VG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2016 - 2 K 1109/14
Fundstelle
openJur 2016, 9647
  • Rkr:

Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, die zwei Teilmonate unterschiedlicher Länge betrifft, berechnet sich nach den tatsächlichen Tagen der jeweiligen Monate, da der Tag die kleinste besoldungsrechtlich maßgebliche Zeiteinheit darstellt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge während seiner Elternzeit.

Der am … 1976 geborene Kläger ist Beamter im Polizeivollzugsdienst der Bundesrepublik Deutschland. Mit Verfügung vom 1.12.2007 wurde er durch das Bundespolizeipräsidium West von der Bundespolizeiabteilung Bad Bergzabern zum Bundespolizeipräsidium Süd, Bundespolizeiamt Stuttgart, Bundespolizeiinspektion Karlsruhe versetzt. In der Verfügung der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 4.11.2013 wurde festgestellt, dass der Kläger im Hinblick auf die Geburt seiner Tochter am 10.1.2014 verbindlich erklärt habe, vom 10.1.2014 bis zum 9.2.2014 Elternzeit gemäß § 15 Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetz (BEEG) in Verbindung mit § 6 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) für seine Tochter ... in Anspruch zu nehmen. Da diese Elternzeitverfügung vom 4.11.2013 dem Bundesverwaltungsamt erst am 6.2.2014 vorlag, wurden die Bezüge des Klägers für den von ihm in Anspruch genommenen Elternzeitraum vom 10.1.2014 bis zum 9.2.2014 nicht eingestellt, sondern weiter ausbezahlt.

Das Bundesverwaltungsamt forderte mit Bescheid vom 17.2.2014 vom Kläger die in der Elternzeit ohne Dienstbezüge vom 10.1.2014 bis zum 9.2.2014 überzahlten Dienstbezüge in Höhe von 3.043,03 € zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, die Dienstbezüge, die nicht für einen vollen Kalendermonat gezahlt würden, würden tageweise berechnet, da der Tag die kleinste besoldungsrechtlich relevante Zeiteinheit darstelle. Der zuviel gezahlte Betrag belaufe sich auf 3.043,03 € (brutto). Der Zeitraum vom 10.1.2014 bis zum 31.1.2014 umfasse 22 Tage. Bei einem Grundgehalt von 2.696,90 €, einem Familienzuschlag von 120,58 € und einer Polizeizulage von 133,75 € ergebe sich insoweit ein Rückforderungsbetrag von 2.094,42 €. Für den neun Tage umfassenden Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 9.2.2014 ergebe sich ein Rückforderungsbetrag von 948,61 €. Hieraus errechne sich die Gesamtsumme von 3.043,03 €. Diese Dienstbezüge seien ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Während des Elternzeitraums vom 10.1.2014 bis zum 9.2.2014 hätten dem Kläger keine Dienstbezüge zugestanden. Die Elternzeitverfügung vom 4.11.2013 sei am 6.2.2014 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen und habe erst im Abrechnungsmonat März 2014 berücksichtigt werden können. Der Rückforderungsbescheid wurde dem Kläger am 20.2.2014 zugestellt.

Der Kläger hat am 10.3.2014 Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, er habe in dem Zeitraum vom 10.1.2014 bis zum 9.2.2014 tatsächlich nur 2.951,23 € erhalten. Den Gehaltsabrechnungen sei zu entnehmen, dass sowohl für den Monat Januar als auch für den Monat Februar 30 Steuertage zugrunde gelegt worden seien.

Das Bundesverwaltungsamt wies mit Widerspruchsbescheid vom 12.3.2014 - dem Kläger am 14.3.2014 zugestellt - den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Höhe der Rückforderung sei nicht zu beanstanden. Die vom Kläger als „tatsächlich erhalten“ aufgeführten Beträge seien nicht korrekt, da hier lediglich ein Einzelmonat aufaddiert worden sei, die Rückforderung sich aber aus zwei Teilmonaten unterschiedlicher Länge zusammensetze. Auch die Bezeichnung „tatsächlich erhalten“ entspreche in Höhe von 2.951,23 € nicht den Tatsachen. Denn die beigefügten Bezügemitteilungen wiesen jeweils ein tatsächliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.057,88 € aus. Bei dem Rückforderungsbetrag handle es sich um einen Brutto-Betrag. Die Steuermerkmale seien hierbei ohne Bedeutung. Die Steuertage hätten auf die Berechnungen nach § 3 Abs. 4 Bundesbesoldungsgesetz keinen Einfluss. Anhaltspunkte für einen Erlass aus Billigkeitserwägungen lägen nicht vor.

Der Kläger hat am 11.4.2014 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für die Berechnung der Rückforderung sei das Gehalt in Höhe von 2.951,23 € maßgeblich. Als Teiler seien die Steuertage zugrunde zu legen. Die Rückforderung errechne sich für Januar 2014 danach aus 2.951,23 € x 21 : 30, mithin 2.065,86 €, für Februar 2014 aus 2.951,23 € x 9 : 30, mithin 885,37 € und damit zu der Gesamtsumme 2.951,23 €.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 17.2.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.3.2014 insoweit aufzuheben, als der darin ausgesprochene Rückforderungsbetrag 2.951,23 € übersteigt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Akten des Bundesverwaltungsamts liegen dem Gericht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 VwGO). Das Gericht kann ferner ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Rückforderungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 17.2.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.3.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die im angefochtenen Bescheid des Bundesverwaltungsamts ausgesprochene Rückforderung überzahlter Bezüge ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge ist vorliegend § 12 Abs. 2 BBesG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

1. Dem Kläger wurden zu viel Dienstbezüge gezahlt.

Dienstbezüge sind im Sinne dieser Vorschrift zu viel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger befand sich vom 10.1.2014 bis zum 9.2.2014 in Elternzeit. Diese wird - wie in der Elternzeitverfügung der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 4.11.2013 zutreffend festgestellt - gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes - Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV in der Fassung vom 12.2.2009 - i.V.m. § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG - ohne Dienst- oder Anwärterbezüge gewährt (Hebeler/Kerstin/Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, 2015, S. 168 Rn. 62).

2. Die Höhe der Rückforderung begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat die Höhe der zu viel gezahlten und daher grundsätzlich zurückzufordernden Bezüge zutreffend ermittelt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Berechnung des Rückforderungsbetrags müsse in der Weise erfolgen, dass die von ihm insoweit zutreffend ermittelten monatlichen Bezüge in Höhe von 2.951,23 EUR jeweils durch 30 Tage zu teilen und sodann mit den Tagen ohne Dienstbezüge zu vervielfachen sind. Dem ist jedoch nicht zu folgen.

Auszugehen ist von § 3 Abs. 4 BBesG. Danach wird, wenn der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die kleinste besoldungsrechtlich relevante Zeiteinheit ist sonach ein Tag mit der Folge, dass die tatsächliche Zahl der Kalendertage des betreffenden Monats zugrunde zu legen ist. Die besoldungsrechtliche Berechnung von Ansprüchen hat hiernach in der Weise zu erfolgen, dass der Monatsbetrag durch die tatsächliche Zahl der Tage des betreffenden Monats geteilt und mit der Zahl der Tage, für die Dienstbezüge zu zahlen sind, vervielfacht wird. Danach werden im Monate Januar 1/31 und im Monat Februar 1/28 je Anspruchstag gezahlt (vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 Rn. 65; Reich/Preißler, BBesG, § 3 Rn. 7; Hebeler/Kerstin/Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, 2015, S. 177 Rn. 117; Schinkel/Seifert, in: GKÖD, BBesG § 3 Rn. 33; Hellstern/Kaufmann/Ludy, Handbuch des Besoldungsrechts für Baden-Württemberg, § 4 Rn. 7). Diese Berechnungsmethode gilt auch für die Berechnung der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge (Hebeler/Kerstin/Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, 2015, S. 178 Rn. 118). Auf Steuertage ist deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht abzustellen.

Auf der Grundlage dieser Berechnungsmethode hat die Beklagte für den Monat Januar 2014 (31 Tage) bei 22 Tagen ohne Rechtsgrund geleisteter Dienstbezüge 2.094,42 EUR und für den Monat Februar 2014 (28 Tage) bei 9 Tagen ohne Rechtsgrund geleisteter Dienstbezüge 948,61 EUR und damit zutreffend insgesamt 3.043,03 EUR zu viel gezahlter Bezüge ermittelt.

3. Der Kläger hat sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB berufen (zu dessen Voraussetzungen bei verschärfter Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999 - 2 C 27.98 -, BVerwGE 109, 357).

4. Das Absehen der Beklagten von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (vgl. BVerwG, Urt. v. BVerwG, Urt. v. 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94.). Diese Billigkeitsentscheidung ist stets ausdrücklich zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1995 - 10 A 1.94 , BVerwGE 100, 206; Urt. v. 21.10.1999 - 2 C 27.98 -, BVerwGE 109, 357).

Nach Maßgabe dessen ist die Entscheidung der Beklagten, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen abzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte für ein Absehen vorgetragen; solche sind auch für das Gericht nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss vom 18. Mai 2016

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 91,80 EUR festgesetzt.

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte