OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2016 - 11 W 66/16
Fundstelle
openJur 2016, 9744
  • Rkr:

Dem Gerichtsvollzieher steht bei der Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl zu, ob er die Zustellung persönlich vornimmt oder durch die Post vornehmen lässt. Die gerichtliche Kontrolle ist auf das Vorliegen von Ermessensfehlern beschränkt. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gerichtsvollzieher bei seiner Abwägung auch auf generelle Erfahrungswerte wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Ausführung von Zustellungsaufträgen durch die Post zurückgreift.

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2016, Az. 5 T 94/15, wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner wegen einer Geldforderung. Mit Schriftsatz vom 17. März 2015 an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Ettlingen erteilte die Gläubigerin einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft und Verhaftung. Dabei wurde ausdrücklich die Weisung erteilt, alle erforderlichen Zustellungen durch die Post zu erledigen.

Die zuständige Obergerichtsvollzieherin lud die Schuldnerin zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und stelle die Ladung entgegen der Weisung der Gläubigerin persönlich zu. Mit Schreiben vom 24. April 2015 rechnete sie Kosten von insgesamt 54,85 Euro ab, wobei 10 Euro auf die persönliche Zustellung nach KV 100 entfielen.

Die Gläubigern legte mit Schreiben 5. Mai 2015 Erinnerung gegen den Kostansatz ein und beantragte, im Hinblick auf die zu Unrecht erhobene Gebühr für die persönliche Zustellung nach KV 100 den Gebührensatz aufzuheben. Die zuständige Obergerichtsvollzieherin half der Erinnerung durch Schreiben vom 8. Mai 2015, in dem u.a. Folgendes ausgeführt ist, nicht ab:

„Gemäß § 21 Nr. 2 GVGA hat der Gerichtsvollzieher zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl.

Bei der Ladung der Vermögensauskunft sind für Gerichtsvollzieher bestimmte Fristen einzuhalten. Sind die Fristen nicht eingehalten, darf z.B. kein Haftbefehl erlassen werden. Auch die Eintragung in der Schufa darf nicht erfolgen. Eine erneute Zustellung lässt weitere Kosten entstehen. In der Vergangenheit sind bereits bei mir als auch bei Herrn … PZA nicht zurückgekommen. Auch waren die Zustellungen teilweise sehr spät zugestellt. Es waren falsche Felder angekreuzt und Berichtigungen waren notwendig. Um eine zügige und richtige Bearbeitung gewähren zu können, nehme ich die Zustellung im Verfahren zur Vermögensauskunft alle persönlich vor.“

Durch Schriftsatz vom 1. Juni 2015 entgegnete dem die Gläubigerin u.a., dass die eigenen Erwägungen nicht ausreichend seien, sondern die Gerichtsvollzieherin verpflichtet gewesen sei, die Ermessensentscheidung bezüglich des jeweiligen Schuldners zu treffen; außerdem sei die Gläubigerin zur Weisung berechtigt, was die Gerichtsvollzieherin nicht beachtet habe.

Durch Beschluss vom 2. Juni 2015 hat das Amtsgericht Ettlingen die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat es seine Entscheidung damit begründet, dass die zuständige Obergerichtsvollzieherin nach § 15 GVGA ein pflichtgemäßes Wahlrecht hinsichtlich der Art der Zustellung habe und die von ihr getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden sei.

Gegen diese Entscheidung hat die Gläubigerin die vom Amtsgericht in seinem Beschluss vom 2. Juni 2015 zugelassene Beschwerde unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts eingelegt. Durch Beschluss vom 24. März 2016 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer u.a. ausgeführt, dass hinsichtlich der nach § 15 Absatz 2 Satz 1 GVGA in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtsvollziehers gestellten Wahl der Zustellung die Weisung der Gläubigerin keine Ermessensreduktion auf Null herbeigeführt habe. Auch wenn der Gerichtsvollzieher nach § 58 Absatz 1 Satz 3 GVGA darauf bedacht sein müsse, dass nur die notwendigen Kosten und Auslagen entstehen, könnten weitere Erwägungen des Gerichtsvollziehers eine persönliche Zustellung erlauben. Vorliegend habe die zuständige Obergerichtsvollzieherin ihr Ermessen pflichtgemäß und beanstandungsfrei ausgeübt. Das Landgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die weitere Beschwerde zugelassen.

Die Gläubigerin hat durch Schriftsatz vom 3. Mai 2016 weitere Beschwerde eingelegt und mit ihrer Begründung vom 9. Mai 2016 ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Insbesondere seien der Stellungnahme vom 8. Mai 2015 nur allgemeine Erwägungen zu entnehmen, die für den vorliegenden Fall nicht erkennen ließen, dass eine Ermessenentscheidung getroffen worden sei.

Durch Beschluss vom 22. Juni 2016 hat das Landgericht der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte sowie der Vollstreckungsakte der Obergerichtsvollzieherin L. DR II .../15 Bezug genommen.II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 66 Absatz 4 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Prüfung stand.

1. Gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Dabei gelten die revisionsrechtlichen Vorschriften der §§ 546 und 547 ZPO entsprechend. Mithin prüft das nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG zuständige Oberlandesgericht die Entscheidung nur auf Rechtsfehler nach (OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 1 Ws 189/10, juris Rn. 15; NK-GK/Volpert, GKG § 66 Rn. 116).

2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die zuständige Obergerichtsvollzieherin vorliegend die Wahl zwischen der Zustellung durch sie selbst oder per Post nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat. Weiterhin hat das Landgericht den zutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstab zu Grunde gelegt, dass es als Beschwerdegericht lediglich diese Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler hin zu überprüfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20 f.) und keine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat. Denn der Sinn des Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein rechtlich fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch seine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06, juris Rn. 15 zu § 93a ZPO). Dass das Landgericht als Beschwerdegereicht vorliegend keinen Ermessensfehler angenommen hat, ist durch das Oberlandesgericht als Gericht der weiteren Beschwerde rechtlich nicht zu beanstanden.

a) § 802f Absatz 4 ZPO bestimmt für das Verfahren der Vermögensauskunft, dass Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 dem Schuldner zuzustellen sind. Auszuführen hat der Gerichtsvollzieher diese Zustellungen nach den Bestimmungen über die Parteizustellung nach den §§ 191 ff. ZPO (MünchKomm-ZPO/Wagner, 4. Aufl. § 802f Rn. 13; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO 8. Aufl. § 802f Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO 4. Aufl. § 802f Rn. 16). Dabei stellt der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen entweder persönlich zu oder beauftragt die Post mit der Zustellung (MünchKomm-ZPO/Häublein, 4. Aufl. § 192 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Tombrink, ZPO 8. Aufl. § 192 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO 4. Aufl. § 192 Rn. 21; Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl. § 192 Rn. 3). Auf § 15 Absatz 2 Satz 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA, Die Justiz 2013, S. 240), die als Verwaltungsvorschrift zwar den Gerichtsvollzieher, nicht jedoch die Vollstreckungsparteien und die Gerichte bindet (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 14 W 675/15, juris Rn. 10), kommt es insoweit nicht an.

b) Entgegen der Ansicht der Gläubigerin gibt es keine Einschränkungen des Ermessens des Gerichtsvollziehers dahingehend, dass er ihre Weisung hinsichtlich der Art der Zustellung zu befolgen hat oder eine solche Weisung zu einer besonderen Bindung bei der Ermessensausübung führt.

aa) Allerdings sind die Grenzen des Ermessens des Gerichtsvollziehers in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

(1) Nach einer Ansicht besteht eine allgemeine Dispositionsbefugnis des Gläubigers, da er Herr des Verfahrens sei und Beginn, Art und Ausmaß der Vollstreckung bestimme; deshalb habe der Gerichtsvollzieher Weisungen des Gläubigers zu folgen, soweit diesen keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstünden (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 14 W 675/15, juris Rn. 14 ff.). Folglich sei einer Weisung, die Zustellung per Post vorzunehmen, zu folgen. Zum gleichen Ergebnis kommt die Auffassung, nach der die Weisung des Gläubigers beim Gerichtsvollzieher zu einer Ermessensreduzierung auf Null führt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 14 W 1/16, juris Rn. 33).

(2) Nach anderer Auffassung darf die persönliche Zustellung nur gewählt werden, wenn sie aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls wie etwa besonderer Eilbedürftigkeit gerechtfertigt ist (vgl. LG Cottbus, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 7 T 6/10, juris Rn. 20 f.; LG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 3 T 501/07, juris Rn. 17). Damit ist die Zustellung per Post der Regelfall, von dem nur in gesondert begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf (Musielak/Wittschier, ZPO 13. Aufl. § 194 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO 4. Aufl. § 192 Rn. 21).

(3) Die überwiegende Meinung lehnt derartige Einschränkungen des Ermessens ab, so dass der Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung auch aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus wählen kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015 - 17 W 319/14, juris Rn. 19 ff.; LG Ellwangen, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 1 T 224/14, BeckRS 2015, 08684; LG Bochum, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 7 T 121/14, juris Rn. 13 ff.; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 5 ff; AG Leipzig, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 431 M 23908/14, juris Rn. 23 ff.; AG Gernsbach, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 M 165/14, BeckRS 2015, 00855; BeckOK-ZPO/Utermark/Fleck, Ed. 20 § 802f Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO 8. Aufl. § 802f Rn. 9). Begründet wird dies damit, dass dem Gerichtsvollzieher ein weiter Ermessensspielraum zustehe und wegen des Charakters eines Massenverfahrens an die Ermessensausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürften.

bb) Der Senat schließt sich aus nachfolgenden Gründen der letztgenannten Auffassung an.

(1) Die Parteiherrschaft im Zwangsvollstreckungsverfahren ist dahingehend zu charakterisieren, dass der Gläubiger Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs bestimmt und die Herrschaft über seinen Vollstreckungsanspruch hat, d.h. ihn z.B. stunden oder auf ihn verzichten kann (Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl. vor § 704 Rn. 19). Eine darüber hinausgehende allgemeine Dispositionsbefugnis im weiteren Sinn - wie sie im vorliegenden Fall die Gläubigerin für sich in Anspruch nimmt - lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15). Zudem übt der Gerichtsvollzieher seine Tätigkeit als selbständiges Organ der Rechtspflege in eigener Verantwortung aus (Musielak/Lackmann, ZPO 13. Aufl. § 753 Rn. 2), wobei er die Gesetze und die Vorschriften der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher zu beachten hat (BGH, NJW 2011, 2149 Rn. 5). Allerdings sind die den Gerichtsvollzieher treffenden Gebote teilweise gegenläufig, da die Beitreibung gemäß § 802a Absatz 1 ZPO u.a. zügig und kostengünstig erfolgen soll und nach § 802b Absatz 1 ZPO zugleich in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung zu bedenken ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 6). In diesem Spannungsfeld hat der Gerichtsvollzieher in eigener Verantwortung zu entscheiden, auf welche Weise er die Zustellung vornimmt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19). Daher ist weder für eine allgemeine Dispositionsbefugnis noch für eine Ermessensreduzierung auf Null Raum.

(2) Auch eine Einschränkung des Ermessens dahingehend, dass regelmäßig die Zustellung per Post zu wählen und nur in Ausnahmefällen die eigene Zustellung erlaubt ist, besteht nicht. Weder der ZPO noch der GVGA lässt sich entnehmen, dass das vom Gerichtsvollzieher auszuübende Ermessen in Richtung der Zustellung per Post oder eine vom Gläubiger dahingehend erteilte Weisung auszuüben wäre. Daher gelten die allgemeinen Grundsätze der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Im Rahmen der bei der Ermessensausübung einzustellenden Umstände hat der Gerichtsvollzieher den Wunsch des Gläubigers nach einer Zustellung per Post im Hinblick auf dessen Kosteninteresse und das Kosteninteresse des Schuldners zu berücksichtigen. Allerdings darf der Gerichtsvollzieher auch auf allgemeine Erwägungen und insbesondere generelle Erfahrungswerte bezüglich der Vereinfachung und der Beschleunigung der ihm erteilten Vollstreckungsaufträge zurückgreifen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16). Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass es sich bei der Zwangsvollstreckung um ein Massenverfahren handelt und daher im Einzelfall an die Ermessensausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16; OLG Köln Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 7).

c) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei die Ausübung des Ermessens durch die zuständige Obergerichtsvollzieherin als pflichtgemäß bewertet.

aa) Prüfungsmaßstab ist insoweit, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20).

bb) Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht davon aus, dass sich aus der Stellungnahme der zuständigen Obergerichtsvollzieherin ergibt, dass sie sich bewusst war, hinsichtlich der Art der Zustellung eine Ermessensentscheidung zu treffen. Wie oben dargelegt ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei der Ermessensausübung allgemeine Erwägungen und insbesondere generelle Erfahrungswerte bezüglich der Vereinfachung und der Beschleunigung der Vollstreckungsaufträge berücksichtigt hat. Aus der Stellungnahme der zuständigen Obergerichtsvollzieherin geht hervor, dass sie sich u.a. vor dem Hintergrund von nicht hinreichender Qualität der Postzustellungen in ihrem Bezirk für die persönliche Zustellung entschieden hat. In diesem Zusammenhang weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass diese Erwägungen entgegen der Ansicht der Gläubigerin sehr wohl einzelfallbezogen sind. Bei den Ladungen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt es sich um Massenverfahren, so dass fast immer gleich gelagerte Gründe für oder gegen die persönliche Zustellung sprechen; treffen diese Erwägungen auch auf die einzelne Ladung zu, weil keine besonderen Umstände vorliegen, reicht dies für eine einzelfallbezogene Abwägung aus (vgl. LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 7).III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Absatz 8 GKG.