SG Reutlingen, Urteil vom 09.03.2016 - S 8 U 1169/13
Fundstelle
openJur 2016, 9721
  • Rkr:

Zur Frage des Versicherungsfalles eines nicht versicherten Unternehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung durch einen Wie-Beschäftigten.

Tenor

1. Die Beigeladene zu 4.) wird verurteilt, das Ereignis vom 20.11.2008 wie einen Versicherungsfall anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beigeladene zu 4.) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu 1.) und 2.). Die Beigeladene zu 3.) trägt ihre Kosten selbst. Die Kosten der Beigeladenen zu 5.) - 7.) und der Beklagten sind nicht erstattungsfähig.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 20.11.2008 als Arbeitsunfall.

Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben als Einzelunternehmerin im Bereich Konzert- und Veranstaltungsaufbau tätig. Eine freiwillige Unternehmerversicherung besteht bei keinem gesetzlichen Unfallversicherungsträger.

Die Beigeladene zu 3.) ist ein bei der Beklagten veranlagtes Unternehmen, welches im Wesentlichen im Zeltverleih tätig ist. Am 20.11.2008 hatte die Beigeladene zu 3.) den Auftrag, für den Beigeladenen zu 1.), einem Pferdehofbesitzer, anlässlich einer Trauerfeier für den verstorbenen Vater des Beigeladenen zu 1.) die Reithalle mit hölzernen Bodentafeln auszulegen. Hierzu wiederum zog die Beigeladene zu 3.) die Klägerin heran.

Nach den Ermittlungen des Polizeipostens M… der Polizeidirektion F… (Az.: SPH/.../2008) habe die Beigeladene zu 3.) die für den Bodenbelag benötigten Holztafeln auf einem LKW-Anhänger angeliefert. Diese sollten durch die Klägerin und deren Mitarbeiter in der Halle verlegt werden. Der Beigeladene zu 2.) habe sich bereit erklärt, beim Abladen behilflich zu sein und eine Palette mit Holzlatten mit einem sogenannten Kompaktlader vom LKW herunter zu holen. Aufgrund des hohen Gewichtes der Palette hätten sich die Klägerin und einer ihrer Mitarbeiter als Gegengewicht hinten auf den Kompaktlader gestellt. Als der Beigeladene zu 2.) die Palette habe ablassen wollen, sei der Kompaktlader zunächst nach vorne gerutscht, habe die Palette verloren und sei dann nach hinten umgekippt. Die auf dem Gefährt befindliche Klägerin habe bei dem Kippen nach hinten ihren rechten Fuß zwischen Boden und Fahrzeug gebracht. Dies habe zu einer starken Quetschung des Mittelfußes geführt. Die Klägerin sei stationär im Klinikum F… aufgenommen worden. Ausweislich der Beschuldigtenvernehmung des Beigeladenen zu 2.) helfe er unregelmäßig auf 200 EUR-Basis auf dem Hof des Beigeladenen zu 1.) aus, so auch an dem Unfalltag, als der Reitstall zur Beerdigung vorbereitet und der Hallenboden mit Holzplatten belegt werden sollte. Die Beigeladene zu 3.) habe das Material gestellt, die Klägerin habe mit ihrem Personal die Holzplatten in die Halle bringen und verlegen sollen. Er sei von einem Mitarbeiter der Klägerin um Hilfe durch Nutzung des Kompaktladers gebeten worden. Nach dem er dessen Instabilität bemerkte, habe er die Klägerin und einen Mitarbeiter gebeten, sich hinten auf das Fahrzeug zur Stabilisierung zu stellen. Er sei mit der Bedienung des Fahrzeuges vertraut und fahre viel damit auf dem Hof.

Mit Schreiben vom 20.05.2009 teilte die Beigeladene zu 3.) der Beklagten das Ereignis vom 20.11.2008 mit. Die Klägerin sei eine selbständige Subunternehmerin. Die Unfallmeldung erfolge vorsorglich.

Mit Schreiben vom 02.09.2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe am 20.11.2008 für die Beigeladene zu 3.) als selbständige Helferin für Ablade- und Verlegearbeiten gearbeitet. Neben einer Schilderung des Unfallhergangs führte sie aus, sie sei zumindest als so genannte „Wie-Beschäftigte“ für die Beigeladene zu 3.) tätig geworden. Insbesondere habe sie ihre Arbeit unter Umständen ausgeführt, die einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich seien. Dementsprechend bestehe die Zuständigkeit der Beklagten.

Mit Schreiben vom 09.09.2009 erklärte die Beklagte, ihre Zuständigkeit sei nicht gegeben, da die Klägerin als Subunternehmerin tätig geworden sei. Sofern die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides gewünscht sei, werde um Unterrichtung gebeten.

Im Weiteren erhob die Klägerin Klage gegen den Beigeladenen zu 1.) und den Beigeladenen zu 2.) betreffs zivilrechtlicher Entschädigungsansprüche vor dem Landgericht Konstanz (Az.: 4 O 63/11 D). Mit Beschluss vom 29.03.2012 setzte das Konstanz das Verfahren zur Prüfung etwaiger sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche aus. Bezüglich der weiteren Einzelheiten dieses Verfahrens und des jeweiligen Vortrages der dortigen Parteien wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17.04.2012 beantragte die Klägerin daraufhin den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides bei der Beklagten.

Mit Schreiben vom 29.05.2012 teilten die Beigeladenen zu 1.) und 2.) mit, der Beigeladene zu 1.) habe als Inhaber des Gestüts die Beigeladene zu 3.) damit beauftragt, die Reithalle mit Holzboden auszulegen. Da die Klägerin und deren Mitarbeiter die Holzbohlen nicht per Hand vom LKW hätten abladen wollen, hätten sie den Beigeladenen zu 2.) um Hilfe gebeten. Dieser sollte mithilfe eines Gabelstaplers die Holzbohlen vom LKW abladen. Er habe zu diesem Zeitpunkt also eine Tätigkeit des Unternehmens der Klägerin wahrgenommen. Hierbei sei es zu dem streitgegenständlichen Unfall gekommen. Ein Anspruch gegen die Beklagte seitens der Klägerin bestehe, da sie als nicht versicherte Unternehmerin geschädigt worden sei und die Schädigung bei einer betrieblichen Tätigkeit von Versicherten des selben Betriebes verursacht worden sei. Versicherte des selben Betriebes seien auch so genannten „Wie-Beschäftigte“. Der Beigeladene zu 2.) sei als Wie-Beschäftigter bei dem Unternehmen der Klägerin tätig geworden. Das Abladen der Holzbohlen habe im Aufgabenbereich der Klägerin gelegen und sei damit Sache ihres Unternehmens gewesen. Die Beigeladene zu 2.) habe eine Tätigkeit verrichtet, die dem Unternehmen der Klägerin dienlich gewesen sei. Ein Anspruch komme auch dann in Betracht, wenn sie als Wie-Beschäftigte der Beigeladenen zu 3.) tätig geworden sei. Auch Unternehmer könnten wie Arbeitnehmer für einen anderen Betrieb tätig werden.

Nach einem Besuchsbericht der Beklagten vom 06.09.2012 habe die Klägerin angegeben, ein Statusfeststellungsverfahren habe bisher nicht stattgefunden. Für das Abladen der Bodenplatten sei grundsätzlich ein Vorarbeiter der Beigeladenen zu 3.) verantwortlich gewesen, und zwar als Aufsichtsperson. Dieser habe jedoch die Baustelle verlassen, und die Klägerin habe die Verantwortung für das Abladen übernehmen müssen. Es gebe keine schriftliche Abmachung über die Verantwortung für das Abladen. Die Aufträge an sie seien immer auf Zuruf bzw. telefonisch erteilt worden, wobei die Beigeladene zu 3.) mitgeteilt habe, wie viele Helfer für einen Auftrag benötigt würden. Die Klägerin habe dann diese Helfer beschafft und beauftragt. Hierbei handele es sich nicht um Angestellte, sondern um Mitarbeiter bzw. „freie Mitarbeiter“ der Klägerin. Diese rechneten Arbeitsstunden ab und stellten entsprechende Rechnungen an die Klägerin. Diese würden von ihr bezahlt und nicht durch die Beigeladene zu 3.). Sie stelle eine Gesamtrechnung, einschließlich der Kosten für die Helfer an die Beigeladene zu 3.). Nach einem beigefügten Fragebogen vom 15.08.2012 zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht bestehe die selbständige Tätigkeit der Klägerin in Dienstleistungen in der Veranstaltungsbranche.

Mit Bescheid vom 18.02.2013 stellte die Beklagte fest, die Klägerin habe anlässlich des Unfalls vom 20.11.2008 keinen Anspruch auf Leistungen seitens der Beklagten. Sie sei zum Unfallzeitpunkt als selbständige Unternehmerin im Bereich Dienstleistung und Konzert- und Kulturbereich tätig gewesen. Damit habe sie nicht zum Kreis der versicherten Personen gezählt. Auch sei für das von der Klägerin betriebene Gewerbe die Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben.

Hierauf erhob die Klägerin am 11.03.2013 Widerspruch. Die Beklagte habe zur Frage der möglichen Wie-Beschäftigung nicht Stellung genommen. Auch habe sie nicht erklärt, warum eine selbständige Tätigkeit vorgelegten haben solle.

Mit Bescheid vom 26.03.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Unfallzeitpunkt zum Kreis der bei der Beklagten versicherten Personen gezählt. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 3.) als Mitgliedsunternehmen der Beklagten habe nicht bestanden. Ebenso keine Wie-Beschäftigung, da die Tätigkeit der Klägerin nicht als arbeitnehmerähnlich qualifiziert werden könne. Es widerspreche jeglicher praktischer Lebenserfahrung, wenn nicht davon ausgegangen werde, dass es die Aufgabe der Klägerin gewesen sein müsse, sich zusammen mit ihrem bereits anwesenden Mitarbeiter an der Entladung des von ihr für die weitere Auftragsausführung zwingend benötigten Materials zumindest zu beteiligen. Sie habe somit eine originär eigene Aufgabe ausgeführt. Werde dagegen unterstellt, die Entladung sei allein Aufgabe der Beigeladenen zu 3.) gewesen, sei zu berücksichtigen, dass es keinen Hinweis und auch keinen logischen Ansatz dafür gebe, dass der Versuch der Klägerin, mittels Einsatzes des Kompaktladers den Abladevorgang zu beschleunigen, rechtlich wesentlich dazu bestimmt gewesen sei, die Beigeladene zu 3.) zu unterstützen. Im Gegenteil habe die umgehende Verfügbarkeit des Auslegematerials im ausschließlichen Interesse der Klägerin gelegen. Die Klägerin werde nicht behaupten wollen, wegen einer wesentlich auf die Unterstützung der Beigeladenen zu 3.) gerichteten persönlichen Handlungstendenz eine unentgeltliche Unterstützungshandlung vorgenommen zu haben.

Hierauf hat die Klägerin mit Schreiben vom 25.04.2013 Klage vor dem hiesigen Gericht erhoben. Zur Begründung beschreibt sie zunächst den bisherigen Verfahrensgang einschließlich des landgerichtlichen Verfahrens und erklärt ergänzend, sie habe im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes nicht über eigene Mitarbeiter verfügt. Sie habe auf Mitteilung der Beigeladenen zu 3.) die ihr genannte Zahl von Helfern - nach ihrer Ansicht allesamt auch Selbständige - gesucht und für den fraglichen Tag an den vereinbarten Ort bestellt. Bezüglich des konkreten Falles wisse sie nicht mehr genau, wie die Auftragserteilung abgelaufen sei. Manchmal bekomme sie ein Fax, manchmal auch einen Anruf mit den Angaben, mit wie vielen Personen sie wo sein solle. Ein Mitarbeiter der Beigeladenen zu 3.) habe ihr eine Einweisung erteilt, wie und wo der Boden genau zu verlegen sei. Dieser habe dann zu ihr gesagt, dass er nochmal weg müsse, sie es aber ja verstanden habe. Üblicherweise sei ein Mitarbeiter der Beigeladenen zu 3.) bei anderen Aufträgen quasi als Vorarbeiter dabei geblieben. Hier habe der Mitarbeiter zu Einweisungszwecken bereits ein paar Platten selbst gelegt. Wenn dieser Anfang gemacht sei, dann müsse man eigentlich nur noch daran gepasst ergänzen. Zum Unfallzeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Bereich davor sei der Mitarbeiter der Beigeladenen zu 3.) nicht mehr anwesend gewesen. Nach ihrer Erinnerung sei der Beigeladene zu 2.) an sie herangetreten und habe gefragt, warum sie das Abladen von Hand machten. Es gebe doch einen Stapler auf dem Hof. Der Beigeladene zu 2.) habe dabei direkt mit ihr gesprochen. Sie habe gefragt, ob das o.k. sei oder möglicherweise Kosten verursachen könne. Dies habe der Beigeladene zu 2.) verneint. Er sei dann losgegangen, um den Kleinlader zu holen. Sie wisse nicht mehr genau, ob er den Lader einfach so geholt habe oder ob sie nach der Kosteninformation darum gebeten habe. Als der Beigeladene zu 2.) beim Herausheben der Paletten festgestellt habe, dass diese zu schwer für den Kompaktlader seien und er ein Gegengewicht brauche, habe er gerufen, dass sich jemand hinten auf den Lader heraufstellen solle. Sie habe sich zuerst geweigert, da ihr dies zu unsicher erschien. Schließlich habe sie nachgegeben und sich hinten auf den Lader gestellt, ebenso ein Mitarbeiter von ihr. Zum Gegenstand ihres Unternehmens führt sie aus, im Wesentlichen baue sie die technische Ausstattung von Musik- und Bühnenveranstaltungen auf. Es werde Material angeliefert, dann von ihr abgeladen und zum letztendlichen Aufbau vorbereitet. Es würden die notwendigen Kabel gezogen, die Boxen verteilt und die Beleuchtungsanlagen vorbereitet. Nach Ende der Veranstaltung obliege ihr der Abbau. Weiter habe sie mit ihrem Unternehmen auch, wie im hiesigen Fall, Bodenbeläge für Veranstaltungen gelegt oder auch Zelte aufgebaut. Diese beiden Bereiche hätten jedoch nur etwa 20% des Unternehmens ausgemacht. Ergänzend legt die Klägerin u.a. einen Bericht des Klinikum F… vom 23.12.2008 vor, nach welchem die Klägerin sich vom 20.11.2008 bis zum 23.12.2008 dort in stationärer Behandlung befunden habe. Bei ihr sei eine komplexe Vorfußverletzung nach schwerer Quetschverletzung des rechten Fußes mit verschiedenen Luxationen und Frakturen sowie einem schweren, nahezu zirkulären Weichteilschaden zu diagnostizieren.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, den streitgegenständlichen Vorfall vom 20.11.2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung trägt die Beklagte vor, es dürfe zweifelsfrei feststehen, dass die Klägerin selbständige Unternehmerin gewesen sei. Dies habe sie aktenkundig selbst wiederholt ausgeführt. Wenn dem so sei, sei sie weder Beschäftigte noch greife ein Versicherungsschutz für Wie-Beschäftigte. Wäre der Beigeladene zu 2.) durch seine Mithilfe in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert gewesen, ergebe sich eine Zuständigkeit nach den bisher vorliegenden Angaben der Beigeladenen zu 5.). Allerdings werde von einer solchen Eingliederung nicht ausgegangen. Nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmer objektiv nützlich sei, werde auch beschäftigtenähnlich verrichtet. Die Abladetätigkeit sei dem Unternehmen der Klägerin objektiv nützlich gewesen, jedoch habe keine auf das Unternehmen der Klägerin gerichtete Handlungstendenz vorgelegen. Es sei nebensächlich, ob die Anwesenheit des Beigeladenen zu 2.) auf dem Anwesen des Beigeladenen zu 1.) am Unfalltag durch ein Beschäftigungsverhältnis oder freundschaftliche Verbindung bedingt gewesen sei. Der Beigeladene zu 2.) habe gerade deswegen auf dem Anwesen des Beigeladenen zu 1.) geweilt, um bei der Organisation und Vorbereitung der Trauerfeierlichkeiten zu helfen. Insoweit sei seine Handlungstendenz also wesentlich auf eigene bzw. die Interessen des Beigeladenen zu 1.) gerichtet. Nichts anderes ergebe sich, wenn die Anwesenheit durch ein Beschäftigungsverhältnis verursacht gewesen sei.

Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen gemeinsam:

Es wird festgestellt, dass der Unfall der Klägerin vom 20.11.2008 ein Arbeitsunfall ist.

Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Der Beigeladene zu 2.) sei als Wie-Beschäftigter ein Versicherter des selben Betriebes der Klägerin gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei der Unfall bringenden Tätigkeit als beauftragte Subunternehmerin tätig geworden sei. Der Beigeladene zu 2.) habe bereits bei der Polizei ausgesagt, er helfe gegen eine Vergütung von monatlich 200 EUR unregelmäßig auf dem Hof des Beigeladenen zu 1.) aus. Die Mithilfe beim Abladen durch den Beigeladenen zu 2 sei keine Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1.) gewesen. Dass er dazu einen Minibagger oder Stapler benutzt habe, der zum Hof des Beigeladenen zu 1.) gehörte, sei nicht erheblich. Das Abladen sei an den von der Klägerin als Subunternehmerin übernommenen Aufgabenbereich gefallen, was er auch gewusst habe. Weil die Klägerin als nicht versicherte Unternehmerin durch einen für sie betrieblich Tätigen verletzt worden sei, sei sie so zu behandeln, als ob sie den Unfall als Arbeitsunfall erlitten habe. Sie sei einer Versicherten gleichgestellt. Daher habe sie wie eine Versicherte den Anspruch auf Gewährung unfallversicherungsrechtlicher Leistungen. Dabei habe sich der Beigeladene zu 2.) ohne Wissen des Beigeladenen zu 1.) allein aus eigenem Entschluss zur Mithilfe in dem Betrieb der Klägerin entschlossen. Er habe sich allein aus eigenem Entschluss mit deren Einverständnis in deren Betrieb eingegliedert.

Die Beigeladene zu 3.) stellt keinen Antrag und trägt vor, es sei nicht mehr genau rekonstruierbar, wie die Auftragserteilung abgelaufen sei. Es lägen keine Unterlagen mehr vor, ob die genaue Anzahl der benötigten Personen gegenüber der Klägerin angegeben worden seien. Es sei jedenfalls so gewesen, dass ein Mitarbeiter das Material an den Bestimmungsort habe anliefern sollen. Dieser sollte lediglich die eigentliche Anlieferung vornehmen. Der Abladevorgang sei durch die Klägerin und deren Mitarbeiter vorzunehmen gewesen. Hierbei sei es wohl so gewesen, dass der Mitarbeiter am Anfang bei dem Verlegevorgang dabei gewesen sei, dann aber weg gefahren sei, um weiteres Material zu holen. Es werde bestätigt, dass durch den Mitarbeiter der Beigeladenen zu 3.) eine kurze Einweisung hinsichtlich der Verlegearbeiten erfolgt sei.

Die Beigeladene zu 4.) stellt ebenfalls keine Antrag und führt aus, dass es sich bei den gewerblichen Tätigkeiten der Klägerin überwiegend um Aufbaumaßnahmen bei Konzertveranstaltungen gehandelt habe. Hierfür werde die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 5.) als gegeben angesehen. Der bei ihr selbst versicherte Bereich der Veranstaltungs- und Bühnentechnik werde von der Klägerin nicht ausgeübt. Es sei darauf hinzuweisen, dass bei der Beigeladenen zu 4.) keine Pflichtversicherung für Unternehmer gegeben sei. Einen Antrag auf Abschluss einer freiwilligen Unternehmerversicherung hat die Klägerin nicht eingereicht. Die Feststellung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit für die Klägerin gestalte sich aufgrund des breit gefächerten Tätigkeitsfeldes schwierig. Gegen eine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 4.) spreche, dass keine Elektroinstallation im Rahmen von Veranstaltung- und Bühnentechnik ausgeführt worden seien. Hierzu legt die Beigeladene zu 4 einen von der Klägerin ausgefüllten Fragebogen vom 13.10.2014 vor. In diesem gibt die Klägerin an, eigentlich nie Elektroinstallationen durchgeführt zu haben. Ihre Tätigkeit habe darin bestanden Konzerte und ähnliche Veranstaltungen aufbauen zu helfen. Diese Veranstaltungen seien ca. 70% Musikkonzerte gewesen, ca. 10% private Feste, ca. 10% Vorlesungen etc., ca. 10% Messen. Hier seien zuerst die LKW entladen worden, dann fast immer auf Anweisung der Techniker und Leiter der Produktion das Material verteilt. Generell hätten die Techniker platziert und verkabelt. Man habe das Material hingeschoben, entleeren geholfen, Leergut verräumt, geholfen Vorhänge anzuknüpfen, Traversen zusammenzuschrauben oder auch Lampen an die Traversen zu hängen. Positioniert und verkabelt hätten meist die Techniker, ähnlich beim Ton.

Die Beigeladene zu 5.) stellt keine Antrag. Sie erklärt, die Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt als Inhaberin einer Firma für Dienstleistungen im Konzert- und Kulturbereich tätig gewesen. Eine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 5.) werde nicht als gegeben angesehen. Die Klägerin habe Hilfstätigkeiten für Techniker ausgeführt. Es werde noch darauf hingewiesen, dass, wenn die Beigeladene zu 5.) für das Unternehmen zuständig wäre, keine Unternehmerversicherung und somit kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestünde.

Die Beigeladene zu 6.) stellt keinen Antrag und erklärt, nur für Unternehmen zuständig zu sein, die sich mit der Konzeption, Planung und Organisation von Messen und Veranstaltungen befasse. Sie halte sich daher nicht für zuständig.

Die Beigeladene zu 7.) stellt ebenfalls keinen Antrag.

Das Gericht hat die Beigeladenen zu 1.) bis 3.) mit Beschluss vom 07.01.2014, die Beigeladene zu 4.) mit Beschluss vom 15.09.2014, die Beigeladene zu 5.) mit Beschluss vom 08.04.2015, die Beigeladene zu 6.) mit Beschluss vom 30.09.2015 und die Beigeladene zu 7.) mit Beschluss vom10.02.2016 in das Verfahren einbezogen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und gegenüber der Beigeladenen zu 4.) begründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben.

Die Klage ist auch insoweit begründet, als dass die Klägerin die Feststellung eines (atypischen) Versicherungsfalls entsprechend einem Arbeitsunfall begehrt. Zu verurteilen ist allerdings nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene zu 4.). Insofern waren die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht aufzuheben und die Klage diesbezüglich abzuweisen.

Das Ereignis vom 20.11.2008 ist wie ein Versicherungsfall nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung einzustufen, da die Klägerin als nicht versicherte Unternehmerin durch einen im selben Betrieb tätigen Wie-Beschäftigten im Rahmen dessen versicherter Tätigkeit körperlich geschädigt wurde, diese Schädigung nicht vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg erfolgte und keine zivilrechtlicher Haftungsausschluss besteht. Terminologisch kann nach Auffassung des Gerichtes offen bleiben, ob das schädigende Ereignis einen (atypischen) Versicherungsfall darstellt oder kein Versicherungsfall ist, jedoch Leistungspflichten wie ein Versicherungsfall auslöst (so die h.M.), da hierdurch kein Unterschied auf der Rechtsfolgenseite ausgelöst wird. Rein aus sprachpragmatischen Gründen wird im Folgenden die Bezeichnung Versicherungsfall gewählt.

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII). Arbeitsunfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, infolge einer versicherten Tätigkeit (vgl. § 8 Abs. 1 SGB VII). Nicht versicherte Unternehmer werden wie Versicherte behandelt, die einen Versicherungsfall erlitten haben, soweit sie durch eine betriebliche Tätigkeit eines Versicherten desselben Betriebes im Sinne eines Versicherungsfalls geschädigt werden und dessen Haftung nach unfallversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen ist und zivilrechtlich kein Haftungsausschluss des Schädigers gegenüber dem Unternehmer besteht (vgl. § 105 Abs. 2 S. 2 iVm S.1 und Abs. 1 SGB VII).

Das Unfallereignis im eigentlichen ist in der hiesigen Sache in den maßgeblichen Punkten unstreitig und ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der polizeilichen Ermittlungsakte, welche im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten ist. Danach war die Klägerin mit ihren Hilfskräften damit beschäftigt, als Bodenbelag dienende Holztafeln aus einem Lastkraftwagen der Beigeladenen zu 3.) zu laden. Der Beigeladene zu 2.), erklärte sich bereit, dabei dergestalt zu helfen, dass er einen zum Pferdehof gehörenden Kompaktlader heranzog, um mit diesem das Material aus dem LKW herauszuheben. Um ausreichend Gegengewicht zu haben, stellten sich die Klägerin und eine ihrer Hilfskräfte auf die Rückseite des Kompaktladers. Beim Abladen geriet das Material außer Balance, fiel von der Tragevorrichtung des Laders, wodurch dieser aufgrund des nunmehrigen hinteren Übergewichts kippte und dabei den rechten Fuß der Klägerin so in Mitleidenschaft zog, dass sie eine schwere Quetschung des Mittelfußes erlitt.

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt nicht versicherte Unternehmerin. Unternehmer ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, § 136 Abs. 3 Nr.1 SGB VII. Typische Merkmale für einen Unternehmer sind dabei das Tragen des unternehmerischen Risikos, die Schuldung eines bestimmten Erfolges, eine selbständige, eigenverantwortliche Tätigkeit und eine eigene betriebliche Einrichtung (vgl. dazu Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 04/14, § 2 Rn. 14). Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestand der Unternehmensgegenstand der Klägerin in der Verrichtung von bestimmten Aufbau- und Vorbereitungsarbeiten für Veranstaltungen insbesondere im kulturellen wie privaten Bereich, wobei sie hierzu nicht nur ihre eigene Arbeitskraft einsetzte, sondern eigenständig - je nach Auftrag – Hilfskräfte heranzog und deren sowie ihre Arbeitsleistung nach außen gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber abrechnete. Sie trat dabei als selbständige Unternehmerin am Markt auf, hatte ein entsprechendes Gewerbe angemeldet, verfügte mit ihrem Büro zumindest über eine betriebliche Einrichtung zur Organisation ihrer Tätigkeit. Sie schuldete eigenverantwortlich das Ergebnis der jeweiligen Aufbau- oder Vorbereitungsleistung, trug das Risiko des Gelingens oder Scheiterns ihres Unternehmens und übernahm durch die Heranziehung weiterer Kräfte zur Erledigung ihrer Aufträge eine arbeitgebertypische Verantwortung, woran sich durch die vorgetragene (nach Auffassung des Gerichts höchst zweifelhafte) Einschätzung dieser Hilfskräfte als weitere „Subunternehmer“ nichts ändert. Weiter war die Klägerin für eine Vielzahl von Auftraggebern tätig. Gegen die Annahme der Unternehmereigenschaft könnte ins Feld geführt werden, dass die Klägerin zumindest teilweise offenbar so kleinteilig in den jeweiligen Auftrag eingewiesen wurde, wie es bei abhängig Beschäftigten und nicht bei Selbständigen zu erwarten wäre und man ggf. auch eine betriebliche Einbindung – im konkreten Fall in das Unternehmen der Beigeladenen zu 3.) -annehmen könnte. Insbesondere das Zurückgreifen auf eigene Hilfskräfte widerlegt im Ergebnis die Annahme einer abhängigen Beschäftigung etwa in Gestalt einer bloßen Scheinselbständigkeit (vgl. dazu Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 04/14, § 2 Rn. 11b).

Die Tätigkeit auf dem Pferdehof des Beigeladenen zu 1.) im Auftrag des Beigeladenen zu 3.) erfolgte unzweifelhaft im Rahmen dieser unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin. Als Unternehmerin war die Klägerin nicht versichert. Es bestehen weder Anhaltspunkte für eine Versicherung kraft Gesetzes oder Satzung, ebenfalls nicht für eine freiwillige Versicherung. Letzteres wurde daneben im Übrigen durch die Klägerin verneint.

Der Beigeladene zu 2.) ist hier als Wie-Beschäftigter der Klägerin einzustufen. Personen, die wie Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr.1 SGB VII – mithin Beschäftigte -tätig werden, sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (vgl. § 2 Abs. 2 SGB VII; sog. Wie-Beschäftigte).

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beigeladene zu 2.) kein Beschäftigter der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII war, da zwischen ihm und ihr kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestand.

Für die Annahme einer Wie-Beschäftigung muss die Tätigkeit einen wirtschaftlichen Wert haben, einem Unternehmen im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII dienen, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen, ihrer Art nach von Arbeitnehmern verrichtet werden können und wie von einem Beschäftigten und nicht in anderer Eigenschaft ausgeübt werden (vgl. Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 04/14, § 2 Rn. 270, ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.03.2015- L 3 U 2932/13). Die Tätigkeit muss mithin ihrer Art nach von Personen verrichtet werden können, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl. BSG, Urteil v. 27.03.2012 – B 2 U 5/11 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.08.2012 – L 8 U 4142/10).

Die hier gegenständliche Tätigkeit des Beigeladenen zu 2.), die Nutzung eines vor Ort befindlichen Kompaktladers zum Abladen von hölzernen Bodenbelagstafeln von einem Lastwagen des Beigeladenen zu 3.), erfüllt umfassend die vorgenannten Voraussetzungen. Sie stellt eine Tätigkeit dar, wie sich auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt findet und so beispielsweise auch von einem fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin hätte verrichtet werden können. Die Tätigkeit ist daher als objektiv arbeitnehmerähnlich einzustufen. Da sie zur Auftragserfüllung des Unternehmens (s.o.) der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 3.) beiträgt, wohnt ihr ein wirtschaftlicher Wert inne. Insofern dient sie auch dem Unternehmen der Klägerin. Weiter entsprach die Tätigkeit dem Willen der Klägerin. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Klägerin den Beigeladenen zu 2.) um Hilfe bat oder dieser sie anbot, denn in beiden Varianten stand die Nutzung des Kompaktladers unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Klägerin als derjenigen, welche die Leitung des Abladevorganges inne hatte. Ebenso ändert sich diese Feststellung nicht durch die Aufforderung des Beigeladenen zu 2.) an die Klägerin, sich auf die Schienen an der Rückseite des Kompaktladers zu stellen. Denn es ist nicht außergewöhnlich, wenn ein in einer konkreten Frage – hier der Nutzung technischer Hilfsmittel – erfahrener Beschäftigter seinem Arbeitgeber mitteilt, wie zu verfahren ist. Die allgemeinen Ordnungsverhältnisse zwischen ihnen werden dadurch nicht berührt.

Schließlich war auch die Handlungstendenz des Beigeladenen zu 2.) darauf gerichtet, dem Unternehmen der Klägerin zu dienen. Diese Handlungstendenz ist vom bloßen Motiv für die Tätigkeit zu unterscheiden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil v. 01.07.2009 – L2 U 46/07, juris).

Das Vorliegen der Handlungstendenz ist zu verneinen, wenn die Verrichtung wegen oder im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt. Eine „Sonderbeziehung“ liegt vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw. Freunde. Weiterhin muss die konkrete Verrichtung innerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird, und wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird (BSG, Urteil vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R, Juris Rn. 57). Das bedeutet, dass eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter zu verneinen ist, wenn der Betroffene in Wirklichkeit wesentlich allein seine eigenen Angelegenheiten verfolgt (LSG München, Urteil vom 01.07.2009 - L 2 U 46/07, Juris Rn. 26; SG Münster, Urteil vom 20.02.2002 - S 13 U 205/00, Juris Rn. 25). Sie ist ebenso zu verneinen, wenn sich die betreffende Tätigkeit nach den Umständen des konkreten Einzelfalls aufgrund sozialer Beziehungen als selbstverständliche Hilfe darstellt und deshalb typisch und erwartbar ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008 - L 31 U 479/08, Juris Rn. 35; s. zum Ganzen: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 2012 – L 8 U 4142/10 –, Rn. 42, juris).

Eine solche Sachlage ist hier zu verneinen. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 2.) sah, wie sich die Klägerin und ihre Hilfskräfte beim Abladen des Materials abmühten, er darauf – entweder von sich aus oder auf Nachfrage der Klägerin – anbot, dabei mit einem Kompaktlader behilflich zu sein und entsprechend zur Tat schritt. Damit besorgte er eine fremde Angelegenheit, die – für ihn ersichtlich – den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens der Klägerin diente. Es bestand weder eine besondere, etwa freundschaftliche oder verwandtschaftliche Bindung zwischen ihm und der Klägerin. Seine eigenen, insb. wirtschaftlichen Interessen waren nicht berührt. Die Heranziehung solch schweren, teuren und gefährlichen Arbeitsgeräts geht zu guter Letzt deutlich über das hinaus, was als selbstverständliche und allgemeine Hilfeleistung in der gegebenen Situation erwartet werden kann.

Der Annahme einer Wie-Beschäftigung bei der Klägerin steht schließlich das abhängige Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 2.) bei dem Beigeladenen zu 1.) nicht entgegen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen hilft der Beigeladene zu 2.) auf dem Pferdehof des Beigeladenen zu 1.) in geringfügigem Umfang und unregelmäßig aus. Es kann offen bleiben, ob der Beigeladene zu 2.) am Unfalltag rein aus persönlichem Antrieb zum Besuch der Trauerfeier vor Ort war oder im Rahmen seiner Beschäftigung, da das unfallbringende Geschehen dieser Tätigkeit nicht zugerechnet werden kann. Die Ausrichtung einer Trauerfeier für den Vater des Beigeladenen zu 1.) ist zur Überzeugung des Gerichts dessen privatem Bereich zuzuordnen - in welchem kein Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 2.) bestand - und dient nicht, zumindest nicht wesentlich, den betrieblichen Interessen des Pferdehofes, auch wenn bspw. Geschäftspartner geladen waren. Selbst wenn man diese Veranstaltung wesentlich dem Unternehmen des Beigeladenen zu 1.) zurechnen wollte oder eine Beschäftigung des Beigeladenen zu 2.) auch im privaten Bereich des Beigeladenen zu 1.), fehlt es an einem aus dem Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 2.) stammenden Anlass für sein Tätigwerden, da der Auftrag zum Abladen des Bodenbelages als Unterauftrag zum Auftrag an den Beigeladenen zu 3.) insoweit einen eigenständigen Charakter hatte und das Eingreifen des Beigeladenen zu 2.) hierbei den betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen des Beigeladenen zu 1.) keinen Nutzen bringen konnte. Wie der Beigeladene zu 2.) in seiner Beschuldigtenvernehmung zu Protokoll gab, war er zwar vor Ort, um allgemein bei den Vorbereitungen zu helfen, die Verlegearbeiten beschreibt er jedoch klar als dem Verantwortungsbereich der Klägerin zugeordnet und damit außerhalb eines möglichen, an ihn gerichteten Auftrags zur Hilfe bei den Vorbereitungen seitens des Beigeladenen zu 1.).

Mit der hiesigen Wie-Beschäftigung ist zwanglos das aus § 105 Abs. 1 S.1 folgende Merkmal des selben Betriebes erfüllt, da erstere gerade durch die Eingliederung des Beigeladenen zu 2.) in den Betrieb der Klägerin im Rahmen des hier zugrunde liegenden Ereignisses konstituiert wird.

Die konkret unfallbringende Handlung des Beigeladenen zu 2.), das Ablassen der Materialpaletten und das dadurch verursachte Umkippen des Kompaktladers u.a. auf den Fuß der Klägerin, gehörte ersichtlich noch zur versicherten Wie-Beschäftigung. Es war Teil eines einheitlichen Handlungsvorganges. Die Klägerin erlitt hierdurch einen Gesundheitsschaden in Form einer schweren Quetschung des rechten Mittelfußes.

Die Haftung des Beigeladenen zu 2.) ist unfallversicherungsrechtlich ausgeschlossen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Schädigung der Klägerin durch den Beigeladenen zu 2 und, wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, erfolgte die Schädigung nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg.

Ein im Übrigen bestehender zivilrechtlicher Haftungsausschluss zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2.) wird von keinem der Beteiligten behauptet. Sie ergibt sich im Übrigen nicht aus den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung (vgl. BAGE 78, 56), welche auf arbeitnehmerähnliche Personen entsprechend anwendbar sind (vgl. BSG, Urteil v. 24.06.2003 – B 2 U 39/02 R).

Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer danach in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (grundlegend: BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO; vgl. im Einzelnen: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

Fahrlässigkeit ist dabei das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). Hierbei gilt ein objektiver Fahrlässigkeitsmaßstab, nachdem nicht auf die individuellen Fähigkeiten zur Voraussicht und Vermeidung eines missbilligten Erfolges abzustellen ist, sondern die im Verkehr verlangten Fähigkeiten als maßgeblicher Standard über die Sorgfaltsanforderungen entscheiden (vgl. Staudinger, BGB, 2014, § 276 Rn. 29). Allerdings können die objektiven Sorgfaltsanforderungen wegen besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten erhöht sein. Wer über solche besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, handelt fahrlässig, wenn er diese nicht einsetzt (Grunewald JZ 1982, 627, 630; Deutsch NJW 1987, 1480, 1481; MünchKomm/Grundmann Rn 56; Palandt/Grüneberg Rn 15; Erman/Westermann Rn 11 f; Soergel/Wolf Rn 76 f., Staudinger/Georg Caspers (2014) BGB § 276, Rn. 30).

Davon ausgehend ist das Handeln des Beigeladenen zu 2.) als zumindest normal fahrlässig einzustufen. Ihm, als demjenigen welcher über die entscheidenden Kenntnisse zur Nutzung des Kompaktladers verfügte, hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das Risiko durch die von ihm zumindest in der konkreten Form initiierte Verwendung - mit menschlichem „Ballast“, wie sich aus dem insoweit überzeugenden und unwidersprochenen Vortrag der Klägerin ergibt - einsichtig sein müssen und er hätte diese daher nicht so durchführen dürfen. Der Rahmen der leichten Fahrlässigkeit ist klar überschritten. Zwar lässt sich anführen, den anderen beteiligten Personen hätte die Problematik ebenso auffallen müssen. Jedoch lässt die Fahrlässigkeit einer Person nicht die Fahrlässigkeit einer anderen entfallen. Im Rahmen einer Verantwortungsabwägung unter Einbeziehung von zu fordernder Sorgfalt, jeweiligen Kenntnissen, Schadensanlass und –höhe kann hier nach Überzeugung des erkennenden Gerichts keine solch überragende Lastenquotelung zu Ungunsten der Klägerin erfolgen, dass auf dieser Ebene eine Haftungsfreistellung des Beigeladenen zu 2.) erfolgen könnte. Insbesondere seine – zumindest teilweise – Initiativrolle und sein klarer Wissens- und Kenntnisvorsprung im Umgang mit dem Kompaktlader stehen einem solchen Ergebnis deutlich entgegen.

Zur Anerkennung dieses Versicherungsfalls ist die Beigeladene zu 4 als derjenige Unfallversicherungsträger, welcher für die Klägerin bei Abschluss einer freiwilligen Unternehmerversicherung und auch allgemein für ihr Unternehmen zuständig gewesen wäre, verpflichtet.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b) ihrer Satzung ist die Beigeladene zu 4.) unter anderem für Unternehmen sachlich zuständig, welche den Bau elektrischer Anlagen zum Gegenstand haben. In diesen Bereich fallen nach den Angaben der Beigeladenen zu 4.) Anlagen der Veranstaltungs- und Bühnentechnik. Die zugehörigen Unternehmer können sich nach § 52 Nr. 1 der Satzung i.V.m. § 6 Abs. 1 SGB VII freiwillig bei der Beigeladenen zu 4.) versichern lassen.

Nach Auswertung des von der Klägerin für die Beigeladene zu 4.) ausgefüllten und urkundenbeweislich verwertbaren Fragebogens zu ihrem Unternehmen und ihren eigenen Angaben im Verfahren, ist davon auszugehen, dass der überwiegende Gegenstand des klägerischen Unternehmens in der Vorbereitung von Elektroinstallationen im Konzert- bzw. Bühnenbereich lag. Sie verteilt Boxen, zieht Kabel und bereitet Beleuchtungseinrichtungen vor. Diesem Bereich ordnet sie etwa 70% der Unternehmenstätigkeit zu. Belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächlich wesentlich anderweitige Gewichtung bestehen nicht. Die beschriebenen Tätigkeiten stellen zwar streng betrachtet noch keine Erstellung elektrischer Anlagen dar, sie sind jedoch als wesentliche Hilfstätigkeiten dazu anzusehen. Damit bestehen ausreichend Anknüpfungspunkte für die sachliche Zuständigkeit der Beigeladenen zu 4.).

Als Beigeladene nach §§ 106 Abs. 3 Nr. 6, 75 Abs. 1 u. 2 SGG konnte sie nach Maßgabe des § 75 Abs. 5 SGG verurteilt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Die Klägerin drang mit ihrem Begehr zur Anerkennung des Ereignisses vom 20.11.2008 als Leistungsfall nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung durch. Demgegenüber fällt ihr Unterliegen im Hinblick auf die begehrte Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen der Beklagte nur so geringfügig ins Gewicht, dass hieraus keine Kostenquotelung abzuleiten ist. Neben den Kosten der Klägerin sind auch die Kosten der Beigeladenen zu 1.) und 2.) zu erstatten, da sie sich durch ihre Antragsstellung selbst in ein Kostenrisiko begeben haben. Entsprechend sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3.) nicht zu erstatten. Die Kosten der Beigeladenen zu 5.) -7.) und der Beklagten sind gem. § 193 Abs. 4 nicht erstattungsfähig.