VG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2016 - 8 K 1899/16
Fundstelle
openJur 2016, 9621
  • Rkr:
Tenor

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.04.2016, mit der ihr die Nutzung eines Gebäudes als Gaststätte und Versammlungsort untersagt wurde.

Die Antragstellerin betreibt unter der Anschrift ... in ... in dem dort aufstehenden einstöckigen Gebäude mit Kellergeschoss eine Gaststätte und führt Versammlungen durch. Im Erdgeschoss des Anwesens befindet sich ein Lokal mit Bar und kleiner Szenenfläche, eine Küche sowie Toiletten. Im Kellergeschoss befinden sich Lagerräume, eine Heizung mit Öltank sowie Aufenthaltsräume. Die Gastraumfläche beträgt insgesamt ca. 239 qm. Für das Gebäude besteht eine Baugenehmigung des Landratsamts ... vom 03.12.1969 zum Einbau einer Gaststätte ins Untergeschoss des Gebäudes. Daneben findet sich eine Baugenehmigung des Landratsamts ... vom 20.04.1970 zum Einbau einer Gaststätte mit Theke, Tanzfläche, einem Kaminzimmer und einer Küche im Erdgeschoss und dem Einbau von einem Abstellraum, einem Personalraum, einem Heizungsraum, einem Öltankraum und Toiletten im Untergeschoss. Mit Bescheid vom 21.03.1974 genehmigte das Landratsamt ... eine Erweiterung der bestehenden Gaststätte im Erdgeschoss. Schließlich genehmigte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19.06.2000 den Einbau einer Toilettenanlage, einer Spülküche und eines Vorratsraums im Erdgeschoss des Gebäudes.

Mit Verfügung vom 25.02.2016 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Nutzung des Anwesens als Gaststätte und Versammlungsraum. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 65 Satz 2 LBO genutzt werde, weil die für einen der Notausgänge erforderliche Außentreppe abmontiert sei und sämtliche Fenster der Gaststätte mit Holzspanplatten verschlossen seien. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Dagegen legte die Antragstellerin am 01.03.2016 Widerspruch ein und stellte am 03.03.2016 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 8 K 941/16 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes.

Am 16.03.2016 führte die Antragsgegnerin eine Brandverhütungsschau durch. Hierbei wurde festgestellt, dass die Außentreppe wieder montiert war und die Fenster nicht mehr mit Platten verschlossen waren. Es wurden aber zugleich zahlreiche weitere brandschutzrechtliche Mängel benannt, u.a. fehle im Kellergeschoss der zweite bauliche Rettungsweg, das Erdgeschoss und das Kellergeschoss seien brandschutztechnisch nicht abgetrennt, der Nachweis, dass die Unterdecke im Bereich der Szenefläche/ Zugang zu den Toiletten schwer entflammbar sei, sei nicht erbracht und in der Küche fehle ein Fettbrandlöscher.

Mit Bescheid vom 18.03.2016 gestattete die Antragsgegnerin der Antragstellerin die erneute Nutzung der Gaststätte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die im Bescheid vom 25.02.2016 gerügten Mängel behoben seien. Es bestehe daher keine Gefahr im Verzug mehr. Zugleich wurde die Antragstellerin zu den weiteren, bei der Brandverhütungsschau am 16.03.2016 festgestellten brandschutzrechtlichen Mängeln angehört. Eine erneute Nutzungsuntersagung im Falle nicht fristgerechter Beseitigung wurde angekündigt und die Anordnung des Sofortvollzugs ausdrücklich vorbehalten.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.06.2016, Az.: 8 K 941/16, wurde das Verfahren nach der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingestellt. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird verwiesen.

Nach interner Abstimmung und der Information, dass eine überregionale Veranstaltung geplant war, kam die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass die im Bescheid vom 18.03.2016 getroffene Einschätzung der Gefahrenlage nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

Mit Verfügung vom 21.04.2016 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin erneut die Nutzung des Anwesens als Gaststätte und Versammlungsraum mit sofortiger Wirkung (Ziffer 1). Zur Begründung wurde dargelegt, dass Rechtsgrundlage § 58 Abs. 6 Satz 2 LBO sei. Die im Rahmen der Brandverhütungsschau festgestellten Mängel begründeten eine Gefahr für Leib oder Leben. Da mit der Möglichkeit eines Brandes immer gerechnet werden müsse, bestehe Gefahr im Verzug. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2) und drohte der Antragstellerin für den Fall, dass die Antragstellerin gegen die Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 verstoße, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2000,00 EUR an (Ziffer 3). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde mit dem Hinweis auf das Bestehen von Gefahr im Verzug begründet. In Ziffer 4 der Verfügung wurde eine Gebühr für diese Entscheidung in Höhe von 94,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen legte die Antragstellerin mit anwaltlichem Telefax vom 26.04.2016 Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden ist.

Mit bei Gericht am 26.04.2016 eingegangenem anwaltlichen Schreiben vom 26.04.2016 suchte die Antragstellerin zudem um Eilrechtsschutz nach und beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 26.04.2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.04.2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen undder Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Herrn Rechtsanwalt ... als Rechtsanwalt beizuordnen.

Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Verfügung vom 21.04.2016 sei bereits formell rechtswidrig, weil die Anordnung des sofortigen Vollzugs lediglich formelhaft und pauschal erfolgt sei. Die Verfügung sei auch materiell rechtswidrig. Zum einen habe sich die Behörde widersprüchlich verhalten. Die Antragsgegnerin habe in Kenntnis der im Rahmen der Brandverhütungsschau am 16.03.2016 festgestellten Mängel mit Bescheid vom 18.03.2016 der Antragstellerin die erneute Nutzung der Gaststätte gestattet und das Vorliegen von Gefahr im Verzug ausdrücklich verneint. Trotz unveränderter Sachlage bejahe sie nun das Vorliegen von Gefahr im Verzug. Zum anderen läge auch tatsächlich keine Gefahr im Verzug vor, weil der Zustand des Gebäudes seit der Erteilung der Baugenehmigung im Jahr 2000 unverändert sei und die Antragsgegnerin in diesem ganzen Zeitraum keine Mängel festgestellt habe. Zudem verfolge die Antragsgegnerin mit der Nutzungsuntersagung sachfremde Ziele, nämlich die Verhinderung von ihr politisch unliebsamen Veranstaltungen in der von der Antragstellerin betriebenen Gaststätte. Außerdem liege ein Ermessensausfall vor, da die Antragsgegnerin lediglich das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 Abs. 6 Satz 2 LBO bejaht habe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass landes- oder bundesweit beachtete Brandvorfälle in Bruchsal und in Titisee-Neustadt und zwei Brandvorfälle in ... dazu geführt haben, dass sie sich intensiver um den Brandschutz kümmere. Zudem habe es im streitgegenständlichen Objekt Versäumnisse bei der regelmäßigen Durchführung von Brandverhütungsschauen gegeben. Die Begründung der Ermessensausübung sei deswegen knapp ausgefallen, weil sie es im Hinblick auf die festgestellten Mängel und der öffentlichen Diskussion zu Brandereignissen für überflüssig halte, zu viele Worte über Selbstverständlichkeiten zu verlieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von der Beklagten vorgelegten Akten Bezug genommen.

II.

Die Anträge konnten keinen Erfolg haben.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 26.04.2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.04.2016 hinsichtlich der in Nr. 1 ausgesprochenen und für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung wiederherzustellen, sowie hinsichtlich der in Nr. 3 verfügten und von Gesetzes wegen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 12 LVwVG) sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken und genügt insbesondere dem Erfordernis der Begründung (§ 80 Abs. 3 VwGO).

Die Begründungspflicht hat eine Unterrichtungs- und Warnfunktion. Die Begründung soll nachvollziehbar machen, warum nach Auffassung der Behörde mit dem Vollzug des Verwaltungsaktes nicht bis zu seiner Bestandskraft bzw. bis zu dem Zeitpunkt zugewartet werden kann, in dem der Verwaltungsakt gemäß § 80b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes vollziehbar wird. Auch die Offensichtlichkeit der Gründe, die einen Sofortvollzug gebieten, rechtfertigt in aller Regel keine Ausnahme vom Begründungszwang, wie die ausdrückliche Regelung in § 80 Abs. 3 Satz. 2 VwGO zeigt. Ferner soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter von Entscheidungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse im Raum steht, welches es rechtfertigt, das Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen zu durchbrechen (vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 84 ff.). Diesbezüglich ist jedoch auch anerkannt, dass bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen können (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 85). In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung des Sofortvollzugs aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt.

Die von der Antragsgegnerin gesondert verfügte Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs in Form eines kurzen Hinweises auf das Bestehen von Gefahr im Verzug, ist zwar knapp, nach den eben dargestellten Maßstäben jedoch noch ausreichend. Aus der Begründung wird deutlich, dass die Behörde aufgrund der jederzeitigen Möglichkeit eines Schadenseintritts dem Lebens- und Gesundheitsschutz der Besucher den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellerin an der Weiterführung der bisherigen Nutzung einräumen will. Die Begründung musste nicht noch näher auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnitten werden. Die Behörde hat die im Fall einer Nutzungsuntersagung aufgrund brandschutzrechtlicher Mängel typische Interessenlage aufgezeigt und deutlich gemacht, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken.

Die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht im Wege einer Interessenabwägung. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet, bedarf es zusätzlich eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht. Das schließt allerdings nicht aus, dass sich dieses Vollziehungsinteresse im Einzelfall - auch - aus dem allgemeinen Erlassinteresse ergibt bzw. mit diesem identisch ist, etwa wenn bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die begründete Besorgnis besteht, die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren, oder wenn ein Verwaltungsakt ohne sofortige Vollziehung seinen Zweck verfehlt.

Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

Die Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 der Verfügung vom 21.04.2016 dürfte sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die Antragsgegnerin stützt Ziffer 1 der Verfügung vom 21.04.2016 auf § 58 Abs. 6 Var. 1 LBO. Nach § 58 Abs. 6 Var. 1 LBO können auch nach der Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit abzuwenden und bei Gefahr im Verzug bis zur Erfüllung dieser Anforderungen die Benutzung der baulichen Anlage untersagt werden. Die Vorschrift schränkt im Sinne gesetzlicher Auflagenvorbehalte den baurechtlichen Bestands- und Vertrauensschutz zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter ein und geht der bauordnungsrechtlichen Generalermächtigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO als speziellere Ermächtigungsgrundlage vor, wenn an genehmigte bauliche Anlagen nachträglich weitere Anforderungen gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.03.2011 - 8 S 2910/10 -, juris, Rn. 23). Jede Baugenehmigung steht daher unter dem Vorbehalt, dass bei bestimmten Gefahren und erheblichen Nachteilen oder Belästigungen die Baurechtsbehörde trotz weiter bestehender Baugenehmigung die notwendigen Anforderungen stellen kann (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 141).

Allerdings muss die in § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO vorausgesetzte Gefahr konkret sein. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich zu rechnen ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.03.2011 - 8 S 2910/10 -, juris, Rn. 24). Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich, ist nicht primär darauf abzustellen, ob ein Brandereignis mehr oder weniger wahrscheinlich erscheint, da mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss (vgl. OVG NRW, Urt. v. 25.08.2010 – 7 A 749/09 – juris, Rn. 51). Es ist vielmehr maßgeblich, ob für den Fall, dass es zu einem Brandereignis kommt, die bestehenden Mängel zu einer relevanten Gefahrerhöhung führen können, die sich auf der Grundlage einer an den Schutzgütern Leben und Gesundheit orientierten und damit die Erheblichkeitsschwelle niedrig ansetzenden Risikobewertung als nicht mehr hinnehmbar darstellt (VG München, Beschl. v. 21.08.2012 – M 8 S 12.3574 –, juris, Rn. 40).

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 6 Var. 1 LBO sowohl bezüglich des Kellergeschosses als auch bezüglich des Erdgeschosses erfüllt.

Das Fehlen eines zweiten Rettungsweges im Kellergeschoss stellt für den Fall, dass es zu einem Brandereignis kommt, eine nicht mehr hinnehmbare Gefahrerhöhung für Leib und Leben der sich dort aufhaltenden Personen dar. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass ein Rettungsweg durch den Brand selbst oder durch Rauch versperrt sein kann und die Personen, die über diesen Rettungsweg fliehen wollen, auf einen anderen Rettungsweg angewiesen sind (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2016 – 28 K 2758/15 –, juris, Rn.70). Der Umstand, dass zwischen Erdgeschoss und Kellergeschoss keine brandschutztechnische Trennung vorhanden ist, erhöht die Lebensgefahr im Kellergeschoss zusätzlich.

Aber auch im Erdgeschoss besteht nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der sich dort aufhaltenden Personen.

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass in der Küche einer Gaststätte leicht ein Fettbrand entstehen kann, der nur mit einem speziellen Fettbrandlöscher wirkungsvoll bekämpft werden kann. Damit begründet der fehlende Fettbrandlöscher in der Küche eine nicht mehr hinnehmbare Gefahrerhöhung für in der Küche arbeitende Personen. Auch auf der Szenefläche besteht nach summarischer Prüfung eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der sich dort aufhaltenden Gäste, denn es ist davon auszugehen, dass die Unterdecke im Bereich der Szenefläche/Zugang Gastraum nicht schwerentflammbar ist. Trotz Aufforderung durch die Antragsgegnerin im Bescheid vom 31. 07. 2000 und Beanstandung im Rahmen der Brandverhütungsschau am 16.03.2016 legte die Antragstellerin nach Aktenlage bislang keinen entsprechenden Nachweis vor. Die Lichtbilddokumentation der Niederschrift zur Brandverhütungsschau (Lichtbildnr. 10) zeigt in diesem Bereich eine Holzdecke. Im Fall eines Brandereignisses sind die sich unter diese Decke aufhaltenden Personen durch herabfallende, brennende Deckenteile konkret gefährdet.

Zudem besteht in beiden Geschossen Gefahr im Verzug im Sinne des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO, da, wie bereits ausgeführt, mit der Entstehung eines Brandes jederzeit gerechnet werden muss. Dem kann die Antragstellerin nicht entgegen halten, dass der Zustand des Gebäudes seit dem Jahr 2000 im Innern unverändert sei und die Antragsgegnerin bislang keine Mängel festgestellt habe. Der Umstand, dass über mehrere Jahre hinweg kein Brand ausgebrochen ist, stellt, wie ebenfalls bereits ausgeführt, lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss (vgl. OVG NRW, Urt. v. 25.08.2010 – 7 A 749/09 –, juris, Rn. 51).

Die Antragsgegnerin hat mit dem Erlass der Nutzungsuntersagung nicht gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen. Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Antragsgegnerin in Kenntnis des gesamten Sachverhalts zunächst das Bestehen von Gefahr im Verzug verneint und dann bejaht habe. Bereits im Bescheid vom 18.03.2016 wurde eine erneute Nutzungsuntersagung aufgrund der im Rahmen der Brandverhütungsschau festgestellten Mängel angekündigt. Zwar sollte die erneute Nutzungsuntersagung nach den Ausführungen im Bescheid vom 18.03.2016 erst nach der nicht fristgerechten Mängelbeseitigung erfolgen. Die Antragsgegnerin handelt aber nicht widersprüchlich, wenn sie nach interner Abstimmung und nach Kenntnis von einer anstehenden überregionalen Veranstaltung im streitgegenständlichen Objekt - und damit aufgrund neuer Erkenntnisse zur Gefahrenlage - schließlich doch eine sofortige Nutzungsuntersagung verfügt. Die Antragstellerin durfte bei verständiger Würdigung der Ausführungen im Bescheid vom 18.03.2016 nicht davon ausgehen, dass die Antragstellerin sich auch für diesen Fall an eine vorherige Aufforderung zur Mängelbeseitigung binden wollte.

Ermessensfehler hinsichtlich der Nutzungsuntersagung sind im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Ermessenerwägung (§ 114 VwGO) nicht ersichtlich. Ein Ermessensausfall liegt nicht vor. Bei einer Nutzungsuntersagung besteht ein intendiertes Ermessen, also bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine grundsätzliche Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten. Es ist hiernach nicht erforderlich, bei erfolgtem Einschreiten die Ermessenserwägungen darzulegen, die die Behörde zu eben diesem Einschreiten bewogen haben.

Soweit die Antragstellerin die Vermutung äußert, die Nutzungsuntersagung beruhe auf sachfremden Erwägungen, weil die Antragsgegnerin mangels anderer rechtlicher Möglichkeiten auf das Bauordnungsrecht zurückgreife und angebliche Gefahren aus diesem Bereich konstruiere, um die ihr politisch unliebsamen Veranstaltungen in der Gaststätte zu verhindern, macht sie damit einen Ermessensmissbrauch geltend. Die Prüfung des Gerichts, ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist grundsätzlich darauf beschränkt, festzustellen, ob die Gründe des Entscheidungsträgers seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.09.1997 – 2 B 40/97 –, juris, Rn. 3). Das kann hier nicht festgestellt werden. Der Entscheidungsträger des Bescheids vom 21.04.2016 hat seine Ermessenserwägungen im Schriftsatz vom 12.05.2016 umfassend dargelegt. Darin hat er zusammenfassend ausgeführt, dass Versäumnisse bei der regelmäßigen Durchführung von Brandverhütungsschauen im streitgegenständlichen Objekt sowie Brandereignisse von regionaler und überregionaler Bedeutung dazu geführt haben, dass sich die Antragsgegnerin intensiver um die Einhaltung der Brandschutzvorschriften im streitgegenständlichen Objekt gekümmert habe. Die dazu gemachten Ausführungen sind sachlich gehalten und geeignet, diese Entscheidung zu stützen. Sie lassen sachfremde Motive oder Erwägungen nicht erkennen. Solche wurden auch von der Antragstellerin in Bezug auf den maßgeblichen Entscheidungsträger des Bescheids vom 21.04.2016 nicht substantiiert benannt.

Auch ist die Nutzungsuntersagung nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht unverhältnismäßig. Im Hinblick auf die Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit einer unbestimmten Vielzahl von Menschen im Brandfall ist die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle tendenziell niedrig. Die Baubehörde darf Anordnungen treffen, die ohne Eingehung von Kompromissen in jeder Hinsicht auf der sicheren Seite liegen. Dies gilt insbesondere für Sonderbauten im Sinne des § 38 LBO wie die Gaststätte der Antragstellerin, in denen eine Vielzahl von Personen ein- und ausgehen und sich gleichzeitig aufhalten können. Ein milderes, aber gleich effektives Mittel wie die Untersagung der Nutzung ist im Hinblick auf die Brandgefahren nicht ersichtlich. Die bloße Anordnung der durchzuführenden Maßnahmen wäre nicht gleichermaßen effektiv. Maßgeblich für diese Einschätzung ist wiederum die Erkenntnis, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss (vgl. OVG NRW, Urt. v. 28.08.2001 - 10 A 3051/99 -, juris, Rn.22). Finanzielle Interessen des betroffenen Eigentümers müssen dabei gegenüber den Interessen an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leib und Leben der Benutzer der baulichen Anlage grundsätzlich zurücktreten.

Schließlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung. Da der erforderliche Brandschutz nach den Darlegungen der Antragsgegnerin nicht hinreichend gewährleistet ist, rechtfertigt der Schutz der Besucher des Gebäudes die Anordnung des Sofortvollzugs zur Gefahrenabwehr.

Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 20 LVwVG i.V.m. § 2 Nr. 2 LVwVG. Bedenken gegen die Höhe der angedrohten Zwangsgelder sind nicht geltend gemacht und ersichtlich.

Soweit der Antrag sich gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 4 des Bescheids vom 21.04.2016 wendet, ist der Antrag bereits unzulässig, weil die Antragstellerin vor Stellung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Antrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung der Kostenentscheidung bei der Antragsgegnerin gestellt hat. Anhaltspunkte für einen solchen sind im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin nicht zu finden. Dass die Antragstellerin einen solchen Antrag gestellt hat, hat sie auch nicht vorgetragen. Ein solcher Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO war auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich, da keine Anhaltspunkte für eine drohende Vollstreckung der Gebührenfestsetzung durch die Antragsgegnerin bestanden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 ZPO, § 166 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Ziff. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht folgt hinsichtlich des Streitwertes den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 9.4). Der Schaden ist mangels konkreter Anhaltspunkte unter Berücksichtigung der Art des Gebäudes und dem Nutzen für die Antragstellerin auf 5.000,00 EUR zu schätzen; wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens wurde dieser nur zur Hälfte angesetzt.