OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2002 - 20 A 1834/01
Fundstelle
openJur 2011, 19203
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Eigentum des Beklagten stehende Flächen - gegebenenfalls auch diesen angegliederte Flächen - einen Eigenjagdbezirk bilden oder zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin gehören.

Der Beklagte ist Eigentümer von ca. 120 ha forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche in L. -I. , deren Flurstücke zwei in sich geschlossene Teilflächen von jeweils weniger als 75 ha bilden. Zwischen beiden Teilflächen liegt auf einer Länge von ca. 550 m das heutige Flurstück 152, Flur 2, Gemarkung I. . Dieses nicht dem Beklagten gehörige Flurstück ist insgesamt ca. 800 m lang, seine größte Breite beträgt ca. 80 m; im Bereich der Flächen des Beklagten variiert seine Breite zwischen ca. 50 und 10 m. Es ist Teil der früher betriebenen Eisenbahnstrecke zwischen B. und C. bach. Die Flächen des Beklagten wurden von den Beteiligten ab April 1976 als Eigenjagd behandelt. Durch Abrundungsbescheid vom 12. Juni 1997 gliederte der Beigeladene mit Wirkung vom 1. April 1996 zwei Enklaven mit einer Gesamtfläche von ca. 136 ha an den Eigenjagdbezirk des Beklagten an.

Die Eisenbahnstrecke B. -C. bach mit einer Gesamtlänge von 22,4 km wurde als eingleisige Nebenstrecke ausgeführt und im Juni 1914 in Betrieb genommen. Neben zahlreichen Brücken war auch der Bau des 1203 m langen I. erforderlich, der in einer Entfernung von ca. 200 m vor den Flächen des Beklagten aus dem Berg tritt. Ab dem Tunnelportal wurde für die Trasse ein Trog geschaffen, dessen Böschungstiefe am Tunnelportal ca. 22 m beträgt und im weiteren Verlauf zwischen den Flächen des Beklagten geringer wird. Auf diesem Teilstück wurde der Zugverkehr im Jahre 1943 endgültig eingestellt, nachdem der I. als vor Luftangriffen geschützte kriegswichtige Produktions- und Lagerstätte umgenutzt worden war. Die Schienen sind zwischenzeitlich vollständig entfernt, Schotter ist nur noch vereinzelt sichtbar. Die Trassengrundstücke wurden von der Deutschen Bundesbahn 1983 verkauft und stehen jetzt im Eigentum des Kreises P. , der sie durch das Katasteramt zum heutigen Flurstück 152 verschmelzen ließ. Das Flurstück 152 gehört heute zu dem von der Bezirksregierung B. durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 14. Februar 2000 festgesetzten Naturschutzgebiet "T. bach".

Im Februar 1995 forderte die Klägerin den Beigeladenen auf, zu prüfen, ob das Flurstück 152 (noch) als Eisenbahnkörper oder ähnliche Fläche im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG anzusehen sei und deshalb die beiden Teilflächen des Beklagten nicht trenne oder ob diese Teilflächen nicht vielmehr als getrennt anzusehen seien und deshalb zu ihrem, der Klägerin, Jagdbezirk gehörten. Nach umfangreicher Untersuchung kam der Beigeladene im September 1999 zu dem Ergebnis, dass das Flurstück 152 die Flächen des Beklagten nicht trenne, und sah sich im Übrigen nicht berechtigt, durch Verwaltungsakt Feststellungen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Jagdbezirks oder über die Zugehörigkeit bestimmter Flächen zu einem Jagdbezirk zu treffen. Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten unter dem 10. April 2000 unter Fristsetzung vergeblich auf, eine Erklärung abzugeben, dass ein Eigenjagdbezirk nicht mehr bestehe.

Am 19. Mai 2000 hat die Klägerin vor dem Landgericht gegen den Beklagten Klage erhoben, die das Landgericht Siegen durch Beschluss vom 17. August 2000 an das Verwaltungsgericht B. verwiesen hat. Zu ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Ihr Jagdvorstand sei zur Klageerhebung berechtigt. Er vertrete sie nach außen, sei im Übrigen aber auch durch entsprechende Beschlüsse im Innenverhältnis legitimiert. Die ehemalige Bahntrasse sei nicht mehr als Bahnkörper oder ähnliche Fläche im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG anzusehen. Eine Definition des Begriffs Eisenbahnkörper ergebe sich nicht aus der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), sondern sei aus jagdlicher Sicht zu sehen, sodass es auf die jagdliche Nutzbarkeit der Fläche ankomme. Ein als Eisenbahnkörper einmal gebildeter Geländeausschnitt sei nicht nur deshalb weiterhin Eisenbahnkörper, weil er auch heute noch aus historischen Gründen in Karten und im allgemeinen Sprachgebrauch als solcher bezeichnet werde. Zwar erinnerten die tatsächlichen und örtlichen Gegebenheiten noch an die ehemalige Bahnanlage. Diese sei aber vollständig zurückgebaut; die Fläche sei seit über 40 Jahren der von Menschenhand bislang nicht beeinflussten Renaturierung überlassen worden. Bei den wenigen Schottersteinen, die noch vorhanden seien, handele es sich um Relikte der Ende der fünfziger Jahre abgetragenen und verkauften ehemaligen Schotterschicht des Gleisbettes. Der vorhandene Bewuchs, aber auch der bis vor kurzem vorhanden gewesene Baumbestand auf dieser Fläche zeigten deutlich, dass der jagdliche und hegerische Wert der streitigen Fläche erheblich höher sei als der eines Eisenbahnkörpers. Dies werde sich bei fortgeschrittener Vegetation noch verstärken.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücke in der Gemarkung I. mit einer Größe von 120 ha zu ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören,

2. festzustellen, dass die der vermeintlichen Eigenjagd des Beklagten im Jahre 1996 angegliederten Grundstücke in einer Größe von 136 ha ebenfalls zu ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören,

und ferner,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

sowie hilfsweise widerklagend

festzustellen, dass die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke in der Gemarkung I. mit einer Größe von 120,2 ha den Eigenjagdbezirk K 1 d Q. T. bilden.

Er hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, weil nach § 8 Abs. 2 der Satzung der Klägerin Anträge zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung bedürften, der hier nicht gefasst worden sei. Angesichts dessen fehle dem Jagdvorstand der Klägerin die Legitimation für das vorliegende Verfahren. Die für den Fall der Unzulässigkeit der Klage erhobene Widerklage sei begründet, weil seine Eigentumsflächen einen Eigenjagdbezirk bildeten, da sie durch den Eisenbahnkörper nicht getrennt würden. Der Begriff des Eisenbahnkörpers sei aus der EBO nicht abzuleiten. Der dort verwandte Begriff der Bahnanlage stelle auf einen laufenden Werkbetrieb ab; ob dieser tatsächlich noch stattfinde, spiele für die Annahme eines Eisenbahnkörpers keine Rolle, denn ein Bahnkörper, einmal als solcher definiert, bleibe ein solcher, ob die Bahn nun fahre oder nicht. Ein objektiver Betrachter habe beim Begehen der Fläche aber keinen Zweifel, dass er sich auf einer Bahnstrecke, einem Eisenbahnkörper befinde. Jedenfalls handele es sich um eine ähnliche Fläche, bei der es aufgrund ihrer Länge und Breite entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die hegerischjagdlichen Eigenschaften ankomme. Unabhängig davon sei die Fläche unter beiden Gesichtspunkten völlig uninteressant.

Das Verwaltungsgericht hat über die örtlichen Verhältnisse Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Durch das angegriffene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin beantragten Feststellungen getroffen. Zur Zulässigkeit der Klage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass Handlungen des Jagdvorstandes wie die Klageerhebung schon deshalb ohne weiteres im Außenverhältnis wirksam seien, weil der Jagdvorstand gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertrete. Im Übrigen unterfalle die vorliegende Klage nicht § 8 Abs. 2 d der Satzung der Klägerin, wonach die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks in der Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung liege. Die Klage sei auch begründet, weil die ehemalige Bahntrasse nicht vom Tatbestand des § 5 Abs. 2 BJagdG erfasst werde, sodass ihr trennende Wirkung zukomme. Zwar habe es sich ursprünglich um einen Eisenbahnkörper gehandelt und sei der hier maßgebliche Bahnabschnitt bisher keiner anderweitigen Nutzung zugeführt worden. Gleichwohl könne nach dem Ausbau der Gleise einschließlich des Schotterbetts nicht mehr von einem "Bahnkörper" die Rede sein. Der betreffende Geländestreifen habe seine Funktion, der Beförderung von Menschen sowie dem Transport von Gütern auf Schienen zu dienen, endgültig verloren. Es handele sich auch nicht um eine ähnliche Fläche, weil ihr ein nicht unerheblich größerer hegerischjagdlicher Wert zukomme als den gesetzlichen Vergleichsobjekten. Die ökologische Bedeutung ergebe sich bereits aus der förmlichen Unterschutzstellung durch die Bezirksregierung B. . Auch jagdlich- hegerisch unterscheide sich die ehemalige Bahntrasse deutlich etwa von einem geteerten Weg oder einem Bahnkörper. Das Wild finde dort - jedenfalls in Teilbereichen - Deckung und Nahrung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal klargestellt hat, dass er die Widerklage nur für den Fall erhebe, dass die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1. unzulässig ist. In Bezug auf die Klage macht er ergänzend geltend: Die Unzulässigkeit der Klageerhebung ergebe sich aus § 12 der Satzung der Klägerin, nach der der Jagdvorstand in der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft an Beschlüsse der Versammlung gebunden sei und es an einem entsprechenden Beschluss fehle; die Bindung habe Außenwirkung. Hinsichtlich des Begriffs Eisenbahnkörper komme es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf die aktuelle Nutzung, sondern allein auf die Gestalt bzw. Gestaltung an. An der Geländeform habe sich nichts geändert. Ein jagdlichhegerischer Wertvergleich bei der Prüfung der Frage, ob es sich um eine ähnliche Fläche im Sinne des Gesetzes handele, finde im Gesetz keine Stütze. Im Übrigen sei die Fläche insoweit bedeutungslos. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 14. Februar 2000 enthalte in § 7 erhebliche Einschränkungen der Jagdausübung, sodass im Ergebnis eine jagdliche Nutzung der Fläche ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei der jagdlichhegerische Wert von Eisenbahnkörpern, auf denen die Bahn noch fahre, überwiegend höher einzustufen als der der Fläche, um die es hier gehe; der Bewuchs an befahrenen Eisenbahnstrecken sei vielfältiger, dichter und für das Wild viel ansprechender als derjenige auf der hier in Rede stehenden Fläche.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und mit der Maßgabe seiner Erklärung zur Widerklage nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht ergänzend geltend: Ihre Klage sei zulässig, weil eine satzungsmäßige Beschränkung der Vertretungsmacht des Jagdvorstandes nicht erfolgen könne; auch enthalte ihre Satzung keine solche Beschränkung. Von einem Eisenbahnkörper könne man nur sprechen, wenn wegen der Gefährlichkeit des Eisenbahnbetriebes ein Betretungsverbot gemäß § 62 EBO bestehe und deshalb eine Nutzung der Fläche für die Jagd nicht in Betracht komme. Der erhebliche jagdlichhegerische Wert der in Rede stehenden Fläche ergebe sich schon aus der Rechtstatsache, dass die Fläche zu einem Naturschutzgebiet gehöre. Die in der diesbezüglichen ordnungsbehördlichen Verordnung enthaltenen Verbote sprächen gerade für das Vorhandensein einer entsprechenden Flora und Fauna. Außerdem bleibe nach § 7 der Verordnung die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd unberührt.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2. unzulässig, im Übrigen - hinsichtlich des Klageantrags zu 1. - zulässig, aber nicht begründet. Die Flächen des Beklagten bilden einen Eigenjagdbezirk und gehören nicht zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin.

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2., festzustellen, dass die Enklaven zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin gehören, mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Zugehörigkeit der Enklaven zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin hängt allein von der Existenz des Eigenjagdbezirks des Beklagten ab. Ohne den Eigenjagdbezirk ist der Bescheid über die Anrundung der Enklaven an den Eigenjagdbezirk ohne Substrat und gegenstandslos.

Vgl. Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Auflage, § 5 Rdnr. 31 m.w.N.

Das hat der Beklagte auch nicht in Zweifel gezogen, vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Die Frage der Existenz eines Eigenjagdbezirks des Beklagten, die auch die Klägerin nach ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als allein maßgeblich für die Entscheidung über den Klageantrag zu 2. ansieht, ist aber bereits Gegenstand des Klageantrags zu 1., sodass ein weitergehender Klärungsbedarf hinsichtlich des Begehrens, das mit dem Klageantrag zu 2. verfolgt wird, nicht ersichtlich ist.

Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist die Klage zulässig.

Sie ist durch den Jagdvorstand der Klägerin wirksam erhoben. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG wird die Jagdgenossenschaft durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Auch wenn man diese gesetzliche Vertretungsmacht durch jagdgenossenschaftliche Satzung als beschränkbar mit Wirkung gegen Dritte ansieht

- vgl. OVG M-V, Beschluss vom 19. März 1999 - 2 M 9/99 -, RdL 1999, 232; Bay. VGH, Urteil vom 1. Oktober 1987 - 19 B 87.01388 -, Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 52; Mitzschke/Schäfer, a.a.O., § 9 Rdnr. 17 m.w.N. -,

setzt eine solche Beschränkung im Interesse der Verkehrssicherheit jedenfalls voraus, dass sie so klar zum Ausdruck gebracht wird, dass jeder Dritte, der die Satzung einsähe, die Beschränkung ohne weiteres erkennen könnte.

Vgl. OVG M-V, Beschluss vom 19. März 1999, a.a.O.; BGH, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 196/61 -, MDR 1964, 586; Mitzschke/Schäfer, a.a.O., § 9 Rdnr. 18.

Eine solche eindeutige Beschränkung der Vertretungsmacht des Jagdvorstandes ist der Satzung der Klägerin vom 11. Mai 1989 nicht zu entnehmen. Die vom Beklagten angesprochene Regelung des § 8 Abs. 2 d der Satzung, wonach die Genossenschaftsversammlung über die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks beschließt, erfasst den vorliegenden Sachverhalt nicht. Sie hat die Antragstellung beim Beigeladenen auf eine den vorhandenen Jagdbezirk gestaltende Entscheidung, aber nicht den vorliegenden Fall einer Klage auf gerichtliche Feststellung des Umfangs eines bestehenden Jagdbezirks zum Gegenstand. Unabhängig davon regelt diese Satzungsvorschrift entsprechend ihrer Überschrift ausdrücklich nur die Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung im Innenverhältnis und lässt eine diesbezügliche Einschränkung der Vertretungsmacht des Jagdvorstandes im Außenverhältnis nicht erkennen. Ob die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung - "er verwaltet die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung gebunden" - eine hinreichend klare Bindung mit Außenwirkung enthält, kann hier dahinstehen, weil ein Beschluss der Genossenschaftsversammlung, in dieser Sache kein Klageverfahren durchführen zu wollen, nicht vorliegt und vom Beklagten auch nicht (mehr) behauptet wird.

Die Feststellungsklage ist auch die richtige Klageart. Bei einer Streitigkeit über Bestehen oder Umfang eines Jagdbezirks ist der Kläger, wenn die zuständige Jagdbehörde wie hier der Beigeladene den - jedenfalls rechtlich seiner Art nach zulässigen - Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts abgelehnt hat, auf eine Feststellungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht verwiesen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1990 - 3 C 34.87 -, BVerwGE 85, 33, 34.

Aus dem Hinweis des Beigeladenen, dass die Klägerin den jetzigen Rechtszustand jahrzehntelang hingenommen hat, ergeben sich gegen die Zulässigkeit der Klage auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung keine Bedenken. Die Verwirkung stellt als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben einen Anwendungsfall widersprüchlichen Verhaltens dar und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 1.98 -, BVerwGE 108, 93, 96 und Urteil vom 27. Februar 2002 - 8 C 20.01 -.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Eigenjagd konnte der Beklagte aufgrund von Verhalten der Klägerin schon deshalb nicht bilden, weil dieser allein von den tatsächlichen Verhältnissen abhängt. Darüber hinaus - nämlich zum Verlangen nach Klärung der Verhältnisse - hat die Klägerin - außer abzuwarten - kein Verhalten an den Tag gelegt, auf das der Beklagte ein Vertrauen hätte gründen können.

Ist die Klage mit dem Feststellungsantrag zu 1. danach zulässig, ist die zwischen den Beteiligten streitige materielle Rechtsfrage nicht im Rahmen der lediglich für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags zu 1. erhobenen und deshalb obsolet gewordenen Hilfswiderklage des Beklagten, sondern im Rahmen der Klage zu entscheiden. Diese Klage ist unbegründet. Die Flächen des Beklagten bilden mit den angerundeten Enklaven eine Eigenjagd und gehören nicht zum Jagdbezirk der Klägerin.

Dies folgt allerdings nicht schon aus dem Abrundungsbescheid des Beigeladenen vom 12. Juni 1996. Entsprechend seiner Bezeichnung als Abrundungsbescheid und seinem Tenor ist sein Regelungsgehalt darauf beschränkt, die beiden Enklaven dem als existent betrachteten Eigenjagdbezirk des Beklagten anzugliedern. Eine regelnde, Verbindlichkeit beanspruchende Aussage zum Eigenjagdbezirk ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Dem entspricht der Inhalt der vom Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Im Jahre 1976 ist der Beigeladene danach - rechtlich zutreffend - davon ausgegangen, dass sich Eigenjagdbezirke kraft Gesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen bilden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1980 - 3 C 113.79 -, BVerwGE 59, 342 = RdL 1980, 124.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung eines Eigenjagdbezirks zugunsten des Beklagten liegen vor. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bilden zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha an, wenn sie im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengesellschaft stehen, einen Eigenjagdbezirk. Die vorliegend zu betrachtenden Flächen des Beklagten genügen diesen Anforderungen; sie belaufen sich auf insgesamt ca. 120 ha. Es handelt sich um im Rechtssinne zusammenhängende Flächen, obwohl sie wegen des zwischenliegenden Flurstücks 152 keinen Berührungspunkt aufweisen; denn aus § 5 Abs. 2 BJagdG ergibt sich, dass jagdrechtlich gesehen trennende Flächen unter bestimmten, vorliegend zu bejahenden Voraussetzungen für die Bewertung des Zusammenhängens irrelevant sind. Gemäß § 5 Satz 2 BJagdG bilden natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich (1.), unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirks (2.) und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her (3.). Die Vorschrift enthält danach drei verschiedene Regelungen, wobei der Konditionalsatz, "wenn sie nach Umfang und Gestaltung für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten", ersichtlich nur für die erste Regel der Vorschrift (Bildung eines Jagdbezirks), aber nicht für die zweite und dritte Regel (Nichttrennen, Nichtverbinden) gilt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1980, a.a.O.

Dementsprechend unterbrechen nach der hier allein in Betracht kommenden zweiten Regel u. a. Eisenbahnkörper und Flächen, die den genannten Flächen ähnlich sind, nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirks. Das Flurstück 152 stellt einen Eisenbahnkörper dar, ist einem solchen jedenfalls im Sinne der letzten Alternative der nicht trennenden Flächen ähnlich.

Für die Bestimmung des Begriffs "Eisenbahnkörper" ist eisenbahnrechtlichen Vorschriften nichts zu entnehmen. Ebenso wenig, wie der Gesetzgeber mit dem Begriff "Wasserlauf" an wasserrechtliche Begriffe anknüpfen wollte,

vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 - 3 B 56.87 -, NuR 1990, 214,

gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er mit dem Begriff "Eisenbahnkörper" an eine eisenbahnrechtliche Betrachtung anknüpfen wollte. Hätte er das gewollt, so hätte er dies ohne weiteres durch Übernahme eisenbahnrechtlicher Begriffe deutlich machen können. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563) verwendet und definiert seit jeher nicht den Begriff "Eisenbahnkörper", sondern den Begriff der "Bahnanlagen" (vgl. § 4 EBO). Hat der Gesetzgeber danach keine bereits festgelegten Begriffe aus dem Eisenbahnrecht übernommen, so richtet sich die Bestimmung des Begriffs ausschließlich nach dem Bundesjagdgesetz. Hier kommt es für den "Eisenbahnkörper" allein auf das äußere Erscheinungsbild an. Das legt zunächst schon der Begriffsteil "Körper" nahe, der allgemein als stoffliches und räumliches Gebilde, in der Geometrie als ein von Ebenen oder gekrümmten Flächen begrenzter endlicher Teil des Raumes und in der Physik als eine bestimmte Materienmenge mit beständiger oder veränderlicher Gestalt definiert wird.

Vgl. Brockhaus, Enzyklopädie in 20 Bänden, 17. Auflage, 10. Band, Stichwort "Körper".

Auch das Jagdrecht, dessen räumliche Erstreckung u. a. durch den Begriff "Eisenbahnkörper" geregelt wird, spricht dafür, das äußere Erscheinungsbild als maßgeblich anzusehen. Die in § 1 BJagdG als Inhalt des Jagdrechts genannte Hege und Jagdausübung ist auf ein "bestimmtes Gebiet" bezogen und damit von der konkreten Gestalt einer Fläche abhängig. Das folgt auch aus der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 1. und 2. Halbsatz BJagdG, wonach Flächen anhand von Umfang und Gestalt für die Frage zu betrachten sind, ob eine ordnungsgemäße Jagdausübung möglich ist. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Begriffs "ähnliche Flächen" wird die Bedeutung der äußeren Gestalt der Fläche hervorgehoben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1990, a.a.O., Beschluss vom 28. September 1988, a.a.O., Urteil vom 15. Februar 1985 - 3 C 17.84 -, Bay. VBl. 1985, 539 und Urteil vom 28. Januar 1980, a.a.O.

Ist danach allein das äußere Erscheinungsbild - Umfang und Gestalt - maßgeblich, kommt es für die Annahme eines Bahnkörpers nicht auf die konkrete rechtliche Einbindung der Anlage an. Insbesondere sind hier deshalb die Fragen der Widmung der Fläche zu Eisenbahnzwecken und das Bestehen eines Betretungsverbots nach § 62 EBO ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass die Fläche zwischenzeitlich in das Eigentum des Kreises P. übergegangen und Bestandteil des Naturschutzgebietes "T. bach" geworden ist.

Dem äußeren Erscheinungsbild nach, nämlich nach Umfang und Gestalt, liegt zwischen den Teilflächen des Beklagten ein Eisenbahnkörper. Denn schon bei erstmaliger unbefangener Betrachtung und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Nutzungsaufgabe ist das Flurstück 152 zweifelsfrei als Eisenbahntrasse erkennbar, da deren prägende äußere - "körperliche" - Elemente wie der Erdkörper, die Böschungen und die Felshänge so dominieren, dass das Fehlen des Oberbaus mit dem Schotter und den Schienen -

vgl. dazu Pätzold/Wittenberg/Heinrichs/ Mittmann, EBO, 4. Auflage, § 8 Rdnr. 4 -

dahinter zurücktritt.

Ab dem inzwischen zugemauerten Tunnelportal verläuft ein bis zu 22 m tiefer Trog, der aus dem Fels gesprengt bzw. aus dem Boden gegraben wurde. Der ganz überwiegend sichtbare Unterbau der Eisenbahn reicht bis an die Grenzen des Flurstücks 152 und füllt dieses überwiegend aus. Darüber hinaus hat der Unterbau in Form eines Troges insbesondere in der Nähe des Tunnelportals so gewaltige Ausmaße, dass kein Zweifel daran besteht, dass das Flurstück 152 dadurch insgesamt in seiner Erscheinungsform geprägt wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der Augenscheinseinnahme an einer Stelle die Oberflächengestaltung im Sinne des Unterbaus für Eisenbahnanlagen wegen Erdbewegungen im Zusammenhang mit einem Wegebau nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist. Die tatsächlichen Verhältnisse erschließen sich dem Senat insofern hinreichend aus den vorliegenden Fotografien und Karten sowie der Niederschrift über den Ortstermin des Verwaltungsgerichts. Auch die Klägerin räumte nach der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortsbesichtigung ein, dass die topographischen Verhältnisse "selbstverständlich" noch an die ehemalige Bahnanlage erinnerten. Die Nutzungsaufgabe lässt, auch wenn sie wie hier aufgrund des zugemauerten Tunnelportals und des entfernten Oberbaus erkennbar ist, die Eigenschaft als Eisenbahnkörper nicht entfallen, weil dies für sich auf die maßgeblichen Kriterien Umfang und Gestalt keinen Einfluss hat. Allerdings muss ein einmal entstandener Eisenbahnkörper nicht immer ein solcher bleiben. Bei einer vollständigen Einebnung und Einbeziehung in die Gestalt und Nutzung der Umgebung kann die der Eisenbahn zuzuordnende "körperliche" Gestalt verloren gehen. Auch bei einer Nutzungsänderung wie z. B. dem Umbau einer Eisenbahntrasse in einen Geh- oder Radweg verliert der Eisenbahnkörper insgesamt seine Eigenschaft, selbst wenn Teile der Eisenbahnanlage wie z. B. der Unterbau vollständig erhalten bleiben. Die Teilanlagen teilen dann den Rechtscharakter der neuen - regelmäßig ebenfalls unter § 5 Abs. 2 BJagdG fallenden - Gesamtanlage. Eine solche äußerlich erkennbare Änderung hat hier aber nicht stattgefunden.

Soweit über die eindeutig auf eine Gestaltung der Erdoberfläche für die Eisenbahn hinaus für die Bejahung eines Eisenbahnkörpers das Vorhandensein von technischen Einrichtungen des Schienenverkehrs verlangt werden sollte und deshalb nicht mehr von einem Eisenbahnkörper gesprochen werden könnte, ist das Flurstück 152 jedenfalls - mit identischen rechtlichen Folgen - eine ähnliche Fläche im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG. Dafür kommt es entsprechend der bereits oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst maßgeblich darauf an, ob es sich um Flächen handelt, die ihrer äußeren Gestalt nach Wasserläufen, Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern ähnlich sind. Die Ähnlichkeit ist, wenn nicht schon der Eisenbahnkörper bejaht wird, hier so klar und eindeutig, dass es auf die Frage der jagdlichen oder hegerischen Bedeutung nicht mehr ankommt. In seiner Entscheidung vom 8. März 1990 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungen vom 28. Januar 1980 und 15. Februar 1985 (jeweils a.a.O.) ausdrücklich aufgegriffen und bestätigt, dass "im Regelfall" und "grundsätzlich" die äußere Gestalt der Fläche und ihre Vergleichbarkeit mit den Wasserläufen, Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern maßgebend sei. Liege diese Ähnlichkeit vor, so ergebe sich im Regelfall daraus ohne weiteres, dass die Fläche entsprechend dem Regelungsgehalt des Gesetzes auch keinen irgendwie erheblicheren hegerischen und jagdlichen Wert als Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper habe. Soweit sich eine Ähnlichkeit - wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - lediglich aus der "Geometrie" der Fläche ergibt, also nur anhand des - aus welchen Gründen auch immer entstandenen - langen und schmalen Zuschnitts einer Parzelle bejahen lässt, kommt § 5 Abs. 2 BJagdG nicht zum Zuge, wenn die betreffende Fläche einen nicht unerheblich größeren hegerischjagdlichen Wert besitzt als die gesetzlichen Vergleichsobjekte. Der hegerische und jagdliche Wert ist ein ergänzendes Kriterium für die Fälle, in denen die - oftmals zufällige - Flächengeometrie keine hinreichend verlässliche Grundlage bietet, um die vom Gesetzgeber einerseits gewollte, andererseits aber auch beschränkte Vermeidung der Zerteilung zusammenhängender Flächen durch - weithin oder typischer Weise in fremdem Eigentum stehende - trassenförmige Flächen bzw. der Verbindung an sich getrennt zu sehender Flächen auch und gerade vor dem Hintergrund jagdlicher Belange angemessen zu gewährleisten. Das Flurstück 152 entspricht aber nicht nur seiner Geometrie nach den Vergleichsobjekten, sondern ist auch aufgrund des vorhandenen Unterbaus der Eisenbahntrasse und damit seiner erkennbaren Bodengestaltung nach einem Eisenbahnkörper - wenn man nicht schon von einem solchen ausgeht - jedenfalls in einer Weise ähnlich, dass es der gesetzlichen Wertung der hegerischen und jagdlichen Belange ohne weiteres unterfällt.

Davon abgesehen folgt der Senat hinsichtlich des hegerischen und jagdlichen Wertes auch der Bewertung, die der Beigeladene als unabhängige und mit Sachverstand ausgestattete Fachbehörde nach umfangreicher Untersuchung abgegeben hat. Er kommt in seinem Aktenvermerk vom 14. September 1999 zu dem Ergebnis, dass sich der hegerischjagdliche Wert der fraglichen Flächen im Vergleich mit Wasserläufen, Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern als unerheblich erweist. Diese Bewertung ist auch gegenüber den Einwänden der Klägerin überzeugend, weil das Flurstück 152 eine extreme Geländegestaltung erhalten hat, die den jagdlich- hegerischen Wert gegenüber "normalen" Wasserläufen, Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern so mindert, dass auch der - für die meisten Vergleichsobjekte untypische - Bewuchs nicht zu einem erheblicheren Wert führen kann. Die zum Teil bis zu 22 m hohen und entsprechend den vorgelegten Fotos sehr steilen Böschungen stellen sich für die Jagdausübung und für hegerische Maßnahmen als hinderlich dar. Tiere finden auf den steilen Hängen erschwerte Lebensbedingungen vor und die Jagdausübung ist hier wegen der Gefahr abprallender Geschosse behindert. Das wird durch den vom Verwaltungsgericht festgestellten geringen Bewuchs an den Stellen mit nicht so steilen und tiefen Böschungen allenfalls ausgeglichen, jedenfalls ergibt sich für das gesamte Flurstück 152 kein nicht unerheblich größerer hegerischjagdlicher Wert als für die vom Gesetzgeber genannten Vergleichsobjekte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei hat der Senat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeit nicht für erstattungsfähig erklärt, weil er keine Anträge gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO, liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.