VG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2016 - 4 K 4014/15
Fundstelle
openJur 2016, 9690
  • Rkr:

Zu den Voraussetzungen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Falle eines zweiten Bauantrags, der mit dem ersten bestandskräftig abgelehnten Bauantrag identisch ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbegroßfläche.

Am 06.03.2014 hatte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Werbegroßfläche für das Grundstück xxxstr. 32 in Oberhausen-Rheinhausen, Flst. Nr. xxx, beantragt. Dieser Bauantrag wurde vom Landratsamt Karlsruhe mit Schreiben vom 20.06.2014 abgelehnt. Zur Begründung ist auf das fehlende Einvernehmen abgestellt. Des Weiteren ist ausgeführt, die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspreche einem Wohngebiet. Gewerbliche Anlagen, wie es eine Werbetafel mit Fremdwerbung sei, seien in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig.

Am 04.02.2015 beantragte die Klägerin erneut die Errichtung einer unbeleuchteten Werbegroßfläche für wechselnden Plakatanschlag am gleichen Standort auf dem zuvor genannten Anwesen.

Mit Schreiben vom 23.02.2015 teilte das Landratsamt Karlsruhe der Klägerin mit, dass sich die Sach- und Rechtslage seit der Entscheidung vom 20.06.2014 nicht geändert habe, weshalb die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 LVwVfG) nicht erfüllt seien. Bei einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids vom 20.06.2014 seien ferner keine Fehler erkennbar gewesen, welche zu einem Wiederaufgreifen des Falles nötigen würden. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessen hätten sie sich dazu entschieden, keinen Zweitbescheid zu erlassen, sondern die bestandskräftige Entscheidung vom 20.06.2014 zu bestätigen. Dem Bescheid war keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Dagegen wendete sich die Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2015 und legte hilfsweise Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 01.04.2015 wies das Landratsamt den Bauantrag zurück. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 LVwVfG für ein Wiederaufgreifen lägen nicht vor. Im Übrigen sei die Frist des § 51 Abs. 3 LVwVfG verstrichen. Auch ohne dass die Wiederaufgreifensvoraussetzungen vorlägen, habe die Behörde auf einen zweiten Bauantrag hin zu prüfen, ob es sich noch um dasselbe Verfahren handelt und ob die vorausgegangenen Entscheidung Fehler aufweise, die die Behörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zum Wiederaufgreifen nötigen. Die Änderungen der LBO seien nicht entscheidungserheblich. In planungsrechtlicher Hinsicht sei keine Änderung erfolgt. Bei einer Überprüfung des Ablehnungsbescheids seien ferner keine Fehler erkennbar gewesen, welche zum Wiederaufgreifen des Falles nötigen würden. Im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens hätten sie sich dazu entschieden, keinen Zweitbescheid zu erlassen, sondern ihre bestandskräftige Entscheidung vom 20.06.2014 zu bestätigen.

Am 29.04.2015 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, ihr könne das Rechtsschutzinteresse an dem Bauantrag vom 04.02.2015 nicht abgesprochen werden. Auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.10.1974 - I VB 313.74, BRS 28 Nr. 105) werde verwiesen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.07.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Darin ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Schreiben der Klägerin vom 27.03.2015 und 28.04.2015 seien dahingehend zu verstehen, dass mit zwei Widersprüchen die jeweilig zuzuordnenden Bescheide angegriffen werden sollten, was zulässig sei. Die Widersprüche seien jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 20.06.2014 sei bestandskräftig geworden. Es liege im Ermessen der Baurechtsbehörde, ob sie mit ihrer erneuten Entscheidung über einen identischen Bauantrag ihre erste Entscheidung lediglich bestätige oder wiederhole (wiederholende Verfügung) oder ob sie eine neue Sachentscheidung treffe, die den Erstbescheid in vollem Umfang ersetze. Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt eine lediglich den Erstbescheid wiederholende Entscheidung ohne Prüfung in der Sache erlassen habe. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 LVwVfG bestehe nur dann, wenn hinsichtlich des behördlichen Ermessens eine „Ermessensreduzierung auf null“ vorliege. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 20.06.2014 könne hier nicht ausgegangen werden. Das Landratsamt habe das betreffende Baugebiet zu Recht als allgemeines Wohngebiet klassifiziert, in welchem gewerbliche Nutzungen wie eine Fremdwerbungsanlage unzulässig seien (§ 34 Abs. 1 BauGB). Der Widerspruchsbescheid wurde am 28.07.2015 zugestellt.

Am 21.08.2015 hat die Klägerin Klage erhoben; sie beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 01.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.07.2015 aufzuheben

und das beklagte Land zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen unbeleuchteten Werbetafel auf dem Grundstück xxxstr. 32, Oberhausen-Rheinhausen gemäß ihrem Bauantrag vom 04.02.2015 zu erteilen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Mit ihrem Bauantrag vom 04.02.2015 habe sie keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG gestellt, sondern ausdrücklich einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung, über den nicht entschieden worden sei. Der vorherige Ablehnungsbescheid aus dem Jahr 2014 hindere nicht an der erneuten Bauantragstellung, die dann ordnungsgemäß in der Sache selbst zu bescheiden sei. Für den neu gestellten Bauantrag vom 04.02.2015 sei ein Sachbescheidungsinteresse gegeben. Auf die einschlägige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.10.1974 - IVB 313.74 - BRS Nr. 195) werde verwiesen. Falls die Behörde weiterhin der Auffassung sei, dass der Bauantrag vom 04.02.2015 aufgrund mangelndem Sachbescheidungsinteresse zurückzuweisen sei, sei auch dies zu bescheiden. Die Behörde habe auf ihren Antrag vom 04.02.2015 fadenscheinige Ausführungen zum Wiederaufgreifen gemacht, was so von ihr nie beantragt worden sei. .

Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben sei materiell-rechtlich genehmigungsfähig. Der Nahbereich sei aufgrund der vorhandenen Gewerbebetriebe als Mischgebiet oder jedenfalls als Gemengelage zu klassifizieren, sodass insgesamt die Genehmigungsfähigkeit des Werbevorhabens bauplanungs- und bauordnungsrechtlich erkennbar sei.

Das beklagte Land betragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet. Zur Begründung verweist es auf die angefochtenen Bescheide.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durch Einnahme eines Augenscheins Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die darüber gefertigte Niederschrift sowie auf die aufgenommenen Fotos verwiesen. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des beklagten Landes (2 Hefte) sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 01.04.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.07.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen unbeleuchteten Werbetafel auf dem Grundstück xxxstr. 32, Oberhausen-Rheinhausen gemäß ihrem Bauantrag vom 04.02.2015 zu (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 VwGO).

Streitgegenstand ist der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 01.04.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.07.2015. Dagegen handelt es sich bei dem Schreiben vom 23.02.2015 entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde schon nach seiner äußeren Form nicht um eine verbindliche Regelung in der Form eines Verwaltungsakts (§ 35 S. 1 LVwVfG), sondern um dessen Ankündigung. Es fehlen ein Tenor, die Gliederung in Tenor und Gründe sowie die Rechtsbehelfsbelehrung.

Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 01.04.2015 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 24.07.2015 regeln in der Form eines Verwaltungsakts, dass das Verwaltungsverfahren nicht wieder aufgegriffen wird. Der Bescheid vom 01.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids trifft keine Sachentscheidung über den Bauantrag vom 04.02.2015 und beide Bescheide beinhalten keine Wiederholung der Entscheidung vom 20.06.2014 über den - mit dem Bauantrag vom 04.02.2015 identischen - Bauantrag vom 06.03.2014. Sie beschränken sich vielmehr auf die Entscheidung, dass die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG nicht vorliegen, (1.) und auf eine Ermessensentscheidung darüber, dass kein Gebrauch von der im Ermessen der Behörde stehenden Möglichkeit des Wiederaufgreifens Gebrauch gemacht wird (2.) (zum Ganzen: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 13 f, 15 ff. m.w.N.). Beide Entscheidungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung rechtsfehlerfrei.

1.

Nach § 51 Abs. 1 LVwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; 3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Dabei fehlt es nicht an einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil dieser im wiederholten Bauantrag vom 04.05.2015 zu sehen ist, der inhaltlich identisch ist mit dem Antrag vom 06.03.2014. Beide Bauanträge zielen auf die Erteilung der gleichen Baugenehmigung für eine Werbeanlage ab. Der Auslegung, dass in einem wiederholten Bauantrag zugleich ein Antrag auf Wiederaufgreifen liegt, steht die Erklärung des Kläger-Vertreters, er habe nie ein Wiederaufgreifen beantragt, nicht entgegen. Denn auf das ablehnende Schreiben des Landratsamtes vom 23.02.2015 entgegnete er mit Schreiben vom 30.03.2015 und führte aus, selbst wenn die Behörde der Auffassung sei, dass der Bauantrag wegen der bestandskräftigen Entscheidung vom 20.06.2014 unzulässig sei, sei dies zu bescheiden und entsprechend mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Darin ist bei einer am Interesse der Klägerin orientierten Auslegung zumindest ein hilfsweise gestellter Wiederaufgreifensantrag zu sehen, um auf diesem Wege zu einer Sachentscheidung über den Bauantrag vom 04.02.2015 zu gelangen.

In bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht liegt keine Änderung entscheidungserheblicher Vorschriften vor. Auch die für § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche prägende nähere Umgebung hat sich nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Beteiligter nicht entscheidungserheblich geändert. Diesbezüglich hat der Kläger-Vertreter auch nichts vorgetragen. Seine Argumentation geht vielmehr dahin, die rechtliche Bewertung seines Bauantrags und die Einordnung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet seien fehlerhaft. Daraus folgt aber kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens.

Ferner muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden (§ 51 Abs. 3 S. 1 LVwVfG). Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (S. 2). Auch diese Frist ist nicht eingehalten.

2.

Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder ein Anspruch darauf, dass ungeachtet des § 51 Abs. 1 LVwVfG über einen wiederholten Bauantrag in der Sache entschieden wird, folgt entgegen des Ansicht des Kläger-Vertreters nicht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wiederholt die Auffassung vertreten‚ dass – anders als bei einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil – ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bestandskraft eines zuvor ablehnenden Bescheids selbst bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht ausgeschlossen werde (vgl. BVerwG‚ Urteil vom 06.06.1975 – IV C 15.73 – BVerwGE 48‚ 271 m.w.N. und Beschluss vom 09.03.1990 – 4 B 145.88 – juris Rn. 32). Das in den genannten Entscheidungen zum Ausdruck kommende Verständnis des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist jedoch mit der sog. Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG‚ Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvL 77.78 – BVerfGE 58, 300 ff. = juris). Demnach wird der Inhalt des Eigentums nicht ausschließlich von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG bestimmt‚ so dass sich allein aus dieser Verfassungsnorm auch kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ergeben kann. Vielmehr hat das Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen‚ den Inhalt (und die Schranken) des Eigentums zu bestimmen. Erst der Gesetzgeber schafft damit diejenigen Rechtssätze‚ die die Rechtsstellung des Eigentümers begründen und ausformen (vgl. BVerfG‚ Beschluss vom 15.07.1981, aaO, juris Rn. 118). Zudem wird bei uneingeschränkter Annahme eines Sachbescheidungsinteresses für einen wiederholten Bauantrag sowohl das Wesen und die Funktion der Bestandskraft von Verwaltungsakten als auch die Verbindlichkeit als wesentliches Element des Verwaltungsaktsbegriffs verkannt. Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt wurde, beinhaltet die verbindliche Feststellung, dass dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (vgl. § 58 Abs. 1 LBO). Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein‚ wonach die (positive) bauaufsichtliche Genehmigung bzw. die Baugenehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder nicht nur die Baufreigabe regelt‚ sondern auch die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften beinhaltet‚ soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (s. z. B. Bay. VGH, Beschluss vom 23.11.2015 – 1 ZB 15.1978 – Rn. 6, juris unter Hinweis auf BVerwG‚ Urteil vom 17.10.1989 – 1 C 18.87 – DVBl 1990‚ 206 f.).

Diese Auslegung des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG hat zur Folge, dass ein wiederholter Bauantrag wie jeder wiederholte Antrag im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zu beurteilen ist, hier der §§ 48, 49, 51 LVwVfG. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 11.08.1992 – 4 B 161/92 – Rn. 7, juris m.w.N. u. Beschluss vom 13.03.1990 – 1 WB 123/89 – Rn. 6, juris) hat der Betroffene, der im Verwaltungsverfahren trotz bestandskräftiger Entscheidung den gleichen Antrag erneut stellt, keinen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheides, selbst wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 48 Abs. 1 LVwVfG). Bei rechtswidrigen und unter erheblichen Einschränkungen bei rechtmäßigen (§ 49 LVwVfG) Verwaltungsakten bleibt die Behörde allerdings befugt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut in der Sache zu entscheiden und dadurch grundsätzlich den Verwaltungsrechtsweg wieder zu eröffnen. Dies stellt der Hinweis in § 48 Abs. 5 LVwVfG klar (Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 142?ff.; Sauter, LBO, Kommentar, § 58 Rn. 107). In der Regel liegt es also im Ermessen der Behörde, unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakte erneut zu überprüfen, es sei denn, das Gesetz schließt diese Möglichkeit aus (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 15 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1977 - VIII C 79.76 - juris Rn. 23 f. und Beschluss vom 11.08.1992 - 4 B 161/92 - juris Rn. 7). Letzteres ist hier nicht der Fall. Lehnt die Baurechtsbehörde wie hier den Erlass eines Zweitbescheides und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab, so kann gerichtlich nur überprüft werden, ob die Baurechtsbehörde ermessensfehlerfrei davon abgesehen hat, das Verfahren wiederaufzugreifen.

Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit abzuwägen. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles, wie Besonderheiten des Rechtsgebietes, die Bedeutung der Belastung für den Betroffenen, besondere Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, die verstrichene Zeit, das Verhältnis des Erstbescheides zu anderen gleichgelagerten Verwaltungsakten, die Anzahl gleichgelagerter anderer Verwaltungsakte oder etwa die Verantwortlichkeit der Behörde für das Unanfechtbarwerden des Verwaltungsakts zu berücksichtigen (Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 18?ff., 20). Ein Antrag auf Wiederaufgreifen kann ermessensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt werden, es bestehe kein Grund für eine neue Sachentscheidung, wenn sich nicht die Annahme „aufdrängt“, dass der rechtsbeständig gewordene Erstbescheid rechtswidrig zustande gekommen ist (Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 18?ff., 20). Mit anderen Worten, Maßstab der Prüfung ist, ob die bestandskräftig gewordenen Entscheidung „offensichtlich“ rechtswidrig ist.

Eine Ermessensentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin überprüft werden (§ 114 S. 1 VwGO), ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, ob die Behörde für die ihr gestellte Aufgabe eine den rechtlichen, insbesondere auch verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage zur Verfügung hatte und die rechtlichen Vorgaben, einschließlich Art. 3 Abs. 1 GG, eingehalten hat sowie, ob sie von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 114 Rn. 28 m.w.N.). Dem Gericht ist es dagegen verwehrt, seine eigenen Zweckmäßigkeitsüberlegungen an die Stelle der Entscheidung der Verwaltungsbehörden zu setzen.

Gemessen an diesen Vorgaben sind die streitgegenständlichen Entscheidungen ermessensfehlerfrei (§ 114 S. 1 VwGO). Das Landratsamt Karlsruhe und die Widerspruchsbehörde waren sich des Umstands bewusst, dass ihnen bei der Frage des Wiederaufgreifens Ermessen eingeräumt ist. Vergleichbare Fälle sind nicht vorhanden, weshalb die Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG keine für sie günstige Entscheidung ableiten kann. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass die Behörden dafür verantwortlich sein sollten, dass die Ausgangsentscheidung unanfechtbar geworden ist.

Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Baugenehmigung „aufdrängt“ und die der Ermessensausübung zugrunde gelegte Rechtsauffassung, das Vorhaben sei nach § 34 BauGB unzulässig, offensichtlich fehlerhaft sei, sind nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und Einnahme eines Augenscheins nicht erkennbar. Von Maßstab der „Offensichtlichkeit“ gehen die streitgegenständlichen Bescheide folgerichtig aus, indem im Widerspruchsbescheid u.a. ausgeführt ist (Seite 7), dass „der Erstbescheid nicht „einem offensichtlichen Mangel in der Rechtmäßigkeit“ unterliege. Beiden Bescheiden liegen keine falschen Tatsachen zugrunde, jedenfalls drängt sich dies nicht auf. Die Ermessenserwägungen leiden auch nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern.

Nach dem in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein stellt sich die Sachlage wie folgt dar: Die für die Beurteilung der Werbeanlage entscheidungserhebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 – 4 C 5/14BVerwGE 152, 275 ff. Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 02.08.2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8 und Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18) für das Baugrundstück ist geprägt durch die tatsächlich vorhandene und vom Baugrundstück aus optisch wahrnehmbare Wohnbebauung in den beiden Obergeschossen des Hauses Nr. 32, an dessen Giebelwand die Werbefläche angebracht werden soll, sowie der Wohnnutzung in den Wohnhäusern Nr. 32 a und der xxxstraße 1 sowie in den Obergeschossen des Wohnhauses xxxstraße 3, in dessen Erdgeschoss ein Fitnessstudio eingerichtet ist. Soweit Nebenanlagen zwischen den Anwesen sichtbar waren, rechnen diese nicht zur prägenden Umgebung. Ebenfalls prägend sind der vor der Hauswand befindliche öffentliche Parkplatz, die gegenüberliegende Sparkassenfiliale mit Büronutzung im Obergeschoss dieses Gebäudes sowie die im Erdgeschoss eingerichtete kleine Bäckerei an der Ecke xxxstraße/xxxstraße. Zu berücksichtigen ist bei Gewerbebetrieben und Büros, dass ein Grundstück nicht nur durch die in der Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen geprägt wird, sondern auch durch deren Nutzung und die dadurch auf dem Grundstück verursachten Immissionen (siehe BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 – 7 B 27/14 – Rn. 13, juris). Das gegenüberliegende Anwesen (xxxstraße 2) ist ein leerstehendes Wohnhaus, dessen Nutzung nach seinem äußeren Erscheinungsbild noch nicht endgültig aufgegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07. 2006 – 3 S 2309/05 – juris). In der Fortsetzung dazu findet sich entlang der xxxstraße weitgehend Wohnnutzung, in den Obergeschossen durchgehend, mit wenigen Ausnahmen aber auch in den Erdgeschossen. Im Erdgeschoss des Anwesens xxxstraße 29 sind eine Apotheke und im folgenden Wohnhaus ein Fotograf eingerichtet. Das ausladende Schaufenster des in den Anwesen xxxstraße 36 und 38 untergebrachten Schuhgeschäftes und dieses selbst vermögen keine oder allenfalls eine untergeordnete prägende Wirkung auf das geplante Vorhaben haben, weil das Schuhgeschäft nicht zusammen mit der Giebelwand, dem Standort der geplanten Werbeanlage, einsehbar ist und das Schuhgeschäft auch sonst keine nennenswerten städtebaulichen Auswirkungen auf den geplanten Standort hat. Die Apotheke ist zwar von der Straße und teilweise auch von dem Parkplatz vor dem geplanten Standort aus gemeinsam mit der Anbringungsfläche der geplanten Werbetafel sichtbar, sie führt aber abgesehen vom Kundenverkehr zu keinen nachteiligen Auswirkungen. Dem im Anwesen Nr. 32 im Erdgeschoss eingerichteten Textilgeschäft (xxx) kann eine prägende Wirkung auf die seitliche Giebelwand dieses Hauses zwar nicht gänzlich abgesprochen werden, sie fällt aber wenig ins Gewicht, weil der Zugang nur über die xxxstraße aus möglich ist. In westlicher Richtung findet sich ab der Sparkassenfiliale und der Bäckerei nur Wohnnutzung in den dortigen Wohnhäusern entlang der xxxstraße. Die Sparkassenfiliale, kleine Bäckerei und Apotheke dienen von ihren äußeren Ausmaßen und ihrer Lage im Ort weitgehend der Versorgung der örtlichen Bevölkerung in der Gemeinde der Beigeladenen, nicht einem überörtlichen Bedürfnis. Der Besucherverkehr wird sich auf Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeugführer aus der Gemeinde beschränken und in eingeschränktem Maße auf den Durchgangsverkehr.

Ausgehend von dieser Tatsachengrundlage ist es zutreffend, dass sich die Sachlage seit der Entscheidung vom 20.06.2014 nicht geändert hat; Gegenteiliges ist nicht geltend gemacht und drängt sich jedenfalls nicht auf. Dagegen hat der Kläger-Vertreter keine Einwände erhoben. Er argumentiert gegen die in den Bescheiden vertretene rechtliche Bewertung der Umgebungsbebauung und der prägenden Bebauung und deren Qualifizierung als allgemeines Wohngebiet.

Des Weiteren ist die im Widerspruchsbescheid erwähnte und unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 20.06.2014 vertretene Auffassung, die nähere Umgebung sei als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, in dem gewerbliche Nutzungen wie eine Fremdwerbungsanlage nach § 34 Abs. 1 BauGB (so der Widerspruchsbescheid, Seite 6) bzw. gemäß „§ 34 BauGB“ (siehe Bescheid vom 01.04.2015) unzulässig seien, ist nicht offensichtlich fehlerhaft.

Die Rechtsauffassung, bei der prägenden näheren Umgebung des Baugrundstücks sei von einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) auszugehen, ist nicht offensichtlich fehlerhaft, obwohl auch Elemente vorhanden sind, die in einem Mischgebiet (§ 6 Abs. 1 und 2 BauNVO) zulässig sind, z. B. die Sparkasse, Bäckerei, ein Textilgeschäft, eine Apotheke sowie ein Fitnessstudio. Die prägende nähere Umgebung ist nicht offensichtlich als faktisches Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zu qualifizieren mit der Folge, dass § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar und eine Fremdwerbeanlage grundsätzlich zulässig wäre. Ein Mischgebiet dient nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Es ist also durch ein prinzipiell gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbebetrieben geprägt. Zwar erfordert die Eigenart eines Mischgebietes keine "rechnerische" Gleichwertigkeit dieser beiden Nutzungsarten. Es darf jedoch nicht dazu kommen, dass eine der beiden übergewichtig in Erscheinung tritt. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller gebietsprägenden Faktoren, aus der sich ergibt, ob die gewerblichen Nutzungen im betreffenden Gebietsteil vorherrschen. Hierbei kann auch von Bedeutung sein, in welchem Maße die Erdgeschossebene gewerblich genutzt ist und inwieweit die gewerbliche Nutzung bis in die Obergeschosse reicht (BVerwG, Beschluss vom 07.02.1994 - 4 B 179/93 - NVwZ-RR 1994, 486). Es kommt auch qualitativ darauf an, um welche Art von Gewerbe es sich handelt und wie dieses im Gebiet und in den einzelnen Häusern verteilt ist (BayVGH, Beschluss vom 60.02.2013 – 2 ZB 11.2321 – juris). Allein wegen der gewerblichen Nutzung der Erdgeschosse kann nicht schon eine überwiegende gewerbliche Prägung angenommen werden kann. Die unterschiedlichen Geschosse der Bebauung können nicht als Teile des Baugebiets angesehen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.10.2007 – 2 ZB 07.1996 – juris; VG Göttingen, Urteil vom 08.10.2015 – 2 A 231/14 – Rn. 66, juris). Die Gesamtbetrachtung der hier in Frage stehenden prägenden Umgebungsbebauung zeigt, dass die Wohnnutzung überwiegt. Die nähere Umgebung des Standorts ist durch eine erheblich überwiegende – in den Obergeschossen nahezu ausschließliche (ausgenommen das OG der Sparkasse) – Wohnnutzung und wenige Gewerbebetriebe sowie eine Sparkassenfiliale mit Büronutzung geprägt. Die Sparkassenfiliale, Bäckerei, Apotheke, ein Textilgeschäft und ein Fitnessstudio sowie der Parkplatz vor dem geplanten Standort (Anwesen Nr. 32) lassen im Hinblick auf die überwiegende Wohnnutzung die Einordnung als Mischgebiet nicht zu. Selbst bei Hinzunahme des Schuhgeschäfts würde die Wohnnutzung überwiegen.

Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch nicht deswegen offensichtlich rechtswidrig, weil sie trotz der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets nicht ausdrücklich auf § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO abstellen; sie schließen die Anwendung dieser Bestimmungen durch die Nennung des „§ 34 BauGB“ ohne Angabe eines Absatzes (im Bescheid vom 01.04.2015) aber auch nicht aus. Bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO wäre die Werbetafel unzulässig, weshalb die Rechtsauffassung der Behörden im Ergebnis richtig ist. Eine Werbeanlage der hier in Frage stehenden Art mit wechselnden Plakatanschlägen ist als gewerbliche Nutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren. Dies schließt ihre Zulässigkeit im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) regelmäßig aus (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27/91 - NVwZ 1993, 983 ff. = juris). Die geplante Werbeanlage ist im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig, weil sie ein störender Gewerbebetrieb ist.

Ob es sich um einen störenden oder um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt, ist unter Berücksichtigung aller mit der Zulassung des Betriebs nach Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 09.10.1990 – 4 B 121/90 – juris Rn. 2). Die Qualifizierung der Auswirkungen eines Gewerbebetriebs als störend oder nicht störend hängt von seiner Gebietsverträglichkeit ab (BVerwG, Urteil vom 31.03.2002 – 4 C 1.02BVerwGE 116, 155 – juris Rn. 12). Dabei sind auch optische Auswirkungen des Vorhabens von Relevanz, insbesondere wenn die im allgemeinen Wohngebiet zu gewährleistende Wohnruhe gestört wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 – 14 B 06.2880 – juris Rn. 15). Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Vorhaben zudem wegen seiner Vorbildwirkung geeignet sein kann, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 – IV C 9.77BVerwGE 55, 369 ff.= juris Rn. 47). Letzteres ist hier der Fall. Denn die geplante Werbetafel wäre im Bereich der prägenden näheren Umgebung die einzige optisch stark hervortretende gewerbliche Werbeanlage. Sie würde in deutlichem Widerspruch zu den wenigen und in ihren optischen Auswirkungen zurückhaltenden anderen Gewerbebetrieben, der kleinen Bäckerei, der Apotheke und dem Fitnessstudio, sowie zu der modern gestalteten Sparkasse mit Büro im Obergeschoss sowie zu der überwiegenden, architektonisch weitgehend schlicht gehaltenen Wohnnutzung stehen und deshalb stören.

Die im Widerspruchsbescheid aufgegriffene Rechtsauffassung des Landratsamtes, dass die geplante Werbeanlage nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig sei, weil das betreffende Gebiet als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren sei, ist ebenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Für die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht Folgendes: Die geplante Werbetafel fügt sich nicht ein im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist hingegen nur ausnahmsweise zulässig, wenn es keine „städtebaulichen Spannungen“ hervorruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978, aaO). Letzteres ist bei der geplanten Werbeanlage der Fall, sie verletzt das Rücksichtnahmegebot. Ein entsprechendes Vorbild für eine gewerbliche Werbeanlage unter dem Aspekt der Art der baulichen Nutzung ist in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Die das Baugrundstück prägenden Betriebe, Geschäfte und die Sparkassenfiliale sind keine störenden Gewerbebetriebe. Eine kleine Bäckerei, eine Apotheke, ein kleines Textilgeschäft und ein Fitnessstudio sind bei der für die Anwendung der Baunutzungsverordnung maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise den nicht störenden Gewerbebetrieben zuzurechnen, weil sie in ihrer Ausstattung und Größe vorwiegend dem örtlichen Bedarf dienen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und damit einen überschaubaren, weitgehend auf die Bevölkerung der Gemeinde beschränkten Kundenverkehr auslösen. Dieser ist mit geringen, nicht störenden Immissionen verbunden. Soweit dies für ein Fitnessstudio und eine Sparkassenfiliale nur eingeschränkt zutrifft, weil auch nicht ortsansässige Kunden zu erwarten sind, die beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit oder zum Einkaufen diese Möglichkeiten wahrnehmen, wird sich dieser Kundenverkehr weitgehend auf den zu diesen Betrieben gehörenden Parkplätzen bewegen. Außerdem werden beide Anlagen, das Fitnessstudio und die Sparkassenfiliale, in den für das Wohnen empfindsamen Morgenstunden nicht von Besuchern oder nur von wenigen aufgesucht. Die normalen Öffnungszeiten einer Sparkassenfiliale beginnen frühestens um 08:30 Uhr und enden in der Regel um 16:00 Uhr, an manchen Tagen um 18:00 Uhr. Ein Fitnessstudio wird zwar häufig abends frequentiert, der von den Kunden ausgehende Kraftfahrzeugverkehr wirkt sich hier auf das Baugrundstück wegen der nicht unerheblichen Entfernung von ca. 150 m zwischen dem geplanten Standort und dem im Anwesen xxxtraße 3 untergebrachten Fitnessstudio nur unwesentlich aus, erst recht gilt dies für eventuelle mit dem eigentlichen Betrieb des Fitnessstudios verbundenen Geräusche. Auf dem vorwiegend durch Wohnbebauung, teilweise durch nicht störende Betriebe geprägten Baugrundstück ist die geplante Werbeanlage als störender Gewerbebetrieb rücksichtslos. Die Rechtsauffassung der Behörden, die Werbeanlage sei nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig, wäre hiernach im Ergebnis selbst dann nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn die nähere Umgebung als diffuses Gemengelage einzustufen wäre.

Es ist deshalb ermessensfehlerfrei, ein Wiederaufgreifen abzulehnen unter dem Hinweis, dass sich die Sach- und Rechtslage seit der letzten Entscheidung (hier vom 20.06.2014) nicht geändert hat. Eine Ermessensreduzierung auf null mit dem Ergebnis, dass nur ein Wiederaufgreifen des Verfahrens die einzig richtige Entscheidung ist, ist nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.02.2016 – 3 S 2167/15 – Rn. 54, juris).

Die Berufung wird nicht zugelassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegen.

B E S C H L U S S

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf € 5000,-- festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.