OLG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2016 - 6 U 163/15
Fundstelle
openJur 2016, 10018
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.07.2015, Az. 21 O 444/14, wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert:

- für das erstinstanzliche Verfahren: EUR 68.414,95 (43 Monate à EUR 1.009,65 zzgl. 25.000 EUR)

- für das Berufungsverfahren: EUR 77.501,80 (52 Monate à EUR 1.009,65 zzgl. 25.000 EUR)

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er zwei Immobiliardarlehensverträge mit der Beklagten wirksam widerrufen habe.

Die Parteien schlossen am 14.05.2011 einen Immobiliardarlehensvertrag über Darlehenssummen von 222.000,00 EUR (Darlehensnummer …) sowie 28.000,00 EUR (Darlehensnummer …). Auf Seite 6/7 der einheitlichen Vertragsurkunde (vgl. Bl. 6 d.A.) wurde der Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt informiert:

„11. Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

Widerrufsfolgen

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von EUR 26,71 zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.

Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“

Mit Anwaltsschreiben vom 16.10.2014 wurde der Darlehensvertrag namens des Klägers widerrufen und die Beklagte zur Mitteilung des Ablösesaldos aufgefordert. Mit Schreiben vom 20.10.2014 wies die Beklagte die Berechtigung des Klägers zum Widerruf zurück.

Mit seiner Klage vertritt der Kläger die Auffassung, zur Zeit seines Widerrufs sei die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Die Frist sei durch die im Vertrag enthaltene Widerrufsinformation nicht in Gang gesetzt worden; es fehle an der erforderlichen Hervorhebung im Vertrag. Zudem ergebe sich aus der Widerrufsinformation nicht, wann die 14-tägige Widerrufsfrist zu laufen beginne.

Die Beklagte ist dem Begehren der Kläger entgegengetreten und hat neben der Erhebung von Zulässigkeitsbedenken die Auffassung vertreten, die Klage sei (jedenfalls) unbegründet. Nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht für Verbraucherdarlehensverträge bestünden keine formellen Anforderungen an die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation. Inhaltlich genüge die Information den Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB in der zur Zeit des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung. Insbesondere sei der Beginn der Widerrufsfrist eindeutig feststellbar.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen stattgegeben. Die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Das erforderliche Interesse für die Feststellungsklage sei gegeben. Die Erhebung einer Leistungsklage sei dem Kläger nicht möglich. Der Widerruf sei infolge nicht ordnungsgemäßer Widerrufsinformation fristgerecht und damit wirksam erklärt worden. Die Widerrufsinformation entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie nicht in hervorgehobener und deutlicher Form erfolgt sei. Infolge des wirksamen Widerrufs habe sich das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.

Der Kläger habe dem Grunde nach gemäß §§ 280, 249 BGB Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; der Höhe nach belaufe sich der Anspruch auf Basis eines Gegenstandswerts von 30.000,00 EUR jedoch nur auf EUR 1.376,83.

Mit ihrer Berufung versucht die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterhin die Abweisung der Klage zu erreichen. Sie macht insbesondere geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht die gestalterische Hervorhebung der Widerrufsinformation im Vertrag als erforderlich angesehen.

Die Beklagte beantragt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2015 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts. Hilfsweise machen er geltend, dass sich die Beklagte mangels Hervorhebung jedenfalls nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könne, weshalb die Widerrufsinformation, obgleich sie dem Muster entspreche, nicht automatisch den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB genüge. Aufgrund dessen sei die Frage zu beantworten, ob die Beklagte ordnungsgemäß über den Fristbeginn informiert habe. Dies sei nicht der Fall. Ähnlich wie bei der Formulierung des Verordnungsgebers zur BGB-InfoV, in der zum Fristbeginn ausgeführt worden sei, dass diese „frühestens“ beginne, sei die Information über den Fristbeginn in der Musterwiderrufsinformation mit der Formulierung „nach Abschluss des Vertrages“ vollkommen unklar. Zudem knüpfe der Fristbeginn an den Erhalt von „Unterlagen bzw. Informationen“.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die von der Beklagten im Rahmen der Vertragsurkunde erteilte Widerrufsinformation hat die vierzehntägige Widerrufsfrist in Gang gesetzt, weshalb dem Kläger am 16.10.2014 kein Widerrufsrecht mehr zustand und sich dementsprechend das Darlehensverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

; damit einhergehend ist auch ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu verneinen.1.

Der mit der Klage (u.a.) erhobene Feststellungsantrag ist zulässig. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil, die sich der Senat zu eigen macht, Bezug genommen. Erhebliche Einwendungen gegen die diesbezügliche Feststellung wurden mit der Berufung nicht erhoben.2.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation hat die Widerrufsfrist in Gang gesetzt.

a) Maßgeblich sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der vom 30.07.2010 bis 03.08.2011 geltenden Fassung (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB).

Danach stand dem Kläger nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 1 BGB ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu, wobei die Frist gemäß §§ 495 Abs. 1, 2 Nr. 1, 355 Abs. 3 S. 1 BGB nur in Gang gesetzt worden ist, wenn der Kläger u.a. - was allein streitig ist - eine Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entsprechende Widerrufsinformation erhalten hat. Dies war vorliegend der Fall.

b) Einer deutlichen oder graphischen Hervorhebung der Widerrufsinformation in der Vertragsurkunde bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht.

Nach § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelten die §§ 355 bis 359 a BGB bei Verbraucherdarlehensverträgen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der nach § 355 BGB an sich maßgeblichen Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten. Dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden. Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben „klar und verständlich“ sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird (BGH v. 23.02.2016 - XI ZR 101/15 - WM 2016, 706 ff.; Senat v. 15.02.2016 - 6 U 213/15).

Auch aus der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 127), der Systematik und der Gesetzesgeschichte ergibt sich nicht, dass mit den Begriffen „klar und verständlich“ eine optische Hervorhebung verlangt werden soll (BGH a.a.O. m.w.N.; Senat v. 15.02.2016 - 6 U 213/15). Ebenso wenig erfordern Sinn und Zweck des Widerrufsrechts eine Hervorhebung der dazu vom Darlehensgeber zu machenden Angaben, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest; tut er dies, erlangt er von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist (BGH a.a.O. m.w.N.).

Eine hiervon abweichende Lösung stünde zudem mit vorrangigen europarechtlichen Vorgaben in Widerspruch. (U.a.) Art. 247 § 6 EGBGB diente der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, die im Bereich der dem Verbraucher zu erteilenden Informationen dem Konzept der Vollharmonisierung folgt (vgl. insbesondere Erwägungsgrund (9) der Verbraucherkreditrichtlinie). Nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie ist die in Rede stehende Information über die Widerrufsfrist (nur) in „knapper und prägnanter“ Form zu erteilen. Dass der europäische Gesetzgeber unter „knapp und prägnant“ etwas anderes als eine graphisch besonders hervorgehobene Darstellung versteht, ergibt sich dabei - neben dem Wortlaut - schon daraus, dass die Richtlinie selbst nach diesen Anforderungen unterscheidet, indem nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie die Standardinformationen in „klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise“ zu nennen sind und gemäß Art. 4 Abs. 3 VerbrKrRL unter bestimmten Umständen auch auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung „in klarer, prägnanter Form an optisch herausgehobener Stelle“ hingewiesen werden muss (vgl. BGH a.a.O.).

c) Die Widerrufsinformation genügt unter Zugrundelegung des Erfordernisses klarer und verständlicher Form im Hinblick auf die Information zum Fristbeginn auch inhaltlich den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1, 2 Satz 1 EGBGB.

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses unter Ausschöpfung der Widerrufsfrist auszuüben. Er ist deshalb über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08; v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123-134).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Widerrufsinformation der Beklagten nicht zu beanstanden. Für den verständigen Verbraucher ist auf Grundlage der erteilten Informationen erkennbar, wann die Frist zu laufen beginnt. Nach Satz 2 der Widerrufsinformation beginnt die Frist nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Die Belehrung entspricht insoweit den gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 495 Abs. 1, 2, 355, 492 Abs. 1,2, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und macht deutlich, dass die Widerrufsfrist grundsätzlich mit dem Vertragsschluss zu laufen beginnt, aber nur dann, wenn der Verbraucher alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Was Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB sind, wird im Rahmen des Klammerzusatzes beispielhaft erläutert.

Weder die Anknüpfung der Information über den Fristlauf an den „Vertragsschluss“ noch die nur exemplarische Darstellung der Pflichtangaben ist zu beanstanden. Dies folgt schon daraus, dass die Widerrufsinformation insoweit der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB entspricht. Anders als die auf Grundlage von § 14 BGB-InfoV erlassene Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV hatte die Musterinformation nach der hier einschlägigen Anlage 6 zu Art. 247 § 6 BGB-InfoV Gesetzesrang. Mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Musterinformation zum Beginn des Laufs der Widerrufsfrist hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine in dieser Weise formulierte Belehrung den inhaltlichen Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB an eine klare und verständliche Belehrung zum Fristbeginn genügt. Ausdrücklich heißt es in der Gesetzesbegründung zum MWidInfoEG (BT-Drucks. 17/1394, S. 21 f.), dass das Muster den Vorgaben des Artikels 247 § 6 Absatz 2 EGBGB - neu - , mit dem die Vorgaben des Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt würden - entspreche und auf § 495 Abs. 2 Nr. 1 verweise; weiter wird ausgeführt, dass durch die Verwendung des Musters „eine angemessene Information des Verbrauchers gewährleistet“ werde. Damit kommt deutlich zum Ausdruck, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit dem Muster und der mit dessen Verwendung herbeigeführten „Gesetzlichkeitsfiktion“ nicht nur Rechtssicherheit für den Normadressaten geschaffen werden sollte, vielmehr mit den im Muster erteilten Informationen auch den inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes an die Widerrufsinformation genüge getan ist.

Dementsprechend lässt sich die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation nicht daraus herleiten, dass sich für den verständigen Verbraucher je nach den Umständen der Begriff des „Vertragsschlusses“ bzw. der konkrete Zeitpunkt dessen Zustandekommen nicht ohne weiteres erschließt. Der Gesetzgeber hat es ungeachtet der Anknüpfung des Fristlaufs an den Vertragsschluss (§ 495 Abs. 2 Ziffer 2 a) BGB) nicht vorgesehen, dass (u.a.) dieser Rechtsbegriff für den Verbraucher definiert wird. Vielmehr knüpft auch die Musterwiderrufsinformation, die nach den Gesetzesmaterialien inhaltlich eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Belehrung darstellen soll, den Lauf der Widerrufsfrist ohne nähere Erläuterung (u.a.) an das Ereignis des Vertragsschlusses. Die Annahme einer weitergehender Informationspflicht würde auch den Vorgaben der Richtlinie an eine knappe und prägnante Information über den u.a. den „Vertragsschluss“ voraussetzenden Fristbeginn zuwiderlaufen, was den Gesetzesmaterialien (u.a. zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB) zufolge vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war. Aufgrund dessen kann dem Unternehmer, der die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vornimmt und darüber informiert, dass die Widerrufsfrist grundsätzlich mit dem Vertragsschluss beginnt zu laufen, nicht auferlegt werden, die vorgegebenen gesetzlichen Rechtstermini zu definieren und umzuformulieren. Ebensowenig bedarf es der Erläuterung oder gar der konkreten Angabe des Zeitpunkts des Zustandekommens des Vertrages, der zumindest bestimmbar und damit für den Verbraucher ermittelbar ist und sich insoweit von dem Begriff „frühestens“, der nicht erkennen lässt, ob die Frist jetzt oder später beginnt, unterscheidet.

In Bezug auf die Pflichtangaben (§ 495 Abs. 2 Ziffer 2 b BGB) wurden aus dem Angabenkatalog, dessen Umfang vom konkreten Vertrag abhängt, exemplarisch solche Beispiele herausgegriffen, die stets relevant sind (so auch die Gesetzesbegründung zum MWidInfoEG in BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.). Einer weitergehenden Information bedurfte es aufgrund der Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB nicht. Mit seinem in entsprechender Weise formulierten Muster hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass sich der Verbraucher mit der Frage, ob ihm im Rahmen des Vertrages sämtliche Pflichtinformationen erteilt worden sind, ggf. durch Einsichtnahme in die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen Klarheit zu verschaffen hat.

In Satz 3 wird sodann weiter darüber informiert, dass der Verbraucher die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Diese Information trägt § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 3 S. 2 BGB Rechnung, wonach die Widerrufsfrist bei schriftlich zu schließenden Verträgen nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird.

Mit Satz 4 wird der Verbraucher weiter darüber unterrichtet, dass dann, wenn im Vertragstext nicht alle Pflichtinformationen enthalten sind, der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden kann und in diesem Fall die Widerrufsfrist einen Monat, beginnend mit Erhalt der nachgeholten Information, beträgt, worüber der Verbraucher gesondert zu belehren ist. Damit wird § 495 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 492 Abs. 6 BGB berücksichtigt.

Die Information zum Fristlauf enthält danach sämtliche notwendigen Informationen und ist auch klar und verständlich im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB. Etwaige Verständnisschwierigkeiten beruhen nicht auf der Information, sondern auf der Komplexität der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen.

Im Ergebnis ist die Feststellungsklage und damit einhergehend auch die Schadenersatzklage, gerichtet auf die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, unbegründet.III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtssache hat, nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.02.2016 (XI ZR 101/15) entschieden hat, dass die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBG in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht keiner Hervorhebung bedürfen, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Soweit das OLG München in seiner Entscheidung vom 21.05.2015 (17 U 334/15 -, juris) bezüglich der nur beispielhaften Nennung von Pflichtangaben in der Widerrufsinformation eine abweichende Auffassung vertreten hat, war dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung nicht tragend.