Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.08.2016 - 3 UF 151/14
Fundstelle
openJur 2016, 9076
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 27. August 2014 in seinem Ausspruch zu Ziffer IV. bis VI. des Beschlusstenors unter Aufhebung der darin getroffenen Anordnungen teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Verbleib des betroffenen Kindes L… L…, geboren am … 2012, bei seinen Pflegeeltern V… und K… R… wird angeordnet.

Die Mutter hat das Recht, mit der Tochter L… L…, geboren am … 2012, beginnend ab dem 3. September 2016, wie folgt zusammen zu sein:

•An jedem zweiten Wochenende in der Zeit von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende 3./4. September 2016 und endend an dem Wochenende 15./16. Oktober 2016.•An jedem zweiten Wochenende in der Zeit von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende 28. bis 30. Oktober 2016.•An Weihnachten jeweils in der Zeit vom ersten Weihnachtstag 9:00 Uhr bis zum zweiten Weihnachtstag 17:00 Uhr.•An Silvester jeweils vom 31. Dezember 9:00 Uhr bis zum 2. Januar des Folgejahres 17:00 Uhr.•An Ostern jeweils von Ostermontag 9:00 Uhr bis zum darauffolgenden Mittwoch 17:00 Uhr.•An Pfingsten jeweils von Samstag vor Pfingsten 9:00 Uhr bis Pfingstmontag 17:00 Uhr.Die Mutter holt L… zu Beginn eines jeden Umgangs an der Wohnung der Pflegeeltern ab und bringt sie am Ende eines jeden Umgangs dorthin wieder zurück. Die Pflegeeltern stellen sicher, dass L… zu Beginn eines jeden Umgangs an ihrer Wohnung zur Abholung durch die Mutter bereitgehalten und am Ende eines jeden Umgangs dort wieder entgegengenommen wird.

An die Stelle eines ohne Verschulden der Mutter ausgefallenen Umgangswochenendes tritt ersatzweise das darauf folgende Wochenende. Der Turnus des regelmäßigen Wochenendumgangs wird dadurch nicht verändert.

Die Feiertagsregelung geht den regelmäßigen Umgangswochenenden vor. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt in jedem Fall unverändert.

Die weiteren Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten tragen die weiteren Beteiligten zu 1. bis 4. zu jeweils ¼; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die weiteren Beteiligten zu 3. und 4. begehren als Pflegeeltern mit ihrer Beschwerde eine zeitlich unbefristete Anordnung des Verbleibs des seit dem 1.9.2012 in ihrem Haushalt untergebrachten Kindes L… L….

Die weitere Beteiligte zu 1., geboren am …1982, ist die Mutter des betroffenen Kindes L… L…. Die am …2012 geborene Tochter ist aus einer nichtehelichen Beziehung der Kindesmutter zu dem am …1980 geborenen weiteren Beteiligten zu 2. hervorgegangen.

Bei der weiteren Beteiligten zu 1. wurde während ihres 18. Lebensjahres die ärztliche Diagnose einer schizoaffektiven Störung gestellt, die seinerzeit medikamentös behandelt wurde. Seit 2010 bezieht die Mutter krankheitsbedingt eine Rente; sie ging aber zwischenzeitlich einer stundenweisen Arbeit nach. Im Laufe des Jahres 2011 wurde die weitere Beteiligte zu 1. schwanger und setzte deshalb (bis heute) alle Medikamente ab. Am …2012 kam die Tochter L… zur Welt. Sie wurde zunächst von der beteiligten Mutter betreut und versorgt. Unter dem 4.7.2012 beantragte der sozialpsychiatrische Dienst des Landkreises D… die Einrichtung einer Eilbetreuung sowie eine Unterbringung der Mutter in der geschlossenen Abteilung des Asklepios Fachklinikums T…. Die Unterbringung und deren Fortdauer wurden vom Amtsgericht Königs Wusterhausen zunächst mit Beschlüssen vom 6.7. und 12.7.2012 betreuungsgerichtlich genehmigt. Auf die Beschwerde der Kindesmutter hin hat das Landgericht Potsdam die Unterbringungsanordnung aufgehoben. Am 27.7.2012 hat sich die Mutter gegen ärztlichen Rat selbst aus dem Asklepios Fachklinikum entlassen.

Parallel zur Unterbringung der Mutter hat das Jugendamt dem Amtsgericht Königs Wusterhausen unter dem 12.7.2012 Mitteilung über eine mögliche Kindeswohlgefährdung für L… gemacht. Das Amtsgericht hat daraufhin im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 12.7.2012 (10 F 164/12) der seinerzeit alleinsorgeberechtigten Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für L… entzogen und dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Nach mündlicher Anhörung am 28.8.2012 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag die einstweilige Anordnung vom 12.7.2012 bestätigt und von Amts wegen das vorliegende Hauptsacheverfahren eingeleitet.

Mit Beginn des Krankenhausaufenthalts der Kindesmutter wurde L… vom Jugendamt im Haushalt der Großmutter mütterlicherseits untergebracht. Aufgrund anhaltender und heftiger Streitigkeiten zwischen der Großmutter und der Kindesmutter wurde L… im Alter von sieben Monaten am 1.9.2012 in einer Pflegestelle bei den Eheleuten R…, den weiteren Beteiligten zu 3. und 4., untergebracht, wo sie bis heute lebt.

Das Amtsgericht hat bei dem Dipl.-Psychologen Dr. T… Sch… ein schriftliches Sachverständigengutachten über die Frage der Erziehungseignung der Kindesmutter in Auftrag gegeben, das dieser unter dem 21.3.2013 erstattete.

Unter dem 16.5.2013 informierte das Jugendamt das Amtsgericht, dass der damals noch nicht am Verfahren beteiligte weitere Beteiligte zu 2. - nach vorangegangenem Vaterschaftstest - unter dem 15.3.2013 seine Vaterschaft zu dem Kind L… L… anerkannt habe. Am 18.6.2013 gaben die Kindeseltern gemeinsame Sorgeerklärungen ab. Nach mündlicher Verhandlung vom 15.10.2013 und Anhörung des Sachverständigen Sch… erließ das Amtsgericht am 22.10.2013 einen weiteren Beweisbeschluss über die Frage einer etwaigen Einschränkung der Erziehungseignung des Kindesvaters und etwaige Kindesbeeinträchtigungen durch einen Wechsel von L… in den Haushalt des Vaters. Beide Fragen hat der Sachverständige in dem weiteren Gutachten vom 30.4.2014 verneint und meinte, eine stabile Vater-Tochter-Beziehung zu erkennen, so dass damit zu rechnen sei, dass sich L… unproblematisch auf die neue Situation bei den leiblichen Eltern einlassen werde.

Mit Beschluss vom 28.8.2014 hat das Amtsgericht der Kindesmutter mit Blick auf ihre psychoaffektive Störung und fehlende Krankheitseinsicht gemäß § 1666 BGB auch in der Hauptsache wesentliche Teile der elterlichen Sorge entzogen. Es hat diese Teilbereiche auf den Kindesvater allein übertragen. Ferner hat das Amtsgericht für zwölf Wochen (bis zum 22.11.2014) gemäß § 1632 Abs. 4 BGB den Verbleib von L… bei den Pflegeeltern angeordnet, dem Kindesvater Auflagen betreffend die Beantragung einer Familienhilfe erteilt sowie den Umgang der Eltern bis zum Wechsel von L… in den Haushalt des Vaters geregelt.

Gegen diese Entscheidung hat die Kindesmutter zunächst Beschwerde eingelegt, diese aber nach Versagung von Verfahrenskostenhilfe durch den Senat wieder zurückgenommen. Sodann haben die Pflegeeltern Beschwerde gegen die befristete Verbleibensanordnung eingelegt. Sie begehren einen Wegfall der vom Amtsgericht vorgenommenen Befristung des Verbleibs von L… in ihrem Haushalt.

Der Senat hat Frau Dr. H… als neue Verfahrensbeiständin bestellt und durch verschiedene einstweilige Anordnungen die Verbleibensanordnung für vorläufig unbefristet erklärt sowie vorläufige einschränkende Umgangsregelungen getroffen mit Blick auf die beobachteten Verlustängste und auch im Übrigen gravierenden Belastungen, zu denen es für L… im Zuge der Vorbereitung des vom Amtsgericht angeordneten sehr kurzfristigen Wechsels von den Pflegeeltern in den Haushalt des Kindesvaters gekommen war.

Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts hat die Mutter ein weiteres Kind zur Welt gebracht. Der Sohn A…, geboren am … 2015, stammt von einem anderen Vater ab als L…. Die Entbindung erfolgte im gleichen Krankenhaus wie diejenige von L…. Die Mutter und A… leben gegenwärtig in einer Zweizimmerwohnung in Berlin. Es sind - von Seiten des Jugendamtes, der Großmutter mütterlicherseits oder anderer Dritter - keine Beanstandungen oder Bedenken bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Mutter betreffend ihren Sohn A… bekannt geworden.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines psychologischen Gutachtens der Sachverständigen Diplom-Psychologin B… sowie eines fachpsychiatrischen und nervenärztlichen Gutachtens des Facharztes Prof. Dr. med. Z…. Die schriftlichen Gutachten sind unter dem 29. April 2015 bzw. 28. März 2016 schriftlich erstattet sowie jeweils mündlich erläutert worden.

II.

Die Beschwerde der Pflegeeltern ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde - mit Blick auf die zunächst nicht ordnungsgemäße Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Pflegeeltern - insbesondere auch form- und fristgemäß eingelegt (§§ 58 ff. FamFG).

Die Beschwerde der Pflegeeltern hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der durch die angefochtene Entscheidung angeordnete kurzfristige Wechsel von L… in den Haushalt des Vaters ist aufzuheben bzw. bis auf weiteres auszusetzen. Der (unbefristete) Verbleib des Kindes bei seinen Pflegeeltern R… ist anzuordnen. Zusätzlich ist der Umgang der Mutter mit L… neu zu regeln.

1.

Ein Wechsel von L… zu ihren leiblichen Eltern - noch dazu in der äußerst kurzen vom Amtsgericht festgesetzten Zeit von drei Monaten - würde zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Wohl des erst 4 ½ Jahre alten Kindes in nicht hinnehmbarer Weise konkret gefährden. Diese Gefährdung könnte nicht durch Hilfen ausreichend aufgefangen werden, so dass unter den gegebenen Umständen nur eine unbefristete Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB als geeignetes mildestes Mittel in Betracht kommt, um der andernfalls für L… konkret drohenden Kindeswohlgefährdung zu begegnen.

a)

Lebt ein Kind in Familienpflege (vgl. dazu BVerfG, FamRZ 2006, 1593; BGH, FamRZ 2001, 1449), unterliegt die Aufrechterhaltung der Trennung des - zumal wie hier kleinen - Kindes von seinen leiblichen Eltern mit Blick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung hohen Anforderungen (ständige Rechtsprechung vgl. z. B. BVerfG FamRZ 2010, 865). Bedarf es der Aufrechterhaltung dieser Trennung, so muss auch der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB - als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug oder dessen Aufrechterhaltung milderes Mittel - erwogen werden (vgl. BGH, FamRZ 2014, 543). Zugleich kann bei bestehender Familienpflege ausnahmsweise allein aufgrund der Dauer eines solchen Pflegeverhältnisses auch ohne die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB getroffen werden, wenn bei Herausgabe des Kindes an seine Eltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2010,865 ; BGH, FamRZ 2014, 543).

§ 1632 Abs. 4 BGB gewinnt zu einem Zeitpunkt Bedeutung, zu dem sich das Kind bereits längere Zeit in Pflege befindet. Die Vorschrift geht davon aus, dass zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses eine gewachsene Bindung entstanden sein kann. Unter dieser Voraussetzung ist auch die aus dem Kind und den Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner „sozialen“ Familie auch auf Seiten der Pflegeeltern nicht gänzlich außer Acht bleiben darf (vgl. BVerfG, FamRZ 1985, 39; BGH, FamRZ 2014, 543; FamRZ 2007, 1969). Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des § 1632 Abs. 4 BGB allerdings weniger die Stellung der Pflegeeltern stärken als vielmehr dem Wohl des Kindes entsprechen wollen. Hauptanliegen des Gesetzgebers war es, mit dieser Vorschrift eine Regelung zu schaffen, die es im Interesse des Kindeswohls ermöglicht, seine Herausnahme aus der Pflegefamilie zur Unzeit zu vermeiden. Zu berücksichtigen ist auch, dass Art. 6 Abs. 1 und 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gesehen werden muss, auf das sich Pflegeeltern grundsätzlich nicht berufen können. Für die leiblichen Eltern ist die Trennung von ihrem Kind oder deren Aufrechterhaltung der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bei Pflegekindschaftsverhältnissen hat die Trennung geringeres Gewicht. Diese sind von vornherein auf Zeit angelegt, so dass bei einer Herausnahme des Pflegekindes aus der Familie der Pflegeeltern diesem grundsätzlich zuzumuten ist, den mit der Trennung verbundenen Verlust zu ertragen. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 GG wird nur in Ausnahmefällen angenommen werden können, wenn etwa Pflegeeltern während einer jahrelangen Dauerpflege das Kind betreut haben oder andere ins Gewicht fallende Umstände - insbesondere eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes - von Verfassungs wegen eine Auflösung der Pflegefamilie mit der damit verbundenen Trennung des Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 865; FamRZ 1989, 31).

Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine „sozialen Eltern“ gefunden hätte (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 875; FamRZ 2004, 771; FamRZ 1987,786). Dies verstieße gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die Rückführungsperspektive - selbst im Falle eingeleiteter Dauerpflege - grundsätzlich offenzuhalten (siehe hierzu - grundlegend - BVerfG, FamRZ 1985, 39). Unabhängig von der Art ihres Zustandekommens sollen Pflegeverhältnisse in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nicht so verfestigt werden, dass Eltern mit der Weggabe oder -nahme ihres Kindes in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen. Mit Blick auf das betroffene Kindeswohl ist bei der Rückkehr des Kindes in den Haushalt seiner Eltern die Risikogrenze daher deutlich weiter zu ziehen, als bei einem bloßen Wechsel der Pflegefamilie. Während dort mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss, weil der Wechsel der Pflegestelle von existenzieller Bedeutung für die Zukunft des Kindes ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 771) und sich die neuen Pflegeeltern (noch) nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG berufen können, ist es bei einer in Rede stehenden Rückführung des Kindes zu seinen Eltern ausreichend, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen derzeitigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes - also des Kindeswohls einerseits und des verfassungsunmittelbaren Anspruchs des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern andererseits - noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfG, FamRZ 1989, 31). Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BGH, FamRZ 2014, 543). Insoweit ist die Risikogrenze hinsichtlich der Prognose möglicher Beeinträchtigungen des Kindes bei der Entscheidung über eine Rückführung des Kindes zu seinen Eltern dann überschritten, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 1266; FamRZ 2010, 865).

Die gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Pflegeeltern und den leiblichen Eltern, muss nach alldem nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern dieses auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Denn die Entscheidung für oder gegen eine Rückführung des Kindes in den Haushalt seiner Eltern nimmt entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes und betrifft es daher unmittelbar (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 1737 m.w.N).

Die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB lässt dabei nicht nur Lösungen zu, die im Wege eines gleitenden Übergangs auf eine Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind, sondern auch Verbleibensanordnungen, deren Endpunkt noch nicht abzusehen ist (vgl. BGH, FamRZ 2014, 543; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 2172; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 61). Jedenfalls besteht ein verfassungsrechtlicher Auftrag, auch bei eingeleiteter Dauerpflege eine Rückkehroption für das Kind offen zu halten. Dies gilt verstärkt, wenn die ursprüngliche Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern auf unverschuldetem Versagen der Eltern beruht hat. Gerade dann muss nach Wegfall der Gründe für die Trennung verstärkt nach Möglichkeiten gesucht werden, um die behutsame Rückführung des Kindes zu erreichen, und besteht - insbesondere bei einem jungen Alter des Kindes - Anlass zu der Überlegung, wie ein Zueinanderfinden von Kind und leiblichen Eltern gelingen könnte. Es ist darauf zu achten, dass das Pflegeverhältnis nicht weiter verfestigt und eine Rückführung zu den Eltern erschwert wird (siehe zum Ganzen BGH, FamRZ 2014, 543).

b)

Unter Berücksichtigung der dargelegten strengen verfassungs- und einfachrechtlichen Grundsätze ist vorliegend eine unbefristete Verbleibensanordnung zu treffen, weil nach der Überzeugung des Senats der vom Amtsgericht angeordnete kurzfristige Wechsel von L… zu ihren leiblichen Eltern bzw. in den Haushalt ihres Vaters (ebenso wie ein aus der Sicht der Entscheidung vom 27.8.2014 mittelfristiger Wechsel) das Wohl des Kindes in nicht hinnehmbarer Weise gefährden würde. Eine solche Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB ist erforderlich aber auch ausreichend, um der bestehenden Gefährdung des Kindes zu begegnen.

Auszugehen ist von der Situation, wie sie sich jetzt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats darstellt (vgl. BGH, FamRZ 2013, 211); zudem stellt diese die psychologische Ausgangslage von L… dar (vgl. Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 2. Auflage, 7.2.1). Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts (schon) eine Kindeswohlgefährdung bestanden hat.

Begehren die Eltern - wie hier - die Rückführung ihres Kindes, kann die Gefahr für das Kind gerade aus der Rückführung resultieren. In einem solchen Fall ist die Tragweite einer Trennung des Kindes von der Pflegefamilie einzubeziehen sowie die Fähigkeit der leiblichen Eltern, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung der Kinder gering zu halten (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 1266), zu berücksichtigen. Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 1266).

Eine Gefährdung für das Wohl von L… ergibt sich hier daraus, dass die Eltern bzw. der in wesentlichen Teilen allein sorgeberechtigte Vater das Kind kurzfristig zu sich nehmen wollen bzw. will und dieser Wechsel gegenwärtig (noch) nicht so gestaltet werden kann, dass L… nicht unzumutbar belastet wird. Vorliegend würde die mit einem kurzfristigen Wechsel in den Haushalt des Vaters verbundene Trennung von L… von den Pflegeeltern als ihrer primären Bezugspersonen als Traumatisierung erlebt werden; damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen, dass sie psychische Schäden erleiden wird, die nicht mehr hinnehmbar sind.

Aus der Bindungsforschung ist bekannt, dass sich junge Kinder an diejenigen Menschen binden, die für sie im Alltag verfügbar sind, unabhängig davon, ob dies die leiblichen Eltern, Pflegeeltern oder andere Betreuungspersonen sind (vgl. Ziegenhain/Fegert, u. a. „Inobhutnahme und Bindung“, Kindheit und Entwicklung, 23(4), 248 ff.) Das Kind ist in keiner Weise auf seine leiblichen Eltern fixiert (vgl. Zenz in „Verfahrensbeistandschaft“, 3. Auflage, Rn. 1197; Dettenborn/Walter, a. a. O., 2.3.2.1). Bindung entsteht im täglichen Zusammenleben, aus der täglichen Befriedigung der kindlichen Bedürfnisse nach Nahrung, Pflege, körperlichen und psychischen Kontakt. Die Qualität der Bindungen bestimmt wesentlich den Umgang mit Gefühlen, den Aufbau von Selbstwertgefühl und sozialer Kompetenz.

Die heute 4 ½ Jahre alte L… lebte nach ihrer Geburt nur eine relativ kurze Zeit (etwa 5 Monate) im Haushalt ihrer Mutter. Bereits im Alter von sieben Monaten, also in der Zeit der sensiblen Phase des Bindungsaufbaus, wechselte sie zu ihren jetzigen Pflegeeltern. Die Pflegeeltern haben deshalb in ihrem kindlichen Erleben die Rolle der Eltern übernommen. L… fühlt sich im Haushalt der Pflegeeltern zu Hause. Die zentralen Schritte der Sozialisation hat L… in der Pflegefamilie gemacht.

Die Sachverständige Diplom-Psychologin B… hat in ihrem schriftlichen psychologischen Sachverständigengutachten vom 29. April 2015 festgestellt, dass L… im Zeitpunkt ihrer Begutachtung sicher an ihre Pflegeeltern als ihre Hauptbezugspersonen gebunden war. Zu dem Vater hat sie dagegen keine sichere Bindung aufbauen können, was an seinen relativ wenigen Besuchskontakten, aber auch an dem wenig bindungsintensiven Verhalten des Vaters gelegen habe. Jedenfalls ist der Vater für L… nur wenig präsent; außerdem zeige sie ihm gegenüber ein deutliches Vermeidungsverhalten. Nähere Feststellungen in diesem Zusammenhang waren für die Sachverständige nicht möglich, da der Vater sich geweigert hat, an der vom Senat angeordneten erneuten Begutachtung teilzunehmen. Er ist auch bis auf den ersten Anhörungstermin den weiteren Senatsterminen ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Dieses insgesamt passive Verhalten des Vaters muss in der Gesamtbeurteilung als Desinteresse bzw. als Ausdruck des Fehlens von eigenen echten inneren Bindungen zu seiner Tochter gewertet werden. Dafür sprechen auch die von der Sachverständigen B… in ihrem schriftlichen Gutachten wiedergegebenen Beobachtungen Dritter.

Demgegenüber ist die Mutter aufgrund ihrer regelmäßigen Kontakte zu L… zu einem festen Bestandteil in ihrem Leben geworden. Sie ist als Mutter im emotionalen Erleben des Kindes als „Mama-S…“ präsent und für sie wichtig.

Die vom Amtsgericht angeordnete Rückführung von L… betrifft allerdings nicht die Mutter, der aufgrund ihrer festgestellten psychischen Erkrankung die elterliche Sorge vom Amtsgericht fast vollständig entzogen worden ist. Vielmehr ist ein Wechsel in den Haushalt des Vaters angeordnet worden. Nach den Feststellungen der Sachverständigen B… ist es unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar, dass die bereits eingeleitete und mit Übernachtungen verbundene „Rückführung“ bzw. Hinführung in den eigenständigen Haushalt des nicht mit der Mutter zusammenlebenden Vaters für L… mit Ängsten, einem erlebten Kontrollverlust, Hilflosigkeit, einem Vertrauensverlust, Ohnmachtsgefühlen und erheblichen Verlustängsten verbunden war. Eine emotionale Stabilisierung des Kindes ist erst dadurch eingetreten, dass der Senat durch entsprechende einstweilige Anordnungen die schrittweise Ausweitung der Umgangskontakte mit dem Vater zur Vorbereitung des Wechsels von L… in seinen Haushalt wieder gestoppt hat. Im Hinblick auf diese tatsächlichen Reaktionen von L… im Zusammenhang mit der übereilten und lediglich mit einer unangemessen kurzen dreimonatigen Übergangszeit verbundenen Rückführung war nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen, die auch in Einklang stehen mit den Beobachtungen und Einschätzungen der Verfahrensbeiständin, eine Kindeswohlgefährdung für den Fall einer Fortsetzung der Rückführung zum Vater mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten bzw. eine solche ist im Ansatz bereits eingetreten.

Ob auch die weiteren von der Sachverständigen aufgezeigten „deutlich erhöhten Risiken“ bzw. „Gefahren“ im Hinblick auf zukünftige Verhaltensauffälligkeiten oder künftige emotionale Störungen bzw. mögliche Entwicklungsrückschritte oder langfristige depressive Verarbeitungsmuster ausreichen, um im Sinne der strengen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung gegenwärtig eine konkret bestehende Kindeswohlgefährdung für L… zu bejahen - woran der Senat Zweifel hat - kann mit Blick auf die geschilderten und bereits eingetretenen Verhaltensauffälligkeiten und Probleme von L… im Rahmen ihrer begonnenen Rückführung in den Haushalt des Vaters für die vorliegende Entscheidung dahinstehen. Insoweit handelt es sich nicht bloß um abstrakte Gefährdungen sondern um reale Risikofaktoren und den Beginn einer bereits eingetretenen Schädigung.

Der Senat folgt der Einschätzung und Empfehlung der Sachverständigen B… in ihrem schriftlichen Gutachten, die auch von der Verfahrensbeiständin geteilt wird, und von beiden in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2015 nochmals bekräftigt wurde, dass sich aus den eingetretenen Schädigungen auch Folgerungen für die Frage einer Rückführung des Kindes zu den Eltern ergeben. Zum einen soll eine mögliche Rückführung von L… erst erfolgen, wenn sie aufgrund ihres Alters in der Lage ist, ihren Willen zu verbalisieren, sich zu positionieren und selbst Einfluss zu nehmen, damit die Gefahr von Kontrollverlusten und Ohnmachtsgefühlen und somit die Gefahr einer potentiell traumatischen Erfahrung und einer (wiederholten) erheblichen emotionale Schädigung minimiert wird. Nach Darstellung der Sachverständigen B… liegen diese Voraussetzungen mit Blick auf entwicklungspsychologische Erkenntnisse erst mit etwa fünf oder sechs Jahren vor. Außerdem sollte eine in Zukunft in Betracht gezogene Rückführung gemessen am Alter von L… sowie an der bisherigen Verweildauer bei den Pflegeeltern langsam und über einen längeren Zeitraum von mindestens einem halben Jahr schrittweise erfolgen. Nach Möglichkeit sollen Kontakte zu den Pflegeeltern solange wie möglich aufrechterhalten werden. Dieser Einschätzung der Sachverständigen, von ihr auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt und vertieft, ist von den Eltern nicht Substanzielles entgegengesetzt worden. Sie haben auch sonst keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens erhoben.

Der Senat folgt den plausiblen und nachvollziehbaren schriftlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen, die sie in ihrer Anhörung vor dem Senat noch weiter erläutert hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich des vorläufigen Verbleibens von L… bei den Pflegeeltern als auch in Bezug auf die vorgeschlagenen Modalitäten einer künftigen Rückführung. Sie werden durch den in den Anhörungen erworbenen eigenen Eindruck des Senats von den Eltern und Pflegeeltern sowie die Berichte der Verfahrensbeiständin im Rahmen ihrer persönlichen Begegnungen mit L… gestützt.

Die konkret drohende Beeinträchtigung von L… steht der begehrten gegenwärtigen Zuführung zu den leiblichen Eltern entgegen; die Aufrechterhaltung der Trennung von diesen ist zur Abwendung dieser konkreten Gefahr geeignet, erforderlich und lässt sich auch nicht auf andere Weise, etwa durch öffentliche Hilfen, abwenden. Es handelt sich vorliegend auch nicht um den klassischen Fall einer „Rück“führung eines Kindes zu seinen Eltern, da die heute fast 4 ½ Jahre alte L… noch nie bei ihrem Vater gelebt hat und auch lediglich 5 Monate (von 54 Lebensmonaten) von der Mutter versorgt und betreut wurde. Für L… würde ein Wechsel zu ihren leiblichen Eltern deshalb nicht eine „Heimkehr“ in ihr Elternhaus bedeuten, sondern den Verlust ihrer (sozialen) Eltern. Die Erkenntnisse aus der Forschung in Bezug auf Rückführungen sind für den vorliegenden Fall daher nur sehr bedingt - wenn überhaupt - verwendbar.

Im Ergebnis ist der konkret drohenden nachhaltigen Gefahr für das Wohl von L… durch die vorläufige Sicherung ihres Verbleibs in der Pflegefamilie durch eine Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB zu begegnen. Die Verbleibensanordnung kann grundsätzlich auch unbefristet ergehen, wenn - wie hier - noch nicht sicher vorhersehbar ist, zu welchem genauen Zeitpunkt die Gefährdungsschwelle des § 1632 Abs. 4 BGB unterschritten sein könnte (vgl. BGH, FamRZ 2014, 543; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 2172; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 61). Aus heutiger Sicht lässt sich kein fester Termin für den Wechsel von L… in den Haushalt eines Elternteils bestimmen. Eine verlässliche Prognose lässt sich auch (noch) nicht für den Beginn einer schrittweisen Rückführung des Kindes treffen.

c)

Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es im Rahmen der vorliegenden Entscheidung auch keiner Auseinandersetzung des Senats mit der Frage der Erziehungseignung des Vaters. Selbst wenn man diese im Anschluss an das vom Amtsgericht eingeholte ergänzende Gutachten des Sachverständigen Diplom-Psychologen Dr. Sch… vom 30. April 2014 - anders als die Sachverständige B… - als positiv beurteilt, so sind jedenfalls die eingetretenen Umstände so gewichtig, dass ein Wechsel von L… in den Haushalt des Vaters derzeit oder in naher Zukunft nicht in Betracht kommt.

Der Senat muss sich auch im Übrigen nicht mit den abweichenden Feststellungen in dem Ergänzungsgutachten des erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. Sch… vom 30. April 2014 näher auseinandersetzen. Der Sachverständige hat der Frage einer etwaigen Beeinträchtigung des Kindeswohls infolge eines Wechsels von L… zum Vater in seinem schriftlichen Gutachten nicht einmal eine halbe Seite gewidmet. Die diesbezüglichen Ausführungen sind zudem oberflächlich und wenig gehaltvoll. Der Sachverständige hat es dabei bewenden lassen, dass er eine vermeintlich stabile Vater-Tochter-Beziehung zu erkennen glaubt. Eine solche ist nach der Exploration der Sachverständigen B… jedenfalls gegenwärtig nicht (mehr) gegeben. Ob die Vater-Tochter-Beziehung von dem Sachverständigen Dr. Sch… falsch eingeschätzt wurde oder ob sie sich zwischenzeitlich aufgrund sonstiger Umstände negativ verändert hat, bedarf für die Beschwerdeentscheidung keiner Aufklärung. Tatsache ist, dass es derzeit an einer tragfähigen stabilen Beziehungen zwischen L… und ihrem Vater fehlt, durch die die mit einer Herausnahme von L… aus dem Haushalt der Pflegeeltern verbundenen Belastungen abgemildert werden könnten.

Auf die naheliegende Frage der Bedeutung der Pflegeeltern für L… und den kurzfristigen Abbruch der Beziehung zu ihnen ist der Sachverständige Dr. Sch… in seinem zweiten, den Vater betreffenden Gutachten, ebenfalls nicht eingegangen. Dies, obwohl die damit verbundenen Probleme für die seinerzeit 27 Monate alte L… angesichts einer Aufenthaltsdauer von damals 20 Monaten im Haushalt der Pflegeeltern im Zeitpunkt der zweiten Gutachtenerstellung (4/2014) selbst für einen Laien auf der Hand gelegen haben. Der Umstand, dass der Sachverständige Dr. Sch… die Bindungen und die Bedeutung eines Bindungsabbruchs zwischen L… und den Pflegeeltern als den eigentlich zentralen Fragen nicht näher untersucht hat, lässt sein Gutachten in diesem Zusammenhang als ungenügend und insoweit nicht verwertbar erscheinen. Da der Sachverständige den entsprechenden Fragestellungen nicht in der gebotenen Weise nachgegangen ist, sich jedenfalls nicht adäquat damit auseinandergesetzt hat und zudem keine Bindungsanalysen getroffen hat, sieht der Senat im Hinblick auf die abweichenden Feststellungen der Diplom-Psychologin B… in ihrem vom Senat eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten vom 29. April 2015 auch keine Veranlassung für die Einholung eines ergänzenden bzw. eines Obergutachtens.

2.

Als Folge der (vorläufige) unbefristet getroffenen Verbleibensanordnung und das bestehende Ziel einer Rückführung von L… zu ihren Herkunftseltern ist das Umgangsrecht zwischen Mutter und Tochter neu zu regeln und hierbei auszuweiten.

Eine Verbleibensanordnung kann grundsätzlich mit einer Umgangsregelung verknüpft werden (vgl. hierzu OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 61; BayObLG, NJW 1984, 2168). Beim Umgangsverfahren handelt es sich um ein Amtsverfahren (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 61 m.w.N.). Gerade zu dem Zweck, ein Kind schrittweise an seine Herkunftsfamilie heranzuführen, ist der Erlass einer Umgangsregelung begleitend zur Verbleibensanordnung sogar geboten (vgl. Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2004,771).

a)

Das Umgangsrecht der Herkunftseltern ist wesentlicher Bestandteil des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG sowie des Rechts auf Familienleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. EuGHMR, FamRZ 2004, 1456). Wurde ihnen die elterliche Sorge nach §§ 1666, 1666 a BGB entzogen, so gewinnt das Umgangsrecht dieser Eltern an besonderer Bedeutung. Entsprechendes gilt, wenn der Trennung des Kindes von seiner Herkunftsfamilie eine zeitlich nicht befristete Verbleibensanordnung zugrunde liegt. Denn das Umgangsrecht ist in diesen Fällen die wesentliche Grundlage dafür, das Elternrecht überhaupt ausüben zu können (vgl. BVerfG, 2008, 2185; BGH, FamRZ 2005, 975). Es ermöglicht den Eltern, sich fortlaufend persönlich von der Entwicklung des Kindes zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Seiten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 2013, 361). Im Unterschied zur „einfachen Trennungsfamilie“ ist aber, wie das BVerfG in seinen Entscheidungen zum Umgangsausschluss von Herkunftseltern mit ihrem in einer Pflegefamilie lebenden Kind hervorgehoben hat, bei jeder Entscheidung über den Umgang zu berücksichtigen, dass diese auf das Engste mit einer Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von seinen Eltern zusammenhängt, mit der Folge, dass die Wertungen des Art. 6 Abs. 3 GG maßgeblich auch die Entscheidung über einen Umgang beeinflussen (vgl. BVerfG, FamRZ 2013, 361). Der Umgang bietet die Basis für die perspektivische Rückführung, um - insbesondere bei jüngeren Kindern - feinfühlig auf die Bedürfnisse des Kindes und mögliche Verlustängste im Zuge der Rückführung einzugehen und diese aufzufangen.

Damit unterscheidet das BVerfG deutlich zwischen Pflege- und Scheidungskindern, soweit es um die Reichweite und den Ausschluss des Umgangsrechts geht (vgl. hierzu auch Salgo, FamRZ 2013, 343; Gottschalk/Heilmann, ZKJ 2013, 113). Für die Notwendigkeit einer solchen Trennung spricht, dass die Funktionen des Umgangs von Herkunftseltern mit ihrem in einer Pflegefamilie lebenden Kind andere sein können als in der normalen Trennungsfamilie und dass sie von Anlass und Dauer der Trennung von der Herkunftsfamilie mitbestimmt sind.

Das traumatische Erleben eines Bindungsabbruchs kann gemildert werden, wenn die aufnehmenden Eltern genug Feinfühligkeit und Kompetenz aufweisen, um die bei den Kindern auftretenden Verlust- und Trennungsängste, aggressiven und depressiven Reaktionen zu akzeptieren und empathisch darauf reagieren zu können. Der weitere vom Senat beauftragte Sachverständige Professor Dr. Z… hat hierzu ausgeführt, dass es bei einer Rückführung von L… ins Elternhaus eines hohen Maßes an Einfühlungsvermögen und Reflexionsfähigkeit bedarf, da mit einem Konfliktniveau im Alltag zu rechnen sei. Diese Konflikte und Aggressionen werden sich direkt gegen die leiblichen Eltern richten, da L… sie - auf absehbare Zeit - möglicherweise zunächst nicht als „Eltern“ im psychologischen Sinn akzeptieren werde. Mit dieser Ablehnung durch ihr Kind müssen die Eltern und gerade auch die in Bezug auf L… sehr engagierte Mutter umgehen können, ohne gekränkt zu sein, ohne Schuldzuweisungen und mit Akzeptanz und Empathie für das Seelenleben ihrer Tochter.

Der Senat geht nach seinem eigenen Eindruck der Mutter in den Anhörungsterminen und ihrem Umgang mit ihrem weiteren am … 2015 geborenen und nach den Wahrnehmungen des Senats im Termin vom 18. Juli 2016 gut entwickelten Sohn A… davon aus, dass die Mutter über diese Kompetenzen jedenfalls im Ansatz verfügt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kann der Mutter deshalb eine von ihr gewünschte Umgangsausweitung zur weiteren Intensivierung der Mutter-Tochter-Beziehung und zur Rückführungsvorbereitung nicht verwehrt werden. Dass L… bei der Mutter als Bezugsperson zwischenzeitlich „gut angekommen“ ist, machen gerade auch die Schilderungen im letzten Anhörungstermin vom 18. Juli 2016 deutlich. Danach empfindet L… ihren Bruder A… in gewissem Umfang „als Konkurrent“ im Hinblick auf die Mutter; sie möchte die Mutter für sich behalten. Das spricht für eine positive und intensive Rolle der Mutter in der kindlichen Erlebniswelt von L….

b)

Der Senat kann das Umgangsrecht der Mutter als Ausfluss ihres verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts mit Blick auf ihre bestehende Erkrankung gegenwärtig nur in einem ersten Schritt ausweiten. Eine Prognose, ob und ab wann (mittel- bis langfristig) eine weitere Steigerung zur intensiveren Vorbereitung der Rückführung von L… erfolgen kann, vermag der Senat gegenwärtig nicht zu treffen.

aa)

Der Senat hat zur Frage der psychischen Erkrankung der Mutter und ihrer Auswirkungen auf eine (schrittweise) Ausweitung ihres Umgangsrechts mit L… gerade vor dem Hintergrund ihrer Ablehnung einer medikamentösen Behandlung auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 30. Juli 2015 ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Prof. Dr. Z… (Arzt für Psychiatrie und Neurologie sowie für psychosomatische Medizin und Psychotherapie) hat in seinem schriftlichen fachpsychiatrischen und nervenärztlichen Gutachten vom 28. März 2016 - das er im Anhörungstermin vom 18. Juli 2016 mündlich erläutert und ergänzt hat - festgestellt, dass die Kindesmutter nach wie vor an einer schizophrenen (und nicht schizoaffektiven) Störung leidet. Die Erkrankung ist im Sinne der ICD-10 (also der in der Medizin gebräuchlichen internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme) als undifferenzierte Schizophrenie (ICD - 10: F 20.3) zu klassifizieren. Sie bestand auch schon im Zeitpunkt der Geburt von L… und war Anlass für die bis heute andauernde Fremdunterbringung des Kindes bei den Pflegeeltern. Ihre bestehende psychische Erkrankung führt nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten zu einer Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter. Mit Blick auf die Uneinsichtigkeit der Mutter, vor allem ihre schon in der Vergangenheit bestehende und bis heute fortdauernde fehlende Krankheitseinsicht, besteht keine positive Veränderungsaussicht. Die vom Sachverständigen auf Seite 48 seines Gutachtens formulierten Mindestvoraussetzungen (um eine signifikante Minderung der Risiken für die betroffene Tochter L… sicher zu gewährleisten) lehnt die Mutter ausdrücklich und vehement ab. Insbesondere verschließt sie sich - wie auch von der Verfahrensbeiständin von Anfang an beklagt worden ist - der Einsicht in das Erfordernis, ihre Erkrankung medikamentös behandeln zu lassen. Der vom Sachverständigen in diesem Zusammenhang festgestellte Befund betreffend die krankheitsbedingten Verhaltensweisen der Mutter (Umdeutung, Bagatellisierung, apodiktische Feststellungen zur Unmöglichkeit einer medikamentösen Behandlung) wird gerade auch durch das persönliche Anschreiben der Mutter an den Sachverständigen (Seite 51 ff. des Gutachtens) sowie ihre persönliche Stellungnahme in dem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten P… zum Gutachten unterstrichen. Ihrer Eigeneinschätzung ist - wie auch in ihren zahlreichen persönlichen Schreiben, die in der Akte enthalten sind, zum Ausdruck kommt - teilweise von fehlendem Realitätssinn gekennzeichnet.

Soweit die Mutter immer wieder die Notwendigkeit ihrer medikamentösen Behandlung in Abrede stellt und sich hierfür auf entsprechende Einschätzungen ihrer Ärzten beruft - früher Dr. A… K… bzw. heute Dr. B… P… -, in deren regelmäßiger Behandlung sie sich nach wie vor befinde, vermag dies die Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. Z… nicht infrage zu stellen. Denn die Mutter hat nicht nur ihre persönliche Untersuchung durch den Sachverständigen verweigert, sondern auch eine Schweigepflichtsentbindung der genannten Fachärzte gegenüber dem Sachverständigen ausdrücklich abgelehnt. Dementsprechend konnte sich der Sachverständige mit Stellungnahmen der niedergelassenen Ärzte in seinem Gutachten nicht auseinandersetzen und lediglich den Akteninhalt auswerten. Ebenso scheidet für den Senat eine ergänzende Vernehmung und Gegenüberstellung der vorgetragenen Einschätzungen der behandelnden Ärzte der Mutter mit denjenigen des Sachverständigen aus. Mangels eigener Sach- und Fachkunde in psychiatrischen Fragen vermag der Senat im Ergebnis von den grundsätzlichen Beurteilungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z… in seinem schriftlichen Gutachten vom 28. März 2016 nicht abzuweichen. Daher folgt der Senat im Ausgangspunkt sowohl dem diagnostizierten Krankheitsbefund als auch dem Postulat des Sachverständigen Prof. Dr. Z…, dass eine begleitende dauerhafte medikamentöse Behandlung der Mutter für eine (Wieder-) Herstellung ihrer Erziehungsfähigkeit notwendig erscheint. Über den mit der Erziehungsfähigkeit zusammenhängenden Entzug des Sorgerechts der Mutter hat der Senat im Rahmen der vorliegenden Entscheidung allerdings nicht (mehr) zu befinden, da die Mutter insoweit ihre Beschwerde wieder zurückgenommen hat.

bb)

Das Recht zum Umgang mit dem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind besteht unabhängig von der Sorgerechtslage. Für die Umgangsregelung ist der konkrete Einzelfall zu untersuchen und danach die Art und Weise eines Umgangs des Kindes mit seinen leiblichen Eltern zu bestimmen. Für ein Kind, das bei Pflegeeltern seinen Lebensmittelpunkt hat, gilt, dass Umgangsgestaltungen, die bei Trennung und Scheidung sinnvoll sind, nicht einfach auf Pflegeverhältnisse zu übertragen sind (vgl. hierzu Salzgeber, Familienpsychologisches Gutachten, 6. Aufl., Rn. 864). Der Zweck des Umgangs kann sich zudem mit zunehmender Dauer des Pflegeverhältnisses verändern: Umgangskontakte können der Aufrechterhaltung der bestehenden positiven Bindungen und Beziehungen zwischen dem Pflegekind und seinen Herkunftseltern dienen. Weiterhin können sie zum Erhalt der Elternrolle der Herkunftseltern oder zum Aufbau bzw. einer Intensivierung der Beziehungen zwischen Eltern und Kind beitragen, insbesondere in den Fällen, in denen ein Kind bereits als Säugling in die Pflegefamilie gegeben wurde. Außerdem zielt der Umgang vielfach auf die Vorbereitung einer Rückführung ab (vgl. Salzgeber, a.a.O., Rn. 865).

Vorliegend kommen alle vorgenannten Aspekte zum Tragen, insbesondere soll der Umgang einen intensivierenden Bindungsaufbau bewirken zur Vorbereitung einer langsamen und behutsamen Rückführung von L…. Denn die vom Senat ohne zeitlichen Endpunkt getroffene Verbleibensanordnung ist kein Instrument, um damit den Aufenthalt von L… in der Pflegefamilie im Sinne eines Dauerpflegeverhältnisses abzusichern (vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 1985, 39). Vielmehr ist die Rückführung zeitlich nur aufgeschoben, so dass der Umgang zwischen Mutter und Tochter gerade auch auf die Stärkung der persönlichen Beziehung zueinander abzielt.

Es kann für die Umgangsregelung dahinstehen, ob L… in Zukunft in den Haushalt der Mutter zurückkehren kann, oder ob mit Blick auf die schizophrene Störung der Mutter nur eine Hinführung in den Haushalt des Vaters in Betracht kommt (so wie es auch vom Amtsgericht angeordnet worden ist). Nach dem Gesamtinhalt der Akten kann als sicher angenommen werden, dass die Mutter immer die Hauptbezugsperson von L… sein wird, die für das Kind in Wirklichkeit die Hauptlast der Betreuung und Versorgung tragen wird. Daran muss sich im Interesse des Kindeswohls auch die Umgangsregelung orientieren.

Mit Blick auf die bestehende Erkrankung der Mutter und die von ihr abgelehnte medikamentöse Prophylaxe folgt der Senat auf der einen Seite der Empfehlung des Sachverständigen, dass ohne die von ihm nach dem Stand der Wissenschaft für notwendig erachtete medikamentöse Behandlung mit einem Neuroleptika die von der Mutter gewünschte fortlaufende schrittweise Ausweitung ihres Umgangsrechts, die schließlich in eine Umsetzung der Rückführungsoption mündet, aus heutiger Sicht nicht in Betracht kommt.

Auf der anderen Seite sieht der Senat keine sachliche Grundlage, um die Mutter auch künftig von Übernachtungsumgängen auszuschließen. Es fehlt an der hierfür erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass damit für L… eine konkrete Kindeswohlgefährdung verbunden ist. Die Mutter übt seit langem einen für sie mit Erschwernissen und langen Fahrzeiten (mit einer Entfernung von über 40 km pro Wegstrecke) verbundenen tageweisen Umgang mit L… aus. Dieser Umgang findet seit über einem halben Jahr auch zusammen mit ihrem zweiten Kind statt, dem am … 2015 geborenen A…. Dass die Mutter dabei zu irgendeinem Zeitpunkt in eine „massiver Überforderungssituation“ geraten wäre, ist weder vorgetragen noch bestehen dafür Anhaltspunkte. Auch für den Zeitpunkt der Inobhutnahme von L… im Juli 2012 lassen sich - bis auf den Krankheitszustand der Kindesmutter und ihrer stationären Unterbringung - keine aus ihrer schizophrenen Störung folgenden Schädigungen oder konkreten Gefährdungen für L… feststellen. Im Gegenteil befand sich das Kind nach den Angaben der Kinderklinik des A…-Krankenhauses seinerzeit in sehr gutem und entwickeltem Zustand. Nichts anderes gilt in Bezug auf den Sohn A…, den die Mutter seit seiner Geburt am … 2015 ohne das Bekanntwerden einer Beanstandung (durch das Jugendamt oder Dritte) alleine betreut und versorgt. Auch aus der Zeit zwischen der Inobhutnahme von L… und der Geburt von A… sind keine Vorfälle und Ereignisse bekannt, die den Schluss auf eine potentielle Gefahrenlage für L… zuließen. Zudem hat der Sachverständige auf Seite 43 seines Gutachtens festgestellt, dass die schizophrene Störung der Mutter ihrer Intensität nach noch nicht sehr ausgeprägt sei.

Der Senat geht deshalb zwar im Ansatz mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Z… davon aus, dass auf Seiten der Mutter Risikofaktoren im Hinblick auf ihre schizophrene Störung vorliegen. Die von dem Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten aufgezeigten Risiken und Gefahren erweisen sich aber als zu abstrakt. Die bloße Möglichkeit einer Überforderung der Mutter reicht nicht aus, um sie von Übernachtungsumgängen mit L… auszuschließen. Vielmehr bedarf es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten einer konkreten Kindeswohlgefährdung, mit deren Eintritt als Folge von Übernachtungen von L… bei der Mutter mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad lässt sich aber weder dem schriftlichen Gutachten noch den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen im Anhörungstermin vom 18. Juli 2016 entnehmen. Vielmehr hat der Sachverständige auf Nachfrage des Senats selbst erklärt, dass bei der Mutter keine akute Symptomatik vorliegt und dass sie auch jahrelang stabil bleiben könne. Es seien „extrem variable Prognosen“ möglich.

Im Ergebnis reichen die Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. Z… nicht aus, um einen Übernachtungsumgang von L… bei der Mutter zur Abwendung einer konkreten Kindeswohlgefährdung auszuschließen. Sie erscheint in der Lage, die persönliche Fürsorge für ihr Kind im Rahmen der durchzuführenden Übernachtungsumgänge ausüben.

An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Pflegeeltern im Termin vom 18. Juli 2016 erklärt haben, dass L… (bis auf den fehlgeschlagenen Rückführungsversuch im Herbst 2014) noch nicht bei anderen Personen übernachtet hat. Es ist zum einen Aufgabe der Pflegeeltern, L… auf die bevorstehenden Übernachtungen bei der Mutter vorzubereiten und ihr diese rechtzeitig zu erklären. Zum anderen gehört es zu den Aufgaben der Mutter, Rücksicht auf die Situation des Kindes zu nehmen sowie in geeigneter und flexibler Weise zu einer Entlastung von L… beizutragen und sie notfalls vorzeitig zu den Pflegeeltern zurückzubringen. Sie sollte in diesem Zusammenhang für das Gelingen der Übernachtungsumgänge im eigenen Interesse vorbereitend fachkundige (Erziehungs-) Hilfe in Anspruch nehmen.

Auch aus dem Scheitern des Rückführungsversuchs im Herbst 2014 lässt sich keine Gefährdung im Zusammenhang mit Übernachtungen von L… bei der Mutter herleiten. Dieser betraf in erster Linie auch den Vater und nicht die Mutter. Zudem ist ein Scheitern der Rückführung nicht das gleiche wie eine erhebliche Schädigung des Kindes (vgl. hierzu Salzgeber, a.a.O., Rn. 833). Erstmalige Übernachtungen außerhalb der Pflegefamilien führen nicht per se zu einer Gefährdung des Kindes. Das gilt umso mehr, wenn alle Beteiligten (also vor allem die Pflegeeltern und die Mutter) künftig bewusst darauf achten, dass sie L… bei der Bewältigung „dieser Aufgabe“ in geeigneter Weise unterstützen. Außerdem sind seit dem fehlgeschlagenen Rückführungsversuch fast 2 Jahre vergangen und L… ist älter und verständiger und damit auf kindgerechtem Niveau „intellektuell ansprechbarer“ geworden.

cc)

Um L… die erforderliche Eingewöhnung zu erleichtern, hält der Senat eine Übergangszeit für erforderlich, in der der Umgang auf nur eine Übernachtung beschränkt ist. Anschließend ist er auf zwei Übernachtungen auszudehnen. Weiterhin ist eine Feiertagsregelung zu treffen. Von einer Ferienregelung sieht der Senat dagegen gegenwärtig ab.

Mit Blick auf die Vorbehalte des Sachverständigen Prof. Dr. Z… sieht der Senat die angeordneten Übernachtungsumgänge als eine Art „Experiment“ und eine Bewährungschance für die Mutter an. Bei einem positiven Ergebnis ist mit Blick auf den bevorstehenden 5. Geburtstag von L… am … 2017 in ungefähr einem Jahr unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Sachverständigen B… in ihrem psychologischen Sachverständigengutachten vom 29. April 2015 ohnehin neu über die Frage der konkreten Umsetzung der Rückführungsoption für L… in den Haushalt der Eltern neu zu befinden.

Mit der schrittweisen Intensivierung des Umgangs der Mutter in Form von Wochenendumgängen mit Übernachtungen entfällt gleichzeitig der angeordnete bisherige tageweise Umgang der Mutter jeweils am Samstag.

3.

Der Senat sieht von einer gesonderten Umgangsregelung für den Vater ab. Er hat durch sein Verhalten während des lang andauernden Beschwerdeverfahrens hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse an einer eigenständigen Regelung seines Umgangs mit der Tochter L… hat. Dementsprechend und mit Blick auf die freundschaftliche Beziehung zwischen dem Vater und der Mutter geht der Senat davon aus, dass der Vater einen ggfs. von ihm gewünschten persönlichen Umgang mit der Tochter L… während der Zeiten wahrnehmen kann, in denen das Kind sich bei der Mutter aufhält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 und 3 FamGKG.Aufgrund des erheblichen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens erscheint dem Senat eine Verdopplung des Regelverfahrenswertes angemessen.

Bei der Fassung des - gemäß § 89 Abs. 2 FamFG kraft Gesetzes zwingend aufzunehmenden - Hinweises auf die Folgen der Zuwiderhandlung orientiert sich der Senat an dem Gesetzestext und der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.

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