AG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2015 - 63 C 885/14 WEG
Fundstelle
openJur 2016, 9992
  • Rkr:
Tenor

1. Die Gläubiger werden ermächtigt, die nach dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.11.2014, Aktenzeichen 63 C 885/14 WEG, der Schuldnerin obliegende Verpflichtung, für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 für die Wohnungseigentümergemeinschaft ... und ... in ... jeweils eine Jahresabrechnung aufzustellen und für das Kalenderjahr 2014 für die Wohnungseigentümergemeinschaft ... und ... in ... einen Wirtschaftsplan aufzustellen, durch eine von den Gläubigern zu beauftragende Hausverwaltung vornehmen zu lassen.

2. Die Schuldnerin wird verpflichtet, zu diesem Zweck das Betreten und die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume in der ... in ... sowie in der ... in ... durch die beauftragte Hausverwaltung zu dulden und dieser Zugang zu verschaffen. Dies gilt zugleich als Durchsuchungsanordnung im Sinne des Artikel 13 Abs. 2 GG.

3. Die Schuldnerin wird verpflichtet, an die Gläubiger einen Kostenvorschuss von EUR 4.784,-- für die Erstellung der Jahresabrechnungen 2011, 2012 und 2013 sowie des Wirtschaftsplans 2014 für die Wohnungseigentümergemeinschaft ... und ... in ... zu zahlen.

4. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Streitwert: bis EUR 5.000,--

Gründe

I.

Mit Anerkenntnisurteil vom 03.11.2014 wurde die Hausverwaltung ... , vertreten durch den Geschäftsführer ... zur Erstellung von drei Jahresabrechnungen und einem Wirtschaftsplan verurteilt, des Weiteren zur Gewährung von Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der Eigentümergemeinschaft. Nachdem der Geschäftsführer am 03.11.2014 verstorben war (Bl. 190 d. A.), wurde am 26.11.2014 als neuer Geschäftsführer ... im Handelsregister eingetragen (Bl. 177 ff d.A.). Am 27.01.2015 wurde im Handelsregister eingetragen, dass der Name der Schuldnerin nunmehr ... mit Sitz in ... lautet.

Mit Anwaltsschreiben vom 18.03.2015 (Bl. 182 f d.A.) forderten die Gläubiger die Schuldnerin zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Anerkenntnisurteil auf. Mit Anwaltsschreiben vom 09.04.2015 folgte eine Nachfristsetzung auf den 17.04.2015.

Mit Schriftsatz vom 20.04.2015 (Bl. 173 ff d.A.) haben die Gläubiger einen Antrag auf Ersatzvornahme gestellt.II.

Die Anträge der Gläubiger vom 20.04.2015 sind gem. § 887 ZPO begründet. Der neue Geschäftsführer ist bereits seit Ende November 2014 bestellt. Die Namensänderung der Schuldnerin erfolgte im Januar 2015. Im Hinblick auf diesen Zeitablauf von mehr als 5 Monaten stand ein mehr als ausreichender Zeitraum zur Verfügung, die Verpflichtungen aus dem Anerkenntnisurteil vom 03.11.2014 zu erfüllen.

Der Anspruch der Gläubiger hinsichtlich Ziffer 3 des Beschlusses ergibt sich aus § 887 Abs.2 ZPO, der Anspruch hinsichtlich Ziffer 2 beruht auf §§ 758, 758 a ZPO.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte