VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.2016 - PL 15 S 152/15
Fundstelle
openJur 2016, 9695
  • Rkr:

1. Arbeitnehmer sind bei einer Personalratswahl im Anwendungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes nicht wahlberechtigt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit ruht.

2. Ein bloßes krankheitsbedingtes Fernbleiben vom Dienst führt auch bei längerer Dauer nicht zum Verlust der Wahlberechtigung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2014 - PL 12 K 2295/14 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der im Jahr 2014 durchgeführten Wahl des Personalrats der Großen Kreisstadt A-Stadt.

Die Antragsteller sind Beschäftigte der Großen Kreisstadt. Der weitere Beteiligte zu 1 ist deren Oberbürgermeister und Leiter der Dienststelle. Der weitere Beteiligte zu 2 ist der 2014 gewählte Personalrat.

Die Ämter der Stadtverwaltung der Großen Kreisstadt sind auf verschiedene Gebäude verteilt. Das historische „Rathaus“ grenzt an das benachbarte „Verwaltungsgebäude“, die beide in der A-Straße … liegen und u.a. den Dienstsitz des weiteren Beteiligten zu 1 (Rathaus) sowie das Rechtsamt und die Bürgerdienste (Verwaltungsgebäude) umfassen. Das „Technische Rathaus“, in dem u.a. die Bauverwaltung sitzt, ist in einem Gebäude in der Straße „Unterm H. ...“ untergebracht.

Am 25.03.2014 bestellte der bis dahin amtierte Personalrat, dessen Vorsitzender der Antragsteller zu 1 war, den Wahlvorstand für die 2014 anstehende Wahl des Personalrats. Zum Vorsitzenden des Wahlvorstands wurde Herr ... ... bestimmt, der bei den Bürgerdiensten im „Verwaltungsgebäude“ (A-Straße …) seinen Dienstsitz hatte. Zum Stellvertretenden Vorsitzenden wurde Herr ... ... bestellt.

Der Wahlvorstand erließ am 22.05.2014 das Wahlausschreiben. Darin gab er u.a. Folgendes bekannt: Die Personalratswahl werde am 22.07.2014 stattfinden. Die Zahl der in der Regel bei der Stadt Beschäftigten betrage 328, davon 29 Beamte und 299 Angestellte. Zu wählen seien neun Personalratsmitglieder, wovon auf die Gruppe der Beamten ein Mitglied und auf diejenige der Arbeitnehmer acht Mitglieder - davon vier Männer und vier Frauen - entfielen. Von den wahlberechtigten Beschäftigten seien 149 Männer (45,5%) und 179 Frauen (54,6%). Die Verteilung betrage in der Gruppe der Beamten 51,7% zu 48,3% und in der Gruppe der Arbeitnehmer 44,8% zu 55,2%. Männer und Frauen sollten im Personalrat entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle und Frauen in den beiden Gruppen mindestens entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein. Das Wählerverzeichnis werde bis zum 18.07.2014 ausliegen und Einsprüche gegen dessen Richtigkeit könnten bis dahin erhoben werden. Wahlvorschläge seien bis zum 11.06.2014 einzureichen.

Der Wahlvorstand stellte das Wahlausschreiben vom 22.05.2014 am gleichen Tag unter der Überschrift „Der Wahlvorstand beim Bürgermeisteramt A-Stadt“ in das Intranet der Stadt ein. Er veranlasste darüber hinaus, das Ausschreiben gemäß folgendem Verteiler auszuhängen: „1. Rathaus, 2. Verwaltungsgebäude, 3. Technisches Rathaus, 4. Städt. Bauhof, 5. Kultur- und Tagungszentrum Alten M...“. Der Wahlvorstand verfügte ferner: „Nachrichtlich: (…) Schulen (…) mit der Bitte um Unterrichtung der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“. Auf dem vom Wahlvorstand unterzeichneten Exemplar des Ausschreibens wurde vermerkt: „Ausgehängt am: 22.05.2014“.

Bei dem Wahlvorstand wurden drei Wahlvorschläge unter den Kennworten „Einsatz“, „Erfolg 2014“ und „Die neue Liste“ eingereicht.

Der Wahlvorschlag „Einsatz“ betraf die Gruppe der Beamten und nannte einen (männlichen) Bewerber. Der für den Vorschlag verwendete Vordruck enthielt ein Feld, in dem angegeben werden konnte, warum von der gesetzlichen Vorgabe, dass „die Wahlvorschläge mindestens so viele Bewerber enthalten (müssen), wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und innerhalb der Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen“, abgewichen werde. In diesem Feld erklärten die Unterzeichner des Wahlvorschlags: „Für die Gruppe der Beamten ist nur ein Personalrat zu wählen“.

Der Wahlvorschlag „Erfolg 2014“ betraf die Gruppe der Arbeitnehmer. Er nannte elf Bewerber, davon acht Männer und drei Frauen, hierunter die Antragsteller zu 1 bis 3 und 5 bis 9. Diesem Wahlvorschlag war folgender „Hinweis“ beigefügt: „Trotz intensiver Bemühungen konnte weder die gesetzlich gewünschte Bewerberzahl noch die gesetzlich gewünschte Quotenregelung für diesen Wahlvorschlag erreicht werden. Die Möglichkeiten einer Motivation der Kollegen/-innen wurden weitestgehend erschöpft“. Neben dem Antragsteller zu 1 waren noch weitere Bewerber dieses Wahlvorschlags Mitglieder des bis dahin amtierenden Personalrats.

Der Wahlvorschlag „Die neue Liste“ betraf ebenfalls die Gruppe der Arbeitnehmer. Er enthielt 14 Bewerber, davon acht Männer und sechs Frauen.

Alle Wahlvorschläge wurden durch den Wahlvorstand geprüft, zugelassen und am 24.06.2014 bekanntgemacht. Die Bekanntmachung erfolgte erneut im Intranet und durch Aushang. In der Bekanntmachung waren die drei Wahlvorschläge unter ihren Kennworten und mit den Namen der Bewerber aufgeführt. Die den Wahlvorschlägen „Einsatz“ und „Erfolg 2014“ beigefügten Begründungen zur Geschlechterverteilung waren nicht beigefügt.

Am 18.07.2014 teilte der Antragsteller zu 1 dem Wahlvorstand mit, er habe erfahren, dass die bei städtischen Schulen eingesetzten „Kernzeitbetreuerinnen“ über die Personalratswahlen nicht informiert worden seien. Der Wahlvorstand erwiderte, alle Schulen seien schriftlich über die Wahl informiert und die erforderlichen Aushänge seien getätigt sowie in das Intranet eingestellt worden. Damit habe eine ausreichende Zugangsmöglichkeit bestanden. Am 21.07.2014 bat der Wahlvorstand alle Schulen, „die Kolleginnen und Kollegen der Kernzeitbetreuung nochmals über ihr Wahlrecht“ zu informieren.

Am 22.07.2014 wurde die Wahl durchgeführt. Der Bewerber des die Beamten betreffenden Wahlvorschlags „Einsatz“ erhielt 19 Stimmen. Innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer entfielen auf den Wahlvorschlag „Erfolg 2014“ insgesamt 498 Stimmen und auf den Vorschlag „Die neue Liste“ 939 Stimmen.

Am 23.07.2014 machte der Wahlvorstand das Ergebnis im Intranet sowie durch Aushang bekannt. Er teilte mit, als Vertreter der Gruppe der Beamte sei der (einzige) Bewerber aus dem Wahlvorschlag „Einsatz“ gewählt worden. Als Vertreter der Gruppe der Arbeitnehmer seien 5 Bewerber aus dem Wahlvorschlag „Die neue Liste“ sowie 3 Bewerber aus dem Wahlvorschlag „Erfolg 2014“ - die Antragsteller zu 1 bis 3 - gewählt worden.

Am 08.08.2014 haben die Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe eingeleitet und beantragt, die Personalratswahl vom 22.07.2014 für unwirksam zu erklären, hilfsweise die Wahl in einer an ihr beteiligten Gruppe für ungültig zu erklären, weiter hilfsweise das Wahlergebnis zu berichtigen, höchst hilfsweise festzustellen, dass ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften vorliege.

Mit Beschluss vom 12.12.2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Personalratswahl sei gültig. Eine Wahlanfechtung dringe durch, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt sei, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst habe werden können. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.

§ 17 Abs. 4 a Satz 1 LPVG bestimme, dass Wahlvorschläge mindestens so viele Bewerber enthalten müssten, wie erforderlich seien, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und innerhalb der Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen. Die Antragsteller sähen einen Verstoß gegen diese Vorschrift darin, dass für die Gruppe der Beamten lediglich ein Wahlvorschlag mit einem männlichen Bewerber eingereicht worden sei. Dieser Auffassung vermöge sich die Kammer nicht anzuschließen. Dem stehe bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen, die von einer „anteiligen“ Sitzverteilung spreche, was in den Fällen, in denen einer Gruppe - wie hier - nur ein Sitz zustehe, nicht denkbar sei. Dasselbe folge aus § 15 Abs. 1 Satz 2 LPVG.

Die dem Wahlvorschlag „Erfolg 2014“ beigegebene schriftliche Begründung für die Abweichung von der gesetzlich gewünschten Geschlechterverteilung sei nicht mit dem Wahlvorschlag bekanntgegeben worden. Das begründe zwar einen Verstoß gegen § 17 Abs. 4 a Satz 3 LPVG. Dieser Verstoß rechtfertige jedoch nicht die Ungültigkeitserklärung der Wahl. Nach Auffassung der Kammer handele es sich bei dem Erfordernis der Bekanntgabe der Abweichungsbegründung trotz des zwingend ausgestalteten Gesetzeswortlauts („ist bekannt zu geben“) nicht um eine wesentliche Verfahrens-, sondern um eine Ordnungsvorschrift. Auch wenn man dem nicht folgen wolle, sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Verstoß gegen die Bekanntgabepflicht das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben könne.

Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften folge auch nicht aus dem von den Antragstellern behaupteten zeitlichen Auseinanderfallen der Daten bei Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens. Die seitens der Antragsteller aufgeworfenen Fragen, ob ein Aushang des Wahlausschreibens im Technischen Rathaus und an Schulen der Stadt A-Stadt nicht oder nicht zugleich am Tage des Erlasses erfolgt sei und ob alle wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle über einen eigenen Zugang zum Intranet verfügten, bedürften keiner weiteren Erörterung. Sie seien unerheblich, sodass hierüber auch keine Beweiserhebung zu erfolgen habe. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPVGWO könnten Bekanntmachungen des Wahlvorstands elektronisch mittels der in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. In diesem Fall genüge es, die Bekanntmachung an „einer“ geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle und, falls davon abweichend, am dienstlichen Sitz des Vorsitzenden des Wahlvorstands auszuhängen; in der elektronischen Fassung der Bekanntmachung sei anzugeben, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolge. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Da die Bekanntmachung des Wahlausschreibens im Intranet am 22.05.2014 erfolgt und hierbei angegeben gewesen sei, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolge (Bürgermeisteramt A-Stadt), habe es genügt, die Bekanntmachung in der Hauptdienststelle auszuhängen.

Schließlich könne die Kammer nicht feststellen, dass der Wahlvorstand gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen habe. Die Behauptung der Antragsteller, Bezieher von Erwerbsminderungsrenten und langfristig Erkrankte, die keine Dienstbezüge oder Arbeitsentgelte erhielten, seien von ihrem Wahlrecht ausgeschlossen worden, sei vom weiteren Beteiligten zu 1 bestritten und von ihnen nicht näher substantiiert worden. Auch fehle jeglicher Vortrag zu der Frage, inwieweit der behauptete Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben könnte. Bei diesem Sachverhalt sehe die Kammer keinen Anlass für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts.

Gegen den am 05.01.2015 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 19.01.2015 Beschwerde eingelegt.

Sie machen geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ein Verstoß gegen § 17 Abs. 4a Satz 1 LPVG vor, weil der Wahlvorschlag für die Gruppe der Beamten nur einen männlichen Bewerber genannt habe. Um der Benachteiligung der Geschlechter entgegenzuwirken, sehe § 11 Abs. 1 LPVGWO vor, dass jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten solle, wie zu wählen seien. Es sei zwar zulässig, einen Wahlvorschlag mit einer geringeren Anzahl von Bewerbern und/oder nicht ausreichender Berücksichtigung der Geschlechteranteile einzureichen. Dies müsse aber schriftlich begründet werden. Daran fehle es hier. Der Wahlvorschlag „Einsatz“ habe zwar eine Begründung enthalten. Diese sei aber nicht beachtlich, weil der zur Begründung angeführte Umstand, dass nur ein Vertreter für die Gruppe der Beamten zu wählen sei, kein beachtlicher Grund dafür sei, nur einen Bewerber auf die Liste aufzunehmen.

Auch der vom Verwaltungsgericht festgestellte Verstoß gegen § 17 Abs. 4a Satz 3 LPVG, der sich aus der fehlenden Bekanntgabe der Begründung des Wahlvorschlags „Erfolg 2014“ ergebe, führe zur Ungültigkeit der Wahl. Die Einordnung dieser Bestimmung als bloße Ordnungsvorschrift sei mit deren Wortlaut nicht zu vereinbaren. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche auch dem Zweck der Vorschrift, die Vorschlagenden dazu zu zwingen, öffentlich Rechenschaft über die Abweichung von der Geschlechterquote abzulegen und den Wählern auf diese Weise die Berücksichtigung der Begründung bei ihrer Wahlentscheidung zu ermöglichen. Der Fehler könne die Wahl auch beeinflusst haben. Da die Wähler wüssten, dass eine Abweichung begründet werden müsse, nähmen sie, wenn keine Begründung veröffentlicht werde, möglicherweise an, die Träger des Wahlvorschlags seien nicht in der Lage, eine Begründung abzugeben oder wollten - noch schlimmer - den gesetzlich gewünschten Geschlechterproporz bewusst ignorieren. Es liege auf der Hand, dass solche Überlegungen die Wahlentscheidung (zum Nachteil des Wahlvorschlags) beeinflussen könnten.

Das Wahlausschreiben sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht wirksam bekanntgemacht worden. Eine ausschließlich elektronische Bekanntmachung sei nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPVGWO nur zulässig, wenn alle wahlberechtigten Beschäftigten über einen eigenen Zugang zur üblicherweise in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnologie verfügten. Das sei hier nicht der Fall. Von den zuletzt 329 Mitarbeitern der Stadt seien nur 293 als Intranetnutzer registriert. Mehrere Wahlberechtigte, darunter die Kernzeitbetreuerinnen, hätten erst nach der Wahl Zugangscodes erhalten. Der weitere Beteiligte zu 1 könne sich auf diese Veröffentlichungsvariante aber ohnehin nicht berufen. Denn der Wahlvorstand habe keine „ausschließliche“ Veröffentlichung im Intranet durchgeführt, sondern zusätzliche Aushänge angeordnet. Wenn der Wahlvorstand eine solche Anordnung treffe, müssten alle Aushänge und die Veröffentlichung im Intranet gleichzeitig erfolgen. Das sei nicht geschehen. Im Technischen Rathaus sei der Aushang nicht am 22.05.2014, sondern erst am Folgetag erfolgt. Der Antragsteller zu 1 habe den dort beschäftigten Antragsteller zu 2 am 22.05.2015 gegen 17 Uhr gebeten zu überprüfen, ob ein Aushang erfolgt sei. Dieser habe das gesamte Gebäude begangen und keinen Aushang festgestellt. Ein Rundgang am 23.05.2015 gegen 07:10 Uhr habe dasselbe Ergebnis erbracht. Schließlich sei auch die zwingende Vorschrift des § 2 Satz 2 LPVGWO missachtet worden. Denn die elektronische Bekanntmachung enthalte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Mitteilung, an welchem Ort die ergänzende schriftliche Bekanntmachung erfolgt sei. Die Angabe „Bürgermeisteramt A-Stadt“ sei zu ungenau, da damit die gesamte Dienststelle gemeint sei und sich das Rathaus und das Verwaltungsgebäude an verschiedenen Orten befänden.

Der Wahlvorstand habe darüber hinaus mehrfach gegen Vorschriften zum Wahlrecht verstoßen. Wahlberechtigt (bei ihrer Stammdienststelle) seien auch Personen, die an eine andere Dienststelle abgeordnet seien. Solchen Personen solle der Wahlvorstand nach § 8 Abs. 3a LPVGWO das Wahlauschreiben übersenden. Die Personen müssten zudem ins Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Beides sei bei der seit längerer Zeit an die Stadt Adelsheim abgeordneten Frau ... ... unterblieben. Sie habe daher auch nicht an der Wahl teilgenommen.

Der Wahlvorstand habe außerdem Bezieher von Erwerbsminderungsrenten in das Wählerverzeichnis aufgenommen, deren Beschäftigungsverhältnis nicht beendet worden sei. Das begründe auf jeden Fall einen Rechtsverstoß. Entweder sei die Rechtsauffassung des Wahlvorstands, dass solche Personen wahlberechtigt seien, unzutreffend. Oder die Auffassung sei zutreffend. Dann liege trotzdem ein Fehler vor, weil der Wahlvorstand nicht alle betroffenen Personen (... ... ... ..., ... ..., ... ... ..., ... ..., ... ...) berücksichtigt und ihnen auch keine Abdrucke der Bekanntmachungen des Wahlvorstands übersandt habe.

Der Wahlvorstand habe darüber hinaus eine „Langzeiterkrankte“ in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Vier weitere, ebenfalls lange erkrankte Personen, die den Antragstellern nicht namentlich bekannt seien, seien aber im Widerspruch dazu nicht berücksichtigt worden. Das gelte auch für Herrn ... ... Weitere „Langzeiterkrankte“ seien zwar ins Wählerverzeichnis aufgenommen worden, hätten aber keine Abdrucke der Bekanntmachungen des Wahlvorstands erhalten (... ..., ... ... ... ... ...).

Wahlberechtigt seien jedenfalls geringfügig Beschäftigte und Aushilfen. Solche Personen würden insbesondere in der als Veranstaltungsort genutzten „Alten M...“ beschäftigt. Diese seien aber nicht im Wählerverzeichnis berücksichtigt worden.

Alle Fehler bei der Bestimmung der Wahlberechtigten hätten sich auf das Ergebnis auswirken können. Das folge bereits aus der Möglichkeit des Panaschierens und Kumulierens, ferner daraus, dass innerhalb des Wahlvorschlags „Die neue Liste“ auf zwei Personen (... ..., ... ...) gleich viele Stimmen entfallen seien und eine Bewerberin (... ..., die derzeitige Vorsitzende des Personalrats) nur wegen der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag den Vorzug erhalten habe.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.12.2014 - PL 12 K 2295/14 - zu ändern und

die Wahl des Personalrats der Großen Kreisstadt A-Stadt vom 22.07.2014 für ungültig zu erklären,

hilfsweise die Wahl in einer der an ihr beteiligten Gruppen für ungültig zu erklären,

weiter hilfsweise das Wahlergebnis zu berichtigen,

weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorgelegen hat.

Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, ein Verstoß gegen § 17 Abs. 4a Satz 1 LPVG liege hinsichtlich des Wahlvorschlags für die Gruppe der Beamten nicht vor. Die Vorschrift sei nicht anwendbar, wenn einer Gruppe, wie hier den Beamten, nur ein Sitz im Personalrat zustehe. Unabhängig davon seien die Ausführungen der Antragsteller zur angeblichen Unbeachtlichkeit der Begründung dieses Wahlvorschlags unzutreffend. Der Wahlvorstand habe lediglich zu prüfen, ob ein Wahlvorschlag, der vom Geschlechterproporz abweiche, dafür eine Begründung enthalte, nicht aber, ob die genannten Gründe berechtigt seien.

Der Verstoß gegen die Bekanntgabepflicht aus § 17 Abs. 4a Satz 3 LPVG sei unerheblich. Es handle sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Jedenfalls bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verstoß das Wahlergebnis hätte beeinflussen können.

Das Wahlausschreiben sei entgegen der Behauptungen der Antragsteller ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Herr ... habe es am Nachmittag des 22.05.2014 im „Frühstückszimmer“ des Technischen Rathauses ausgehängt. Weshalb der Antragsteller zu 2 es dort dennoch nicht gesehen haben wolle, sei nicht nachvollziehbar. Hierauf komme es aber nicht an, weil der Wahlvorstand eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe hätte wählen können und die lediglich zusätzlich erfolgten Aushänge nicht schadeten. Die Voraussetzungen für eine allein elektronische Bekanntgabe hätten vorgelegen. Entgegen der Behauptung der Antragsteller könne sich jeder städtische Mitarbeiter sowohl intern von jedem städtischen Rechner aus als auch extern über den Internetauftritt der Stadt in das Intranet einloggen. Diese Möglichkeiten seien bereits 2011 eingeführt worden. Hierüber sei mehrfach u.a. in der Mitarbeiterzeitung („Kandel-Express“) und in einer E-Mail an alle Mitarbeiter hingewiesen worden. Auch bei Neueinstellungen werde darauf aufmerksam gemacht. Die von den Antragstellern genannten Mitarbeiter hätten daher eine Zugriffsmöglichkeit gehabt. In der elektronischen Veröffentlichung sei auch in hinreichend bestimmter Weise auf den Ort des ergänzenden Aushangs verwiesen worden. Sowohl er, der weitere Beteiligte zu 1, als auch der Vorsitzende des Wahlvorstands hätten ihre Büros in der Hauptdienststelle (Hauptstr. 29). Den Beschäftigten der Stadt sei klar, welcher Ort mit der Bezeichnung „Bürgermeisteramt A-Stadt“ gemeint sei.

Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich der Vorschriften zur Wahlberechtigung griffen nicht durch. Es sei zwar zutreffend, dass bedauerlicherweise vergessen worden sei, die an die Stadt Adelsheim abgeordnete Frau ... in das Wählerverzeichnis aufzunehmen. Es werde aber bestritten, dass sie an der Wahl teilgenommen hätte, weil ihr Bezug zur Stadt schon lange gelockert sei. Außerdem beziehe sie den „Kandel-Express“ und könne sich daher über Entwicklungen wie die Personalratswahl erkundigen. Der Fehler habe sich jedenfalls nicht auswirken können, weil Frau ...-... eine Beamtin sei und es für diese Beschäftigtengruppe nur einen Vorschlag mit einem Bewerber gegeben habe.

Der Vortrag der Antragsteller zu Beziehern von Erwerbsminderungsrenten sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Am Wahltag habe das Arbeitsverhältnis von vier so berenteten Arbeitnehmern seit mehr als einem Jahr geruht (... ..., ... ..., ... ... ..., ... ...), die allesamt ins Wählerverzeichnis aufgenommen worden seien.

Die von den Antragstellern genannten ... ..., ... ..., ... ... ..., ... ... ... ... ... seien zu Recht nicht ins Wählerverzeichnis aufgenommen worden. Sie seien am Wahltag bereits aus ihrem Beschäftigungsverhältnis zur Stadt ausgeschieden gewesen.

Der Vortrag der Antragsteller zu „Langzeiterkrankten“ sei nicht nachvollziehbar. Herr ... sei seitdem 12.04.2013 nicht mehr bei der Stadt beschäftigt. Das Personalamt habe keine weiteren „Langzeiterkrankten“ eruieren können, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen worden seien.

Die Behauptung der Antragsteller, Aushilfen aus dem Geschäftsbereich der „Alten M...“ seien nicht berücksichtigt worden, treffe ebenfalls nicht zu. Die Betroffenen seien in das Verzeichnis aufgenommen worden.

Der weitere Beteiligte zu 2 hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Wahlvorstands vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist nach § 92 Abs. 2 LPVG (in der Fassung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 12.03.2015 <GBl. S. 260>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.2015 <GBl. S. 842, 851>, LPVG n.F.) i.V.m. § 87 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere in der vorgeschriebenen Form (§ 89 Abs. 1 und 2 ArbGG) und fristgerecht (§ 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) erhoben und begründet worden.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den zulässigen Wahlanfechtungsantrag mit dem Ziel, die Wahl zum Personalrat der Großen Kreisstadt A-Stadt vom 22.07.2014 für ungültig zu erklären (1.), und die Hilfsanträge der Antragsteller (2.) zu Recht abgelehnt.

1. Die angefochtene Personalratswahl ist nicht für ungültig zu erklären.

Eine Personalratswahl kann nach § 25 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der zum Zeitpunkt der Wahl geltenden alten Fassung (a.F.) des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. GBl. 2014, S. 76, inhaltsgleich § 21 LPVG n.F.) erfolgreich angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

a) Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren ergibt sich nicht daraus, dass der Wahlvorschlag „Einsatz“ nur einen - männlichen - Bewerber enthielt.

Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 4 Satz 1 LPVG n.F.) können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zur Wahl des Personalrats Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge müssen gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 1 LPVG n.F.) mindestens so viele Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und innerhalb der Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen. Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, hat der Wahlvorstand nach § 17 Abs. 4a Satz 2 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 2 LPVG n.F.) nach näherer Maßgabe der Wahlordnung als gültig zuzulassen, wenn die Abweichung schriftlich begründet wird (sog. Abweichungsbegründung). Wahlvorschläge, die ohne schriftliche Begründung keine ausreichende Zahl von Frauen und Männern enthalten, hat der Wahlvorstand hingegen als ungültig zurückzuweisen (§ 15 Abs. 5 Nr. 7 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz in der hier noch maßgeblichen alten Fassung <a.F.> der Verordnung der Landesregierung vom 28.01.2014, GBl. S. 67 < LPVGWO a.F.>, inhaltsgleich § 15 Abs. 5 Nr. 7 der Wahlordnung vom 12.03.2015, GBl. S. 260 <LPVGWO n.F.>).

Nach diesen Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, dass der Wahlvorstand den für die Gruppe der Beamten eingereichten Wahlvorschlag „Einsatz“ als gültig zugelassen hat. Denn der Wahlvorschlag enthielt mit einem Bewerber so viele Personen, wie im Sinne des § 17 Abs. 4a Satz 1 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 1 LPVG n.F.) „erforderlich“ sind, um das in dieser Vorschrift genannte Ziel zu erreichen.

aa) § 17 Abs. 4a LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 LPVG n.F.) steht im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 11 Abs. 1 LPVG n.F.), der durch das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. GBl. 2014, S. 76) neu gefasst wurde. Diese Vorschrift bestimmt, dass, wenn der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, im Personalrat Frauen und Männer entsprechend ihren Anteilen an den in der Regel Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein sollen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 LPVG a.F. = § 11 Abs. 1 Satz 1 LPVG n.F.). Sind in der Dienststelle Beamte und Arbeitnehmer (vgl. § 4 Abs. 3 und 4 LPVG a.F./n.F.) beschäftigt, sollen Frauen und Männer in jeder Gruppe, der mehr als ein Sitz im Personalrat zusteht, zudem entsprechend ihrem Anteil an den in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen vertreten sein (§ 15 Abs. 1 Satz 2 LPVG a.F. = § 11 Abs. 1 Satz 2 LPVG n.F.). Diese Vorschriften zur geschlechterentsprechenden Besetzung des Personalrats sind nur als Soll-Vorschriften ausgestaltet, weil der Gesetzgeber die angestrebte Geschlechtergerechtigkeit nicht durch eine bindende, die Sitzverteilung bestimmende Geschlechterquote erreichen wollte (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu dem genannten Änderungsgesetz, LT-Drs. 15/4224, S. 93). Die erstrebte Verbesserung der Geschlechtergerechtigkeit soll stattdessen „an der Einreichung der Wahlvorschläge ansetzen“ (LT-Drs. 15/4224, ebd.). Diesem Zweck dienen die die Wahlvorschläge betreffenden Vorschriften des § 17 Abs. 4 a LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 LPVG n.F.; vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 93, 94 f.).

Ein Personalrat, der für eine Dienstelle mit - wie hier - 301 bis 600 Beschäftigten gebildet wird, besteht aus neun Mitgliedern (vgl. § 14 Abs. 3 LPVG a.F. = § 10 Abs. 3 LPVG n.F.). Sind davon - wie hier - 45,4% männlich und 54,6% weiblich, wird das von § 15 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 4a Satz 1 Alt. 1 LPVG a.F. (= § 11 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 5 LPVG n.F.) verfolgte Ziel, dass im Personalrat Frauen und Männer entsprechend ihren Anteilen an den in der Regel Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein sollen, erreicht, wenn vier Mitglieder des Personalrats männlich und fünf Mitglieder weiblich sind. Zur Erreichung dieses Ziels kann die Gruppe der Beamten (vgl. § 4 Abs. 4 LPVG a.F./n.F.), wenn ihr - wie hier - ein Sitz im Personalrat zusteht (vgl. § 15 Abs. 1a Satz 1, Abs. 3 LPVG a.F. = § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 LPVG n.F.), nur dadurch beitragen, dass sie ein männliches oder ein weibliches Mitglied in den Personalrat entsendet. Es ist hingegen in Ermangelung eines zweiten Sitzes ausgeschlossen, dass die Gruppe zur Erreichung der vom Gesetzgeber erstrebten Geschlechterverteilung durch die Entsendung eines weiteren Mitglieds beiträgt. Die Aufnahme einer zweiten Person in den Wahlvorschlag wäre daher schon nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Steht einer Gruppe - wie hier der Gruppe der Beamten - nur ein Sitz zu, ist die Aufnahme einer zweiten Person deshalb erst recht nicht „erforderlich“ im Sinne des § 17 Abs. 4a Satz 1 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 1 LPVG n.F.), um die erstrebte anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat herzustellen.

Für das von § 15 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 4a Satz 1 Alt. 2 LPVG a.F. (= § 11 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 LPVG n.F.) darüber hinaus verfolgte Ziel, innerhalb der Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer im Personalrat einer geschlechterentsprechende Verteilung herzustellen, gilt dies in gleicher Weise. Denn eine im Personalrat durch einen Beschäftigten vertretene Gruppe kann nur durch eine - weibliche oder männliche - Person repräsentiert werden. Dies hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 Satz 2 LPVG a.F. (= § 11 Abs. 1 Satz 2 LPVG n.F.) auch gesehen, da er dort eine nach Geschlechtern differenzierende Besetzung der Gruppen ausdrücklich nur für solche Gruppen verlangt, denen „mehr als ein Sitz im Personalrat zusteht“. Das ist hier hinsichtlich der Beamten nicht der Fall.

bb) Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, die Aufnahme von Personen anderen Geschlechts in einen Wahlvorschlag sei auch bei einer Gruppe von Beschäftigten, die nur ein Mitglied im Personalrat erhalte, jedenfalls deshalb erforderlich, weil die zweite Person möglicherweise als Ersatzmitglied im Vertretungsfalle tätig werden und dem Gleichberechtigungsgrundsatz wenigstens dann Rechnung getragen werden könne.

Dieser Einwand ist schon mit dem Wortlaut des § 17 Abs. 4a Satz 1 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 1 LPVG n.F.) und der Systematik des Landespersonalvertretungsgesetzes nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber hat in diesem Gesetz präzise zwischen den „Mitgliedern“ des Personalrats (vgl. u.a. § 14 Abs. 5 LPVG a.F. = § 10 Abs. 5 LPVG n.F.) und dessen „Ersatzmitgliedern“ (vgl. § 31 LPVG a.F. = § 27 LPVG n.F.) differenziert. Wo er sowohl die Mitglieder als auch die Ersatzmitglieder ansprechen wollte, hat er dies ausdrücklich getan (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 38 Abs. 2, § 47a, § 48 Abs. 5 LPVG a.F. = § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 44, § 47 Abs. 5 LPVG n.F.). In § 17 Abs. 4a Satz 1 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 1 LPVG n.F.) ist dies gerade nicht geschehen. Die Vorschrift enthält ebenso wie § 15 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 11 Abs. 1 LPVG n.F.) nur Vorgaben für die Verteilung der Sitze „im Personalrat“. Einen Sitz „im Personalrat“ haben aber nur dessen Mitglieder und nicht die Ersatzmitglieder. Diese treten nur - und erst - unter bestimmten Voraussetzungen anstelle eines verhinderten Mitglieds in den Personalrat ein (vgl. § 31 Abs. 1 LPVG a.F. = § 27 Abs. 1 LPVG n.F.).

Dass der Gesetzgeber die angestrebte Geschlechterquote nicht für die durch die Wahl tatsächlich hergestellte, sondern darüber hinaus auch noch für eine hypothetische zukünftige, bei der Wahl nicht absehbare Besetzung des Personalrats für Vertretungsfälle erreichen wollte, lässt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften zur geschlechtergerechten Sitzverteilung herleiten. Das Gegenteil ist der Fall. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die (regulären) Mitglieder des Personalrats regelmäßig geschlechterentsprechend zusammengesetzt sind (arg. e § 15 Abs. 1 LPVG a.F. = § 11 Abs. 1 LPVG n.F.). Dieser „Idealzustand“ wird gestört, wenn für ein Personalratsmitglied des einen Geschlechts ein Ersatzmitglied des anderen Geschlechts nachrückt. Dem Gesetz kann schon aus diesem Grund keine Forderung entnommen werden, dass Wahlvorschläge für Gruppen, die mit nur einer Person im Personalrat vertreten sind, neben einem „Hauptbewerber“ stets einen „Ersatzbewerber“ des anderen Geschlechts benennen müssen. Denn ein solcher Automatismus wäre in dem vom Gesetzgeber erwarteten Regelfall des § 15 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 11 Abs. 1 LPVG n.F.) kontraproduktiv.

cc) Eine Pflicht, auch in Wahlvorschlägen für Gruppen, die mit nur einer Person im Personalrat vertreten sind, stets mindestens zwei Bewerber unterschiedlichen Geschlechts aufzunehmen, ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LPVGWO a.F. (= § 12 Abs. 1 Nr. 1 LPVGWO n.F.).

Nach dieser Vorschrift soll jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, als bei Gruppenwahl Gruppenvertreter zu wählen sind. Für eine geschlechtergerechte Ausgestaltung von Wahlvorschlägen sind dieser Vorschrift schon deshalb keine Vorgaben zu entnehmen, weil sie nicht dem Ziel dient, eine Geschlechterquote im Personalrat zu erreichen. Das folgt aus der Systematik der Vorschrift und ihrer Aufteilung in Absätze. § 11 Abs. 1a LPVGWO a.F. (= § 12 Abs. 2 LPVGWO n.F.) enthält für die Zusammensetzung eines Wahlvorschlags Vorgaben, die der Geschlechtergerechtigkeit dienen. Die eigenständige Vorschrift aus § 11 Abs. 1 LPVGWO a.F. (= § 12 Abs. 1 LPVGWO n.F.) steht damit in keinem Zusammenhang.

b) Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 LPVGWO a.F. (= § 12 Abs. 1 Nr. 1 LPVGWO n.F.) auch im Übrigen - jenseits der Frage der geschlechtergerechten Gestaltung eines Wahlvorschlags - nicht.

Der Wahlvorschlag „Einsatz“ enthielt zwar entgegen der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Soll-Vorgabe nur einen Bewerber. Dadurch wurde aber keine „wesentliche“ Vorschrift über das Wahlverfahren verletzt. Unter diesen Begriff fallen alle zwingenden Vorschriften des Gesetzes und der Wahlordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2007 - 6 PB 18.06 -, Buchholz 251.2 § 22 BlnPersVG Nr. 2), d. h. alle „Muss-Vorschriften“, die - im Gegensatz zu Soll- oder Ordnungsvorschriften - Ausnahmen vom betreffenden Ge- oder Verbot nicht zulassen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 08.05.2014 - 6 PO 308/13 -, PersV 2015, 182 m.w.N.). Um eine solche zwingende Vorschrift handelt es sich bei § 11 Abs. 1 LPVGWO a.F. (= § 12 Abs. 1 LPVGWO n.F.) nicht. Denn diese Vorschrift ist - anders als etwa § 11 Abs. 1a LPVGWO a.F. (= § 12 Abs. 2 LPVGWO n.F.) - nicht als Ist-, sondern als Soll-Vorschrift ausgestaltet (vgl. zu Soll-Vorschriften auch Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl., § 25 Rn. 6; Fischer/Goeres, in: Fürst, GKÖD, Bd. V, BPersVG, K § 25 Rn. 17a ; jeweils m.w.N). Dem entspricht es, dass der Wahlvorstand auch nicht befugt ist, einen Wahlvorschlag, der die Soll-Vorgabe des § 11 Abs. 1 LPVGWO a.F. (= § 12 Abs. 1 LPVGWO n.F.) nicht wahrt, allein deshalb als ungültig zurückzuweisen (arg. e con. § 14 Abs. 5 LPVGWO a.F. = § 15 Abs. 5 LPVGWO n.F.).

c) Ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Antragsteller, die Abweichungsbegründung für den Wahlvorschlag „Einsatz“ sei „unbeachtlich“, weshalb der Wahlvorstand den Wahlvorschlag mangels („beachtlicher“) Begründung nicht habe zulassen dürfen.

Dieser Einwand geht bereits deshalb fehl, weil der Wahlvorschlag „Einsatz“, wie gezeigt (oben a) dem Erfordernis einer geschlechtergerechten Besetzung aus § 17 Abs. 4a Satz 1 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 1 LPVG n.F.) entsprach. Seine Begründung war daher insoweit überobligationsmäßig und keine Voraussetzung für eine Zulassung zur Wahl (arg. e con. § 17 Abs. 4a Satz 2 LPVG a.F. = § 13 Abs. 5 Satz 2 LPVG n.F.).

Unabhängig davon übersehen die Antragsteller, dass der Wahlvorstand ohnehin nicht dazu befugt ist, eine gegebene Abweichungsbegründung auf ihre „Beachtlichkeit“ oder „Berechtigung“ zu prüfen. Der Wahlvorstand ist vielmehr darauf beschränkt zu kontrollieren, ob der Wahlvorschlag - falls erforderlich - eine Begründung für die Abweichung von der Geschlechterquote enthält. Das ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 4a Satz 2 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 2 LPVG n.F.), wonach der Wahlvorstand einen Vorschlag zuzulassen hat, wenn die Abweichung „schriftlich begründet wird“, als auch aus der Formulierung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVGWO a.F. (= § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVGWO n.F.), wonach der Wahlvorstand (nur) das „Vorliegen“ einer schriftlichen Begründung prüft (ebenso Schenk, in: Rooschüz/Bader, LPVG, 15. Aufl., § 13 Rn. 15b). Wenn eine solche Begründung - wie hier - vorliegt, ist der Wahlvorschlag zuzulassen und es ist allein Sache der Wahlberechtigten zu entscheiden, ob sie der Geschlechterquote überhaupt eine Bedeutung für ihre Wahlentscheidung beimessen wollen und ob sie gegebenenfalls die Begründung für die Abweichung von der Quote inhaltlich überzeugt und sie die Bewerber aus diesem Vorschlag trotz der Abweichung wählen möchten.

d) Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren ergibt sich auch nicht aus § 17 Abs. 4 Satz 3 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 3 LPVG n.F.) hinsichtlich der Veröffentlichung der Wahlvorschläge.

Eine Abweichungsbegründung im Sinne des § 17 Abs. 4a Satz 2 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 2 LPVG n.F.) ist gemäß § 17 Abs. 4a Satz 3 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 3 LPVG n.F.) mit dem Wahlvorschlag bekanntzugeben. Dieses Bekanntgabeerfordernis rechtfertigt weder hinsichtlich des Wahlvorschlags „Einsatz“ (aa) noch hinsichtlich des Vorschlags „Erfolg 2014“ (bb) die Ungültigkeitserklärung der Wahl.

aa) Der Wahlvorstand hat die Abweichungsbegründung des die Beamten betreffenden Wahlvorschlags „Einsatz“ nicht zusammen mit diesem Wahlvorschlag bekanntgegeben. Dies begründet jedoch keinen Verstoß gegen § 17 Abs. 4a Satz 3 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 3 LPVG n.F.). Denn dieser Wahlvorschlag entsprach, wie gezeigt (oben a) dem Erfordernis einer geschlechtergerechten Besetzung aus § 17 Abs. 4a Satz 1 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 3 LPVG n.F.). Die Begründung war insoweit überobligationsmäßig und musste daher (erst recht) nicht veröffentlicht werden.

bb) Der Wahlvorstand hat auch die dem Wahlvorschlag „Erfolg 2014“ beigefügte Abweichungsbegründung, welche die Arbeitnehmer betraf, bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge nicht mit bekanntgegeben. Dies begründet zwar einen Verstoß gegen § 17 Abs. 4a Satz 3 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 3 LPVG n.F.). Dieser Verstoß rechtfertigt es jedoch nicht, die Wahl für ungültig zu erklären.

Es spricht bereits einiges dafür, dass es sich bei dieser Vorschrift ungeachtet ihrer Formulierung als „Ist-Vorschrift“ aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen um eine Ordnungsvorschrift handelt (vgl. zur „Transparenz“-Funktion der Bekanntmachung LT-Drs. 15/4224, S. 95; a.A. - allerdings unter Verweis auf Materialien aus dem dortigen Landesgesetzgebungsverfahren - Niedersächsisches OVG vom 28.08.2014 - 18 LP 5/14 -, PersR 2014, 19; zur Einordnung von Ist-Vorschriften als Ordnungsvorschriften etwa VG Hamburg, Beschluss vom 11.12.1992 - 1 VG FB 30/92 -, Juris, dort zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVGWO). Jedenfalls konnte im vorliegenden Einzelfall durch das Unterlassen der Bekanntmachung der Abweichungsbegründung das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden (vgl. § 25 Abs. 1 LPVG a.F. = § 21 Abs. 1 LPVG n.F.).

Für den Erfolg einer Wahlanfechtung genügt zwar schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d.h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes und der Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei genügt allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist. Demnach bleiben abstrakt nicht auszuschließende, nach der Lebenserfahrung aber unwahrscheinliche Kausalverläufe unberücksichtigt, wenn für ihren Eintritt keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2008 - 6 P 7.08 -, BVerwGE 132, 276; Senatsbeschluss vom 04.12.2012 - PL 15 S 696/12 -, Juris).

Nach diesen Grundsätzen hat das Unterlassen der Bekanntmachung der Abweichungsbegründung hier zu keinem beachtlichen Wahlrechtsverstoß geführt. Wird eine Personalratswahl - wie hier - nach den Grundsätzen der Verhältniswahl und auf der Grundlage von Wahlvorschlägen durchgeführt, übt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht dadurch aus, dass er durch Ankreuzen von Namen oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu erkennen gibt, für welche Bewerber er stimmt (vgl. § 19 Abs. 3 LPVGWO a.F. = § 20 Abs. 3 LPVGWO n.F.). Hierbei kann der Wähler Bewerber innerhalb der gleichen Gruppe aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren) und innerhalb der Gesamtzahl der für jede Gruppe zulässigen Stimme einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren, vgl. § 31 Satz 1 LPVGWO a.F. = § 33 Satz 1 LPVGWO n.F.). An diesen Vorschriften zeigt sich, dass der baden-württembergische Gesetz- und Verordnungsgeber die Wähler gerade nicht darauf beschränkt hat, ihre Stimme nur für einen gesamten Wahlvorschlag abzugeben (anders etwa § 15 Abs. 3 Satz 1 BPersVWO, s. dazu Fischer/Goeres, BPersVG, § 15 BPersVWO Rn. 10). Der Wähler ist vielmehr ungeachtet des Vorliegens von Wahlvorschlägen frei, aus den ihm unterbreiteten Vorschlägen die konkreten Personen auszuwählen, denen er sein Vertrauen schenken will. Angesichts des Umstands, dass insoweit die Person der einzelnen Bewerber und nicht der Wahlvorschlag im Mittelpunkt der Wahlentscheidung steht, ist die Möglichkeit, dass ein Wähler eine Person, die er kennt und schätzt oder aus ähnlichen Gründen eigentlich wählen möchte, allein wegen des Inhalts oder des Fehlens einer (Abweichungs-)Begründung für den Wahlvorschlag, auf dem sie steht, nicht wählt, zwar abstrakt nicht auszuschließen, nach der Lebenserfahrung aber unwahrscheinlich. Noch unwahrscheinlicher ist die abstrakte - gleichsam umgekehrte - Möglichkeit, dass ein Wähler, der einen Bewerber mangels Kenntnis der Person oder mangels hinreichenden Vertrauens eigentlich nicht wählen möchte, nur wegen der Abweichungsbegründung des Wahlvorschlags, auf dem diese Person steht, doch wählt. Solche hypothetischen Kausalverläufe sind für eine Wahlanfechtung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn dafür im jeweiligen Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Das ist hier nicht der Fall. Da die Wahlberechtigten durch den Wahlvorstand bereits im Wahlausschreiben darauf aufmerksam gemacht worden waren, dass Wahlvorschläge ggf. Abweichungsbegründungen aufweisen müssen, diese Begründungen aber nicht veröffentlicht wurden, wäre zu erwarten gewesen, dass ein Wahlberechtigter sich nach der Begründung in den bis zur Wahl verbleibenden Wochen zumindest erkundigt hätte, wenn er sie für seine konkrete Wahlentscheidung für relevant gehalten hätte. Zu einer solchen Nachfrage ist es aber ausweislich der Akten des Wahlvorstands nicht gekommen. Auch andere tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich ein Wahlberechtigter bei Bekanntgabe der Abweichungsbegründung anders entschieden hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die damit verbleibende rein abstrakte Möglichkeit vermag die von § 25 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 21 Abs. 1 LPVG n.F.) geforderte Kausalität nicht zu belegen.

e) Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren ergibt sich auch nicht aus den Einwänden der Antragsteller gegen die vom Wahlvorstand gewählte Form der Bekanntgabe des Wahlausschreibens.

Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 LPVGWO a.F. (= i.W. § 9 Abs. 3 Satz 1 LPVG n.F.) gibt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben am Tag des Erlasses in der Dienststelle bekannt. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 LPVGWO a.F. (= § 9 Abs. 3 Satz 2 LPVG a.F.) ist das Wahlausschreiben bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses auszuhängen, wobei § 2 Abs. 2 LPVGWO a.F./n.F. entsprechend gilt.

§ 2 LPVGWO a.F./n.F. trifft (allgemeine) Regelungen für Bekanntmachungen des Wahlvorstands. Die Vorschrift stellt in Abs. 1 den Grundsatz auf, dass Bekanntmachungen „an einer geeigneten Stelle oder an mehreren solchen Stellen auszuhängen“ sind, wobei (u.a.) räumlich getrennte Teile, Außenstellen oder Nebenstellen von Dienststellen sowie u.U. Schulen und Schulkindergärten dabei „besonders zu berücksichtigen“ sind. Von diesem Grundsatz ausgehend bestimmt der - gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 LPVGWO a.F. (= § 9 Abs. 3 Satz 1 LPVGWO n.F.) für Wahlausschreiben entsprechend anwendbare - Abs. 2 des § 2 LPVGWO a.F./n.F., dass Bekanntmachungen des Wahlvorstands „zusätzlich“ elektronisch mittels der in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden können (Satz 1). In diesem Fall genügt es, die Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle und, falls davon abweichend, am dienstlichen Sitz des Vorsitzenden des Wahlvorstands auszuhängen; in der elektronischen Fassung der Bekanntmachung ist anzugeben, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt (Satz 2). Eine „ausschließliche“ elektronische Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn alle wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle über einen eigenen Zugang zur üblicherweise in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik verfügen (Satz 3).

Der Verordnungsgeber hat den Wahlvorständen mit diesen Vorschriften drei Wege eröffnet, Wahlausschreiben bekanntzugeben: Sie können eine Bekanntgabe „ausschließlich durch Aushang“ (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 LPVGWO a.F. = § 9 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 LPVGWO n.F.), „ausschließlich elektronisch“ (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 2 Satz 3 LPVGWO a.F. = § 9 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 2 Satz 2 LPVGWO n.F.) oder durch eine Kombination von Aushang und elektronischer Veröffentlichung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVGWO = § 9 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVGWO n.F., hier sog. gemischt elektronisch-papierne Bekanntgabe) vornehmen. Im vorliegenden Fall hat der Wahlvorstand der Sache nach den dritten Weg gewählt, da er eine Bekanntgabe im Intranet und durch Aushang verfügt hat. Hierbei hat er nicht gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen. Die Voraussetzungen für diese Form der Bekanntgabe waren erfüllt (aa). Die hierbei überobligatorisch erfolgten Aushänge sind für die Anfechtbarkeit der Wahl ohne Belang (bb).

aa) Die Voraussetzungen für eine „gemischt elektronisch-papierne“ Bekanntmachung waren erfüllt.

Die Große Kreisstadt A-Stadt verfügt mit ihrem Intranet über eine „üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik“. Der weitere Beteiligte zu 1 hat nachvollziehbar dargelegt, dass und auf welchen (internen und externen) elektronischen Wegen den Beschäftigten der Stadt der Zugang zu diesem Kommunikationsnetz möglich ist (Zugang von jedem städtischen Rechner sowie über einen Browser von jedem anderen stationären oder mobilen Gerät mit Internetzugang). Dass diese Zugangsmöglichkeiten jedenfalls „üblicherweise“ auch tatsächlich genutzt werden, ergibt sich schon aus dem Vortrag der Antragsteller. Denn sie haben der Sache nach eingeräumt, dass die Beschäftigten jedenfalls zum weit überwiegenden Teil als Nutzer registriert sind (293 von 329 Beschäftigten, d.h. rund 89%).

Der Wahlvorstand hat das Wahlausschreiben ausweislich der Wahlakten und des von den Antragstellern im erstinstanzlich Verfahrenen vorgelegten Intranetausdrucks im städtischen Intranet bekanntgegeben. In diesem Fall genügt es, wie gezeigt, die Bekanntgabe an einer geeigneten Stelle in der „Hauptdienststelle“ und, falls davon abweichend, am dienstlichen Sitz des Vorsitzenden des Wahlvorstands auszuhängen, wobei in der elektronischen Fassung der Bekanntgabe anzugeben ist, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVGWO a.F. = § 9 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVGWO n.F.). Diesen Anforderungen ist der Wahlvorstand gerecht geworden. Hierbei bedarf es keiner Entscheidung, ob als „Hauptdienststelle“ in dem besonderen Fall der Großen Kreisstadt A-Stadt die unter ein und derselben Adresse (Rathausstr. 29) liegende Einheit aus „Rathaus“ und „Verwaltungsgebäude“ anzusehen ist, wie der weitere Beteiligte zu 1 und das Verwaltungsgericht meinen, oder nur das „Rathaus“. Denn der Wahlvorstand, dessen Vorsitzender seinen Dienstsitz im „Verwaltungsgebäude“ hatte, hat das Wahlausschreiben in beiden Gebäuden ausgehängt.

In der elektronischen Fassung der Bekanntmachung wurde auch in einer hinreichend deutlichen Form angegeben, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt. Der Wahlvorstand hat in der elektronischen Bekanntgabe u.a. formuliert: „Der Wahlvorstand beim Bürgermeisteramt A-Stadt, ausgehängt am…“. Der weitere Beteiligte zu 1 hat nachvollziehbar dargelegt, dass jedenfalls den wahlberechtigten, in der städtischen Verwaltung „ortskundigen“ Beschäftigten der Großen Kreisstadt als Adressaten der Bekanntmachung klar ist, dass die Bezeichnung „Bürgermeisteramt A-Stadt“ auf die Rathaustr. 29 bezogen ist. Dass mit dieser Bezeichnung insbesondere das dort gelegene Verwaltungsgebäude gemeint war, kam in dem Wahlausschreiben zusätzlich dadurch zum Ausdruck, dass der Wahlvorstand auch hinsichtlich aller übrigen von ihm vorzunehmenden Handlungen (Auslegung des Landespersonalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung; Auslegung des Wählerverzeichnisses; Stimmauszählung; Feststellung des Wahlergebnisses) ausdrücklich auf das genannte Gebäude unter Angabe der Anschrift Bezug genommen hat. Einen Anhaltspunkt, dass einzig und ausgerechnet das Wahlausschreiben nicht an diesem, sondern einem anderen Ort der Stadtverwaltung ausgehängt werden würde, an dem weder der Oberbürgermeister noch der Wahlvorstand ihren Sitz hatten, bot das Wahlausschreiben nicht.

Das Wahlausschreiben wurde auch, wie von § 8 Abs. 3 Satz 1 LPVGWO a.F. (= § 9 Abs. 3 Satz 1 LPVGWO n.F.) gefordert, am Tag des Erlasses in der Dienststelle, d.h. am 22.05.2014, bekanntgegeben. Dass die elektronische Bekanntgabe im Intranet an diesem Tag erfolgt ist, ergibt sich aus den Wahlakten und dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Intranetausdruck und wird auch von den Antragstellern nicht bestritten. Dass der Aushang des papiernen Wahlausschreibens in der „Hauptdienststelle“ und am Sitz des Wahlvorstandsvorsitzenden (Rathaus und Verwaltungsgebäude) ebenfalls an diesem Tag vorgenommen wurde, wird durch das vom Wahlvorstand unterzeichnete Ausschreiben belegt, in dem dieses Datum vermerkt wurde. Dies wird von den Antragstellern ebenfalls nicht bestritten, die substantiiert lediglich den zeitgleichen Aushang im „Technischen Rathaus“ (Straße „Unterm H. ...“) in Zweifel ziehen.

bb) Dass der Wahlvorstand einen weiteren, zusätzlichen Aushang (u.a.) im „Technischen Rathaus“ vorgenommen hat, begründet ebenfalls keinen wesentlichen Verfahrensfehler. Er war dazu rechtlich nicht verpflichtet, hieran aber auch nicht gehindert. Das folgt aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 LPVGWO a.F./n.F., wonach es bei einer gemischt elektronisch-papiernen Bekanntmachung „genügt“, die Bekanntmachung (bzw. Bekanntgabe) an einer geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle und ggf. am dienstlichen Sitz des Vorsitzenden des Wahlvorstands auszuhängen. Diese Formulierung („genügt“) erfordert keine weiteren Aushänge, schließt sie aber auch nicht aus.

cc) Ob der Wahlvorstand das Wahlausschreiben im „Technischen Rathaus“ am 22.05.2014 oder, wie die Antragsteller behaupten, erst (frühestens) am Folgetag ausgehängt hat, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn dieser Aushang später erfolgt ist, begründet dies keinen wesentlichen Verfahrensfehler. Denn es ist rechtlich unerheblich, wann dieser - überobligationsmäßige - Aushang erfolgt ist. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der landesrechtlichen Vorschriften über den Erlass und die Bekanntgabe des Wahlausschreibens und der vom Verordnungsgeber vorgenommen Differenzierung im Bekanntgabe- bzw. Bekanntmachungsrecht.

Das Wahlausschreiben ist nach den Vorschriften der Wahlordnung die Grundlage des Wahlverfahrens. Mit ihm wird gemäß § 8 Abs. 5 LPVGWO a.F. (= § 9 Abs. 6 LPVGWO n.F.) das Wahlverfahren eingeleitet. Der Verordnungsgeber hat dazu zwingend vorgeschrieben, welche Angaben das Wahlausschreiben enthalten muss (vgl. § 8 Abs. 2 LPVGWO a.F. = § 9 Abs. 2 LPVGWO n.F.) Hierzu zählt insbesondere der Ort und Tag seines Erlasses (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 LPVGWO a.F. = § 9 Abs. 2 Nr. 1 LPVGWO n.F.) sowie eine Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens während der Dienststunden beim Wahlvorstand einzureichen, wobei Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einreichungsfrist anzugeben sind (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 11 LPVGWO a.F. = § 9 Abs. 2 Nr. 13 LPVGWO n.F.). Der Wahlvorstand hat das Wahlausschreiben, wie gezeigt, am Tag des Erlasses bekanntzugeben und bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses auszuhängen bzw. auf eine der anderen zulässigen Weisen zu veröffentlichen (vgl. § 8 Abs. 3 LPVGWO a.F. = § 9 Abs. 3 LPVGWO n.F.). Der Verordnungsgeber hat damit den Zeitpunkt der Bekanntgabe zwingend an den des Erlasses des Wahlausschreibens gekoppelt. Dieses Regelungskonzept trägt dem Umstand Rechnung, dass vom Zeitpunkt des Erlasses an die für das Wahlverfahren bedeutsame 12-Arbeitstage-Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge zu laufen beginnt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 LPVGWO a.F. = § 11 Abs. 2 Satz 1 LPVGWO n.F.) und für den Beginn eines Fristlaufs und die Berechnung eine Bekanntgabe erforderlich ist (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 18.09.2013 - 5 PO 1430/10 -, PersV 2014, 306). Der Tag des „Erlasses“ und der Tag der „Bekanntgabe“ dürfen deshalb nicht auseinanderfallen. Denn andernfalls ist eine richtige Berechnung des letzten Tages der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nicht möglich, weil sie entweder mit dem Tag des Erlasses oder mit dem die Frist in Gang setzenden Tag der Bekanntgabe nicht zu vereinbaren ist (vgl. zu inhaltlich insoweit entsprechenden Bestimmungen BVerwG, Beschluss vom 17.07.1980 - 6 P 4.80 -, PersV 1981, 498; Thüringer OVG, Beschluss vom 18.09.2013 - 5 PO 1430/10 -, a.a.O.; VG Hamburg, Beschluss vom 11.12.1992 - 1 VG FB 30/92 -, Juris; jeweils m.w.N.). Soll die Bekanntgabe des Wahlausschreibens nach den maßgeblichen Wahlvorschriften an mehreren Stellen innerhalb der Dienststelle erfolgen, folgt daraus, dass der Zeitpunkt, in dem das Wahlausschreiben als erlassen gelten soll, so zu bestimmen ist, dass zum betreffenden Zeitpunkt auch seine Bekanntgabe an allen Stellen gewährleistet ist (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 18.09.2013 - 5 PO 1430/10 -, a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Anwendungsbereich des baden-württembergischen Personalvertretungswahlrechts danach zu differenzieren, welchen der drei Bekanntgabewege der Wahlvorstand gewählt hat. Denn danach richtet es sich, an welchen Stellen die Bekanntgabe erfolgen soll. Wendet der Wahlvorstand, wie hier, die „gemischt elektronisch-papierne“ Bekanntgabe an (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVGWO a.F. = § 9 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVGWO n.F.), ist die Veröffentlichung in dem Medium der „Informations- und Kommunikationstechnik“, d.h. im Intranet, sowie in der Hauptdienststelle (und ggf. am dienstlichen Sitz des Vorsitzenden des Wahlvorstands) obligatorisch. Der Verordnungsgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass für die Berechnung der Einreichungsfrist aus § 10 Abs. 2 Satz 1 LPVG a.F. (= § 11 Abs. 2 Satz 1 LPVGWO n.F.) auf diese Orte abzustellen ist. Rechtlich erforderlich ist es deshalb (nur), dass das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses zugleich an diesen Orten ausgehängt wird. Überobligatorische Aushänge an anderen Orten sind hingegen für die Fristberechnung von vornherein ohne Belang. Werden sie später vorgenommen, vermag das folglich auch keinen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften zu begründen.

dd) Unabhängig davon rechtfertigt selbst ein unterstellter Verstoß gegen Bekanntgabevorschriften im vorliegenden Einzelfall keine Ungültigkeitserklärung der Wahl, da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass dadurch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst worden sein konnte (vgl. § 25 Abs. 1 LPVG a.F. = § 21 Abs. 1 LPVG n.F). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich Wahlberechtigte von der Einreichung eines Wahlvorschlags durch einen - unterstellt - „verspäteten“ Aushang im „Technischen Rathaus“ haben abhalten lassen. Das gilt umso mehr, als die Träger des Wahlvorschlags „Erfolg 2014“, auf dem die meisten der Antragsteller kandidiert hatten, selbst vorgetragen haben, dass „trotz intensiver Bemühungen“ u.a. die gesetzlich gewünschte Bewerberzahl nicht habe erreicht werden können und die „Möglichkeiten einer Motivation der Kollegen/-innen (…) weitestgehend erschöpft“ gewesen seien.

f) Bei der angefochtenen Personalratswahl sind dem Wahlvorstand auch keine zur Ungültigkeitserklärung führende Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder die Wählbarkeit der nach Adelsheim abgeordneten Beamtin ... unterlaufen.

aa) Den Antragstellern ist die Anfechtung der Personalratswahl hinsichtlich der gerügten Verstöße gegen das Wahlrecht und die Wählbarkeit allerdings nicht schon deshalb verwehrt, weil sie es nach Lage der Wahlakten unterlassen haben, während der Wahl beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einzulegen (vgl. zu dieser Möglichkeit § 6 Abs. 5 LPVGWO a.F./n.F.). Denn der Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtung der Personalratswahl und kann deshalb auch das Anfechtungsrecht nicht ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.1980 - 6 P 9.80 -, Buchholz 238.34 § 11 HmPersVG Nr. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2012 - 20 A 510/12.PVB -, NWVBl 2013, 108 m.w.N.).

bb) Der Vortrag der Antragsteller zum Wahlrecht von Frau ... ist im vorliegenden Beschlussverfahren auch zu berücksichtigen, obwohl die Antragsteller ihre diesbezüglichen Einwände erst nach Ablauf der mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnenden, zwölftägigen Anfechtungsfrist (vgl. § 25 Abs. 1 LPVG a.F. = § 21 Abs. 1 LPVG n.F.) geltend gemacht haben. Zwar muss jeder Antragsteller innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist darlegen, aus welchen Gründen nach seiner Meinung gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sei. Zur Zulässigkeit des Antrags reicht indes die (substantiierte) Darlegung eines oder mehrerer solcher Gründe aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1992 - 6 P 9.91 -, PersR 1992, 311). Ist das der Fall, so steht nicht nur einem Nachschieben von Anfechtungsgründen nichts im Wege, sondern das Gericht ist grundsätzlich auch gehalten, von Amts wegen allen für eine Wahlanfechtung in Betracht kommenden Wahlverstößen nachzugehen, die sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.1998 - 6 P 9.97 -, BVerwGE 106, 378; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 05.04.2016 - OVG 62 PV 9.15 -, und vom 07.10.2010 - OVG 60 PV 11.09 -, jeweils Juris). Nach diesen Grundsätzen ist, da die Antragsteller im vorliegenden Fall jedenfalls ihre auf § 17 LPVG a.F. (= § 13 LPVG n.F.) bezogenen Rügen innerhalb der Anfechtungsfrist substantiiert dargelegt haben, auch der nachträglich in Bezug auf Frau ... erhobene Einwand zu berücksichtigen.

cc) Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht liegt bezogen auf Frau ... vor.

Wahlberechtigt sind gemäß § 11 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 8 Abs. 1 LPVG n.F.) alle Beschäftigten, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen, oder am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten ohne Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt sind, oder eine Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr ausüben und am Wahltag noch mehr als zwölf Monate vom Dienst freigestellt sind, oder Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.

Wer „Beschäftigter“ im Sinne dieser Bestimmung ist, regelt § 4 LPVG a.F./n.F. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LPVG a.F./n.F. sind Beschäftigte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 LPVG a.F./n.F. genannten, hier nicht maßgeblichen Sonderfälle - Personen, die weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Dienststelle eingegliedert und innerhalb dieser tätig oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 12 a des Tarifvertragsgesetzes (TVG) sind, oder sich in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn oder in sonstiger beruflicher Ausbildung befinden, jeweils unabhängig davon, ob sie in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit einer juristischen Person nach § 1 LPVG a.F./n.F. stehen. Beschäftigte sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 LPVG a.F./n.F. auch Personen, die unter Fortsetzung eines bestehenden unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zur Dienststelle nach beamtenrechtlichen oder tariflichen Vorschriften zu einer anderen Stelle abgeordnet oder dieser zugewiesen sind oder dort ihre geschuldete Arbeitsleistung erbringen.

Dieser Beschäftigtenbegriff in § 4 LPVG a.F./n.F. wurde durch das Gesetz zur Änderung desLandespersonalvertretungsgesetzes,desLandesrichter-und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. GBl. 2014, S. 76) neu gefasst und im Vergleich zur vorherigen Rechtslage erweitert (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 2, 79, 84 ff.). Dabei ist der Gesetzgeber insbesondere davon ausgegangen, dass Personen, die dienstrechtlich einer (Stamm-)Dienststelle zuzurechnen sind, aufgrund einer Abordnung aber tatsächlich bei einer anderen Stelle eingesetzt sind, „zumindest formal ihrer Stammdienststelle verbunden bleiben und diese gewisse personelle Maßnahmen ihnen gegenüber trifft“. Diese Personen sollen daher, wie in § 4 Abs. 1 Satz 2 LPVG a.F./n.F. zum Ausdruck gebracht wurde, „personalvertretungsrechtlich auch als Beschäftigte ihrer Stammdienststelle weiter gelten“ (LT-Drs. 15/4224, S. 2; s. hierzu Senatsbeschluss vom 04.03.2016 - PL 15 S 408/15 -, Juris).

Nach diesen Grundsätzen begründet es einen Verstoß gegen wesentliche (vgl. hierzu Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 13 Rn. 31) Vorschriften über das Wahlrecht, dass die in einem Beamtenverhältnis zur Großen Kreisstadt A-Stadt stehende Frau ... bei der Personalratswahl 2014 nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde. Denn sie war bei dieser Wahl ungeachtet ihrer Abordnung an die Stadt Adelsheim wahlberechtigt.

dd) Dieser Verstoß rechtfertigt jedoch nicht die Ungültigkeitserklärung der Wahl. Denn durch den Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden. Bei der Personalratswahl haben die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter (zu Recht) in getrennten Wahlgängen gewählt (Gruppenwahl, vgl. § 17 Abs. 2 LPVG a.F. = § 13 Abs. 2 LPVG n.F. und Nr. 2 des Wahlausschreibens). Frau ... hätte daher, wäre sie in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden, nur die Wahl gehabt, den einzigen Bewerber aus dem einzigen Wahlvorschlag für die Gruppe der Beamten (vgl. § 4 Abs. 3 LPVG a.F./n.F.) zu wählen oder auf die Ausübung ihres Wahlrechts zu verzichten. In beiden Fällen wäre das Wahlergebnis nicht anders ausgefallen als es tatsächlich ausgefallen ist.

Aus demselben Grund führt der ergänzende Einwand der Antragsteller, der Wahlvorstand habe Frau ... schon nicht, wie von § 8 Abs. 3a LPVGWO a.F. (= § 9 Abs. 4 LPVGWO n.F.) gefordert, eine Abschrift des Wahlausschreibens übersandt, zu keiner anderen Beurteilung. Falls die Antragsteller hiermit zusätzlich einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren geltend machen wollen, ist auch dieser Einwand nicht begründet. Die Vorgaben aus § 8 Abs. 3a LPVGWO a.F. (= § 9 Abs. 4 LPVGWO n.F.) sind als Soll-Vorschriften formuliert und stellen schon deshalb keine „wesentlichen“ Verfahrensvorschriften dar (vgl. oben b).

ee) Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, es sei zumindest nicht auszuschließen, dass sich Frau ... bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Wahlausschreibens „durch Einreichung eines Wahlvorschlags beworben hätte“. Der damit sinngemäß gerügte Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit liegt nicht vor. Die Antragsteller übersehen, dass Frau ... nur das aktive, nicht aber das passive Wahlrecht zustand.

Wer in einer Dienststelle zum Personalrat wählbar ist, bestimmt § 12 LPVG a.F. (= § 9 LPVG n.F.). Nach dessen Abs. 1 sind - von im Abs. 2 geregelten, hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - wählbar die wahlberechtigten Beschäftigten „im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 [LPVG a.F./n.F.]“, die am Wahltag seit zwei Monaten der Dienststelle angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Gesetzgeber hat in dieser Bestimmung allein auf Satz 1 des § 4 Abs. 1 LPVG a.F./n.F. verwiesen, nicht hingegen auf dessen Satz 2. Durch diese Regelungstechnik hat er zum Ausdruck gebracht, dass die in Satz 2 angesprochenen Beschäftigten - also Beschäftigte, die von ihrer Stammdienststelle an eine andere Dienststelle abgeordnet sind - bei ihrer Stammdienststelle zwar ihr aktives Wahlrecht, wie gezeigt, behalten, das passive Wahlrecht - die Wählbarkeit - in der Stammdienststelle infolge der Abordnung jedoch gerade verlieren. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass diese Beschäftigten in ihrer Stammdienstelle während der Abordnung tatsächlich nicht mehr eingegliedert sind und eine „effektive Personalratsarbeit (…) nicht aus der Ferne geleistet werden“ kann (LT-Drs. 15/4224, S. 90).

g) Die Antragsteller rügen einen Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlrecht darüber hinaus in Bezug auf geringfügig Beschäftigte und Aushilfen aus dem Geschäftsbereich des Veranstaltungsortes „Alten M...“. Mit dieser Rüge wird ein Wahlrechtsverstoß jedoch nicht aufgezeigt.

Wahlberechtigt sind, wie gezeigt, grundsätzlich alle „Beschäftigten“ (vgl. § 11 Abs. 1 LPVG a.F. = § 8 Abs. 1 LPVG n.F.), d.h. insbesondere alle Personen, die weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Dienststelle eingegliedert und innerhalb dieser tätig (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LPVG a.F./n.F.). Hierunter fallen auch geringfügig Beschäftigte und Aushilfen (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 85; Schenk, a.a.O., § 4 Rn. 8; Bieler, in Leuze/Wörz/Bieler, a.a.O., Vor § 4).

Es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Wahlvorstand hinsichtlich dieser Personengruppe gegen § 11 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 8 Abs. 1 LPVG n.F.) verstoßen haben könnte. Eine dahingehende Rüge haben die Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. Erstmals im Beschwerdeverfahren haben sie behauptet, Aushilfen aus dem Geschäftsbereich der Alten M... seien nicht in das Wählerverzeichnis aufgeführt worden, ohne diese Behauptung allerdings zu substantiieren, insbesondere ohne konkrete Personen zu benennen. Sie haben stattdessen pauschal eine „Vernehmung des weiteren Beteiligten zu 1“ als Beweis angeboten. Der weitere Beteiligte zu 1 hat hierauf in der Beschwerdeerwiderung dargelegt, dass in der „Alten M...“ zwölf Personen als Aushilfen beschäftigt sind, diese namentlich benannt und dargelegt, dass sie im Wählerverzeichnis berücksichtigt wurden. Die Antragsteller haben auf diesen Vortrag in ihrer Replik „mit Nichtwissen“ bestritten, dass „alle Aushilfen“ der Stadt „vollständig“ in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden seien. Sie hätten versucht, von der Geschäftsstelle der „Alten M...“ eine eigene Aufstellung zu erhalten, dort aber die Mitteilung erhalten, dass keine Auskünfte erteilt würden. Deshalb müsse der weitere Beteiligte zu 1 hierzu „dezidiert“ vortragen oder eine „Erlaubnis zur Befragung“ der Geschäftsstelle erteilen.

Dieser Vortrag der Antragsteller bietet weder einen Hinweis auf einen Wahlrechtsverstoß noch einen Anlass zu weiteren Sachverhaltsermittlungen. Die Aufklärungspflicht des Gerichts zwingt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu einer uferlosen Ermittlungstätigkeit „ins Blaue“. Die Ermittlung ist vielmehr nur soweit auszudehnen als das bisherige Vorbringen der Beteiligten und der schon bekannte Sachverhalt bei pflichtgemäßer Würdigung Anhaltspunkte dafür bieten, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig ist und noch weitere Aufklärung bedarf (s. Matthes/Spinner, in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl., § 83 Rn. 84 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsteller haben ihre Behauptungen zur Berücksichtigung von Aushilfen ersichtlich „ins Blaue“ hinein aufgestellt und mit der „Beteiligtenvernehmung“ des weiteren Beteiligten zu 1 mangels hinreichender tatsächlicher Grundlage der Sache nach einen unzulässigen Ausforschungsbeweis angeboten (vgl. allg. zu diesem zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2016 - 5 S 1443/14 -, Juris m.w.N.).

h) Die Antragsteller rügen darüber hinaus einen Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlrecht in Bezug auf „Bezieher von Erwerbsminderungsrenten“. Auch damit zeigen sie keinen beachtlichen Wahlrechtsverstoß auf.

aa) Wahlberechtigt sind gemäß § 11 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 8 Abs. 1 LPVG n.F.), wie gezeigt, alle Beschäftigten, es sei denn, dass sie (u.a.) am Wahltag „seit mehr als zwölf Monaten ohne Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt sind“.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Parallelvorschriften aus dem Bundesrecht und dem nordrhein-westfälischen Landesrecht entschieden, dass der Begriff der „Beurlaubung“ nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen förmlich unter dieser Bezeichnung „Urlaub“ bewilligt worden ist. Vielmehr erlaubt er die Einbeziehung aller Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht und deswegen die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung entfällt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.05.2002 - 6 P 18.01 -, Buchholz 251.7 § 10 NWPersVG Nr. 1, und vom 20.11.1979 - 6 P 12.79 -, Buchholz 238.3 A § 13 BPersVG Nr. 1). Für dieses Verständnis spricht der Sinn und Zweck der Vorschriften. Er geht dahin, dass die durch längeren Urlaub bedingte Abwesenheit die für die Wahlberechtigung erforderliche tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle beseitigt und es daher gerechtfertigt erscheint, die Wahlberechtigung zu versagen (BVerwG, Beschlüsse vom 15.05.2002 - 6 P 18.01 -, a.a.O.; ebenso Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl., § 13 Rn. 18 unter Hinweis auf BT-Drs. VI/3721; Leuze/Wörz/Bieler, Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, Stand Aug. 2015, § 11 Rn. 28 m.w.N.).

Hiervon ausgehend sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum nordrhein-westfälischen Landesrecht (Beschluss vom 15.05.2002 - 6 P 18.01 -, a.a.O.) auch solche Arbeitnehmer als „beurlaubt“ anzusehen, deren Arbeitsverhältnis wegen der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung (auf Zeit) ruht (vgl. zu dieser Rechtsfolge § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände <TVöD-V> vom 07.02.2006 in der jeweils maßgeblichen Fassung). Dieser Auslegung ist auch für den Begriff der „Beurlaubung“ im baden-württembergischen § 11 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 8 Abs. 1 LPVG n.F.) zu folgen. Das gilt umso mehr als der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwalts-gesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. GBl. 2014, S. 76) von der Annahme ausging, dass wahlberechtigt sein soll, wer (in erster Linie) „in die Dienststelle tatsächlich eingegliedert“ ist oder (wenigstens) dienstrechtlich bzw. arbeitsvertraglich an die Dienststelle „gebunden“ ist (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 89). Beides ist bei Beziehern einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit nicht (Eingliederung) bzw. allenfalls noch formal (rechtliche Bindung) der Fall. Solche Personen sind, wenn sie überhaupt noch als „Beschäftigte“ eingeordnet werden können, jedenfalls „beurlaubt“ im oben genannten Sinn.

Demnach sind Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPVG a.F. (= § 8 Abs. 1 Nr. 2 LPVG n.F.) dann nicht wahlberechtigt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit gemäß § 33 Abs. 2 TVöD-V oder vergleichbarer Vorschriften ruht. Solche Arbeitnehmer dürfen mangels Wahlberechtigung folglich auch nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.

bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Wahlvorstand zwar dadurch gegen wesentliche Wahlrechtsvorschriften verstoßen, dass er die Arbeitnehmer ... ..., ... . ... ... ... ... in das Wählerverzeichnis aufgenommen hat. Denn das Arbeitsverhältnis dieser Personen ruhte aufgrund des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente am Wahltag jeweils bereits seit mehr als zwölf Monaten. Dieser Verstoß ist jedoch für die Wahlanfechtung rechtlich unerheblich. Denn dadurch konnte das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden (vgl. § 25 Abs. 1 LPVG a.F. = § 21 Abs. 1 LPVG n.F.), da diese Personen ausweislich der Wahlakten das ihnen im Wählerverzeichnis fehlerhaft zugestandene Wahlrecht tatsächlich nicht ausgeübt haben.

Keinen weiteren Wahlrechtsverstoß begründet es, dass der Wahlvorstand die ebenfalls eine Erwerbsminderungsrente beziehende Frau ... ... im Wählerverzeichnis berücksichtigt hatte. Denn Frau ... war ungeachtet des Rentenbezugs als geringfügig Beschäftigte bei der Großen Kreisstadt tätig. Es kommt daher nicht darauf an, dass auch Frau ... ihr Wahlrecht nicht ausgeübt hat.

Ebenfalls kein weiterer Wahlrechtsverstoß ergibt sich ferner daraus, dass der Wahlvorstand die von den Antragstellern sukzessive benannten Beschäftigten ... ..., ... ..., ... ..., ... ..., ... ... ... ... ... nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen hat. Diese Personen bezogen ausweislich der vom weiteren Beteiligten zu 1 im Termin zur Anhörung am 25.08.2016 vorgelegten Bescheide der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bzw. der Deutschen Rentenversicherung Bund am Wahltag bereits seit jeweils mehr als zwölf Monaten Versichertenrenten (Erwerbsminderungs- bzw. Altersrente wegen Schwerbehinderung) auf Dauer. Sie waren daher nach dem oben zum Rentenbezug auf Zeit Gesagten erst recht nicht mehr wahlberechtigt.

i) Die Antragsteller rügen schließlich einen Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlrecht in Bezug auf „Langzeiterkrankte“. Auch diese Rüge ist nicht begründet.

aa) Wahlberechtigt sind gemäß § 11 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 8 Abs. 1 LPVG n.F.), wie gezeigt, alle Beschäftigten, es sei denn, dass sie (u.a.) am Wahltag „seit mehr als zwölf Monaten ohne Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt sind“. Ob als „Beurlaubungen“ im Sinne dieser Vorschrift auch Zeiten anzusehen sind, in denen ein Beschäftigter längerfristig arbeitsunfähig erkrankt ist und keine Entgeltfortzahlung mehr erhält, falls der Arbeitgeber zusätzlich ausdrücklich „auf sein Weisungsrecht aus dem Arbeitsvertrag verzichtet“ (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2013 - 1 A 3281/02.PVB -, Juris zu § 13 BPersVG; zurückhaltend bereits insoweit Lemcke, in: Altvater u.a., BPersVG, § 13 Rn. 14), bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ohne einen solchen ausdrücklichen „Verzicht auf das Weisungsrecht“ sind Arbeitsunfähigkeitsfälle einer Beurlaubung nicht gleichzustellen. Auch in diesen Fällen mag es zwar bei längeren Krankheitszeiten an einer tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle fehlen. Anders als in den Fällen der Bezieher von Erwerbsminderungsrenten, in denen ein Arbeitsverhältnis auch rechtlich ruht (s. oben h), ist das bei einer bloßen Arbeitsunfähigkeit nicht der Fall. Dem entspricht es, dass der Wiedereintritt eines erkrankten Beschäftigten im Falle der Genesung jederzeit möglich (und rechtlich geboten) ist, während dies bei dem Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, denen durch bestandskräftigen Bescheid auf eine bestimmte Zeit eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde, grundsätzlich nicht der Fall ist. Da der Landesgesetzgeber für die „Wahlberechtigung“ - anders als für die „Wählbarkeit“ - neben der tatsächlichen „Eingliederung in“ die Dienststelle grundsätzlich bereits die dienstrechtliche bzw. arbeitsvertragliche „Bindung an“ die Dienststelle ausreichen lassen wollte (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 90 und S. 89 <„oder“>, ferner oben h), führt ein bloßes krankheitsbedingtes Fernbleiben vom Dienst auch bei längerer Dauer nicht zum Verlust der Wahlberechtigung.

bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Wahlvorstand beim Umgang mit „Langzeiterkrankten“ nicht gegen wesentliche Vorschriften zum Wahlrecht verstoßen.

Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, Herr ... ... sei als „Langzeiterkrankter“ zu Unrecht nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden. Die Rüge dringt schon aus tatsächlichen Gründen nicht durch, denn Herr ... war am Wahltag bereits seit geraumer Zeit kein Beschäftigter der Großen Kreisstadt A-Stadt mehr und deshalb auch nicht wahlberechtigt. Nichts anderes folgt aus der Behauptung der Antragsteller, Herr ... werde in einer dem Antragsteller zu 1 vorliegenden Liste der Großen Kreisstadt vom 12.06.2014 zu deren behinderten Mitarbeitern noch namentlich genannt. Es bedarf keiner Ermittlung, ob und ggf. weshalb Herr ... in dieser Liste noch aufgeführt wird. Denn er hat sein Arbeitsverhältnis zu der Großen Kreisstadt ausweislich des vom weiteren Beteiligten zu 1 im Termin zur Anhörung vom 25.08.2016 vorgelegten Schreibens vom 11.04.2013 selbst gekündigt und die Große Kreisstadt hat die Wirksamkeit der Kündigung mit Schreiben vom 14.05.2013 zum Ablauf des 12.04.2013 bestätigt. Für die vom weiteren Beteiligten zu 1 im Anhörungstermin nach Kenntnis dieser Unterlagen ins Blaue hinein angestellte sinngemäße Vermutung, die Kündigung könne vielleicht erst später erfolgt sein, besteht kein Anhaltspunkt.

Soweit die Antragsteller weiter rügen, die im Wählerverzeichnis aufgenommenen „Langzeiterkrankten“, so die erstmals im Termin zur Anhörung am 25.08.2016 genannten Personen (... ..., ... ..., ... ...), seien vom Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß über die Wahl unterrichtet worden, weil der Vorstand diesen Personen nicht eigens Abdrucke seiner Bekanntmachungen übersandt habe, ergibt sich auch daraus kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren. Gemäß § 8 Abs. 3a LPVGWO a.F. (= § 9 Abs. 4 LPVGWO n.F.) „soll“ der Wahlvorstand Beschäftigten, die für längere Dauer beurlaubt, abgeordnet, zugewiesen oder aus sonstigen Gründen nicht in der Dienststelle beschäftigt sind, eine Abschrift des Wahlausschreibens übersenden. Ob der Wahlvorstand solche Übersendungen vorgenommen oder unterlassen hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn bei dieser Bestimmung handelt es sich, wie gezeigt (vgl. oben b), angesichts ihrer Ausgestaltung als Soll-Vorschrift nicht um eine „wesentliche“ Vorschrift im Sinne des § 25 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 21 Abs. 1 LPVG n.F.). Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge besteht schon keine § 8 Abs. 3a LPVGWO a.F. (= § 9 Abs. 4 LPVGWO n.F.) entsprechende Vorgabe (vgl. § 17 LPVGWO a.F. = § 18 LPVGWO n.F.). Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die Antragsteller zudem übersehen, dass Frau ... der Gruppe der Beamten angehört und sich ihr Wahlverhalten daher nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann (vgl. dazu oben f), und dass Herr ... sein Wahlrecht tatsächlich ausgeübt hat.

2. Das Verwaltungsgericht hat auch die Hilfsanträge der Antragsteller zu Recht abgelehnt.

a) Der erste Hilfsantrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.12.2014 - PL 12 K 2295/14 - zu ändern und die Wahl des Personalrats der Großen Kreisstadt A-Stadt vom 22.07.2014 in einer der an ihr beteiligten Gruppen für ungültig zu erklären, ist ungeachtet der fehlenden Bezeichnung der Gruppe im vorliegenden Einzelfall (noch) hinreichend bestimmt und auch im Übrigen zulässig, aber mangels im Sinne des § 25 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 21 Abs. 1 LPVG n.F.) beachtlicher Wahlverstöße (vgl. oben 1.) nicht begründet.

b) Der zweiten Hilfsantrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.12.2014 - PL 12 K 2295/14 - zu ändern und das Wahlergebnis zu berichtigen, ist zulässig. Im Wahlanfechtungsverfahren kann das Gericht neben der Zurückweisung des Wahlanfechtungsantrags oder der Ungültigkeitserklärung der Wahl (insgesamt oder einer Gruppe) grundsätzlich auch eine Berichtigung des Wahlergebnisses vornehmen, etwa bei lediglich rechnerisch unrichtiger Verteilung der Sitze nach der Wahl oder bei einem Rechenfehler bei der Ergebnisfeststellung (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2011 - PL 15 S 147/11 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2010 - PL 12 K 1234/10 -, a.a.O.; Schenk, a.a.O., § 21 Rn. 23). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Denn für eine rechnerische Berichtigung besteht bei den hier allein in Betracht kommenden Rechtsfehlern des Wahlvorstands schon kein Ansatz.

c) Der höchst hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorgelegen hat, ist unzulässig.

Im Wahlanfechtungsverfahren können zwar statthafterweise auch Feststellungsbegehren verfolgt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 06.06.1991 - 6 P 8.89 -, PersR 1991, 337; Senatsbeschluss vom 04.03.2016 - PL 15 S 1235/15 -, Juris). Im vorliegenden Fall fehlt es hierfür jedoch unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller überhaupt ein hinreichend bestimmtes Feststellungsbegehren formuliert haben, jedenfalls am erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein solches berechtigtes Feststellungsinteresse liegt nur dann vor, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich der tatsächliche Vorgang, der die Wahlanfechtung ausgelöst hat, wiederholen wird und sich die an ihn anknüpfenden Rechtsfragen unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.1991 - 6 P 8.89 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 04.03.2016 - PL 15 S 1235/15 -, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei einer Personalratswahl in voraussichtlich fünf Jahren, d.h. hier im Jahr 2019 (vgl. § 26 Abs. 1 LPVG a.F. = § 22 Abs. 1 LPVG n.F.), Frau ... immer noch abgeordnet sein wird und/oder Erwerbsminderungsrentenbezieher und/oder „Langzeiterkrankte“ vorhanden sein werden, und ein Wahlvorstand zusätzlich die dem letzten Wahlvorstand unterlaufenen Fehler wiederholen wird, ist nicht zu erkennen.

3. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).