LG Verden, Urteil vom 05.12.2014 - 4 O 180713
Fundstelle
openJur 2016, 9153
  • Rkr:
Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 19.06.2014 wird aufrechterhalten.

2. Die Kläger tragen auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 19.06.2014 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Klagepartei begehrt die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für alle Schäden aus dem Abschluss der Beteiligung an der D. - KG (künftig: D.) in Höhe von 75.000,00 DM.

Die Klägerseite zeichnete am 25.11.1993 eine Beteiligung an dem D., zunächst in Höhe von 100.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio, die über die A. GmbH als Treuhänderin bewirkt wurde. Bei Antragsannahme wurde die Beteiligungssumme auf 75.000,00 € gekürzt. Vorausgegangen waren zwei Beratungstermine durch den Berater B. (Bl. 393 d.A.), die im Haus der Kläger in N. stattfanden. Der Emissionsprospekt bildete die Arbeitsgrundlage des Anlageberaters.

Mit Antrag vom 29. Dezember 2011 (K1a= Bl. 350 ff. d.A.) machte die Klägerseite gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus ihrer Beteiligung am DLF 93/14 in einem Schlichtungsverfahren bei dem Rechtsanwalt X., einer durch die Landesjustizverwaltung Brandenburg eingerichteten und anerkannten Gütestelle in L., geltend. Der Antrag wurde der Beklagten mit Schreiben des Schlichters vom 05.11.2012 bekannt gemacht und ging der Beklagten am 8. November 2012 zugleich mit Ladung zum Schlichtungstermin am 18.12.2012 zu. Der Schlichter erklärte nach Nichterscheinen der Beklagten zum Termin das Schlichtungsverfahren für gescheitert.

Die Klägerseite behauptet, der Emissionsprospekt sei fehlerhaft und zur richtigen, vollständigen und verständlichen Aufklärung der Klägerpartei über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände nicht geeignet gewesen. Insbesondere sei der Immobilienstandort Z. falsch beschrieben, die Prognoserechnung fehlerhaft, weil ein Mietausfallwagnis gar nicht berücksichtigt und die Modernisierungskosten, die Mietsteigerung und die Verkaufswerte jeweils unvertretbar kalkuliert worden seien. Außerdem sei die Darstellung der Weichkosten im Prospekt irreführend, insbesondere zu den Eigenkapitalbeschaffungskosten.

Darüber hinaus seien alle Berater fehlerhaft geschult worden mit der Folge, dass auch die Beratung fehlerhaft sei.

Bei Kenntnis der tatsächlichen anfänglichen Ertragsaussichten und der Risiken hätte die Klägerpartei die Beteiligung nicht abgeschlossen.

Nachdem die Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.06.2014 nicht aufgetreten ist, hat die Kammer am selben Tag ein Versäumnisurteil verkündet, in welchem sie die Klage abgewiesen hat.

Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 08.07.2014, am selben Tag bei Gericht eingegangen, Einspruch eingelegt und

beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 19.06.2014 aufzuheben und - wie ursprünglich beantragt -

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche finanzielle Schäden zu ersetzen, die im Abschluss

- der Beteiligung mit der Vertragsnummer XXX

an der D. ihre Ursachen haben.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte behauptet, sie habe vor der Aufnahme des Vertriebs des D. den Prospekt einer eigenen Prüfung mit üblichem kritischem Sachverstand unterzogen und sei dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Prospekt ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt einschließlich der Chancen und Risiken gibt.

Darüber hinaus beruft sie sich auf Verjährung und ist der Ansicht, dass der Güteantrag der Klägerseite vom 29. Dezember 2011 bei dem Schlichter Rechtsanwalt X. keine Hemmung habe bewirken können. Vielmehr sei der Güteantrag rechtsmissbräuchlich. Hierzu behauptet die Beklagte, ihr seien ca. 4.500 Güteanträge von Anlegern, die alle von den hiesigen Prozessbevollmächtigten stammten, am 8. November 2011 bekannt gegeben worden; der Güteantrag sei nur zur vorsätzlichen Verschleppung in kollusivem Zusammenwirken mit dem Schlichter X. erfolgt. So sei beispielsweise auch eine Kostenvorschussvereinbarung zwischen diesen beiden abgeschlossen worden über die Einzahlung eines Kostenvorschusses von 30.000,00 €, welche unstreitig ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerseite hat am 28.02.2014 die Durchführung eines Kapitalanlegermusterverfahrens beantragt. Der Antrag ist durch Beschluss vom 01.08.2014 als unzulässig verworfen worden.

Gründe

Der Einspruch der Klägerseite, der zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden ist, hat den Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor der Säumnis befand, § 342 ZPO. Die Klage ist jedoch unbegründet.

I.

Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten aufgrund eines Beratungsverschuldens anlässlich der Zeichnung einer Beteiligung an dem DLF 93/14 aus § 280 Abs. 1 BGB.

Dabei geht die Kammer davon aus, dass ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Es ist jedoch bereits fraglich, ob das Vorbringen der Klägerseite bezüglich eines unzureichenden Beratungsgesprächs überhaupt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines Beratungsfehlers entspricht. Insoweit fehlt es an konkretem Vortrag zu den Inhalten des Beratungs- bzw. Vermittlungsgesprächs. Die Klägerseite hat sich darauf beschränkt vorzutragen, dass die Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn B., mit dem Emissionsprospekt als Arbeitsgrundlage erfolgt sei und der Berater die Prospektfehler auch nicht richtig gestellt hätte. Es bestehen Zweifel daran, ob dies den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag genügt, wie sich in der Stereotypizität dieses Vortrags in einer Vielzahl weiterer Verfahren vor der Kammer offenbart, obwohl die Gespräche durch unterschiedliche Mitarbeiter der Beklagten geführt worden sind. Aus dem Vortrag der Klägerseite wird jedenfalls nicht ohne weiteres klar, in welchem Umfang die Prospektangaben überhaupt Gegenstand der Gespräche mit den Mitarbeitern der Beklagten gewesen sind. Letztlich kann das aber offen bleiben.

II.

Selbst wenn aber Beratungsfehler der Beklagten festzustellen wären, würde die Klage dennoch keinen Erfolg haben, weil etwaige Klageansprüche verjährt wären.

1. Dabei kann dahinstehen, ob und wann die Klägerseite die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte und ob die Kenntnis von einer etwaigen fehlerhaften Aufklärung alle hier von der Klagepartei angeführten Pflichtverletzungen durch die Beklagte umfasst.

2. Etwaige Ansprüche der Klägerseite wären nämlich kenntnisunabhängig gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt. Die Klage ging erst am 13. Juni 2013 bei Gericht ein, nachdem bereits mit Ablauf des 2. Januar 2012 Verjährung eingetreten war. Im Einzelnen:

a) Bei der Verletzung von Beratungs- bzw. Aufklärungspflichten beginnt die Verjährung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich mit dem Erwerb der Beteiligung, weil der Schaden bereits in dem Erwerb einer für die Klägerseite nachteiligen Kapitalanlage liegt.

Die seinerzeit bei Anteilserwerb noch geltende 30-jährige Verjährung ist durch die Übergangsvorschrift des Artikels 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 EGBGB durch eine dreijährige Regelverjährung ersetzt worden, die allerdings Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners voraussetzt. Davon unabhängig beginnt nach der Übergangsvorschrift des Artikels 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n. F. die – kenntnisunabhängige – 10-jährige Verjährung des Anspruchs mit dem 1. Januar 2002 zu laufen, so dass die absolute Verjährung solcher Schadensersatzansprüche mit Ablauf des 1. Januar 2012 bzw., weil dies ein Sonntag war, erst mit dem Ablauf des nächsten Werktages, dem 02. Januar 2012, eingetreten wäre, § 193 BGB. Demgegenüber ist hier die Klageeinreichung erst am 13. Juni 2013 erfolgt.

b) Der Ablauf der Verjährung wurde auch nicht durch den von der Klägerseite eingereichten Güteantrag bei dem Rechtsanwalt X. gehemmt.

(1) Die Verjährung wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt, wenn die Bekanntgabe eines bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle eingereichten Güteantrages veranlasst wird. Hier hat die Klägerseite zwar mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 einen Güteantrag bei dem Rechtsanwalt X., einer durch die Landesjustizverwaltung Brandenburg eingerichteten und anerkannten Gütestelle, „vor dem 3. Januar 2012“ eingereicht. Es bestehen jedoch bereits Bedenken, ob der Güteantrag der Klägerseite bei dem Schlichter Rechtsanwalt X. die Verjährung überhaupt hemmen konnte, weil der Güteantrag nicht hinreichend bestimmt war. Zwar hat die Klägerseite darin die einzelnen der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen umrissen; indes hat sie ihre behaupteten Schadensersatzansprüche nicht beziffert, sondern macht lediglich „den Ersatz des gesamten durch den Beteiligungsabschluss ursächlich entstandenen Schadens“ geltend. Unter Ziffer III wird der Umfang des Schadensersatzes zudem nur in der Weise bezeichnet, dass „sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangener Gewinn und gegebenenfalls vorhandene sonstige Schäden (z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)“ ebenso zu ersetzen seien wie „die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem Rechtsanwaltskosten und künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden“. Der Streitgegenstand wird jedoch nur durch die Bezifferung des Schadens festgelegt. Dies steht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zum zweigliedrigen Streitgegenstand der ZPO, welcher sich aus dem bezifferten Antrag und dem Lebenssachverhalt ergibt. Die Hemmung der Verjährung kann auch nur hinsichtlich derjenigen Ansprüche erfolgen, die Gegenstand des Hemmungstatbestandes sind. So sind beispielsweise verdeckte Teilklagen (in denen etwa ein zunächst für den Gesamtschaden gehaltener Schaden eingeklagt wird, der sich später jedoch nur als Teilschaden erweist) zwar zulässig; die Hemmung der Verjährung erstreckt sich jedoch nur auf den Teil der Ansprüche, der auch Gegenstand des Behelfs war, der die Hemmung auslöst. Hier liegt überdies offensichtlich keiner der Ausnahmefälle vor, in denen auch unbezifferte Anträge zulässig sind. Aus diesem Grund hält auch das OLG München in seiner Entscheidung vom 12. November 2007 (19 U 4170/09) eine Bezifferung des Anspruchs bereits im Güteverfahren nicht nur zur Bestimmung des Gegenstandswertes für die Vorschussanforderung für zwingend erforderlich, weil nur bei der Bezifferung des Schadens auch der Streitgegenstand festgelegt wird.

(2) Eine Hemmung der Verjährung durch den Güteantrag der Klägerseite scheitert überdies daran, dass die Bekanntgabe des Güteantrages des Beklagten erst am 8. November 2012, mithin rund 10 Monate nach Ablauf der Verjährung, veranlasst worden ist. Die Hemmungswirkung ist auch nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung irgendwann vor dem 3. Januar 2012 zurück zu beziehen. Erforderlich hierfür wäre, dass die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Güteantrages veranlasst wird, § 204 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 BGB. Das ist aber hier nicht der Fall gewesen.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe des Güteantrages „demnächst“ im Sinne der §§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgte, kann zunächst auf die vom BGH entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden (BGH, Urt. vom 22.09.2009, XI ZR 230/08, zit. nach juris, Rz. 14). Danach darf nicht allein auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Die Parteien sollen nämlich vor Nachteilen durch Verzögerungen der von Amts wegen zu veranlassenden Bekanntgabe bewahrt werden, weil sie solche Verzögerungen nicht beeinflussen können (vgl. BGH, aaO., Rz. 15). Demgegenüber hat sich eine Partei nicht nur geringfügige Verzögerungen zurechnen zu lassen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätte vermeiden können (BGH, aaO. Rz. 16). Bei Überschreiten der zeitlichen Komponente, nämlich wie hier einer verzögerten Bekanntgabe nach rund 10 Monaten, kommt es deshalb darauf an, ob die Partei alles ihrerseits Erforderliche getan hat, um eine demnächst veranlasste Bekanntgabe erwarten zu können. Das ist hier nicht der Fall gewesen.

Die Klägerseite, bzw. die für die Einreichung bei der Schlichtungsstelle verantwortlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerseite, konnten nicht erwarten, dass ihr Güteantrag demnächst bekannt gegeben wird. Mittlerweile ist zwischen den Parteien unstreitig, dass im Dezember 2011 mehr als 12.000 Güteanträge bei der Gütestelle des Rechtsanwalts X. eingegangen sind, wovon - wie aus anderen hier anhängigen Verfahren bekannt ist - allein im November 2012 der Beklagten 4.500 Güteanträge bekannt gegeben worden sind. Alle Anträge sind durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite eingereicht worden. Die Klägerseite konnte anders als bei Gerichten, die mit einem personellen Unterbau ausgestattet sind, um Prozessfluten aufzunehmen, nicht damit rechnen, dass auch eine solche personelle Ressource bei einem einzelnen Rechtsanwalt vorgehalten wird, die in der Lage wäre, eine solche Masse von Güteanträgen sachgerecht und zeitnah zu verarbeiten. Die Klägerseite hat selbst vorgetragen, dass ihr Antrag mit anderen Anlegergüteanträgen durch die Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten paketweise dem Schlichter übermittelt worden sei. Hier hätte durch eine Streuung dieser Vielzahl von Verfahren auf viele Gütestellen oder die Inanspruchnahme einer Gütestelle mit einem ausreichenden personellen Unterbau für eine geregelte Behandlung nach Eingang der Anträge gesorgt werden können. Nur wenn aus anderen Gründen, die die Klägerseite oder ihre Prozessbevollmächtigten nicht in der Hand haben, wie etwa bei einer Vielzahl von Güteanträgen anderer nicht durch die Kanzlei verbundener Anleger, eine Überlastung des Schlichters herbei geführt worden wäre, hätte dies der Klägerpartei nicht zum Nachteil gereichen können. Denn sie hätte jedenfalls alles ihrerseits Mögliche in dieser Ausnahmesituation zum Jahreswechsel 2011/2012 getan, um eine Bekanntgabe demnächst herbeizuführen. Wenn aber die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite durch massenhafte Übersendung von Güteanträgen einer Vielzahl weiterer, von ihnen vertretenen Anlegern bei einer Schlichtungsstelle, die auch nur durch einen Rechtsanwalt personell besetzt ist, eine geradezu hoffnungslose Überlastung des Schlichters herbeiführen, hat die Klägerseite bzw. ihre Prozessbevollmächtigten, deren Handeln ihnen gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist, eben nicht alles ihrerseits Erforderliche getan, um mehr als nur geringfügige Verzögerungen zu vermeiden. Bei allein vom Zustellungsbetreiber verursachten Zustellungsverzögerungen von mehr als 14 Tagen ab Fristablauf ist eine Rückbeziehung der Hemmungswirkung nach der Rechtsprechung des BGH jedoch ausgeschlossen (Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 167, Rdnr. 11).

(3) Eine Berufung auf die verjährungshemmende Wirkung des Güteantrages durch die Klägerseite ist überdies aber auch rechtsmissbräuchlich.

In einer grundlegenden Entscheidung vom 06.07.1993 zur Hemmungswirkung von Güteanträgen hat der BGH ausgeführt, dass eine fehlende örtliche Zuständigkeit und selbst die Absicht des Gläubigers, nur die die Verjährung – damals noch – unterbrechende Wirkung herbeizuführen, nicht gegen den Eintritt eben dieser Wirkung spreche (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993, VI ZR 306/92). Allerdings hat der BGH bereits in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass es Fälle des Missbrauchs geben kann, denen dann „mit § 242 BGB im Einzelfall angemessen begegnet werden kann“. Ein solcher Missbrauchsfall liegt hier vor, auch wenn die Missbräuchlichkeit nicht „im Einzelfall“, sondern gerade u.a. in der Vielzahl und Massenhaftigkeit der Fälle begründet liegt.

Hier hat die Klägerseite nur eine die Verjährungshemmung bewirkende, formale Rechtsposition herbeiführen wollen, ohne dass es ihnen auf den eigentlichen Inhalt, nämlich eine tatsächlich durchzuführende Schlichtung angekommen wäre (zu Ziff. (a)). Die weiteren Umstände lassen darüber hinaus auf eine unlautere Vorgehensweise schließen (zu Ziff. (b)).

(a) Dass es der Klagepartei nicht auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens angekommen ist, ergibt sich bereits aus der massenhaften Übersendung von Güteanträgen der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite ebenfalls vertretenen weiteren Anleger. Denn wenn zugleich mit dem Güteantrag der Klägerseite rund 12.000 weitere Fälle eingereicht werden, kann die antragstellende Partei gar nicht damit rechnen, und der Prozessbevollmächtigte auch nicht in Aussicht stellen, dass die Beklagte überhaupt mit ihr in absehbarer Zeit einen ernst zu nehmenden Schlichtungstermin durchführen oder überhaupt ernsthafte Schlichtungsverhandlungen aufnehmen könnte. Der Schlichter gibt in seinem Schreiben vom 13.12.2012 (K12) an, lediglich an einem Tag in der Woche zwischen 8.00 und 17.30 Uhr Einzelverhandlungen durchzuführen, für die er jeweils zwischen ein bis eineinhalb Stunden veranschlagt. Das bedeutet aber, dass allerhöchstens 6 Schlichtungen pro Woche durchgeführt werden könnten, also 24 pro Monat oder 288 pro Jahr, ohne Einrechnung von Urlaub oder Krankheit. Insofern liegt auf der Hand, dass hier kein Einigungsbedürfnis der Klägerseite den Antrieb für den Güteantrag bildete. Dies gilt umso mehr, als die Gütestelle nicht nur gem. § 15 Abs. 1 SchG für keine der Parteien örtlich zuständig ist, sondern zudem auch der Anfahrtsweg, selbst wenn sich die Parteien gem. § 15 Abs. 2 SchG auf diese Schiedsstelle geeinigt hätten, für beide Parteien mit erheblichen Erschwernissen verbunden wäre, weil die Gütestelle in einer großen Entfernung zu den jeweiligen (Wohn-)Sitzen der Parteien liegt.

(b) Es liegen darüber hinaus aber auch weitere Anhaltspunkte vor, die den Rückschluss auf ein unlauteres und damit rechtsmissbräuchliches Vorgehen erlauben. Hier haben die Klägervertreter, die als Prozessbevollmächtigte eine Beratungs- und Fürsorgepflicht ihren Mandanten gegenüber haben, den Güteantrag der Klägerseite bei einer personell einfach ausgestatteten und abseitig gelegenen Gütestelle angebracht. Da der Güteantrag der Kläger neben weiteren ca. 12.000 Güteanträgen anderer, von den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite ebenfalls vertretener Anleger erfolgte, führte dies geradezu zwingend dazu, dass eine zeitnahe (als demnächst zu qualifizierende) Bekanntgabe an die Beklagte verhindert wurde. Dies musste jedenfalls den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei, für deren Wissen und Verschulden diese einzustehen haben, auch klar sein, weil sie ihren eigenen Geschäftsbetrieb auf diese Vielzahl von Verfahren bereits abstimmen konnten. Wenn die Klägervertreter dennoch diese kleine und abseits gelegene Gütestelle für die Klägerseite anrufen, obwohl ihnen aus ihrer eigenen Geschäftsbelastung klar sein musste, dass die Bekanntgabe dann nur unter teilweise erheblichen Verzögerungen erfolgen würde, spricht alles dafür, dass es ihnen dann aber genau auf diese Verzögerung angekommen ist. Das ergibt sich auch aus Folgendem:

Wenn schon dem Güteantrag der Klägerseite kein Gütewille zugrunde gelegen hat, so konnte vor allem angesichts der Abgelegenheit der Schlichtungsstelle und der Undurchführbarkeit ernsthafter und zeitnaher Schlichtungsverhandlungen schon gar nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte einer Schlichtung zustimmen würde. Die damit einzukalkulierende Ablehnung des Schlichtungsverfahrens stellt sich damit vielmehr nur als neuer Bezugspunkt bei der Berechnung der Verjährung dar, weil sich an diesem Datum das Ende der Hemmung errechnet (nach weiteren sechs Monaten gem. § 204 Abs. 2 BGB), so dass die Klägerseite insgesamt eine Hemmung durch möglichst lange und vorgeblich unverschuldete Verzögerung der Bekanntgabe wegen der massenhaft übersandten Güteanträge plus weiterer sechs Monate nach der Ablehnungsanzeige der Beklagten erzielen konnte, obwohl klar war, dass keine Schlichtung durchgeführt werden würde. Gerade die verzögerte Bekanntgabe des Güteantrages bewirkte für die Klägerseite also einen Aufschub, den sie nur aufgrund der massenhaften Anbringung bei dem Schlichter Rechtsanwalt X. erreichen konnte.

Das kann die Rechtsordnung jedoch nicht hinnehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 3 ZPO.