LG Potsdam, Beschluss vom 29.02.2016 - 2 T 77/15
Fundstelle
openJur 2016, 9110
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 08.07.2015 gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts vom 30.06.2015 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.000,00 €.

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Mitteilung des Insolvenzgerichts, dass sein Antrag im Wege der gesetzlichen Fiktion als zurück genommen gilt, war als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft.

Gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts, dass der Insolvenzantrag gem. § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO wegen unvollständiger Erklärungen und Angaben als zurück genommen gilt, ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Wirkung des § 305 Abs. 3 Satz 2 tritt von Gesetzes wegen ein. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn das Insolvenzgericht an den Schuldner in Bezug auf die Angaben zum Insolvenzantrag inhaltliche Anforderungen stellt, die über die formalen Kriterien des § 305 Abs. 1 InsO hinausgehen. (vgl. Ott/Vuia in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2008, § 305 Rdnr. 99; Uhlenbruck/Sternal, 14. Aufl. 2015, § 305 Rdnr. 150). So liegt der Fall hier aber nicht.

Das Insolvenzgericht hat an den Schuldner in Bezug auf den von ihm vorgelegten „Null-Plan“ keine unzulässigen Anforderungen gestellt, die über die formalen Kriterien des § 305 Abs. 1 InsO hinausgehen. Es hat dem Schuldner aufgegeben, für den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht nur das Formular 7 für den allgemeinen Teil sondern über das Formular 7A auch die Formulare 7B und 7C auszufüllen. Darin liegt keine unzulässige inhaltliche Anforderung.

Es liegt keine unzulässige inhaltliche Anforderung an den Insolvenzantrag eines Schuldners vor, wenn das Insolvenzgericht die Antragstellung unter Verwendung der amtlichen Vordrucke verlangt. Die Auflage, bei der Erstellung des Schuldenbereinigungsplans die amtlichen Vordrucke zu verwenden, ist nicht so schwer zu erfüllen, dass sie in der Sache auf eine Ablehnung des Insolvenzantrages hinausläuft. Erfüllt der Schuldner diese Auflage nicht, ist eine gegen die Feststellung der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO gerichtete sofortige Beschwerde unstatthaft (LG Kleve Beschluss vom 24.07.2002 – 4 T 270/02; zitiert nach juris.de; Uhlenbruck/Sternal, 14. Aufl. 2015, § 305 Rdnr. 142). Soweit der Schuldner vorbringt, es seien in den Formularen 7B und 7C keine Angaben zu machen gewesen, da weder ergänzende Regelungen noch Erläuterungen anzugeben gewesen wäre, hilft ihm das nicht. Dies rechtfertigt nicht, die Formulare gänzlich unausgefüllt zu lassen. Der Formularzwang erstreckt sich entgegen der Ansicht des Schuldners auch auf die Formulare für den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, auch wenn § 305 Abs. 5 InsO sich ausdrücklich nur auf § 305 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 InsO bezieht. Nach § 2 VbrInsVV in der ab dem 30.06.2014 geltenden Fassung (BGBl. I 2014, 825) sind Abweichung bei der Verwendung der vorgeschriebenen Formulare nur bei Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen und Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Formularen, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Formularen geboten sind, zulässig (vgl. Sternal, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO; diejenige zum Wert des Beschwerdegegenstandes auf § 58 Abs. 1, 3 Satz 1 GKG.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte