LG Bochum, Urteil vom 28.08.2002 - 13 O 106/02
Fundstelle
openJur 2011, 18089
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. I ZR 127/03
Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro oder Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Zeichenfolgen (Second-Level-Domain) "B" oder "B1" unter der Top-Level-Domain "de" im Internet zu benutzen oder benutzen zu lassen.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro oder Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Fa. "H" im geschäftlichen Ver-kehr zu benutzen oder benutzen zu lassen.

Die Beklagte zu 1. wird zur Löschung der "H GmbH" verurteilt.

Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, die Internet-Domains "B.de" und "B1.de" gegenüber der DENIC eG freizugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin und den Gerichtskosten tragen die Klägerin 36 %, die Beklagte zu 1. 32 %, der Beklagte zu 2. 14 % und der Beklagte zu 3. 18 %.

Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen dieser selbst 44 % und die Klägerin 56 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. tragen dieser und die Klägerin je zur Hälfte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin hinsichtlich der Vollstre-ckung gegen die Beklagte zu 1. gegen Sicherheit in Höhe von 92.000,-- Euro, hinsichtlich der Vollstreckung gegen den Beklagten zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 41.000,-- Euro, hinsichtlich der Vollstreckung gegen den Beklagten zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 52.000,-- Euro, für den Beklagten zu 2. gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 1.800,-- Euro und für den Beklagten zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600,-- Euro. Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Unternehmensgruppe B2, die ein Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen mit zahlreichen Verkaufsstellen betreibt. Die Klägerin ist u.a. Inhaberin der Wortmarke "B2" (Registernummer #), die in Deutschland seit dem 20.12.1990 für die Warenklassen 3, 4, 16, 24, 25, 29, 30, 31 und 34 eingetragen ist.

Die Beklagte zu 1. wurde am 17.10.2001 von dem Beklagten zu 3. und dessen Bruder Herrn B3 gegründet. Alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1. ist der Beklagte zu 2., der ferner Geschäftsführer der Reisebüro S GmbH ist, die ihren Sitz - ebenso wie nunmehr die Beklagte zu 1.- in der Q-straße in Erfurt hat.

Im Januar 2002 wurde die Klägerin darauf aufmerksam, dass die Fa. S GmbH unter der Internetadresse *Internetadresse*, auf die von der Internetseite "B.de" verwiesen wurde, Werbung für Pauschalreisen machte. Zu diesem Zeitpunkt war die Fa. Reisebüro S GmbH als Domaininhaberin und der Beklagte zu 2. als administrativer Ansprechpartner angegeben. Inzwischen wirbt die Beklagte zu 1. unter der Domainadresse "B1.de" für Pauschalreisen.

Mit Schreiben vom 29.01.2002 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten zu 2. vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Am 08.02.2002 wurde die Domain "B.de" auf den Beklagten zu 3., der ebenfalls Inhaber der Domain "B1.de" ist, umgeschrieben.

Die Klägerin trägt vor: Das Zeichen "B2" genieße eine überragende Verkehrsgeltung. Nach einer Marktstudie aus dem Jahre 2000 sei die Marke "B2" zumindest seit 1993 als "stärkste" deutsche Marke anzusehen. Die Beklagten lehnten sich mit dem Stammbestandteil ihres Zeichens offensichtlich an das Zeichen der Klägerin an und versuchten, dessen Bekanntheitsgrad für die geschäftlichen Zwecke des Betriebs eines Reisebüros auszunutzen. Dies geschehe in unlauterer Weise. Die Beklagten machten sich den Ruf der Klägerin, qualitativ hochwertige Ware zu niedrigsten Preisen zu veräußern, zu Nutze. Kunden der Klägerin müssten bei Auffinden der Website der Beklagten zu 1. vermuten, dass die Klägerin nun auch Reisen anbiete, wie es z. B. erfolgreiche Einzelhandelsunternehmen wie Neckermann oder Tchibo täten. Aus den früheren Auftritten des Beklagten zu 2. im Internet unter der Adresse "B.de" ergebe sich, dass dieser schon vor der Übertragung der Domain auf den Beklagten zu 3. den Namen "B2" in der Reisebranche ausgenutzt habe, um Profit zu erzielen. Es liege eine offensichtliche Strohmanngründung vor. Die Klägerin meint, dass ihr ein Unterlassungsanspruch aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG, 12 BGB, 18 Abs. 3 MarkenG, 1001 BGB zustehe. Bezüglich des Klageantrags zu 2. hafteten alle Beklagten, weil der Beklagte zu 2. als treibende Kraft für die Eintragung im Handelsregister anzusehen sei und der Beklagte zu 3. seinen Familiennamen zur Verfügung gestellt habe, so dass sie als Störer persönlich verantwortlich seien. Da bereits die Eintragung ins Handelsregister eine Verletzungshandlung darstelle, seien die Beklagten als Störer zur Löschung oder Unfirmierung verpflichtet.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, zu unterlassen, die Zeichenfolgen (Second-Level-Domain) "B" oder "B1" unter der Top-Level-Domain ".de" im Internet zu benutzen oder benutzen zu lassen und/oder diese Zeichenfolge dort registriert zu halten;

2.

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, zu unterlassen, die Firma "H" im geschäftlichen Verkehr zu benutzen oder benutzen zu lassen;

3.

die Beklagten zu verurteilen, durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung die Umfirmierung oder Löschung der "H GmbH", Amtsgericht Leverkusen, 12 HRB ###, zu veranlassen;

4.

den Beklagten zu 3. zu verurteilen, durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung die Löschung der Domains "B.de" und "B1.de" zu veranlassen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin zum Klageantrag zu 1.

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, zu unterlassen, über die Internet-Domains "B.de" und "B1.de" Internet-Seiten zu konnektieren, deren jeweilige Startseite keinen deutlichen, eindeutigen Hinweis beinhalten, dass es sich bei diesen Seiten nicht um ein Angebot der Unternehmensgruppen B2 und/oder B4 handelt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor: Die Klageschrift sei dem Beklagten zu 2. nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil keine beglaubigte, sondern lediglich eine einfache Abschrift der Klageschrift zugestellt worden sei. Daher werde die Rüge nicht ordnungsgemäßer Klageerhebung erhoben. Dem Beklagten zu 3. und seinem Mitgesellschafter könne nicht die Benutzung ihres natürlichen Namens verwehrt werden. Durch die Zusätze "Gebrüder" und die dem Unternehmensgegenstand entnommene Branche "Reisen" werde jegliche Verwechselungsgefahr ausgeräumt. Die Klägerin könne sich auch nicht auf den erweiterten Schutz einer bekannten Marke berufen, weil sie im Verkehr nicht als "B2" auftrete, sondern - wie durch die wöchentliche traditionelle Print-Werbung bekannt - als "B4" und "B2". Die von der Klägerin betriebenen Discount-Ketten würden von den Verbrauchern nicht mit der Tourismusbranche in Verbindung gebracht. Der Beklagte zu 3. und sein Bruder hätten den Beklagten zu 2. Anfang 2001 bei einer Tourismus-Messe kennen gelernt und ihre Pläne, ein Reisebüro zu eröffnen, beginnend mit einem Online-Reisebüro, spezialisiert auf Ferienreiseziele in die Türkei, erörtert. Sie hätten den Beklagten zu 2. sodann als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. gewonnen. Im Hinblick darauf, dass eine Kooperation mit dem von dem Beklagten zu 2. ebenfalls geschäftsführend betreuten Reisebüro S GmbH in Erfurt beabsichtigt gewesen sei, sei vorläufig als Domaininhaber die S GmbH und der Beklagte zu 2. als Administrator eingetragen worden. Von Anfang an habe Einvernehmen darüber bestanden, dass nach Gründung und Eintragung der Beklagten zu 1. in das Handelsregister die Domains auf die Beklagte zu 1. bzw. einen der Gesellschafter übertragen werden sollten. Die Ummeldung sei nicht durch die Abmahnung veranlasst worden. Vielmehr sei die Ummeldung bereits im Januar 2002 in Auftrag gegeben worden. Der Beklagte zu 2. sei als ehemaliger administrativer Ansprechpartner für den Antrag zu 1. nicht passivlegitimiert. Der Antrag auf Umfirmierung sei unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Einwand des Beklagten zu 2., die Klage sei ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß erhoben, weil er lediglich eine unbeglaubigte Abschrift der Klageschrift zugestellt erhalten habe, greift nicht durch. Die Kammer folgt der Auffassung des BGH (BGH LM Nr. 12 zu § 170 ZPO), wonach ein etwaiger Mangel der Zustellung als geheilt anzusehen ist, wenn der Beklagte - wie im vorliegenden Fall - unstreitig die Klage in inhaltlich richtiger Form übergeben erhalten hat, weil damit der Zweck der Zustellung erreicht ist, dem Empfänger eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks zu verschaffen. Die von dem Beklagten für seine Gegenauffassung zitierte BGH-Entscheidung ist nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Die zitierte Entscheidung betraf eine Urteilszustellung, durch die Rechtsmittel, also Notfristen, in Lauf gesetzt werden sollten, auf die - im Gegensatz zur heutigen Regelung in § 189 ZPO n.F .- § 187 ZPO a.F. nach seinem Satz 2 nicht anwendbar war.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung der Domains "B.de" und "B1.de". Die Marke "B2" der Klägerin ist eine bekannte Marke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Es ist gerichtsbekannt, dass die Marke B2 der überwiegenden Mehrzahl der deutschen Verbraucher bekannt ist. Dies wird auch durch die von der Klägerin vorgelegte Meinungsumfrage bestätigt. Der Einwand der Beklagten, auf den Prospekten der Unternehmensgruppen B4 und B2 werde mit diesen Bezeichnungen und nicht mit dem Schlagwort "B2" geworben, vermag nicht zu überzeugen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Unternehmensgruppe B2 insbesondere auf den regelmäßig erscheinenden Handzetteln sowie in Zeitungsanzeigen unter der Bezeichnung "B2" auftritt.

Durch die Verwendung des Zeichens "B2" durch die Beklagten wird die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke der Klägerin ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt und beeinträchtigt. Die von der Beklagten zu 1. angesprochenen Verbraucherkreise sind mit den von der Klägerin angesprochenen Konsumentenkreisen, die aus der gesamten Bevölkerung stammen, identisch. Die angesprochenen Konsumentenkreise verbinden mit dem Zeichen "B2" die Vorstellung, dass Produkte zu günstigen Preisen angeboten werden. Es besteht die Gefahr, dass die von den Beklagten angesprochenen Verbraucher die Güte- und Preisvorstellungen, die sie mit der Marke "B2" verbinden, auf die von der Beklagten angebotenen Reisen übertragen. Jedenfalls kommt der Marke "B2" ein Signalwert zu, der die Aufmerksamkeit der Verbraucher aufgrund positiver Assoziationen weckt. Es besteht auch die Gefahr einer Markenverwässerung, da durch die Verwendung des Zeichens "B2" durch die Beklagten die Unterscheidungskraft der Marke der Klägerin beeinträchtigt wird. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung sind die Zusätze "Gebrüder" und "Reisen" nicht geeignet, einen hinreichenden Abstand zur Marke der Klägerin zu schaffen. Der Zusatz "Gebrüder" ist schon deswegen hierfür ungeeignet, weil weite Kreise der angesprochenen Verbraucher wissen, dass die Unternehmensgruppe der Klägerin von den Brüder B5 gegründet wurde. Der Zusatz "Reisen" ist ebenfalls nicht geeignet, eine Verwechselungsgefahr auszuschließen, weil dieser Zusatz hinter dem überragenden Schlagwort "B2" als bloße Branchenbezeichnung weitgehend zurücktritt und zudem lediglich die angebotenen Produkte kennzeichnet. Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass angesichts des Umstands, das auch andere Einzelhandelsunternehmen wie Tchibo Reisen anbieten, ein wesentlicher Teil der Verbraucher davon ausgehen wird, dass die Unternehmensgruppe der Klägerin ebenfalls auf dem Reisemarkt tätig ist.

Nach Auffassung der Kammer erfolgt die Markenausbeutung und Markenverwässerung in unlauterer Weise. Die Kammer schließt aus den Gesamtumständen, dass es den Beklagten gerade darauf ankam, die Kennzeichnungskraft der Marke der Klägerin für ihre wirtschaftlichen Zwecke auszunutzen. Dies wird insbesondere dadurch indiziert, dass Domaininhaberin zunächst die Fa. Reisebüro S GmbH war, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist und das erst nach dem ersten Abmahnschreiben der Klägerin an die Beklagte zu 2. eine Übertragung der Domain auf den Beklagten zu 3. erfolgte. Der Vortrag der Beklagten, nur im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1. und der Fa. S GmbH angestrebte Kooperation sei zunächst die Fa. S GmbH als Domaininhaberin registriert worden, um Kosten zu sparen, vermag nicht zu überzeugen. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass der von ihnen angeblich von Anfang an beabsichtigte Wechsel der Domaininhaber bereits vor Zugang des ersten Abmahnschreibens veranlasst worden ist. Sie haben lediglich vorgetragen, dass der Wechsel bereits im Januar 2002 in Auftrag gegeben wurde. Da die erste Abmahnung vom 29.01.2002 stammt, widerlegt dies nicht den durch den chronologischen Ablauf der Ereignisse begründeten Verdacht, dass der Domainwechsel erst aufgrund des ersten Abmahnschreibens erfolgte. Auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1. ihren Geschäftssitz inzwischen an dieselbe Anschrift verlegt hat, unter der auch die Fa. S GmbH tätig ist, indiziert, dass die Beklagte zu 1. keinen eigenständigen Geschäftsbereich hat, sondern nur dazu dient, die Geschäftsinteressen der Fa. S zu fördern.

Die Beklagten können sich auch nicht auf einen rechtfertigenden Grund berufen. Zwar tragen der Beklagte zu 3. und sein Mitgesellschafter den Familiennamen "B2", doch führt dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn grundsätzlich niemandem verwehrt werden kann, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen, unterliegt dieser Grundsatz Einschränkungen. Wird durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechselung mit einem anderen Namensträger hervorgerufen, kann die Pflicht bestehen, den Namen nur in einer Art und Weise zu verwenden, dass diese Gefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist, sofern das Interesse des Namensträgers an der uneingeschränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem Interesse des Gleichnamigen, eine Verwechselung der beiden Namensträger zu vermeiden, klar zurücktritt (vgl. BGH WRP 2002,698). Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Adresse grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität, es sei denn, die Interessen der Parteien sind ausnahmsweise von so unterschiedlichem Gewicht, dass es nicht bei Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann (vgl. BGH WRP 2002, 698). Im vorliegenden Verfahren sind die Interessen der Parteien nach Auffassung der Kammer von so unterschiedlichem Gewicht, dass das Interesse des Beklagten zu 3. und seines Mitgesellschafters an der Führung ihres Familiennamens in der Internet-Domain und in der Firma zurücktreten muss. Die geschuldete Rücksichtnahme gebietet es, dass die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 3. für den Domain-Namen sowie die Firma einen Zusatz wählen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind - wie bereits oben dargelegt - die Zusätze "Gebrüder" und "Reisen" nicht geeignet, eine Verwechselung bzw. Verwässerung auszuschließen. Ein hinreichender Zusatz wäre nach Auffassung der Kammer z. B. die Voranstellung des Vornamens des Beklagten zu 3. bzw. seines Mitgesellschafters vor dem Familiennamen "B2".

Alle Beklagten sind verpflichtet, die Benutzung der Domains "B" und "B1" zu unterlassen. Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 3. ergibt sich aus dem Umstand, dass er Inhaber der Domain ist. Für die Beklagte zu 1. folgt die Unterlassungsverpflichtung daraus, dass sie die Internet-Domain für ihre geschäftlichen Zwecke nutzt und für den Beklagten zu 2. aus seiner Stellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1.. Hinsichtlich der Benutzung der Domains im geschäftlichen Verkehr ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch aus § 12 BGB auf Unterlassung der Nutzung der Domains auch im privaten Verkehr, weil im vorliegenden Fall das Interesse der Klägerin eindeutig gegenüber dem Interesse des gleichnamigen Beklagten zu 3. und seines Mitgesellschafters überwiegt (vgl. BGH WRP 2002, 698). Soweit die Klägerin begehrt, auch das Registrierthalten der Domain zu untersagen, überschneidet sich dieser Antrag hinsichtlich des Beklagten zu 3. mit dem Antrag zu 4.. Die Beklagten zu 1. und 2. sind insoweit nicht passivlegitimiert, weil ausschließlich der Beklagte zu 3. als Domainlnhaber über die Domains verfügen kann.

Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, weil der Hauptantrag hinsichtlich der Benutzung der Domains durchgreift. Nach Auffassung der Kammer greift die vom BGH in der Vossius-Entscheidung (BGH WRP 2002, 691) aufgestellten Grundsätze, wonach eine Einschränkung des Unterlassungsgebots bei Gleichnamigen in Betracht kommt, wenn dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internetseite klar gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage des Markeninhabers handelt, im vorliegenden Fall nicht durch. Angesichts der überragenden Bekanntheit der Marke der Klägerin kann die Gefahr der Verwechselung und Verwässerung nicht durch einen Hinweis auf der Internetseite der Beklagten ausgeräumt werden. Angesichts dessen müssen die Interessen des Beklagten zu 3. und seines Mitgesellschafters zurücktreten.

Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1. ferner verlangen, es zu unterlassen, die Fa. H im geschäftlichen Verkehr zu benutzen und benutzen zu lassen. Dagegen sind die Beklagten zu 2 und 3. insoweit nicht passivlegitimiert. Für die Führung der Firma ist allein die Beklagte zu 1. verantwortlich und in der Lage, die Störung zu beseitigen.

Die Beklagte zu 1. war zur Löschung der konkret verwendeten Firma zu verurteilen. Der von der Klägerin begehrte Tenor bezüglich der Umfirmierung oder Löschung wäre nicht vollstreckungsfähig.

Auch der Löschungsanspruch ist nur gegen die Beklagte zu 1. begründet. Eine Anspruchsgrundlage hinsichtlich der beiden weiteren Beklagten ist nicht ersichtlich.

Der Beklagte zu 3. ist zur Freigabe der Domains verpflichtet. Da im vorliegenden Fall die Interessen der Klägerin an dem Ausschluss einer Verwechselung und Verwässerung das Interesse des Beklagten zu 3. an der Führung seines Namens ohne weiteren Zusatz bei weitem überwiegt, ist auch ein berechtigtes Interesse des Beklagten zu 3., den Domain-Namen für private Zwecke zu verwenden, zu verneinen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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