OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2016 - 1 Ws 183/16 (MVollz)
Fundstelle
openJur 2016, 9209
  • Rkr:
Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 62. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 25. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der JVA R. Für den Monat September 2015 beantragte er bei der Antragsgegnerin eine Freistellung von der Arbeit gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nds. SVVollzG. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nds. SVVollzG kann ein Sicherungsverwahrter, der ein halbes Jahr lang eine angebotene Tätigkeit ausgeübt hat, beanspruchen, für die Dauer des halben jährlichen Mindesturlaubs nach § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes, also für die Dauer von zwölf Arbeitstagen, freigestellt zu werden. Weil der Antragsteller zuvor ein Jahr lang gearbeitet hatte, bewilligte ihm die Antragsgegnerin antragsgemäß eine Freistellung für den gesamten Monat September 2015.

§ 41 Abs. 4 Satz 1 Nds. SVVollzG bestimmt, dass dem Sicherungsverwahrten für die Zeit der Freistellung das Arbeitsentgelt fortgezahlt wird. Dabei ist gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 Nds. SVVollzG der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate zugrunde zu legen. Diese Regelung ist wortlautidentisch mit der entsprechenden Bestimmung für Freistellungen im Strafvollzug nach § 39 Abs. 4 NJVollzG.

Die Antragsgegnerin hat - wie durch das für die Berechnung von Freistellungsvergütungen nach § 39 Abs. 4 NJVollzG und § 41 Abs. 4 Nds. SVVollzG in allen Justizvollzugsanstalten Niedersachsens verwendete Computerprogramm „Basis Web“ vorgegeben - das Durchschnittsentgelt der vorangegangenen letzten drei Monate dergestalt berechnet, dass sie zunächst das in dieser Zeit für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen vom Antragsteller erlangte Entgelt aufsummiert hat. Zahlungen dagegen, die kein Entgelt für tatsächlich erbrachte Arbeit darstellen (wie Verletztengeld, Freistellungsvergütung oder Ausgleichsentschädigung), werden nach dem Programm - und wurden auch vorliegend - als „Lohnersatzleistungen“ nicht in die Berechnung der Höhe des Arbeitsentgelts der letzten drei Monate einbezogen.

Die auf diese Weise bestimmte Gesamtsumme des in den letzten drei Monaten erhaltenen Arbeitsentgelts hat die Antragsgegnerin - wie durch das Computerprogramm vorgegeben - zur Berechnung des Durchschnittsentgelts durch die Summe der in diese Zeit fallenden Arbeitstage dividiert, um das durchschnittliche Tagesentgelt zu bestimmen. Dabei wird nicht auf die Zahl der kalendarischen Arbeitstage, sondern auf die Zahl der Tage abgestellt, an denen die betreffende Person tatsächlich gearbeitet hat (so genannte „Istarbeitstage“). Um eine Benachteiligung von Personen, die ihre Arbeitsleistungen an sechs Tagen pro Woche erbracht haben, gegenüber Personen zu verhindern, die die gleiche Zahl von Arbeitsstunden an fünf Tagen pro Woche abgeleistet haben, wird die zur Berechnung herangezogene Zahl der Istarbeitstage jedoch beschränkt durch die Zahl der Regelarbeitstage (Montag bis Freitag ohne Feiertage) des betreffenden Zeitraumes. Als Divisor für die Berechnung des durchschnittlichen Tageseinkommens dient mithin die durch die Zahl der Regelarbeitstage begrenzte Zahl der Istarbeitstage.

Das so bestimmte durchschnittliche Tageseinkommen der letzten drei Monate wird sodann mit der Zahl der in die Freistellungszeit fallenden Regelarbeitstage multipliziert. Die Summe stellt das Entgelt dar, das Sicherungsverwahrten gemäß § 41 Abs. 4 Nds. SVVollzG (und Strafgefangenen gemäß § 39 Abs. 4 NJVollzG) als Freistellungsvergütung gezahlt wird.

Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin das dem Antragsteller für den Monat September 2015 fortzuzahlende Arbeitsentgelt wie folgt bestimmt:

Der Antragsteller arbeitete im Monat Juni 2015 tatsächlich an 21 Tagen und erhielt hierfür ein Arbeitsentgelt in Höhe von 443,11 €. Dieses wurde der weiteren Berechnung zugrunde gelegt; das für fünf im Monat Juni 2015 gewährte Freistellungstage nach § 41 Abs. 4 Nds. SVVollzG gezahlte Freistellungsgeld blieb unberücksichtigt. Im Monat Juni 2015 lag die Zahl der Regelarbeitstage bei 21. Für den Monat Juni wurde der Divisor deshalb nicht reduziert.

Im Monat Juli 2015 arbeitete der Antragsteller tatsächlich an 25 Tagen und erhielt hierfür ein Arbeitsentgelt in Höhe von 556,96 €. Dieses wurde der weiteren Berechnung zugrunde gelegt; das für zwei im Monat Juni 2015 gewährte Freistellungstage nach § 41 Abs. 4 Nds. SVVollzG gezahlte Freistellungsgeld blieb unberücksichtigt. Da der Monat Juli 2015 23 Regelarbeitstage hatte, wurde für den Monat Juli 2015 zur Bestimmung des durchschnittlichen Tagesnettoeinkommens mit einem Divisor von 23 gerechnet.

Im Monat August 2015 arbeitete der Antragsteller tatsächlich an 23 Tagen und erhielt hierfür ein Arbeitsentgelt in Höhe von 508,77 €. Da der Monat August 2015 21 Regelarbeitstage hatte, wurde für den Monat August 2015 zur Bestimmung des durchschnittlichen Tagesnettoeinkommens mit einem Divisor von 21 gerechnet. Freistellungstage hatte der Antragsteller im Monat August 2015 nicht.

Zur Berechnung des Durchschnittstageseinkommens der Monate Juni bis August hat die Antragsgegnerin die Arbeitsentgelte in Höhe von 431,11 €, 556,96 € und 508,77 € aufaddiert. Die Summe in Höhe von 1.508,84 € hat sie sodann durch die Summe der Arbeitstage (Istarbeitstage begrenzt durch Regelarbeitstage), also durch (21 + 23 + 21 =) 65, dividiert. Als durchschnittliches Tageseinkommen des Antragstellers in den dem Monat der Freistellung vorangegangenen drei Monaten hat die Antragsgegnerin mithin einen Betrag in Höhe von 23,21 € errechnet. Hiervon hat sie einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag in Höhe von 0,35 € pro Tag in Abzug gebracht, so dass für den Monat der Freistellung (September 2015) eine Freistellungsvergütung nach § 41 Abs. 4 Nds. SVVollzG in Höhe von 22,86 € pro kalendarischem Regelarbeitstag festgesetzt worden ist.

Diese Berechnung erachtet der Antragsteller als rechtswidrig. Er ist der Ansicht, die Antragsgegnerin habe die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts zu seinen Ungunsten falsch berechnet. Er vertritt die Auffassung, die Freistellungsvergütung, die er für die sieben Freistellungstage erhalten habe, die er in den Monaten Juni und Juli 2015 gehabt habe, hätte in die Berechnung des Durchschnitts des in den letzten drei abgerechneten Monaten erhaltenen Arbeitsentgelts mit einfließen müssen. Die in den Monaten Juni bis August 2015 erhaltene Freistellungsvergütung für sieben Freistellungstage hätte zur Bestimmung der Höhe des in dieser Zeit erlangten Arbeitsentgelts zur Summe des für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen erhaltenen Entgelts hinzuaddiert werden müssen. Zudem moniert der Antragsteller, zur Bestimmung des Durchschnitts des in den Monaten Juni bis August 2015 erhaltenen Arbeitsentgelts gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 Nds. SVVollzG sei die berechnete Summe des in dieser Zeit gezahlten Arbeitsentgelts fehlerhaft durch die Gesamtzahl der möglichen Arbeitstage dieser Monate dividiert worden, also zu seinen Ungunsten nicht nur durch die Zahl der Tage, an denen er tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht habe, sondern durch die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage zuzüglich der in den Monaten Juni bis August 2015 erhaltenen Freistellungstage.

Der Antragsteller beantragte daraufhin bei der Antragsgegnerin eine Neuberechnung des für den Freistellungsmonat fortzuzahlenden Arbeitsentgelts. Mit Bescheiden vom 4. November 2015 und vom 23. November 2015 lehnte die Antragsgegnerin die begehrte Neuberechnung ab.

Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25. November 2015, der am 27. November 2015 beim zuständigen Landgericht Göttingen einging, hat sich der Antragsteller gegen die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin gewandt und beantragt, die Antragsgegnerin zu einer Neuberechnung der Freistellungsvergütung zu verpflichten.

Die 62. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen hat mit Beschluss vom 25. Januar 2016 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 30. Januar 2016 zugestellt worden ist, wendet sich dieser mit seiner am 23. Februar 2016 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Göttingen eingelegten Rechtsbeschwerde. Der Antragsteller beantragt, dem angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Zentrale juristische Dienst für den niedersächsischen Justizvollzug hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

Die form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) erhobene Rechtsbeschwerde ist zulässig. Denn es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Senat hat zu der Frage, wie die Höhe des gemäß § 41 Abs. 4 Nds. SVVollzG (oder auch § 39 Abs. 4 NJVollzG) während einer Freistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgelts zu berechnen ist, noch nicht entschieden.

III.

Die auf eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die Strafvollstreckungskammer habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil sie in ihrem angefochtenen Beschluss auf eine im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgegebene Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 6. Januar 2016 rekurriert habe, die dem Antragsteller erst zusammen mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis gebracht wurde, ist unzulässig. Sie genügt den Darlegungserfordernissen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht. Denn der Beschwerdeführer versäumt es mitzuteilen, was er über das bereits Vorgetragene hinaus vorgebracht hätte, wenn ihm die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 6. Januar 2016 vom Landgericht vor der Entscheidungsfindung übermittelt und ihm die Gelegenheit zur Erwiderung gegeben worden wäre. Ohne einen solchen Sachvortrag kann der Senat nicht prüfen, ob eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt oder nicht.

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wäre aber auch unbegründet. Zwar ist eine im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG abgegebene Stellungnahme der Antragsgegnerin in aller Regel dem Antragsteller vor der Entscheidungsfindung zur Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör mit der Gelegenheit zur Replik zur Kenntnis zu bringen (vgl. nur Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 115 Rn. 4 m.w.N.), was hier unterblieben ist. Allerdings stellte dieses Unterlassen vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weil die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2016 keine für den Antragsteller neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht, sondern lediglich ihren dem Antragsteller bereits bekannten Sachvortrag wiederholt hat (vgl. insofern Bachmann, in: Laubenthal u.a., Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Teil P Rn. 71).

2. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses aufgrund der erhobenen Sachrüge, in deren Rahmen der Antragsteller seine Einwendungen gegen die Berechnung des ihm für die Freistellung im Monat September 2015 fortzuzahlenden Arbeitsentgelts erneut vorbringt, hat - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Rechtsbeschwerde - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers ergeben. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes für den Freistellungszeitraum rechtskonform erfolgte, ist zutreffend. Die Antragsgegnerin hat das für den Freistellungszeitraum nach § 41 Abs. 4 Nds. SVVollzG fortzuzahlende Arbeitsentgelt unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben korrekt berechnet.

a) Zwar ist nach § 41 Abs. 4 Satz 1 Nds. SVVollzG (und § 39 Abs. 4 Satz 1 NJVollzG) für die Zeit einer Freistellung das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Das bedeutet aber nicht, dass Zahlungen nach § 41 Abs. 4 Satz 1 Nds. SVVollzG (und § 39 Abs. 4 Satz 1 NJVollzG) als Arbeitsentgelt zu qualifizieren und bei einer späteren erneuten Freistellung daher bei der Berechnung des Durchschnitts des in den letzten drei abgerechneten Monaten erlangten Arbeitsentgelts mit zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist § 41 Abs. 4 Nds. SVVollzG (und § 39 Abs. 4 NJVollzG) - wie dies die Antragsgegnerin getan hat - dahingehend zu verstehen, dass die von der Arbeit freigestellte Person für die Zeit ihrer Freistellung Anspruch auf eine Geldzahlung in Form von Freistellungsvergütung hat, wobei sich die Höhe der Freistellungsvergütung nach dem Durchschnitt des in den letzten drei vorangegangenen Monaten erzielten Entgelts aus tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung bestimmt. Insofern ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, aber nicht als Arbeitsentgelt, sondern als Freistellungsvergütung. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der Berechnung des Durchschnitts des in den letzten drei abgerechneten Monaten erlangten Arbeitsentgelts nach § 41 Abs. 4 Satz 2 Nds. SVVollzG (und § 39 Abs. 4 Satz 2 NJVollzG) nur das in diesem Zeitraum für tatsächlich erbrachte Arbeit gezahlte Arbeitsentgelt, nicht aber auch eine in dieser Zeit erhaltene Freistellungsvergütung aus vorangegangener Freistellung berücksichtigt wird. Entsprechendes gilt für sonstige Zahlungen, mit denen keine tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen entgolten werden, etwa Verletztengeld oder Ausgleichsentschädigung.

Schon begrifflich kann eine Zahlung nach § 41 Abs. 4 Satz 1 Nds. SVVollzG (und § 39 Abs. 4 Satz 1 NJVollzG) nicht als Arbeitsentgelt geleistet werden, denn ihr liegt keine zu entgeltende Arbeit zugrunde. Es handelt sich vielmehr bei einer Zahlung nach § 41 Abs. 4 Satz 1 Nds. SVVollzG (und § 39 Abs. 4 Satz 1 NJVollzG) um eine Freistellungsvergütung, deren Höhe sich nach dem Arbeitsentgelt richtet. Insofern spricht die Antragsgegnerin zu Recht von einer „Lohnersatzleistung“.

Die Rechtslage in Niedersachsen unter der Geltung von § 41 Abs. 4 Satz 1 Nds. SVVollzG (und § 39 Abs. 4 Satz 1 NJVollzG) ist mithin die gleiche wie die nach § 42 Abs. 3 StVollzG, wonach der Gefangene für die Zeit der Freistellung seine zuletzt gezahlten Bezüge weiter erhält. Nach oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung ist (auch) zur Berechnung einer Freistellungsvergütung nach § 42 Abs. 3 StVollzG allein auf die Summe des aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistungen erzielten Arbeitsentgelts abzustellen, während sonstige Zahlungen außer Betracht bleiben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 1994 - 1 Vollz [Ws] 106/94, NStZ 1995, 56 = ZfStrVo 1996, 47; KG Berlin, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 5 Ws 440/00 Vollz). Denn die gesetzgeberische Intention der Freistellungsvergütung ist, dass dem Untergebrachten beziehungsweise Gefangenen die zuletzt (durchschnittlich) erlangten Bezüge aus seiner Arbeit, das heißt das, was er für seine Arbeitsleistung bekommen hat, erhalten bleiben sollen.

Zwar spricht § 42 Abs. 3 StVollzG von einer Weitergewährung der „Bezüge“, während § 41 Abs. 4 Satz 1 Nds. SVVollzG und § 39 Abs. 4 Satz 1 NJVollzG anordnen, dass „das Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsbeihilfe“ fortgezahlt werden müssen. Die unterschiedlichen Begrifflichkeiten rechtfertigen indes keine voneinander abweichende Auslegung. Dies gilt zum einen deshalb, weil der Begriff des „Arbeitsentgeltes“ sprachlich enger ist als der der „Bezüge“. Die Erwägungen, die zu dem gefestigten Verständnis geführt haben, dass als „Bezüge“ im Sinne von § 42 Abs. 3 StVollzG nur die für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen erhaltenen Zahlungen anzusehen sind, gelten deshalb für eine Anwendung der § 41 Abs. 4 Satz 1 Nds. SVVollzG und § 39 Abs. 4 Satz 1 NJVollzG erst recht. Zum anderen erstreckt sich der Begriff „Bezüge“ in § 42 Abs. 3 StVollzG nach dem Willen des Bundesgesetzgebers auf das Arbeitsentgelt eines Gefangenen (vgl. BT-Drucks. 7/918, S. 71) und wird er auch in Rechtsprechung und Literatur dahingehend verstanden, dass er ausschließlich Arbeitsentgelt im Sinne des § 43 StVollzG und Ausbildungsbeihilfe im Sinne des § 44 StVollzG umfasst (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 42 Rn. 7; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal [Hrsg.], StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 42 Rn. 13; BeckOK-Strafvollzug Bund/Walther, StVollzG, § 42 Rn. 11). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Formulierung „Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe“ in § 41 Abs. 4 Satz 1 Nds. SVVollzG und § 39 Abs. 4 Satz 1 NJVollzG lediglich als Präzisierung des in § 42 Abs. 3 StVollzG verwendeten Begriffs „Bezüge“ dar. Dies gilt auch deshalb, weil ausweislich der Gesetzesmaterialien zum Nds. SVVollzG und NJVollzG mit der vom StVollzG abweichenden Begrifflichkeit keine Veränderungen bei der Berechnung von Freistellungsvergütungen intendiert waren. Vielmehr sollten die Regelungen des StVollzG zur Berechnung von Freistellungsvergütungen ohne sachliche Veränderungen in niedersächsisches Landesrecht überführt werden (vgl. LT-Drucks. 15/3565, S. 122 [„redaktionelle Änderungen“], LT-Drucks. 15/4325, S. 19 [„sprachlich präzisiert“], LT-Drucks. 16/4873, S. 78).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dadurch, dass lediglich das im Referenzzeitraum aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistungen erzielte Arbeitsentgelt berücksichtigt wird, der Betroffene - von hier nicht vorliegenden atypischen Fallkonstellationen abgesehen - keinen Nachteil erfährt, weil - wie nachfolgend näher dargestellt wird - Tage, an denen kein Arbeitsentgelt aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistungen erlangt wurde (etwa Freistellungstage), bei der Bestimmung des Divisors zur Berechnung des durchschnittlichen Tageseinkommens im Referenzeitraum nicht mitgezählt werden und auch im vorliegenden Fall nicht mitgezählt wurden.

b) Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, zur Bestimmung des durchschnittlichen Tageseinkommens im Referenzzeitraum, also in den letzten drei abgerechneten Monaten (§ 41 Abs. 4 Satz 2 Nds. SVVollzG), auf die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage (Istarbeitstage) abzustellen, die als Divisor heranzuziehende Summe der Istarbeitstage allerdings zu begrenzen durch die Summe der Regelarbeitstage (Montag bis Freitag ohne Feiertage), ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Hierdurch wird zum einen eine Benachteiligung von Personen verhindert, die ihre Arbeitsleistung nicht - wie andere - an den fünf regulären Arbeitstagen der Woche (Montag bis Freitag) erbringen, sondern an sechs Tagen. Die Heranziehung lediglich der Zahl der Regelarbeitstage in Fällen, in denen der Freistellungsberechtigte an mehr Tagen als den Regelarbeitstagen tatsächlich gearbeitet hat, hat sich im vorliegenden Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt, weil dieser in den Monaten Juli und August 2015 als in der Anstaltsküche tätiger Koch an jeweils zwei Tagen mehr als den Regelarbeitstagen Arbeitsleistungen erbrachte. Zum anderen verhindert das Abstellen auf die Istarbeitstage als Divisor, dass Untergebrachte (beziehungsweise Strafgefangene), die im Referenzzeitraum des § 41 Abs. 4 Satz 2 Nds. SVVollzG (beziehungsweise § 39 Abs. 4 Satz 2 NJVollzG) bereits Freistellungstage hatten oder aufgrund anderer Umstände an einigen Tagen kein Arbeitsentgelt erhielten, deshalb bei der Berechnung einer Freistellungsvergütung Nachteile gegenüber Personen erfahren, die im Referenzzeitraum durchgängig arbeiteten und Arbeitsentgelt erhielten. Auch insofern entspricht die Rechtlage nach § 41 Abs. 4 Nds. SVVollzG (beziehungsweise § 39 Abs. 4 NJVollzG) der nach § 42 Abs. 3 StVollzG (vgl. diesbezüglich Nr. 7 VV zu StVollzG).

Anders als der Beschwerdeführer annimmt, hat es sich mithin nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt, dass er im Referenzzeitraum an einigen Tagen aufgrund von Freistellungstagen kein zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt erhielt, weil diese Tage bei der Bestimmung des Divisors, durch den sein im Referenzzeitraum erzieltes Arbeitsentgelt dividiert wurde, unberücksichtigt blieben.

Soweit der Antragsteller demgegenüber behauptet, zu seinem Nachteil sei bei der Bestimmung des im Referenzzeitraum erlangten durchschnittlichen Tagesentgelts die Summe des tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelts nicht nur durch die Summe der tatsächlichen Arbeitstage, sondern durch die Zahl der Arbeitstage zuzüglich der im Referenzzeitraum Juni bis August 2015 erhaltenen Freistellungstage dividiert worden, ist dies unzutreffend. Wie dargelegt, wurde das erlangte Arbeitsentgelt allein durch die Summe der tatsächlichen Arbeitstage (Istarbeitstage), begrenzt durch die Zahl der Regelarbeitstage, dividiert.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 63 Abs. 3 Nr. 2, 65 GKG.

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