VG Freiburg, Beschluss vom 12.08.2016 - A 3 K 1639/16
Fundstelle
openJur 2016, 9658
  • Rkr:

Einem Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsandrohung fehlt nicht wegen der Möglichkeit des Antrags auf Wiederaufnahme gem. § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG erfordert einen qualifizierten Hinweis auf die Folgen einer Nichtteilnahme an der Anhörung nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - A 3 K 1638/16 - gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.05.2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - A 3 K 1638/16 -gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs.1 AsylG statthaft. Der Antrag ist auch zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Dies gilt trotz der Möglichkeit nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG, die Wiederaufnahme des vom Bundesamt nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestellten Asylverfahrens zu beantragen.

Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier vorliegenden Fallkon-stellation erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt. Nach diesen Grundsätzen kann nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16 -, Rn. 8, juris).

Der Antrag ist auch begründet. Denn die angegriffene Verfügung des Bundesamts ist aller Voraussicht nach rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen nicht vor, weil das Bundesamt zu Unrecht die Einstellung des Asylverfahrens der Antragsteller wegen Nichtbetreibens festgestellt hat. Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein, wenn der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, weil der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist und nicht unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Das Eingreifen der Fiktion der Rücknahme des Asylantrags wegen Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 1 AsylG setzt aber voraus, dass der Ausländer schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurde (§ 33 Abs. 4 AsylG). An einer derartigen - zwingend notwendigen - Belehrung fehlt es jedoch nach Aktenlage. Die den Antragstellern am 09.11.2015 (siehe die Postzustellungsurkunde auf Seiten 30-31 der Akte des Bundesamts) zugestellten Belehrungen (Seiten 6-15 der Akte des Bundesamts) enthielten keinen Hinweis auf die Rücknahmefiktion bei Nichtbetreiben des Asylverfahrens. Den erforderlichen qualifizierten Hinweis (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 19.07.2016 - RO 11 S 16.3199 - juris) auf die Folgen einer Nichtteilnahme an der Anhörung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes vom 11.03.2016 (BGBl I, S. 390) konnten diese Belehrungen ohnehin nicht enthalten, da diese Vorschrift zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft war. Aber auch die Ladung zur Anhörung vom 14.04.2016 enthielt keinen solchen Hinweis.

Damit kann offen bleiben, ob (auch) die Antragsteller Ziff. 2 und 3, deren Anhörung nicht von vorneherein nach § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG entbehrlich war, ordnungsgemäß zum Anhörungstermin geladen worden sind, insbesondere ob sie die alleinige Mitteilung des Anhörungstermins gegenüber der Antragstellerin Ziffer 1 gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AsylG gegen sich gelten lassen müssen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylG setzt dies allerdings voraus, dass in der Entscheidung oder Mitteilung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt. Offen bleiben kann auch, ob ein eventueller Fehler unbeachtlich ist, da die Antragstellerin Ziffer 1 als gesetzliche Vertreterin der Antragsteller Ziffer 2 und 3 die Möglichkeit gehabt hätte, (Asyl-)Gründe für ihre 2008 und 2010 geborenen Kinder vorzutragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).