VG Cottbus, Urteil vom 28.07.2016 - 5 K 789/14
Fundstelle
openJur 2016, 9124
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen für den Monat September 2013.

Die Klägerin studierte an der FH Sport & Management Potsdam im Studiengang Gesundheitsmanagement mit dem Abschluss Bachelor. Für ihr Studium erhielt sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 581,00 Euro monatlich, zuletzt aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 29. November 2012 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 (Ende der Gesamtförderungsdauer). Die Bewilligung erfolgte unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid der klägerischen Mutter noch nicht vorlag oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung ergangen ist (§ 24 Abs. 2 BAföG). Weiterhin enthielt der Bescheid den Hinweis, dass Ausbildungsförderung nur bis zum Ende des Monats zusteht, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wird.

Mit Schreiben vom 11. November 2013 teilte die Klägerin mit, dass sie zum 12. Oktober 2013 exmatrikuliert worden sei und reichte eine Kopie des Abschlusszeugnisses ein. Ausweislich des Abschlusszeugnisses vom 12. Oktober 2013 hat die Klägerin das Studium im Studiengang Management mit der Spezialisierung Gesundheitsmanagement am 23. August 2013 mit dem Hochschulgrad Bachelor of Arts (B.A.) abgeschlossen.

Mit Bescheid vom 14. November 2013 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 29. November 2012 ab und verkürzte den Bewilligungszeitraum auf August 2013. Gleichzeitig forderte er die für den Monat September 2012 geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 581,00 Euro zurück. Als Begründung führt der Beklagte an, die Ausbildung sei mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beendet und die Überbezahlung werde zurückgefordert.

Hiergegen legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 21. November 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass für die Feststellung des Abschlusses einer Hochschulausbildung nach § 15 b Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BAföG auf den Zeitpunkt abzustellen sei, an dem das Abschlusszeugnis ausgehändigt wurde, hier am 12. Oktober 2013. Dies sei der Zeitpunkt, zu dem die Ausbildung tatsächlich abgeschlossen worden sei. Grund dafür sei, dass der Auszubildende zumindest Kenntnis von dem ausbildungsrechtlichen Ende seiner Ausbildung haben müsse, die er aber erst durch die Aushändigung des Zeugnisses erlange. Der angefochtene Bescheid berücksichtige nicht Vertrauensgesichtspunkte. Bei Kenntnis vom tatsächlichen Ende der Ausbildung am 23. August 2013 hätte die Klägerin unverzüglich ein Arbeitsverhältnis aufgenommen. Durch die Vorgehensweise des BAföG-Amtes sei der Klägerin ein Schaden in Form des entgangenen Lohnes entstanden. Mangels Kenntnis vom rechtlichen Ende der Ausbildung habe die Klägerin darüber hinaus noch die Studiengebühren im September 2013 entrichtet. Insoweit sei ein widersprüchliches Verwaltungshandeln feststellbar, welches zur Aufhebung des angegriffenen Bescheides führe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2014, zugestellt am 21. Februar 2014, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Ausbildungsförderung über den Monat August 2013 hinaus bestehe nicht. Der Bescheid vom 14. November 2013 sei rechtmäßig auf der Grundlage des § 53 BAföG ergangen. Die Ausbildung der Klägerin habe gem. § 15 b Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz 2 BAföG im September 2013 geendet. Nach § 15 b Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BAföG sei für den Abschluss einer Hochschulausbildung stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend, weshalb es nach dem Willen des Gesetzgebers weder auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses noch auf die Aushändigung des Prüfungszeugnisses ankomme. Die Klägerin habe ihren letzten Prüfungsteil am 23. August 2013 abgelegt. Mit dem angegriffenen Bescheid habe kein Vertrauen bei der Klägerin verletzt werden können, weil sie nicht hätte auf den Bestand des Bescheides vom 29. Januar 2012 und auf eine Förderung für den Monat September 2013 vertrauen dürfen. Es sei der Klägerin mit Bescheid vom 29. Januar 2012 mitgeteilt worden, dass ihr Ausbildungsförderung nur bis zum Ende des Monats zustehe, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht werde.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 21. März 2014 bei Gericht eingegangenen Klage. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 20. November 2009, Az. 6 K 288/08 Rn. 14 sei § 15 b Abs. 3 BAföG einschränkend auszulegen. Die Rückforderung setze zwingend die Kenntnis der Klägerin vom ausbildungsrechtlichen Ende voraus. Die Kenntnis vom Bestehen der Prüfung habe die Klägerin nicht gehabt. Schließlich habe die Klägerin noch die Studiengebühren für September 2013 beglichen und eine berufliche Tätigkeit zum 1. September 2013 mangels Kenntnis vom Bestehen der Prüfung nicht aufgenommen. Fallen wie im vorliegenden Fall, Zeugnisdatum und Aushändigungszeitpunkt auseinander, könne die Ausbildung nur dann beendet sein, wenn das Zeugnis ausgehändigt werde. Dies sei im vorliegenden Fall der 12. Oktober 2013 gewesen. Das Gebot des Vertrauensschutzes verlange eine gewisse Vorhersehbarkeit staatlicher Eingriffe und die Möglichkeit, sich darauf einzurichten. Der Auszubildende habe ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Bescheides. Dies gelte umso mehr, weil der die bewilligten und gezahlten monatlichen Förderungsbeiträge für den Lebensunterhalt im Regelfall verbrauche. Eine für den Auszubildenden ungünstige Änderung des Bescheides sei in verfassungsrechtlicher Hinsicht nur in Ausnahmefällen zulässig, nicht aber wenn der Betroffene keine Kenntnis vom Prüfungsergebnis habe und sich demzufolge nicht darauf einstellen könne.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 14. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20. Februar 2014, zugegangen am 21. Februar 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen in dem angefochten Bescheiden entgegen.

Der Begriff des „letzten Prüfungsteils“ im Sinne des § 15 b Abs. 3 Satz 2 BAföG beziehe sich auf das Erbringen der Prüfungsleistungen des Auszubildenden, nicht auf die Bekanntgabe des Ergebnisses. Die enge zeitliche Eingrenzung folge aus der förderungsrechtlichen Zielsetzung, Förderungsmittel nur für Zeiten zu erbringen, in denen die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehme (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG). Da in der Regel zwischen Abgabe und Korrektur erhebliche Zeiträume lägen, in denen der Auszubildende seine Arbeitskraft nicht mehr für die Ausbildung einsetzen müsse, ende die Hochschulausbildung im förderungsrechtlichen Sinn bereits dann, wenn der Auszubildende seinen Leistungsbeitrag zum letzten Teil der Prüfung erbringe. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses oder der Aushändigung des Prüfungszeugnisses sei bei dem Ende einer Hochschulausbildung förderungsrechtlich bedeutungslos. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 20. November 2009, Az. 6 K 288/08 sei auf diesen Fall nicht anwendbar, denn § 15 b BAföG differenziere zwischen der Beendigung einer Hochschulausbildung und der Beendigung aller übrigen Ausbildungen, wonach ein unterschiedlicher Zeitpunkt für die Beendigung der Ausbildung maßgeblich sei. Die Klägerin habe eine Hochschulausbildung und nicht wie in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des VG Frankfurt (Oder) eine Schulausbildung mit dem Abschluss der Fachhochschulreife beendet. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule für Sport & Management Potsdam trage das Bachelorzeugnis das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden sei. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung halte, der Bewilligungsbescheid der Klägerin den Hinweis erteile, dass Ausbildungsförderung nur bis zum Ende des Monats geleistet werde, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden sei und auch unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen sei.

Mit Replik der Klägerin vom 13. Juni 2014 wird vorgetragen, dass der Regelung des § 15 b Abs. 3 BAföG die Vorstellung zugrunde liege, dass das Zeugnis auch an dem Ausstellungsdatum ausgehändigt werde. Dass die Klägerseite lediglich auf das Datum der Prüfung abstelle, erschließe sich lediglich nach der Maßgabe, dass die Gegenseite reine fiskalische Erwägungen zugrunde lege, die jedoch unbeachtlich seien. Der Argumentation des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) sei dahingehend zu folgen, dass die Klägerin weder die Spezialvorschrift des § 15 b Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 BAföG noch die fragwürdige Anwendungspraxis des Beklagten gekannt haben musste. Die Sichtweise der Klägerin, wonach einem BAföG-Empfänger kein Vertrauensschutz gewährt werden könne, würde nur dann Sinn ergeben, wenn dieser die Möglichkeit hätte, das Prüfungsergebnis in Erfahrung zu bringen. Dann hätte auch auf die Art und Weise der Kenntniserlangung vom Prüfungsergebnis hingewiesen werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Maßgeblich ist hier nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2014 geht unrichtiger Weise davon aus, dass Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam zu erheben ist. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 14. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin demgemäß nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid vom 20. Februar 2014 findet seine Rechtsgrundlage hinsichtlich der Verkürzung des Bewilligungszeitraums in § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Danach wird der Bewilligungsbescheid geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert. Ein solcher Umstand ist in der Beendigung der Ausbildung zu sehen.

Wann eine Ausbildung endet, regelt die Vorschrift des § 15 b Abs. 3 BAföG. Nach der hier einschlägigen Regelung des § 15 b Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BAföG ist für den Abschluss einer Hochschulausbildung stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgeblich.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule für Sport & Management Potsdam trägt das Bachelorzeugnis das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Dieser Zeitpunkt ist im Fall der Klägerin der mit Zeugnisurkunde bestätigte 23. August 2013.

Die Ansicht des Beklagten, die Ausbildung sei erst mit Aushändigung des Abschlusszeugnisses am 12. Oktober 2013 beendet, weil der Auszubildende zumindest Kenntnis von dem ausbildungsrechtlichen Ende seiner Ausbildung haben müsse, die er aber erst durch die Aushändigung des Zeugnisses erlange, findet keine Stütze im Wortlaut des Gesetzes.

Für den Abschluss einer Hochschulausbildung ist ausweislich des eindeutigen Wortlauts von § 15 b Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BAföG stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend. Bei einer Hochschulausbildung wird also erkennbar weder auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung festgesetzt oder bekannt gegeben wird noch auf den Zeitpunkt der Aushändigung des Prüfungszeugnisses. Die enge zeitliche Eingrenzung folgt aus der förderungsrechtlichen Zielsetzung, Förderungsmittel nur zu erbringen, solange die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG). Insbesondere an wissenschaftlichen Hochschulen gestaltet sich die Benotung schriftlicher Prüfungsarbeiten teilweise sehr zeitintensiv, so dass ein Einbeziehen dieser Wartezeit in eine Förderungsmaßnahme eindeutig der Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG zuwider laufen würde (Rothe/Blanke, Kommentar zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl. 2013, § 15 b Rn. 16.2). Denn während der Zeit des Wartens auf das Prüfungsergebnis am Ende der Ausbildung muss sich der Auszubildende, anders etwa als bei Zwischenprüfungen, seiner Ausbildung nicht mehr widmen (VG Mainz, Urteil vom 21. August 2008 – 1 K 186/08.MZ –, juris Rn. 16).

Ebenso wenig kann hier infolge einer erweiternden Auslegung des § 15 b Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BAföG unter Heranziehung der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. November 2009, Az. 6 K 288/08 auf den Zeitpunkt der Aushändigung des Abschlusszeugnisses am 12. Oktober 2013 abgestellt werden.

§ 15 b Abs. 3 BAföG differenziert zwischen der Beendigung einer Hochschulausbildung und der Beendigung aller übrigen Ausbildungen, wonach ein unterschiedlicher Zeitpunkt für die Beendigung der Ausbildung maßgeblich ist. Hat der Gesetzgeber damit unterschiedliche Zeitpunkte für die Beendigung einer Ausbildung, u.a. auch den Bestehenszeitpunkt, gesehen und normiert, ergibt sich daraus im Gegenschluss, dass die Regelung über das Ende der Hochschulausbildung mit dem „Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils“ in § 15 b Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BAföG keiner über den Wortlaut hinausgehenden erweiternden Auslegung zugänglich ist (VG Mainz, Urteil vom 21. August 2008 – 1 K 186/08.MZ –, juris Rn. 16).

Darüber hinaus ist die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. November 2009, Az. 6 K 288/08 auf diesen Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil die Klägerin eine Hochschulausbildung beendet und nicht wie in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des VG Frankfurt (Oder) eine Schulausbildung mit dem Abschluss der Fachhochschulreife.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Änderung des Bescheides nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ab August 2013 aus anderen Gründen rechtswidrig wäre. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. In den Fällen des § 53 BAföG ist § 48 SGB X nicht anwendbar, § 53 Satz 3 BAföG. Für eine Prüfung von Vertrauensschutzgesichtspunkten ist daher nur insoweit Raum, als deren Berücksichtigung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip gefordert ist. Danach kann die Gewährung von Vertrauensschutz in Betracht kommen, wenn der Auszubildende für die spätere Änderung in keiner Weise verantwortlich ist, er mit ihr nicht rechnen musste und die ausgezahlten Förderungsbeträge guten Glaubens für seinen Ausbildungsbedarf verbraucht hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2013 – 12 A 1730/13 –, juris Rn. 5 mit Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2011 - 12 E 970/ -, juris und vom 26 April 2012 - 12 E 408/12 -; Rothe/Blanke, Kommentar zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl. 2013, § 53, Rn. 20.1, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hätte nicht auf den Bestand des Bescheides vom 29. Januar 2012 und auf eine Förderung für den Monat September 2013 vertrauen dürfen. Denn der Klägerin wurde mit Bewilligungsbescheid vom 29. Januar 2012 mitgeteilt, dass ihr Ausbildungsförderung nur bis zum Ende des Monats zusteht, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wird. Unter Sorgfaltspflichtgesichtspunkten hätte die Klägerin demgemäß bei gehöriger Anstrengung schon aufgrund des Hinweises in dem Bewilligungsbescheid erkennen müssen, dass die Abschlussprüfung die Bewilligung der Ausbildungsförderung betreffen würde (so auch OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2013 – 12 A 1730/13 –, juris Rn. 7).

Nach alldem ist die mit Bescheid vom 14. November 2013 erfolgte Verkürzung des Bewilligungszeitraums zu Recht erfolgt und die auf der Grundlage der §§ 53 Satz 3 BAföG, 50 Abs. 1, Abs. 3 SGB X ergangene Rückforderung des überzahlten Förderungsbetrages für den Monat September 2013 in Höhe von 581,00 Euro ebenfalls rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Voll-streckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz ZPO.

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