OLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2016 - 6 U 207/15
Fundstelle
openJur 2016, 9966
  • Rkr:

Der Herleitung von Rechten des Verbrauchers aus einem wegen eines Belehrungsfehlers möglichen Widerruf eines vor langer Zeit abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages kann der Einwand der Verwirkung oder des Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht generell und nicht allein wegen des Zeitablaufs und der Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Verbrauchers in Unkenntnis der fortbestehenden Widerruflichkeit entgegengehalten werden. Eine Treuwidrigkeit kommt vielmehr nur wegen Besonderheiten im Einzelfall in Betracht.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.10.2015, Az. 12 O 181/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: EUR 18.978,23

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Rückgewähr einer von den Klägern bei Ablösung eines Verbraucherdarlehens bezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von EUR 18.978,23.

1.

Die klagenden Eheleute schlossen als Verbraucher bei dem beklagten Bankinstitut am 14.08.2008 einen Darlehensvertrag zur Nr. xxx und zur Nr. yyy ab (Bl. 41 d.A.). Zweck des Darlehens war eine Immobilienfinanzierung in L. Das Darlehen belief sich ursprünglich auf EUR 114.000,00 und weitere EUR 9.130,00 bei einem effektiven Jahreszins von 5,79 %.

Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Bl. 14 d.A.) widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag, lösten das verbliebene Darlehen ab und entrichteten zur Freigabe von Sicherheiten eine Vorfälligkeitsentschädigung von EUR 18.978,23. Diese bilden den Gegenstand der Auseinandersetzung. Im Hinblick auf den erklärten Widerruf begehren die Kläger die Rückzahlung dieses Betrages. Die Beklagte verweigert das.

2.

Die Kläger meinen, die Beklagte sei nach erfolgtem Widerruf zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung von EUR 18.978,23 nebst Rechtshängigkeitszinsen verpflichtet. Der Widerruf sei nicht verfristet, da die Frist zur Erklärung mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht angelaufen sei. Die Widerrufsbelehrung leide bezüglich der Formulierung zum Fristanlauf daran, dass diese nicht eindeutig gefasst sei. Die Formulierung erwecke den irrigen Eindruck, die Frist beginne erst mit der Übersendung des Vertragsantrages der Bank. Zudem seien sie - Kläger - nicht über die Rechtsfolgen finanzierter Geschäfte informiert worden. Insgesamt sei die Belehrung nicht umfassend, unmissverständlich und eindeutig. Das Recht zum Widerruf sei zudem nicht missbräuchlich oder verwirkt. Der Gesetzgeber habe sich 2002 für den Fall unzureichender Belehrung für den unbefristeten Widerruf bei Verbraucherverträgen entschieden. Zudem habe die Bank auch deshalb nicht auf das Ausbleiben eines Widerrufs vertrauen dürfen, weil Verbraucher ihr Widerrufsrecht nach fehlerhafter Widerrufsbelehrung üblicherweise gar nicht kennen.

Die beklagte Bank meint demgegenüber, die im Streit stehende Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Die Formulierung zum Fristanlauf „einen Tag, nachdem …“ lenke nicht davon ab, dass es für den Fristanlauf maßgeblich auf die Vertragserklärung des Darlehnsnehmers ankomme. Auch der Vorwurf einer unzureichenden Belehrung über die Rechtsfolgen finanzierter Geschäfte gehe fehl. Eine solche Belehrung verlange das Gesetz für Verbraucherkredite und insbesondere Immobilienfinanzierungen gar nicht. Ein verbundenes Geschäft, das allenfalls eine solche Belehrungsnotwendigkeit begründen könne, liege nicht vor. Die maßgebliche Frist zum Widerruf sei damit abgelaufen. Der von den Klägern erklärte Widerruf sei zu spät erfolgt. Hilfsweise sei das Zahlungsverlangen zumindest treuwidrig. Etwaige Abweichungen von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung seien marginal und hielten einen Verbraucher nicht vom Widerruf ab. Zudem liege schlicht Vertragsreue vor, da die Kläger nun an anderer Stelle zu besseren Konditionen finanzieren könnten. Den Klägern gehe es somit allein um die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in I. Instanz wird im Übrigen auf die landgerichtlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

3.

Das LG Stuttgart gab der Klage im I. Rechtszug statt. Zur Begründung heißt es, § 346 Abs. 1 BGB gewähre den Klägern einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt. Die Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen. Die Belehrung im Streitfall entspreche nicht der Musterbelehrung der BGB-InfoV. Deshalb scheide eine Gesetzlichkeitsfiktion aus. Die streitbefangene Widerrufsbelehrung entspreche auch sonst nicht den Erfordernissen von § 355 BGB a.F. Das ergebe sich zwar nicht aus der Formulierung „einen Tag, nachdem …“. In der Sache liege aber wegen der Formulierung des Schlusshalbsatzes (“..., nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“) ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor. Rechtsmissbrauch oder Verwirkung könne dem Klageanspruch nicht entgegnet werden.

4.

Die Beklagte nimmt das nicht hin. Sie begehrt auch in II. Instanz die Abweisung der Klage und meint, die fragliche Widerrufsbelehrung entspreche den Anforderungen der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a.F. Das Deutlichkeitsgebot sei nicht verletzt. Das Landgericht überspanne die Anforderungen; dies zumal der maßgebliche durchschnittliche Darlehnsnehmer die Widerrufsbelehrung gar nicht so verstehe wie das Landgericht ihr Bedeutungsgehalt beimesse. Auch verkenne das angefochtene Urteil, dass die von den Klägern angegriffene Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV a.F. entspreche bzw. allenfalls unschädliche Anpassungen ohne inhaltliche Bearbeitung aufweise. Der Widerruf der Kläger sei demzufolge verfristet. Zumindest sei das Zahlungsverlangen treuwidrig (Verwirkung wie Rechtsmissbrauch). Zudem scheitere der verfolgte Zahlungsanspruch an § 814 BGB. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei nach dem Widerruf und demzufolge in Kenntnis von der Nichtschuld bezahlt worden.

Die Beklagte beantragt in II. Instanz (Bl. 95 d.A.):

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Stuttgart vom 23.10.2015 (12 O 181/15) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger beantragen (Bl. 107 d.A.),

die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im I. Rechtszug. Sie meinen im Übrigen, der mit der Berufung vorgebrachte Verweis auf § 814 BGB verfange nicht. Schließlich habe man unter Vorbehalt der Rückforderung bezahlt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im II. Rechtszug wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.II.

Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Die Beklagte ist zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von EUR 18.978,23 nebst Rechtshängigkeitszinsen verpflichtet (§§ 495 Abs. 1, 355, 357, 312d, 346 Abs. 1, 291 BGB).

Die von der Beklagten verwendete Belehrung über das Recht zum Widerruf ist unzureichend. Dies hat zur Folge, dass die Kläger den Darlehensvertrag noch am 12.06.2014 widerrufen konnten (dazu unter 2.). Der Widerruf ist weder missbräuchlich noch verwirkt (dazu unter 3.). Die im Streit stehende Vorfälligkeitsentschädigung ist im Übrigen unter Rückforderungsvorbehalt bezahlt worden. § 814 BGB sperrt das Zahlungsverlangen deshalb auch nicht (dazu unter 4.).

1.

Für die Bewertung der im Streit stehenden Widerrufsbelehrung sind die Bestimmungen des BGB und die Fassung der BGB-InfoV zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehnsvertrages im August 2008 maßgeblich.

2.

Bei dem Darlehensvertrag, den die Parteien im Jahr 2008 geschlossen haben, handelt es sich um ein Verbraucherdarlehen, bei dem sich mangels ausreichender Belehrung zum Recht des Widerrufs auch noch im Juni 2014 ein Recht Kläger zur Lossagung aus den § 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. ergab.

a)

Die streitbefangene Widerrufsbelehrung ist nicht gemäß § 14 BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln, weil die Beklagte die maßgebliche Musterbelehrung in Bezug auf den Fristbeginn einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Soweit in der Belehrung ausgeführt wird, die Frist beginne „einen Tag, nachdem“ die im Belehrungstext in vier Unterpunkten erläuterten Ereignissen eingetreten sind, war dies von Gesetzes wegen zwar nicht erforderlich, weil das Gesetz vom Unternehmer lediglich verlangt, das den Fristablauf auslösende Ereignis zu nennen, ohne dass die weitere Fristberechnung gemäß der §§ 187 ff BGB erläutert werden müsste (Senat v. 29.09.2015 - 6 U 21/15). Der BGH sieht in einer solchen Belehrung aber lediglich eine unschädliche Anpassung an die Regelung des § 187 BGB (BGH v. 20.11.2012 - II ZR 264/10 Rd. 6 nach juris). Neben weiteren Abweichungen in einzelnen Formulierungen und im Satzbau - „Spiegelstriche“ - liegt eine inhaltliche Bearbeitung aber darin, dass der Fristbeginn in Bezug auf den Vertragsschluss im letzten Halbsatz als weitere Bedingung abweichend vom Muster erläutert wird. Nach dem Gestaltungshinweis (3 b) bb)) des Musters - den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen betreffend - soll bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzugefügt werden: „jedoch nicht vor Vertragsschluss“. Demgegenüber lauten die Belehrungen der Beklagten insoweit wie folgt: “…nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“. Wie nachfolgend näher ausgeführt wird, verstößt dies in der Zusammenschau mit den weiteren Hinweisen zum Fristbeginn und zur Fristberechnung gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Beklagte kann sich deshalb nicht auf die Gesetzlichkeitswirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen (so bereits Senat v. 14.04.2015 - 6 U 66/14).

b)

Die Belehrung verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot. Sie ist in Bezug auf die Information zur Fristberechnung irreführend.

aa)

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses unter Ausschöpfung der Widerrufsfrist auszuüben. Er ist deshalb (auch) über den Beginn der Widerrufsfrist unmissverständlich zu informieren (BGH v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08; v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08).

bb)

Gemessen daran fehlt der streitbefangenen Belehrung der Beklagten die notwendige Eindeutigkeit, weil darin zwar für die in der Aufzählung zunächst genannten Bedingungen des Fristbeginns (Erhalt eines Exemplars der Widerrufsbelehrung, einer Vertragsurkunde bzw. des schriftlichen Darlehensantrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde des Darlehensantrages, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Verbraucherinformationen) ein Hinweis zur Fristberechnung gemäß § 187 Abs.1 BGB erteilt wird, für den (Darlehens-)Vertragsschluss im letzten Halbsatz als weitere Bedingung des Fristbeginns ein solcher Hinweis zur Fristberechnung aber fehlt. Der erste Halbsatz der Belehrung über den Fristbeginn macht deutlich, dass die Frist erst „einen Tag nach“ den in den folgenden Unterpunkten aufgezählten Ereignissen beginnt. Eine solche Klarstellung erfolgt im zweiten Halbsatz für den Vertragsschluss als weitere Voraussetzung nicht. Der gewählte Satzbau lässt auch nicht erkennen, dass sich die einleitende Wendung „einen Tag, nachdem“ auch auf das Erfordernis des Vertragsschlusses beziehen soll. Vielmehr lässt die Wendung „nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ auch die Deutung zu, bei der Fristberechnung sei gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages des Vertragsschlusses maßgebend. Gerade weil die Erläuterung zur Fristberechnung nicht auf alle fristauslösenden Ereignisse erstreckt wurde, ist diese Formulierung geeignet, beim Verbraucher die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass der Tag des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung mitzuzählen sei. Es wird nicht hinreichend deutlich, dass die Frist auch in Bezug auf den Vertragsschluss gemäß § 187 Abs. 1 BGB zu berechnen ist und der Tag des Vertragsschlusses nicht gemäß § 187 Abs. 2 BGB in die Frist einzurechnen ist. Dieses naheliegende Verständnis der Belehrung entspricht nicht der Rechtslage, denn auch der gemäß § 312d Abs. 2 BGB für den Fristbeginn notwendige Vertragsschluss stellt ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB dar. Zwar kann dies dem Wortlaut des Gesetzes wegen der negativen Fassung des Tatbestandes („nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses“) nicht unmittelbar entnommen werden. Der Text lässt offen, ob die Frist im Sinn des § 187 Abs. 1 BGB am Tag des Vertragsschlusses mit diesem Ereignis beginnt und dieser Tag bei der Fristberechnung folglich nicht mitgezählt wird oder ob gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages des Vertragsschlusses der für den Anfang der Frist maßgebende Zeitpunkt ist und bei der Fristberechnung mit berücksichtigt werden soll. Die Gesetzgebungsgeschichte gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den Vertragsschluss eine Tagesanfangsfrist gemäß § 187 Abs. 2 BGB regeln wollte. Die Formulierung, dass die Frist für den Widerruf eines Fernabsatzvertrages bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und - hier maßgeblich - bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses beginnt, geht auf das Gesetz über Fernabsatzverträge vom 27.06.2000 (BGBl. I, S. 897) zurück. Dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 09.02.2000 lässt sich zu der Regelung über den Beginn der Widerrufsfrist in § 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG entnehmen, dass diese Vorschrift Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 und 4 FARL in redaktionell gestraffter Form zusammenfasst, wonach die Frist mit Erfüllung der Informationspflichten, bei der Lieferung von Waren jedoch nicht vor deren Eingang beim Empfänger und bei der Erbringung von Dienstleistungen nicht vor Abschluss des Vertrages beginnt (BT-Drucks. 14/2658, S. 43). Dass § 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG eine Tagesanfangsfrist gemäß § 187 Abs. 2 BGB regeln könnte, wurde offensichtlich nicht erwogen; vielmehr ist in dem Entwurf nur von den Ereignissen als fristauslösenden Umständen die Rede. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 29.07.2009 (BGBl. 2009, 2355) wurde § 312d Abs. 2 BGB dahingehend geändert, dass die Widerrufsfrist unter anderem „nicht vor Vertragsschluss“ beginnt, sodass das Gesetz nunmehr schon dem Wortlaut nach (eindeutig) eine Ereignisfrist regelt. Das übergeht die Berufung (Bl. 97/98 d.A.). Der insoweit bemühte Art. 87 Abs. 1 CISG regelt einen gänzlich anderen Lebenssachverhalt. Begründet wurde die Neufassung des § 312d Abs. 2 BGB im Übrigen lediglich mit der redaktionellen Anpassung der Verweisungen und einer Vereinfachung des Wortlauts (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 05.11.2008, BT-Drucks. 16/11643, S. 69). Eine Änderung des Regelungsgehalts der Norm sollte damit nicht verbunden sein. Der Gesetzgeber ging also ersichtlich davon aus, dass auch § 312d Abs. 2 BGB in der hier anwendbaren Fassung insgesamt unter § 187 Abs. 1 BGB fällt. Dem entspricht auch der Text der Musterbelehrung, der - wie oben ausgeführt - den Vertragsschluss im Gestaltungshinweis (3 b) bb)) eindeutig - „jedoch nicht vor Vertragsschluss“ - als fristauslösendes Ereignis beschreibt. Für die Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB spricht im Übrigen der Umstand, dass auch die in § 355 BGB geregelten allgemeinen Bedingungen des Fristbeginns als Ereignisse im Sinn des § 187 Abs. 1 BGB ausgestaltet sind. Die verlängernde Fristberechnung gemäß § 187 Abs. 1 BGB stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Ihre Anwendung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn einer gesetzlichen Frist - wie der Widerrufsfrist - eine Schutzfunktion zukommt (Senat v. 29.09.2015 - 6 U 21/15). Eine verkürzende Fristberechnung, wie sie § 187 Abs. 2 BGB vorsieht, entspricht danach nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelung in § 312d Abs. 2 BGB. Ein sachlicher Grund, die Frist insoweit abweichend von den allgemeinen Voraussetzungen des Fristbeginns gemäß § 355 BGB verkürzend zu berechnen, besteht nicht. Auch nach der Kommentarliteratur richtet sich die Berechnung der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 2 BGB nach § 187 Abs. 1 BGB (Nachweise Senat v. 29.09.2015 - 6 U 21/15).

cc)

Die Beklagte verteidigt sich insoweit ohne Erfolg mit dem Einwand, ihr könne nicht zum Nachteil gereichen, dass sie hinsichtlich des Erfordernisses des Vertragsschlusses den negativ formulierten und in seiner Auslegung nicht eindeutigen Gesetzestext des § 312d Abs. 2 BGB übernommen habe. Der Mangel der Belehrung hat seinen Grund nicht in der Übernahme des Gesetzestextes, sondern beruht darauf, dass die Beklagte ergänzende Erläuterungen zur Fristberechnung für alle fristauslösenden Umstände bis auf den Vertragsschluss im letzten Halbsatz erteilt hat und dadurch den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, dass die Frist unterschiedlich zu berechnen sei. Mit einer „Überinterpretation“ (Bl. 68 d.A.) hat das nichts zu tun. Der irreleitende Eindruck wäre vermeidbar gewesen, wenn die Beklagte - dem Vorschlag der Musterbelehrung folgend - den Vertragsschluss positiv als weiteres für den Fristbeginn notwendiges Ereignis beschrieben hätte, oder - sollte sie insoweit über die Rechtslage im Unklaren gewesen sein - den Hinweis zur Fristberechnung insgesamt unterlassen hätte. Durch die vorgenommene Differenzierung hat sie jedenfalls den unzutreffenden Eindruck erweckt, die für den Fristbeginn maßgeblichen Ereignisse könnten in Bezug auf die Fristberechnung unterschiedlich zu behandeln sein.

3.

Das Zahlungsverlangen ist im Übrigen weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt (§ 242 BGB).

a)

Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), die in der illoyal verspäteten Geltendmachung eines Rechts liegt. Der Einwand ist berechtigt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Der alleinige Hinweis auf die verstrichenen 6 Jahre zwischen Abschluss des Darlehnsvertrages und dem erklärten Widerruf (Bl. 99 d.A.) ist deshalb unbehilflich. Neben den Zeitablauf tritt notwendig immer das Umstandsmoment. Letzteres ist erfüllt, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen darf, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13; v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11). Ein in diesem Sinne illoyales Verhalten der beiden Kläger, dass diese in Kenntnis ihres Widerrufsrechts über lange Zeit an dem Darlehensvertrag festgehalten und den Widerruf erst nach dem Fehlschlagen der darlehnsfinanzierten Immobilie erklärt hätten, kann nicht festgestellt werden. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass bzw. wie lange die Kläger vor Ausübung des Widerrufs Kenntnis von ihrem Recht hatten. Zwar ist eine Verwirkung auch ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis und Willensrichtung des Berechtigten möglich, wenn der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Gesamtverhalten des Berechtigten schließen darf, dieser mache sein Recht nicht mehr geltend, so dass der Verpflichtete mit einer gegenläufigen Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen braucht und sich entsprechend darauf einrichtet (BGH v. 16.03.2007 - V ZR 190/06). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben. Die Unkenntnis des Berechtigten über den Anspruch steht der Verwirkung dann entgegen, wenn - wie hier - die Unkenntnis des Berechtigten in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten fällt. Die mit der nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (BGH v 18.10.2004 - II ZR 352/02). Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Bank folglich schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt hat, indem sie eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat (BGH v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11 Rd. 30 nach juris). Das muss in der hiesigen Konstellation eines Widerrufs in der Tilgungsphase im Unterschied zu einem Widerruf viele Jahre nach Ablösung des Darlehens in ganz besonderem Maße gelten. Das unterscheidet die hier einschlägige Konstellation auch entscheidend vom dem Urteil des OLG Düsseldorf (v. 09.01.2014 - 14 U 55/13), das die Beklagte Bl. 37 d.A. anspricht. Dort traf den Verwender des (fehlerhaften) Formulars zum Widerruf kein Verschulden (Rd. 25 nach juris).

b)

Der Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen hat, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, darf mithin nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Er muss erkennen, dass dem Verbraucher nach dem Gesetz ein zeitlich unbefristetes „ewiges“ Widerrufsrecht zusteht, und darf folglich allein aus dem Umstand, dass der Darlehensvertrag über lange Zeit erfüllt wird, nicht schließen, der Verbraucher werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben (entgegen LG Freiburg v. 11.05.2015 - 11 O 150/14; Bl. 98 d.A./B 5). Das gilt selbst dann, wenn man den Einwand der Beklagten (Bl. 99 d.A.) als richtig unterstellt, die Abweichung vom damals einschlägigen Text der Musterwiderrufsbelehrung sei nur marginal. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte ist vielmehr zu unterstellen, dass der Verbraucher zunächst keine Kenntnis von seinem unbefristeten Widerrufsrecht hat, so dass der Widerruf auch noch nach langer Zeit erfolgen kann, sollte der Verbraucher später von der Rechtslage Kenntnis erlangen. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spricht zudem, dass er den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden kann (Senat v 21.04.2015 - 6 U 148/12; v. 29.05.2015 - 6 U 110/14).

c)

Im Übrigen würde nicht einmal die beiderseitig vollständige oder teilweise Vertragserfüllung zum Verlust des Widerrufsrechts führen. Diese allein kann daher auch nicht ausreichen, um die Annahme der Verwirkung zu rechtfertigen. Dies widerspräche dem Schutzzweck der Regelung, wonach dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht nicht kennt, unabhängig von der Vertragsbeendigung sein Widerrufsrecht erhalten bleiben soll. Soweit demgegenüber angenommen wird, eine Verwirkung komme in Betracht, wenn der Darlehensvertrag bereits seit längerer Zeit vollständig abgewickelt ist und eine Belehrung erteilt wurde, die zwar fehlerhaft ist, den Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aber nicht im Unklaren lässt (ua. OLG Köln v. 25.01.2012 - 13 U 30/11; OLG Düsseldorf v. 09.01.2014 - 14 U 55/13; KG v. 16.08.2012 - 8 U 101/12), schließt sich der Senat dem aus den vorgenannten Erwägungen nicht an. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf den Bestand der Darlehensvereinbarung so eingerichtet hätte, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.

d)

Die Beklagte beruft sich auch vergeblich darauf, der Widerruf der Darlehensverträge sei rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil nicht davon auszugehen sei, dass die beanstandeten Belehrungsmängel bei den Klägern tatsächlich eine Fehlvorstellung hervorgerufen hätten, der Widerruf im Gegenteil ausschließlich durch das allgemein gesunkene Zinsniveau bzw. eine Änderung in der wirtschaftlichen Disposition der Kläger (Bl. 36 d.A.) motiviert sei.

Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Wirksamkeit des Widerrufs nicht voraus, dass der Mangel der Belehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das Gesetz knüpft unabhängig davon, ob der Verbraucher durch die unzureichende Belehrung tatsächlich einer Fehlvorstellung über das Bestehen und die Modalitäten der Ausübung eines Widerrufsrechts unterliegt, allein an die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung die Sanktion eines ewigen Widerrufsrechts des Verbrauchers. Auf das von der beklagten Bank im II. Rechtszug thematisierte eigene Verständnis der Kläger (Bl. 98 d.A.) kommt es deshalb nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die erteilte Belehrung generell und objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH v. 23.06.2009 - XI ZR 156/08 Rd. 25 nach juris). Das Widerrufsrecht besteht selbst dann, wenn feststeht, dass der Widerruf auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden wäre, weil andernfalls das Ziel des Gesetzes unterlaufen würde, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht anzuhalten (BGH v. 13.01.1983 - III ZR 30/82). Wie bei anderen Gestaltungsrechten kommt es grundsätzlich nicht auf die Motive des Verbrauchers an. Das verkennt der Verweis des Rechtsmittels auf OLG Düsseldorf v. 21.01.2016 - 6 U 296/14; Bl. 100/104 d.A.). Es soll vielmehr seinem freien Willen überlassen bleiben, ob er seine Vertragserklärung wirksam werden lassen will oder nicht (BGH v. 19.02.1986 - VIII ZR 113/85). Entsprechend bedarf der Widerruf auch keiner Begründung. Es stellt folglich keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der beschriebenen Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht (erst) nach längerer Zeit ausübt, selbst wenn er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war. Soweit der von der Beklagten zitierten Entscheidung des KG (v. 16.08.2012 - 8 U 101/12 Rd. 9 nach juris) anderes zu entnehmen sein sollte, so folgt der Senat dem nicht.

e)

Das Gesetz räumt den Klägern das Recht ein, den Vertrag mit der Beklagten zu widerrufen, wobei das Widerrufsrecht wegen eines Belehrungsfehlers der Beklagten nach dem Willen des Gesetzgebers unbefristet ist sowie jederzeit und ohne Begründung ausgeübt werden kann. Eine generelle Korrektur dieser Gesetzeslage durch eine auf § 242 BGB gestützte Rechtsprechung verbietet sich daher; für eine richterliche Rechtsfortbildung ist insofern kein Raum. Vielmehr könnte nur im Einzelfall ein treuwidriges Verhalten des Darlehensnehmers dazu führen, dass er seinen Rückabwicklungsanspruch wegen des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben oder dessen spezieller Form der Verwirkung verliert. Unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivortrags und umfassender Abwägung der Parteiinteressen sieht der Senat im hier zu entscheidenden Einzelfall eine die Anwendung von § 242 BGB rechtfertigende Konstellation nicht.

Dass der Darlehensnehmer sich von dem Widerruf wirtschaftliche Vorteile verspricht, welche typischerweise einen wirtschaftlichen Nachteil der Bank zur Folge haben, ist ein Umstand, der generell mit dem gesetzlich eingeräumten Widerrufsrecht in seiner unbefristeten Variante verbunden ist. Dieser Umstand ist daher nicht geeignet, eine Treuwidrigkeit im Einzelfall zu begründen (BGH v. 12.07.2016 - XI ZR 501/15). Eine Treuwidrigkeit im Einzelfall kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn neben diesen Umstand Besonderheiten treten, die den Einzelfall von der vom Gesetzgeber geregelten Rechtslage derart unterscheiden, dass jene ausnahmsweise zu einem unbilligen Ergebnis führen würde.

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Der Tatsachenvortrag der Beklagten und deren rechtliche Erwägungen zielen - wenig einzelfallbezogen - darauf ab, die gesetzlich normierte und höchstrichterlich wiederholt bestätigte Widerrufbarkeit von Darlehensverträgen über § 242 BGB dadurch zu verhindern, dass im Wesentlichen darauf abgestellt wird, der Belehrungsfehler sei allenfalls marginal, die Pflichtverletzung der Bank daher gering, der Belehrungsfehler für den späten Widerruf auch nicht kausal und der Verbraucher deswegen nicht schutzwürdig, weil seine heutigen Motive mit dem damaligen Belehrungsfehler gar nichts zu tun hätten. Alle diese Gesichtspunkte sind aber bereits Bestandteil der normierten Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Sie taugen daher zu einem generellen Ausschluss des Rückabwicklungsanspruchs aller Darlehensnehmer in derartigen Fallkonstellationen über § 242 BGB nicht. Dass gerade hier Besonderheiten zu beachten wären, die im konkreten Einzelfall und im Hinblick auf die hiesigen Parteien zu einem anderen Ergebnis führen müssten, ist weder hinreichend dargetan noch für den Senat ersichtlich.

4.

Der zweitinstanzliche Verweis auf § 814 BGB (Bl. 102 d.A.) führt die beklagte Bank auch nicht weiter. Die Kläger haben die Vorfälligkeitsentschädigung gerade nicht in Kenntnis einer Nichtschuld geleistet. Die Kläger haben im zugehörigen Anschreiben vom 15.01.2015 ausdrücklich den Vorbehalt jederzeitiger Rückforderung erklären lassen (Bl. 116 d.A. Anhang und schon Bl. 5 d.A.) und damit die Wirkung des § 814 BGB ausgeschlossen (BGH v. 06.10.1998 - XI ZR 36/98 Rd. 36 nach juris).III.

Die Beklagte trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung. Das Urteil ist nach Maßgabe der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Angesichts divergierender Entscheidungen der Obergerichte wird die Revision zugelassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).