OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2016 - OVG 11 S 9.16
Fundstelle
openJur 2016, 9130
  • Rkr:

Erlischt eine waffenrechtlichen Erlaubnis durch Zeitablauf, so wird der beibehaltene Waffenbesitz auch dann illegal, wenn die Waffenbehörde noch keine Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG getroffen hat, die Waffe einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. In der mit einer solchen Verfügung gewährten Umsetzungsfrist liegt keine behördliche Duldung, die die Illegalität des Waffenbesitzes entfallen ließe.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Januar 2016 wird mit Ausnahme des abgelehnten Feststellungsantrags zu 2) und der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Oktober 2015 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Durch Beschluss vom 28. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. November 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Oktober 2015 hinsichtlich des Widerrufs der in den Waffenbesitzkarten Nr. 00072/08-5, Nr. 1005/15/6, Nr. 15/98-3, Nr. 81/91 und 2029/95-2 eingetragenen waffenrechtlichen Erlaubnisse und hinsichtlich des Widerrufs der Schießerlaubnis vom 7. April 2011 angeordnet.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Entgegen der Rüge des Antragstellers hat der Antragsgegner die Beschwerde gegen den ihm am 3. Februar 2016 zugestellten Beschluss mit dem am 1. März 2016 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig begründet.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners rechtfertigt es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch im Übrigen abzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 8. Oktober 2015 ausgesprochene Widerruf der genannten waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach rechtmäßig. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist hier der Fall, weil die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne von § 5 WaffG nachträglich entfallen ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, auf den sich der Antragsgegner in seinem Bescheid maßgeblich stützt, besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich u. a. gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben. Dies ist hier der Fall.

1. Der Antragsteller hat gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen, weil er das Heißgasnarkosegewehr „Telinject-IJ-18“ erworben hat, ohne zuvor die gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 WaffG erforderliche Erlaubnis eingeholt zu haben. Gemäß Anl. 1 Abschnitt 2 Nr. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG erwirbt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt daran erlangt. Wie der Antragsteller erstinstanzlich selbst vorgetragen hat, hatte er die genannte Waffe im Internet auf der Plattform „eGun-Auktion“ ersteigert und ist, nachdem sie ihm per Post zugesandt worden war, am 20. Dezember 2012 in deren Besitz gelangt. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2012 hat er gegenüber dem Antragsgegner „den Erwerb“ ausdrücklich angezeigt und die Eintragung der Waffe in seine Waffenbesitzkarte Nr. 00072/08-5 beantragt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlte es dem Antragsteller auch nicht an dem für die Besitzerlangung erforderlichen Herrschaftswillen. Denn selbst wenn der Antragsteller darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Veräußerer die Waffe erst übersenden werde, wenn ihm, dem Antragsteller, die Erwerbsberechtigung erteilt worden wäre, so hat er nicht etwa die in diesem Falle verfrüht erfolgte Postsendung zurückgewiesen, sondern durch deren Annahme bewusst seine Sachherrschaft an der Waffe begründet. Dass es ihm nicht an dem Besitzwillen mangelte, zeigt, wie der Antragsgegner zutreffend geltend macht, auch sein danach gestellter Antrag auf Eintragung in die Waffenbesitzkarte. Demgemäß kommt es nicht darauf an, inwieweit der Veräußerer der Waffe selbst gegen waffenrechtliche Vorschriften, gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform oder gegen die mit dem Antragsteller per E-Mail getroffenen Absprachen verstoßen hat.

2. Der Antragsteller hat ein weiteres Mal gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen, indem er nach Erlöschen der ihm mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10. April 2014 befristet erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis den Besitz an der Waffe beibehalten hat. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner die Berechtigung zum Besitz der Waffe für die Dauer von zunächst sechs Monaten nach dem Erwerb befristet. Dabei gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass diese Frist am 14. April 2014 zu laufen begann, weil der Antragsteller die zwischenzeitlich bei der Polizeibehörde in Verwahrung gegebene Waffe an diesem Tage wieder in Besitz genommen hat. Demgemäß endete die sechsmonatige, in der Folgezeit nicht mehr verlängerte Frist mit dem Ablauf des 14. Oktober 2014. Seitdem besaß der Antragsteller die Waffe wiederum ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass der Antragsgegner mit (nicht für sofort vollziehbar erklärtem und von dem Antragsteller angefochtenem) Bescheid vom 3. November 2014 gemäß § 46 Abs. 2 WaffG angeordnet hat, dass der Antragsteller die Waffe nebst zugehöriger Munition bis zum 28. November 2014 einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen hat. Diese Vorschrift gibt der Waffenbehörde lediglich ein Instrumentarium an die Hand, einen illegal fortgesetzten Waffenbesitz im Wege eines grundsätzlich vollstreckungsfähigen Verwaltungsakts zu beenden. Die dem Antragsteller in diesem Bescheid eingeräumte Frist dient der Wahrung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. In ihr ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine -im Übrigen waffenrechtlich nicht vorgesehene und keinesfalls die gesetzlich geforderte waffenrechtliche Erlaubnis ersetzende- „Duldung“ des Waffenbesitzes durch den Antragsgegner zu erblicken. Hiervon abgesehen würde auch eine solche Sichtweise nichts daran ändern, dass der Antragsteller die Waffe bereits vom 15. Oktober bis zum 3. November 2014 ohne die erforderliche Erlaubnis besessen hatte.

Da der Antragsteller wiederholt gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen hat, kann es letztlich dahinstehen, ob der unberechtigte Besitz ab dem 15. Oktober 2014 gleichzeitig als gröblicher Verstoß anzusehen ist. Der Umstand, dass dem Antragsteller die Befristung der Erlaubnis zum Besitz der Waffe bekannt war, spricht allerdings dafür. Gleichzeitig dürfte es dieser Umstand ausschließen, von einer atypischen Konstellation auszugehen, die der gesetzlichen Regelannahme der Unzuverlässigkeit ausnahmsweise entgegenstehen könnte. Soweit der Antragsteller schließlich erstinstanzlich geltend gemacht hat, es sei unverhältnismäßig, sämtliche ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und ihn damit auch an der Ausübung der Jagd zu hindern, kann dem unter Hinweis auf den strikten Charakter der Regelungen in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sowie § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht gefolgt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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