VG Arnsberg, Urteil vom 08.03.2002 - 13 K 772/00
Fundstelle
openJur 2011, 18081
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Ersatzpflicht der Klägerin für bei der Sicherung von Grubenbauen angefallene Kosten.

Im Jahr 1997 gab das beklagte Amt Erkundungsarbeiten zur Feststellung der Standsicherheit der Tagesoberfläche in einem Bereich des Unkeweges in X. in Auftrag, in dem sich die Wohnhäuser V.---str. 7, 12 und 14 befinden. Unterhalb des V1.---str. liegt das Steinkohlengeviertfeld G.--- III, zu dem (teilweise) die ehemaligen Steinkohlenlängenfelder H. und K. gehören. In diesen Längenfeldern war bis zum Jahr 1888 von der Gewerkschaft H. das gleichnamige Bergwerk betrieben und dabei auch ein Luftschacht benutzt worden. Ebenfalls im Längenfeld H1. hatte die Kleinzeche F. auf Grund eines Pachtvertrages mit der Gewerkschaft H. vom Frühjahr 1954 bis September 1955 oberflächennahen Kohleabbau betrieben und mehrere Grubenbaue mit Tagesöffnungen eingerichtet, die nach Abschluss der Abbautätigkeit wieder verfüllt worden waren.

Eigentümerin des im Berg-Grundbuch von X. , Band 4, Blatt 19 eingetragenen Steinkohlenbergwerkes G.---graben III ist seit dem 27. Februar 1995 die zuvor unter S. Aktiengesellschaft firmierende Klägerin. Vormalige Eigentümerin war die F1. C. -Verein Aktiengesellschaft (im Folgenden: EBV-AG), auf deren Anzeige hin im Jahr 1983 die Aufrechterhaltung des Rechts (Bergwerkseigentums) an dem Bergwerksfeld G.---graben III bestätigt worden ist. Mit Gesellschaftsvertrag vom 28. April 1993 gründete die Klägerin mit der F2. -AG die S. AG & Co. oHG (im Folgenden: oHG). In diesem Zusammenhang wurden unter anderem das zuvor genannte Bergwerkseigentum sowie Rückstellungen für Bergschäden und Sicherungsmaßnahmen auf Grund eines so genannten Einbringungsvertrages (Anlage 2 zum zuvor erwähnten Gesellschaftsvertrag) von der F2. -AG auf die oHG übertragen und anschließend von der oHG auf Grund eines am selben Tag abgeschlossenen so genannten Entnahmevertrages auf die Klägerin weiterübertragen.

Bei einem am 04. Juni 1997 durchgeführten Ortstermin wurden in der Einfahrt zum Haus V.---str. Nr. 12 an einer Stelle, an der sich nach den Unterlagen des beklagten Amtes eine der Tagesöffnungen der ehemaligen Kleinzeche F. befunden hatte, eine Absenkung mit einem Durchmesser von etwa 1,5 m sowie einer Tiefe von bis zu 0,2 m festgestellt. Zudem deutete die Eigentümerin des zuvor genannten Hauses auf zwei erst nach Februar 1997 entstandene muldenartige Vertiefungen im südlich des Hauses gelegenen Gartenbereich hin.

Mit Schreiben vom 09. Juni 1997 wies das beklagte Amt die Klägerin auf die anstehenden Erkundungsarbeiten im Bereich V.---str. sowie darauf hin, dass im Falle der Feststellung von Hohlräumen und Verbruchzonen eine sofortige Verfüllung erforderlich werde. Ferner machte es geltend, dass die Klägerin als Eigentümerin des Bergwerksfeldes G.---graben III im Falle von Sicherungsmaßnahmen als Zustandsstörerin heranzuziehen sei, weil der als Handlungsstörer in Betracht kommende ehemalige Inhaber der Kleinzeche F. , Herr C1. , nicht zu ermitteln und vermutlich verstorben sei.

Am 24. Juni 1997 teilte ein Mitarbeiter des die Erkundungsarbeiten überwachenden Unternehmens dem beklagten Amt telefonisch mit, dass man bei den Arbeiten im Bereich der dort vorhandenen Bebauung mehrere bis etwa drei Meter unter die Tagesoberfläche reichende Hohlräume und Verbruchzonen (Lockermassen) festgestellt habe, dass angesichts dessen die Standsicherheit der Tagesoberfläche nicht mehr gewährleistet sei und dass Sicherungsmaßnahmen sofort erforderlich seien. Daraufhin beauftragte das beklagte Amt umgehend die bereits mit den Erkundungsarbeiten betraute Firma L. Grundbau GmbH auch mit den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. Ferner unterrichtete es später die Klägerin von dem vorstehenden Sachverhalt.

In der Zeit vom 27. Juni 1997 bis zum 31. Juli 1997 wurden Sicherungsmaßnahmen in Gestalt von Verfüll- und Einpressarbeiten im Bereich der Wohnhäuser V.---str. 7, 12 und 14 ausgeführt, und zwar an drei Tagesöffnungen der ehemaligen Kleinzeche F. sowie an dem seinerzeit von dem Bergwerk H1. benutzten Luftschaft. Hierfür fielen insgesamt Kosten in Höhe von 187.915,77 DM an.

Mit Schreiben vom 06. August und 22. Oktober 1998 hörte das beklagte Amt die Klägerin unter Hinweis auf den vorstehenden Sachverhalt zum möglichen "Erlaß weiterer Ordnungsmaßnahmen" an und wies darauf hin, dass ein Handlungsstörer nicht mehr vorhanden sei.

Mit Leistungsbescheid vom 28. Juni 1999 forderte das beklagte Amt die Klägerin zur Erstattung der Kosten für die Sicherungsmaßnahmen in Höhe von 187.915,77 DM auf. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend: Die Standsicherheit der Tagesoberfläche sei nicht mehr gewährleistet gewesen. Auf Grund der vorhandenen Wohnbebauung hätten die Sicherungsmaßnahmen sofort durchgeführt werden müssen. Andere, ebenfalls geeignete und kostengünstigere Gefahrenabwehrmaßnahmen seien nicht ersichtlich gewesen. Der im Hinblick auf die Tagesöffnungen der ehemaligen Kleinzeche F. als Handlungsstörer anzusehende Herr C1. sei verstorben. Im Hinblick auf den verfüllten Luftschacht sei lediglich bekannt, dass dieser von dem Bergwerk H. benutzt worden sei. Die altrechtliche Gewerkschaft H. als Betreiberin des gleichnamigen C. und als Eigentümerin der ehemaligen Steinkohlenlängenfelder H. und K. sei seit dem Verlust des Bergwerkseigentums am 01. Juli 1967 aufgelöst und anschließend liquidiert worden. Zustandsstörerin sei in beiden Fällen die Klägerin als Eigentümerin des Steinkohlenbergwerks G.---graben III. Die ehemals selbstständigen Steinkohlenlängenfelder K. und H. seien inzwischen Bestandteile des zuvor genannten Bergwerksfeldes. Da ein Handlungsstörer nicht mehr vorhanden sei, könne lediglich die Klägerin als einzige noch vorhandene Störerin herangezogen werden.

Am 26. Juli 1999 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Sie könne nicht als Zustandsstörerin herangezogen werden, weil sie erst auf Grund des Gesetzes zur Bereinigung von Längenfeldern vom 01. Juni 1954 (im Folgenden: Längenfeldbereinigungsgesetz - LfBG -) Eigentümerin des ehemaligen Steinkohlenlängenfeldes H. geworden sei und sie dort zu keinem Zeitpunkt selbst Bergbau betrieben habe. Bei dem Steinkohlenlängenfeld H. handele es sich um einen wirtschaftlich nutzlosen, aufgedrängten Erwerb. Bei der Zuordnung der Ordnungspflicht seien auch wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. Zudem sei ihr die Ordnungspflicht durch die auf Grund des LfBG erfolgte Eigentumszuweisung aufgezwungen worden. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des LfBG seien im Übrigen noch zwei Handlungs- und Zustandsstörer vorhanden gewesen, nämlich der Inhaber der ehemaligen Kleinzeche F. sowie die altrechtliche Gewerkschaft H. , die die Grubenbaue für wirtschaftliche Zwecke genutzt hätten. Das Restvermögen der Gewerkschaft sei erst im Jahre 1993 an einen Herrn B. ausgezahlt worden, der auf Grund der Vermögensübernahme als Verhaltensstörer hafte. Schließlich sei es unterlassen worden, die Erben des Inhabers der ehemaligen Kleinzeche F. heranzuziehen. Folglich sei die vorgenommene Störerauswahl insgesamt ermessensfehlerhaft. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 ergänzte die Klägerin ihr Widerspruchsbegründung wie folgt: Da sie bis zum Erlass der Ordnungsverfügung weder von den tonnlägigen Tagesüberhauen, der Kleinzeche F. noch der behaupteten Gefahrenlage Kenntnis gehabt habe, könne sie nicht als Zustandsstörerin herangezogen werden. Dies ergebe sich aus § 5 LfBG sowie aus dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit bzw. der Opfergrenze. Die zuletzt genannte Vorschrift solle denjenigen, dem das Längenfeldeigentum aufgedrängt worden sei, von einer Haftung für von dem Voreigentümer verursachte Schäden freistellen. Die materielle Gerechtigkeit gebiete eine Weiterhaftung des Alteigentümers sowohl gegenüber zivilrechtlichen als auch gegenüber öffentlich- rechtlichen Ansprüchen und eine entsprechende Befreiung des Neueigentümers. Zudem seien ihr durch eine Rechtsänderung lediglich Lasten und Risiken aufgebürdet worden. In dieser Situation müsse eine angemessene Risiko- und Haftungsverteilung gewährleistet werden, gegebenenfalls dadurch, dass eine Verantwortlichkeit der Allgemeinheit und damit des Staates geschaffen werde. Zudem sei eine polizeiliche Risikozurechnung zu verneinen, da sie die von ihrem Eigentum ausgehende Gefahr weder verursacht noch gebilligt oder erkannt habe und sich damit in der reinen Opferposition eines Geschädigten befinde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2000, zugestellt am 01. Februar 2000, wies das Landesoberbergamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei einzige (Zustands-) Störerin, weil Handlungsstörer nicht vorhanden seien. Herr B. könne nicht als Handlungsstörer herangezogen werden, weil an ihn das Vermögen der Gewerkschaft H. lediglich auf Grund einer Abtretung ausgezahlt worden sei. Selbst wenn man von einer Vermögensübernahme ausgehe, sei die Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens (627,63 DM) beschränkt gewesen, so dass unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Klägerin als Störerin zur Gefahrenbeseitigung heranzuziehen gewesen sei. Eine Inanspruchnahme des Herrn C1. sei nicht in Betracht gekommen, weil dieser am 16. Oktober 1973 verstorben sei. Die Heranziehung der Erben eines Handlungsstörers scheide in der Regel aus. Zudem sei es nicht zumutbar gewesen, bei klarer Zustandsverantwortlichkeit sich auf eine schwer zu ermittelnde Handlungshaftung verweisen lassen zu müssen. Der Klägerin sei auch kein Eigentum aufgedrängt worden, weil die Bereinigung des Steinkohlenlängenfeldes mit Wirkung vom 01. Juli 1966 erfolgt, die Klägerin jedoch erst im Jahr 1995 als Eigentümerin des Bergwerksfeldes G.---III eingetragen worden sei. Bei dem Erwerb dieses Feldes habe sie sich darüber klar sein müssen, dass sie auch in ordnungsrechtlicher Hinsicht die Bergbaualtfolgen zu tragen habe. Bergwerkseigentum sei wie Grundstückseigentum zu behandeln, was sich aus § 9 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) ergebe. § 5 LfBG entfalte nur zivilrechtliche Wirkung, da es sich um eine bergschadensrechtliche Norm handele. Im Übrigen müsse sich die Klägerin zurechnen lassen, dass sich die F2. -AG als Rechtsvorgängerin erst im Jahr 1983 die Aufrechterhaltung des Rechts am Bergwerksfeld G.--- III habe bestätigen lassen. Dabei habe mit der Möglichkeit gerechnet werden müssen, dass in dem fraglichen Bereich früher Bergbau betrieben worden sei und noch ungesicherte Grubenbaue vorhanden seien.

Am 29. Februar 2000 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Sie könne nicht als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden, was sich aus der Regelung des § 5 Satz 2 LfBG auch unter dem Aspekt des Opfergedankens ergebe. Im Übrigen sei ihre Inanspruchnahme auch ermessensfehlerhaft, weil vorrangig heranzuziehende Handlungsstörer vorhanden seien. Die zuletzt genannte Vorschrift sei für den zivilrechtlichen Bereich ohne eigene Bedeutung, weil die in ihr geregelten Rechtsfolgen sich bereits aus den Vorschriften des seinerzeit geltenden Allgemeinen Berggesetzes (ABG) ergäben. Ein eigenständiger Bedeutungsgehalt komme § 5 LfBG nur im Hinblick auf öffentlich- rechtliche Haftungsansprüche zu, und zwar der Gestalt, dass eine Inanspruchnahme des neuen Eigentümers als Zustandsstörer für Gefahren, die auf Abbautätigkeiten im Längenfeld vor Übergang des Eigentums auf den Eigentümer des überdeckenden Geviertfeldes beruhten, ausgeschlossen werde. Im Übrigen gelte § 5 Satz 2 LfBG auch zu Gunsten der Rechtsnachfolger des Eigentümers, dem ein Längenfeld auf Grund des LfBG aufgedrängt worden sei. Unabhängig davon verbiete auch der Opfergedanke ihre Heranziehung als Zustandsstörerin. Sie befinde sich in der reinen Opferposition eines Geschädigten, weil sie die von ihrem Eigentum ausgehende Gefahrenlage weder verursacht noch gebilligt oder erkannt habe. Im Zeitpunkt des Erwerbs des Bergwerkseigentums habe sie keine Kenntnis von der aus der vorherigen Abbautätigkeit resultierenden Gefahrenlage gehabt und habe eine solche Kenntnis auch nicht haben müssen. Mit Schriftsatz vom 09. Januar 2001 vertieft die Klägerin ihre vorstehenden Ausführungen und trägt ergänzend vor: Eine Zustandsverantwortlichkeit könne nicht gemäß § 18 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) bejaht werden, weil sich diese Norm auf Sachen und Tiere beziehe und damit nicht auf Bergwerkseigentum, dass kein Sacheigentum darstelle, sondern lediglich ein Abbaurecht gewähre. Da die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Grundstücke auf Bergwerkseigentum lediglich entsprechend anwendbar seien, liege Eigentum im Sinne des zivilrechtlichen Eigentumsbegriffs, auf den auch § 18 OBG abstelle, nicht vor. Damit könnten auch Stollen und Schächte keine wesentlichen Bestandteile einer Sache im Sinne des BGB und damit auch nicht im Sinne des § 18 OBG sein. Selbst wenn man die Regelungen der §§ 90 ff. BGB auf Bergwerkseigentum anwenden wolle, könne sie (die Klägerin) zumindest nicht Eigentümerin der Grubenbaue der ehemaligen Kleinzeche F. geworden sein, weil diese Grubenbaue lediglich auf Grund eines Pachtvertrages eingerichtet und damit nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zum Bestandteil Bergwerkseigentums geworden seien. Der Umstand, dass das LfBG insgesamt am 01. Januar 1985 auf Grund des Rechtsbereinigungsgesetzes (RBG) außer Kraft getreten sei, stehe der Anwendbarkeit des § 5 LfBG nicht entgegen, weil diese Vorschrift im Hinblick auf bereits vollzogene Längenfeldbereinigungen nach Art. 16 Abs. 1 RBG fortgelte. Der in § 5 Satz 1 LfBG verwandte Begriff des Bergschadens könne keine ausschließlich zivilrechtliche Bedeutung der Norm belegen, weil das Wort „Bergschäden" im gesamten ABG nicht auftauche und deswegen die Verwendung des Begriffs in § 5 Satz 1 LfBG nicht als ausschließlich auf die §§ 148 ff. ABG bezogen verstanden werden könne. Im Übrigen seien die Begriff Schaden und Haftung auch im öffentlichen Recht einschlägig, weil die öffentlichrechtliche Handlungsstörerhaftung eines Bergbautreibenden einen durch den Bergbau verursachten Schaden voraussetze und die Begriffe Verantwortlichkeit und Haftung synonym verwandt würden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zustandsstörerhaftung sei in ihrem Fall die Zumutbarkeitsgrenze überschritten und liege ein Verstoß gegen den Opfergedanken vor. Zum einen stehe der Verkehrswert ihres Bergwerkseigentums im eklatanten Missverhältnis zu den Kosten der Sicherungsmaßnahmen. Zum anderen sei die Gefahr außerhalb ihres Risikobereichs und ihrer Risikoverantwortung entstanden. Schließlich habe sie die von ihrem Bergwerkseigentum ausgehende Gefahr weder gekannt noch insoweit in fahrlässiger Weise die Augen verschlossen. Allein die Kenntnis der früheren Grundstücksnutzung reiche nicht aus, um eine fahrlässige Unkenntnis anzunehmen. Im vorliegenden Fall könne aus der Abbautätigkeit nicht ohne Weiteres auf bergbautypische Gefahren wie ungesicherte Schächte geschlossen werden. Angesichts der Tatsache, dass die Bergbautätigkeit erst im Jahre 1955 eingestellt worden sei, habe man davon ausgehen können, dass die Arbeiten ordnungsgemäß abgeschlossen worden seien und ein ordnungsgemäßer Zustand wiederhergestellt worden sei, was die Bergbehörde hier auch festgestellt habe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesoberbergamtes vom 28. Januar 2000 aufzuheben und den Beklagten zur Rückzahlung der auf den Leistungsbescheid gezahlten 187.915,77 DM zu verurteilen.

Das beklagte Amt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es macht zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen geltend: Eine Inanspruchnahme des Herrn B. komme nicht in Betracht, weil dieser auf Grund der erfolgten Abtretung nicht Rechtsnachfolger der Gewerkschaft H. geworden sei. Im Übrigen komme eine Rechtsnachfolge in die abstrakte Ordnungspflicht lediglich bei einer Gesamtrechtsnachfolge, nicht jedoch bei der hier vorliegenden Einzelrechtsnachfolge in Betracht. Die Erben des Herrn C1. als Inhaber der Kleinzeche F. könnten nicht herangezogen werden, weil diese das Erbe ausgeschlagen hätten. Die von Herrn C1. zusammen mit weiteren Gesellschaftern gegründete Bergbau GmbH F. scheide als Verhaltensstörerin ebenfalls aus, weil sie erst nach der im Jahr 1995 erfolgten Verfüllung der hier gesicherten Tagesüberhauen gegründet worden sei und eine Rechtsnachfolge in das Bergwerkseigentum am Steinkohlenlängenfeld H. nicht stattgefunden habe. Soweit von weiteren Personen oder Gesellschaften in der Folgezeit im hier betroffenen Bereich Bergbau betrieben worden sei, habe dies nichts mit der ehemaligen Kleinzeche F. des Herrn C1. und den von diesem betriebenen Tagesüberhauen zu tun gehabt. § 5 LfBG stehe einer Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen, weil diese Vorschrift mit Inkrafttreten des RBG vom 18. Dezember 1984 außer Kraft getreten sei. Eine Fortgeltung des § 5 LfBG sei nicht anzunehmen, da zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des LfBG noch kein (Berg-) Schaden vorgelegen habe. Im Übrigen regele § 5 LfBG keine öffentlichrechtlichen Haftungsverhältnisse, sondern habe lediglich zivilrechtliche Bedeutung. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es gewesen, den Fortbestand der Haftung des bisherigen Bergwerkseigentümers zu sichern, da nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu § 160 Abs. 2 AGB im Falle der Aufhebung des Bergwerkseigentums die Bergschadenshaftung gemäß der §§ 148 ff. ABG des vormaligen Eigentümers entfallen sei. Die Regelung in § 5 Satz 2 LfBG habe klarstellende Funktion gehabt, da im Falle einer Konsolidation der neue Bergwerkseigentümer auch für künftig eintretende Bergschäden hafte. Schließlich stelle § 5 LfBG auch keine Vorschrift im Sinne von § 17 Abs. 4 OBG dar, weil sie nicht bestimme, gegen wen ordnungsrechtliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu richten seien, sondern eine Haftungsregelung für künftig eintretende Bergschäden enthalte. Die Heranziehung der Klägerin sei im Hinblick auf Art. 14 des Grundgesetzes (GG) unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Eine unzumutbare, finanziell ruinöse Inanspruchnahme liege nicht vor. Eine Haftungsbegrenzung komme auch deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin bei dem Erwerb des Bergwerkseigentums die zumutbare Möglichkeit, sich über die frühere Verwendung und die derzeitige Beschaffenheit zu informieren, nicht genutzt habe. Mit Schriftsatz vom 06. Juni 2001 vertieft das beklagte Amt seine Argumentation und führt ergänzend aus: § 18 OBG sei auf Bergwerkseigentum anwendbar, weil dieses ein grundstücksgleiches Recht darstelle und wie ein dingliches Recht behandelt werde. Da die allgemeinen Vorschriften über Grundstücke Anwendung fänden, gehörten angelegte Schächte und Grubenbaue als wesentliche Bestandteile mit zum Bergwerkseigentum. Dies gelte auch für Schächte und Grubenbaue, die von einem Pächter angelegt worden seien, wenn der Pachtvertrag abgelaufen sei und der Bergwerkseigentümer sein Eigentum wieder uneingeschränkt nutzen könne. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zustandsstörerhaftung stehe einer Heranziehung der Klägerin nicht entgegen. Zum einen sei Bergwerkseigentum nicht mit Grundstückseigentum zu vergleichen, weil sich Bergwerkseigentum auf ein Abbaurecht (an Bodenschätzen) beschränke und dementsprechend irgendwann erschöpft sei. Dementsprechend könnten die Sanierungskosten nicht zum Verkehrswert des Bergwerkseigentums nach Ausbeutung der Bodenschätze ins Verhältnis gesetzt werden, sondern allenfalls zu dem Verkehrswert, der sich unter Berücksichtigung der gewonnenen Bodenschätze ergebe. Zum anderen sei die Heranziehung der Klägerin auch verhältnismäßig und zumutbar. Das Steinkohlengeviertfeld G.---III habe nach den seinerzeit geschätzten Kohlevorräten einen im Verhältnis zu den nunmehrigen Sanierungskosten nicht unbeträchtlichen Wert gehabt. Zudem habe die Klägerin in fahrlässiger Weise die Augen davor verschlossen, dass bergrechtliche Altlasten existierten. Diese seien bereits daraus ersichtlich gewesen, dass die F2. -AG von der Klägerin mit übernommene Rückstellungen für die Beseitigung von Bergschäden gebildet habe. Gleichwohl habe es die Klägerin unterlassen, sich durch Einsichtnahme in die entsprechenden Behördenakten über den Umfang der seinerzeitigen Bergbauaktivitäten zu informieren. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Abbau von Bodenschätzen von vornherein eine im Verhältnis zum Normalmaß erhöhte Gefahrentendenz aufweise.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des beklagten Amtes Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 52 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. b) des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Auch wenn vordergründig die mit dem angefochtenen Leistungsbescheid vom 28. Juni 1999 geltend gemachten Kosten im Streit stehen, betrifft das Verfahren hauptsächlich Fragen des hier im F3. gelegenen Bergwerkseigentums, welches nach den §§ 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, 151 Abs. 2 BBergG dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellt ist. Denn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids hängt wesentlich davon ab, ob von dem Bergwerkseigentum der Klägerin eine Gefahr ausging und ob die Klägerin auf Grund ihres Bergwerkseigentums als Zustandsstörerin zu den Kosten der Sicherungsmaßnahmen herangezogen werden durfte.

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Leistungsbescheid vom 28. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für den Leistungsbescheid sind die §§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung (KostO), 77 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG), 14 Abs. 1 OBG oder § 198 ABG. Nach diesen Vorschriften ist die Klägerin zu Recht zu den Kosten der Sicherungsmaßnahmen herangezogen worden, weil eine rechtmäßige Ersatzvornahme vorliegt, die Klägerin als Zustandsstörerin kostenpflichtigt ist und die ihr auferlegten Kosten nicht unverhältnismäßig (unzumutbar) sind.

Die Voraussetzungen für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen als Ersatzvornahme im Sinne des 59 Abs. 1 VwVG im Wege des Sofortvollzuges gemäß § 55 Abs. 2 VwVG, d.h. ohne vorausgehenden Verwaltungsakt, waren erfüllt.

Das beklagte Amt handelte bei der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen zunächst im Rahmen seiner Befugnisse. Dabei kann offen bleiben, aus welcher Vorschrift sich hier die Zuständigkeit ergibt. Auszuschließen ist jedenfalls eine Zuständigkeit nach den Vorschriften des BBergG, weil dieses nach seinem § 169 Abs. 2 keine Anwendung auf Betriebe findet, die - wie hier das Bergwerk H. sowie die Kleinzeche F. - bei Inkrafttreten des BBergG am 01. Januar 1982 bereits endgültig eingestellt waren. Dies hat zur Folge, dass das nach § 176 Abs. 1 Nr. 58 BBergG außer Kraft getretene ABG fortgilt.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 1983 - 12 A 929/81 -.

Daran anknüpfend kann sich die Zuständigkeit des beklagten Amtes zum Einen aus den §§ 198, 189 ABG ergeben, wenn man davon ausgeht, dass die Sicherungsmaßnahmen durch bergaufsichtliche Ordnungsverfügung im Hinblick auf die in § 196 Abs. 2 ABG geregelten Tatbestände (hier: Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs während des Bergwerksbetriebes und nach dem Abbau) hätten angeordnet werden können. Geht man dagegen davon aus, dass die hier gesicherten ehemaligen Tagesöffnungen der Kleinzeche F. sowie der vom Bergwerk H. seinerzeit genutzte Luftschacht bereits nicht mehr der Bergaufsicht nach § 196 ABG unterlagen, führt dies nach § 48 Abs. 4 OBG ebenfalls zur Zuständigkeit des beklagten Amtes.

Ferner lag eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG vor. Dabei ist wiederum irrelevant, ob § 198 ABG oder § 14 Abs. 1 OBG die Ermächtigungsgrundlage darstellt, weil beide Vorschriften das Vorliegen einer Gefahr voraussetzen. Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG wird als Zustand definiert, der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führen würde.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - 21 A 2273/91 - in: Zeitschrift für Bergrecht (ZfB) 1995, 322 (327) mit weiteren Nachweisen.

Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Der Zustand der gesicherten drei Grubenbaue der ehemaligen Kleinzeche F. sowie des Luftschaftes des Bergwerkes H. , d.h. der Zustand ihrer seinerzeit vorgenommenen Verfüllung war derart, dass die Standsicherheit der darüber liegenden Tagesoberfläche nicht mehr gewährleistet war, was sich aus den bei den Erkundungsbohrungen festgestellten Lockermassen und Hohlräumen ergibt. Damit drohten Beeinträchtigungen von Leib, Leben und Eigentum der in dem betreffenden Bereich wohnenden Menschen, weil zu befürchten war, dass die Tagesoberfläche nachgibt und dabei Menschen und Sachwerte (Häuser, Fahrzeuge etc.) zu Schaden kommen. Daran anknüpfend ist zugleich das Tatbestandsmerkmal "im Interesse der persönlichen Sicherheit" im Sinne von § 196 Abs. 2 ABG, auf den § 198 AGB verweist, erfüllt.

Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn eine Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zukunft mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2000 - 5 A 291/00 -.

Auch diese Voraussetzungen lagen vor, weil sich die Tagesoberfläche an einigen Stellen, nämlich in der Einfahrt zum Haus V.---str. Nr. 12 sowie im Gartenbereich bereits abgesenkt hatte.

Schließlich waren die Sicherungsmaßnahmen notwendig im Sinne von § 55 Abs. 2 VwVG, d.h. verhältnismäßig. Zunächst waren sie geeignet, ein Einbrechen der Tagesoberfläche zu verhindern. Durch das Einbringen von Füllgut sowie das anschließende Einpressen von Zementsuspension im Bereich der festgestellten Lockerungs- und Verbruchzonen wurde der Untergrund ausreichend stabilisiert. Die Maßnahmen waren auch erforderlich. Andere, gleich wirksame, aber weniger belastende, insbesondere weniger kostenintensive Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die Maßnahmen waren schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Unabhängig von der Frage des (potenziell) heranzuziehenden Störers, der zum Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahmen noch nicht endgültig feststand, kann in Anbetracht der Tatsache, dass Leib und Leben von Menschen sowie bedeutende Sachwerte (Häuser) betroffen waren, keine Rede davon sein, dass die Maßnahmen sowie die dadurch verursachten Kosten unangemessen (hoch) waren.

Die Klägerin ist ferner zu Recht als Kostenschulderin herangezogen worden. Vollstreckungsschulder oder Pflichtiger im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG ist in Fällen des Sofortvollzuges gemäß § 55 Abs. 2 VwVG derjenige, an den im gestreckten Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 VwVG der auf die Vornahme einer Handlung etc. gerichtete Verwaltungsakt zu richten gewesen wäre. Dies wäre hier die Klägerin gewesen, die als Eigentümerin des Bergwerksfeldes G.---III gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG Zustandsverantwortliche ist.

Die zuletzt genannte Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn § 198 AGB die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage darstellt, weil das AGB keine vorrangigen Regelungen zur öffentlichrechtlichen Verantwortlichkeit im Rahmen der Gefahrenabwehr enthält.

Weiterhin gilt § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG auch für Bergwerkseigentum. Zwar handelt es sich bei diesem nicht um eine Sache im Sinne der §§ 90 ff. BGB, sondern es gewährleistet nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BBergG im Wesentlichen Abbau- und Aneignungsrechte. Dabei gilt die zuletzt genannte Vorschrift nach § 151 Abs. 2 BBergG auch für aufrecht erhaltenes Bergwerkseigentum im Sinne von § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG, wie es hier in Gestalt des im Jahr 1983 bestätigten Steinkohlenbergwerks G.---graben III vorliegt. Allerdings sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG die Vorschriften des BGB über Grundstücke auf Bergwerkseigentum entsprechend anzuwenden, d.h. Bergwerkseigentum wird wie eine (unbewegliche) Sache im zivilrechtlichen Sinne behandelt,

vgl. in diesem Sinne Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Oktober 1967 - I C 64.65 - in: BVerwGE 28, 131 ff. (zu § 50 Abs. 2 AGB),

weil auch Grundstücke Sachen im Sinne der §§ 90 ff. BGB darstellen. Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, Bergwerkseigentum aus dem Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG auszuklammern. Da § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG auch nach Ansicht der Klägerin auf den zivilrechtlichen (Sach-) Eigentumsbegriff abstellt bzw. diesen übernimmt, erfasst die Vorschrift auch Rechte etc., die nach den sachenrechtlichen bzw. hier grundstücksrechtlichen Vorschriften des BGB zu behandeln sind. Selbst wenn man dem nicht folgt, wäre § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG jedenfalls entsprechend auf Bergwerkseigentum anzuwenden, da von diesem in ähnlicher Weise wie von Grundstücken Gefahren ausgehen können und insoweit eine (planwidrige) Regelungslücke bestünde. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der durch den Bergbau verursachten, d.h. von Bergwerkseigentum ausgehenden Gefahren diesen Bereich aus der öffentlich- rechtlichen Zustandsverantwortlichkeit ausklammern wollte. Etwas anderes kann auch nicht aus der Einfügung der Wörter "oder einem Tier" in § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG geschlossen werden. Diese Ergänzung stellt die Reaktion des Gesetzgebers auf die Neuschaffung des § 90a Satz 1 BGB im Jahre 1990 dar. Da der Bedeutungsgehalt der zuletzt genannten Vorschrift angesichts der Regelung in § 90a Satz 3 BGB kaum über den einer gut gemeinten Absichtserklärung hinausgeht, kann auch der Ergänzung des § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG keine weiter gehende Bedeutung beigemessen werden. Jedenfalls kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass § 18 Abs. 1 Satz 1 BGB zuvor abschließend in dem Sinne zu verstehen war, dass nur Sachen im Sinne der §§ 90 ff. BGB, nicht jedoch auch gleichgestellte bzw. gleichbehandelte Rechte eine Zustandsverantwortlichkeit begründen konnten.

Das (C. -) Eigentum der Klägerin umfasst ferner sowohl den ehemals von dem Bergwerk H. genutzten Luftschaft als auch die von der Kleinzeche F. angelegten Grubenbaue. Sämtliche Einrichtungen sind nach den auf Bergwerkseigentum entsprechend anwendbaren §§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1 BGB,

vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 13. September 1999 - 21 A 2273/91 - in: ZfB 1995, 322 (330 f.) mit weiteren Nachweisen,

wesentliche Bestandteile des Bergwerksfeldes G.---III, zu dem nach den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 LfBG auch die ehemals selbstständigen Längenfelder H. und K. gehören, in denen seinerzeit die Abbautätigkeit stattgefunden hatte. Dem steht die Vorschrift des § 95 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die Grubenbaue der ehemaligen Kleinzeche F. , die lediglich auf Grund eines Pachtvertrages in dem Längenfeld H. angelegt worden waren, nicht entgegen. Anwendbar ist hier § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, da Rechte im Sinne § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich dingliche Rechte sind,

vgl. Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage 2002, § 95 Rz. 5 mit weiteren Nachweisen,

zu denen (rein schuldrechtliche) Pachtverträge nicht gehören. Eine Verbindung zu einem nur vorübergehenden Zweck im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, die die Einstufung der Grubenbaue in entsprechender Anwendung des § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB als wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums ausschlösse, liegt hier jedoch nicht vor. Maßgeblich ist der Wille des Verbindenden, soweit er mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt übereinstimmt.

Vgl. Heinrichs, aaO., § 95 Rz. 2 mit weiteren Nachweisen.

Ein solcher Wille kann hier nicht festgestellt werden. Da die angelegten Grubenbaue für einen Pächter nach Ablauf des Pachtvertrages oder nach Beendigung der Abbautätigkeit keinen Nutzen mehr haben, ist davon auszugehen, dass diese endgültig mit dem Boden verbunden werden sollten. Hierfür spricht auch, dass eine Aufhebung der Verbindung im Sinne einer Entfernung anders als beispielsweise bei Stützmaterial, beim Abbau benutzte Maschinen etc. ohnehin nicht möglich ist.

Die Pflichtigkeit der Klägerin im Sinne des § 77 Abs. 1 VwVG kann schließlich nicht mit der Begründung verneint werden, dass ihre ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit über die §§ 18 Abs. 4, 17 Abs. 4 OBG in Verbindung mit § 5 LfBG ausgeschlossen sei. Dabei kann die Frage der Anwendbarkeit des § 5 LfBG in Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten des LfBG zum 01. Januar 1985 ebenso wie die Frage, ob § 5 Satz 2 LfBG überhaupt für nachfolgende Eigentümer gilt, denen das Eigentum nicht gemäß der §§ 1 f. LfBG "aufgedrängt" worden ist, unbeantwortet bleiben, weil § 5 LfBG jedenfalls keine Vorschrift im Sinne von § 17 Abs. 4 OBG darstellt.

Die Klägerin stützt ihre Argumentation im Wesentlichen darauf, dass der Wortlaut des § 5 LfBG im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Norm offen sei, weil die dort geregelte Haftung auch als Verantwortlichkeit im Sinne des öffentlichen Rechts verstanden werden könne bzw. (nur) so zu verstehen sei. Ferner stellt sie darauf ab, dass § 5 LfBG keinen zivilrechtlichen Anwendungsbereich habe. Beidem kann nicht gefolgt werden.

Die Abgrenzung des Anwendungsbereichs bzw. der Anwendungsbereiche des § 5 LfBG beurteilt sich nicht (nur) an Hand der Begriffe Haftung / Verantwortlichkeit. Insoweit ist der Klägerin zuzugestehen, dass allein der Begriff der Haftung nicht zwingend für einen ausschließlich zivilrechtlichen Anwendungsbereich spricht. Entscheidend ist vielmehr der in § 5 LfBG verwandte Begriff des Schadens, der gerade keine Entsprechung im öffentlichen Rechts findet. Denn das öffentliche (Ordnungs-) Recht regelt nicht den Ersatz bzw. die Beseitigung von Schäden, sondern die Abwehr von Gefahren. Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt die öffentlichrechtliche Verantwortlichkeit im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht zwingend den Eintritt eines (zivilrechtlichen) Schadens voraus. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bezwecken gerade, dass es nicht zum Eintritt eines Schadens kommt. Dementsprechend wird der Begriff der (konkreten) Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG als Zustand definiert, der (erst) bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führen würde.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - 21 A 2273/91 - in: ZfB 1995, 322 (327) mit weiteren Nachweisen.

Zwar soll nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine der Auslegung der Klägerin entsprechende, d.h. öffentlichrechtliche Norm hätte schaffen können. Die Entstehungsgeschichte des LfBG spricht jedoch dagegen, auch wenn der Wille des Gesetzgebers speziell im Hinblick auf § 5 LfBG nicht dokumentiert ist. Angesichts der ausdrücklichen, rein zivilrechtlichen Regelungen im AGB zum Bergschadensrecht erscheint es ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber mit einer der Terminologie der §§ 148 ff. AGB entsprechenden Norm keine zivilrechtliche, sondern eine (nur oder auch) öffentlichrechtlich Norm schaffen wollte. Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass der Begriff „Bergschäden" im Gesetzestext des ABG im Gegensatz zu § 5 Satz 1 LfBG nicht explizit auftaucht. Denn bereits nach dem Sprachgebrauch vor und um 1900 war im Hinblick auf die §§ 148 ff. ABG von Bergscha(ä)den bzw. Bergschadensrecht die Rede.

Vgl. nur die Literaturhinweise bei Ebel-Weller, Allgemeines Berggesetz, 2. Auflage 1963, S. 277, unmittelbar hinter dem Text des § 148 ABG.

Wenn in Anbetracht dessen der Gesetzgeber im Jahre 1954 in § 5 Satz 1 LfBG den Begriff „Bergschäden" verwandt hat, ist es nahe liegend, wenn nicht sogar zwingend, dass er eine Regelung im Zusammenhang bzw. im Hinblick auf die §§ 148 ff. ABG treffen wollte.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin das nach ihrer Ansicht gegebene Fehlen eines zivilrechtlichen Anwendungsbereichs des § 5 LfBG erst aus einer Vielzahl sehr tief gehender und ineinander greifender, rein juristischer Argumente herleitet. Von dem Willen des Gesetzgebers zur Schaffung einer öffentlich- rechtlichen Norm könnte angesichts dessen nur dann ausgegangen werden, wenn der Gesetzgeber seinerzeit alle diese gegen einen zivilrechtlichen Anwendungsbereich sprechenden Argumente präsent gehabt hätte bzw. sich ihrer bewusst gewesen wäre. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass die Vorschrift des § 5 LfBG offenbar kurzfristig auf Grund der Beratungen im Wirtschaftsausschuss,

vgl. Landtags-Drucksache II/1636, S. 3 ff.,

in dem mit einiger Sicherheit, ohne dass die Kammer dies nachgeprüft hätte, nicht nur im Bergschadensrecht bewanderte Juristen vertreten waren, in das Gesetz eingefügt wurde, ausgeschlossen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich nicht nur die allgemeine Begründung des Gesetzgebers zum LfBG,

abgedruckt in ZfB 1954, S. 286 ff.,

im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Fragen sowie den damit zusammenhängenden Fragen des Eigentums und der Abbaurechte beschäftigt. Mit Blick darauf ist es mehr als fern liegend, dass im Wirtschaftsausschuss die Notwendigkeit gesehen worden sein soll, die öffentlichrechtliche Zustandsverantwortlichkeit für alte Grubenbaue etc. zu regeln. Außerdem sprechen die in diesem Verfahren von den Beteiligten genannten Daten der zu dieser Problematik ergangenen Gerichtsentscheidungen dagegen, dass bereits bei Verabschiedung des LfBG Mitte der Fünfzigerjahre insoweit ein Problembewusstsein bestand, das Indiz für einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers hätte sein können. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach den von der Beklagtenseite zitierten Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen zu den nach §§ 148 bis 152, 160 ABG zu beurteilenden zivilrechtlichen Haftungsfragen jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass das nunmehr von der Klägerin dargelegte Fehlen eines zivilrechtlichen Anwendungsbereichs des § 5 LfBG bereits bei Verabschiedung des LfBG allgemeine, allseits geteilte Rechtsauffassung gewesen wäre. Nach Ansicht der Kammer ist es beispielsweise im Hinblick auf das von den Beteiligten diskutierte Problem, ob sich die Regelung des § 5 Satz 1 LfBG ohnehin aus den Vorschriften des AGB ergibt oder ableiten lässt, durchaus vertretbar, den nach den §§ 1 f. LfBG eintretenden gesetzlichen Verlust des Längenfeldeigentums trotz der Tatsache, dass das Längenfeldeigentum nicht ins Bergfreie fällt, im Hinblick auf die Person des vormaligen Längenfeldeigentümers als Aufhebung des Bergwerkseigentums im Sinne von § 160 Abs. 2 ABG (in der Fassung vom 07. November 1961), gegebenenfalls in entsprechender Anwendung, anzusehen mit der Folge, dass eine Haftung für zukünftig eintretende Bergschäden entfiele.

Vgl. in diesem Sinn Ebel-Weller, aaO., § 5 LfBG Anm. 1, S. 606.

Berücksichtigt man ferner, dass diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich in § 160 Abs. 2 ABG geregelt ist, sondern das Ergebnis einer Auslegung des § 160 Abs. 2 ABG durch Rechtsprechung und Literatur darstellt,

vgl. Ebel/Weller, aaO., § 160 AGB Anm. 4, S. 320

kann ein Bedürfnis für eine zumindest klarstellende (zivilrechtliche) Norm nicht in Abrede gestellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die jetzige Auslegung der Klägerin zuträfe und der gesetzliche Eigentumsübergang gemäß der §§ 1 f. LfBG keine Aufhebung im Sinne von § 160 Abs. 2 ABG darstellte, § 5 LfBG damit jedenfalls insoweit keinen eigenständigen zivilrechtlichen Regelungsgehalt hätte. Wenn jedoch nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls im Hinblick auf die Weiterhaftung des ehemaligen Längenfeldeigentümers ein Bedürfnis nach Klarstellung nicht in Abrede gestellt werden kann, kommt es auf die weiteren, rein zivilrechtlichen Fragen, ob vor dem Hintergrund des gesetzlichen Eigentumsübergangs gemäß der §§ 1 f. LfBG und angesichts der Haftungsregelungen in den Fällen einer Konsolidation für § 5 Satz 2 LfBG ein eigener (zivilrechtlicher) Anwendungsbereich besteht und ob § 5 LfBG auch die Haftungsfragen regelt, wenn das Längenfeldeigentum nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 LfBG ins Bergfreie fällt, nicht mehr an.

Die Frage einer ermessensfehlerfreien Störerauswahl, d.h. hier der ermessensfehlerfreien Auswahl des Kostenpflichtigen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG, stellt sich nicht, weil andere Störer (Kostenpflichtige) nicht vorhanden sind. Weitere Zustandsverantwortliche gibt es nicht, weil die Klägerin allein Eigentümerin des Bergwerksfeldes G.---III und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG ist und eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung vormaliger Eigentümer nicht existiert (arg e §§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 OBG). Verhaltensstörer gibt es ebenfalls nicht, weil Herr C1. als Inhaber der Kleinzeche F. verstorben und die altrechtliche Gewerkschaft H. als Inhaberin des gleichnamigen C. liquidiert ist. Anhaltspunkte dafür, dass die drei hier gesicherten Grubenbaue der ehemaligen Kleinzeche F. sowie der ehemals vom Bergwerk H. genutzte Luftschaft in späteren Zeiten noch von anderen Bergbautreibenden genutzt wurden, liegen nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine Rechtsnachfolge in die abstrakte, d.h. nicht durch eine Ordnungsverfügung konkretisierte Verhaltensverantwortlichkeit möglich ist,

vgl. zum Streitstand Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 8 C 2407/99 - in: NVwZ 2000, 1199 (2000) mit weiteren Nachweisen,

existieren auch keine Rechtsnachfolger der (ehemaligen) Verhaltensstörer. Zum einen haben die Erben des Herrn C1. das Erbe ausgeschlagen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 1922 BGB als Rechtsnachfolgetatbestand nicht vor, weil die Erbschaft nach § 1953 Abs. 1 BGB als nicht angefallen gilt. Zum anderen stellt die Abtretung eines vermögensrechtlichen Anspruch von der Gewerkschaft H. an Herrn B. von vornherein keinen Rechtsnachfolgetatbestand dar, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des § 419 BGB. Denn diese Vorschrift begründet lediglich einen gesetzlichen Schuldbeitritt, der der Annahme einer Rechtsnachfolge entgegensteht, weil auch der das Vermögen Übertragende weiter haftet.

Vgl. Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 47. Auflage 1988, § 419 Anm. 4 mit weiteren Nachweisen.

Selbst wenn man dem nicht folgt und in Herrn B. den Rechtsnachfolger eines Verhaltensstörers sieht, was ein Auswahlermessen des beklagten Amtes eröffnete, hat dieses eine ermessensfehlerfreie Auswahl (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) getroffen. Die im Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2000 angestellte Überlegung, im Hinblick auf § 419 Abs. 2 Satz 1 BGB und den ausgezahlten Betrages von 627,63 DM unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, d.h. wegen fehlender Leistungsfähigkeit von einer Heranziehung des Herrn B. abzusehen, ist nicht zu beanstanden. Damit hat sich das beklagte Amt am Effizienzgrundsatz orientiert, der sowohl auf der Ebene der Gefahrenabwehr als auch auf der sich anschließenden Kostenebene den eingangs genannten Ermächtigungsgrundlagen immanent ist. Eine effektive Gefahrenabwehr lässt sich nicht dadurch erreichen, dass einem Störer wirtschaftlich für ihn nicht leistbare Handlungspflichten auferlegt werden. Ebenso wenig effektiv wäre die Verpflichtung eines Zahlungsunfähigen zum Kostenersatz.

Die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten ist schließlich auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Zustandsstörerhaftung im Lichte des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG),

vgl. Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 - und - 1 BvR 315/99 -,

nicht unverhältnismäßig. Die Zumutbarkeitsschwelle ist hier nicht deshalb überschritten, weil die Kosten der Sicherungsmaßnahmen den Verkehrswert des Bergwerkseigentums der Klägerin übersteigen.

Zur Bestimmung der Grenze dessen, was dem Eigentümer eines Grundstücks ordnungsrechtlich an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung dienen. Denn wenn die Sanierungs- oder Sicherungskosten den Verkehrswert (nach Abschluss der Sanierungs-/Sicherungsmaßnahmen) übersteigen, wird das Eigentum seiner Wert und Inhalt für den Eigentümer gänzlich verlieren, weil in diesem Fall in der Regel das Interesse an einem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks entfällt und zudem damit zu rechnen ist, dass die Sanierungs-/Sicherungskosten nicht einmal durch die Veräußerung des Grundstücks gedeckt werden können.

So BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 - und - 1 BvR 315/99 -, S. 30 f. des Abdrucks.

Dieser Ansatz passt ersichtlich nicht für das Bergwerkseigentum der Klägerin, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Anders als bei Grundeigentum, dessen Nutzung auch in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich unbeschränkt ist und dem - jedenfalls nach Durchführung von Sanierungs-/Sicherungsmaßnahmen - stets ein gewisser Verkehrswert zukommt, gewährleistet Bergwerkseigentum im Wesentlichen lediglich Abbau- und Aneignungsrechte an Bodenschätzen, die nach der Ausbeutung erschöpft sind oder deren Abbau unwirtschaftlich ist und damit nicht mehr lohnt. Ist dies wie hier bei dem Bergwerksfeld G.---III der Fall, kommt dem Eigentum ohnehin weder ein nutzungsfähiger Inhalt noch ein Wert zu. Denn ein weiterer privatnütziger Gebrauch, jedenfalls im Sinne einer bergbaulichen Nutzung, kommt nicht mehr in Betracht. Das schließt zugleich einen dementsprechenden Verkehrswert des Bergwerkseigentums, insbesondere in Gestalt eines Wertes von abbaubaren Bodenschätzen aus. Ist jedoch von vorn herein, d.h. unabhängig von anstehenden Sanierungs-/Sicherungskosten kein relevanter Verkehrswert vorhanden und kein privatnütziger (bergbaulicher) Gebrauch mehr beabsichtigt, kann Anhaltspunkt für die Bestimmung der Grenze des nach Art. 14 GG dem Eigentümer Zumutbaren nicht wie bei Grundstücken der Verkehrswert nach Abschluss der Sanierungs- /Sicherungsmaßnahmen sein.

Ob stattdessen der Verkehrswert des Bergwerkseigentums unter Einbeziehung des Wertes der bereits abgebauten Bodenschätze zu den Sanierungs- /Sicherungskosten in ein Verhältnis zu setzen ist, erscheint zweifelhaft. In diesem Falle würde die Zumutbarkeitsschwelle für die Klägerin auf der Grundlage von Werten bestimmt, die ihr nicht zugeflossen sind, weil sie selbst im Bergwerksfeld G.-- -III zu keinem Zeitpunkt Bodenschätze abgebaut hat. Letztlich kann diese Frage ebenso wie die weitere, ob es auf etwaige steuerrechtliche, bilanztechnische oder sonstige Vorteile ankommt, die sich für die Klägerin aus dem bloßen "Halten" des Eigentums an dem Bergwerksfeld G.---III ergeben, offen bleiben. Denn wenn beim Bergwerkseigentum die Zumutbarkeitsgrenze überhaupt unter Einbeziehung von (Verkehrs-) Wertfaktoren zu bestimmen ist, sind in diesem Fall jedenfalls auch die Rückstellungen zu berücksichtigen, die die Klägerin zeitgleich mit dem Erwerb des Bergwerkseigentums übernommen hat. Während der Wert der gesamten zur Schachtanlage I2. gehörenden Rechte, zu denen auch das Bergwerksfeld G.---III zählt, nach der Übertragungsbilanz der F2. -AG zum 31. Mai 1993 (Anlage III A.1.1 zum Einbringungsvertrag) lediglich drei DM beträgt, stehen dem Rückstellungen für Bergschäden in Höhe von 589.000 DM (Anlage III B 1.1 zum Einbringungsvertrag) sowie sonstige Rückstellungen, insbesondere für "Sicherung Alte Schächte Ruhr" in Höhe von 3.245.000 DM (Anlage III B 1.2 zum Einbringungsvertrag) gegenüber. Wenn jedoch bereits die Voreigentümerin im Hinblick auf nahezu (verkehrs-) wertloses Bergwerkseigentum erhebliche Rückstellungen für Bergschäden und Sicherungsmaßnahmen gebildet hatte und diese auf die Klägerin übergegangen sind, können diese Werte bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze nicht außer Betracht bleiben, weil sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bergwerkseigentum stehen und ihr Zweck gerade in der Abdeckung der Kosten eines wie hier eingetretenen "Sicherungsfalls" besteht. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Klägerin nicht zugemutet wird, unbegrenzt mit ihrem gesamten Vermögen für die Sicherungsmaßnahmen einzustehen. Vielmehr besteht zumindest ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Rückstellungen und dem Bergwerkseigentum,

vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BVR 242/91 - und - 1 BvR 315/99 -, S. 34 des Abdrucks,

der im Ergebnis dazu führt, dass die Sicherungskosten als der Klägerin zumutbar zu bewerten sind.

Unabhängig davon kommt nach Ansicht der Kammer eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Bergwerkseigentümers bereits wegen der dem Bergbau eigentümlichen besonderen Risiken und Gefahren,

vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 26. September 1996 - 21 A 7041/95 - in: ZfB 1997 36 (39) und vom 13. September 1995 - 21 A 2273/91 - in: ZfB 1995, 322 (327) jeweils mit weiteren Nachweisen,

grundsätzlich nicht in Betracht. Die Grenze dessen, was einem Grundstückseigentümer an Kostenbelastung zumutbar ist, beurteilt sich auch danach, ob und inwieweit ihm Gefahren oder Risikoumstände bekannt oder in fahrlässiger Weise unbekannt waren.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BVR 242/91 - und - 1 BvR 315/99 -, S. 32 f. des Abdrucks.

Diese Frage stellt sich im Hinblick auf Bergwerkseigentum bereits nicht in dieser Weise, weil sowohl der Inhaber als auch der Erwerber von Bergwerkseigentum auf Grund der mit dem Bergbau typischerweise verbundenen Gefahren damit rechnen muss, dass Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden. Dies gilt insbesondere beim Vorhandensein von alten Grubenbauen. Bei diesen liegt der Schluss nahe, dass ihre Verfüllung aus heutiger Sicht und nach damaligem Stand der Technik nicht derart sorgfältig vorgenommen wurde, dass von einer dauerhaften Gewährleistung der Standsicherheit der Tagesoberfläche ausgegangen werden kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - 21 A 2273/91 - in: ZfB 1995, 322 (334).

Diese eher allgemein gültigen Ausführungen lassen sich im Fall der Klägerin dahingehend konkretisieren, dass sie beim Erwerb des Bergwerkseigentums positive Kenntnis zumindest von den die Gefahr begründenden Risikoumständen gehabt hat. Denn dadurch, dass in der Anlage II zum Einbringungsvertrag bei dem Bergwerksfeld G.---graben III das Datum der Bestätigung durch das Landesoberbergamt vermerkt ist, wird belegt, dass es sich um ein so genanntes altes Recht im Sinne von § 149 BBergG handelt. Darüber hinaus ergibt sich aus den von der Klägerin übernommenen, zuvor erwähnten sonstigen Rückstellungen, dass alte Schächte vorhanden waren. Angesichts dessen liegt eine bewusste Übernahme von Risiken durch die Klägerin vor, die es ausschließt, ihre Zustandsverantwortlichkeit aus Gründen des Eigentumsschutzes zu begrenzen.

Darauf, dass die Klägerin keine Kenntnis speziell vom Bergwerk H. und von der Kleinzeche F. sowie von den oberflächennahen Abbautätigkeiten im Einzelnen hatte, kommt es nicht an. Denn maßgeblich und entscheidend ist die Kenntnis davon, dass zu sichernde alte Schächte vorhanden waren. Der Umstand, dass die Klägerin diesen sich aus den übernommenen Rückstellungen ergebenden deutlichen Hinweis nicht zum Anlass genommen hat, sich über Art und Umfang der Schächte zu informieren, lässt nur den Schluss zu, dass sie insoweit vor den bergbaulichen Risiken bewusst die Augen verschlossen hat. Dies geht zu ihren Lasten in dem Sinne, dass sie aus ihrer Unkenntnis im Hinblick auf die konkret gesicherten Grubenbaue keine Begrenzung ihrer Zustandsverantwortlichkeit herleiten kann.

Ferner kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass die Behörde im Hinblick auf die Kleinzeche F. die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes nach Beendigung der Abbautätigkeit festgestellt habe. Selbst wenn man unterstellt, dass der Klägerin die entsprechende "Niederschrift über einen am 18.11.1955 auf der Kleinzeche "F. " durchgeführten Ortstermin" beim Erwerb des Bergwerkseigentums bekannt war, kann aus dieser Niederschrift nicht geschlossen werden, dass die Grubenbaue selbst ordnungsgemäß verfüllt wurden in dem Sinne, dass die Standsicherheit der Tagesoberfläche dauerhaft gewährleistet war. Ein solcher Schluss ist bereits deswegen nicht möglich, weil sich selbst bergbauliche Laien, zu denen sich auch die Mitglieder der Kammer zählen, die Erkenntnis aufdrängt, dass die Verfüllung mit Lockermassen, wie sie bis in die Siebzigerjahre hinein üblich war, keine solche Gewähr bietet. Im Übrigen war Anlass für den Ortstermin ein Schreiben des Bergbauunternehmers C1. vom 26. Oktober 1955, mit dem dieser lediglich die Entfernung der übertage stehenden Fördermittel sowie die Wiederherstellung der Tagesoberfläche "im alten Zustand" angezeigt hatte. Angesichts dessen ist es bereits zweifelhaft, ob der Niederschrift überhaupt eine Aussagekraft im Hinblick auf die Verfüllung der Grubenbaue zukommt.

Schließlich kann eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin nicht daraus hergeleitet werden, dass ihr Risiken aufgebürdet werden, die auf Umständen beruhen, die losgelöst von der Sachherrschaft über das Bergwerkseigentum und jenseits ihrer Verantwortungssphäre liegen. Dies könnte nur der Fall sein, wenn die Gefahren aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungsberechtigten Dritten herrührten.

Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BVR 242/91 - und - 1 BvR 315/99 -, S. 31 des Abdrucks.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere handelte es sich bei den Abbautätigkeiten des C. H. und der Kleinzeche F. , auf die die hier beseitigten Gefahren zurückzuführen sind, jeweils um rechtmäßige Nutzungen. Zudem erfolgten diese Abbautätigkeiten ausschließlich privatnützig und stellen damit keine der Allgemeinheit zuzurechnende Ursache dar. Da der Klägerin das Bergwerkseigentum an dem Geviertfeld G.---III ferner nicht aufgedrängt wurde, sondern sie es rechtsgeschäftlich erworben hat, und zwar nach den vorstehenden Ausführungen in Kenntnis der damit zusammen hängenden Risiken, kann die Realisierung eines dieser Risiken schließlich nicht dazu führen, dass dadurch eine Verantwortlichkeit der Allgemeinheit für die vormalige Abbautätigkeit entsteht.

Da der Leistungsbescheid vom 28. Juni 1999 rechtmäßig ist und damit eine Aufhebung nicht in Betracht kommt, hat auch der Erstattungsantrag der Klägerin keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung auf den §§ 124a Abs. 1 Satz 1 (in der ab dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung), 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

Bei der Einlegung der Berufung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Der Berufungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Crummenerl Heine Remmert

B e s c h l u s s

Ferner hat die Kammer am selben Tage ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter b e s c h l o s s e n :

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß der §§ 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 187.915,77 DM (95.932,66 EUR) festgesetzt.