ArbG Ulm, Beschluss vom 12.01.2016 - 5 Ca 336/15
Fundstelle
openJur 2016, 9919
  • Rkr:

1. Die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entfällt, wenn ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch nicht abberufener Geschäftsführer vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen wird (BAG 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, juris Rn. 26 ff.).

2. Wird ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, das keine Geschäftsführerbestellung vorsieht, zum Geschäftsführer bestellt, liegt dem notwendig eine weitere vertragliche Regelung zugrunde, die von dem bisherigen Arbeitsverhältnis unabhängig ist (BAG 15.03.2011 - 10 AZB 32/10, juris Rn. 14).

Tenor

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.

Der Kläger ist bei der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin, seit dem 14.03.1983 beschäftigt. Die Beschäftigung des Klägers erfolgte bis zum Ablauf des 13.07.2008 unstreitig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage eines am 20.04.1983 geschlossenen Arbeitsvertrags (Abl. 13–16).

Mit Wirkung zum 14.07.2008 wurde der Kläger, der zu dieser Zeit als Prokurist der Beklagten tätig war, nach vorheriger Beschlussfassung durch die alleinige Gesellschafterin als – weiterer – Geschäftsführer der Beklagten und in das Handelsregister eingetragen. Im Zusammenhang mit der Eintragung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten erhielt dieser von dem weiteren Prokuristen der Beklagten Herrn O., Vice President HR Europe, auf dem Briefkopf der C. Germany GmbH & Co. KG und in deren Namen wörtlich folgendes Schreiben (Abl. 21):

"Betreff: Eintragung als Geschäftsführer

Sehr geehrter Herr H.,hiermit bestätige ich Ihnen, dass die Eintragung als Geschäftsführer für die C. GmbH mit Datum 14.07.2008 ausschließlich zum Zwecke der Verschmelzung der C. M. GmbH und der daraus resultierenden Anwachsung weiterer Unternehmen vorgenommen wurde.

In Konsequenz bedeutet das, dass Ihr Arbeitsvertrag datiert vom 20. April 1983 uneingeschränkt weiter Gültigkeit behält, sie arbeitsrechtlich als Angestellter des Unternehmens C. GmbH behandelt werden und Sie weiterhin dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen. Alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vom 20. April 1983 bleiben unverändert gültig."

Mit Schreiben vom 07.08.2015 (Abl. 22), dem Kläger zugegangen am 13.08.2015, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.03.2016, hilfsweise zum nächst möglichen Termin. Ferner wurde der Kläger auf der Grundlage eines Beschlusses der Alleingesellschafterin vom 10.08.2015 (Abl. 17–19) mit Wirkung zum 31.08.2015 als Geschäftsführer abberufen. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 18.08.2015 zugegangen. Die Eintragung der Abberufung als Geschäftsführer in das Handelsregister erfolgte am 05.10.2015. Mit Schreiben vom 11.08.2015 (Abl. 20), welches dem Kläger mit der Mitteilung seiner Abberufung am 18.08.2015 zuging, kündigte der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der Beklagten den mit dem Kläger bestehenden Dienstvertrag/Anstellungsvertrag zum nächstmöglichen Termin.

Der Kläger erhob daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.09.2015, bei Gericht per Fax eingegangen am gleichen Tag, Klage vor dem Arbeitsgericht Ulm mit den Anträgen:

"1. Es wird festgestellt, dass durch die Kündigung der Beklagten vom 07.08.2015 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wird.2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 31.03.2016 hinaus fortbesteht.3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte."

Zu Beginn der Güteverhandlung vom 15.10.2015 rügte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte. Der Vorsitzende gab daraufhin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.10.2015 (Abl. 44) der beklagten Partei Gelegenheit, ihre Rüge der Rechtswegzuständigkeit bis zum Ablauf des 20.11.2015 abschließend zu begründen. Gleichzeitig wurde die klagende Partei aufgefordert, bis zum Ablauf des 18.12.2015 der Rüge der Rechtswegzuständigkeit entgegen zu treten.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei seit seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Beklagten nicht mehr ihr Arbeitnehmer gewesen. Seine Prokura sei seit seiner Bestellung zum Geschäftsführer erloschen. Er habe als Geschäftsführer Vertretungsbefugnis für die Beklagte gehabt sogar mit dem Recht, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Er habe grundsätzlich weisungsfrei seine Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeübt und nur im Einzelfall – wie allgemein üblich – Anweisungen der Alleingesellschafterin bekommen. Darüber hinaus habe er noch weitere Geschäftsführerfunktionen für die Beklagte bzw. deren Holding innegehabt. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe somit kein Arbeitsverhältnis vorgelegen, so dass das Arbeitsgericht für den vorliegenden Rechtsstreit nicht zuständig sei.

Die Beklagte macht überdies geltend, dass sich auch aus dem Schreiben von Herrn O. vom 22.07.2008 nichts anderes ergebe. Unabhängig davon, dass die Rechtsverbindlichkeit der dortigen Äußerungen von Herrn O. für die Beklagte nicht bestätigt werden könne, stehe die Rechtswegzuständigkeit nicht zur Disposition der Parteien. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 07.08.2015 eine Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses erklärt habe, sei dies rein vorsorglich erfolgt für den Fall, dass entgegen ihrer Ansicht ein Arbeitsverhältnis bestehen sollte. Für die Frage der Rechtswegzuständigkeit sei vorliegend allein entscheidend, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung eingetragener Geschäftsführer der Beklagten war, was seine Arbeitnehmereigenschaft und damit die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte zwangsläufig ausschließe.

Der Kläger ist hingegen der Ansicht, für seine Klage sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Zum einen sei er zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten gewesen. Zum anderen mache er seine Rechte als Arbeitnehmer aus dem auch während der Geschäftsführerbestellung bestehendem Arbeitsverhältnis geltend. Zwischen ihm und der Beklagten sei kein schriftlicher Dienst-/Anstellungsvertrag als Geschäftsführer geschlossen worden. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei gemäß § 623 BGB nicht eingetreten. Überdies ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 22.07.2008, dass ungeachtet der Bestellung als Geschäftsführer der Kläger alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vom 20.04.1983 innehat und dem Kündigungsschutz unterfällt.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der Akte, namentlich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, und den Inhalt der mündlichen Verhandlung verwiesen.

II.

Die Rüge der Rechtswegzuständigkeit durch die beklagte Partei ist nicht begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a und b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Ausdrücklich von der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ausgenommen sind nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

Die gesetzliche Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Sie soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der juristischen Person keinen Rechtsstreit im „Arbeitgeberlager“ vor dem Arbeitsgericht führen (BAG 20.08.2003 – 5 AZB 79/02, Rn. 14). Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen, solange die Fiktion Wirkung entfaltet (BAG 23.08.2011 – 10 AZB 51/10, juris Rn. 12 m. w. N.).

a. Allerdings greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein, wenn der Rechtsstreit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft (BAG 15.03.2011 – 10 AZB 32/10, juris Rn. 11 m. w. N.). Regelmäßig ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nach der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH eine weitere Rechtsbeziehung in dem genannten Sinne zu verneinen. Denn mit dem Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags wird im Zweifel das bisherige Arbeitsverhältnis des angestellten Mitarbeiters aufgehoben und es soll nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien neben dem neu abgeschlossenen Dienstverhältnis kein „ruhendes“ Arbeitsverhältnis fortbestehen, das nach der Abberufung als Geschäftsführer ggf. wieder auflebt (BAG 15.03.2011 – 10 AZB 32/10, juris Rn. 11 m. w. N.). Allerdings kommt eine andere Auslegung der anlässlich bei Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags abgegebenen Parteierklärungen in Betracht, wenn deutliche Anhaltspunkte für die Absicht einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Überdies setzt die wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 623 BGB voraus, wobei das Schriftformerfordernis schon regelmäßig durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrags gewahrt wird (BAG 15.03.2011 – 10 AZB 32/10, juris Rn. 12 m. w. N.).

b. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entfällt, wenn ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch nicht abberufener Geschäftsführer vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen wird (BAG 22.10.2014 – 10 AZB 46/14, juris Rn. 26 ff.). Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen richtet sich die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zwar zunächst nach den tatsächlichen Umständen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit, so dass nachträgliche Veränderungen grundsätzlich nicht zum Verlust des einmal gegebenen Rechtswegs führen. Dieser in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG enthaltene Grundsatz der perpetuatio fori gilt jedoch nur rechtswegerhaltend. Alle bis zur letzten Tatsachenverhandlung eintretenden Umstände, welche die zunächst bestehende Unzulässigkeit des Rechtswegs beseitigen, sind dagegen zu berücksichtigen, sofern nicht vorher ein (rechtskräftiger) Verweisungsbeschluss ergeht (BAG 22.10.2014 – 10 AZB 46/14, juris Rn. 27 mit zahlr. w. N.). Wird vorab gemäß § 17a Abs. 3 GVG über die Rechtswegzuständigkeit entschieden, sind spätere zuständigkeitsbegründende Veränderungen auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 17a Abs. 4 GVG zu berücksichtigen, wenn sie dort zulässigerweise eingeführt werden können. Dies dient vor allem der Prozessökonomie und soll vermeiden, dass ein Rechtsstreit verwiesen wird, auch wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs die Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts begründet ist. Die veränderten zuständigkeitsrelevanten Umstände können damit dazu führen, dass ein ursprünglich begründeter Verweisungsantrag unbegründet wird. Das gilt auch im Rahmen der Rechtswegzuständigkeitsprüfung nach § 5 ArbGG (ausf. BAG 22.10.2014 – 10 AZB 46/14, juris Rn. 28).

2. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Das gilt unabhängig davon, ob der Kläger seit Juli 2008 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) bis zu seiner Abberufung als Geschäftsführer mit Ablauf des 31.08.2015 auf der Grundlage eines Geschäftsführerdienstvertrags weisungsunabhängig oder ob er auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags in persönlicher Abhängigkeit als "geschäftsführender Arbeitnehmer" tätig war.

a. Denn falls der Kläger – wie von ihm behauptet – zu keiner Zeit für die Beklagte weisungsfrei tätig gewesen sein sollte, hätte während der gesamten Zeit seiner Beschäftigung durchgehend ein einziges Anstellungsverhältnis in Form eines Arbeitsverhältnisses bestanden. In diesem Fall hätte zwar seine Bestellung zum Geschäftsführer die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgelöst. Diese Fiktionswirkung wäre jedoch nach der Entscheidung des BAG vom 22.10.2014 (10 AZB 46/14) mit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer entfallen. Die Abberufung des Klägers erfolgte vorliegend – zwischen den Parteien unstreitig – durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.08.2015, der dem Kläger am 18.08.2015 zugestellt wurde, mit Wirkung zum 31.08.2015. Die Eintragung in das Handelsregister wurde – ohne dass es hierauf wegen deren rein deklaratorischer Wirkung ankäme – am 05.10.2015 vorgenommen. Da die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten also sogar bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 01.09.2015 wirksam war und mithin deutlich vor der rechtlich maßgebenden Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit erfolgt ist, wäre die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben.

b. Selbst wenn der Kläger – wie von der Beklagten behauptet – weisungsfrei als Geschäftsführer auf der Basis eines (jedenfalls konkludent) geschlossenen Geschäftsführerdienstvertrags gearbeitet hätte, wurde jedenfalls der zuvor unstreitig (seit 1983) bestehende Arbeitsvertrag nicht beendet. Da die Parteien den auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten geschlossenen Geschäftsführerdienstvertrag wohl nur konkludent, aber jedenfalls nur mündlich, geschlossen haben, ist offensichtlich für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Schriftform des § 623 BGB nicht eingehalten worden. Zumindest beruft der Kläger sich auf das Fehlen der Schriftform, ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegen getreten wäre. Weder die Eintragung des Klägers in das Handelsregister noch seine Mitwirkung hieran haben den Formverstoß geheilt oder gar die erforderliche Schriftform ersetzt.

Das ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hätte danach auch während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit des Klägers – zumindest ruhend – fortbestanden. Denn wird ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, das keine Geschäftsführerbestellung vorsieht, zum Geschäftsführer bestellt, liegt dem notwendig eine weitere vertragliche Regelung zugrunde, die von dem bisherigen Arbeitsverhältnis unabhängig ist (BAG 15.03.2011 – 10 AZB 32/10, juris Rn. 14). Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung hätten – unterstellt der Kläger während seiner Geschäftsführertätigkeit weisungsfrei agiert – mithin zwei Anstellungsverhältnisse bestanden, wobei nur für den zusätzlichen Vertrag für die Geschäftsführertätigkeit, der ein Geschäftsführerdienstvertrag sein dürfte, nicht aber für das bisherige Arbeitsverhältnis, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt (BAG 15.03.2011 – 10 AZB 32/10, juris Rn. 14). Da der Kläger sich mit seiner Klage allein gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 07.08.2015 wendet, ist auch in dieser Variante die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben.

Soweit die beklagte Partei zur Begründung der Rechtswegrüge auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 20.11.2015 vorträgt, der Arbeitsvertrag sei zwischen den Parteien einvernehmlich in einen Geschäftsführerdienstvertrag "umgewandelt" worden, sei auf folgende Ausführungen des BAG in seinem Beschluss vom 15.03.2011 (10 AZB 32/10, juris Rn. 15) verwiesen:

"Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es für [die] Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Ihr Hinweis, das ursprüngliche Arbeitsverhältnis sei nicht beendet, sondern nur angepasst und 'umgewandelt' worden, rechtfertigt es nicht, von der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform abzusehen. Eine solche Umgestaltung beinhaltet im Kern eine Beendigung der bisherigen Vertragsbeziehungen und damit des Arbeitsverhältnisses. Sähe man hierin keine Beendigung der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Beziehungen, so würde erst recht das ursprüngliche Arbeitsverhältnis neben der Geschäftsführerabrede weiter fortbestanden haben. Für die von der Beklagten befürwortete teleologische Reduktion des § 623 BGB besteht kein Bedürfnis. Die Parteien können jederzeit eine schriftliche Vereinbarung treffen. Fehlt es daran, wird gerade auch im Falle einer konkludenten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses weder der gesetzlichen Warnfunktion noch der Klarstellungs- und Beweisfunktion hinreichend Rechnung getragen; denn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses kann für die Parteien durchaus eine sinnvolle Alternative darstellen."

c. Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten, mit der sie ihre Rechtswegrüge begründet, kommt es nicht an. Insbesondere ist – anders als im Rahmen von § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG (s. nur KR/Rost, 10. Aufl. 2013, § 14 KSchG Rn. 6a) – im Rahmen von § 5 ArbGG nicht relevant, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen noch Geschäftsführer der Beklagten war oder nicht.

3. Der vorliegende Beschluss erging nach Anhörung der Parteien von Amts wegen (§ 17a Abs. 2 GVG i. V. m. § 48 Abs. 1 ArbGG) ohne mündliche Verhandlung (§ 17a Abs. 4 Satz 1 GVG i. V. m. § 48 Abs. 1 ArbGG) durch die Kammer (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG).

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte