LG Aachen, Urteil vom 06.08.2002 - 1 O 67/02
Fundstelle
openJur 2011, 19172
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger schlossen mit der Beklagten zu 1) am 26.06.1998 einen notariellen Kaufvertrag über zwei Grundstücke P1 Straße der G1 in U2. In Ziffer V Nr. 1 und 2 des Kaufvertrages erklärte die Beklagte zu 1), daß sie die Eintragung des Eigentums sowie einer Vormerkung zu Gunsten der Kläger bewillige. Nach Ziffer V Nr. 4 sollte allein der Notar berechtigt sein, die entsprechenden Anträge beim Grundbuchamt zu stellen. Ferner bestimmten die Parteien in Ziffer V Nr. 2, daß der Notar nur auf schriftliche Anweisung der Käufer tätig werden sollte. Am 10.04.2001 wurde der Beklagte zu 2) zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) ernannt. Am 17.08. 2001 wurde in das Grundbuch der Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters eingetragen. Am 15.11.2001 beantragten die Kläger, die Eintragung der Eigentumsvormerkung beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Z1. Mit Beschluß vom 07.01.2002 wies das Amtsgericht Z1 diesen Antrag zurück. Am 06.03.2002 wurde über das Vermögen der Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 10.07.2002 legten die Kläger gegen den Beschluß des Amtsgerichtes Z1 Beschwerde ein.

Die Kläger sind der Ansicht, daß aufgrund der bindenden Bewilligung im notariellen Kaufvertrag ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Zustimmung zur Eintragung ihres Eigentums hilfsweise einer Vormerkung in das Grundbuch gegeben sei. Das Insolvenzverfahren hätte mangels Masse nicht eröffnet werden dürfen.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 15.02.2002 zunächst beantragt, die Beklagten zu verurteilen, den Antrag der Kläger auf Eintragung des im Grundbuchamt Z1 (Amtsgericht L von U2) Blatt 3125 eingetragenen Grundbesitzes Flurstück 97/33 (P1 Straße Gebäude- und Freifläche groß 419 qm) und Flurstück 97/37 (P1 Straße Gebäude- und Freifläche groß 3913 qm) zuzustimmen. Nachdem über das Vermögen der Beklagten zu 1) durch Beschluss vom 06.03.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beantragen die Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 18.6.2002,

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, ihren Antrag auf Eintragung als Eigentümer des im Grundbuchamt von Z1 (AG L von U2) Blatt 3125 eingetragenen Grundbesitzes, Flurstück 97/33 (P1 Straße Gebäude- und Freifläche groß 419 qm) und Flurstück 97/37 (P1 Straße Gebäude- und Freifläche groß 3913 qm) zuzustimmen,

hilfsweise,

1) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, der Eintragung einer Eigentumsvormerkung zu Gunsten der Kläger auf dem im Grundbuch von Z1 (AG L von U2) Blatt 3125 eingetragenen Grundbesitz, Flurstück 97/33 (P1 Straße Gebäude- und Freifläche groß 419 qm) und Flurstück 97/37 (P1 Straße Gebäude- und Freifläche groß 3913 qm zuzustimmen,

2) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, den Notar zur Stellung des Umschreibungsantrages entsprechend dem Hauptantrag zu veranlassen.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß das Verfahren auch gegen ihn unterbrochen sei. Den Klägern stehe zudem lediglich ein Masseanspruch zu.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verfahren gegen den Beklagten zu 2) ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. Die Kläger begehren die Klärung der Rechtsfrage, ob ihnen ein Aussonderungsrecht im Sinne des § 86 Nr. 1 Insolvenzordnung zusteht. Die mit Schriftsatz vom 18.6.2002 erfolgte Klageänderung ist sachdienlich (§ 263 ZPO). Der Ausgang des Rechtsstreits wird nicht verzögert, da derselbe Sachverhalt entscheidungserheblich ist. Die Unterbrechung des Rechtsstreits gegenüber der Beklagten zu 1) steh der Sachdienlichkeit der Klageänderung nicht entgegen, weil dieser dadurch keine Rechtsnachteile entstehen.

Die Kläger haben gegen den Beklagten zu 2) keinen Anspruch auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung. Die Kläger können weder ihren Anspruch auf Erfüllung aus § 433 Abs. 1 BGB durchsetzen noch haben sie einen Anspruch auf Aussonderung. Der durch den notariellen Kaufvertrag begründete vertragliche Erfüllungsanspruch ist aufgrund der Regelung des § 103 Insolvenzordnung nicht durchsetzbar, da der Leistungserfolg noch nicht eingetreten ist. Die Eigentumsübertragung ist unstreitig bis heute nicht erfolgt.

Die Kläger können sich ferner nicht auf eine mit dem Eigentum vergleichbare Rechtsposition berufen. Eine solche Rechtsposition der Kläger wäre nur gegeben, wenn die Bewilligung erfolgt ist und zudem ein Antrag beim Grundbuchamt auf Eintragung des bewilligten Rechtes gestellt worden wäre, der einen Anspruch auf Eintragung begründen würde (BGHZ 138, 179). Ein wirksamer Antrag auf Eintragung des Eigentums und der Vormerkung vor Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbotes nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung liegt jedoch nicht vor, da im Zeitpunkt der Antragstellung am 15.11.2001 schon der allgemeine Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters im Grundbuch eingetragen war. Der Antrag auf Eintragung der Vormerkung wurde dementsprechend auch vom Grundbuchamt des Amtsgericht Z1 durch Beschluß vom 7.1.2002 zurückgewiesen. Soweit die Kläger nunmehr am 10.7.2002 Beschwerde gegen diesen Beschluß eingelegt haben, war das Verfahren nicht nach § 148 ZPO auszusetzen. In dem Beschwerdeverfahren wird eine Rechtsfrage geklärt und nicht die Frage, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Ferner steht die Aussetzung nach § 148 ZP0 allein im Ermessen des Gerichts. Ein Anspruch auf Aussetzung besteht nicht.

Die bindende Bewilligung der Eigentumsumschreibung ist keine mit dem Eigentumserwerb vergleichbare Rechtsposition. Nur derjenige, der auf dem Weg zum Erwerb eines Immobiliarrechtes bereits eine nach den Vorschriften des BGB nicht mehr zu beseitigende Rechtsposition erlangt hat, hat eine sogenannte insolvenzfeste, mithin sichere Rechtsposition erlangt. Für die Eintragung eines dinglichen Rechts und damit für den Erwerb einer sicherer Rechtsposition ist aber erforderlich, daß neben der Bewilligung auch ein Antrag auf Eintragung des bewilligten Rechtes beim Grundbuchamt gestellt wird, § 13 Grundbuchordnung. Erst durch die rechtzeitige Antragstellung wird aufgrund der formalisierten Verfahrens der Grundbuchordnung eine sichere Rechtsposition geschaffen, da der durch die bindende Bewilligung in Aussicht gestellte Rechtserwerb im nachhinein noch aufgrund eines früher gestellten Antrages scheitern kann. Denn nach § 17 Grundbuchordnung geht ein früherer Antrag auf Eintragung eines Rechtes einem späteren Antrag vor. Vor oder nach der Bewilligung der Eigentumsumschreibung kann der Eigentumserwerb durch einen Dritten, der einen früheren Antrag gleichen Inhalts stellt, scheitern. In diesem Falle besteht regelmäßig kein Anspruch auf Grundbuchberichtigung, da sich der Dritte mangels Eintragung einer anderweitigen Rechtsposition im Zeitpunkt der Eintragung seines Rechtes auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach § 892 BGB berufen kann. Allein die Bewilligung verschafft damit dem potentiellen Erwerber von Immobiliarrechten keine sichere Rechtsposition, die eine Konkurs- bzw. Insolvenzfestigkeit der bewilligten Ansprüche begründen würde.

Ebensowenig haben die Kläger gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Aussonderung aufgrund ihres unstreitig gegebenen Besitzes. Die Kläger haben kein Recht zum Besitz. Denn die Beklagte zu 1) hat mit ihnen keinen Miet- oder Pachtvertrag abgeschlossen. Soweit die Kläger eingewendet haben, sie hätten erhebliche Investitionen in das Grundstück getätigt, begründet auch dieser Umstand kein Besitzrecht, sondern nur ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Das Zurückbehaltungsrecht allein gibt jedoch kein Aussonderungsrecht, sondern sichert nur den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, mithin einen Zahlungsanspruch.

Da die Kläger nicht aussonderungsberechtigt sind, können sie nach § 87 Insolvenzordnung mangels Zustimmung des Beklagten zu 2) ihre Ansprüche nur nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens verfolgen. Da der Beklagte zu 2) aus den dargelegten Gründen berechtigterweise die Erfüllung abgelehnt hat, können die Kläger nach § 103 Abs. 2 Insolvenzordnung nur als Insolvenzgläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen zurückverlangen.

Soweit die Kläger Einwendungen gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse eingewendet haben, hätten sie diese unmittelbar durch eine sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 6 Insolvenzordnung geltend machen müssen. Diese Einwendungen sind im vorliegenden Verfahren nicht erheblich.

Auch der Hilfsantrag auf Zustimmung zur Eintragung der Vormerkung ist unbegründet. Auch die Vormerkung setzt als insolvenzfeste Rechtsposition voraus, dass sie bewilligt wurde und ein Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde. Die Kläger haben ferner mangels Inhaberschaft einer mit dem Eigentum vergleichbaren Rechtsposition keinen Anspruch darauf, den Notar zur Umschreibung zu veranlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.

Streitwert: 1,1 Mio. Euro (§ 6 ZPO).

Lf Dr. I

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