VG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2016 - 28 K 2758/15
Fundstelle
openJur 2016, 10815
  • Rkr:

Die Untersagung der Nutzung von Räumlichkeiten als Beherbergungszimmer mit der Begründung, es fehle der zweite Rettungsweg, weil die Abmessungen des Notausstiegsfensters nicht den Vorgaben des § 40 Abs 4 BauO NRW entsprächen, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt wegen der konkreten Gefahr für Leib und Leben selbst im Falle einer bestandsgeschützten Nutzung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Hotel- und Gaststättenbetriebsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in Y. , betreibt unter der Anschrift N. 00-00 in Y. in dem dort aufstehenden Gebäude einen Beherbergungsbetrieb, das Hotel I. , mit insgesamt 44 Gastbetten, einem Restaurant und einer (Betriebsleiter-) Wohnung. Eigentümer des Grundstücks (Flur 0, Flurstück 0000) ist seit 1996 Herr V. H. , sein Sohn Q. H. ist der Geschäftsführer der Klägerin.

Durch eine dem früheren Grundstückseigentümer im September 1979 erteilte Baugenehmigung wurde im Zuge des Wiederaufbaus des Gebäudes der Ausbau des Spitzbodens genehmigt, wobei der Baugenehmigung eine Nebenbestimmung beigegeben war, nach der die geplante Nutzung des Spitzbodens als Arbeits- und Lagerraum aus brandschutztechnischen Gründen untersagt wurde. Im Genehmigungsverfahren hatte der Brandschutzingenieur das Fehlen des zweiten Rettungsweges für den Bereich des Spitzbodens beanstandet. Die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Pläne stellten für den im Spitzboden vorgesehenen "Personalraum" eine Fensteröffnung mit dem Rohbauma? 0,90 m x 1,00 m dar.

Bei der Schlussabnahme des Gebäudes stellte der Oberkreisdirektor des Kreises X. als seinerzeit zuständige Bauaufsichtsbehörde fest, dass im Spitzboden Wohnräume errichtet worden waren. Aufgrund einer entsprechenden Ordnungsverfügung wurde der Spitzbodenbereich von den damaligen Pächtern geräumt und in der Folgezeit der Genehmigung entsprechend für Abstellzwecke genutzt. Eine beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage, die auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung zu Wohnzwecken gerichtet war, nahm die Ehefrau des damaligen Eigentümers zurück, nachdem ihr Mann im Laufe des Gerichtsverfahrens verstorben war.

Im Juni 1991 stellte die Beklagte anlässlich einer Ortsbesichtigung fest, dass die Räume im Spitzboden wiederum unzulässigerweise als Aufenthaltsräume - Pächterwohnung und Gästezimmer - genutzt wurden. Ferner waren im Obergeschoss des Nebengebäudes ohne entsprechende Genehmigung drei weitere Gästezimmer errichtet worden. Die Beklagte untersagte daraufhin der Eigentümerin und der Pächterin mittels Ordnungsverfügung die Nutzung der Wohnung und des Gastraums im Spitzboden sowie der weiteren ungenehmigten Gästezimmer. Bei einer weiteren Ortsbesichtigung am 23. Juli 1991 wurde unter Beteiligung des damaligen Brandschutzingenieurs (BSI) K. neben weiteren Punkten der Vorschlag unterbreitet, im Zimmer unter der Spitzbodenwohnung eine zur Wohnung im Spitzboden führende Spindeltreppe zu errichten. Als Folge dieser Maßnahme sollte der erste Rettungsweg über die Außentreppe führen und als als zweiter Rettungsweg sollte die Holztreppe vom Dachgeschoss zum Spitzboden akzeptiert werden, wenn eine T-30 Tür eingebaut werde.

Mit einer dem damaligen Pächter und Betreiber des Hotels, Herrn B. , erteilten Nachtragsgenehmigung vom 30. September 1991 genehmigte die Beklagte die Einrichtung einer Wohnung im Spitzboden und die Einrichtung von vier Hotelzimmern. In der den Spitzboden betreffenden Bauvorlage war neben einer Dreiraumwohnung ein Einbettzimmer eingezeichnet, in dem ein Fenster mit einer Fensteröffnung von ca. 1 m Breite vorgesehen war. Eine Schlussabnahme (Bauzustandsbesichtigung) - obwohl im Verwaltungsverfahren zunächst für erforderlich gehalten - erfolgte nicht.

Der Widerspruch, den die damalige Eigentümerin gegen die ihr gegenüber im Juli 1991 erlassene Ordnungsverfügung eingelegt hatte, wurde in der Folgezeit nicht mehr beschieden. In einem Vermerk vom 13. Juni 2008 der unteren Bauaufsichtsbehörde der Beklagten heißt es hierzu, nach Rücksprache mit BSI I1. seien die bauordnungsrechtlichen und brandschutzrechtlichen Belange zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden. Der Widerspruchsvorgang könnte daher aus heutiger Sicht nicht nachvollzogen werden. Auch die Bezirksregierung habe die Angelegenheit offenbar nicht weiter verfolgt. BSI I1. habe das Objekt im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung in Kürze auf Wiedervorlage. Sollten dort Probleme erkannt werden, würden diese dann verfolgt. Die Akte könne in den Keller.

Am 25. Juni 2009 führte der Brandschutztechniker T. gemäß § 6 FSHG eine Brandschau durch, in deren Folge er im Hinblick auf den vorgeschriebenen zweiten Rettungsweg im Hotelbereich die Empfehlung aussprach, zu überprüfen, ob das Objekt den aktuellen Bauvorschriften anzupassen sei.

Daraufhin führte die Bauaufsicht des Kreises X. unter Beteiligung der Beklagten im Beisein des Eigentümers und des Geschäftsführers der I. GmbH, des damaligen Betreibers des Hotels, am 6. August 2009 eine Ortsbesichtigung durch, bei der ausweislich eines Vermerks vom 1. September 2009 folgendes festgestellt wurde: Vorgefunden worden sei ein Gebäude mittlerer Höhe mit Gaststättenbereich im Erdgeschoss und Beherbergungsräumen in den weiteren oberen Geschossen. Alle Geschosse würden durch eine Stahltreppe mit Holzstufenbelag erschlossen. Der notwendige Treppenraum nach der Bauordnung existiere nicht, weil die Treppe offen vom Erdgeschoss aus in einem Zug den Spitzboden erschließe. Der Treppenraum enthalte zudem Nutzungen (Rezeption, Zimmer). Das erste und zweite Obergeschoss seien an eine Außentreppe angebunden. Der Spitzboden werde zusätzlich durch eine innen liegende Wendeltreppe erschlossen. Durch die vorgefunden Situation ergebe sich die Problematik, dass die innere und die äußere Treppe nicht unabhängig voneinander seien. In jedem Fall müsse der Treppenraum betreten werden, um eine der beiden Treppen zu erreichen. Bei einem Brand im Gaststättenbereich würde Brandrauch ungehindert bis in den Spitzboden aufsteigen können. Beide Fluchtwege wären dann nicht mehr erreichbar und die in den Zimmern der Stichflure aufhältigen Personen würden sich in "gefangenen Räumen" aufhalten. Die Anforderungen des § 17 BauO NRW seien nicht erfüllt. Für materiell rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, die nicht den Vorschriften der BauO NRW entsprächen, könne gemäß § 87 Abs. 1 BauO NRW eine nachträgliche Anpassung an eine geänderte Rechtslage verlangt werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich sei. Eingriffsvoraussetzung sei eine konkrete Gefahrensituation, die hier bejaht werden müsse. Um den Gefahrenzustand zu beseitigen, sei die Nutzung der Räume im oberen Bereich zu untersagen und die Räumung anzuordnen. Zur Vermeidung dieser Maßnahme sei vor Ort besprochen worden, eine Brandschutztür im Zugangsbereich des Erdgeschosses zum Obergeschoss einzubauen. Damit wäre die Gefahr beseitigt.

Mit Schreiben vom 2. September 2009 äußerte der Eigentümer, Herr V. H. , dass er selbst an einem sicheren Betrieb des Hotels interessiert sei und bereits ein Brandschutzkonzept gemäß § 9 Bauprüfverordnung in Auftrag gegeben habe. Außerdem habe er sich entschlossen, das Treppenhaus zum Hotel mit einer feuerhemmenden und rauchdichten Tür (Typ T 30 RS) auszustatten, die bereits eingebaut sei.

Am 7. März 2013 führte die Beklagte erneut eine Brandschau nach § 6 FSHG i.V.m. der PrüfVO NRW durch, in deren Folge mit Schreiben vom 11. März 2013 Herr T1. als Geschäftsführer der I. AG, seinerzeit Hotelbetreiberin, aufgefordert wurde, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Mängelfreiheit nachzuweisen. In einer von ihm im Auftrag des Eigentümers unter dem 2. Mai 2013 erstellten und dem Bauordnungsamt der Beklagten vorgelegten Schwachstellenanalyse kam BSI L. zusammenfassend zu dem Ergebnis, verschiedene Anforderungen, die von der Bauordnung und anderen Vorschriften in Bezug auf den Brandschutz gestellt würden, seien nicht erfüllt.

Am 22. September 2014 führte das Bauordnungsamt der Beklagten eine brandschutztechnische Bauzustandsbesichtigung durch, über das BSI L. eine Niederschrift erstellte. In der Niederschrift ist u.a. festgehalten, dass die brandschutztechnische Schwachstellenanalyse vom 2. Mai 2013 nach wie vor Bestand habe. Auf die Forderungen nach der zur Zeit gültigen Bauordnung, die im Wesentlichen den Sachschutz beträfen, sei aufgrund des Bestandsschutzes verzichtet worden. Bei Renovierungsarbeiten, Umbauten, An- und Einbauten müssten die Anforderungen der BauO NRW voll umgesetzt werden. Um den Personenschutz verantwortungsbewusst sicherzustellen, müsste u.a. folgende Maßnahme unverzüglich veranlasst werden: Die Nutzungseinheit im dritten Obergeschoss müsse ein Dachfenster in einer lichten Größe von mindestens 1,20 m x 0,90 m erhalten, das als Notausstieg von der Feuerwehr mit der Drehleiter angeleitert werden könne. Der Notausstieg dürfe nicht weiter als 1,2 m von der Dachtraufe entfernt sein; anderenfalls müssten bis 1,2 m zur Traufkante Gitterrostaustritte mit Handlauf angeordnet werden.

In einem wiederum an Herrn T1. als Geschäftsführer der I. AG gerichteten Schreiben vom 16. Oktober 2014 wies die Beklagte darauf hin, dass nach Aussagen des BSI L. in der Schwachstellenanalyse vor allem das Fehlen eines zweiten Rettungsweges aus dem Apartment im zweiten Obergeschoss sowie die nicht vorhandene brandschutztechnische Abtrennung zwischen dem Restaurant und dem Aufgang zum Hotelbereich genannt worden sei. Der Beklagte bat die Betreiberin, die festgestellten Mängel umgehend zu beseitigen.

Durch eine an Herrn V. H. gerichtete Ordnungsverfügung vom 27. Februar 2015 forderte die Beklagte Herrn H. dazu auf, die Nutzung (Beherbergung und Wohnnutzung) im Dachgeschoss (Spitzboden) sofort aufzugeben. Das Dachgeschoss sei sofort zu räumen. Zur Begründung führte die Beklagte in dem Bescheid aus, bei der durchgeführten Brandschau am 16. Oktober 2014 seien brandschutztechnische Mängel festgestellt worden. Zur Feststellung, welche Mängel im Gebäude insgesamt vorhanden seien und welche Maßnahmen zur Beseitigung getroffen werden könnten, sei eine brandschutztechnische Schwachstellenanalyse vom Brandschutzbüro L. erstellt worden. Diese Analyse komme u.a. zu dem Ergebnis, dass im Dachgeschoss aufgrund des fehlenden zweiten Rettungsweges bei einer Nutzung eine konkrete Gefahr für die Gäste in den Beherbergungszimmern und für die Nutzer der Wohnung im Dachgeschoss bestehe. Bei einer späteren Besprechung sei die erstellte Schwachstellenanalyse von Herrn L. in Frage gestellt und eine neue Analyse mündlich angekündigt worden. Die überarbeitete Schwachstellenanalyse sei trotz Fristverlängerung bisher nicht vorgelegt worden. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass diese Schwachstellenanalyse zu keinem anderen Ergebnis komme. Dies lege den Schluss nahe, dass weiterhin eine konkrete Gefahr für Gäste und Bewohner im Dachgeschoss (Spitzboden) vorhanden sei. Die Feststellung eines fehlenden zweiten Rettungsweges lasse keine andere Maßnahme als die Nutzungsuntersagung zu.

Anfang März 2015 wurde der Beklagten vom Eigentümer eine überarbeitete Schwachstellenanalyse des BSI L. vom 9. Februar 2015 vorgelegt. In dieser Analyse wird betreffend das Beherbergungszimmer im Dachgeschoss bzw. Spitzboden ausgeführt, die nach § 17 Abs. 3 BauO NRW und § 49 Abs. 1 SBauVO zu stellenden Anforderungen (zwei unabhängige bauliche Rettungswege) seien gemäß Planunterlagen der Baugenehmigung erfüllt. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, welche Größe das Notausstiegsfenster habe. Es werde davon ausgegangen, dass es sich um genehmigten Bestand handele. Insoweit verwies BSI L. auf Planunterlagen vom 9. Dezember 2014. Zudem heißt es in der Analyse:

"Die Ausführungen der notwendigen Treppen, der notwendigen Treppenräume sowie der Rettungswege insgesamt sind baurechtlich genehmigt. Nach heutigem Baurecht (...) wäre die bauliche Anlage aufgrund der vorhandenen Rettungswegsituation jedoch nicht genehmigungsfähig. Daher ist aus der Sicht des Unterzeichners eine konkrete Gefahr nicht auszuschließen."

Diese Analyse wurde von der Beklagten unter dem 3. März 2015 bewertet. In seiner vorläufigen Bewertung hielt der Fachbereich Planen und Bauen der Beklagten u.a. fest, dass für das Gästezimmer im Spitzboden evtl. der erforderliche zweite Rettungsweg nicht vorhanden sei. Dies müsse jedoch noch überprüft werden.

Mit einer an die Klägerin adressierten Ordnungsverfügung vom 27. Februar 2015, die unter dem 5. März 2015 versandt wurde, und die Herrn V. H. als Ordnungspflichtigen benennt, forderte die Beklagte die Klägerin auf,

die Nutzung (Beherbergung und Wohnnutzung) im Dachgeschoss (Spitzboden des Hauptgebäudes) sofort aufzugeben und das Dachgeschoss sofort zu räumen,

die Nutzung der Kegelbahnen im Kellergeschoss sofort aufzugeben,

die Nutzung des Gästezimmers im dritten Obergeschoss (Dachgeschoss Nebengebäude) sofort aufzugeben,

innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung eine Darstellung der aktuellen Nutzung für sämtliche Geschosse und Gebäude vorzulegen.

Die Beklagte drohte für den Fall, dass die Klägerin den Forderungen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 € pro Forderung, insgesamt 4.000,00 €, an. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Bei der am 16. Oktober 2014 durchgeführten Brandschau seien Mängel festgestellt worden. Die angekündigte überarbeitete Schwachstellenanalyse sei am 3. März 2015 vorgelegt worden. Sie belege, dass im Dachgeschoss und im Spitzboden des Hauptgebäudes sowohl für die Wohnung als auch für das Beherbergungszimmer der zweite Rettungsweg fehle. Im Falle des Beherbergungszimmers sei nicht ersichtlich, welche Größe das Notausstiegsfenster habe. Gleiches gelte für die Kegelbahnen im Kellergeschoß. Außerdem habe das Gästezimmer im dritten Obergeschoss keinen durchgehend notwendigen Treppenraum. Es sei auch kein Rettungsweg vorhanden. Daher sei die Nutzung zu untersagen. Eine Darstellung der aktuellen Raumnutzung sei notwendig, um eine Gegenüberstellung der genehmigten Nutzung mit dem vorhandenen Bestand vornehmen zu können. Es liege eine konkrete Gefahr für Gäste und Bewohner in den Räumlichkeiten bzw. auf den Kegelbahnen vor. Die Feststellung von fehlenden Rettungswegen lasse keine andere Maßnahme als die Nutzungsuntersagung zu. Die Generalklausel des § 3 BauO NRW verbiete die Nutzung von baulichen Anlagen, die den öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegen stünden und dadurch die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung gefährdeten. Ein sofortiges Eingreifen der Bauaufsichtsbehörde sei erforderlich. Als Betreiberin sei die Klägerin Handlungsstörerin. Die Ordnungsverfügung werde außerdem an den Eigentümer gerichtet, da dieser seine Zustimmung zu den evtl. anstehenden notwendigen baulichen Veränderungen geben müsse. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf den §§ 55-65 VwVG NRW.

Ferner erhob die Beklagte für diesen Bescheid unter Verweis auf die anliegende Gebührenberechnung eine Gebühr in Höhe von 1.000,00 €.

Am 12. März 2015 fand eine Besprechung in den Räumlichkeiten der Beklagten statt, an der neben Mitarbeitern der Beklagten Frau BSI W. und der Brandschauer Herr T. teilnahmen. Ausweislich des in der Akte enthaltenen Vermerks bestätigte BSI W. bei dieser Gelegenheit die Notwendigkeit der Nutzungsuntersagung wegen des fehlenden zweiten Rettungsweges.

Am 23. März 2015 erfolgte eine Nachbegehung, über die seitens der v1. Projektentwicklungs- und Bauträger GmbH ein Protokoll geführt wurde Bei dieser Ortsbegehung überreichte der Eigentümer, Herr H. , Rettungswegpläne sowie eine (undatierte) Stellungnahme des BSI L. , in der sich dieser wie folgt äußerte: Aufgrund eines Vergleichs der Schwachstellenanalyse mit der Ordnungsverfügung sei festzustellen, dass das Beherbergungszimmer im Dachgeschoss bzw. im Spitzboden des Hauptgebäudes über zwei Rettungswege verfüge. Der erste Rettungsweg führe über Treppenraum bzw. Außentreppe, der zweite werde über ein anleiterbares Fenster sichergestellt. Notausstiegsfenster müssten gemäß § 40 Abs. 4 BauO NRW einen lichten Querschnitt von 1,20 m x 0,9 m = 1,08 qm haben. Allein der Querschnitt sei maßgebend. Das relevante Notausstiegsfenster habe einen lichten Querschnitt von 1 m x 0,95 m = 0,95 qm. Es bestünden aus seiner Sicht keine Bedenken, wenn wegen der fehlenden 0,13 qm im Rahmen des Bestandsschutzes eine Abweichung durch die Bauaufsicht gestattet werde. Herr L. verwies auf die landesrechtlichen Regelungen in anderen Bundesländern.

Mit Bescheid vom 30. März 2015 änderte die Beklagte im Nachgang zur Ortsbesichtigung ihre Ordnungsverfügung vom 5. März 2015 dahingehend ab, dass die Nutzungsuntersagung für die Wohnnutzung im Spitzboden des Hauptgebäudes aufgehoben wurde. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei der Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass der zweite Rettungsweg hergestellt worden sei und eine Rettung nun über den Dachflächenausstieg zur Hofseite des Hotels möglich sei. Die Gründe für die Nutzungsuntersagung für die weiteren Teilbereiche aus der Ordnungsverfügung vom 5. März 2015 bestünden weiterhin.

Mit Schreiben vom 7. April 2015 teilte Herr V. H. mit, der zweite Rettungsweg sei wie gefordert nachgerüstet bzw. ausgebessert worden. Hinsichtlich der Beanstandung der Abmessungen des Notausstiegsfensters im Dachgeschoss werde eine Abweichung von § 37 Abs. 5 Musterbauverordnung beantragt. Diese gebe bei den Abmessungen Werte von 0,90 m x 1,20 m vor, jedoch keine Definition von Breite und Höhe. Die vorhandenen Abmessungen würden 0,90 m x 1,03 m betragen. Die bei der Nachschau festgestellten und beanstandeten Dachhaken für Blumenkästen seien abmontiert worden.

Mit Schreiben vom 30. April 2015 änderte die Beklagte ihre ursprüngliche Ordnungsverfügung vom 5. März 2015 dahingehend ab, dass die Nutzungsuntersagung für die Kegelbahn im Kellergeschoss aufgehoben wurde.

Mit weiterem Schreiben vom 4. Mai 2015 bestätigte die Beklagte ihre Ordnungsverfügung dahingehend, dass die Nutzungsuntersagung des Beherbergungsraumes im Dachgeschoss (Spitzboden des Hauptgebäudes) bestehen bleibe. Zur Begründung führte sie aus: Ein Bestandsschutz müsse verneint werden. Aus den Unterlagen zur Nachtragsgenehmigung sei ersichtlich, dass im Spitzboden für den Beherbergungsraum eine Fensterbreite von 1,00 m eingetragen sei. Unter Abzug des Blendrahmens zu beiden Seiten verbleibe eine Öffnung in der Breite von 0,90 m. Bei einer am 29. April 2015 durchgeführten Ortsbegehung sei festgestellt worden, dass eine Öffnung von 0,87 m Breite und 0,985 m Höhe vorhanden sei. Dies entspreche nicht den von der Klägerin angegebenen Maßen von 0,90 m x 1,03 m. Die Höhe der Fensteröffnung entspreche nicht dem Mindestmaß für einen Rettungsweg durch ein Fenster und könne nicht als bestandsgeschützter Rettungsweg anerkannt werden. Es fehle dem Beherbergungszimmer im Spitzboden mithin weiter der zweite Rettungsweg. Dieser könne durch eine Vergrößerung des vorhandenen Fensters auf eine Öffnung von 0,90 m Breite x 1,20 m Höhe geschaffen werden.

Mit ihrer bereits am 8. April 2015 erhobenen Klage hat sich die Klägerin zunächst gegen die Ordnungsverfügung, soweit diese die Nutzung des Spitzbodens und die Nutzung der Kegelbahn betroffen hat, und gegen die Gebührenfestsetzung gewandt. Nach Abänderung der Ordnungsverfügung durch Aufhebung der die Kegelbahn betreffenden Nutzungsuntersagung im Bescheid vom 30. April 2015 hat die Klägerin ihre Klage insoweit und mithin teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Hinsichtlich der von ihr weiterhin angegriffenen Nutzungsuntersagung des Gastraums im Spitzboden trägt sie vor: Die Ordnungsverfügung sei bereits formell rechtswidrig. Es fehle die erforderliche Begründung. Jedenfalls sei nicht erkennbar, gegen welche öffentlichrechtlichen Vorschriften die Nutzung des Beherbergungszimmers verstoßen solle. Der Umstand, dass die Größe des Notausstiegsfensters im Beherbergungszimmer nicht ersichtlich gewesen sei, rechtfertige keine Nutzungsuntersagung. Soweit die Verfügung auf eine mögliche formelle Illegalität gestützt gewesen sein sollte, werde diese Begründung offenbar nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 4. Mai 2015 nunmehr darauf abstelle, dass die Nutzung des Beherbergungszimmers zwar genehmigt sei, die Fenstermaße des Notausstiegs jedoch von der Nachtragsgenehmigung abweichen solle. Insoweit handele es sich - so die Klägerin - um einen völlig neuen Sachverhalt, der als Grundlage für die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ungeeignet sei. Unabhängig hiervon sei diese Begründung falsch. Die Genehmigung zur Nutzung des Beherbergungszimmers sei durch Nachtragsgenehmigung vom 30. September 1991 erteilt worden. In dieser Nachtragsgenehmigung seien keine Änderungen des bereits 1979 genehmigten Fensters vorgesehen. Es werde bestritten, dass in den Bauvorlagen zur Nachtragsgenehmigung ein Fenstermaß von 1,00 m dargestellt sei. Wenn das streitgegenständliche Dachflächenfenster nicht den Anforderungen des § 40 Abs. 4 BauO NRW entspreche, so gehe es nicht um die Zulassung einer Abweichung, sondern um das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 BauO NRW. Hierzu enthalte der angefochtene Bescheid keinerlei Erwägungen. Unabhängig davon verbleibe es bei der Aussage des Brandschutzsachverständigen, dass die geringfügige Unterschreitung der Fenstermaße des § 40 Abs. 4 BauO NRW im Hinblick auf das Bestehen einer entsprechenden Genehmigung unter brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten vertretbar sei. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass die Feuerwehr auch und gerade unter Atemschutz aus diesen Öffnungen heraus Menschen ins Freie bergen könne. Dies sei auch bei einer Breite von 0,87 m möglich.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. Februar 2015 in der Gestalt des Bescheides vom 4. Mai 2015 aufzuheben, soweit in diesen Bescheiden die Nutzung des sogenannten Beherbergungszimmers im Dachgeschoss (Spitzboden des Hauptgebäudes) erfasst wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, es verbleibe bei der Nutzungsuntersagung der Beherbergungsräume (Gästezimmer mit Bad) im Spitzboden. Die Nutzungsuntersagung sei wegen des fehlenden zweiten Rettungsweges auszusprechen gewesen. Die Fenstermaße seien bei der Ortsbesichtigung am 29. April 2015 erneut geprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass diese Maße nicht dem Mindestmaß für einen Rettungsweg durch ein Fenster entsprechen würden. Aufgrund der Genehmigungsunterlagen könne auch nicht der Bestandsschutz greifen. Soweit seitens der Klägerin beanstandet werde, die Ordnungsverfügung sei auf unterschiedliche, sich widersprechende Begründungen gestützt, sei darauf zu verweisen, dass die Nutzungsuntersagung erfolgt sei, weil sich in der Schwachstellenanalyse vom 9. Februar 2015 die Angaben widersprochen hätten. Einerseits sei ausgeführt worden, dass die Anforderungen gemäß Baugenehmigung erfüllt seien, andererseits sei aber auch dargestellt worden, es sei nicht ersichtlich, welche Größe das Fenster habe. Deshalb sei eine Gefahr für Leib und Leben zu befürchten gewesen. Eine Klärung des Sachverhaltes sei wegen der schwierigen Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer bzw. Betreiber zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Zu einem am 12. März 2015 anberaumten Termin sei der Eigentümer oder ein Vertreter nicht erschienen. Eine telefonisch erbetene Begehung sei zu diesem Zeitpunkt verweigert worden. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Protokoll über die Ortsbesichtigung am 23. März 2015, dass zwei Dachhaken zur Befestigung von Blumenkästen hätten entfernt werden müssen, um die ungehinderte Durchlässigkeit des Fensters im Spitzboden / Dachgeschoss als zweiter Rettungsweg zu gewährleisten. Auf den Querschnitt bzw. die Gesamtfläche der Fensteröffnung komme es im vorliegenden Verfahren nicht an. Entscheidend sei, dass die Öffnung im Fenster im Lichten mindestens 0,90 x 1,20 m groß sein müsse. Regelungen in anderen Bundesländern seien nicht relevant. Vielmehr habe auch die Brandschutzdienststelle des Kreises X. mit Schreiben vom 10. April 2015 bestätigt, es bestünden weiterhin Bedenken gegen die Nutzung des Gästezimmers im Spitzboden, da die Größe des Rettungsfensters mit zuletzt kontrollierten Maßen von 0,87 m Breite und 0,985 m Höhe nicht ausreichend sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es zur Klarstellung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO - teilweise - einzustellen.

Die Klage im Übrigen ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Sowohl die angefochtene Entscheidung der Beklagten, die Nutzung des Beherbergungszimmers im Spitzboden des Hotels I. zu untersagen, als auch die angefochtene Zwangsgeldandrohung und die Gebührenfestsetzung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung der angeordneten Nutzungsuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Eine Nutzungsuntersagungsverfügung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen. Weiterhin handelt es sich um eine mit der Androhung eines Zwangsgeldes verbundene Ermessensentscheidung der Behörde. Somit kommt es in diesen Fällen nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, um die Rechtmäßigkeit der Verfügung bis zu diesem Zeitpunkt kontrollieren zu können.

OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 11 A 2734/93 - juris; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1989 - 4 B 132/88 - juris.

Der Bescheid erweist sich als formell rechtmäßig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW.

Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen den Betroffenen bekannten oder ihnen ohne weiteres erkennbaren Umständen die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1992 - 20 A 2485/89 - NVwZ 1993, 1000.

Es muss, ohne dass es dazu erst besonderer Überlegungen, Rückfragen usw. bedürfte, erkennbar sein, auf welchen Sachverhalt sich der Verwaltungsakt bezieht, von wem etwas, was und wann verlangt wird bzw. wem etwas, was und wann gewährt oder versagt wird.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 - 1 C 36/89 -GewArch 1993, 117.

Bei bauaufsichtlichen Anordnungen muss der Adressat in die Lage versetzt werden zu erkennen, was von ihm gefordert wird; der Verwaltungsakt muss eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335, 338; Beschluss vom 12. Dezember 1996 - 4 C 17.95 - BRS 58 Nr. 59; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2000 - 10 B 306/00 - BRS 63 Nr. 220.

Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid. Mag auch der unter dem Adressfeld verwendete Zusatz, in dem nicht die Klägerin, sondern der Eigentümer als Ordnungspflichtiger benannt wird, zunächst Zweifel begründet erscheinen lassen, von wem die Unterlassung bzw. Handlung begehrt wird, so lassen die Ausführungen in der Begründung des Bescheides keinen Zweifel mehr offen, dass die Klägerin als Betreiberin des Hotels Adressatin des ihr zugestellten Bescheides sein soll und die Beklagte mit dem verwendeten Zusatz ihre Absicht dokumentieren und klarstellen wollte, die Ordnungsverfügung mit gleichem Inhalt auch an den Eigentümer zu richten, weil - so führt die Beklagte in ihrer Begründung zum Bescheid aus - dieser seine Zustimmung zu den evtl. anstehenden notwendigen baulichen Veränderungen geben müsse.

Die Ordnungsverfügung vom 27. Februar 2015, die durch mehrere nachfolgende Schreiben der Beklagten Änderungen erfuhr, lässt auch unzweifelhaft erkennen, welches Verhalten von der Klägerin (noch) gefordert ist: Denn spätestens mit ihrem Bescheid vom 4. Mai 2015 hat die Beklagte klargestellt, dass die Ordnungsverfügung allein bezüglich der Nutzungsuntersagung des Beherbergungsraumes im Dachgeschoss (Spitzboden des Hauptgebäudes) bestehen bleibt. Mithin kommt der ursprünglich angeordneten Räumung - die sich bei verständiger Auslegung allerdings ohnehin nur auf die Wohnung im Spitzboden bezog - kein Regelungscharakter (mehr) zu.

Entgegen der Ansicht der Klägerin entbehrt der angefochtene Bescheid auch nicht einer ausreichenden Begründung. Ergeht der Verwaltungsakt - wie hier - schriftlich, ist er nach § 39 VwVfG zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die Begründungspflicht bezieht sich demnach nicht auf die Angabe rechtliche tragfähiger Gründe, sondern auf die für die Behörde tatsächlich maßgebenden Gründe, auch wenn sie im Ergebnis nicht haltbar sein sollten. Grundsätzlich gehört dazu auch die Angabe der Rechtsgrundlage. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 27. Februar 2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 4. Mai 2015 nennt die einschlägigen Bestimmungen der BauO NRW und des OBG NRW und ist darauf gestützt, dass der zweite Rettungsweg für das Beherbergungszimmer im Spitzboden fehlt. Insoweit führt die Beklagte weiter aus, die festgestellten Öffnungsmaße entsprächen nicht den von der Klägerin angegebenen Maßen und es fehle hinsichtlich der Breite an einer Übereinstimmung mit den Bauantragsunterlagen. Die Höhe der Fensteröffnung entspreche nicht dem Mindestmaß für einen Rettungsweg durch ein Fenster und könne anhand der Genehmigungsunterlagen nicht als bestandsgeschützter Rettungsweg anerkannt werden. Damit sind die für die Nutzungsuntersagung wesentlichen Gründe genannt. Auch in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung und die Gebührenfestsetzung sind die einschlägigen Rechtsgrundlagen genannt; der Gebührenfestsetzung war die entsprechende Berechnung beigefügt.

Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Hiernach haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer durch Satz 1 bestimmten Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu diesen Aufgaben gehört es u.a., bei der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.

Die Nutzung des von der Nutzungsuntersagung betroffenen Raumes durch Vermietung an Beherbergungsgäste erfolgte im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 17 Abs. 1, 4. Spiegelstrich BauO NRW müssen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 unter Berücksichtigung insbesondere der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Das streitgegenständliche Gebäude entspricht nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 3 BauO NRW an einen zweiten Rettungsweg für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum. Gemäß § 47 SBauVO finden die Vorschriften des Teils 2 der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO) für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gästebetten - wie hier - Anwendung. Nach § 17 Abs. 3 BauO NRW i.V.m. des § 49 Abs. 1 SBauVO NRW müssen in einer Beherbergungsstätte für jeden Beherbergungsraum zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. Dabei muss für Räume, die nicht ebenerdig gelegen sind, der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder über eine Außentreppe führen. In Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 30 Gästebetten in einem Geschoss und insgesamt nicht mehr als 60 Gästebetten - wie hier - genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes, also ein "anleiterbares" Fenster. Gemäß § 40 Abs. 4 BauO NRW müssen Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt sein; von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen für die Feuerwehr bemerkbar machen können. Die Vorschrift des § 40 Abs. 4 BauO NRW ist hier nicht eingehalten, denn die Öffnungsmaße des in Rede stehenden Fensters entsprechen - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - diesen Anforderungen nicht.

Der verfügten Nutzungsuntersagung steht nicht entgegen, dass die Nutzung als Beherbergungszimmer durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 30. September 1991 gestattet worden ist.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Nutzung, die mit dem materiellen Recht nicht übereinstimmt, in der Regel dann nicht untersagt werden kann, wenn sie aufgrund einer wirksam erteilten und noch fortgeltenden Genehmigung ausgeübt wird, wobei es genügt, wenn diese Nutzung von der für die bauliche Anlage erteilten Genehmigung mit umfasst wird.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Juli 1978 - 176 II 76 - juris.

Solange eine Baugenehmigung nicht vollziehbar zurückgenommen oder - etwa durch nachträgliche Auflagen - inhaltlich geändert worden ist, kann grundsätzlich seitens der Bauaufsichtsbehörde nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die genehmigte Nutzung entspreche nicht dem materiellen Baurecht. Gegen formell legal errichtete bauliche Anlagen kann aber dann eingeschritten werden, wenn von diesen eine konkrete Gefahr ausgeht,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2003 - 7 A 4491/99 - NWVBl 2003, 386.

Besteht eine solche Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, ist regelmäßig eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW möglich. Dies gilt selbst im Falle einer bestandsgeschützten Nutzung.

OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2015 - 7 B 283/15 - juris.

§ 87 Abs. 1 BauO NRW, wonach die Bauaufsichtsbehörden verlangen können, dass rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, die nicht den Vorschriften der Bauordnung entsprechen, diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist, steht weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck generell Maßnahmen entgegen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, ohne dass sich die maßgeblichen Bauvorschriften geändert hätten. Die BauO NRW ermöglicht es nicht, eine bauliche Anlage in einer Art zu nutzen, die mit entsprechenden Gefahren verbunden ist. Besteht eine solche Gefahr, ist daher eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW grundsätzlich möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ordnungsverfügung - wie hier - dem Schutz von Leben und Gesundheit dient.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juli 2002 - 7 A 3098/01 - juris und vom 25. August 2010 - 7 A 749/09 - juris.

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der bedrohten Rechtsgüter folgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei Gefährdungen von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.

OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 7 B 508/01 - BRS 65 Nr. 140, m.w.N. und Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 740/11 - Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2006 - 2 M 264/06 - juris.

Daraus folgt, dass die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle bei Brandgefahren tendenziell niedrig ist. Hinter der Brandschutzvorschrift des § 17 Abs. 1 BauO NRW - danach müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind - sowie den allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen in § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW steht die Vermeidung von Schäden an Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen, die jederzeit eintreten können. Aus Gründen der Brandsicherheit kann die Bauaufsichtsbehörde zum Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter schon gefahrenabwehrend tätig werden, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass eine Gefahr für die Schutzziele des § 17 Abs. 1 BauO NRW eintreten könnte, falls bestimmte Brandschutzmaßnahmen nicht ergriffen werden. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass mit der Entstehung eines Brands praktisch jederzeit gerechnet werden muss.

OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 A 239/12 - BRS 81 Nr. 206.

Dass auch in Bezug auf das streitgegenständliche Objekt das Ausbrechen eines Brandes, bei dem Menschenleben gefährdet sind, nicht jenseits aller Wahrscheinlichkeit liegt, bedarf keiner näheren Erläuterung, wenngleich an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben soll, dass es ausweislich einer im Verwaltungsvorgang enthaltenen Zeitungsnotiz im Jahre 1982 im streitbefangenen Objekt zu einem Großfeuer gekommen ist, bei dem acht Personen über die Drehleiter gerettet werden mussten und zwei Personen mit Rauchvergiftung ins Krankenhaus eingeliefert wurden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insoweit keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden kann. Kommt es zu einem solchen, jederzeit möglichen Brand, ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Personen zu rechnen, die sich in den betroffenen Räumen aufhalten.

OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 7 B 508/01 - a.a.O., m.w.N.

Dass ein Treppenhaus als Rettungsweg durch einen Brand oder durch Rauch versperrt sein kann und die Personen, die über diesen Rettungsweg fliehen wollen, auf einen anderen Rettungsweg angewiesen sind, entspricht allgemeiner Erfahrung. Damit stellt das Fehlen eines zweiten Rettungsweges - wie hier - eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der hiervon betroffenen Personen dar.

OVG NRW, Urteil vom 25. August 2010 - 7 A 749/10 - NVwZ-RR 47.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten, eine konkrete Gefahr sei schon deshalb nicht gegeben, weil die erforderlichen Abmessungen des Notausstiegsfensters von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich seien und teils deutlich geringere Anforderungen gestellt würden als in Nordrhein-Westfalen. Die - vom Landesgesetzgeber - gesetzlich festgelegte Mindestgröße der lichten Fensteröffnung soll eine schnelle Rettung von Menschen ermöglichen, denen der erste Rettungsweg versperrt ist und die auf eine Hilfe durch die Feuerwehr angewiesen sind. Die Bemessung der Größe der Öffnung soll sicherstellen, dass eine tragbare Leiter in die Fensteröffnung gestellt werden kann und ein Feuerwehrmann in voller Ausrüstung, gegebenenfalls mit einem Atemschutzgerät, seitlich neben der Leiter durch das Fenster in den dahinter gelegenen Raum einsteigen kann. Weiter muss der freie Querschnitt des Fensters auch eine Bergung von Personen ermöglichen, die konstitutionell oder verletzungsbedingt in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt sind und eine entsprechende Hilfestellung benötigen. In besonderen Fällen kann auch eine Rettung mittels einer Trage erforderlich werden. Bereits hieraus folgt, dass die durch § 40 Abs. 4 BauO NRW geforderte Öffnung in voller Größe erforderlich ist, damit die Feuerwehr aus ihr heraus Menschen ins Freie bergen kann.

OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 - BRS 74 Nr. 156.

Die Klägerin als Hotelbetreiberin, die das Zimmer an Gäste vermietet, ist Handlungsstörerin und konnte deshalb gemäß § 17 OBG NRW als Ordnungspflichtige herangezogen werden.

Die Ermessensausübung (§ 16 OBG NRW) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Verstöße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot (§ 156 OBGNRW) sind nicht erkennbar.

Maßgeblich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der (Ermessens-) Entscheidung der Beklagten sind diejenigen Gründe, die für die Aufrechterhaltung der Ordnungsverfügung maßgeblich waren bzw. sind. Die Beklagte beruft sich im Kern darauf, die Nutzungsuntersagung sei wegen des fehlenden zweiten Rettungsweges auszusprechen gewesen. Die Fenstermaße seien bei der Ortsbesichtigung am 29. April 2015 erneut geprüft worden. Aus den Unterlagen zur Nachtragsgenehmigung sei ersichtlich, dass im Spitzboden für den Beherbergungsraum eine Fensterbreite von 1,00 m eingetragen sei. Unter Abzug des Blendrahmens zu beiden Seiten verbleibe eine Öffnung in der Breite von 0,90 m. Dabei sei eine Fensteröffnung in der Größe von 0,87 m Breite und eine Höhe von 0,985 m festgestellt worden. Diese Maße würden nicht dem Mindestmaß für einen Rettungsweg durch ein Fenster entsprechen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung die daran anknüpfende Rechtsfolge indiziert ist, es sich also um einen Fall des so genannten intendierten Ermessens handelt. Die Behörde macht deshalb im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie - wie hier - die rechtswidrige Nutzung einer Anlage unterbindet.

OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 740/11 - a.a.O..

Der Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung steht nicht entgegen, dass die Beklage bereits im Jahr 2009 erste Hinweise auf den möglicherweise fehlenden zweiten Rettungsweg für den Spitzbodenbereich hatte. Die Behörde ist grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat; das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindert den Erlass einer solchen Verfügung ohne Hinzutreten besonderer einzelfallbedingter Umstände grundsätzlich nicht. Wenn eine rechtswidrige bauliche Anlage über lange Zeit hinweg bestanden hat, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde Veranlassung zum Einschreiten gesehen hat, können sich zwar gesteigerte Anforderungen an die Ermessensbetätigung und deren Begründung ergeben,

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2006 - 2 M 264/06 - a.a.O., m. w. N.

Im konkreten Fall hat die Beklagte aber hinreichend deutlich gemacht, weshalb sie erst im Jahr 2015 die Nutzungsuntersagung ausgesprochen hat. Der Akteninhalt verdeutlicht, dass die Beklagte zunächst versucht hat, die verschiedenen von dem Brandschutzbeauftragten aufgezeigten Probleme des unzureichenden Brandschutzes in Abstimmung mit dem Eigentümer und der Betreiberin in den Griff zu bekommen. Insbesondere hat sie zunächst die in Aussicht gestellte Schwachstellenanalyse abgewartet. Es bestand - auch aufgrund der Aussage des Eigentümers, an einem sicheren Hotelbetrieb interessiert zu sein - hinreichender Anlass für die Annahme, dass es zur Lösung der brandschutztechnischen Fragen und Probleme keiner ordnungsbehördlichen Verfügung bedürfte. Vor diesem Hintergrund kann das Einschreiten durch Erlass der Ordnungsverfügung im Jahr 2013 nicht als verspätet und mithin nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

Das ausgeübte Entschließungsermessen erweist sich auch nicht etwa deshalb als ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte ihre Entscheidung maßgeblich von dem ihrer Ansicht nach fehlenden Bestandsschutz abhängig gemacht hätte. Die Beklage hat nämlich in ihrem die Ordnungsverfügung vom 27. Februar 2015 insoweit bestätigenden Bescheid vom 4. Mai 2015 erkennen lassen, dass maßgeblicher Beweggrund für die Aufrechterhaltung der Nutzungsuntersagung das Bestehen einer konkreten Gefahr - aufgrund des fehlenden zweiten Rettungsweges - war. Soweit die Beklagte in der Verfügung vom 3. Mai 2015 ausführt, aufgrund der Genehmigungsunterlagen könne auch nicht der Bestandsschutz greifen, führt dies zu keiner anderen Betrachtungsweise. Im Ergebnis hat die Beklagte nämlich zu Recht - weil es auf die Frage des Bestandsschutzes für die Frage, ob ein Einschreiten gerechtfertigt ist, nicht ankommt - die Ordnungsverfügung mit dem Vorliegen einer konkreten Gefahr begründet. Es bedarf an dieser Stelle deshalb nicht der Beantwortung der hypothetischen Frage, ob die Beklagte auch dann die streitgegenständliche Ordnungsverfügung erlassen bzw. aufrecht erhalten hätte, wenn sie einen Bestandsschutz aufgrund der erteilten Baugenehmigung angenommen hätte.

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Ein milderes Mittel als die verlangte Nutzungsuntersagung ist nicht ersichtlich. Insbesondere wäre es kein milderes Mittel, der Klägerin eine bestimmte bauliche Maßnahme zur Herstellung des Rettungsweges vorzuschreiben.

Die Erteilung einer Befreiung von den bauaufsichtlichen Anforderungen gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 BauO NRW wäre ebenfalls kein geeignetes Mittel, um die Gefahr abzuwenden. Nach dieser Bestimmung kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Bei dieser Bewertung sind die tatbestandlichen Voraussetzungen restriktiv zu handhaben. Dies gebietet schon allein der Umstand, dass durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzuges ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Bauordnung nicht gestattet.

OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 - BRS 74 Nr. 156.

Vorliegend fehlt es an der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen. Die ausdrückliche Festsetzung einer Mindestgröße von 0,90 m x 1,20 m stellt eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers dar, die den am Bau Beteiligten Rechts- und Planungssicherheit gibt und die es den Bauaufsichtsbehörden ermöglicht, die Einhaltung der Vorschrift ohne größeren Aufwand festzustellen. Sie dient damit auch dem öffentlichen Interesse daran, aufwändige Einzelfallprüfungen und Auseinandersetzungen über die Frage, ob eine abweichende Fensterform oder -größe noch ausreichend ist, zu vermeiden. Dementsprechend ist im Baugenehmigungsverfahren auf die in der Bauordnung festgelegten Maße abzustellen, so dass eine Befreiung von den entsprechenden Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz regelmäßig nicht in Betracht kommt.

OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 - a.a.O.

Das von der Klägerin zur Darlegung der fehlenden konkreten Gefahr herangezogene "Bemessungsverfahren zur Beurteilung von Rettungswegfenstern als Orientierungshilfe zum Umgang mit Abweichungen",

Dietrich/Rassek, Rettungswegfenster - wie groß ist groß genug?, Brandschutz - Deutsche Feuerwehrzeitung 2004, 107 ff.,

legt nur die Minimalanforderungen dar, unter denen eine Rettung noch möglich sein soll. Eine Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Fenstermaße birgt selbst dann, wenn diese im Einzelfall einen Rettungseinsatz noch ermöglichen, immer eine Einschränkung der Bewegungsmöglichkeiten der Feuerwehrleute und kann eine Rettung erschweren oder zeitlich verzögern.

OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 a.a.O.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im vorliegenden Fall die beantragte Abweichung nicht zum Anlass genommen hat, die Nutzungsuntersagung aufzuheben.

Die Nutzungsuntersagung erweist sich auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte die "sofortige" Nutzungsuntersagung verlangt hat. Bei Unterlassungspflichten - hier einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung - bedarf es grundsätzlich keiner Fristgewährung,

OVG Greifswald, Beschluss vom Dezember 2008 - 3 M 153/08 - Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Februar 1998 - 11 A 10814.97 - GewArch 1998, 337; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 - OVG 1 S 224.08 - juris,

zumal zur Erfüllung der verlangten Unterlassung im konkreten Fall bestimmte Vorbereitungshandlungen nicht nötig waren und hier einer konkreten Gefahr für Leib und Leben begegnet werden sollte.

Die Zwangsgeldandrohung, die für den Fall, dass die Klägerin der Nutzungsuntersagung nicht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € androht, ist rechtmäßig. Sie steht mit §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW im Einklang. Ausgehend von dem vorgegebenen Rahmen, der von 10 € bis 100.000 € reicht, steht das Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck und nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg, vgl. § 58 VwVG NRW.

Schließlich erweist sich auch die im und für den Bescheid vom 27. Februar 2013 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000 € als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr ist § 2 Abs. 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).

Danach erhebt die Beklagte als Bauaufsichtsbehörde für die im Allgemeinen Gebührentarif zur AVerwGebO genannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 27. Februar 2015 getroffene Anordnung über die Untersagung der rechtswidrigen Nutzung ist gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne des Allgemeinen Gebührentarifs, vgl. Tarifstellen 2.8.2.1. Die vorgenommene Berechnung der Gebühr ist unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Amtshandlung für die Klägerin (vgl. § 9 Abs. 1 GebG) nicht zu beanstanden und hält sich im Gebührenrahmen - wenngleich am obersten Rand - der o.g. Tarifstelle. Gegen die konkrete Gebührenhöhe hat die Klägerin zudem keine Einwendungen erhoben. Ungeachtet dessen war die Beklagte nicht gehalten, die mit Erlass der ursprünglichen Ordnungsverfügung festgesetzte Gebührenhöhe später an den veränderten Inhalt der Ordnungsverfügung anzupassen. Denn die Gebührenschuld entsteht dem Grunde und der Höhe nach bereits mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW. Das weitere Schicksal der gebührenpflichtigen Amtshandlung - hier der Erlass der Ordnungsverfügung - ist für das Bestehen der Gebührenschuld unerheblich. Daher ist es ohne Belang, dass sich die ursprünglich erlassene Ordnungsverfügung später teilweise erledigt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO und, soweit es den erledigten Teil betrifft, auf 161 Abs. 2 VwGO. Soweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, entspricht es der Billigkeit, die Kosten ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil sie die mit der Brandschutzdienststelle des Kreises X. abgestimmten erforderlichen Maßnahmen durchgeführt und mithin die Erledigung herbeigeführt hat. Es lässt sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nicht feststellen, dass die auf die Kegelbahn bezogene Nutzungsuntersagung rechtswidrig war.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.