OLG Hamburg, Beschluss vom 21.07.2016 - 2 Ws 146/16 - 7 OBL 29/16
Fundstelle
openJur 2016, 9452
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer ..., vom 20. Januar 2016 - betreffend den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 28. November 2014..., neugefasst und erweitert durch den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Januar 2015 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2015 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

I.

Am 28. November 2014 erließ das Amtsgericht Hamburg gegen den Angeklagten einen auf den Haftgrund der Flucht gestützten Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts der Steuerhinterziehung in 38 Fällen, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, welcher am 10. Dezember 2014 vollstreckt und am selben Tag verkündet wurde. Der - durch Beschluss vom 22. Januar 2015 um weitere Tatvorwürfe auf insgesamt 46 Straftaten und um den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erweiterte - Untersuchungshaftbefehl wurde bislang nicht vollzogen, weil der Angeklagte - voraussichtlich noch bis zum 12. Dezember 2016 - Strafhaft in anderer Sache aus Anlass der durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2010 erkannten Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und vier Monaten und von einem Jahr verbüßt und der Haftbefehl sich insoweit als Überhaftbefehl darstellt. Allerdings war der Angeklagte bis zum 10. März 2016 zahlreichen Beschränkungen nach § 119 StPO unterworfen, welche insbesondere die Überwachung des Telefon-, Post- und Besuchsverkehr betrafen, bevor das entsprechende Haftstatut - mit Ausnahme der aufrechterhaltenden Überwachung des Postverkehrs - im Rahmen eines gesonderten Beschwerdeverfahrens durch eine weitgehende Abhilfeentscheidung der Kammervorsitzenden aufgehoben wurde.

Unter dem 4. März 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Hamburg wegen der haftbefehlsgegenständlichen und weiterer Tatvorwürfe Anklage gegen den Beschwerdeführer und die weiteren Mitbeschuldigten S... - dieser war zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts - und Y... zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg.

Die Anklage umfasst 104 Seiten, die Verfahrensakte bestand zu diesem Zeitpunkt aus 1013 Blatt und 21 Sonderbänden. Unter dem 9. März 2015 veranlasste die Kammervorsitzende die Zustellung der Anklageschrift zur Stellungnahme binnen 14 Tagen.

Auf Anträge vom 30. März 2015 und 14. April 2015 seines vormaligen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. M..., wurde die zunächst bestimmte Erklärungsfrist jeweils um zwei Wochen verlängert, bevor sich unter dem 20. April 2015 Rechtsanwalt K... als Verteidiger für den Angeklagten legitimierte und diesem am 6. Mai 2016 als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Am 28. Mai 2015 fand ein Erörterungsgespräch mit den Verteidigern der Beschuldigten ohne die vom Termin Kenntnis habende Staatsanwaltschaft Hamburg statt, an dem die Kammer u.a. - unter Berücksichtigung insbesondere einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten S... vom 31. Juli bis 18. August 2015 - eine Einigung über Hauptverhandlungstermine ab dem 6. Juli 2015 mit Fortsetzungsterminen am 13., 16., 20., 24. Juli, am 13. und 26. August sowie am 2., 4., 7., 11., 14., 21. und 23. September 2015 erzielte.

Am 15. Juni 2015 ließ die Kammer die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens unverändert zur Hauptverhandlung zu, beschloss die Haftfortdauer gegen den Beschwerdeführer und beraumte die Kammervorsitzende die Hauptverhandlung entsprechend der obigen Terminabsprache an, wobei der in Aussicht genommene Hauptverhandlungstermin vom 4. September 2015 entfiel.

Die Hauptverhandlung begann planmäßig am 6. Juli 2015. Die überwiegend ganztägig anberaumten Hauptverhandlungstermine wurden durchgeführt und die dabei bestimmte Hauptverhandlungsdauer jeweils weitgehend ausgenutzt. In der Zeit vom 6. Juli 2015 bis zum 23. September 2015 fanden damit 13 Hauptverhandlungstermine statt, innerhalb derer sich insbesondere der Angeklagte Se... erstmalig, umfangreich und wiederholt zur Sache eingelassen, die Kammer drei Selbstleseanordnungen am 6. Juli, 23. August und 23. September 2015 getroffen hat und 19 Zeugen gehört worden sind. Während der Hauptverhandlung zeichnete sich wiederholt die Erforderlichkeit weiterer Hauptverhandlungstermine ab.

In der Hauptverhandlung vom 7. September 2015 wurden weitere Hauptverhandlungstermine auf den 9. Oktober (9.00 - 14.00 Uhr) und 19. Oktober (9.00 - 16.00 Uhr) sowie den 2. November 2015 (9.00 - 12.00 Uhr) anberaumt, die in der Folgezeit unter weitgehender Ausschöpfung der vorgesehenen Verhandlungsdauer durchgeführt wurden. Weitere Fortsetzungstermine wurden am 19. Oktober 2015 anberaumt auf den 11. November 2015 (9.00 - 16.00 Uhr) und 30. November 2015 (9.00 - 13.00 Uhr) sowie auf den 2. und 9. Dezember 2015 (jeweils 9.00 - 16.00 Uhr), wobei die vorgesehene Verhandlungsdauer jedenfalls am 11. November 2015 (Dauer der Hauptverhandlung von 9.15 - 14.40 Uhr) und am 9. Dezember 2015 (Dauer der Hauptverhandlung von 9.50 - 12.25 Uhr) jeweils nicht ausgeschöpft wurde.

Weitere Hauptverhandlungstermine wurden wie folgt anberaumt: Am 2. Dezember 2015 auf den 16. Dezember 2015 (9.15 - 16.00 Uhr), 4. Januar 2016 (9.15 - 16.00 Uhr) und 8. Januar 2016 (13.00 - 17.30 Uhr) und am 8. Januar 2016 auf den 15. Januar 2016 (ganztägig) und auf den 20. Januar 2016 (12.00, Urteilsverkündung). In der Zeit vom 24. September 2015 bis zum 20. Januar 2016 fanden damit 12 Hauptverhandlungstermine statt, innerhalb derer sich vorwiegend sämtliche Angeklagte wiederholt zur Sache eingelassen haben, am 2. Dezember 2015 eine 4. Selbstleseanordnung ergangen ist und diverse Beweisanträge der Verteidigung gestellt und verbeschieden worden sind. Insbesondere hatte der Angeklagte Se... selbst sich außerhalb der Hauptverhandlung unter dem 27. Oktober 2015 in einem 12 Seiten umfassenden Brief an die Kammervorsitzende gewandt, sich darin umfangreich und weitergehend zur Sache eingelassen und insbesondere weitere Beweisanregungen an die Kammer gerichtet, was in der Folgezeit die Einführung dieser Aussage des Angeklagten erforderlich machte, aber auch weitere Einlassungen der Mitangeklagten hervorrief.

Am 20. Januar 2016 hat das Landgericht Hamburg den Angeklagten Se... wegen Steuerhinterziehung in 40 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 7 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in 9 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 7 Fällen sowie wegen weiterer Urkundenfälschung in 4 Fällen zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten S... hat es wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 3 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in 6 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 4 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in einem weiteren Fall - unter Freisprechung im Übrigen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und die weitere Mitangeklagte Y... der leichtfertigen Geldwäsche in 28 Fällen schuldig gesprochen und diese zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt. Der Haftbefehl blieb „mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Angeklagte Se... der Taten im Sinne des heute verkündeten Urteils dringend tatverdächtig ist“.

Gegen das Urteil vom 20. Januar 2016 haben sämtliche Angeklagten Revision eingelegt, der Beschwerdeführer am 26. Januar 2016. Auch die Staatsanwaltschaft Hamburg hat am 27. Januar 2016 „hinsichtlich der Angeklagten S... und Y... Revision“ eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe gelangten am 1. April 2016 zu den Akten, das Urteil umfasst 133 Seiten. Das Hauptverhandlungsprotokoll - dieses umfasst 91 Seiten und 37 Protokollanlagen - hat die Kammervorsitzende am 14. Juni 2016 fertiggestellt, einen Tag später hat diese die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an die Verfahrensbeteiligten verfügt.

Am 8. Juli 2016 hat der Angeklagte Se... durch einen Schriftsatz seines Wahlverteidigers Dr. R... „Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 28. November 2014 ..., neugefasst und erweitert durch den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Januar 2015 in der Fassung der Haftfortdauerbeschlüsse der Kammer vom 15. Juni 2015 und vom 20. Januar 2016“ eingelegt, der das Landgericht Hamburg durch Beschluss vom 13. Juli 2016 nicht abgeholfen und auf deren kostenpflichtige Verwerfung die Generalstaatsanwaltschaft unter dem 18. Juli 2016 angetragen hat.

Der Senatsvorsitzende hat am 20. Juli 2016 eine dienstliche Äußerung des Stellvertretenden Kammervorsitzenden der Großen Strafkammer ... zur Terminierungsdichte in den Monaten August, Oktober, November und Dezember 2015 eingeholt und nach deren Eingang hierzu erneut rechtliches Gehör gewährt. Der Verteidiger hat am 21. Juli 2016 ergänzend Stellung genommen.

II.

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässig durch den bevollmächtigten Wahlverteidiger erhobene (§§ 297, 306 Abs. 1 StPO) - sich infolge Auslegung (§ 300 StPO) insbesondere gegen die zuletzt ergangene Haftentscheidung vom 20. Januar 2016 richtende - Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die formellen Voraussetzungen des Haftbefehls liegen vor.

a) Die Kammer im Ganzen - unter Mitwirkung der Schöffen (Meyer-Goßner/Schmitt § 268 b Rn. 3) - war nach §§ 268 b Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO im Rahmen der besonderen Haftprüfung bei Urteilsverkündung zur Entscheidung über den weiteren Bestand der Untersuchungshaft berufen und hat ihren Beschluss ordnungsgemäß mit dem Urteil verkündet (§ 268 b Satz 2 StPO).

b) Der nach § 114 Abs. 1 StPO erforderlichen Schriftform wurde hier dadurch genügt, dass der Beschluss vollständig zu Protokoll genommen wurde (Senatsbeschluss vom 15. April 2003, Az.: 2 Ws 114/03; LR-Stuckenberg § 114 Rn. 3), womit es - weil die Personalangaben dem Protokolleingang entnommen werden können - auch unschädlich ist, dass der Haftfortdauerbeschluss kein Rubrum enthält und nicht unterschrieben ist.

c) Der Haftbefehl vom 28. November 2014 genügte den inhaltlichen Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO und konnte nach dessen ordnungsgemäßer Verkündung (zum zwingenden Erfordernis derselben mit Blick auf Art. 104 Abs. 1 GG: BVerfG StV 2001, 691 m.w.N.) Grundlage für die ihn aufrechterhaltenden und erweiternden Haftfortdauerentscheidungen vom 22. Januar 2015, 15. Juni 2015 und vom 20. Januar 2016 sein.

d) Dass die Aushändigung einer Haftbefehlsausfertigung entgegen § 114 a Satz 1 StPO unterblieben ist - eine solche ist unabhängig von der Form der Bekanntmachung erforderlich - ist unschädlich und gefährdet den Bestand des Haftbefehls nicht (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2016, Az.: 2 Ws 96/16; LR-Lind Nachtrag § 114 a Rn. 7).

2. Die materiellen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der - derzeit nicht vollzogenen - Untersuchungshaft liegen unverändert vor.

a) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) gegen den Angeklagten steht außer Frage.

Die hochwahrscheinlichen haftbefehlsgegenständlichen Tatbegehungen sind bereits durch das verurteilende Erkenntnis des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 2016 und durch die schriftlichen Urteilsgründe belegt. Der dringende Tatverdacht wird im Rahmen des hier eingeschränkten Prüfungsmaßstabes im Beschwerdeverfahren - die Prognose, ob der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtskräftig verurteilt werden wird, hängt nach Abschluss der Tatsacheninstanz nunmehr allein vom Erfolg seiner Revision ab (zum eingeschränkten Prüfungsumfang in diesen Fällen: Senatsbeschluss 29. Juli 2013, Az.: 2 Ws 156/13 m.w.N.) - auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in Frage gestellt. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Haftbeschwerdegerichtes, die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen (vgl. BGH in NStZ 2006, 297; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2007, Az.: 2 Ws 17/7). Ob eine Ausnahme bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Revision anzuerkennen ist, kann vorliegend dahinstehen, da die Revisionsbegründung noch nicht vorliegt und dem Senat somit eine Prüfung nicht möglich ist.

b) Es besteht weiterhin die Gefahr, dass der Angeklagte sich dem Strafverfahren entziehen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Insofern hat das Landgericht Hamburg zunächst zutreffend jedenfalls in der Nichtabhilfeentscheidung vom 13. Juli 2016 - diese bildet eine Einheit mit der Haftfortdauerentscheidung (dazu allgemein: Senatsbeschluss vom 11. Juni 2007, Az.: 2 Ws 131/07) - den zuvor angenommenen Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) durch den der Fluchtgefahr ersetzt, die auch unabhängig davon zu beurteilen ist, ob der Angeklagte sich - wie hier - in anderer Sache in Strafhaft befindet (Schmitt a.a.O, § 112, Rn. 17 m.w.N.). Angesichts der hohen Mobilität des Angeklagten und seiner Bindungslosigkeit - wie sich diese in den schriftlichen Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung und überdies aus den Akten ergibt - sowie aufgrund der sich nunmehr im Falle der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 2016 konkretisierten Straferwartung von vier Jahren und sechs Monaten und des sich daraus ergebenden hohen Fluchtanreizes ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Angeklagte sich dem weiteren dem Verfahren einschließlich einer etwaigen Vollstreckung der erkannten Strafe entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde.

Soweit der den Haftbefehl vom 28. Januar 2014 erweiternde Haftbefehl vom 22. Januar 2015 - den die Kammer zuletzt am 20. Januar 2016 nach Maßgabe des Urteils aufrechterhalten hat - sich auch auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr stützt (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO), merkt der Senat an, dass nach Ergehen des Urteils der letzten bzw. einzigen Tatsacheninstanz regelmäßig nicht mehr von einer solchen ausgegangen werden kann (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014, Az.: 2 Ws 81/14), zumal der Angeklagte die Tatbegehungen ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe „glaubhaft gestanden“ hat, weshalb die Besorgnis etwaiger Verdunkelungshandlungen fernliegt.

Mildere Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft sind nicht i. S. d. § 116 Abs. 1 StPO zur Verfahrenssicherung hinreichend geeignet. Schließlich steht die Anordnung der Haft auch nicht i. S. d. § 112 Abs. 1 Satz 2 zur Bedeutung der Sache - hier u.a. Steuerhinterziehung in 49 Fällen, davon in 9 Fällen im Versuch, mit einem ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe anvisierten Gesamtverkürzungsbetrag von 1.336.501,85 € - und der im Falle der Rechtskraft zu erwartenden Strafe von vier Jahren und sechs Monaten außer Verhältnis.

c) Trotz vermeidbarer und dem Angeklagten nicht zurechenbarer Verfahrensverzögerungen erweist sich die Aufrechterhaltung der - derzeit nicht vollzogenen - Untersuchungshaft noch nicht als unverhältnismäßig. Dies gilt, obwohl eine rund 2 ½ Monate andauernde Verfahrensverzögerung bei der Protokollerstellung und der Urteilszustellung zu verzeichnen ist. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebotes erfordert indes noch nicht die Aufhebung des Haftbefehls.

aa) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenüberzustellen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG StV 2015, 39 ff.; Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der erwarteten Strafe steht und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (BVerfG StV 2013, 160 ff.). Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regemäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (BVerfG StV 2015, 39 ff.).

Insoweit ist erforderlich, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG StV 2015, 39 ff.; Senat a.a.O.). Die Angemessenheit der Haftfortdauer ist im Rahmen einer Abwägung zwischen Freiheitsanspruch des Betroffenen und Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen, insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (BVerfG StV 2015, 39 ff.).

Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (BVerfG StV 2013, 640 ff.). Haben indes einzelne Verfahrensbeteiligte durch ihr Prozessverhalten dazu beigetragen, dass die Verhandlungsdichte im Verlauf einer länger andauernden Hauptverhandlung entgegen der ursprünglichen Planung des Tatgerichts absinken musste, kann dem Tatgericht regelmäßig nicht nachträglich vorgehalten werden, sich unter Beschleunigungsaspekten falsch verhalten zu haben (KG, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, zit. nach: BeckRS 2014, 10889).

Ist - wie hier - in einer Haftsache ein erstinstanzliches Urteil ergangen, verliert das Beschleunigungsgebot dadurch nicht seine Bedeutung. Es gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten. Allerdings können Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht fallen, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und insoweit umgekehrt die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet, als auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens - unabhängig von der Anfechtbarkeit der Entscheidung - bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (BVerfG NJW 2006, 677 (680); Senat a.a.O; KG a.a.O.).

Eine weitere Abschwächung erfährt der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen durch den Umstand, dass der Haftbefehl nicht vollstreckt wird (Senatsbeschluss vom 20. September 2007, Az.: 2 Ws 219/07; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 4, Aufl., Rn. 870 mit zahlreichen Nachweisen).

Zwar beansprucht das besondere Beschleunigungsgebot auch dann Geltung, wenn sich der Angeklagte - wie hier - in anderer Sache in Strafhaft befindet und für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist, allerdings verschiebt sich der Maßstab für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen und sind die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung weniger streng, weil eine völlige Gleichstellung angesichts der geringeren Eingriffswirkung, d.h. der Tatsache, dass ein in anderer Sache inhaftierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter von der Untersuchungshaft nicht in derselben Weise betroffen ist wie der als unschuldig geltende Gefangene, bei dem allein diese vorläufige staatliche Zwangsmaßnahme vollzogen wird, nicht sachgerecht ist (KG a.a.O.). Ungeachtet dieser Abschwächung müssen die Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, genutzt werden, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und abzuschließen, insbesondere, wenn der Gefangene - wie hier - in der Strafhaft bei Notierung von Überhaft Beschränkungen nach § 119 StPO unterliegt (OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - 3 Ws 424/11 -, zit. nach juris).

bb) Bei Anlegung dieses - in zweifacher Hinsicht abgeschwächten - Prüfungsmaßstabes erweist sich die auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufes als mit dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen noch vereinbar. Dabei begründet ein allein im Hinblick auf die sachwidrige Verzögerung der Protokollfertigstellung festzustellender Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz und eine hierdurch eingetretene Verzögerung der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe um 2 ½ Monate noch nicht einen derart gravierenden Mangel, als das hierdurch die Aufhebung des - derzeit nicht vollzogenen und seit dem 10. März 2016 überdies in seinem Haftstatut gelockerten - angefochtenen Haftbefehls veranlasst wäre.

(1) Das staatsanwaltschaftliche - bis zur Vollstreckung des verfahrensgegenständlichen Haftbefehls und zahlreicher Durchsuchungsbeschlüsse am 10. Dezember 2014 noch verdeckt geführte - Ermittlungsverfahren ist beschleunigt durchgeführt worden. Drei Monate nach Verhaftung des Beschwerdeführers hat die Staatsanwaltschaft Hamburg - nach Gewährung rechtlichen Gehörs und Akteneinsicht sowie nach Bewertung der bisherigen und infolge der Durchsuchungen erlangten Erkenntnisse - unter dem 4. März 2015 Anklage gegen den Beschwerdeführer und die beiden Mitangeklagten S... und Y... in einer überdurchschnittlich umfangreichen Sache - im Zeitpunkt der Anklageerhebung bestand die Akte aus 1013 Blatt nebst 21 Sonderbänden - erhoben.

(2) Die Dauer des gerichtlichen Zwischenverfahrens (§§ 199 ff. StPO) seit Eingang der Sache am 6. März 2015 bis zur Eröffnungsentscheidung der Kammer vom 15. Juni 2015 und das die Hauptverhandlung vorbereitende Verfahren (§§ 212 ff. StPO) bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 6. Juli 2015 begegnet bei einem Verfahren dieses Umfanges noch keinen Bedenken, zumal der vormalige Wahlverteidiger des sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sache eingelassen habenden Beschwerdeführers jeweils unter dem 30. März 2015 und 14. April 2015 eine Verlängerung der Erklärungsfrist beantragt hatte (dazu allgemein: KK-Schneider § 201, Rn. 20). Allerdings lagen zwischen Verhaftung des Angeklagten am 10. Dezember 2014 und dem Beginn der Hauptverhandlung am 6. Juli 2015 knapp sieben Monate, was - wenn verfahrensgegenständlich nicht nur Überhaft notiert gewesen wäre - eine Haftprüfung durch das Oberlandgericht erforderlich gemacht hätte (§§ 121, 122 StPO).

(3) Bei der Planung und Gestaltung der Hauptverhandlung hat das Landgericht das Beschleunigungsgebot ebenfalls hinreichend beachtet. Sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ergeben habende Verzögerungen sind im Wesentlichen auf das Einlassungsverhalten der Angeklagten selbst zurückzuführen.

Die Kammervorsitzende hat die Hauptverhandlung zunächst für den Zeitraum vom 6. Juli 2015 bis zum 23. September 2015 vorausschauend und straff geplant. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Verteidigung des Beschwerdeführers gegen die zunächst vorgenommene Terminierung mit Blick auf das Beschleunigungsgebot Einwendungen erhoben hätte. In weitgehender zeitlicher Entsprechung ihrer Planung hat die Kammer in dem genannten Zeitraum von 12 Wochen trotz urlaubsbedingter Abwesenheit des den Mitangeklagten S... verteidigenden Rechtsanwalts B... (abwesend vom 31. Juli 2015 bis zum 18. August 2015) an 13 Hauptverhandlungstagen unter weitgehender Ausschöpfung des jeweils vorgesehenen zeitlichen Rahmens - vielfach ganztägig - verhandelt. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls haben sich in diesem Zeitraum die Angeklagten, vor allem der hiesige Beschwerdeführer, erstmalig, umfangreich und wiederholt zur Sache eingelassen, weshalb sich die Kammervorsitzende am 29. Juli 2015 veranlasst gesehen hat, auch vor dem Hintergrund dieser Einlassungen die Staatsanwaltschaft Hamburg um weitere Nachermittlungen zu ersuchen. In dem vorgenannten Zeitraum sind überdies 19 Zeugen - ganz überwiegend Steuerfahnder - gehört worden und hat es am 6. Juli, 13. August und 23. September 2015 drei Selbstleseanordnungen gegeben.

Es ist - jedenfalls unter Berücksichtigung der dienstlichen Äußerung des Stellvertretenden Kammervorsitzenden vom 20. Juli 2016 - zudem erkennbar, dass das Landgericht im Verlauf der sich schließlich ausweitenden Verhandlung auf unvorhergesehene Veränderungen noch ausreichend zügig und zweckmäßig reagiert hat, wobei zu konstatieren ist, dass die Verhandlungsdichte insbesondere in den Monaten Oktober bis Dezember 2015 deutlich nachgelassen hat. In diesem Zeitraum von drei Monaten haben lediglich acht Hauptverhandlungen - davon zum Teil auch solche kürzerer Dauer - stattgefunden.

Allerdings hat sich der Beschwerdeführer selbst unter dem 27. Oktober 2015 in einem überaus umfangreichen Brief außerhalb der Hauptverhandlung weitergehend mit eigenen „Erklärungen“ an die Kammer gewandt, sich darin ergänzend zur Sache eingelassen und insbesondere weitere Beweisanregungen an die Kammer gerichtet, was in der Folgezeit - nach vorheriger Übersetzung des in türkischer Sprache verfassten Briefes - die Einführung dieser Aussage des Angeklagten erforderlich gemacht, aber auch weitere Einlassungen der Mitangeklagten hervorgerufen hat. Die Erklärung des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2015 und die schriftlichen Urteilsgründe mit jeweils alternativen Mindestfeststellungen hinsichtlich der Angeklagten Se... und S... belegen, dass die „Rollenverteilung“ in der Hauptverhandlung in hohem Maße streitig gewesen ist.

Vor diesem Hintergrund ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht allein eine rechnerische Betrachtung der Hauptverhandlungen und die insoweit festzustellende unterdurchschnittliche Terminierungsdichte in diesem Zeitraum - nur 8 Termine ab dem 24. September 2015 bis Ende des Jahres 2015 - entscheidend, sondern vielmehr auch in den Blick zu nehmen, dass der Beschwerdeführer selbst durch sein eigenes Einlassungs- und Prozessverhalten zum Absinken der Verhandlungsdichte beigetragen hat und eine weitere Verdichtung der Hauptverhandlung ausweislich der insoweit unwidersprochen gebliebenen dienstlichen Äußerung des Stellvertretenden Kammervorsitzenden vom 20. Juli 2016 jedenfalls auch aufgrund von Verhinderungen der Verteidigung nicht möglich gewesen ist. Hinzu kommt, dass die Kammer im Dezember 2015 auch Rücksicht auf die zu diesem Zeitpunkt „hochschwangere“ Mitangeklagte Y... genommen hat, wie sich ebenfalls aus der dienstlichen Erklärung des Stellvertretenden Kammervorsitzenden ergibt.

In der Zeit vom 4. Januar 2016 bis einschließlich zur Urteilsverkündung am 20 Januar 2016 haben vier Hauptverhandlungstermine stattgefunden und ist insoweit nichts zu erinnern.

(4) Auch der Umstand, dass die Strafkammer nach Urteilsverkündung am 20. Januar 2016 die sich aus § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebende Frist von hier elf Wochen zur Absetzung des Urteils annähernd ausgeschöpft hat, indem es das Urteil am 1. April 2016 (Fristablauf: 6. April 2016) zu den Akten gebracht hat, begegnet keinen Bedenken, insbesondere ist angesichts des Umfanges des Urteils nicht zu besorgen, die Kammer habe sich sachwidrig und mit dem Beschleunigungsgebot dann regelmäßig unvereinbar bei der Urteilserstellung von vornherein auf das zeitliche Ende der Frist nach § 275 Abs. 1 StPO ausgerichtet (dazu: BVerfG NJW 2006, 677).

(5) Als mit dem besonderen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen unvereinbar erweist sich indes die um 2 ½ Monate verzögerte und justizseitig zu vertretende Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls erst am 14. Juni 2016, wofür es - auch unter Berücksichtigung der dienstlichen Äußerung der Kammervorsitzenden vom 14. Juni 2016 und der Nichtabhilfeentscheidung der Kammer vom 13. Juli 2016 - keinen nachvollziehbaren Grund gibt.

Soweit die Kammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss ausführt, die verzögerte Fertigstellung des Protokolls sei neben dem Umfang des Protokolls „insbesondere dem Umstand geschuldet, dass neben Frau D... im Februar 2016 auch Frau A... sowie zwei weitere namentlich nicht erinnerliche Urkundsbeamten laut Mitteilung erkrankt bzw. im Urlaub waren“ und dass „erst auf drängendes Nachfragen im Juni 2016“ die Kammer erstmalig die Mitteilung erhalten habe, dass diese schwer erkrankt sei, ist bereits anzumerken, dass das Protokoll mit 91 Seiten und 37 Protokollanlagen eher durchschnittlichen Umfang hat. Entscheidend ist jedoch, dass die Protokollerstellung parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen muss (BVerfG StV 2006, 81 ff.) und es keineswegs angängig ist, dass die Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, als die Absetzung des Urteils selbst (BVerfG NJW 2006, 1336).

Insoweit war die Kammervorsitzende gehalten, sich parallel zu der Urteilserstellung der Frage einer etwaigen Verhinderung der Urkundsbeamten zuzuwenden: Eine solche liegt bereits vor und ermöglicht die Fertigstellung durch alleinige Unterschrift des Vorsitzenden, wenn die Unterzeichnung des Urkundsbeamten voraussichtlich so lange unmöglich ist, dass ein Warten auf den Wegfall des Hindernisses das Verfahren ungebührlich verzögern würde (Meyer-Goßner/Schmitt § 271, Rn. 16 f. m.w.N.). Bereits seit Februar 2016 war die Justizobersekretärin D... arbeitsunfähig erkrankt. Unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre hier zur Vermeidung einer Verfahrensverzögerung zu verlangen gewesen, sich parallel und in unmittelbarerer zeitlicher Nähe zur Niederlegung der schriftlichen Urteilsgründe zu den Akten am 1. April 2016 von Art und Ausmaß der Verhinderung der Mitarbeiterin abschließend zu vergewissern, um nötigenfalls das Protokoll ohne diese fertigzustellen. Die Fertigstellung des Protokolls ist von erheblicher Bedeutung, weil sonst das Urteil nicht zugestellt werden darf (§ 273 Abs. 4 StPO) und damit der weitere Fortgang des Rechtsmittelverfahrens - hier Inlaufsetzung der Revisionsbegründungsfrist durch Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) - verzögert wird.

(6) In der gebotenen Gesamtschau der vorgenannten Umstände und unter Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit erweist sich der Verfahrensablauf im Ganzen bei Anlegung des - wie aufgezeigt - in zweifacher Hinsicht abgeschwächten Prüfungsmaßstabes als mit dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen noch vereinbar.

Der im Hinblick auf die sachwidrige Verzögerung der Protokollfertigstellung festzustellende Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz und die hierdurch eingetretene Verzögerung der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe um 2 ½ Monate begründet noch nicht einen derart gravierenden Mangel, als dass hierdurch die Aufhebung des - derzeit nicht vollzogenen und seit dem 10. März 2016 überdies in seinem Haftstatut gelockerten - Haftbefehls veranlasst wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.