VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 08.07.2016 - 5 K 140/12
Fundstelle
openJur 2016, 9131
  • Rkr:
Tenor

Der Abgabenbescheid 2011 des Beklagten vom 28. September 2011 (Personenkonto 0...) und der Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2012 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der Heranziehung zu Umlagen zur Deckung der von der Stadt W... an den Gewässer- und Deichverband „Oderbruch“ entrichteten Verbandsbeiträge.

Der Kläger ist Eigentümer von im Grundbuch von L... und H... eingetragenen Waldflächen.

Die Stadt Wriezen ist gesetzliches Mitglied des Gewässer- und Deichverbandes „Oderbruch“. Mit bestandskräftig gewordenem Beitragsbescheid vom 10. Januar 2011 erhob der Gewässer- und Deichverband „Oderbruch“ von der Stadt W... einen Mitgliedsbeitrag i. H. v. 120.665,67 €. Dieser umfasste bezogen auf die Stadt Wriezen folgende „Beitragsgruppen“:

BeitragsgruppeBeitragssatz€/haBeitragspflichtigeVerbandsfläche/haBeitragspflichtigeFläche Mitglied/haBeitragMitglied/€1.UnterhaltungGewässer*12,00 139.503,303509.037,82820108.453,942.Unterhaltungvon Anlagen**1,00    31.479,63000841,39440 841,393. Betriebvon Anlagen***                                -Standorteinheit AL2,36    63.443,947032.734,70881 6.453,91-Standorteinheit D1…D50,78    57.516,224476.303,11939 4.916,43                                120.665,67*für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung**für die Unterhaltung von Schöpfwerken***für den Betrieb von Anlagen gemäß wasserrechtlicher EntscheidungenMit Abgabenbescheid vom 28. Juni 2011 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2011 erstmals zur Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässer- und Deichverbandes „Oderbruch“... i. H. von 3.438,56 € (Umlagensatz 0,001335 €/m²) heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hatte der Kläger am 10. September 2011 Anfechtungsklage erhoben (VG 5 K 866/11). Dieses Verfahren stellte die Berichterstatterin nach Bescheidaufhebung und Hauptsachenerledigung mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 ein.

Mit Abgabenbescheid vom 28. September 2011 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2011 erneut zur Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässer- und Deichverbandes „Oderbruch“... nunmehr i. H. von 3.433,85 € (Umlagensatz [unverändert] 0,001335 €/m²) heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 04. Oktober 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2012 zurück. Seiner Ansicht nach ist der angefochtene Abgabenbescheid rechtmäßig; die vom Kläger angeführten Gründe seien rechtsirrig.

Am 03. Februar 2012 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, seine Heranziehung zu den Umlagen sei fehlerhaft erfolgt. Der Umlagenerhebung liege schon keine wirksame Satzung zugrunde.

Nach § 2 Abs. 1 der rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft gesetzten Umlagensatzung vom 28. April 2011 seien sämtliche Verbandsbeiträge Gegenstand der Umlage. Indes dürfe eine Umlage nur hinsichtlich des auf die Gewässerunterhaltung der Gewässer II. Ordnung entfallenden Beitragsanteils erhoben werden.

Die Umlage sei überhöht, da der Gewässer- und Deichverband „Oderbruch“ es bei der Beitragserhebung versäumt habe, in gehörigem Umfang Erschwernisbeiträge und Mehrkostenerstattungen einzufordern, um die Flächenbeiträge niedrig zu halten.

Der Flächenmaßstab werde vom Gewässer- und Deichverband „Oderbruch“ überdies fehlerhaft angewendet, da das Abrechnungsgebiet (Verbandsgebiet) nicht mit dem Gewässereinzugsgebiet der Gewässer II. Ordnung identisch sei, die allein vom Gewässerunterhaltungsverband zu unterhalten seien. Vielmehr gebe es hier erhebliche Abweichungen zwischen Gewässereinzugsgebiet und Verbandsgebiet (Gemeindegebiete).

Zuletzt hat der Kläger vortragen lassen, die Beitragsbescheide des Gewässerunterhaltungsverbandes seien rechtswidrig, da bereits die Festlegung des Verbandsgebietes in § 2 der Verbandssatzung unwirksam sei. Das Verbandsgebiet müsse in der Verbandssatzung selbst umschrieben (festgelegt) werden. Vorliegend ergebe sich das Verbandsgebiet lediglich aus einer „Übersichtskarte“, die Bestandteil der Satzung sei. Aus der Bezeichnung „Übersichtskarte“ ergebe sich, dass es im Rahmen der Übersicht weitere detaillierte Darstellungen bzw. Festlegungen geben müsse; die Übersichtskarte allein gebe keine hinreichend sichere Bezeichnung des Verbandsgebietes her.

Soweit die Festlegung des Verbandsgebietes schließlich durch ein Mitgliederverzeichnis erreicht werden solle, genüge dies den Anforderungen von § 6 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz - WVG nicht. Dieses sei nämlich nicht Bestandteil der Satzung und habe lediglich deklaratorischen Charakter. Dies alles führe zur Gesamtnichtigkeit der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungsverbandes.

Der Kläger beantragt,

den Abgabenbescheid 2011 des Beklagten vom 28. September 2011 – Personenkonto 0... - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2012 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Abgabenbescheid und den Widerspruchsbescheid. Er erwidert im Wesentlichen, der von der Stadt W... zu zahlende Verbandsbeitrag sei zulässigerweise nach dem Flächenmaßstab auf die Grundstückseigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umgelegt worden. Soweit der Kläger weiter behaupte, dass im Verbandsgebiet Erschwernisse vorhanden seien bzw. Erschwernisbeiträge und Mehrkostenerstattungen hätten erhoben werden müssen, träfe dies nicht zu. Der Gewässerunterhaltungsverband würde auch entgegen dem klägerischen Vortrag über Beiträge nur die auf die Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung entfallenden Kosten von seinen Mitgliedern erheben. Hingegen würden die Kosten für vom Gewässerunterhaltungsverband freiwillig übernommene Aufgaben zur Unterhaltung von Gewässern I. Ordnung vom Land Brandenburg erstattet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Dem Gericht haben außerdem die bei der Entscheidung entstandenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Klage des Klägers ist begründet. Der streitgegenständliche Umlagenbescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO.

A.

Die streitige Umlage findet ihre nach § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch das erste Gesetz zur Änderung des GUVG vom 05. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 39) i. V. m. § 80 Abs. 2 Brandenburgisches Wassergesetz – BbgWG und § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG erforderliche Rechtsgrundlage grundsätzlich in der Satzung der Stadt Wriezen zur Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässer- und Deichverbandes „Oderbruch“ vom 28. April 2011 (öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt für die Stadt Wriezen Nr. 5 vom 20. Mai 2011, S. 2-3; Umlagensatzung – ULS 2011), die nach ihrem § 7 rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Gemäß § 2 Abs. 1 ULS 2011 erhebt die Stadt Wriezen kalenderjährlich eine Umlage, mit der die von ihr an den Gewässer- und Deichverband „Oderbruch“ (Gewässerunterhaltungsverband) zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Bundes, des Landes oder einer anderen Gebietskörperschaft stehen, umgelegt werden. Maßstab für die Umlage ist nach § 5 ULS die auf volle Quadratmeter aufgerundete Fläche des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage gemäß § 2 Abs. 2 ULS 2011. Danach entsteht die als Jahresumlage erhobene Umlage mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Gewässerunterhaltungsverbandes gegenüber der Stadt W... für das Kalenderjahr festgesetzt.

B.

Diese mit formellem Geltungsanspruch in Kraft gesetzte ULS 2011 begegnet indes im Ergebnis durchgreifenden Zweifeln an ihrer Wirksamkeit, die vom Kläger geltend gemacht worden sind.

Der Kläger meint im Wesentlichen, dass die in Rede stehende Umlagenerhebung deswegen rechtswidrig sei, da

-bereits die Festlegung des Verbandsgebietes in § 2 der Verbandssatzung unwirksam sei;-der Flächenmaßstab werde vom Gewässer- und Deichverband „Oderbruch“ überdies fehlerhaft angewendet, da das Abrechnungsgebiet (Verbandsgebiet) nicht mit dem Gewässereinzugsgebiet der Gewässer II. Ordnung identisch sei;-sämtliche Verbandsbeiträge (und nicht bloß die auf die Gewässerunterhaltung II. Ordnung) entfallenden Anteile) seien Gegenstand der Umlage;-die Umlage sei überhöht, da der Gewässer- und Deichverband „Oderbruch“ es bei der Beitragserhebung versäumt habe, in gehörigem Umfang Erschwernisbeiträge und Mehrkostenerstattungen einzufordern.C.

Soweit der Kläger dabei inzident den – nach Aktenlage – bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheid des Gewässer- und Deichverbandes „Oderbruch“ vom 10. Januar 2011 beanstandet, nimmt die Bestandskraft eines Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheides den Grundstückseigentümern nicht die Möglichkeit, gegen die ihnen gegenüber erlassenen Gewässerunterhaltungsumlagebescheide im Wege der "Durchgriffsrüge" einzuwenden, dass bereits die Beitragsfestsetzung gegenüber der Gemeinde die hierfür geltenden Maßstäbe verfehlt habe. Der Umstand, dass die Möglichkeit der "Durchgriffsrüge" für die Gemeinde zu misslichen Konsequenzen führen kann, wenn sie gegen einen Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheid nicht oder nur erfolglos vorgeht und später erleben muss, dass ihre Gewässerunterhaltungsumlagebescheide wegen eines Fehlers des Gewässerunterhaltungsbeitrages aufgehoben werden, lässt sich nicht von der Hand weisen, gibt aber keinen Anlass, den Grundstückseigentümern die Möglichkeit der "Durchgriffsrüge" vorzuenthalten (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, z. B. Beschluss vom 10. Oktober 2013 – OVG 9 N 103.13 –, Rn. 9, juris).

I.

Rechtsgrundlage für die dem Gewässerunterhaltungsumlagebescheid vorangegangene Beitragserhebung ist vorliegend die Neufassung der Satzung des Gewässer- und Deichverbandes „Oderbruch“ vom 10. Juni 2010 (Verbandssatzung 2010 – VS 2010), die in der Sitzung des Verbandsausschusses am 03. Dezember 2009 beschlossen und durch das Landesumweltamt Brandenburg gemäß Bekanntmachung vom 17. Juni 2010 genehmigt sowie im „Amtsblatt für Brandenburg“, Nr. 26, vom 07. Juli 2010, S. 1028f. öffentlich bekanntgemacht wurde.

Diese Verbandssatzung begegnet hinsichtlich ihrer äußeren und inhaltlichen Wirksamkeit insoweit im Wege der Durchgriffsrüge durchgreifenden Bedenken, als sie in § 4 Abs. 1 Nr. 3 VS 2010 die Unterhaltung von Schöpfwerken an Gewässern II. Ordnung gemäß § 82 Satz 2 BbgWG (a.F.) als Pflichtaufgabe des Gewässerunterhaltungsverbandes aufführt.

1.

Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist allerdings die Festlegung der Verbandsgebiete in § 2 der Verbandssatzung 2010 nach Auffassung des erkennenden Gerichts wirksam und nicht unbestimmt. Die eindeutige Festlegung des Verbandsgebietes zählt zu den zwingend normativ zu regelnden Grundlagen der Verbandstätigkeit (Reinhardt in: Reinhardt/Hasche, WVG, § 6 Rn. 18). Das Verbandsgebiet (in der Satzung, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG) muss so genau beschrieben werden, dass seine Grenzen für jedes Verbandsmitglied und für die Allgemeinheit eindeutig erkennbar festliegen (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 1 L 18/08 –, Rn. 51, juris). Sollte sich eine Umgrenzung des Verbandsgebietes in Worten nicht klar ausdrücken lassen, bliebe nach der Rspr. des BVerwG der Ausweg, der Satzung als mitzuverkündenden Bestandteil eine Landkarte anzufügen, in der die Grenzen eingezeichnet sind, und in der Satzung auf diese Landkarte zu verweisen (BVerwGE 18, 318, 322).

a) Der Wasser- und Bodenverband "Oderbruch“ ist durch das o.g. Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden im Land Brandenburg gesetzlich nachgegründet worden. Dies ist auch unter dem Blickwinkel der Bestimmtheit der Verbandsgebiete wirksam gewesen. Nach § 1 Abs. 2 GUVG a. F. haben sich die Verbandsgebiete aus den in der Anlage zu § 1 aufgeführten Gemeindegebieten ergeben. In der Anlage zu § 1 GUVG sind zwar viele Gemeinden als Mitglieder zweier Wasser- und Bodenverbände aufgeführt. Das hat indessen nicht zur Unbestimmtheit des Gesetzes geführt. Die genaue Abgrenzung der Verbandsgebiete insoweit sollte sich vielmehr erkennbar danach richten, was Satzungspraxis der bis dahin nur faktisch gebildeten Verbände gewesen ist, nämlich durchweg eine Abgrenzung nach Wassereinzugsgebieten. Die durch das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden festgelegten Verbandsgebiete sind nicht durch Änderungen der Gemeindegebiete unbestimmt geworden, die später, insbesondere im Zuge der Gemeindegebietsreform, vertraglich oder gesetzlich vorgenommen worden sind. Die im Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden aufgeführten Gemeindegebiete sind als "statische" Beschreibung des jeweiligen Verbandsgebiets zu verstehen; das so festgelegte Verbandsgebiet ist von Gemeindegebietsabtretungen, von Gemeindezusammenschlüssen oder Eingemeindungen nicht berührt worden. Vielmehr konnte es nur auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 GUVG a. F. durch Satzungsänderung berichtigt oder verändert werden. Sind solche satzungsrechtlichen Verbandsgebietsänderungen erfolgt, hat auch das wiederum eine "statische" Verbandsgebietsfestlegung bewirkt, die von gemeindlichen Gebietsabtretungen, Gemeindezusammenschlüssen oder Eingemeindungen nicht berührt worden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2015 – OVG 9 B 20.13 –, Rn. 18f., juris).

b) In der Verbandssatzung 2010 ist das Verbandsgebiet textlich eindeutig umschrieben und umfasst demnach die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden gemäß Anlage 3 der Verbandssatzung mit der Maßgabe, dass Flächen der Gewässer I. Ordnung vom Verbandsgebiet ausgenommen sind, § 2 Satz 2 Verbandssatzung 2010. Soweit Gemeinden in mehreren Wasser- und Bodenverbänden Mitglied sind, sind alle in diesen Gemeinden gelegenen Grundstücke, die der Unterhaltungszuständigkeit des Gewässer- und Deichverbandes „Oderbruch“ unterliegen, in Anlage 2, die Bestandteil der Satzung ist, durch Flur- bzw. Flurstücksverzeichnis näher konkretisiert, § 2 Satz 4 Verbandssatzung 2010. Damit ist das „statische“ Verbandsgebiet hinreichend bestimmt textlich umschrieben.

c) Dem vom Verfahrensbevollmächtigten des Klägers angezogenen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) lag dagegen eine Konstellation zugrunde, der zufolge das Verbandsgebiet „umfasst das Einzugsgebiet gemäß anliegender Übersichtskarte im Maßstab 1:35.000 innerhalb der im Verbandsplan gemäß § 4 genannten Verbandsgrenzen.“ Diese Karte leistete für sich genommen aber noch keine hinreichende Bezeichnung des Verbandsgebietes. Es wurde deswegen Bezug genommen auf satzungsfremde Unterlagen, nämlich den aus diversen Unterlagen zur Verbandstätigkeit bestehenden Verbandsplan (Gewässerunterlagen, Gewässer- und Anlagenverzeichnis, Gewässerpflegepläne usw.), deren Inhalt in der Verbandssatzung nur grob umrissen wird und bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie unabhängig von der Satzung geändert werden können (Urteil des Schleswig-Holsteinischen OVG vom 12. Mai 2016 – 4 LB 24/15, S. 2, 7f. des Urteilsabdrucks). Dieser (Verbands-)Plan wurde indes nicht zum Teil der Satzung erklärt, überdies hat das Schleswig-Holsteinische OVG einen Bekanntmachungsfehler erkannt, da eine die textliche Umgrenzung des Verbandsgebietes in der Satzung ersetzende Landkarte als Bestandteil der Satzung eines Wasserverbandes mit zu verkünden war und die in Bezug genommene Übersichtskarte nicht bekanntgemacht worden ist.

Eine die textliche Umgrenzung des Verbandsgebietes in der Satzung ersetzende Landkarte ist im hier in Rede stehenden Streitfall nicht gegeben, da das Verbandsgebiet - wie bereits erwähnt – die „statischen“ Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden umfasst und eine bildliche Darstellung in Form einer Landkarte eine textliche Umgrenzung des Verbandsgebietes gerade nicht ersetzen soll.

2.

Auch ist der sinngemäßen Ansicht des Klägers entgegenzutreten, der Gewässerunterhaltungsverband habe den Beitragssatz in unzulässiger Weise auf der Grundlage einer Gesamt-(Verbands-)fläche ermittelt, die nicht dem allein maßgeblichen Gewässereinzugsgebiet entsprochen habe. Der (rechtmäßigen) Beitragserhebung (und damit auch der rechtmäßigen Umlageerhebung) stehe hier entgegen, dass das satzungsmäßige Verbandsgebiet im streitgegenständlichen Jahr 2011 von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen habe. Der Kläger meint damit wohl, dass das Verbandsgebiet nicht nach dem Einzugsgebiet der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung festgelegt worden sei, sondern nach erheblich davon abweichenden „politischen“ Grenzen, eben den o.g. Gemeindegebieten. Der ermittelte Beitragssatz i. H. von 12,00 €/ha für die Gewässerunterhaltung II. Ordnung sei somit rechtswidrig auf der Grundlage einer (Gesamt-(Verbands-)Fläche ermittelt worden, welche nicht der Gesamtfläche des Einzugsgebiets der vom Gewässer- und Deichverband „Oderbruch“ zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung entspreche. Dem kann zur Überzeugung des Gerichts im Ergebnis nicht gefolgt werden.

a) Unstreitig ist die vom Beklagten vertretene Stadt gesetzliches Mitglied des Gewässer- und Deichverbandes „Oderbruch“ gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GUVG, zuletzt geändert durch das o.g. Gesetz vom 05. Dezember 2013. Die Beitragslast („Beitragsverhältnis“) für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verbandssatzung 2010 wahrzunehmenden (Pflicht-)Aufgaben des Gewässerunterhaltungsverbandes, also die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BbgWG, bestimmt sich gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, § 29 Abs. 1 Verbandssatzung 2010 nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenmaßstab). Zufolge § 2 Satz 2 Verbandssatzung 2010 umfasst das Verbandsgebiet die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden gemäß Anlage 3 der Satzung mit der Maßgabe, dass Flächen der Gewässer I. Ordnung vom Verbandsgebiet ausgenommen sind. Anlage 3 zur Verbandssatzung ist ein Mitgliederverzeichnis, das nicht Bestandteil der Satzung ist. Es hat lediglich deklaratorischen Charakter (§ 3 Abs. 4 S. 1 u. 2 Verbandssatzung 2010). Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BbgWG ist das Verbandsgebiet der Gewässerunterhaltungsverbände flächendeckend.

b.) Soweit der Kläger unter Hinweis auf das Urteil der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2011 zum Aktenzeichen VG 8 K 584/07 hat vortragen lassen, der Gewässer- und Deichverband „Oderbruch“ habe auch hier bei der Beitragserhebung einen undifferenzierten Flächenmaßstab rechtsfehlerhaft angewendet, verkennt der Kläger, dass sich die Rechtswidrigkeit des im vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Beitragsbescheides ausweislich der Entscheidungsgründe daraus ergeben hat, dass der dortige Beitragssatz in Höhe von 8,80 €/ha auf der Grundlage einer Gesamt-(Verbands-)fläche ermittelt wurde, welche nicht dem in der Verbandssatzung festgelegten Verbandsgebiet entsprach, und der Beitrag nach dem in der Verbandssatzung bestimmten Flächenmaßstab auch für Flächen erhoben wurde, die nicht zum satzungsmäßigen Verbandsgebiet gehörten. Satzungsmäßiges Verbandsgebiet war im Falle dieses Gewässerunterhaltungsverbandes das in der Verbandssatzung näher beschriebene "Niederschlagsgebiet“. Den Entscheidungsgründen des vorbezeichneten Urteils zufolge wich das vom Beklagten als Verbandsfläche bezeichnete und als Abrechnungsfläche gebrauchte Gebiet in rechtlich zu beanstandender Weise von der in der Satzung bezeichneten Fläche, nämlich den dort genannten Niederschlagsgebieten ab, bzw. war mit den Niederschlagsflächen nicht identisch. Die Erhebung des Verbandsbeitrags nach dem Flächenmaßstab ist aber nur in Bezug auf solche Flächen einer Gemeinde zulässig, die im Verbandsgebiet liegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2013 – OVG 9 N 2.12 juris Rn. 10).

c.) Hiervon weicht die im Wege der Durchgriffsrüge beanstandete Beitragserhebung durch den Gewässer- und Deichverband „Oderbruch“ insoweit ab, als das Verbandsgebiet die Gemeindegebiete (und nicht die „Niederschlagsgebiete“) der Mitgliedsgemeinden gemäß Anlage 3 der Verbandssatzung mit der Maßgabe umfasst, dass Flächen der Gewässer I. Ordnung vom Verbandsgebiet ausgenommen sind, § 2 Satz 2 Verbandssatzung 2010. Soweit Gemeinden in mehreren Wasser- und Bodenverbänden Mitglied sind, sind alle in diesen Gemeinden gelegenen Grundstücke, die der Unterhaltungszuständigkeit des Gewässer- und Deichverbandes „Oderbruch“ unterliegen, in Anlage 2, die Bestandteil der Satzung ist, durch ein Flur- bzw. Flurstücksverzeichnis näher konkretisiert, § 2 Satz 4 Verbandssatzung 2010.

d) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Gewässerunterhaltungsverband in rechtlich zu beanstandender Weise von dieser in der Satzung bezeichneten Fläche, nämlich den dort genannten Gemeindegebieten, abgewichen ist. Sinngemäß verstanden hält der Kläger im Rahmen seiner Durchgriffsrüge die Regelung in § 2 Satz 2 Verbandssatzung 2010, wonach das Verbandsgebiet die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden umfasst, deswegen für rechtswidrig, da er von einer notwendigen Identität von Verbandsgebiet und Niederschlagsgebiet bei der Anwendung des – „reinen“ Flächenmaßstabes ausgeht.

Hierzu gibt die Kammer folgendes zu bedenken:

aa.) Zufolge § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG muss die die Rechtsverhältnisse des Verbandes und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern regelnde Satzung (§ 6 Abs. 1 WVG) u.a. Bestimmungen über das Verbandsgebiet enthalten, § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG. Nach § 1 Abs. 2 GUVG ergeben sich die Verbandsgebiete aus den in der Anlage zu § 1 GUVG aufgeführten Gemeindegebieten. Dieses Verbandsgebiet kann (nur) durch Änderung der Verbandssatzung berichtigt oder verändert werden, § 1 Abs. 3 GUVG. Zum Verbandsgebiet des Gewässer- und Deichverbandes „Oderbruch“ gehören gemäß Anl. 17 zu § 1 Abs. 2 GUVG („Verbandsgebiete der Gewässerunterhaltungsverbände des Landes Brandenburg“) die darin bezeichneten Gemeindegebiete. Hierzu zählt auch das Gebiet der Stadt Wriezen (Nr. 60). Demzufolge entspricht die o.g. Satzungsregelung wörtlich der Gesetzeslage, wonach das Verbandsgebiet der Gewässerunterhaltungsverbände „flächendeckend“ ist (§ 79 Abs. 2 Satz 1 BbgWG) und die Bemessung der zu erhebenden Beiträge sich „nach dem Verhältnis der Flächen“ bestimmt, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG).

bb.) Soweit also demnach der Gewässerunterhaltungsbeitrag nach einem einheitlichen Flächenmaßstab erhoben wird, hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hinsichtlich der Heranziehung der Grundstückseigentümer zu den Kosten der Gewässerunterhaltung (Gewässerunterhaltungsumlage) nach einem reinen Flächenmaßstab zunächst entschieden, dass ein solcher Maßstab nicht gegen Grundrechte des Landes Brandenburg verstößt (VfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 18/10 LS 2 -, juris).

Im Zusammenhang mit dem weiteren Vortrag des damaligen Beschwerdeführers, einem Grundstückseigentümer, die Wasserverbandsgebiete bestünden nach § 1 Abs. 2 GUVG aus Gemeinde- und nicht aus Niederschlags- bzw. Wassereinzugsgebieten, so dass auf eine Solidargemeinschaft der Eigentümer der Grundstücke in diesen Gebieten nicht abgestellt werden dürfe, hat das VfGBbg ausgeführt: „Ungeachtet des Wortlauts des § 1 Abs. 2 GUVG bestimmen sich die Verbandsgebiete letztlich gerade nach den - durch die Angabe der Gemeindegebiete lediglich gekennzeichneten - Einzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer“ (VfGBbg a.a.O. Rdnr. 46). Für dieses Einzugsgebiet (i. S. des § 40 Abs. 1 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) ist allein die oberirdische Wasserscheide - und nicht die unterirdische Wasserscheide - entscheidend (so Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage, § 40 Rdnr. 25).

cc.) Auch der obergerichtlichen Rechtsprechung im Land Brandenburg liegt die Annahme zugrunde, dass die Verbandsgebiete der Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG nach dem gesetzgeberischen Willen in § 1 Abs. 2 GUVG in Verbindung mit der zugehörigen Anlage grundsätzlich mit den oberirdischen Einzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung deckungsgleich sein müssen. Soweit sich der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 2 GUVG, dem zufolge sich die Verbandsgebiete der Gewässerunterhaltungsverbände aus den in der Anlage zu § 1 GUVG aufgeführten Gemeindegebieten ergeben, für die Verbandsgebiete der 26 durch das Gesetz "nachgegründeten" Gewässerunterhaltungsverbände zunächst einmal selbst festgelegt hat, ändert das nichts an einer grundsätzlich maßgeblichen Orientierung an den Gewässereinzugsgebieten. Diese wird unter anderem auch dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber zahlreiche der seinerzeit bestehenden Gemeinden jeweils anteilig zwei Gewässerunterhaltungsverbänden zugeordnet hat, was sich sinnvollerweise nur mit einer Orientierung an den Gewässereinzugsgebieten erklärt. Aus den vorgenommenen Aufteilungen ergibt sich zugleich, dass der Gesetzgeber auch nicht die räumliche Einheit "vollständiges Gemeindegebiet" als gleichsam kleinsten Baustein für den räumlichen Zuschnitt der Gewässerunterhaltungsverbände nach Gewässereinzugsgebieten angesehen hätte.

dd) Die von den Gewässerunterhaltungsverbänden tw. bemühte Argumentation, eine strikte Orientierung an Gewässereinzugsgebieten sei nicht verwaltungspraktikabel, weil sie zur Aufteilung einzelner Grundstücke auf verschiedene Gewässerunterhaltungsverbände führe, mag zwar in diesem Zusammenhang dafür sprechen, einzelne Buchgrundstücke stets vollumfänglich dem Verbandsgebiet ein- und desselben Gewässerunterhaltungsverbandes zuzuordnen. Die vollumfängliche Zuordnung ganzer Gemeindegebiete zu ein- und demselben Verband scheidet danach aus (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2013 – OVG 9 N 2.12 –, Rn. 14, juris). Allerdings schließt dies nach der Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit des Flächenmaßstabes „selbstverständlich“ nicht aus, dass hinsichtlich des Zuschnitts von Gewässerunterhaltungsverbänden gleichwohl ein (rechtfertigungsbedürftiger) Spielraum für Praktikabilitätsüberlegungen besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2014 – OVG 9 N 182.12 juris Rn. 10).

e.) Ob solche - vom Satzungsgeber der VS 2010 offensichtlich nicht angestellten - Praktikabilitätserwägungen einen „reinen“ Flächenmaßstab nicht nach hydrologischen Merkmalen sondern nach Gemeindegebieten tragen könnten, kann hier offen bleiben. Denn § 1 Abs. 3 S. 2 GUVG in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des GUVG vom 5. Dezember 2013 bestimmt, dass (erst) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 das Verbandsgebiet in der Satzung nach Einzugsgebieten zu bestimmen ist. Bis zum Inkrafttreten der Satzungsänderung nach S. 2 gilt das durch die genehmigte Satzung festgelegte Verbandsgebiet, § 1 Abs. 3 S. 8 GUVG in der Fassung des oben genannten Ersten Gesetzes zur Änderung des GUVG. Mit dieser Gesetzesänderung sollte sichergestellt werden, dass die Änderung der Gebiete zeitgleich zu einem Stichtag in Kraft tritt, um den Anforderungen der landesweit flächendeckenden Verbandsgebiete nach § 79 Abs. 2 S. 1 BbgWG gerecht zu werden, und um eine gleichmäßige Erhebung des Flächenbeitrags für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung ab dem genannten Stichtag zu gewährleisten. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch insoweit nicht. Wie ausgeführt bestimmen sich die Verbandsgebiete letztlich nach den - durch die Angabe der Gemeindegebiete lediglich gekennzeichneten - Einzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer. Dabei bleibt es. Die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Wasser- und Bodenverbände und die Notwendigkeit der Finanzierung der Gewässerunterhaltung II. Ordnung rechtfertigen indes eine „Heilung“ über einen absehbaren Zeitraum; der bestehende materiell rechtswidrige Zustand wird nicht perpetuiert sondern ersichtlich nur für die offenen Fälle (der Beitragserhebung) „geheilt“. Der Landesgesetzgeber sah zu Recht die Notwendigkeit einer befristeten Heilungsregelung vor dem Stichtag für die Änderung der [Verbands-]Gebiete, „um eine rechtssichere Beitragserhebung für die Verbände vor dem Stichtag zu ermöglichen“ (Gesetzentwurf LT Brandenburg Drs. 5/7920, S. 2 [B. Lösung]). Dies trifft auf die Umlagenerhebung gleichermaßen zu.

f.) Im Hinblick auf die Übergangsregelung in § 1 Abs. 3 Satz 8 GUVG war mithin bis zum 31. Dezember 2013 trotz der – wie oben dargestellt - grundsätzlich maßgeblichen Orientierung an den Gewässereinzugsgebieten das Verbandsgebiet gemäß § 2 Satz 2 Verbandssatzung 2010 zu Grunde zu legen. Danach umfasste das Verbandsgebiet - wie oben dargestellt - rechtlich unbedenklich die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden. Soweit nunmehr zufolge dem neugefassten § 2 der 1. Änderung der Neufassung der Satzung des Gewässer- und Deichverbandes „Oderbruch“ vom 28. Februar 2014 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 12 vom 26. März 2014, 436-437) das satzungsgemäße Verbandsgebiet ein näher beschriebenes Einzugsgebiet im o.g. Sinne umfasst, ist die 1. Änderung der Verbandssatzung 2010 gemäß ihrem Art. 2 erst mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft getreten und deswegen in diesem Verfahren unmaßgeblich (vgl. auch VG Frankfurt (Oder), rechtskräftiges Urteil vom 02. September 2015 – VG 5 K 159/12 juris Rn. 61ff.).

II.

Zu Recht moniert der Kläger indes, der Beklagte habe sämtliche Verbandsbeiträge (und nicht bloß die auf die Gewässerunterhaltung II. Ordnung entfallenden Anteile) zum Gegenstand der Umlagenerhebung gemacht. Denn unstrittig sind in den Gewässerunterhaltungsbeitrag 2011 gemäß dem bestandskräftigen Beitragsbescheid des Gewässer- und Deichverbandes „Oderbruch“ vom 10. Januar 2011 für die Unterhaltung von Schöpfwerken Schöpfwerkskosten i. H. von 841,39 € bezogen auf die beitragspflichtige Fläche des Mitglieds „Stadt Wriezen“ mit einem Satz von 1,00 €/ha eingegangen.

1.

Dabei handelt es sich offensichtlich um Stromkosten für den Pumpenbetrieb, um Personalkosten für die Betreuung und Wartung in Zeiten mit Pumpenbetrieb und um Personalkosten für die Betreuung und Wartung in Zeiten ohne Pumpenbetrieb. Diese Kosten sind nicht - bezogen auf die Grundstückseigentümer - umlagefähig. Insoweit auf die Grundstückseigentümer unlagefähig gewesen sind nur Kosten der Unterhaltung der Freiabläufe; diese Freiabläufe sind letztlich nichts anderes als ein Verschließbarer Durchlass. Denn der Betrieb und die Unterhaltung der Schöpfwerke im Sinne der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit gehören im Land Brandenburg nicht zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Insoweit wird auf die Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, juris, Rdnr. 29, und vom 4. Juni 2014 - OVG 9 B 2.13 -, juris, Bezug genommen. Die in Rede stehenden Schöpfwerkskosten machen insgesamt 841,39440 € für das Mitglied Stadt Wriezen aus. Mit Blick auf den Umstand, dass der Gewässerunterhaltungsverband den Unterhaltungsaufwand für die Schöpfwerke nicht auf die gesamte beitragspflichtige Fläche sondern lediglich auf eine Teilfläche umgelegt hat und so auf einen Beitragssatz von 1,00 €/ha für die Anlagenunterhaltung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Verbandssatzung 2010 kommt, fällt dieser Betrag nicht mehr unter eine in Bezug auf die Gewässerunterhaltungsumlage anzunehmende Bagatellgrenze für die Bedeutsamkeit von Kalkulationsfehlern. Kalkulationsfehler der Beitragsfestsetzung schlagen nämlich grundsätzlich dann auf die Rechtmäßigkeit der Umlagesatzung und mithin der Umlagebescheide durch, wenn sie ein gewisses - nicht zu gering anzusetzendes - Gewicht haben. Die Grenze ist so zu ziehen, dass sie einen spürbaren Effekt hinsichtlich der vom Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Rechtssicherheit hat. Das legt nahe, grundsätzlich solche Kalkulationsfehler als für die Rechtmäßigkeit des Umlagesatzes unschädlich anzusehen, die alleine oder zusammen mit anderen Fehlern zu einer Überhöhung des Satzes von nicht mehr als 3 % geführt haben (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Juli 2015 – OVG 9 B 18.13 –, Rn. 32, juris). Diese Bagatellgrenze wäre hier deutlich überschritten. Denn bezogen auf einen Beitragssatz von 12,00 € läge die unschädliche Bagatellgrenze angesetzter Schöpfwerkskosten bei 0,36 €/ha.

2.

Vorliegend ist demzufolge der Umlagesatz überhöht, weil zu dem insoweit - unverändert - übernommenen Gewässerunterhaltungsbeitragssatz von 12,00 Euro/ha ausweislich des Beitragsbescheides kalkulatorisch ein Anteil von 1,00 Euro/ha an Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung von Schöpfwerken hinzuaddiert worden ist, so dass der Gesamtbeitrag 13,00 €/ha (ohne Verwaltungskosten) beträgt. Dieser Gesamtbeitrag ist zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils für die Erhebung der Umlage i.H. v. 0,35 €/ha unverändert in den Umlagensatz gemäß § 6 ULS 2011 eingegangen. Der Anteil der hier in den Gewässerunterhaltungsbeitrag - und mithin auch in die Gewässerunterhaltungsumlage konkret eingeflossenen Schöpfwerkskosten am Beitrags- und Umlagesatz liegt mit ca. 9,00 % deutlich über einer insoweit anzunehmenden Bagatellgrenze von 3 %. Soweit das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, juris, Rdnr. 31, offen gelassen hat, ob die Bagatellgrenze höher als bei 3 % anzusiedeln ist, ist damit jedenfalls kein Wert in der hier in Rede stehenden Größenordnung gemeint gewesen; 9 % lassen sich nicht mehr als unerheblich bezeichnen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2015 – OVG 9 B 13.13 –, Rn. 26, juris). Nach alledem erweist sich der streitgegenständliche Umlagenbescheid als rechtswidrig und ist dieser aufzuheben.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.

Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen.

Dies gilt insbesondere für das Kommunalabgabenrecht, da hier der Bürger in aller Regel nicht in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (st. Rspr. vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 - 2 E 34/99, 2 E 36/99 und 2 E 38/99 -).

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