BGH, Beschluss vom 09.08.2016 - 1 StR 283/16
Fundstelle
openJur 2016, 10027
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen verschiedener Diebstahlstaten, teils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen sowie die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil sind unzulässig.

1. Der am 29. April 2016 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist ist jedenfalls nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt und damit unzulässig. Das Urteil des Landgerichts ist in Anwesenheit des Angeklagten am 23. Oktober 2015 verkündet worden; er wurde zutreffend über seine Rechtsmittel belehrt. Die Frist zur Einlegung der Revision betrug gemäß § 341 Abs. 1 StPO eine Woche nach Urteilsverkündung. Unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte anschließend seine Pflichtverteidigerin mit einer Revisionseinlegung beauftragen wollte oder nicht, erfuhr er jedenfalls am 12. Januar 2016 sicher davon, dass seine Verteidigerin keine Revision eingelegt hatte. An diesem Tag wurde er nämlich vom Vorsitzenden des hiesigen Verfahrens in einer anderer Sache als Zeuge zu den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen vernommen, dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das gegen ihn ergangene Urteil rechtskräftig ist und er deshalb aussagen muss, und sogar noch dazu befragt, weshalb er das Urteil habe rechtskräftig werden lassen. Spätestens damit war eine mögliche Unkenntnis vom Fehlen der Revisionseinlegung beseitigt und begann die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO zu laufen.

2. Die am 29. April 2016 eingelegte Revision des Angeklagten ist verspätet (§ 341 Abs. 1 StPO) und war deshalb mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 8. August 2016 lag dem Senat zur Beratung vor.

Graf Cirener Radtke Mosbacher Fischer

Zitate0
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte