde liegenden

Bewertung der widerstreitenden Lärmschutzbelange der Meinungsbildung in der

örtlichen Fluglärmkommission wesentliches Gewicht gegeben hat. Die

Fluglärmkommission ist ein nach § 32b Abs. 1 LuftVG eingerichtetes Gremium mit

einer beratenden Funktion, die nach der genannten Vorschrift in zentraler Weise

Lärmschutzaspekte umfasst, die auch bei der Festlegung von Flugverfahren zu

berücksichtigen sind (§ 29b Abs. 2 LuftVG). Flugverfahren können wegen der mit

ihnen verbundenen Verlagerung von Flugverkehr, gerade wenn diese wie hier

vorrangig auf Lärmschutz zielt, zu den betrieblichen Maßnahmen der so genannten

aktiven Lärmminderung gehören, also unmittelbar zum Beratungsgegenstand

"Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm" im Sinne des § 32b Abs. 1 Satz 1 LuftVG.

Wenn auch ausdrücklich nur eine Beratung der Genehmigungsbehörde sowie der für

die Flugsicherung zuständigen Stelle vorgesehen ist, so ist doch nicht zweifelhaft,

dass einer wertenden Berücksichtigung der Meinungs- und Willensbildung in der

örtlichen Kommission, die unter Umständen bis hin zu einer detaillierten Umsetzung

eines in der Kommission gebilligten Flugverfahrens gehen kann, insbesondere

deshalb nichts im Wege steht - falls sie nicht sogar als aus der Sache heraus

angezeigt erscheint -, weil eine fundierte Kenntnis der für den Lärmschutz im

Rahmen der Festlegung von Flugverfahren relevanten Umstände gewährleistet ist,

nämlich durch die Mitgliedschaft von Vertretern der von Fluglärm betroffenen

Gemeinden und des - nicht zuletzt durch Beschwerden u.ä. über Problembereiche

informierten - Flughafenunternehmers sowie durch die Anwesenheit eines Vertreters

der Genehmigungsbehörde (vgl. § 32b Abs. 4 und 6 LuftVG).

Dass der DFS, der das Luftfahrt-Bundesamt die Erarbeitung der Flugverfahren, die

Sachverhaltsaufklärung und die Abwägung überlassen hat und, wie gesagt,

überlassen durfte, die in der Kommission diskutierten Unterlagen und der dortige

Meinungsbildungsprozess vor Erlass der streitigen Rechtsverordnung umfassend

bekannt waren, ist aufgrund der Einbindung des Vertreters der für die

Flugverkehrskontrolle zuständigen Stelle (§ 32b Abs. 4 Satz 1 LuftVG) in die

Kommission bzw. der hier festzustellenden faktischen Teilnahme weiterer

Bediensteter der DFS an deren Sitzungen offenkundig, ergibt sich aber auch aus den

von der Beklagten vorgelegten Sitzungsniederschriften der Kommission für den

Flughafen Köln/Bonn und aus den Ausführungen des Beklagtenvertreters sowie des

Vertreters der DFS in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Ebenso wenig ist

fraglich, dass eine hinreichende Prüfung der letztlich gefundenen Flugverfahren

durch das Luftfahrt-Bundesamt, das für die Entscheidung verantwortlich bleibt,

stattgefunden hat, wobei - wie vor allem die überzeugenden Schilderungen des

Ablaufs durch den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat

ergeben haben - neben den vorgelegten Kommissionsprotokollen vor allem die

laufenden Kontakte zur federführenden Fachgruppe Verfahrensplanung der DFS die

Grundlage waren. Ausweislich der über Jahre intensiv geführten Diskussionen, der

vorgenommenen Versuche, Berechnungen und Messungen steht zur Óberzeugung

des Senats fest, dass sich das Luftfahrt-Bundesamt bzw. die DFS nicht als

Vollzugsorgan für einen - wie auch immer zustande gekommenen - Beschluss der

Kommission verstanden oder geriert, sondern Erkenntnisse aus der

Kommissionsarbeit verwertet hat.

Der Kläger ist durch die streitigen Abflugverfahren nicht in seinem subjektiven Recht

auf gerechte Abwägung verletzt.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass weder ein Abwägungsausfall noch das

gänzliche Ausblenden eines abwägungserheblichen und den Kläger berührenden

Belangs vorliegt. Wird gemäß dem Vorstehenden die vorbereitende Tätigkeit der

DFS und deren Kontakt zur örtlichen Fluglärmkommission einbezogen, so kann

schlechthin nicht bezweifelt werden, dass im Sinne eines Abwägens das Für und

Wider verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten betrachtet worden ist und die

Lärmwirkungen dabei - als durchgängig prägendes Element - mit vorrangigem

Gewicht einbezogen worden sind. Dass sich zur Belastung gerade der klägerischen

Grundstücke keine Feststellungen oder Aussagen finden, weist wegen der - wie

oben bereits gesagt - zulässigen generalisierenden Betrachtung nicht auf eine

grundlegende Vernachlässigung klägerischer Belange hin. Das frühere Vorbringen

der Beklagten im vorliegenden Klageverfahren und das auf die Revision hin

aufgehobene Urteil des Senats ergeben ebenfalls nichts für einen groben

Abwägungsmangel der eingangs genannten Art. Es ging dort nicht darum, wie und

insbesondere unter Berücksichtigung welcher Aspekte die Streckenfestlegung

zustande gekommen ist, sondern um die Frage, inwieweit damit Rechte von

Betroffenen verbunden sind, die gegebenenfalls im Klagewege verfolgt werden

können. Ob ein Betroffener klageweise eine unzureichende Berücksichtigung seiner

Belange gerichtlich geltend machen kann, hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob

seine Betroffenheit behördenseitig eingestellt und abgewogen worden ist. Auch wird

das Gewicht, das Belangen zu geben ist, entscheidend von gesetzlichen Wertungen

bestimmt, und hängt nicht von vornherein und maßgeblich davon ab, ob dem

Verordnungsgeber gerade auch die aus der Berührung individualrechtlicher

Positionen folgende Möglichkeit einer nachfolgenden gerichtlichen Kontrolle bewusst

war oder nicht.

Die weitere gerichtliche Prüfung der Abwägungsentscheidung wird durch - bereits im

Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigte - Besonderheiten

beeinflusst, die die Festlegung von Flugverfahren im Sinne des § 27a Abs. 2 LuftVO

prägen und sich im Wesentlichen aus der Natur derartiger Regelungen ergeben.

Die Besonderheiten rühren zunächst daher, dass - wie bereits gesagt - die

eigentliche Ursache einer möglichen Betroffenheit innerhalb der Abwägung bei der

Festlegung von Flugverfahren nicht mehr zur Disposition steht. Diese Ursache liegt

im vom konkreten Flugplatz ausgehenden Luftverkehr, dessen Zulässigkeit auf

anderweitig getroffenen Entscheidungen beruht, die im Verfahren zur Festlegung von

An- und Abflugstrecken vom Verordnungsgeber als gegeben hinzunehmen sind.

Auch erlaubt das als Ergebnis der Abwägung festzulegende Flugverfahren keine

klare und verbindliche Aussage über die tatsächliche räumliche Ausdehnung und die

Schwerpunkte des Lärmgeschehens im Bereich einzelner Strecken. Zwar ist mit

üblichen Berechnungsmethoden (etwa nach der Anleitung zur Berechnung nach dem

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm) eine Prognose der langfristigen mittleren

Lärmbelastung jedenfalls innerhalb einiger Meilen um das Start- und

Landebahnsystem herum möglich. Jedoch ist die Bedeutung solcherart allgemein zu

gewinnender Aussagen als Entscheidungsgrundlage für den im Rahmen der

Flugverfahrensplanung zu bewirkenden Lärmschutz entscheidend gemindert. Die so

ermittelten Werte ergeben keine zulänglichen Erkenntnisse, wenn es um die durch

Flugverfahren ausgelösten konkreten Belastungen mit Einzelschallpegeln oder um

Belastungsdifferenzen im Vergleich von Grundstücken geht. Dies folgt daraus, dass

jedes Abflugverfahren zwar, zumindest in der Ebene, eine ideale Abfluggrundlinie

ergibt, der die Luftfahrzeugführer möglichst genau folgen müssen, weshalb die

Ideallinie notwendiger Maßstab für Durchführung und Bewertung des tatsächlichen

Fluggeschehens ist, dieses aber gleichwohl nicht wirklichkeitsgetreu abbildet.

Vielmehr ist jeder Ideallinie mit Blick auf den realen Flugbetrieb - auch unabhängig

von "Ausreißern" - ein so genanntes Flugerwartungsgebiet zugeordnet, das die

letztlich wegen nicht auszuräumender technischer Unzulänglichkeiten auch bei

regelgerechten Flügen und guter Fliegbarkeit der Strecken hinzunehmende Streuung

der Flugbewegungen umschließt. Die Ideallinie ist demgemäß nur als "average

track", d.h. als das unter günstigsten Bedingungen durchschnittlich Erreichbare,

gestaltet und zu verstehen. Neben den nicht vorhersehbaren Abweichungen der

einzelnen Flüge von der Ideallinie wird die Belastbarkeit allgemeiner Lärmaussagen

zu Lärmschutzzwecken für die Festlegung des Streckenverlaufs im Detail auch durch

weitere Faktoren weitestgehend eingeschränkt, insbesondere durch die innerhalb

von Kurzzeiträumen ständig variierende Inanspruchnahme der Strecken und durch

wechselnde Witterungsbedingungen, die zusätzlich für unvermittelte

Verteilungsänderungen des erzeugten Fluglärms sorgen können (vor allem als so

genannte Windverdriftungen des Lärms wie sie auch der Kläger beklagt).

Besonderheiten bietet die Abwägung zu Flugverfahrensfestlegungen auch in

verfahrens- und wertungsmäßiger Hinsicht:

Verfahrensmäßig bilden sich Flugverfahren - wie gerade die vorliegende Sache

zeigt - oft nicht in einem einzigen, in sich geschlossenen Meinungsbildungsvorgang

heraus, sondern in einem vielschichtigen Entwicklungsprozess, der - insbesondere

wenn es, wie vorliegend, um Veränderungen der Streckenführung geht - auf

Früherem aufbaut, das möglicherweise nicht nochmals klar thematisiert wird. Denn

der Meinungsbildungsvorgang, der dem Erlass der Rechtsverordnungen zugrunde

liegt, ist anders als im Planfeststellungsverfahren nicht gesetzlich vorstrukturiert bzw.

formalisiert. Dies bedingt, dass der Prozess des Abwägungsvorgangs nur mit

Einschränkungen wirklich verlässlich aufklärbar und nachvollziehbar ist. Aber auch

die Substanz, die der Abwägung zugrunde liegt, kann sich im Laufe der Entwicklung

erheblich wandeln, sodass etwa ursprünglich Bedeutsames seinen Einfluss auf das

Ergebnis verlieren kann, ohne dass dies zuverlässig und in einer für

Rechtsschutzverfahren brauchbaren Weise greifbar wird.

Eine nachhaltige weitere Besonderheit der hier in Rede stehenden Abwägung ist,

dass die in ihr zu erarbeitende Konfliktlösung - einmal abgesehen von eventuell

berührten Belangen der Luftverkehrsunternehmen in Bezug auf einzelne

Flugstrecken - weithin nicht zwischen widerstreitenden Belangen eines "Störers" und

eines "Gestörten" zu finden ist, sondern sich zwischen den prinzipiell

gleichgelagerten und deshalb prinzipiell mit gleichem Gewicht zu veranschlagenden

Interessen der einzelnen in der Flughafenumgebung Lebenden am Fernhalten von

Lärmbeeinträchtigungen von ihrem Grundstück vollzieht. Dabei geht es insbesondere

nicht an, die durch ein neues Flugverfahren Entlasteten dem "Begünstigten" eines

emittierenden Vorhabens gleichzusetzen; denn die Entlasteten sind, anders als ein

Vorhabenträger, nicht Lärmverursacher.

Bei seinen Bewertungen hat der Verordnungsgeber ferner auch dann, wenn er mit

einer Regelung in erster Linie auf eine Verbesserung des Lärmschutzes abzielt,

neben dem für das gesamte potenzielle Óberfluggebiet gleichermaßen geltenden

interessenbestimmenden Lärmaspekt stets weitere öffentliche Belange in seine

Abwägung einzustellen. Insofern wirkt sich aus, dass Flugverfahren

flugsicherungsbetriebliche Maßnahmen sind, die ganz vorrangig der sicheren,

geordneten und - gegebenenfalls auch Interessen der Luftfahrtunternehmen an der

Vermeidung von Umwegen berührenden - flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs

verpflichtet sind und bleiben. Dies ergibt sich aus § 27c Abs. 1 LuftVG, aber auch

aus dem in § 27a Abs. 1 LuftVO betonten Zusammenhang der Flugverfahren mit den

Flugverkehrskontrollfreigaben nach § 26 LuftVO. Nur in dem durch das

flugsicherungsbetrieblich Verantwortbare im Einzelfall eröffneten Rahmen bleibt

Raum, bei der Gestaltung von Flugverfahren auf sonstige Aspekte Rücksicht zu

nehmen, so etwa nach Maßgabe des § 29b Abs. 2 LuftVG, auf den Schutz der

Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm "hinzuwirken".

Die genannten Besonderheiten der Abwägung ziehen Auswirkungen auf die

gerichtliche Óberprüfung nach sich:

Da auch der stärkste emittierte Fluglärm, soweit er auf eine wirksame

Zulassungsentscheidung zurückgeht, verteilt werden muss, aber wegen der

Besiedlungsdichte der Bundesrepublik Deutschland nie vollständig auf unbewohntes

Gebiet verlagert werden kann, ist die Höhe der Lärmbelastung, die sich infolge einer

Flugverfahrensfestlegung oder -änderung für einen beaufschlagten Siedlungsbereich

ergibt, für sich allein kein tragfähiges Indiz für eine unzureichende Berücksichtigung

der Lärmschutzinteressen.

Zudem ist dem Verordnungsgeber für die Gestaltung der Flugverfahren und die

damit einhergehende Verteilung des Lärms notwendigerweise ein großes Maß an

Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Die hier gegebene Weite des der planerischen

Abwägung stets immanenten Gestaltungsspielraums folgt aus der dargelegten

grundsätzlichen Gleichrangigkeit der Lärmschutzinteressen in den potenziellen

Óberfluggebieten sowie daraus, dass weder das Luftverkehrsgesetz noch die

Luftverkehrs-Ordnung "Planungsleitsätze" beinhalten, die bei der den Lärm

verteilenden Entscheidung strikt zu beachten, d.h. prinzipiell unüberwindbar wären.

Selbst nach § 29b Abs. 2 LuftVG ist das Luftfahrt-Bundesamt lediglich verpflichtet,

auf Schutz vor unzumutbarem Fluglärm "hinzuwirken", was im Sinne einer

Abwägungsdirektive eine Einbeziehung des - aus den oben genannten Gründen in

der Umsetzung ohnehin relativierten - Lärmaspekts in das Entscheidungsprogramm

der Ermächtigungsgrundlage bedeutet; ein prinzipieller Vorrang des Lärmschutzes

oder eine ohne weiteres umsetzbare Handlungsanweisung ist damit nicht verbunden.

Lassen sich aber Gewichtungen und anzuerkennende Gestaltungsgrundsätze nicht

auf gesetzliche Vorgaben zurückführen, so sind sie mit Anspruch auf

Allgemeinverbindlichkeit kaum überzeugend abzuleiten. Selbst innerhalb des

Lärmaspekts ist zwischen Alternativen zu entscheiden, von denen sich bei einer

abstrakten Betrachtung keine zwingend als schlechthin vorzugswürdig darstellt.

Solche Wertungen sind etwa zu treffen bei der Wahl

? zwischen Bündelung und Streuung von Flugbewegungen (d.h. Lärmereignissen),

vgl. dazu Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V.,

Merkblatt LT009 "Bündeln oder Streuen?", in:

Oeser/Beckers, Fluglärm 2000, S. 368,

? zwischen der Aufrechterhaltung bzw. sogar Verstärkung einer Altbelastung und

der Neubelastung bisher verschonter Gebiete,

? zwischen Relationen von Bevölkerungszahl und Belastungsgrad (z.B.: mehr

Menschen mit weniger Ereignissen oder niedrigeren Pegeln oder weniger

Menschen mit mehr Ereignissen bzw. höheren Pegeln?) oder etwa

? einer Bilanzierung aller sich ergebender Vor- und Nachteile.

Die Entscheidung zwischen solchen Möglichkeiten und den ihnen zugrunde

liegenden Wertungen gehört grundsätzlich zum Kern des Gestaltungsauftrags der

- demokratisch legitimierten - Behörde, bei dessen Ausfüllung Dritte oder auch ein

Gericht regelmäßig keine überzeugenderen, sondern nur andere Anworten haben

können.

Der notwendige Umfang der Sachverhaltsermittlung vor dem Verordnungserlass ist

nicht abstrakt und allgemeingültig festzulegen; insbesondere kann den - von der

Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO ohnehin nicht erfassten - Hinweisen des

Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsurteil keine zwingende Vorgabe für die

Entscheidungsgrundlage entnommen werden. Die revisionsgerichtlichen

Ausführungen sind nach ihrem Gesamtzusammenhang darauf angelegt darzutun,

dass bestimmte klägerseitig angebrachte Rügen - deren tatsächliche Grundlage

auch im Revisionsverfahren nicht streitig war - dem Klagebegehren nicht zum Erfolg

verhelfen können, und zeigen in diesem Rahmen Wege zu einer als hinreichend

anzusehenden Sachverhaltsermittlung auf; dass diesen die Bedeutung eines

unerlässlichen Mindeststandards an Grundlagenmaterial zukommen soll, erschließt

sich nicht. Auszugehen ist vielmehr von den allgemeinen Grundsätzen zur

Vorbereitung von behördlichen Entscheidungen in tatsächlicher Hinsicht. Danach

beziehen sich die Ermittlungspflichten allein auf den entscheidungserheblichen

Sachverhalt. Umfang und Tiefe der jeweils gebotenen Ermittlungen richtet sich mithin

in den vorliegenden Fällen nach dem konkreten Regelungskonzept - dem

angestrebten Ziel und dem verfolgten Regelungsweg -, wobei angesichts der

besonderen sachlichen Eigenart der Festlegung von Abflugstrecken aus den oben

genannten Gründen in aller Regel eine großräumige Betrachtung ausreicht und

weitgehend auf Detailfeststellungen verzichtet werden kann, falls das Regelungsziel

nicht im Einzelfall etwas anderes oder mehr verlangt. Aus diesen Erwägungen greift

es zu kurz, wenn der Kläger vorbringt, die Festlegung der angegriffenen

Flugverfahren führe schon allein und deshalb zu einer Rechtsverletzung, weil die

Beklagte "Kartenmaterial sowie Unterlagen über die Einwohnerzahlen" von einem

Aussagegehalt und einem Gewicht, wie es klägerseitig als im Revisionsurteil

gefordert betrachtet wird, nicht als seinerzeit tatsächlich vorhanden und

berücksichtigt vorgewiesen hat. Dass die Entscheidung der Beklagten auch ohne

derartiges Material auf einer sachangemessenen, ausreichenden und zutreffenden

Grundlage beruht, steht jedenfalls - wie weiter unten noch auszuführen - zur

Óberzeugung des Gerichts fest.

Im Óbrigen ist - auch über die Sachverhaltsermittlung hinaus - generell zu beachten,

dass eventuell festzustellende Mängel nach einem für die Óberprüfung von

Abwägungsentscheidungen allgemein geltenden Grundsatz, dessen Anwendung

nicht von einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung oder deren entsprechenden

Anwendung abhängt, nur erheblich sind, wenn sie auf das Abwägungsergebnis von

Einfluss gewesen sind,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 9 B

63.01 -,

was voraussetzt, dass nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit

besteht, dass die planende Behörde ohne den Fehler zugunsten der Rechtsposition

des Dritten anders entschieden hätte.

Der sich so ergebende gerichtliche Prüfungsrahmen entspricht im Ergebnis im

Wesentlichen auch demjenigen, der in der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts für die gerichtliche Kontrolle untergesetzlicher Normen

entwickelt worden ist, und trägt so dem Charakter der Flugverfahrensfestlegung als

Rechtsverordnung Rechnung. Auch für die Prüfung von Rechtsverordnungen im

Óbrigen ist geklärt, dass von einem weiten Gestaltungsspielraum innerhalb der

Vorgaben der Ermächtigungsnorm auszugehen ist, dass in der gerichtlichen

Óberprüfung die Betrachtung des Entscheidungsprozesses zugunsten einer

Ergebniskontrolle zurücktritt - weil es auf das Ergebnis des

Rechtssetzungsverfahrens ankommt, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer

regelnden Wirkung, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive dessen, der

an ihrem Erlass mitgewirkt hat -,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1995 - 7 NB

1.95 -, BVerwGE 99, 88; Beschluss vom 3. Mai 1995

- 1 B 222.93 -, Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2;

Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 3.83 u.a. -,

BVerwGE 70, 318 (335); VGH Baden-Württemberg,

Urteil vom 1. September 1982 - NC 9 S 1696/81

u.a. -, NVwZ 1983, 369 f.,

und dass die Grundsätze über die Ermessensausübung beim Erlass von

Verwaltungsakten nicht übertragbar sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 1988 - 7 B

47.88 -, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 73 (S. 17).

In Anwendung der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Grundsätze ist nicht

festzustellen, dass die angegriffenen Abflugstrecken den Kläger in seinem Recht auf

fehlerfreie Abwägung verletzen:

Die Beklagte hat mit der Zusammenlegung der ursprünglich (von 1991 bis etwa Mitte

1994) getrennt verlaufenden Abflugstrecken DOM, GMH, SIGEN und COL im hier

interessierenden flughafennahen Streckensegment,

hinsichtlich der Strecken DOM, GMH und SIGEN

durch die 5. Änderungsverordnung vom 26. Oktober

1995 zur 147. DVO (gültig ab 7. Dezember 1995),

hinsichtlich der Strecke COL durch die

7. Änderungsverordnung vom 16. September 1996,

ein zu billigendes Ziel verfolgt und dieses auf tauglichem Wege erreicht.

Nicht zu kritisierender Anlass für die Streckenänderung war eine massive

Fluglärmproblematik im Raum Bergisch Gladbach, wo aufgrund der alten, seit 1991

gültigen Streckenführungen im mäßigen Abstand nach dem Abheben von den

Startbahnen zentrale Siedlungsgebiete (vor allem Bensberg und Herkenrath) in

breiter Streuung überflogen wurden. Diese Problematik war schon aufgrund der

Lagebeziehung zwischen dem Flughafen und den Siedlungsgebieten, nicht zuletzt

aber aufgrund von in der mündlichen Verhandlung exemplarisch vorgelegten

Flugspuraufzeichnungen objektiv erkennbar; ein daraus resultierender

Handlungsbedarf im Sinne von Óberlegungen zu einer Entschärfung der

Belastungssituation lag auf der Hand, zumal im Hinblick auf das Konfliktpotenzial mit

einem südlich angrenzenden Waldgebiet, dem Königsforst, ein greifbar nicht in

gleicher Weise kritischer Bereich erkennbar war. Den Lärmbeschwerden aus

Bergisch Gladbach und der Anregung der Fluglärmkommission kommt gegenüber

diesen objektiven Anhaltspunkten lediglich Gewicht im Sinne einer Anstoßwirkung

mit zusätzlicher indizieller Bedeutung zu, so dass ihr Aufgreifen durch die Beklagte

keinesfalls auf einen einseitigen und unsachlichen Einstieg in die Prüfung der

Routenführung hinweist.

Mit der Bündelung aller nordöstlichen Abflugstrecken auf einer längstmöglichen und

mittigen - d.h. gleichen Abstand zu den nördlichen und südöstlichen

Siedlungsgebieten wahrenden - Ideallinie über dem Königsforst hat die Beklagte eine

Handlungsalternative aufgegriffen, gegen die rechtlich nichts zu erinnern ist; denn sie

ist von einem guten Grund getragen. Ziel dieser Bündelung ist ein doppeltes:

Vorrangig soll das Zentrum des Abfluggeschehens nach Nordosten - und damit die

Masse des gerade in der ersten lärmintensiven Zeit nach dem Start erzeugten

Fluglärms - auf den nahezu unbesiedelten Königsforst verlagert, insofern also

Lärmentlastung für Wohnbevölkerung gewährleistet werden; andererseits sollen die

verbleibenden, nach den örtlichen und technischen Gegebenheiten unvermeidlich

Wohnbebauung treffenden Lärmereignisse möglichst gleichmäßig zwischen den

beidseitig der Ideallinie liegenden Siedlungsbereichen verteilt werden; dabei sollen

die Abstände zu den stärker besiedelten Gebieten so groß wie möglich gehalten

werden.

Demgegenüber ist die vom Kläger angeführte Vorstellung, im Zuge der angestrebten

Entlastung keine neuen oder zusätzlichen Betroffenheiten zu schaffen, kein

Regelungsziel. Es ist schon nicht erkennbar, dass es sich überhaupt jemals um mehr

als nur eine Hoffnung Einzelner innerhalb der Fluglärmkommission gehandelt haben

könnte - weder die DFS noch das Luftfahrt-Bundesamt hat sich eine Neuregelung

unter Vermeidung jeglicher neuer Betroffenheiten als striktes Ziel erkennbar zu eigen

gemacht, was angesichts des - wie oben ausgeführt - in der Routenbestimmung

lediglich zu verteilenden Lärms in solcher Absolutheit auch schlechterdings bereits

im Ansatz verfehlt wäre. Jedenfalls aber ist eine solche Intention, wäre sie

ursprünglich verfolgt worden, bei der 5. Änderungsverordnung vom 26. Oktober

1995, die den Zeitpunkt der definitiven Verfestigung des Regelungswillens markiert,

der später nur noch verfeinert worden ist, fallen gelassen worden, nachdem sich im

Rahmen des Feldversuchs herausgestellt hatte, dass eine vollständige Schonung

der südöstlich des Königsforstes gelegenen Gebiete (also insbesondere die

Ortsränder von Rösrath und O. ) nicht realisierbar war. Eine Lösung unter

Inkaufnahme einer Belastung dieser Gebiete ist nicht bereits im Ansatz zu

beanstanden. Angesichts der Verhältnisse in der Umgebung des Flughafens war von

vornherein klar, dass insgesamt - auch bei Berücksichtigung des Königsforstes

angesichts von dessen Größe, Lage und Zuschnitt - allein Verbesserungen in der

Lärmbetroffenheit zu erreichen waren. Auf diese nicht deshalb zu verzichten, weil

absehbar keine vollständige Schonung der Bevölkerung zu erreichen war, ist - zumal

unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Einschätzungsprärogative der

Beklagten - sachlich ohne weiteres vertretbar; es ging der Beklagten nicht nur um die

Verlagerung einer vorhandenen und in der Summe unverändert bleibenden

Lärmbetroffenheit auf ein anderes, aber ähnlich strukturiertes Siedlungsgebiet,

sondern darum, die Lärmbetroffenheit insgesamt herabzusetzen auf das nach Lage

der Dinge mit dem Mittel des Abstandes zwischen Óberflügen und Wohnbereichen

erzielbare Minimum, also die bei gegebener Minderung nicht mehr vermeidbare

Betroffenheit in der Fläche zu verteilen, um übermäßige Betroffenheit eines kleineren

Bereichs zu vermeiden.

Alternative Lösungen boten sich nicht ernsthaft an. Insbesondere ist die vom Kläger

und von der Beigeladenen zu 3. nachdrücklich favorisierte Variante "Abflug = Anflug"

von der Beklagten fehlerfrei nicht näher in Erwägung gezogen worden. Der zu Recht

mit erheblichem Gewicht versehene Ansatz, unter Ausnutzung der mit dem

Königsforst eröffneten Möglichkeit, die Masse des Abfluglärms bei Betriebsrichtung

Nord auf unbesiedeltes Gebiet zu verlagern, wäre damit aufgegeben, ohne dass an

die Stelle ein vergleichbarer Vorteil getreten wäre. Im Gegenteil führte diese Variante

unter Lärmgesichtspunkten zu einem ähnlichen Zustand wie dem, dem mit der

Regelung gerade abgeholfen werden sollte; sie ist deshalb als Problemlösung

greifbar untauglich: Sie zwingt nämlich, wie das Kartenmaterial ohne weiteres

erkennen lässt, zum lärmintensiven Óberflug dicht besiedelter Bereiche des Kölner

Ostens (beginnend mit Rath-Heumar), die zudem deutlich näher am Abhebepunkt

der Flugzeuge liegen als Bergisch Gladbach und ferner bereits durch die

überwiegende Zahl der Anflüge aus Richtung Norden erheblich belastet sind. Auch

im weiteren Verlauf einer solchen - wegen der Flugziele alsbald nach Osten

abdrehenden - Streckenführung befinden sich keine annähernd vergleichbar

dünnbesiedelten Bereiche wie der Königsforst nebst östlich anschließendem Bereich.

Demgegenüber ist es von zu vernachlässigender Bedeutung, dass die Flugzeuge bei

der "Abflug = Anflug"-Variante wegen des längeren Geradeausflugs etwas schneller

an Höhe gewinnen als im Kurvenflug. Das gilt auch bei Einbeziehung der

unterschiedlichen Geländeverhältnisse im Rheintal und im weiteren Bereich des

Königsforstes. Wie von dem Vertreter der DFS in der mündlichen Verhandlung vor

dem Senat überzeugend dargestellt, kommt Höhenunterschieden bzw. Tallagen

wegen der Streubreite der Óberflüge und des Einflusses weiterer Faktoren wie

insbesondere der Windverhältnisse und wegen der Großräumigkeit der betrachteten

Zusammenhänge innerhalb der Flugverfahrensplanung nur geringe Bedeutung zu,

die sich mit zunehmender Entfernung vom Flughafen und damit wachsender Höhe

des Óberflugs weiter relativiert. Daher liegt die Vorzugswürdigkeit auf der Hand,

wenn - wie bei der von der Beklagten festgelegten Streckenführung -

Siedlungsschwerpunkte überhaupt nicht überflogen, sondern allenfalls an ihren

Rändern von Lärmeinwirkungen aus seitlichen Vorbeiflügen berührt werden. Die

Beklagte hat die Variante schließlich auch nicht deshalb aufgreifen müssen, weil die

Wohnbebauung im Kölner Osten teilweise mit Schallschutzausstattung versehen ist.

Der bauliche Schallschutz beseitigt nicht die Belastung, der ein Grundstück durch

Fluglärm ausgesetzt ist, sondern mildert lediglich die Folgen des Fluglärms für die

Innenraumnutzung, sodass sich ein schon "geschütztes" Gebiet gegenüber einem

solchen, das in vergleichbarer Nähe zum Flughafen liegt und im Wesentlichen

unbesiedelt ist, keinesfalls allein deshalb als vorzugswürdig darstellt. Selbst wenn

davon ausgegangen würde, dass die Beklagte die Lösungsmöglichkeit "Abflug =

Anflug" mit ihren vorerörterten Aspekten der Höhenverhältnisse und des

Schallschutzes in ihre Abwägung hätte einstellen müssen, kommt dem angesichts

der dargestellten Gegebenheiten im Óbrigen keine Entscheidungsrelevanz zu, weil

sich ein gegebenenfalls festzustellender Mangel jedenfalls mit Blick auf den Kläger

nicht auf das Ergebnis hat auswirken können: Zum einen wird der Kläger von

Flugbewegungen erst in erheblicher Entfernung vom Flughafen betroffen, wo sich die

Bedeutung von Höhenunterschieden gegenüber dem Rheintal bereits relativiert; zum

anderen unterfällt es, wie oben bereits gesagt, dem weiten Wertungs- und

Gestaltungsspielraum der Beklagten, ob sie sich bei der Planung oder Änderung

eines Flugverfahrens für die zusätzliche Belastung schallgeschützter Gebiete oder

die Neubelastung von Gebieten entscheidet.

Das Luftfahrt-Bundesamt ist von einem zutreffenden und für seine Entscheidung

ausreichend detaillierten Sachverhalt ausgegangen. Die tatsächlichen

Gegebenheiten, soweit sie im Hinblick auf die - wie oben ausgeführt - den

Ermittlungsumfang bestimmenden Entscheidungskriterien erforderlich sind, waren

anhand des verwendeten - wenn auch auf den ersten Blick eher grob

erscheinenden - Kartenmaterials des Landesvermessungsamtes im Maßstab

1 : 50.000 (TK 50) in angemessener Weise zu erfassen und zu beurteilen. Denn es

kam hier nur auf die großräumigen Zusammenhänge und Relationen zwischen der

Lärmquelle und den Besiedlungsräumen an. Aus einer genaueren Kenntnis der

Verhältnisse am Boden hätten keine entscheidungserheblichen Konsequenzen

gezogen werden können. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die

Bevölkerungsdichte nördlich und nordöstlich des Flughafens in relevanter Weise

falsch eingeschätzt wurde. Die herangezogenen Karten lassen die

Bebauungszusammenhänge und die Dichte der Besiedlung nördlich und nordöstlich

des Flughafens erkennen und ergeben so deutliche Unterschiede zwischen den vor

der Änderung der Flugrouten, den bei "Abflug = Anflug" sowie den nach der

angegriffenen Regelung betroffenen Bereichen, dass auf Differenzierungen gemäß

der Bebauung etwa mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern oder der genauen Ermittlung

etwaiger gewerblicher Nutzung verzichtet werden konnte. Dass der Aussagegehalt

der Karten ein tatsächlich falsches Bild ergeben hätte oder die Informationen wegen

des Alters der Karten, die hinter dem jeweils aktuellen Stand bis zu vier Jahre

zurückbleiben können, im Entscheidungszeitpunkt prinzipiell überholt gewesen

wären, ist zur Óberzeugung des Senats auszuschließen. Dagegen spricht schon die

Diskussion, die auf der Grundlage dieser Karten unter Beteiligung von Vertretern der

betroffenen Gemeinden in der Fluglärmkommission geführt worden ist. Auch der in

dem betroffenen räumlichen Bereich ansässige Kläger zeigt nicht ansatzweise auf,

dass tatsächlich unzutreffende Annahmen von möglicherweise

entscheidungserheblichem Gewicht eingeflossen sind, sondern übt lediglich unter

Bezugnahme auf einen - überinterpretierten und ohnehin von der Bindungswirkung

nicht erfassten - Hinweis im Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts abstrakt

Kritik an dem Karten- und sonstigen Material. Der einzige konkrete Ansatz des

genauen und im Zeitpunkt der Streckenfestlegung aktuellen Bestandes an

Wohnbebauung unter Berücksichtigung neuer Bebauung im Sülzbachtal vermochte

die Grundannahmen der Planung - das Óberfliegen dünner besiedelter Bereich in

größerer Höhe - nicht zu erschüttern und hat daher keine Ergebnisrelevanz. Im

Óbrigen wird die Richtigkeit der für die Abwägungsentscheidung der Beklagten

maßgeblichen Annahmen bestätigt durch die ab 1997 durchgeführten Berechnungen

von Gesamtgütewerten für Abflugverfahren mit dem System NIROS (Noise Impact

Reduction and Optimization System, einem computergestützten

Simulationsverfahren zur Minimierung der Lärmimmission durch Optimierung des

Flugwegverlaufes), die die Beklagte zu den Akten gereicht und gegen deren

Aussagekraft der Kläger keine durchgreifenden Einwände vorgebracht hat. Was

- über den bereits erörterten Vergleich im Hinblick auf die Variante "Abflug = Anflug"

hinaus in Bezug auf die Gestaltung beim Königsfort-Óberflug - die Geländehöhen

betrifft, so ist festzustellen, dass sie ausweislich der verwendeten Karten TK 50 im

gesamten Bereich der Abflugstrecken so stark (zwischen etwa 10 und 180 m)

wechseln, dass sich aus ihnen - unter Berücksichtigung der Ausführungen des

Vertreters der DFS in der mündlichen Verhandlung zur Unmöglichkeit zuverlässiger

Aussagen über die Wirkungen - mit Blick auf das Ziel - möglichst großer seitlicher

Abstand zu Wohnbebauung - keine eindeutige Folgerung ergeben hätte.

Dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung bedeutsame und anerkannte Grundsätze

missachtet hätte, ergibt sich nicht. Die klägerseitig angeführten technischen Regeln

der DIN 45 643 Teil 2 (Messung und Beurteilung von Flugzeuggeräuschen) messen

sich für die Planung von Flugverfahren keine Geltung bei und bieten auch der Sache

nach dafür keine Hilfestellung, weshalb die Beklagte sie nicht beachten musste.

Vielmehr legt die DIN ausdrücklich nur Anforderungen an

"Fluglärmüberwachungsanlagen im Sinne von § 19a Luftverkehrsgesetz" fest,

insbesondere soweit diese dazu dienen, "Flugstrecken und Flugverfahren in der

Umgebung von Verkehrsflughafen akustisch zu überwachen" (vgl. dort Anm. 1).

Auch sonstige Fehler mit einem möglichen Aussagegehalt für die Wahrung der

Rechte des Klägers sind nicht festzustellen. Die Berücksichtigung der

Lärmwirkungen als ein wesentliches Abwägungselement ist oben schon dargestellt

worden. Es war von vornherein klar, dass beim Königsforst-Óberflug, für den sich die

Beklagte fehlerfrei entschieden hat, für die beiderseits der gewählten Ideallinie

liegenden Siedlungsgebiete Lärmfreiheit angesichts der Breite des Königsforstes und

der einzustellenden Streubreite der Lärmereignisse nicht gewährleistet werden kann

und dass sich das gerade am östlichen Ende des - sich nach Osten verjüngenden -

Königsforstes, wo auch der Kläger wohnhaft ist, auswirkt. In der mündlichen

Verhandlung ist aber deutlich geworden, dass, zumal seit der Bezugnahme auf den

Radial 244 des Funkfeuers GMH, das Ziel einer Entlastung dicht besiedelter Gebiete

erreicht werden konnte, mithin der Belastung des Klägers ein positiver Effekt

gegenübersteht. Dies belegen namentlich die vorgelegten Flugspuraufzeichnungen,

nach denen nunmehr zwar der Kläger mit Lärmereignissen belastet wird, dies aber

mit einer Entlastung von Bensberg einhergeht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der

Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären entspricht - unabhängig von der

Stellung eines Antrags - nicht der Billigkeit. In der Sache wird nicht um

Rechtspositionen der - hier nach § 65 Abs. 1 VwGO, also nicht notwendig -

Beigeladenen gestritten. Vielmehr erfolgte die Beiladung allein deshalb, um ihnen

Gelegenheit zu geben, die sie betreffenden Bezüge gegebenenfalls in das Verfahren

einzubringen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der

Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2,

§ 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.

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