FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016 - 11 K 1536/14
Fundstelle
openJur 2016, 9754
  • Rkr:
Tenor

1. Das Verfahren wegen Einkommensteuer 2007 wird eingestellt, nachdem die Klage insoweit zurückgenommen worden ist (§ 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

2. Soweit die Klage die Einkommensteuer 2008 – 2010 und den Gewerbesteuermessbetrag 2009 und 2010 betrifft, wird sie abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 UmwStG ein Übernahmefolgegewinn anzusetzen ist.

Der Kläger (Kl) erzielt mit seiner Zimmerei Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Mit notariellem Vertrag vom 25. September 1996 gründeten er und seine Lebensgefährtin, Frau P, die K GmbH (künftig: GmbH) mit einem Stammkapital von 50.000 DM, von dem der Kläger 49.500 DM und Frau P 500 DM übernahmen. Mit notariell beurkundeten Beschlüssen vom 19. März 1997 erhöhten die Gesellschafter das Stammkapital um 20.000 DM auf 70.000 DM und der Kläger brachte als Sacheinlage sein bis dahin unter der Firma „Kl Montagen“ betriebenes einzelkaufmännisches Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva in die neu gegründete GmbH ein.

Am 10. Juni 2008 veräußerte Frau P ihren GmbH-Anteil im Nennbetrag von 500 DM an den Kläger zu einem Kaufpreis von 100 EUR. Sodann wurde – ebenfalls am 10. Juni 2008 – ein notariell beurkundeter Verschmelzungsvertrag geschlossen, nach dem die GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf ihren nunmehrigen Alleingesellschafter Kl im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gem. § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG überträgt.

Unter B. II. dieses Vertrages heißt es: „Der Verschmelzung wird die noch in Erstellung begriffene Bilanz der GmbH zum 31.12.2007 als Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 UmwG zugrunde gelegt.“ Unter B. III. (Verschmelzungsstichtag) wird ausgeführt, dass die Übernahme des Vermögens der GmbH im Innenverhältnis zum 01.01.2008 erfolge und von diesem Zeitpunkt an alle Handlungen und Geschäfte der GmbH als für Rechnung ihres Alleingesellschafters vorgenommen gälten. Unter C. I. (Feststellung der Verschmelzungsbilanz) ist schließlich festgehalten: „Die Feststellung der Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 UmwG erfolgt nach deren Fertigstellung durch gesonderten Beschluss.“

Die Verschmelzung wurde am 27. August 2008 ins Handelsregister eingetragen.

Das Finanzamt (FA) forderte beim Kläger als Gesamtrechtsnachfolger der GmbH am 12. September 2008 die Verschmelzungsbilanz an. Trotz Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung reichte er diese jedoch nicht ein. Erst am 15. April 2009 ging beim FA zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung 2007 der Jahresabschluss der GmbH zum 31.12.2007 ein. Dieser wurde am 31. Juli 2008 erstellt und vom Kläger als vormaligem Geschäftsführer der GmbH unterzeichnet. Ein Hinweis auf die erfolgte Verschmelzung findet sich dort nicht.

Im Jahresabschluss der GmbH zum 31.12.2007 sind unter „4. sonstige Verbindlichkeiten“ folgende Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger ausgewiesen:

Darlehen I: 57.520,79 EURDarlehen II: 16.413,09 EURDarlehen III: 44.500,00 EURVerb. gg. Kl: 6.542,62 EUR 124.976,50 EUR

In der Bilanz zum 31.12.2007 ist außerdem ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 144.835,12 EUR aufgeführt. Hinsichtlich der genannten Darlehen sowie der Verbindlichkeiten aus dem Gesellschafterverrechnungskonto hatte der Kläger mit der GmbH am 30. Dezember 2004, 6. Juni 2005, 7. Oktober 2005 sowie am 29. Oktober 2005 vier – im Wesentlichen gleich lautende – Rangrücktrittsvereinbarungen abgeschlossen.

Dem Jahresabschluss seines Einzelunternehmens zum 31.12.2008 legte der Kläger die in der Bilanz der GmbH ausgewiesenen Buchwerte zugrunde. Ein Hinweis auf den Verschmelzungsvorgang fehlt auch hier.

Zinsen aus Darlehensforderungen gegenüber der GmbH erklärte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Im Jahr 2012 unterlagen die steuerlichen Verhältnisse des Klägers sowie der GmbH einer Betriebsprüfung. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass sich durch Vereinigung der zwischen dem Kläger und der GmbH bestehenden Darlehensforderungen bzw. -verbindlichkeiten nach § 6 UmwStG der Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers erhöhe. Die Forderungen des Klägers gegenüber der GmbH stellten bis zum 31.12.2007 Forderungen im Privatvermögen dar. Der Teilwert der Forderungen im Nennwert von 124.976,50 EUR betrage wegen Überschuldung der GmbH zum 31.12.2007 0 EUR. Es sei daher im Veranlagungszeitraum 2007 in der Einzelfirma ein Konfusionsgewinn von 124.976,50 EUR zu erfassen.

Nachdem der damalige Steuerberater des Klägers am 14. November 2012 beantragt hatte, im Jahr 2007 für den Übernahmefolgegewinn nach § 6 Abs. 1 UmwStG eine Rücklage i.H.v. 124.976,50 EUR zu bilden und diese an den drei folgenden Bilanzstichtagen zu jeweils 1/3 aufzulösen, legte der Prüfer seinen Feststellungen einen im Jahr 2007 entstandenen Übernahmefolgegewinn i.H.v. 124.976,50 EUR sowie Rücklagen zum 31.12.2007 i.H.v. 124.976,50 EUR zum 31.12.2008 i.H.v. 83.317,66 EUR zum 31.12.2009 i.H.v. 41.658,53 EUR sowie zum 31.12.2010 EUR i.H.v. 0 EUR zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 7. Dezember 2012 verwiesen.

Das FA folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am 21. Dezember 2012 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte und gem. § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufige Bescheide, mit denen es die Einkommensteuer des Jahres 2007 auf 4.538 EUR, des Jahres 2008 auf 2.059 EUR, des Jahres 2009 auf 6.773 EUR sowie des Jahres 2010 auf 8.287 EUR festsetzte und den Vorbehalt der Nachprüfung jeweils aufhob. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten und gem. § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufigen Bescheiden vom 18. März 2013 setzte es den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 auf 577 EUR und für 2010 auf 983 EUR fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung jeweils ebenfalls auf.

Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide legte der Kläger am 18. Januar 2013, gegen die geänderten Bescheide wegen Gewerbesteuermessbetrag 2009 und 2010 am 20. März 2013 Einsprüche ein, mit denen er sich gegen den Ansatz eines Konfusionsgewinns wendete. Mit Entscheidungen vom 8. April 2014 wies das FA die Einsprüche jeweils als unbegründet zurück.

Hiergegen ließ der Kläger am 30. April 2014 Klage erheben. Ein Konfusionsgewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 UmwStG sei bereits deshalb nicht entstanden, weil aufgrund von Rangrücktrittserklärungen des Klägers die Darlehensverbindlichkeiten der GmbH gegenüber ihm in den Jahresabschlüssen 2004 bzw. 2005 gem. § 5 Abs. 2a EStG nicht mehr hätten angesetzt werden dürfen. Die Gesellschaft sei nämlich, solange ihre Überschuldung bestanden habe, durch die vom Rangrücktritt erfassten Forderungen wirtschaftlich nicht belastet gewesen. Nachdem die Ausbuchung der Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen der GmbH für 2004 – 2007 unterblieben sei, sei dies gem. § 4 Abs. 2 EStG im Wege der Bilanzänderung nachzuholen. Die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2007 sei am 15. April 2009 beim FA eingegangen, weshalb die Bilanz zum 31.12.2007 die letzterreichbare Bilanz sei, in der die Ausbuchung der Verbindlichkeiten berücksichtigt werden könne. Am Verschmelzungsstichtag hätten somit keine Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber dem Kläger bestanden, die auf diesen hätten übergehen können.

Außerdem habe nach § 3 UmwStG der übertragende Rechtsträger auf den Verschmelzungsstichtag eine steuerliche Schlussbilanz aufzustellen. Hierin seien Aktiva und Passiva grundsätzlich mit den gemeinen Werten anzusetzen, es sei denn, es werde ein Antrag auf Ansatz des Buchwertes oder eines Zwischenwertes gem. § 3 Abs. 2 UmwStG gestellt. Ein solcher Antrag sei zunächst nicht gestellt worden. Er ergebe sich insbesondere nicht aus der bloßen Abgabe des Jahresabschlusses zum 31.12.2007. Dieser wäre nur dann zugleich zur Schlussbilanz i.S.d. § 3 UmwStG geworden, wenn die GmbH dies bei Einreichung des Jahresabschlusses 2007 ausdrücklich erklärt hätte. Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen. Auch die im Verschmelzungsvertrag genannte Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG stelle keine steuerliche Schlussbilanz i.S.d. § 3 UmwStG dar. Sie sei eine Handels- und keine Steuerbilanz und seit dem Wegfall des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nicht mehr zwingend identisch mit der steuerlichen Schlussbilanz, sodass aus der Handelsbilanz nach § 17 UmwG nicht zwingend auf den Inhalt einer steuerlichen Schlussbilanz geschlossen werden könne. Somit seien in der noch aufzustellenden Schlussbilanz Aktiva und Passiva der GmbH mit den gemeinen Werten anzusetzen bzw. das FA habe bei fehlender Schlussbilanz die gemeinen Werte zu Grunde zu legen. Hierbei seien Verbindlichkeiten zwar grundsätzlich mit ihrem Nennbetrag anzusetzen. Vorliegend sei jedoch zu beachten, dass in Folge der Verschmelzung die wechselseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen dem Kläger und der GmbH untergegangen seien. Die Verbindlichkeiten der GmbH könnten dabei nicht anders bewertet werden als die Forderungen des Klägers gegenüber der GmbH. Wenn das FA letzteren einen Teilwert von 0 EUR zumesse, müsse dies auch korrespondierend für die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber dem Kläger gelten.

Dem Erfolg der Klage stehe schließlich auch die Körperschaftsteuerfestsetzung 2007 für die GmbH nicht entgegen. Der Kläger als Rechtsnachfolger der GmbH habe beim FA mittlerweile nämlich eine Schlussbilanz der GmbH eingereicht und gemäß § 3 Abs. 2 UmwStG einen Antrag auf Ansatz von Zwischenwerten – in Höhe von 99% des gemeinen Werts der Verbindlichkeiten – gestellt. Dieser Antrag stelle ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 hat der Kläger die Rücknahme der Klage, soweit diese den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2007 zum Gegenstand hatte, erklärt.

Er beantragt, 1. die Einkommensteuer-Änderungsbescheide für 2008, 2009 und 2010, jeweils vom 21. Dezember 2012, in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 8. April 2014 zu ändern und die darin erfassten Erträge aus der Auflösung einer Rücklage aus einem Konfusionsgewinn in Höhe von jeweils 41.659 EUR nicht mehr zu berücksichtigen,hilfsweise, die Revision zuzulassen, 2. die Änderungsbescheide über den Gewerbesteuer-Messbetrag für die Jahre 2009 und 2010, jeweils vom 18. März 2013, in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 8. April 2014 zu ändern und die darin erfassten Erträge aus der Auflösung einer Rücklage aus einem Konfusionsgewinn in Höhe von jeweils 41.659 EUR nicht mehr zu berücksichtigen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Es hält daran fest, dass beim Einzelunternehmen des Klägers ein Konfusionsgewinn entstanden sei. Die in den GmbH-Bilanzen ausgewiesenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger seien zutreffend passiviert worden. Es bestehe eine grundsätzliche Passivierungspflicht von Verbindlichkeiten. Die Vereinbarung eines einfachen oder – wie hier – eines qualifizierten Rangrücktritts habe nach dem BMF-Schreiben vom 8. September 2006 (IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314) keinen Einfluss auf die Bilanzierung der Verbindlichkeit. Im Gegensatz zu einem Forderungsverzicht mindere sich oder erlösche die Verbindlichkeit nicht. Diese werde weiterhin geschuldet und stelle für den Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Belastung dar; lediglich die Rangfolge der Tilgung ändere sich. Die Verbindlichkeit sei weiterhin als Fremdkapital in der Steuerbilanz der Gesellschaft auszuweisen. Bei einer Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts lägen laut dem genannten BMF-Schreiben die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2a EStG nicht vor, weil eine Abhängigkeit zwischen Verbindlichkeit und Einnahmen oder Gewinnen nicht bestehe, sondern die Begleichung der Verbindlichkeit zeitlich aufschiebend bedingt – bis zur Abwendung der Krise – verweigert werden könne. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH- vom 30. November 2011 (I R 100/10, BFH/NV 2012, 631) berufe, ergebe sich hieraus nichts anderes. Der BFH habe in dem dort entschiedenen Fall die Bilanzierung einer Verbindlichkeit verneint, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden brauche, da es insoweit an einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung fehle. Der BFH grenze diesen Fall von solchen Rangrücktrittsvereinbarungen ab, bei denen die Forderung hinter die Forderungen anderer Gläubiger in der Weise zurücktrete, dass sie nur aus künftigen Gewinnen oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners übersteigenden Vermögen bedient zu werden brauche. Denn ein so vereinbarter Rangrücktritt führe nicht zum Erlöschen der Schuld. Der Schuldner bleibe vielmehr unverändert verpflichtet, die Schuld aus künftig von ihm erwirtschafteten Gewinnen oder seinem die anderen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen zu bedienen. Damit stelle sich die Rangrücktrittsvereinbarung aus der Sicht des Schuldners als Vereinbarung dar, die lediglich zu einer veränderten Rangordnung, nicht hingegen zu einer Minderung seiner Verbindlichkeiten insgesamt führe. Diese seien daher weiterhin bilanziell auszuweisen (BFH, Urteil vom 20. Oktober 2004 I R 11/03, BStBl 2005, 581).

Auf Grund der im vorliegenden Fall in den Rangrücktrittsvereinbarungen unter 3. enthaltenen Verpflichtung, die Verbindlichkeiten auch aus einem etwaigen, die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen der Gesellschaft zu bedienen, sei von einer wirtschaftlichen Belastung der GmbH durch die Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger auszugehen. Daher seien die Verbindlichkeiten trotz Rangrücktrittsvereinbarungen weiterhin zu passivieren gewesen.

Nach § 6 Abs. 1 und 2 UmwStG sei im Einzelunternehmen des Klägers ein Übernahmefolgegewinn i.H.v. 124.976,50 EUR dadurch entstanden, dass es aufgrund der Verschmelzung der GmbH auf ihren Alleingesellschafter zum Erlöschen der zwischen beiden bestehenden Darlehensforderungen/-verbindlichkeiten gekommen sei.

Mit der Eintragung der Verschmelzung in das öffentliche Register des übernehmenden Rechtsträgers – hier am 27. August 2008 – gehe das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger über. Die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten erlöschten zivilrechtlich durch Konfusion. Nach § 2 UmwStG seien das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie des übernehmenden Rechtsträgers so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtags der Bilanz, die dem Vermögensübergang zu Grunde liege (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen wäre. Steuerlicher Übertragungsstichtag sei gem. Rn. 02.02 des Umwandlungssteuererlasses - UmwStE - (BMF vom 11. November 2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314) der Tag, auf den der übertragende Rechtsträger die handelsrechtliche Schlussbilanz aufzustellen habe. Dies sei vorliegend der 31.12.2007 gewesen, d.h. die Übertragung falle in den Veranlagungszeitraum 2007.

Nach Rn. 04.01 UmwStE habe der übernehmende Rechtsträger die auf ihn übergehenden Wirtschaftsgüter mit Wirkung zum steuerlichen Übertragungsstichtag mit den Wertansätzen zu übernehmen, die die übertragende Körperschaft in deren steuerlicher Schlussbilanz (§ 3 UmwStG) angesetzt habe. Bei einer Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person seien gem. § 3 Abs. 1 UmwStG die übergehenden Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener und selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 UmwStG könnten auf Antrag die übergehenden Wirtschaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert nach Absatz 1 angesetzt werden.

Der Antrag bedürfe nach Rn. 03.29 UmwStE keiner besonderen Form, er sei bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Aus dem Antrag müsse sich ergeben, ob das übergehende Vermögen mit dem Buch- oder einem Zwischenwert anzusetzen sei. Für die Auslegung des Antrags seien die allgemeinen zivilrechtlichen Auslegungsgrundsätze entsprechend anzuwenden (§§ 133, 157 BGB). Wenn die ausdrückliche Erklärung abgegeben werde, dass die Steuerbilanz i.S.d. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG gleichzeitig die steuerliche Schlussbilanz sein solle (vgl. Rn. 03.01 UmwStE), sei in dieser Erklärung gleichzeitig ein konkludenter Antrag auf Ansatz der Buchwerte zu sehen, sofern nicht ausdrücklich ein anderweitiger Antrag gestellt worden sei. Da die GmbH eine Bilanz i.S.d. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG auf den steuerlichen Übertragungsstichtag 31.12.2007 eingereicht habe, in der sie keine Teilwertaufstockungen vorgenommen, sondern die Buchwerte angesetzt habe und der Kläger auch in seinem Einzelunternehmen die Buchwerte übernommen und seiner Bilanz zum 31.12.2008 zu Grunde gelegt habe, lägen insoweit „Gesamtumstände des Einzelfalles“ i.S.d. Rn. S.02 UmwStE vor, aus denen ein unwiderruflicher Antrag auf Ansatz der Buchwerte abzuleiten sei.

Zudem hätten die Beteiligten im Verschmelzungsvertrag vom 10. Juni 2008 unter B II. ausdrücklich vereinbart, dass der Verschmelzung die noch in Erstellung begriffene Bilanz der GmbH zum 31.12.2007 als Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 UmwG zugrunde gelegt werde. Nachdem die GmbH lediglich eine Bilanz zum 31.12.2007 erstellt habe, in der keine Buchwertaufstockungen vorgenommen, sondern die Buchwerte ausgewiesen worden seien, sei diese Schlussbilanz zum 31.12.2007 – wie im Verschmelzungsvertrag vereinbart – auch der Verschmelzung zugrunde zu legen.

Dem vom Kläger nunmehr beantragten Ansatz der Forderungen mit dem Teilwert stehe auch die Bestandskraft der Körperschaftsteuerfestsetzung 2007 der GmbH entgegen, die auf Grundlage des Jahresabschlusses der GmbH zum 31.12.2007 erfolgt sei. Die Verbindlichkeiten seien dort nämlich zu Buchwerten bilanziert worden. Der zuletzt ergangene Körperschaftsteuerbescheid datiere vom 6. Mai 2009 und sei nicht angefochten. Außerdem sei, da die Körperschaftsteuererklärung 2007 am 15. April 2009 beim FA eingegangen sei, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 Festsetzungsverjährung eingetreten.

Bei dem vom Kläger während des finanzgerichtlichen Verfahrens gestellten Antrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG handele es sich nicht um ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Ein solcher Antrag könne zwar bis zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz gestellt werden, spätestens jedoch bis zur Bestandskraft der Veranlagung. Dies entspreche der herrschenden Meinung zu § 175 AO, wonach Wahl- und Gestaltungsrechte nur bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgeübt werden könnten (v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 175 AO Rn. 65).

Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 25. Februar 2016 erörtert. Am 21. Juni 2016 wurde die Sache mündlich verhandelt.

Gründe

Die Klage ist in dem noch aufrecht erhaltenen Umfang zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide über Einkommensteuer 2008 – 2010 und Gewerbesteuermessbetrag 2009 und 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat den Bescheiden nämlich zu Recht einen im Einzelunternehmen des Klägers entstandenen Übernahmefolgegewinn (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 UmwStG) in Höhe von 124.976,50 EUR zugrunde gelegt.

1. Bei einem Vermögensübergang von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. auf eine natürliche Person im Wege der Verschmelzung hat gem. § 4 Abs. 1 UmwStG der übernehmende Rechtsträger die auf ihn übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das öffentliche Register des übernehmenden Rechtsträgers geht das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger über. Gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten erlöschen zivilrechtlich durch Konfusion. Hat die Forderung des übernehmenden Rechtsträgers zu dessen Betriebsvermögen gehört, entsteht bei diesem durch die Konfusion von Forderung und Verbindlichkeit ein Übernahmefolgegewinn i.?S.?d. § 6 Abs. 1 Satz 1 UmwStG, wenn die Verbindlichkeit höher als die Forderung bewertet wurde, und ein Übernahmefolgeverlust, wenn die Verbindlichkeit niedriger angesetzt wurde als die Forderung (Schnitter in Frotscher/Maas, UmwStG, § 6 UmwStG Rn. 16). Gehörte die Forderung – wie hier – zum Privatvermögen des übernehmenden Einzelunternehmers, steht dies der Konfusion nicht entgegen, da das Zivilrecht nicht zwischen Betriebs- und Privatvermögen einer natürlichen Person unterscheidet. Steuerrechtlich gilt die Forderung gegen die übertragende Körperschaft eine logische Sekunde nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag zu ihrem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG als in das Einzelunternehmen eingelegt, bevor sie infolge der anschließenden Verschmelzung durch Konfusion zusammen mit der Verbindlichkeit der GmbH wegfällt (Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, § 6 UmwStG Rn. 9; Widmann, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 6 UmwStG Rn. 65; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 6 UmwStG Rn. 22; Haritz in Haritz/Menner, UmwStG, § 6 UmwStG Rn. 33). Ein Übernahmefolgegewinn entsteht stets dann, wenn der Teilwert der Forderung niedriger ist als der Buchwert der Schuld (Pung, a.a.O., § 6 UmwStG Rn. 9; Schnitter, a.a.O., § 6 UmwStG Rn. 24; Haritz, a.a.O., § 6 UmwStG Rn. 33; Häfke, INF 2003, 221, 224 zum eigenkapitalersetzenden Darlehen).

Dies war vorliegend der Fall. Während im Jahresabschluss der K GmbH zum 31.12.2007 unter „4. sonstige Verbindlichkeiten“ die Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger mit einem Buchwert von 124.976,50 EUR ausgewiesen waren, betrug der Teilwert der entsprechenden Forderungen zum steuerlichen Übertragungsstichtag (31.12.2007) aufgrund der Überschuldung der GmbH 0 EUR.

Der erkennende Senat hat erwogen, ob aufgrund des Umstands, dass sich die Wertminderung der im Privatvermögen des Klägers gehaltenen Forderungen gegen die GmbH bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung nicht steuermindernd ausgewirkt hatte und der nach § 4 Abs. 4 UmwStG entstandene Übernahmeverlust wegen § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG außer Ansatz bleibt, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 UmwStG einschränkend dahin auszulegen seien, dass der – buchmäßig i.H.v. 124.976,50 EUR entstandene – Übernahmefolgegewinn nicht zu versteuern sei (befürwortend für den Fall, dass sich eine Forderungsabschreibung wegen § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG oder § 3c Abs. 2 EStG ganz oder teilweise nicht ausgewirkt hat Schmitt, a.a.O.; § 6 UmwStG Rn. 10; Bron, DStZ 2012, 609; Töben, FR 2010, 249 de lege ferenda; a.A. Klingberg in Blümich, UmwStG, § 6 Rn. 21 ff.; UmwStE Rn. 06.02), er sieht sich an einer solchen Auslegung aber durch den insoweit eindeutigen Wortlaut der angeführten Vorschriften gehindert. Der Gesetzgeber hat die Besteuerung eines Übernahmefolgegewinns nicht davon abhängig gemacht, dass sich die Wertminderung der erloschenen Forderung bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag – insbesondere durch eine entsprechende Teilwertabschreibung – steuermindernd ausgewirkt hat oder durch einen entsprechenden Übernahmeverlust kompensiert werden kann, sondern hat es grundsätzlich für ausreichend erachtet, die steuerlichen Folgen eines Übernahmefolgegewinns durch Bildung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UmwStG vorgesehenen Rücklage abzumildern.

2. Der Einwand des Klägers, ein Übernahmefolgegewinn sei bereits deshalb nicht entstanden, da die ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten der K GmbH aufgrund von Rangrücktrittserklärungen wegen § 5 Abs. 2a EStG bereits in den Jahresabschlüssen 2004 bzw. 2005 nicht mehr hätten angesetzt werden dürfen, geht fehl. Nach § 5 Abs. 2a EStG sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Die Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat ausdrücklich anschließt, unterscheidet bei der Frage, ob eine mit einem Rangrücktritt versehene Verbindlichkeit unter das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG fällt, nach der konkreten Ausgestaltung des Rangrücktritts. Eine Rangrücktrittsvereinbarung, nach der eine Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen oder einem eventuellen Liquidationsüberschuss zu bedienen ist, belaste den Schuldner nicht stärker, als wäre die Verbindlichkeit gegen entsprechende Besserungsabrede erlassen worden, weshalb es gerechtfertigt sei, diese Verbindlichkeit wie einen Erlass mit Besserungsabrede zu behandeln und die Verbindlichkeit nicht auszuweisen (vgl. BFH, Urteil vom 30. November 2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332 insoweit nur missverständlich die Überschrift der Entscheidung, die von einem qualifizierten Rangrücktritt spricht). Dagegen sei die Verbindlichkeit zu passivieren, wenn sie mit einer Rangrücktrittsvereinbarung versehen sei, nach der sie nicht nur aus künftigen Gewinnen, sondern auch aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen zu bedienen ist. Denn ein so vereinbarter Rangrücktritt führe lediglich zu einer veränderten Rangordnung, nicht hingegen zu einer Minderung der Verbindlichkeiten des Schuldners insgesamt (vgl. BFH, Urteile vom 20. Oktober 2004 I R 11/03, BFHE 207, 295; vom 16. Mai 2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252; vom 14. Januar 2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; Pfützenreuter, Anmerkung zum Urteil des BFH vom 30. November 2011 I R 100/10, jurisPR-SteuerR 14/2012; BMF vom 8. September 2006, a.a.O.).

Im Streitfall ist unter Punkt 3. der Rangrücktrittsvereinbarungen jeweils Folgendes geregelt: „Der Gesellschafter tritt mit seinen Forderungen gemäß vorstehender Ziff. 2 gegen die Gesellschaft im Rang hinter die Forderungen aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Gesellschaft zurück. … Die von den Rangrücktritten umfassten Forderungen sind nur nach Beseitigung der Überschuldung und nur aus künftigen Gewinnen, aus einem Liquidationsüberschuss oder einem die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen der Gesellschaft zu bedienen.“ Da die Forderungen des Klägers mithin auch aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen der Gesellschaft zu bedienen waren, waren nach den vorstehenden Grundsätzen die Verbindlichkeiten – wie geschehen – bei der Firma K GmbH zu passivieren.

3. Auch soweit der Kläger gegen die Entstehung eines Übernahmefolgegewinns argumentiert, die Verbindlichkeiten seien gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG zunächst mit dem gemeinen Wert, der aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls dem Teilwert der Forderungen entsprochen habe, bzw. nach der mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 erfolgten, erstmaligen Ausübung des Bewertungswahlrechts gem. § 3 Abs. 2 UmwStG mit den beantragten Zwischenwerten anzusetzen gewesen, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Der erkennende Senat kann dabei offen lassen, ob dies – wie vom FA angenommen – bereits daran liegt, dass in der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2007 verbunden mit dem Jahresabschluss zum 31.12.2007 nach den Gesamtumständen des Falles ein unwiderruflicher Antrag des Klägers auf Ansatz der Buchwerte gem. § 3 Abs. 2 UmwStG zu sehen ist.

a) Gemäß § 3 Abs. 2 UmwStG können die übergehenden Wirtschaftsgüter abweichend von § 3 Abs. 1 UmwStG einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt werden. Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übertragenden Körperschaft zuständigen Finanzamt zu stellen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Der Kläger hat einen solchen Antrag – jedenfalls ausdrücklich – nicht gestellt, und er hat auch entgegen seiner sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG ergebenden Verpflichtung keine steuerliche Schlussbilanz eingereicht. Er hat stattdessen am 15. April 2009 beim FA zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung 2007 den am 31. Juli 2008 erstellten und vom Kläger als vormaligem Geschäftsführer der GmbH unterzeichneten Jahresabschluss der GmbH zum 31.12.2007 eingereicht, der die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten mit dem Buchwert auswies.

Die steuerliche Schlussbilanz i.?S.?d. § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG ist allerdings eine eigenständige Bilanz und von der Steuerbilanz i.?S.?d. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG zu unterscheiden (Rn. 03.01 UmwStE; vgl. auch FG München, Urteil vom 25. November 2014, 2 K 935/11, juris). Durch bloße Einreichung der Steuerbilanz kann daher die Verpflichtung zur Erstellung der steuerlichen Schlussbilanz grundsätzlich nicht erfüllt werden. Allerdings soll nach Auffassung der Finanzverwaltung als Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz auch die ausdrückliche Erklärung gelten, dass die Steuerbilanz i.S.d. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG gleichzeitig die steuerliche Schlussbilanz sein soll, wenn diese Bilanz der steuerlichen Schlussbilanz entspreche. In dieser Erklärung sei dann auch zugleich ein Antrag auf Ansatz des Buchwertes zu sehen (vgl. Rn. 03.01 und 03.29 UmwStE ). Wenn es – wie im Streitfall – an einer solchen ausdrücklichen Erklärung fehlt, könne sich bis zum 31. Dezember 2011 ein (konkludenter) Antrag zum Ansatz der Buchwerte auch aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergeben (Rn. S.02 UmwStE). Das FA hat solche Umstände zutreffend darin gesehen, dass der Kläger eine auf den 31.12.2007 – auf diesen Stichtag hätte nach der im Verschmelzungsvertrag unter B. II. getroffenen Regelung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG auch die steuerliche Schlussbilanz erstellt werden müssen – erstellte Gewinnermittlungsbilanz nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG sowie die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2007 eingereicht und auch in der Eröffnungsbilanz seines Einzelunternehmens die Verbindlichkeiten mit dem Buchwert angesetzt hat. Einer ausdrücklichen Erklärung, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2007 gleichzeitig die steuerliche Schlussbilanz i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG sein solle, bedurfte es daher im vorliegenden Fall nicht (vgl. Schnitter, a.a.O., § 3 UmwStG Rn. 73; Frotscher, Umwandlungssteuererlass 2012, S. 144, 145, 565; Möhlenbrock, Pung, a.a.O., § 3 UmwStG Rn. 67; Rödder, DStR 2011, 1059). Soweit der BFH in seinem Urteil vom 20. August 2015 (IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41) ausgeführt hat, zur Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002 habe die übertragende Gesellschaft die Körperschaftsteuererklärung und auf den steuerlichen Übertragungsstichtag eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim FA einzureichen und vorbehaltlos zu erklären, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen, ändert dies an der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nichts. In dem der Entscheidung des BFH zugrundeliegenden Fall konnte – anders als hier – im eingereichten Jahresabschluss bereits deshalb keine Ausübung des Bewertungswahlrechts gesehen werden, weil dieser nicht auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufgestellt worden war (vgl. dagegen BFH, Urteil vom 28. Mai 2008 I R 98/06, BFHE 221, 215, BStBl II 2008, 916).

Ergibt sich mithin nach den Gesamtumständen des Falles, dass der Kläger konkludent einen Ansatz der übergehenden Verbindlichkeiten zu Buchwerten gem. § 3 Abs. 2 UmwStG beantragt hatte, so konnte er den nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 UmwStG entstandenen Übernahmefolgegewinn nicht mehr durch Vorlage einer steuerlichen Schlussbilanz der K GmbH sowie einen Antrag auf Ansatz von Zwischenwerten nach § 3 Abs. 2 UmwStG rückgängig machen. Er bleibt vielmehr an das einmal ausgeübte Wahlrecht gebunden (vgl. Rn. 03.29 UmwStE; Möhlenbrock, Pung, a.a.O., § 3 UmwStG Rn. 65). Im Übrigen wären die übergehenden Verbindlichkeiten selbst dann, wenn man nicht von einem konkludenten Antrag des Klägers auf Ansatz mit den Buchwerten gem. § 3 Abs. 2 UmwStG, sondern – in Ermangelung einer wirksamen Ausübung des Bewertungswahlrechts – von einem Ansatz mit dem gemeinen Wert ausgehen wollte (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG), bei der Ermittlung des Übernahmefolgegewinns entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls nicht mit dem (Teil-)Wert 0 EUR zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG sind Verbindlichkeiten mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Der Umstand, dass die K GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt überschuldet und mithin nicht in der Lage war, die gegenüber ihrem Alleingesellschafter bestehenden Verbindlichkeiten zu bedienen, rechtfertigt es nicht, die Schulden nicht oder nur mit einem geringeren Wert anzusetzen. Die Schulden sind unabhängig davon zu passivieren, dass sie uneinbringlichen und damit nach § 12 Abs. 2 BewG nicht anzusetzenden Forderungen der Gläubiger entsprechen. § 12 Abs. 2 BewG gilt nämlich ausdrücklich nur für Forderungen, nicht jedoch für die entsprechenden Schulden (BFH, Urteil vom 26. Februar 2003 II R 19/01, BFHE 201, 531, BStBl II 2003, 561).

b) Schließlich steht dem Ansatz der Verbindlichkeiten mit dem Teilwert 0 EUR bzw. den nunmehr beantragten Zwischenwerten unabhängig davon auch entgegen, dass der Körperschaftsteuerbescheid 2007 für die K GmbH vom 6. Mai 2009, dem die Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger mit ihren Buchwerten zugrunde lagen, bestandskräftig ist. Nach der Rechtsprechung des BFH aber ist eine Änderung der Bilanzansätze nicht mehr zulässig, wenn sie bestandskräftigen Steuerfestsetzungen zugrunde liegen. Soweit der Kläger unter Berufung auf das Urteil des Finanzgerichts - FG - München vom 25. September 2012 (6 K 4073/09, EFG 2013, 473)hiergegen einwendet, bei seinem während des finanzgerichtlichen Verfahrens gestellten Antrag auf Ansatz von Zwischenwerten handele es sich um ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, kann dem nicht gefolgt werden.

Abgesehen davon, dass in dem vom FG München entschiedenen Fall – anders als hier – das Bewertungswahlrecht überhaupt erst nach bestandskräftiger Veranlagung entstanden war, kann nach zutreffender, vom BFH mittlerweile bestätigter Auffassung das Wahlrecht des § 3 Abs. 2 UmwStG nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht mehr ausgeübt werden (BFH, Urteil vom 20. August 2015 IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41; FG Hamburg, Urteil vom 25. Juli 2012 6 K 91/11, EFG 2012, 2329; Möhlenbrock, Pung, a.a.O., § 3 UmwStG Rn. 68). Es ergibt sich – worauf das FG Hamburg zu Recht hinweist – bereits aus der Rechtsnatur eines steuerlichen Wahlrechts, dass dieses nur im Rahmen einer Veranlagung wirksam ausgeübt werden kann, solange also eine Auswirkung auf das Veranlagungsergebnis noch möglich ist und damit nur vor Eintritt der Festsetzungsverjährung. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der in § 4 Abs. 1 UmwStG geregelten materiellen Bindung an die steuerliche Schlussbilanz der Körperschaft nach dem Grundsatz der Wertverknüpfung. Diese dient – ebenso wie die materielle Bindungswirkung – dazu, die Besteuerung der aufnehmenden Gesellschaft und die Besteuerung der übertragenden Körperschaft miteinander zu harmonisieren.

Der Kläger konnte mithin den einmal entstandenen Übernahmefolgegewinn nicht dadurch wieder beseitigen, dass er erstmals während des finanzgerichtlichen Verfahrens eine steuerliche Schlussbilanz der GmbH gem. § 3 Abs. 1 UmwStG beim FA eingereicht und gem. § 3 Abs. 2 UmwStG einen Antrag auf Ansatz von Zwischenwerten gestellt hat, weshalb die Klage abzuweisen war.





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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO.

Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, ob von einem gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 UmwStG steuerpflichtigen Übernahmefolgegewinn auch dann auszugehen ist, wenn dieser aufgrund Konfusion wertgeminderter Forderungen und Verbindlichkeiten entsteht und sich die Wertminderung beim Steuerpflichtigen bis zum Verschmelzungsstichtag steuerlich nicht ausgewirkt hat und sich auch nicht mehr auswirken kann, – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt.