VG Berlin, Urteil vom 15.07.2016 - 8 K 57.16
Fundstelle
openJur 2016, 9082
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (WBS).

Der 22jährige Kläger ist Staatsangehöriger Bangladeschs. Er reiste im November 2012 nach Deutschland ein, wo er um Asyl und internationalen Schutz nachsuchte. Dazu wurde der Kläger im Mai 2014 angehört. Eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge steht weiterhin aus. Inzwischen hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, die unter dem Aktenzeichen VG 6 K 329.16 A beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig ist.

Nachdem ihm im Juli 2014 ein Wohnberechtigungsschein durch das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin ausgestellt worden war, beantragte der Kläger am 1. Juli 2015 erneut die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins. Mit Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 14. Juli 2015 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ab. Bei Ausländern sei dafür der Besitz eines längerfristigen Aufenthaltsrechts erforderlich. Ein solches besitze der Kläger nicht.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 10. August 2015 zurück. Die befristete Aufenthaltsgestattung sei nur längstens bis zum 4. Februar 2016 gültig.

Mit seiner am 10. September 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, seine Aufenthaltsgestattung vermittle ihm die Berechtigung zum Aufenthalt. Eine Gesetzesauslegung, die ihn für einen derart langen Zeitraum von der gleichberechtigten sozialen Teilhabe ausschließe, sei verfassungswidrig. Sein Gesundheitszustand lasse zumindest die Bejahung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG erwarten. Da auch geduldete Ausländer einen Wohnberechtigungsschein erhalten könnten, müsse dies erst Recht für den Kläger gelten.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 14. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. August 2015 zu verpflichten, ihm einen Wohnberechtigungsschein zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins. Zwar erfülle der Kläger die Einkommensvoraussetzungen, die Aufenthaltsgestattung vermittle ihm aber kein dauerhaftes oder längerfristiges Aufenthaltsrecht in Deutschland. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, die knappen öffentlich geförderten Wohnungen vorrangig an diejenigen zu vermieten, die diese längerfristig bewohnten. Dass dem Kläger zuvor rechtswidrig ein Wohnberechtigungsschein erteilt worden sei, begründe keinen Anspruch auf die erneute Erteilung. Eine besondere Härte liege im Falle des Klägers nicht vor.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, den Ausdruck der elektronischen Ausländerakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Stand: Bl. 82) sowie den Ausdruck der elektronischen Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand: Bl. 73), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter entscheidet, hat keinen Erfolg.

Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Dem Kläger fehlt nicht allein deswegen das Rechtsschutzinteresse, weil ihm das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin im Jahre 2014 einen Wohnberechtigungsschein erteilt hat, er bereits in einer öffentlich geförderten Wohnung lebt und keine Verpflichtung für den Kläger besteht, gegenüber seinem Vermieter erneut einen Wohnberechtigungsschein nachzuweisen. Für sein Rechtschutzinteresse ist es ausreichend, dass für einen Umzug in eine andere Sozialwohnung ein aktueller Wohnberechtigungsschein erforderlich wäre.

Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) wird die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnungsberechtigungsschein) in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erteilt. § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG bestimmt, dass der Wohnberechtigungsschein auf Antrag des Wohnungssuchenden für die Dauer eines Jahres erteilt wird. Antragsberechtigt sind gemäß Satz 2 dieser Vorschrift Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensführung zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins an einen Ausländer setzt demnach nicht nur die Prognose voraus, dass dieser faktisch über längere Zeit im Bundesgebiet verbleiben wird, sondern auch, dass er einen rechtlich verfestigten Aufenthaltsstatus besitzt.

Eine rechtliche Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet ist zu bejahen, wenn der Ausländer über einen Aufenthaltstitel für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt verfügt oder ein sonstiges dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzt. Denn gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG muss die Möglichkeit einer Wohnsitznahme für einen längeren Zeitraum bestehen. Für die Auslegung des Begriffs „auf länger Dauer“ ist § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG zu berücksichtigen, wonach der Wohnberechtigungsschein für die Dauer eines Jahres erteilt wird. Die rechtliche Möglichkeit der Wohnsitznahme muss also jedenfalls für diesen Zeitraum gewährleistet sein (vgl. Otte in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht Band 1 Stand Januar 2011, § 27 WoFG, Anm. 3.2). Dies ist jedenfalls bei Besitz eines Aufenthaltstitels i.S.v § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 5 AufenthG, wenn dieser zum Aufenthalt von mindestens einem weiteren Jahr seit Antragstellung berechtigt, oder für Inhaber eines Aufenthaltsrechts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU der Fall. Für diese Begrenzung des Kreises der Berechtigten sprechen die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5538, S. 58) soll ein Ausländer nur dann antragsberechtigt sein, wenn er sich für längere Zeit berechtigt im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält. Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG ist es, nur solchen Menschen Zugang zum Markt der öffentlich subventionierten Wohnungen zu gewähren, deren dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet der Gesetzgeber rechtlich billigt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2015 - VG 7 K 236.14 - juris Rn. 4). Eine solche rechtliche Billigung erfolgt durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Erst die Erteilung des Aufenthaltstitels und nicht bereits ein ggf. bestehender materieller Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels machen die Wohnsitznahme für diesen Zeitraum rechtlich i.S.v. § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG möglich. Gleiches gilt für Wohnungssuchende, die gemäß § 2 Abs. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger bzw. Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern sind.

Für den Kläger, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Bei der Aufenthaltsgestattung handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel. Der Asylbewerber hat kein auf Dauer gesichertes Bleiberecht. Die Aufenthaltsgestattung stellt nämlich nur ein vorübergehendes gesetzliches Aufenthaltsrecht besonderer Art dar und soll gerade keinen Aufenthalt auf Dauer ermöglichen. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG wird der Aufenthalt lediglich für die Dauer des Asylverfahrens gestattet. Sie erlischt spätestens mit der unanfechtbaren Entscheidung über den Asylantrag (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG). Ob und wie lange Asylbewerber im Bundesgebiet verbleiben (dürfen) ist bei einem noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren nicht abzusehen.

Gegen dieses Ergebnis sprechen auch nicht gesetzessystematische Gründe. Das der Kreis der gemäß § 27 Abs. 1 WoFG Begünstigten hinter dem Kreis der der Wohngeldberechtigten nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zurückbleibt, zu dem auch Ausländer mit tatsächlichem Aufenthalt im Bundesgebiet, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG haben, zählen (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 4 des WoGG) ist der differenzierenden Entscheidung des Gesetzgebers geschuldet. Während mit der Neuregelung des Wohngeldrechts der Kreis wohngeldberechtigter ausländischer Personen möglichst weit gefasst werden sollte, erfolgte lediglich bei den Verweisungen zwischen beiden Gesetzen eine Anpassung, ohne deren Regelungen vollständig zu harmonisieren (vgl. Bundestagsdrucksache 16/6543, S. 89, 111; vgl. VG Berlin a.a.O.; Beschluss vom 15. Juli 2015 - VG 7 K 388.14 -. Bei der Zahlung von Wohngeld handelt es sich um eine wiederkehrende Sozialleistung, die bei Erlöschen der Bedürftigkeit eingestellt werden kann, während mit der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins die dauerhafte Belegung einer Sozialwohnung ermöglicht wird. Die Beschränkung des Zugangs zu knappen öffentlich-geförderten Wohnraum auf dauerhaft im Bundesgebiet lebende Personen stellt keine sachwidrig Unterscheidung dar.

Soweit der Kläger meint, dass der nicht nur vorübergehende Ausschluss von Asylbewerbern aus dem Kreis der gemäß § 27 Abs. 1 WoFG Begünstigten verfassungswidrig sei, berücksichtigt er nicht, dass der Ausschluss dieser Personengruppe seine Rechtfertigung gerade in dem nur vorübergehenden Aufenthaltsstatus von Asylbewerbern findet. Auch Art. 17 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Aufnahmerichtlinie - L 180/96) fordert keine den Begünstigtenkreis von § 27 Abs. 1 WoFG erweiternde Auslegung.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass ihm die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung immer jeweils für ein Jahr erteilt werde, begründet dies nicht die erforderliche rechtliche Verfestigung seines Aufenthalts. Die Bescheinigung gemäß § 63 AsylG stellt nämlich nur die kraft Gesetzes bestehende Aufenthaltsgestattung deklaratorisch fest und begründet kein darüber hinausgehendes Aufenthaltsrecht (Bergmann in: Bergmann/Dienelt AuslR, 11. Aufl. 2016, § 63 AsylG Rn. 2). Im Fall des Erlöschens der Aufenthaltsgestattung soll die Bescheinigung daher auch - unabhängig von ihrer Geltungsdauer - eingezogen werden (§ 63 Abs. 4 AsylG).

Aus dem Umstand, dass sich der Kläger inzwischen rund dreieinhalb Jahr im Bundesgebiet aufhält, ohne dass über seinen Asylantrag entschieden worden wäre, folgt nichts anderes. Allein die Dauer des bisherigen Asylverfahrens besagt nichts über die weitere Dauer des Verfahrens bis zu einer Entscheidung über seinen Asylantrag, über den Fortbestand der Gestattung oder ein ggf. anschließendes Aufenthaltsrecht. Der Kläger hat inzwischen die Konsequenz aus der bisherigen Verfahrensdauer gezogen und Untätigkeitsklage erhoben, um eine Entscheidung über seinen Asylantrag herbeizuführen.

Daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, jedenfalls im Fall eines wegen eines dauerhaften rechtlichen Abschiebehindernis aus Art. 6 GG und Art 8 EMRK geduldeten Ausländers eine rechtliche Verfestigung des Aufenthaltsstatus angenommen hat (vgl. zum gleichlautenden LWoFG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2013 - VGH 3 S 1514/12 -, juris Rn. 32, 35), kann der Kläger nichts herleiten. Dieser Entscheidung hat der Beklagte zwar durch eine Anpassung seiner Verwaltungspraxis Rechnung getragen (Mitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Nr. 1/2014). Es muss hier aber nicht entschieden werden, ob die nach § § 27 Abs. 1 WoFG erforderliche rechtliche Verfestigung bereits mit dem Bestehen des rechtlichen Abschiebehindernisses eintritt oder dieser Umstand lediglich als tatsächliche Verfestigung des Aufenthalts zu bewerten ist. Es spricht schon viel dafür, dass die erforderliche rechtliche Verfestigung nicht bereits durch das Vorliegen eines Duldungsgrundes sondern erst durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG eintritt. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK ein dauerhaftes Abschiebehindernis zur Seite steht.

Insoweit kommt es darauf an, welchen Grad der Verwurzelung der Ausländer in Deutschland erreicht hat. Das Ausmaß der Verwurzelung ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - BVerwG 1 C 40.07 -, juris, Rn. 20). Das Recht auf Privatleben umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Gesamtheit der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines Menschen konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Bei der Abwägung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wobei nicht nur die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, sondern auch die Legitimität des Aufenthalts zu würdigen ist. Weiterhin sind einzustellen das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. der Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie sowie eine etwaige Strafbarkeit (BVerwG, a.a.O., Rn. 21 ff.).

Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist eine hinreichende Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet nicht festzustellen. Der Kläger hat keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Aufgrund seines bisherigen Aufenthalts in Deutschland als gestatteter Ausländer hat er auch noch keine tieferen schützenswerten Bindungen im Bundesgebiet erworben. Vielmehr ist sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet geprägt von dem vorläufigen Aufenthaltsstatus als Asylbewerber. Ob für den Kläger wegen seiner geltend gemachten Erkrankungen zumindest ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 VwGO vorliegt, ist Gegenstand seines bisher nicht abgeschlossenen Asylverfahrens.

Die Zuerkennung eines Wohnberechtigungsscheins für den Kläger kann auch nicht aus Gründen einer besonderen Härte erfolgen. Abgesehen davon, dass das WoFG in Härtefällen lediglich Abweichungen hinsichtlich der Einkommensgrenze (§ 27 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 WoFG) oder hinsichtlich der Wohnungsgröße (§ 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WoFG) vorsieht, ist eine besondere Härte im Falle des Klägers, der bereits eine Sozialwohnung bewohnt, nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Gründe die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 oder 4 VwGO).

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.