AG Köln, Urteil vom 05.09.2002 - 122 C 263/02
Fundstelle
openJur 2011, 17882
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 60,81 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.02 zu zahlen.

im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 8/100 der Kläger, zu 92/100 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 16. bis 30.10.01 einen Pauschal-

urlaub in Rhodos, Porto Angeli und zwar im Hotel A. zum Reisepreis von 3078,-- DM.

Bei Ankunft erhielt der Kläger die Mitteilung, daß das Hotel am 26.10.2001 schließe, so

daß daher am 25.10. der Umzug in das Hotel B. erforderlich werde.

Der Kläger trägt vor, daß das Hotel erheblich anders als das gebuchte Hotel

gewesen sei, viel größer, mit Lautstärke, mehreren Minuten Fußmarsch vom Strand

entfernt, der nicht gepflegt gewesen sei. Auch habe es dort All-inklusiv-Verpflegung nur

bis 24.00 Uhr gegeben. Das Personal sei unfreundlich gewesen, es sei nur ein sehr

lautes Zimmer zur Verfügung gestellt worden.

Für den Rest der Urlaubszeit sei eine Minderung für 5 Tage in Höhe von 30 % ent-

sprechend 168,61 EUR gerechtfertigt.

Für einen vertanen halben Urlaubstag wegen Umzugs und Kofferpackens sei eine Minde--

rung in Höhe von 61,30 EUR gerechtfertigt, insgesamt 229,97 EUR.

Aufgrund der Zahlung von 184,-- EUR beantragt der Kläger,

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 229,97 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 Diskont-Óberleitungs-Gesetzes seit dem 22.01.2001 abzüglich am 14.02.2002 gezahlter 164,- EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, daß die Unterbringung im Hotel B. gleichwertig gewesen

sei, wie sich aus der Katalogbeschreibung ergebe.

Der Kläger habe Mängel in dem Hotel B., genannt auch C.,

nicht gerügt. Er habe nur angezeigt, daß dort keine Strandtücher zur Verfügung stunden,

was alsbald von der Reiseleiterin D. organisiert worden sei. Weitere Mängel seien

nicht angezeigt worden. Im übrigen träfen die Beanstandungen nicht zu.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende

Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im wesentlichen begründet. Die Beklagte ist dem Kläger zur Zahlung einer Restminderung in Höhe von insgesamt 60,81 EUR verpflichtet auf die von der Klägerseite mit der Klage geltend gemachte Forderung von 65,97 EUR. Letzteres ergibt sich aus der Subtraktion der anzurechnenden Zah-lung vom 14.02.02 auf die Klageforderung gem. Klageschrift vom 08.05.2002. Die von der Beklagten vorgenommene Unterbringung der Klägerseite im Hotel B. berechtigte die Kläger zur Minderung für die Zeit vom 25. bis 30.10.2001 gem. den Bestimmungen der §§ 651 c, 651 d, 472 BGB. Eine Minderung in Höhe von 30 % ist an-gemessen im Hinblick darauf, daß die Kläger nach Ablauf von 3/4 ihres Urlaubes fur den Rest des letztes Viertels in ein anderes Hotel umziehen mußten, welches von dem ge-buchten Hotel der Größe und Beschaffenheit nach abwich. Für die Unzuträglichkeiten bei dem Umzug ist ebenfalls eine Minderung in Höhe von 50 % des Reisepreises für einen Tag gerechtfertigt. Das Gericht geht nicht davon aus, daß in-sofern eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. II BGB gerechtfertigt ist. Von einer solchen Entschädigung kann nur ausgegangen werden, wenn es sich nicht nur um eine sich auf eine Reihe von Stunden des Tages beziehende Beein-trächtigung, sondern um eine sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Minderung der Leistung, die 50 % erreicht oder übersteigt, handelt. Die Unzuträglichkeiten des Umzuges sind daher in der Weise zu berücksichtigen, daß der Reisepreis für die Höhe des halben Tagesreisepreises zu mindern ist. Unerheblich ist, ob die Klägerseite die Mängel der Unterbringung im Hotel B. ausreichend gerügt hat. Bereits der Widerstand der Kläger gegen eine Unterbringung in diesem Hotel. Der in einem anderen, von ihm nicht gewünschten, Hotel untergebrachte Reisende ist nunmehr nicht verpflichtet, ständig auf die Abweichung von dem Standard des von ihm gewünschten Hotels hinzuweisen. Dies gilt auch für die Beanstandung eines

lauten Zimmers. Insoweit oblag es der Beklagten, die den Kläger in einem Hotel in einem

anderen Zimmer unterbrachte, sich zu vergewissern, daß dort Mängel nicht vorhanden

waren.

Danach ergibt sich ein Minderungsanspruch in Höhe von 329,78 DM für die Zeit der

Un-terbringung im Hotel B. sowie für den Umzug in Höhe von 109,93 DM, insge--

samt 429,71 DM. Dies entspricht 224,81 EUR, worauf von der Beklagten 164,- EUR ge--

leistet worden sind. Der von der Beklagten geschuldete Restbetrag beträgt entgegen der

Klage nicht 65,97 EUR sondern nur noch 60,81 EUR nach den oben getroffenen Fest--

stellungen.

Die geltend gemachten Verzugszinsen sind gerechtfertigt gem. den Bestimmungen der §§

284, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen entsprechen den Bestimmungen der §§ 92, 708 Ziff. 11, 711,

713 ZPO.

Streitwert: 65,97 EUR.

Zitate0
Referenzen0
Schlagworte