VG Göttingen, Urteil vom 06.09.2016 - 2 A 143/15
Fundstelle
openJur 2016, 9171
  • Rkr:
Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung eines Investitionszuschusses durch den Beklagten. Die Klägerin besteht mit ihren Gesellschafterinnen Frau C. D. und Frau E. F. seit dem 2. Januar 2013. Zuvor hatten mit Wirkung zum 1. März 2012 die Gesellschafterinnen Frau C. D. und Frau J. K. die Klägerin durch Gesellschaftsvertrag gegründet. Gesellschaftszweck der Klägerin ist der Betrieb einer Großtagespflegestelle in H.. Eine solche einzurichten war die Idee der Gesellschafterin Frau D. und der seinerzeit am Betrieb interessierten Frau L. M.. Ein Gesellschaftsvertrag zwischen diesen Beiden bestand nicht. In Umsetzung dieser Geschäftsidee schlossen Frau M. und Frau D. ausweislich der mit „Lieferschein und Rechnung“ bezeichneten in den Akten befindlichen Unterlagen am 24. Oktober 2011 einen Kaufvertrag mit der Firma Möbel N.. Gegenstand dieses Vertrages waren mehrere Einrichtungsgegenstände für eine Kindertagesstätte. Als Liefertermin war in diesen Unterlagen der 24. Februar 2012 angegeben. Abzüglich von Skonto und Rabatt ergab sich ein Zahlbetrag von 1.223,00 Euro.

Anfang Februar 2012 traten Frau D. und Frau K. an den Beklagten mit der Bitte heran, eine Kindertagesstätte für unter dreijährige Kinder errichten zu dürfen. Es fanden in diesem Zusammenhang mehrere persönliche und telefonische Gespräche zwischen Frau D. und der in der Sitzungsniederschrift erwähnten Frau O. statt. Gegenstand dieser Gespräche waren auch finanzielle Förderungsmöglichkeiten für die Einrichtung der Kindertagesstätte. In diesem Zusammenhang informierte Frau O. Frau D. über die Möglichkeiten der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen im Bereich der Kinderbetreuung der unter Dreijährigen (Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung) - RIK -. Frau O. wies in diesem Zusammenhang auch auf das Verbot eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hin. Ein Hinweis darauf, dass ein solcher auch vorliegt, wenn Liefer- oder Leistungsverträge abgeschlossen werden, erfolgte nicht. Gleichwohl fühlte Frau O. sich in diesem Sinne verstanden.

Mit handschriftlichem Antrag vom 14. Februar 2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten finanzielle Mittel für die Erstausstattung der ins Auge gefassten Kindertagesstätte. Frau K. und Frau D. bezeichneten diesen Antrag als „RIK-Antrag“. Dem Antrag beigefügt war eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem potentiellen Vermieter der Räumlichkeiten für die Kindertagesstätte sowie eine handschriftliche Liste der anzuschaffenden Gegenstände und deren Preis. Ein spezielles Antragsformular benutzten die Gesellschafterinnen der Klägerin nicht. Sie gaben auch keine weitergehenden Erklärungen ab. Aufgefordert hierzu, waren sie vom Beklagten auch nicht.

Mit am selben Tage eingegangenem Antrag vom 20. Februar 2012 beantragte der Beklagte seinerseits bei der Beigeladenen die Gewährung einer Zuwendung für Investitionen nach der RIK für die von der Klägerin ins Auge genommene Beschaffung von Ausstattungsgegenständen; es sei die Weiterleitung an die Klägerin beabsichtigt. Diese Antragstellung erfolgte formblattmäßig und enthielt zahlreiche Unterlagen, wie die Beschreibung des Vorhabens, einen Finanzierungsplan, die Kopie beziehungsweise In-Aussicht-Stellung der Tagespflegeerlaubnis sowie eine Kostenaufstellung. Gleichzeitig versicherte der Beklagte schriftlich u.a., dass die Maßnahme nach Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde begonnen werde und die Voraussetzungen der RIK sowie der VV/VV-KGk zu § 44 LHO eingehalten würden.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2012 bewilligte der Beigeladene dem Beklagten nach § 23, 44 LHO in Verbindung mit RIK 4.537,31 Euro. In dem Bescheid heißt es, die Maßnahme sei im Bewilligungszeitraum vom 20. Februar 2012 bis 21. Mai 2013 durchzuführen und stütze sich auf die eingereichten Unterlagen.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2012 - in nicht streitrelevanten Punkten abgeändert durch Bescheid vom 18. März 2013 - bewilligte der Beklagte seinerseits der Klägerin auf der Grundlage von § 44 LHO in Verbindung mit RIK und dem Bescheid der Beigeladenen vom 4. Mai 2012 für die Großtagespflege B. eine Förderung in Höhe von 4.537,31 Euro. Er führte aus, die Bestimmungen des Bescheides der Beigeladenen vom 4. Mai 2012 seien einzuhalten und die Maßnahme im Bewilligungszeitraum vom 20. Februar 2012 bis 21. Mai 2013 durchzuführen.

Von den bewilligten 4.537,31 Euro nahm die Klägerin 4.122,58 Euro in Anspruch.

Im Januar 2013 führte die Klägerin für ihre Ausgaben Verwendungsnachweise. Gegenstand dieser Nachweise war auch die o.a. Rechnung der Firma Möbel N.. Unter dem 12. Juni 2013 bestätigte die Firma Möbel N. auf Wunsch der Gesellschafterin D. der Klägerin, dass die aufgeführten Möbel und Einrichtungsgenstände am 24. Februar 2012 in der Kindertagesstätte angeliefert und am 1. März 2012 bezahlt worden seien.

Unter dem 16. Mai 2013 führte der Beklagte seinerseits gegenüber der Beigeladenen diesen Verwendungsnachweis. Die Beigeladene war der Auffassung, dass ein vorzeitiger Maßnahmebeginn durch die Käufe bei der Firma Möbel N. vorgelegen habe und nahm daraufhin mit Bescheid vom 1. April 2015 seinen Bescheid vom 4. Mai 2012 (fälschlich mit dem Datum 19. April 2012 versehen) in Höhe von 4.537,31 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Gleichzeitig forderte sie den Beklagten auf, die zu Unrecht erhaltenen Fördermittel in Höhe von 4.122,58 Euro zu erstatten. Unter anderem führte die Beigeladenen aus, auf Vertrauensschutz könne sich der Beklagte nicht berufen, da das Antragsformular einen entsprechenden Hinweis auf das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns enthalten habe und der geplante Beginn der Maßnahme mit 21. Februar 2012 angegeben worden sei. Bei vorzeitigem Beginn sei der Umfang und das Maß des Beginns unerheblich; im Rahmen der Gleichbehandlung könne der Begriff Maßnahmebeginn bei kostspieligen Maßnahmen nicht anders definiert werden als bei weniger aufwendigen Vorhaben. Da bereits am 24. Oktober 2011 ein Vertrag über den Kauf von Ausstattungsgegenständen abgeschlossen worden sei, müsse dem Beklagten beziehungsweise dem Drittempfänger bereits bei der Antragstellung bewusst gewesen sein, dass ein vorzeitiger Maßnahmebeginn vorliegt. Bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigte die Beigeladene u.a., dass der Beklagte unrichtige Angaben gemacht und Kenntnis, beziehungsweise jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides gehabt habe.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2015 hob sodann der Beklagte gegenüber der Klägerin seinen Zuwendungsbescheid vom 10. Juli 2012 mit Wirkung für die Vergangenheit auf und forderte die Klägerin auf, die zu Unrecht erhaltenen Fördermittel in Höhe von 4.122,58 Euro zu erstatten. Der gegen ihn, den Beklagten, ergangene Bescheid der Beigeladenen vom 1. April 2015 sei nicht zu beanstanden, sodass die Rechtsgrundlage für die Förderung der Klägerin in Form des Zuwendungsbescheides der Beigeladenen weggefallen sei. Deshalb habe er sich nach pflichtgemäßem Ermessen dazu entschlossen, seinen Bewilligungsbescheid vom 10. Juli 2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. März 2013 mit Wirkung für die Vergangenheit unter Bezugnahme auf den Rücknahmebescheid der Beigeladenen aufzuheben. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Zwar seien die zugewendeten Mittel verbraucht, der Zuwendungsbescheid sei jedoch durch Angaben zum Maßnahmebeginn erwirkt, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig gewesen seien. Da den Gesellschafterinnen der Klägerin die Regelung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gemäß Nr. 7.5 RIK bekannt gewesen seien, hätte ihnen zudem auch die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides bekannt sein müssen oder diese sei ihnen jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen. Der Kaufvertrag vom 24. Oktober 2011 habe einen vorzeitigen Maßnahmebeginn dargestellt. Auch im Rahmen seiner Ermessensentscheidung stellt der Beklagte darauf ab, dass die Gesellschafterinnen der Klägerin unrichtige Angaben gemacht hätten, jedenfalls Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides gehabt hätten.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 17. Juni 2015 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ein vorzeitiger Maßnahmebeginn habe nicht stattgefunden. Sie habe die Einrichtungsgegenstände am 24. Februar 2012 erhalten und am 1. März 2012 bezahlt. Am 24. Oktober 2011 sei lediglich eine Reservierung erfolgt. Jedenfalls sei eine vollständige Rücknahme der Förderungssumme nicht gerechtfertigt. Im Übrigen genieße sie Vertrauensschutz. Sie bestreite nicht, dass ihre Gesellschafterinnen, insbesondere Frau D., von der Mitarbeiterin des Beklagten, Frau O., auf das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen worden seien. Für sie habe dies jedoch bedeutet, dass vor dem Antragseingang bei der Beigeladenen keine Gegenstände für die Tagesstätte geliefert und gezahlt hätten werden dürfen. Nur so sei auch verständlich, weshalb ihre Gesellschafterinnen bei dem Beklagten immer wieder nachgefragt hätten, wann sie denn endlich loslegen könnten. Selbst wenn also am 24. Oktober 2011 nicht lediglich eine Reservierung von Einrichtungsgegenständen erfolgt sei, sondern ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei, sei Ihnen als juristischen Laien nicht bewusst gewesen, dass sie hierdurch mit der Maßnahme Einrichtung einer Kindertagesstätte schon begonnen hätten. Schließlich rügen die Klägerinnen, dass der Rücknahmebescheid des Beklagten nicht innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 13. Mai 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, ein vorzeitiger Maßnahmebeginn habe durch den Abschluss des Kaufvertrages mit der Firma Möbel N. am 24. Oktober 2011 vorgelegen. Er weist darauf hin, dass die Klägerin selbst ausweislich ihres an ihn gerichteten Schreibens vom 16. April 2013 von einem Kauf ausgegangen sei. Er habe die Klägerin beziehungsweise deren seinerzeitige Gesellschafterinnen mündlich auch auf die Folgen des vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen, sodass sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könnten. Die Jahresfrist für die Rücknahme habe er eingehalten, weil er erst das Ende des Anhörungsverfahrens habe abwarten müssen und auch erst nach Kenntnis der Rücknahme des Förderbescheides durch die Beigeladene habe tätig werden können.

Die Beigeladene, die einen Antrag nicht stellt, schließt sich den Argumenten des Beklagten an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundalge für den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2015 ist § 45 Abs. 1 SGB X, Rechtsgrundlage für die Rückforderung der der Klägerin gewährten Zuwendung ist § 50 Abs. 1 SGB X. Die Anwendung des Sozialverwaltungsverfahrens ergibt sich aus § 18 a Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches vom 5. Februar 1993 (Niedersächsisches GVBl. Seite 45) in der zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung geltenden Fassung. Danach gelten für die Durchführung der Landesgesetze auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe sowie für Fördermaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe die Vorschriften des ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Der mit Bescheid vom 13. Mai 2015 zurückgenommene Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 10. Juli 2012 ist (wahrscheinlich) zwar rechtswidrig (1.), die Klägerin kann sich jedoch auf Vertrauensschutz berufen (2.) und die Rücknahmeentscheidung ist ermessensfehlerhaft (3.).

1. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder, wie hier, einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) und der rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurück genommen werden. Die Bewilligung einer Förderung in Höhe von 4.537,31 Euro durch Bescheid des Beklagten an die Klägerin vom 10. Juli 2012, von der eine Summe von 4.122,58 Euro von der Klägerin in Anspruch genommen worden ist, war (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Bewilligung sind §§ 23, 44 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung - LHO - in der Fassung vom 30. April 2001 (Niedersächsisches GVBl. Seite 276) in Verbindung mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen im Bereich der Kinderbetreuung der unter Dreijährigen (Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung - RIK - (Niedersächsisches Ministerialblatt 2008, 532). Nach Ziffer 1.1 RIK gewährt das Land auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung über das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 bis 2013 Zuwendungen für Investitionen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV / VV-Gk zu § 44 LHO. Die RIK gilt gemäß ihrer Ziffer 3 Satz 1 grundsätzlich nur zwischen dem Land und den kommunalen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe; diese können gemäß Ziffer 3 Satz 2 RIK die Zuwendungen nach Maßgabe der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO als Erstempfänger an Dritte weiterleiten. So ist der Beklagte hier mit seinem Bescheid vom 10. Juli 2012 verfahren, mit dem er der Klägerin die Fördersumme auf der Grundlage von § 44 LHO in Verbindung mit der RIK und des vorangegangenen Bescheides der Beigeladenen vom 4. Mai 2012, mit dem eine entsprechende Förderung vom Beigeladenen an den Beklagten bewilligt worden war, weitergeleitet hat.

Gemäß Abschnitt A 1.3 der VV zu § 44 LHO (Nds. MinBl. 1996, 1868) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Satz 3 regelt, dass als Vorhabenbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten ist.

Ein solcher Lieferungsvertrag ist hier durch Frau L. M. und der Gesellschafterin der Klägerin, Frau C. D., am 24. Oktober 2011, und damit vorzeitig, weil vor dem Eingang des Förderungsantrages bei der Beigeladenen am 20. Februar 2012, abgeschlossen worden. Weder die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lieferscheine und Rechnungen der Firma Möbel N. noch deren von Frau D. vorgelegte Bescheinigung vom 12. Juni 2013, lassen einen anderen Schluss zu. In den Rechnungen ist unter der Rubrik “KV-Datum“, was zwanglos als Kaufvertragsdatum gedeutet werden kann, der 24. Oktober 2011 eingetragen; in der Bescheinigung vom 12. Juni 2013 wird lediglich die Anlieferung der Möbel und deren Bezahlung auf Zeitpunkt nach dem 20. Februar 2012 bestätigt. Am Liefervertragsdatum 24. Oktober 2011 ändert sich dadurch nichts.

Es ist zudem rechtsunerheblich, dass dieser Kaufvertrag von einer anderen Personenmehrheit abgeschlossen worden ist, als sie der späteren Zusammensetzung der Klägerin bei Beginn des Tagesstättenbetriebs entsprach. Entscheidend ist, dass die vorzeitig angeschafften Gegenstände letztlich in die Verfügungsgewalt des Förderungsempfängers gelangt sind, was hier der Fall ist. Andernfalls ließe sich das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns durch Rechtsformwechsel im Vorfeld einer Maßnahme ohne Probleme umgehen.

Damit liegt die Maßnahme im Umfang von 1.223,00 Euro außerhalb des durch Bescheid vom 10. Juli 2012 geregelten Bewilligungszeitraums vom 20. Februar 2012 bis 21. Mai 2013. Insoweit wäre auch an einen Widerruf wegen Zweckverfehlung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X zu denken. Die vollständige Rücknahme der Förderungsbewilligung in Höhe von 4.537,31 Euro ergibt sich indes aus folgender Überlegung:

Folge des vorzeitigen Maßnahmebeginns ist, dass die gesamte Projektförderung nicht erfolgen kann, weil die Gesamtmaßnahme auch durch einzelne Teile von ihr betroffen ist. Die Regelung in Abschnitt A 1.3 der VV zu § 44 LHO hat das Ziel, die Bewilligungsbehörde bei der Vergabe von Haushaltsmitteln von einer Beeinflussung freizuhalten, die dadurch geschieht, dass der Antragsteller durch den Beginn der Verwirklichung seines Vorhabens bereits nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen hat (vergleiche OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.09.1981 - 8 A 31/80 -, DVBl. 1982, Seite 219; OVG Magdeburg, Urteil vom 02.12.1999 - A 1 S 89/99-, zitiert nach juris; VG Göttingen, Urteil vom 28.12.1993 - 4 A 4448/93 -, Vnb). Deshalb führt auch ein Teilbeginn der Maßnahme zum Ausschluss der Förderfähigkeit der Gesamtmaßnahme; die Förderung wäre insgesamt rechtswidrig.

Möglicherweise liegt aber ein Einzelfall im Sinne von Abschnitt A 1.3 der VV zu § 44 LHO vor, nach dem die Bewilligungsbehörde eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns zulassen kann.

Nähere Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahme regelt Abschnitt XI Ziffer 23 der Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR) in der hier einschlägigen Fassung des Runderlasses des MF vom 09.12.2008 (Nds. MinBl. 2009, Seite 74). Danach ist zum vorzeitigen Beginn von Vorhaben, die durch Zuwendungen des Landes gefördert werden, der Runderlass des MF vom 29.10.1985 (Nds. MinBl. Seite 1001) zu beachten. Darin sind die Zuständigkeiten und die Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung geregelt. Die Entscheidung über eine Ausnahme trifft die Bewilligungsbehörde, die zuvor bei der zuständigen obersten Landesbehörde, hier wohl die Beigeladene, die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns einzuholen hat. Als inhaltliche Kriterien sind ein erhebliches Landesinteresse vorgesehen, von dem ausgegangen werden kann, wenn sich das Vorhaben im Rahmen eines Förderprogrammes hält und bei einer vorgesehenen Schlüssigkeitsprüfung geeignet erscheint, den mit der Zuwendung beabsichtigten Erfolg zu erreichen, dass sich diese Schlüssigkeit bei größeren Beschaffungen aus Kostenrechnungen und Erläuterungen ergeben und dass mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass ausreichende Haushaltsmittel für die Bewilligung zur Verfügung stehen werden. All diese Kriterien dürften erfüllt sein, da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass die Fördermittel dem gewünschten Zweck der Einrichtung einer neuen Kindertagesstätte für unter Dreijährige, die eigentlich dem gesetzlichen Aufgabenfeld des Beklagten zuzuweisen ist, zugutegekommen ist.

Es erscheint allerdings fraglich, ob diese, augenscheinlich für eine Ausnahmeerteilung im Vorfeld einer Maßnahme getroffene Regelung auch für den Fall gilt, dass sich, wie hier, bei der Nachweisführung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel herausstellt, dass vorzeitig mit der Maßnahme begonnen worden ist. Diese Frage ist in der Fachliteratur umstritten und von der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Einige Länder, wie Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein haben in ihren Haushaltsvorschriften entsprechende Regelungen aufgenommen; Niedersachsen hat hiervon keinen Gebrauch gemacht (vergleiche zum gesamten Streitstand Krämer / Schmidt, Zuwendungsrecht, Stand: September 2013, D II Rn. 70 ff.).

Es stellt sich die weitere Frage, ob es den Gerichten erlaubt ist, einen solchen Ausnahmetatbestand mit der Folge anzunehmen, dass von einem vorzeitigen Vorhabenbeginn nicht mehr ausgegangen werden kann.

Beide Fragen lässt die Kammer offen und geht im Folgenden zu Gunsten des Beklagten von der Rechtswidrigkeit Leistungsbewilligung aus. Denn der Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2015 ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sich die Klägerin, die sich das Handeln ihrer Gesellschafter zurechnen lassen muss, gemäß § 45 Abs. 2 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann.

2. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß Satz 2 der Vorschrift in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Dies ist hier der Fall, weil die Klägerin die abgerufenen Fördergelder sämtlich für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für die von ihr betriebene Kindertagespflegestelle ausgegeben hat.

Auf Vertrauen kann sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X der Begünstigte jedoch nicht berufen, soweit

1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Nummer 1. der Vorschrift liegt ersichtlich nicht vor und wird von dem Beklagten für seine Entscheidung auch nicht herangezogen.

Zu Unrecht beruft sich der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid allerdings auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Denn sein Förderbescheid vom 10. Juli 2012 beruht nicht auf Angaben, die die Klägerin, respektive ihre Gesellschafterinnen, vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben. Die Gesellschafterinnen der Klägerin haben gegenüber dem Beklagten lediglich handschriftlich unter dem 14. Februar 2012 einen Antrag gestellt, in dem sie Angaben zu den von ihnen genutzten Räumlichkeiten und den geplanten Anschaffungen im Einzelnen gemacht haben. Laienhaft haben sie ihr Begehren mit den Worten zum Ausdruck gebracht, „Hiermit wollen wir, J. K. und C. D., einen „RIK-Antrag“ stellen“. Ihr Antrag entsprach damit nicht den Vorgaben von Abschnitt A 3. der VV zu § 44 LHO, was vom Beklagten jedoch auch nicht gefordert gewesen ist. Folglich enthielt der Antrag auch nicht die in Abschnitt 3.3.1 der VV zu § 44 LHO genannte Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei. Allein die Formulierung, einen RIK-Antrag stellen zu wollen, beinhaltet nicht irgendwelche verbindliche Zusagen zum vorzeitigen Maßnahmebeginn. Gänzlich anders verlief demgegenüber das Bewilligungsverfahren im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen. Dieses Verfahren enthielt streng formalisiert die in Abschnitt 3 der VV zu § 44 LHO vorgesehenen Angaben und machten zudem die Anwendung der VV zu § 44 LHO zum Gegenstand der Bewilligung. In Ermangelung von Angaben der Gesellschafterinnen der Klägerin zum vorzeitigen Maßnahmebeginn, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hätten.

Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegen nicht vor.

Von positiver Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes durch die Klägerin kann nicht ausgegangen werden und geht auch der Beklagte nicht aus.

Der Klägerin, beziehungsweise ihren Gesellschafterinnen kann jedoch auch nicht vorgeworfen werden, infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides (diese nach dem oben Gesagten unterstellt) nicht gekannt zu haben.

Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Erforderlich ist ein Sorgfaltsverstoß außergewöhnlich hohen Ausmaßes. Dies setzt, soweit der Leistungsträger die Rechtslage nicht durch fallbezogene Subsumtion, sondern durch abstrakte Rechtsbelehrungen (Schema; Merkblatt) mitteilt, voraus, dass die Rechtswidrigkeit für den Begünstigten nach der Fassung des Bescheides augenfällig ist (Märten in: Hauck / Noftz Sozialgesetzbuch X, § 45 Rn. 72). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (Merten, a.a.O. Rn. 73).

Bei der Beurteilung ob die Unkenntnis der Rechtswidrigkeit auf einem besonders schweren Sorgfaltsverstoß beruht, ist hier zunächst zu beachten, dass es sich bei den Gesellschafterinnen, Frau D. und Frau K., der Klägerin um juristische Laien handelt. Zudem ist zu würdigen, dass sich der Beklagte entgegen der für ihn verbindlichen VV zu § 44 LHO des dort in Abschnitt A 3 vorgesehenen Verfahrens nicht bedient hat. Dies ist möglicherweise allein nicht ausschlaggebend, wenn der Förderungsempfänger im Vorfeld der Antragstellung umfassend über die Voraussetzungen der begehrten Förderung informiert wird. Dies nimmt der Beklagte jedoch zu Unrecht für sich in Anspruch. Wie sich durch Befragen seiner zuständigen Mitarbeiterin in der mündlichen Verhandlung geklärt hat, war Gegenstand seiner Beratung sehr wohl das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Abrede genommen. Allerdings war nicht Gegenstand der Beratung, worin ein vorzeitiger Vorhabenbeginn konkret zu sehen ist. Auf Abschnitt A 1.3 Satz 3 der VV zu § 44 LHO ist nach der Erinnerung der Mitarbeiterin O. des Beklagten, wie in der mündlichen Verhandlung bekundet, nicht ausdrücklich hingewiesen worden. Die seinerzeitigen Gesellschafterinnen der Klägerin hätten sich also aufgrund des Stichwortes Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns ein eigenes Bild davon machen müssen, dass dies auch schon den Abschluss eines Kaufvertrages betrifft. Eine derartige Vorstellung hatten die Gesellschafterinnen der Klägerin nach ihrem nachvollziehbaren Vortrag in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht. Für sie war klar, dass das Vorhaben erst mit der Anlieferung und der Bezahlung der Einrichtungsgegenstände begonnen wird. Dass dies tatsächlich ihrer Vorstellung vom vorzeitigen Vorhabenbeginn entsprach, erschließt sich auch daraus, dass die Gesellschafterinnen der Klägerin nach deren unwidersprochen gebliebenen Vortrag bei der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten immer wieder nachgefragt haben, wann sie denn nun mit dem Vorhaben beginnen könnten. Selbst im Verfahren des Nachweises der zweckentsprechenden Mittelverwendung waren die Gesellschafterinnen der Klägerin offenbar noch der Auffassung, dass es für den Maßnahmebeginn nicht auf den Abschluss eines Vertrages, sondern auf die Lieferung und Bezahlung ankomme. Anders lässt sich kaum erklären, dass sie auf dem Lieferschein und der Rechnung der Firma Möbel N. zwar das Lieferdatum 24. Februar 2012 haben ausweisen lassen, nicht aber auf ein förderungsunschädliches Kaufvertragsdatum geachtet haben; auch auf Nachfrage des Beklagten, was es mit den Belegen der Firma Möbel N. auf sich habe, die ein Kaufvertragsdatum vom 20. Oktober 2011 aufwiesen, legte die Gesellschafterin D. der Klägerin eine Bescheinigung der Firma vom 12. Juni 2013 vorl, die sich mit der Lieferung und Bezahlung der Ware beschäftigt. Hätten sie Rechtskenntnis von der Bedeutung eines Kaufvertrages gehabt, wäre die Vorlage einer anders gearteten Bescheinigung der Firma Möbel N. wahrscheinlich gewesen. Die Gesellschafterinnen der Klägerin handelten somit zur Überzeugung des Gerichts in gutem Glauben und in Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10. Juli 2012.

Diese Rechtsunkenntnis beruhte nicht auf einem Sorgfaltsverstoß außergewöhnlich hohen Ausmaßes. Es erscheint aus Laiensicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass eine bestimmte Maßnahme, hier die Einrichtung einer Kindertagesstätte für unter Dreijährige, erst mit der tatsächlichen Einrichtung durch Anlieferung der Möbelgegenstände, also etwas Greifbarem, stattfindet. Dass vorher möglicherweise, wie hier, verbindliche Rechtsverpflichtungen eingegangen werden, muss nach dieser Laiensicht nichts mit der Maßnahme selbst zu tun haben. Etwas anderes würde dann gelten, wenn der Beklagte durch Verwendung von Formularen und / oder Merkblättern, etwa durch Verweis durch die einschlägige Bestimmung der VV zu § 44 LHO, darauf hingewiesen hätte, dass in dem Abschluss von Kaufverträgen ein vorzeitiger Maßnahmebeginn zu sehen ist, wie dies die Beigeladene gegenüber dem Beklagten getan hat. Im Verhältnis Beklagter zur Klägerin geschah dies jedoch nicht.

Schließlich konnte es auch nach dem Inhalt des Förderbescheides vom 10. Juli 2012 für die Gesellschafterinnen der Klägerin nicht augenfällig sein, dass dieser Bescheid wegen eines vorzeitigen Maßnahmebeginns rechtswidrig sein würde.

Einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass im Abschluss von Kaufverträgen ein vorzeitiger Maßnahmebeginn zu sehen sei, enthält der Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2012 nicht. Er bezieht die entsprechende Regelung in Abschnitt A 1.3 der VV zu § 44 LHO auch nicht durch Bezugnahme in seinen Regelungsgehalt ein. Die Formulierung, die vom Beigeladenen erhaltene Förderung in Höhe von 4.537,31 Euro werde auf der Grundlage von § 44 LHO in Verbindung mit RIK und des Bescheides des Beigeladenen vom 4. Mai 2012 weitergeleitet, beschreibt die Rechtsgrundlage der Förderung, nicht aber die damit verbundenen Verpflichtungen und genügt nicht, um der Unkenntnis der Gesellschafterinnen der Klägerinnen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entgegenhalten zu können. Ebenso wenig reicht es aus, dass nach dem Inhalt des Bescheides die Maßnahme im Bewilligungszeitraum vom 20. Februar 2012 bis 21. Mai 2013 durchzuführen sei. Diese Formulierung ist nicht geeignet, die falsche, aber nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre durchaus zulässige und nachvollziehbare Auffassung der Gesellschafterinnen der Klägerin zu erschüttern, dass mit der Maßnahme die Anlieferung und die Bezahlung der Ware gemeint seien. Soweit einzelne Regelungen der RIK (Nr. 2.3 in Verbindung mit Nr. 5.5 sowie 6.1) in den Regelungsgehalt des Bescheides aufgenommen worden sind, betreffen diese Textziffern der RIK andere Sachverhalte als den vorzeitigen Maßnahmebeginn. Auf Ziffer 7.5 RIK, der eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns enthält, wird gerade nicht Bezug genommen. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten in seinem Bescheid vom 13. Mai 2015 beruht somit möglicherweise auf dem irrigen Einschätzung der Mitarbeiterin O. des Beklagten, sich von den Gesellschafterinnen der Klägerin hinsichtlich des vorzeitigen Maßnahmebeginns verstanden gefühlt zu haben.

Folglich konnten die Gesellschafterinnen der Klägerin auch aus dem Leistungsbescheid vom 10. Juli 2012 nicht mit der Folge Rechtskenntnis über den vorzeitigen Maßnahmebeginn durch Vertragsabschluss erlangen, dass ihnen der Vorwurf gemacht werden könnte, sie hätten die erforderliche Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Ausmaß verletzt.

3. Unabhängig von dem der Klägerin zu gewährenden Vertrauensschutz und selbstständig die Entscheidung tragend, ist der Bescheid vom 13. Mai 2015 auch deshalb rechtswidrig, weil er an einem Ermessensfehler leidet. Der Beklagte hat sein ihm durch § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X eröffnetes Ermessen nicht dem Zweck der Vorschrift entsprechend angewendet. Er hat bei der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung zwischen der sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Haushaltsmitteln einerseits und dem Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung des Zuwendungsbescheides andererseits zu Lasten der Klägerin berücksichtigt, dass diese unrichtige Angaben gemacht hätten. Dies trifft nach dem oben Gesagten nicht zu. Es macht für die Gewichtung des Interesses des Begünstigten einen bedeutsamen Unterschied, ob dieser die Zuwendung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt oder ihn (lediglich) der Vorwurf trifft, die Rechtswidrigkeit eines Bescheides infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt zu haben. Denn das Interesse desjenigen, der selbst aktiv wird und dadurch unberechtigte Förderleistungen erhält, wiegt deutlich geringer als dasjenige des Leistungsempfängers, dem lediglich die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt in außerordentlichem Maße vorgeworfen werden kann. Geheilt worden ist dieser Mangel im Laufe des Gerichtsverfahrens nicht. In Anbetracht der Tatsache, dass sämtliche Fördermittel zweckentsprechend verwendet worden sind und der oben näher umschriebenen Möglichkeit, vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns Ausnahmen zu machen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Ermessensfehler Auswirkungen auf die Entscheidung des Beklagten hätte haben können.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 11, 711 ZPO.