OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.09.2016 - 12 U 84/16
Fundstelle
openJur 2016, 9976
  • Rkr:

In der Forderungsausfallversicherung schließt die Klausel "Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages" wirksam den Versicherungsschutz aus für Ansprüche, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Schädigers entstanden sind.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15.03.2016, Az. 2 O 280/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns aus einer Forderungsausfallversicherung in Anspruch.

Der Ehemann der Klägerin unterhält - wobei diese mitversichert ist - bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2004 eine private Haftpflichtversicherung, die um eine Forderungsausfalldeckung ergänzt ist. Im Jahr 2012 erfolgte eine Vertragsänderung in Form einer „Leistungs-Update-Garantie“.

Vereinbart waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB) sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung (im Folgenden BBR), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die entsprechenden Vertragsbedingungen Stand September 2003 oder Stand 2011 zugrunde zu legen sind.

In den Bedingungen Stand September 2003 ... heißt es im Abschnitt 6 unter der Überschrift „Mitversicherung von Forderungsausfällen“:

6.1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, daß eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt (...)“.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Heidelberg wurde der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen Rüdiger K in Höhe von EUR 45.000 zuzüglich Zinsen zugesprochen. Dem Urteil lag ein Schadensersatzanspruch wegen eines verbotenen Einlagengeschäfts zugrunde. Die Klägerin erhielt im Wege der Zwangsvollstreckung und durch eine weitere Zahlung des Rüdiger K einen Betrag von EUR 4.665,06. Die Klägerin nahm Letzteren darüber hinaus vor dem Landgericht Heidelberg (Az. 2 O 170/13) wegen eines weiteren verbotenen Einlagegeschäfts auf Zahlung von EUR 30.000 in Anspruch. Am 27.02.2014 schlossen die Parteien einen Vergleich, bei dem auch der aus dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17.04.2013 noch offene Restbetrag einbezogen wurde. Mit dem Vergleich erkannte Rüdiger K an, der Klägerin insgesamt einen Betrag von EUR 70.000 zu schulden. Der ebenfalls vereinbarten Ratenzahlung von EUR 600 monatlich kam er aber nur fünfmal nach. Im Wege der Zwangsvollstreckung wurde ein weiterer Betrag von EUR 602,73 beigetrieben. Weitere Zahlungen konnten nicht erlangt werden. Unter dem 27.01.2015 stellte Rüdiger K privatschriftlich ein Vermögensverzeichnis auf, nach dem er vermögenslos ist (Anlage K 4). Er erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Anlage K 5). Die den Schadensersatzansprüchen der Klägerin zugrunde liegenden Einlagengeschäfte vermittelte Rüdiger K im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Anlagevermittler.

Die Klägerin nahm die Beklagte unter Verweis auf die Forderungsausfallversicherung auf Zahlung von EUR 45.000 in Anspruch. Die Beklagte verweigerte - auch auf vorgerichtliche anwaltliche Aufforderungen - eine Zahlung. Mit Erklärung vom 29.12.2015 (Anlage K 18) trat der Ehemann der Klägerin als Versicherungsnehmer sämtliche Ansprüche aus der Versicherung betreffend den „Schaden K“ an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag lägen die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen Stand September 2003 und 2011 zugrunde, wobei die für die Klägerin jeweils günstigere Regelung anzuwenden sei. Dies habe die Beklagte bei Anpassung des Versicherungsvertrages im Jahr 2012 mit Schreiben vom 27.08.2012 „garantiert“ (Anlage K 17).

Die Klägerin sei aufgrund der Abtretung vom 29.12.2015 zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs berechtigt. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte treuwidrig, wenn sie die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin rüge, da sie die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Forderung vorgerichtlich nicht in Abrede gestellt habe (zu den Einzelheiten vgl. As. 77 ff.).

Der geltend gemachte Anspruch falle unter die Forderungsausfallversicherung. Für den Deckungsumfang sei § 1 Ziffer 1 der AHB „spiegelbildlich“ anzuwenden. Die darin genannten sowie die weiteren in Ziffer 6 BBR genannten Voraussetzungen seien erfüllt. Ein Ausschluss von Schäden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit lasse sich den Versicherungsbedingungen schon in Bezug auf den Versicherungsnehmer nicht entnehmen. Jedenfalls wäre dies unbeachtlich, da der geltend gemachte Schaden - unstreitig - nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder der Klägerin entstanden sei. Dem Wesen der Forderungsausfallversicherung entspreche es auch nicht, den Versicherungsnehmer so zu stellen, als hätte sein Schädiger eine Haftpflichtversicherung mit identischen Bedingungen. Dies ergebe sich aus der Überschrift der Ziffer 6 BBR, die von einer „Mitversicherung von Forderungsausfällen“ spreche. Soweit für den Deckungsumfang auf denjenigen der Privathaftpflichtversicherung abgestellt werde, werde der durchschnittliche Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass es darauf ankomme, anlässlich welcher eigenen Tätigkeit ihm ein Schaden zugefügt wurde. Ein Leistungsausschluss läge mithin nur dann vor, wenn die Klägerin - wie nicht - im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit geschädigt worden wäre. Eine hiervon abweichende Auslegung der Klausel in dem Sinne, wie sie die Beklagte vornehme, wäre als Allgemeine Geschäftsbedingung überraschend und intransparent.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 62.132,12 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit 04.08.2015 Zug um Zug gegen Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs des LG Heidelberg vom 27.02.2014, Az. 2 O 170/13, sowie Zug um Zug gegen Abtretung der für die Klägerin gegen Herrn Rüdiger K bestehenden Schadensersatzansprüche in Höhe von 62.132,21 EUR zu bezahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug Leistung in Verzug ist.

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere EUR 1.009 (nicht festsetzungsfähige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit 16.08.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, das Vertragsverhältnis beurteile sich ausschließlich nach den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen Stand 2003. Danach sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, da allein der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag berechtigt und die Abtretung der Ansprüche nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei. Im Übrigen handele es sich bei der Klägerin nicht um einen „Dritten“ im Sinne der AHB, so dass auch bei Zugrundelegung der AHB Stand 2011 die Abtretung unwirksam sei. Die Beklagte handele auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin berufe, da die vorgerichtliche Korrespondenz von Seiten der Beklagten ausschließlich mit dem Ehemann der Klägerin geführt worden sei.

Eine Eintrittspflicht der Beklagten bestehe nicht, da der streitgegenständliche Anspruch nicht von der Forderungsausfallversicherung gedeckt sei. Der in Ziffer 1 BBR Stand September 2003 enthaltene Ausschluss des Versicherungsschutzes für Schäden, die durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entstehen, gelte spiegelbildlich auch für Schäden, die der Dritte im Rahmen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zufüge.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin aktivlegitimiert sei und welche Versicherungsbedingungen dem Versicherungsfall zugrunde zu legen seien. Sowohl nach den Bedingungen 2011 als auch nach denjenigen 2003 stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Inhalt und Umfang der Forderungsausfallversicherung richteten sich nach dem Deckungsschutz in der Haftpflichtversicherung. Für den Versicherungsnehmer sei daher erkennbar gewesen, dass der Deckungsschutz in der Forderungsausfallversicherung - wie auch derjenige in der Haftpflichtversicherung - eingeschränkt sei und durch berufliche Tätigkeit verursachte Schäden nicht gedeckt seien.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts, die ihren Prozessbevollmächtigten am 31. März 2016 zugestellt worden ist (As. I 163), richtet sich die am 29. April 2016 eingegangene (As. II 1) und nach Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2016 (As. II 13) am 28. Juni 2016 begründete (As. II 17) Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, aus den anwendbaren Versicherungsbedingungen 2003 ergebe sich der geltend gemachte Anspruch. Der Wortlaut der Bedingungen gebe nichts dafür her, dass bei der Auslegung ein „Rollentausch“ zwischen Versicherungsnehmer und Schädiger vorgenommen werden solle. Auch für den verständigen Versicherungsnehmer sei nicht erkennbar, ob der Ausschluss der Deckung für beruflich veranlasste Schäden sich auf seine eigene berufliche Tätigkeit, auf eine berufliche Tätigkeit des Schädiger oder nur auf Fälle beziehen, in denen beide Beteiligte beruflich gehandelt hätten.

Die Klägerin beantragt (As. II 29),

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 15. März 2016 - 2 O 280/15 - nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit hier keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die angefochtene Entscheidung und die Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.II.

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat kann - wie das Erstgericht - die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin offen lassen. Der geltend gemachte Schaden ist vom Versicherungsschutz nicht erfasst; das gilt unabhängig davon, ob man die Versicherungsbedingungen aus dem Jahre 2011 oder diejenigen aus dem Jahre 2003 zugrunde legt.

1. Die 2011 veröffentlichten Versicherungsbedingungen (dort Abschnitt 8.8. (1) b) sind in ihrer Formulierung eindeutig; dort sind ausdrücklich solche Schäden von der Forderungsausfalldeckung ausgeschlossen, die der Schädiger „im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit“ verursacht hat. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkt an, gegen die mit der Berufung nichts erinnert wird.

2. Etwas anderes gilt im Ergebnis auch nicht für die - anders formulierten - Bedingungen des Jahres 2003. Insoweit geben die Ausführungen in der Berufungsbegründung Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

a) Die Berufung macht in erster Linie geltend, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer - auf dessen verständige Würdigung nach aufmerksamer Durchsicht bei Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhang es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ankommt - aus den Bedingungen nicht erkennen könne, dass er gegen Forderungsausfall (nur) in den Fällen versichert ist, in denen der Haftpflichtversicherer umgekehrt für ihn einstehen würde. Dem folgt der Senat nicht.

Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass der Umfang des Versicherungsschutzes in dem neuen Bedingungswerk deutlicher aufgezeigt wird. Welcher Schutz gewährt werden soll, ist indes auch nach den alten Bedingungen erkennbar. Nach diesen bestimmt sich „Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche (...) nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages“.

aa) Mit dieser Formulierung wird dem Versicherungsnehmer zunächst aufgezeigt, dass nicht jeder Forderungsausfall versichert sein soll, sondern - wie im eigentlichen Haftpflichtversicherungsvertrag, mit dem eine Verknüpfung vorgenommen wird - Beschränkungen gelten sollen. Erkennbar wird durch diese Formulierung auch, dass für die Forderungsausfallversicherung kein eigener Katalog aus Leistungsbeschreibungen und -ausschlüssen gelten, sondern die Regelungen zur Haftpflichtversicherung übertragen werden sollen.

bb) Soweit der Ausschluss für berufliche Tätigkeiten berührt ist, wird der verständige Versicherungsnehmer auch keinen Zweifel daran haben können, dass es nicht auf seine Person oder die Person des (Mit-) Versicherten, sondern auf die Person des Schädigers ankommt. Eine Beschränkung, die an die Verhältnisse bei dem Versicherungsnehmer anknüpft, wäre - wie bei verständiger Würdigung erkennbar ist - nicht durchführbar. Der Abschnitt 1 der Bedingungen beschreibt ausführlich die Lebensbereiche, für die Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird. Die Leistungsbeschreibungen und -begrenzungen knüpfen an Gefahren an, die durch den Besitz oder Betrieb bestimmter Gegenstände oder bestimmte Tätigkeiten entstehen. Eine Übertragung auf die Forderungsausfallversicherung ist erkennbar nur in der Weise möglich, dass der Anspruchsgegner gedanklich an die Stelle des Versicherungsnehmers gesetzt wird.

b) Entgegen der mit der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung sind die Versicherungsbedingungen nicht intransparent. Entnimmt der Versicherungsnehmer - was aus den vorstehend erörterten Gründen von ihm erwartet werden kann -, dass die für die Forderungsausfallversicherungen übernommenen Leistungsbeschreibungen und -begrenzungen an die Verhältnisse beim Schädiger anknüpfen sollen, kann er hieraus Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes hinreichend entnehmen.

c) Es handelt sich auch um keine überraschende Klausel. Dass die Forderungsausfallversicherung auf Fälle beschränkt wird, in denen auch eine Schädigung durch den Versicherungsnehmer versichert wird, ist vielmehr eine typische Eigenschaft dieses Versicherungszweiges. In seiner eine ähnliche Vertragsklausel betreffenden Entscheidung vom 13. Februar 2013 (IV ZR 260/12, VersR 2013, 709) hat der Bundesgerichtshofs weder unter diesem noch unter einem anderen Gesichtspunkt Wirksamkeitszweifel geäußert.

d) Dass das Versicherungspaket, das der Ehemann der Klägerin abgeschlossen hat, als „Privathaftpflicht Klassik mit Forderungsausfallversicherung“ bezeichnet wird (vgl. etwa die entsprechende Bezeichnung im Versicherungsschein), musste im Übrigen bereits einen Hinweis darauf geben, dass sowohl im Haftpflicht- als auch im Forderungsausfallbereich lediglich solche Schäden gedeckt werden sollten, die vom Schädiger - dem Versicherungsnehmer oder seinem Anspruchsgegner - im privaten Bereich verursacht worden sind. Auch der Umstand, dass die Forderungsausfallversicherung nicht isoliert, sondern als Ergänzung zu einer Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist, deutete darauf hin, dass eine Deckung nur für Fälle versprochen werden sollte, in denen auch für den Anspruchsgegner als Versicherungsnehmer hätte geleistet werden müssen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Hamm VersR 2013, 93, juris-Rn. 36).

e) Dass beide dem Anspruch der Klägerin gegen den Schuldner K zugrunde liegenden Schadensereignisse aus dessen beruflicher Tätigkeit herrühren, ist zwischen den Parteien ausweislich der ausdrücklichen Feststellung im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung nicht streitig. Soweit Abschnitt 6.1. der Bedingungen 2003 den Versicherungsschutz auf vorsätzliche Handlungen des Schuldners erweitert - eine solche soll nach dem Vortrag der Klägerin hinsichtlich eines der beiden Schäden zugrunde liegen (As. I 11) -, kann dies nach dem Gesamtzusammenhang der Klausel nicht dahin verstanden werden, dass im Falle vorsätzlichen Handelns auch bei Berufsausübung des Schuldners verursachte Schäden hinsichtlich des Forderungsausfallrisikos gedeckt sein sollen.III.

1. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Absatz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Sache wirft weder grundsätzliche noch einer Rechtsfortbildung zugängliche Fragen auf. Angesichts der zu einer vergleichbaren Klausel ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht insbesondere kein weiteres Bedürfnis nach einer höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob die die Beschreibung des Leistungsinhalts der Forderungsausfallversicherung wegen Intransparenz unwirksam ist. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO liegen auch im Übrigen nicht vor.